MSC/Circ.1074 - 10. Juni 2003
Vorläufige Richtlinien für die Ermächtigung anerkannter Stellen zur Gefahrenabwehr, die im Auftrag der Verwaltung und/oder der zuständigen Behörde einer Vertragsregierung tätig sind

- Massnahmen zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt -

Vom 13. Juli 2004
(VkBl. Nr. 15 vom 14.08.2004 S. 411)



Siehe Fn *

1 Der Schiffssicherheitsausschuß hat auf seiner siebenundsiebzigsten Tagung (28. Mai bis 6. Juni 2003) unter Berücksichtigung von Abschnitt 4.3 von Teil A sowie der Abschnitte 4.3 bis 4.7 von Teil B des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen ( ISPS-Code) die anliegenden "Vorläufigen Richtlinien für die Ermächtigung anerkannter Stellen zur Gefahrenabwehr, die inn Auftrag der Verwaltung und/oder der zuständigen Behörde einer Vertragsregierung tätig sind" ausgearbeitet.

2 Die vorläufigen Richtlinien können auf der Grundlage der bei der Umsetzung des neuen SOLAS-Kapitels XI-2 und des ISPS-Codes sowie insbesondere mit der Benennung von RSOs nach dem 1. Juli 2004 gewonnenen Erfahrungen neu gefasst werden.

3 Allen Mitgliedsregierungen und allen betroffenen internationalen Organisationen wird empfohlen, dieses Rundschreiben allen Betroffenen zur Kenntnis zu bringen.

Vorläufige Richtlinien für die Ermächtigung anerkannter Stellen zur Gefahrenabwehr, die im Auftrag der Verwaltung und/oder der zuständigen Behörde einer Vertragsregierung tätig sind

Allgemeines

1 Nach SOLAS-Regel 1/6 sowie unter anderem Ziffer 1.16 von SOLAS-Regel XI-2 mit dem Titel "Besondere Maßnahmen zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt" können im Auftrag der Verwaltung und/oder der zuständigen Behörde bestimmte Aufgaben auf anerkannte Stellen zur Gefahrenabwehr (RSOs) übertragen werden. Die nachstehend genannten Aufgaben können ganz oder teilweise auf RSOs übertragen werden:

  1. Genehmigung von Plänen zur Gefahrenabwehr für Schiffe;
  2. Überprüfung von Schiffen auf die Einhaltung solcher Pläne hin;
  3. Ausstellung von Internationalen Zeugnissen über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes sowie Eintragung von Vermerken auf solchen Zeugnissen;
  4. Erstellung von Risikobewertungen für die Hafenanlage.

2 Unter keinen Umständen darf eine RSO ein von ihr ausgearbeitetes Erzeugnis genehmigen, auf die Einhaltung von Vorschriften hin überprüfen oder dafür ein Zeugnis ausstellen (dies gilt zum Beispiel für Risikobewertungen für das Schiff, für Pläne zur Gefahrenabwehr für Schiffe oder für Änderungen daran).

3 Die Erteilung einer solchen Ermächtigung bedarf der Überwachung, damit die Einheitlichkeit der nach SOLAS-Kapitel XI-2 oder nach Teil A des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS-Code) vorgeschriebenen Tätigkeiten der Bewertung, Überprüfung, Genehmigung und Zeugniserteilung gefördert wird. Deshalb soll bei der Übertragung von Befugnissen auf eine RSO auf nachstehende Punkte geachtet werden:

