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Entschließung A.855(20) - Standards für Hubschraubereinrichtungen an Bord

Vom 5. Februar 1991
(VkBl. Nr. 20 vom 31.10.2000 S. 613)



Die Versammlung,

gestützt auf Artikel 15j) des Übereinkommens über die Internationale Seeschiffahrts-Organisation hinsichtlich der Aufgaben in Beziehung zu den Vorschriften und Richtlinien betreffend die Sicherheit auf See,

im Hinblick darauf, daß der Schiffssicherheitsausschuß mit Entschließung MSC.57(67) am 5. Dezember 1996 Änderungen zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See angenommen hat, die unter anderem Änderungen zur Regel II-2/18.8 betreffend Hubschraubereinrichtungen enthalten,

nach Prüfung der vom Schiffssicherheitsausschuß auf seiner achtundsechszigsten Sitzung ausgesprochen Empfehlung,

  1. beschließt die in der Anlage zu der vorliegenden Entschließung enthaltenen Standards für Hubschraubereinrichtungen an Bord;
  2. fordert die Regierungen auf, diese Standards anzuwenden, wenn die Vorschriften der Regel II-2/18.8 SOLAS in Kraft gesetzt sind.

1 Begriffsbestimmungen

In diesen Standards haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

1.1 Hubschrauberdeck ist eine speziell für das Landen eines Hubschraubers gebaute Landefläche auf einem Schiff einschließlich der Bauart, der Brandbekämpfungs-Einrichtungen und anderer Einrichtungen, die für den sicheren Betrieb des Hubschraubers notwendig sind.

1.2 Hubschraubereinrichtung ist ein Hubschrauberdeck einschließlich der Betankungseinrichtungen und des Hangars.

2 Bauart des Hubschrauberdecks

2.1 Im allgemeinen soll die Konstruktion des Hubschrauberdecks aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen Werkstoff bestehen. Bildet das Hubschrauberdeck den obersten Abschluß eines Deckshauses oder eines Aufbaus, so soll es dem Typ "A-60" entsprechend isoliert sein.

2.2 Gestattet die Verwaltung eine Konstruktion unter Verwendung von Aluminium oder einem anderen Metall mit niedrigem Schmelzpunkt, die Stahl nicht gleichwertig ist, so sollen die folgenden Anforderungen eingehalten werden:

  1. Ragt die Plattform über die Seite des Schiffes hinaus, so soll die Plattform nach jedem Brand auf dem Schiff oder auf der Plattform einer baulichen Untersuchung unterzogen werden, um ihre Eignung zur weiteren Benutzung festzustellen.
  2. Befindet sich die Plattform über einem Deckshaus oder einer ähnlichen Konstruktion, so sollen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:
    .2.1 das oberste Deck und die Schotte oder Wände des Deckshauses unter der Plattform sollen keine Öffnungen haben;
    .2.2 alle Fenster unter der Plattform sollen mit stählernen Blenden versehen sein;
    .2.3 nach jedem Brand auf der Plattform oder in ihrer unmittelbarer Nähe soll die Plattform einer baulichen Untersuchung unterzogen werden, um ihre Eignung zur weiteren Benutzung festzustellen.

2.3 Ein Hubschrauberdeck soll einen Hauptfluchtweg und einen Notfluchtweg haben, die auch den Zugang für die Brandbekämpfungs- und Rettungstrupps bilden; diese Fluchtwege sollen so weit voneinander entfernt, wie praktisch durchführbar, und vorzugsweise an gegenüberliegenden Seiten des Hubschrauberdecks angeordnet sein.

3 Brandbekämpfungs-Einrichtungen

3.1 In unmittelbarer Nähe des Hubschrauberdecks sollen die folgenden Brandbekämpfungs-Einrichtungen vorgehalten werden und an den Zugängen zu dem betreffenden Hubschrauberdeck angeordnet sein:

  1. mindestens zwei Pulver-Feuerlöscher mit einer gesamten Löschmittelmenge von mindestens 45 kg,
  2. Kohlendioxid-Feuerlöscher mit einer gesamten Löschmittelmenge von mindestens 18 kg oder gleichwertige Feuerlöscher,
  3. ein geeignetes Schaum-Feuerlöschsystem mit Monitoren oder Handschaumrohren, die in der Lage sind, Schaum unter allen Wetterbedingungen, bei denen Hubschrauber eingesetzt werden können, an alle Stellen des Hubschrauberdecks zu geben. Das System soll über einen Zeitraum von mindestens 5 Minuten eine Menge von Schaummittel-Wassergemisch abgeben können, die der folgenden Tabelle entspricht:
    Kategorie Länge über alles des Hubschraubers Schaummittel Wassergemischmenge in (l/min)
    H 1 bis unter 15 m 250
    H 2 von 15 m bis unter 24 m 500
    H 3 von 24 m bis unter 35 m 800

    Das Löschmittel soll die Leistungsanforderungen des "International Civil Aviation Organization's Airport Service Manual, Part 1 (Rescue and Firefighting), Chapter 8 (Extinguishing Agent Characteristics), Paragraph 8.1.5 (Foam Specifications), Table 8-1 (Level 'B' foam)" erfüllen und für die Verwendung mit Seewasser geeignet sein,

  4. mindestens zwei zugelassene Mehrzweck-Strahlrohre (Sprüh/Vollstrahl) und ausreichend Schläuche, mit denen jede Stelle des Hubschrauberdecks erreicht werden kann,
  5. zusätzlich zwei Brandschutzausrüstungen zu den nach Regel II-2/17 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 in der jeweils gültigen Fassung vorgeschriebenen Brandschutzausrüstungen, und
  6. mindestens die folgenden Ausrüstungsteile, die einsatzbereit und witterungsgeschützt unterzubringen sind:

3.2 Abflußeinrichtungen im Bereich von Hubschrauberdecks sollen aus Stahl gebaut sein und unabhängig von jedem anderen System unmittelbar über Bord führen; sie sollen so angeordnet sein, daß Flüssigkeiten nicht auf irgend einen Teil des Schiffes fallen können.

4 Betankungseinrichtungen und Hangars für Hubschrauber (soweit vorhanden)

4.1 Für die Aufstellung von Treibstofftanks sollen besondere Bereiche vorgesehen sein, die folgendes erfüllen:

  1. sie sollen von Unterkunftsräumen, Fluchtwegen und Einbootungsstationen so weit wie möglich entfernt sein, und
  2. sie sollen von Bereichen, in denen Zündquellen für Treibstoffdämpfe vorhanden sind, getrennt sein.

4.2 Im Bereich für die Lagerung von Treibstoff sollen Vorrichtungen vorgesehen sein, mit denen verschütteter oder übergelaufener Treibstoff aufgefangen und zu einer sicheren Stelle abgeleitet werden kann.

4.3 Tanks und die zugehörige Einrichtungen sollen gegen Beschädigung und vor einem Brand in einem benachbarten Raum oder Bereich geschützt sein.

4.4 Werden ortsbewegliche Tanks für die Lagerung von Treibstoff verwendet, so soll besonders auf folgendes geachtet werden:

  1. die bauliche Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck,
  2. die Vorrichtungen für das Aufstellen und Sichern,
  3. die elektrische Erdung, und
  4. das Überprüfungsverfahren (Inspektionen).

4.5 Treibstoffpumpen für Lagertanks sollen mit Einrichtungen versehen sein, mit denen im Falle eines Brandes die Pumpen von einer entfernten sicheren Stelle aus abgestellt werden können. Ist ein Schwerkraftsystem für die Treibstoffversorgung installiert, so sollen gleichwertige Schließeinrichtungen vorgesehen sein, um die Treibstoffquelle abtrennen zu können.