  1. auf die Feststellung, dass die Stelle zur Gefahrenabwehr im Hinblick auf ihre technischen, personellen und betrieblichen Fähigkeiten über ausreichende Mittel verfügt, um die ihr zugewiesenen Aufgaben nach den in Anhang 1 wiedergegebenen "Vorläufigen Richtlinien für die Ermächtigung anerkannter Stellen zur Gefahrenabwehr, die im Auftrag der Verwaltung und/oder der zuständigen Behörde einer Vertragsregierung tätig sind" durchzuführen;
  2. auf den Abschluß einer formellen schriftlichen Vereinbarung zwischen der Verwaltung oder der zuständigen Behörde und der RSO, die ermächtigt werden soll;
  3. auf das Vorliegen konkreter und genauer Anweisungen, welche Maßnahmen zu treffen sind, wenn festgestellt wird, dass ein Schiff nicht den einschlägigen Bestimmungen internationaler Vorschriften entspricht, für deren Überwachung der RSO die Ermächtigung übertragen worden ist;
  4. darauf, dass die RSO über alle einschlägigen innerstaatlichen Rechtsinstrumente verfügt, mit denen den Bestimmungen der Übereinkünfte Wirksamkeit verliehen wird, beziehungsweise darauf, dass genau festgestellt worden ist, ob die Normen der Verwaltung und/oder der zuständigen Behörde in irgendeiner Hinsicht über die Vorschriften der Übereinkünfte hinausgehen;
  5. darauf, dass genau festgelegt worden ist, dass die RSO Aufzeichnungen führt, durch die der Verwaltung und/oder der zuständigen Behörde Angaben zur Verfügung gestellt werden, die für die Auslegung und Umsetzung bestimmter Regelungen in den Übereinkünften von Nutzen sind.

Überprüfung und Überwachung

4 Die Verwaltung und/oder die zuständige Behörde sollen Vorkehrungen dafür treffen, dass die Qualität der Tätigkeiten, welche die RSOs in ihrem Auftrag auszuführen ermächtigt sind, sichergestellt ist. Diese Vorkehrungen sollen, ohne darauf beschränkt zu sein, nachstehende Punkte umfassen:

  1. Verfahren für den Nachrichtenaustausch mit der RSO;
  2. Verfahren für die Übermittlung von Meldungen durch die RSO und die Bearbeitung solcher Meldungen durch die Verwaltung und/oder die zuständige Behörde;
  3. zusätzliche Überprüfungen von Schiffen und Hafenanlagen sowie Qualitätsprüfungen durch die Verwaltung und/oder die zuständige Behörde oder durch sonstige entsprechend beauftragte Stellen;
  4. die Beurteilung/Anerkennung der Zertifizierung des Qualitätssicherungssystems der Verwaltung und/oder der zuständigen Behörde durch ein von der Verwaltung und/oder der zuständigen Behörde anerkanntes unabhängiges Gremium von Prüfern.
  5. Die Verwaltung und/oder die. zuständige Behörde soll die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der der RSO übertragenen Gefahrenabwehr überwachen und auf ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften hin überprüfen. Die Verwaltung und/oder die zuständige Behörde behält/behalten stets die Befugnis, eine einer RSO übertragene Ermächtigung weiterzugewähren oder zu widerrufen.

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Anhang 1

Eine Stelle zur Gefahrenabwehr kann von der Verwaltung und/oder der zuständigen Behörde durch Anerkennung dazu ermächtigt werden, in ihrem Auftrag gesetzlich vorgeschriebene Tätigkeiten durchzuführen; eine solche Anerkennung unterliegt dem Vorbehalt der Einhaltung der nachstehenden vorläufigen Richtlinien, wofür die anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr (RSO) vollständige Angaben und Belege erbringen soll.

Allgemeines

1 Es soll nachgewiesen werden, dass die vergleichsweise Größe, Struktur, Erfahrung und Fähigkeit der RSO der Art und dem Umfang der Befugnisse angemessen ist, die auf die RSO übertragen werden sollen.

2 Die RSO soll in der Lage sein, ihre Fähigkeit und Erfahrung in der Durchführung von Beurteilungen der Gefährdungslage, der Erstellung von Risikobewertungen und der Durchführung von Tätigkeiten der Überprüfung, Genehmigung und Zeugniserteilung für Schiffe und/oder Hafenanlagen beziehungsweise deren Zubehör dokumentarisch zu belegen.

Besondere Vorschritten

3 Vor der Übertragung der Befugnis, Risikobewertungen für die Hafenanlage, Überprüfungen von Schiffen auf die Einhaltung von Vorschriften hin und dem Wesen nach hoheitliche Dienstleistungen der Zeugniserteilung nach gesetzlichen Regelungen durchzuführen, bei denen es erforderlich ist, betriebliche Überlegungen zur Schnittstelle von Schiff und Hafen mit Bedrohungen der Sicherheitslage im Seeverkehr gesamtheitlich zu betrachten sowie dafür besondere Vorschriften auszuarbeiten, ihre Einhaltung zu überwachen und sie zu prüfen, sind folgende Überlegungen anzustellen:

3.1 Die RSO soll für die Veröffentlichung und systematische Aktualisierung in englischer Sprache abgefaßter Verfahrensvorschriften für die Durchführung solcher Tätigkeiten sorgen, mit denen die Einhaltung von gemäß SOLAS-Kapitel XI-2 übertragenen Befugnissen sichergestellt wird. Die Aktualisierung dieser Verfahrensvorschriften soll regelmäßig und in für die Verwaltung annehmbaren Zeitabständen erfolgen.

3.2 Die RSO soll die Beteiligung von Vertretern der Verwaltung und/oder der zuständigen Behörde und sonstiger Interessenten an der Ausarbeitung ihrer Verfahrensvorschriften ermöglichen.

3.3 Die RSO soll ausgestattet sein

  1. mit ausreichendem Personal auf Sachbearbeiter-, Führungs- und Unterstützungsebene, das in der Lage ist, die RSO-Verfahrensvorschriften auszuarbeiten und auf dem laufenden zu halten;
  2. mit befähigtem Fachpersonal zum Erbringen der vorgeschriebenen Dienstleistungen überall dort, wo es die Verwaltung und/oder die zuständige Behörde vorschreibt/vorschreiben.

3.4 Die RSO soll sich in ihrem Verhalten von ethischen Grundsätzen leiten lassen, die in einem Ethos-Kodex niedergelegt sind, und soll die Verantwortung anerkennen, die mit einer Übertragung von Befugnissen unauflöslich verbunden ist; dazu gehören eine Garantie für eine angemessene Qualität der Dienstleistungen ebenso wie die Wahrung der Vertraulichkeit von dienstlich erlangten Erkenntnissen.

3.5 Die RSO soll ihre technische, ihre Verwaltungs- und ihre Führungskompetenz sowie ihre Fähigkeit nachweisen, qualitativ hochwertige Dienstleistungen in angemessener Zeit zu erbringen.

3.6 Die RSO soll darauf vorbereitet sein, bei Bedarf der Verwaltung und/oder der zuständigen Behörde einschlägige Angaben zu liefern.

3.7 Die Geschäftsführung der RSO soll ihre Geschäftspolitik und ihre Geschäftsziele hinsichtlich einer hohen Qualität festlegen und dokumentarisch belegen sowie sicherstellen, dass diese Geschäftspolitik auf allen Ebenen innerhalb der RSO verstanden und umgesetzt und dass davon nicht abgewichen wird.

3.8 Die RSO soll ihr Qualitätssicherungssystem der Zertifizierung durch ein von der Verwaltung und/oder der zuständigen Behörde anerkanntes unabhängiges Gremium von Prüfern unterwerfen. Die Verwaltung und/oder die zuständige Behörde dürfen selbst als Prüfer tätig werden.