4.6 Das Treibstoff-Pumpenaggregat soll nur jeweils an einen Tank angeschlossen sein. Die Rohrleitungen zwischen den Tanks und dem Treibstoff-Pumpenaggregat sollen aus Stahl oder einem gleichwertigen Werkstoff bestehen, so kurz wie möglich und gegen Beschädigungen geschützt sein.

4.7 Elektrisch angetriebene Treibstoff-Pumpenaggregate und zugehörige Bedienungseinrichtungen sollen hinsichtlich ihrer Bauart für den Standort und die potentielle Gefahr geeignet sein.

4.8 Die Treibstoff-Pumpenaggregate sollen eine Einrichtung haben, mit der Überdruck im Betankungs- oder Füllschlauch verhindert wird.

4.9 Alle Einrichtungen, die beim Betankungsbetrieb verwendet werden, sollen elektrische geerdet sein.

4.10 An geeigneten Stellen sollen Schilder mit der Aufschrift "Rauchen Verboten" angebracht sein.

4.11 Hangars sowie Betankungs- und Wartungseinrichtungen sollen hinsichtlich des baulichen Brandschutzes und der fest eingebauten Feuerlösch-, Feuermelde- und Feueranzeigesysteme wie Maschinenräume der Gruppe A behandelt werden.

4.12 In geschlossenen Hangars oder geschlossenen Räumen, die Betankungseinrichtungen enthalten, soll eine mechanische Lüftung vorgesehen sein, wie sie für geschlossene Ro-Ro-Laderäume auf Frachtschiffen vorgeschrieben ist (Regel II-2/53.2.3 des SOLAS-Übereinkommens von 1974). Die Lüfter sollen so gebaut sein, daß sie keine Funken ziehen.

4.13 Elektrische Einrichtungen und Leitungen in geschlossenen Hangars oder geschlossenen Räumen, die Betankungseinrichtungen enthalten, sollen den Vorschriften der Regel II-2/53.2.4 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 entsprechen.

5 GelegentlicherHubschrauberbetriebund Betrieb im Notfall

Wenn Hubschrauber gelegentlich oder im Notfall auf Schiffen ohne Hubschrauberdeck landen oder Abwinschmanöver durchführen, können dabei die nach Kapitel II-2 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 vorgeschriebenen Brandbekämpfungs-Einrichtungen verwendet werden. Während der Hubschraubermanöver sollen diese Einrichtungen in unmittelbarer Nähe der Lande- oder Abwinschflächen zum sofortigen Einsatz bereit gehalten werden.

6 Betriebshandbuch und Brandabwehr

6.1 Für jede Hubschraubereinrichtung soll ein Betriebshandbuch einschließlich einer Beschreibungen und einer Checkliste über Sicherheitsvorkehrungen, Verfahrensweisen und Ausrüstungsanforderungen vorhanden sein. Dieses Handbuch kann in das Schiffssicherheitshandbuch des Schiffes aufgenommen werden.

6.2 Die Verfahrensweisen und Vorkehrungen, die während des Betankungsbetriebes zu befolgen sind, sollen der anerkannten sicheren Praxis entsprechen und im Handbuch enthalten sein.

6.3 Ein Brandabwehrtrupp, der aus mindestens zwei Feuerschutzleuten besteht, die für Rettung, Brandbekämpfung und den Umgang mit den Brandbekämpfung-Einrichtungen ausgebildet sind, soll jederzeit sofort einsatzbereit sein, wenn Hubschrauberbetrieb zu erwarten ist.

6.4 Bei jedem Betankungsvorgang soll ein Brandabwehrtrupp anwesend sein. An den Betankungsvorgängen darf dieser Brandabwehrtrupp nicht beteiligt sein.

6.5 In regelmäßigen Abständen sollen Wiederholungsübungen durchgeführt werden; für die Übungen und die Überprüfung der Einrichtungen sollen zusätzliche Feuerlöschmittel vorgehalten werden.

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