3.9 Die RSO soll ein wirksannes internes Qualitätssicherungssystem ausarbeiten, umsetzen und auf dem laufenden halten, das auf den in Betracht kommenden Teilen international anerkannter Qualitätsnormen beruht, die nicht weniger wirksam sein dürfen als die Normenreihe ISO 9000-2000 und durch die unter anderem sichergestellt wird, dass

  1. die Verfahrensvorschriften der RSO in systematischer Art und Weise erstellt und aktualisiert werden;
  2. die Verfahrensvorschriften der RSO eingehalten werden;
  3. die Vorschriften der gesetzlich vorgeschriebenen Tätigkeiten, zu deren Durchführung die RSO ermächtigt ist, erfüllt werden;
  4. die Zuständigkeiten, Befugnisse und gegenseitigen Beziehungen der Bediensteten, deren Tätigkeit die Qualität der Dienstleistungen der RSO berührt, festgelegt und dokumentarisch belegt sind;
  5. ein Aufsichtssystem eingerichtet ist, durch das die von der RSO durchgeführten Tätigkeiten überwacht werden;
  6. ein System zur Befähigung für Beurteiler, Besichtiger und Prüfer sowie zur ständigen Aktualisierung von deren Kenntnissen umgesetzt wird;
  7. Aufzeichnungen geführt werden, durch die nachgewiesen werden kann, dass in den Bereichen, die Gegenstand der von der RSO erbrachten Dienstleistungen sind, die vorgeschriebenen Normen erreicht werden sowie dass das Qualitätssicherungssystem wirksam funktioniert;
  8. ein umfassendes System geplanter und dokumentierter interner Qualitätsprüfungen der qualitätsbezogenen Tätigkeiten an allen Einsatzorten umgesetzt wird;
  9. die RSO ein Verfahren eingerichtet und Verfahrensvorschriften für die Beurteilung und Überwachung der Vertrauenswürdigkeit ihrer Bediensteten in regelmäßigen Zeitabständen ausgearbeitet hat;
  10. die RSO ein Verfahren eingerichtet und Verfahrensvorschriften ausgearbeitet hat, durch die sichergestellt wird, dass durch geeignete Maßnahmen die unzulässige Offenlegung von oder der unzulässige Zugang zu sicherheitsempfindlichen Unterlagen im Zusammenhang mit Risikobewertungen für das Schiff, Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff, Risikobewertungen für die Hafenanlage, Plänen zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage und zu einzelnen Risikobewertungen oder Plänen verhindert wird;
  11. ein Verfahren für die Rückmeldung an ihre Kunden beziehungsweise für deren Unterrichtung zur Verfügung steht.

4 Vor der Übertragung der Befugnis, dem Wesen nach hoheitliche Dienstleistungen der Zeugniserteilung nach gesetzlichen Regelungen durchzuführen, sind folgende Überlegungen anzustellen:

  1. Es sind sachgerechte Verfahren für die Beurteilung des Grades der Erfüllung der einschlägigen schiffsseitigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in der Seeschifffahrt und ihrer praktischen Durchführung bereitzustellen und anzuwenden.
  2. Es sind Regelungen für die systematische Aus- und Fortbildung des Fachpersonals zu schaffen, das mit dem Verfahren der Zeugniserteilung im Zusammenhang mit der praktischen Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in der Seeschifffahrt befasst ist, damit sichergestellt ist, daß diese Bediensteten über vertiefte Kenntnisse der einschlägigen Qualitätskriterien und der Kriterien der praktischen Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sowie über ausreichende Kenntnisse der technischen und betrieblichen Aspekte der praktischen Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in der Seeschifffahrt verfügen.
  3. Durch den Einsatz befähigten Fachpersonals sind die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass beurteilt werden kann, wie das System der praktischen Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sowohl an Land als auch an Bord von Schiffen angewandt und auf dem laufenden gehalten wird.

Spezielle Fachkenntnisse

5 Jede RSO muss in der Lage sein, mit gängigen Verfahren sowie anhand einschlägiger Unterlagen die nachstehend aufgeführten Mindestfähigkeiten nachzuweisen, wobei die Hinweise in Ziffer 4.5 von Teil B des ISPS-Codes zu beachten sind:

  1. Fachkenntnisse in einschlägigen Aspekten der Gefahrenabwehr;
  2. angemessene Kenntnisse über Betriebsabläufe auf Schiffen und in Häfen, insbesondere Kenntnisse über den Entwurf und Bau von Schiffen (sofern Dienstleistungen im Hinblick auf Schiffe erbracht werden) beziehungsweise Kenntnisse über den Entwurf und Bau von Häfen (sofern Dienstleistungen im Hinblick auf Hafenanlagen erbracht werden);
  3. ihre Fähigkeit, die Sicherheitsrisiken zu beurteilen, die unter Umständen beim Betrieb von Schiffen und Hafenanlagen entstehen können, insbesondere an der Schnittstelle zwischen Schiff und Hafen, sowie die Fähigkeit zu beurteilen, wie diese Risiken möglichst gering gehalten werden können;
  4. ihre Fähigkeit, die Fachkenntnisse ihrer Bediensteten zu erhalten und zu verbessern;
  5. ihre Fähigkeit, die fortdauernde Vertrauenswürdigkeit ihrer Bediensteten zu überwachen;
  6. ihre Fähigkeit, durch geeignete Maßnahmen dauerhaft die unzulässige Offenlegung von oder den unzulässigen Zugang zu sicherheitsempfindlichen Unterlagen zu verhindern;
  7. ihre Kenntnisse über SOLAS-Kapitel XI-2, Teil A des ISPS-Codes, die Hinweise in Teil B des ISPS-Codes sowie über die einschlägigen innerstaatlichen und völkerrechtlichen Rechtsinstrumente und Vorschriften für die Gefahrenabwehr;
  8. ihre Kenntnisse über aktuelle Bedrohungssituationen und -szenarien;
  9. ihre Kenntnisse über das Erkennen und Entdecken von Waffen sowie von gefährlichen Stoffen und Vorrichtungen;
  10. ihre Kenntnisse über das vorurteilsfreie Erkennen der Kennzeichen und Verhaltensmuster von Personen, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie eine Bedrohungssituation herbeiführen;
  11. ihre Kenntnisse über Techniken, mit denen Maßnahmen der Gefahrenabwehr umgangen werden können;
  12. ihre Kenntnisse über Geräte und Vorrichtungen zur Gefahrenabwehr und zur Überwachung sowie über deren betriebliche Einschränkungen.

Bekanntmachung der vorläufigen Richtlinien für die Ermächtigung anerkannter Stellen zur Gefahrenabwehr, die im Auftrag der Verwaltung und/oder der zuständigen Behörde einer Vertragsregierung tätig sind (MSC/Circ. 1074)

Vom 13. Juli 2004
(VkBl. Nr. 15 vom 14.08.2004 S. 411)

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) ist als Vertragsregierung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO = International Maritime Organisation) verantwortlich für die Umsetzung der Maßnahnnen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt, die in Kapitel XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens völkerrechtlich verbindlich und weltweit festgeschrieben sind.

Die in diesem Zusamnnenhang anfallenden Aufgaben mit Bezug zu den Seeschiffen hat das BMVBW auf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) übertragen. Das BSH wiederunn kann sich für die Erledigung bestimmter Aufgaben anerkannter Stellen zur Gefahrenabwehr (Recognized Security Organisation = RSO) bedienen.

Grundlagen für die Anerkennung dieser RSO's sind nun die vom Schiffssicherheitsausschuss der IMO auf seiner siebenundsiebzigsten Tagung vom 28. Mai bis 06. Juni 2003 ausgearbeiteten "vorläufigen Richtlinien für die Ermächtigung anerkannter Organisationen zur Gefahrenabwehr, die im Auftrag der Verwaltung und/oder der zuständigen Behörde einer Vertragsregierung tätig sind".

Die vorläufigen Richtlinien werden nachfolgend bekannt gemacht.

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE