|
MSC.1/Rundschreiben 1412/Rev.2 14. Juni 2019
Grundsätze und Richtlinien im Zusammenhang mit der Überprüfung und Auditierung der Leistung der LRIT-Datenzentren und des Internationalen LRIT-Datenaustausches
Vom 14. September 2020
(VkBl. Nr. 19 vom 15.10.2020 S. 616)
1 Allgemeines
Der Schiffssicherheitsausschuss hat entsprechend den Bestimmungen der SOLAS-Regel 2 V/19-1 Absatz 14 und vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen von Absatz 14 der Überarbeiteten Leistungsanforderungen 3 die folgenden Festlegungen im Zusammenhang mit der Überprüfung und Auditierung der Leistung der LRIT-Datenzentren und des internationalen LRIT-Datenaustausches getroffen.
Auditauftraggeber sind alle Vertragsregierungen des SOLAS-Übereinkommens von 1974 (Vertragsregierungen), die durch den Ausschuss agieren.
3 Auditor
Der Auditor ist der LRIT-Koordinator.
4 Auditierte Stelle
Die auditierten Stellen sind alle LRIT-Datenzentren (DC) und der internationale LRIT-Datenaustausch (IDE).
5 Auditprogramm
Das Auditprogramm ist ein Drittparteien-Audit, das jährlich durch den LRIT-Koordinator durchgeführt wird.
6 Auditprogrammziele
Die Ziele der Überprüfung und Auditierung der Leistung von Datenzentren und des internationalen LRIT-Datenaustausches sind:
7 Auditkriterien
7.1 Die Hauptkriterien sind die SOLAS-Regel V/19-1 und die Überarbeiteten Leistungsanforderungen.
7.2 Die ergänzenden Kriterien sind die Technischen Spezifikationen für das LRIT-System 5, vom Ausschuss genehmigte oder angenommene Anleitungen, Richtlinien und Empfehlungen für das LRIT-System; und Anweisungen des Ausschusses an den LRIT-Koordinator im Zusammenhang mit der Überprüfung und Auditierung der Leistung der auditierten Stellen
7.3 Nach jeder Tagung des Ausschusses und wenn Änderungen der Auditkriterien zugestimmt wird, muss das Sekretariat die aktualisierten Informationen dem LRIT-Koordinator und allen auditierten Stellen auf der öffentlichen IMO-Website zur Verfügung stellen.
8 Auditumfang
8.1 Der Umfang des Audits ist auf Themen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Datenzentren und des internationalen LRIT-Datenaustausches begrenzt, insoweit wie diese angemessen und sicher durch Auditnachweise geprüft werden können.
8.2 Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Bestimmungen von SOLAS-Regel V/19-1 und der Überarbeiteten Leistungsanforderungen durch die Vertragsregierungen gehören nicht zum Auditumfang und fallen in den Bereich von "Framework and procedures for the IMO Member State Audit Scheme" (Entschließung A.1067(28)).
8.3 Insbesondere alle Fragen, für deren Prüfung der LRIT-Koordinator über eine Liste oder Listen der Schiffe verfügen müsste, die nach den Bestimmungen der SOLAS-Regel V/19-1 Absatz 4.1 zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Übermittlung von LRIT-Daten verpflichtet sind, gehören nicht zum Umfang des Audits. Hierzu gehören zum Beispiel Fragen wie die, ob tatsächlich alle diese Schiffe in das System eingebunden sind und LRIT-Daten übermitteln oder ob und wie die Bestimmungen der SOLAS-Regel V/19-1 Absatz 7 umgesetzt werden.
8.4 Sofern der Ausschuss es nicht anders bestimmt, ist der LRIT-Koordinator nicht verpflichtet, die Gebührenstruktur der Datenzentren oder des internationalen LRIT-Datenaustausches zu auditieren.
9 Verantwortlichkeiten
9.1 Der LRIT-Koordinator und die auditierte Stelle müssen sich der Wichtigkeit ihrer auszuführenden Aufgabe bewusst sein und bei der Ausführung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Überprüfung und Auditierung sorgfältig und professionell vorgehen.
9.2 In diesem Zusammenhang muss der LRIT-Koordinator:
9.3 Von der auditierten Stelle wird ihrerseits erwartet, dass sie:
10 Auditnachweise
10.1 Der LRIT-Koordinator muss die Einzelheiten der für die Überprüfung und Auditierung der Leistung der Datenzentren und des internationalen LRIT-Datenaustausches erforderlichen zu übermittelnden Auditnachweise festlegen.
10.2 Bestandteile der Auditnachweise müssen mindestens die folgenden sein:
10.3 Der LRIT-Koordinator muss die notwendigen Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass ab dem Zeitpunkt, zu dem er diese Nachweise erhält, alle Auditnachweise vor unberechtigtem Zugriff oder unbefugter Weitergabe geschützt sind.
10.4 Der LRIT-Koordinator ist normalerweise nicht verpflichtet, Auditnachweise zur Prüfung an den NCSR-Unterausschuss zu übermitteln.
10.5 Der LRIT-Koordinator muss die zur Überprüfung und Auditierung der Leistung der Datenzentren und des internationalen LRIT-Datenaustausches gehörenden Auditnachweise für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren nach Abschluss des Audits, auf das sie sich beziehen, aufbewahren und diese Informationen danach vernichten, vorausgesetzt, dass es keine offenen oder noch zu bearbeitenden Punkte gibt und dass der NCSR-Unterausschuss den betreffenden Bericht geprüft und ihm zugestimmt hat. Die Methode zur Vernichtung der Auditnachweise liegt im Ermessen des LRIT-Koordinators.
10.6 Alle Datenzentren müssen dem LRIT-Koordinator mindestens jeweils eine Stichprobe der LRIT-Daten und der LRIT-Meldungen bereitstellen, die einen Zeitraum von 30 aufeinanderfolgenden Kalendertagen (die 30-Tage-Stichprobe) im vom Audit erfassten Zeitraum abdecken muss. Der LRIT-Koordinator muss in Absprache mit dem betreffenden Datenzentrum das erste und letzte Datum festlegen, das von den Stichproben abgedeckt werden muss. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten müssen sich das Datenzentrum und der LRIT-Koordinator bemühen, eine Einigung bezüglich der Daten, die von den Stichproben abgedeckt werden müssen, zu erzielen. Sollte es bei der Absprache zu keiner Einigung kommen, sind die Entscheidungen des LRIT-Koordinators maßgebend.
10.7 Unter Berücksichtigung der Anzahl der Datenzentren, für die in dem jeweiligen Kalenderjahr ein Audit und eine Überprüfung anstehen, ist anerkannt, dass es erforderlich sein kann, dass der internationale LRIT-Datenaustausch dem LRIT-Koordinator das Protokoll bzw. die Protokolle aller Transaktionen für das gesamte Kalenderjahr zur Verfügung stellt. Der LRIT-Koordinator und der internationale LRIT-Datenaustausch müssen praktische Vorgehensweisen für die Bereitstellung der Protokolle des internationalen LRIT-Datenaustausches an den LRIT-Koordinator zwecks Überprüfung und Auditierung der Leistung der Datenzentren und des internationalen LRIT-Datenaustausches erwägen und vereinbaren. Der LRIT-Koordinator muss gegebenenfalls dem NCSR-Unterausschuss diesbezügliche Informationen zur Verfügung stellen.
10.8 Der LRIT-Koordinator kann, wenn er dies für zweckmäßig und angemessen erachtet, die Übermittlung von weiteren Auditnachweisen anfordern, wenn die Umstände dies rechtfertigen.
10.9 Der LRIT-Koordinator muss das bzw. die für die Bereitstellung der Auditnachweise und insbesondere der Stichproben zu verwendenden) Methoden) und Formate) festlegen und allen Datenzentren und dem internationalen LRIT-Datenaustausch zur Kenntnis bringen. Der LRIT-Koordinator muss dem NCSR-Unterausschuss diesbezügliche Informationen zur Verfügung stellen.
10.10 Ungeachtet der einschlägigen Bestimmungen der Überarbeiteten Leistungsanforderungen muss der LRIT-Koordinator die Bereitstellung von Auditnachweisen durch die Seenotrettungsdienste anfordern, wenn er dies für zweckmäßig und angemessen erachtet.
11 Auditplan und Auditverfahren
Der LRIT-Koordinator muss die Auditpläne und Auditverfahren entwickeln und allen Datenzentren und dem internationalen LRIT-Datenaustausch detaillierte Angaben darüber zur Verfügung stellen. Der LRIT-Koordinator muss dem NCSR-Unterausschuss diesbezügliche Informationen zur Verfügung stellen.
12 Auditfeststellungen und Korrekturmaßnahmen
12.1 Der LRIT-Koordinator muss die Auditnachweise anhand der Auditkriterien bewerten und die Auditfeststellungen herausarbeiten. Die Auditfeststellungen können entweder die Erfüllung der Auditkriterien oder Abweichungen anzeigen. Abgesehen davon können Auditfeststellungen dazu dienen, Risiken oder Verbesserungsmöglichkeiten zu ermitteln oder bewährte Verfahrensweisen zu erfassen.
12.2 Der LRIT-Koordinator muss alle Abweichungen ermitteln und deren Einstufung in schwerwiegende Abweichungen, Abweichungen oder gegebenenfalls Beobachtungen vornehmen.
12.3 Das betreffende Datenzentrum oder der internationale LRIT-Datenaustausch müssen in Absprache mit dem LRIT-Koordinator Korrekturmaßnahmen sowie den Zeitraum, in dem die Abweichungen bearbeitet und behoben werden müssen, beschließen und vorschlagen. Die Datenzentren und der internationale LRIT-Datenaustausch müssen den LRIT-Koordinator ständig über den Status ihrer Abweichungen informiert halten. Die Erledigung und Wirksamkeit der Korrekturmaßnahmen muss vom LRIT-Koordinator, normalerweise beim nächsten Audit, überprüft werden.
12.4 Der LRIT-Koordinator muss, wenn er es für zweckmäßig erachtet, die Übermittlung von weiteren Auditnachweisen oder Stichproben anfordern, um festzustellen, ob die vereinbarten) Korrekturmaßnahmen) umgesetzt wurden) und die Abweichung bearbeitet wurde und/oder dass keine weiteren Abweichungen aufgetreten sind. Wenn der LRIT-Koordinator keine zwingende Notwendigkeit für die Übermittlung von weiteren Auditnachweisen sieht, muss die Überprüfung der Korrekturmaßnahmen beim nächsten Audit des betreffenden Datenzentrums oder des internationalen LRIT-Datenaustausches erfolgen.
12.5 Wenn für ein Datenzentrum oder den internationalen LRIT-Datenaustausch eine schwerwiegende Abweichung erteilt wird oder eine festgestellte Abweichung die Aufrechterhaltung des LRIT-Systems gefährdet, muss der LRIT-Koordinator, sobald dies praktisch möglich ist, die Mitglieder des betrieblichen Lenkungsorgans, wie in MSC.1/Rundschreiben 1376, in seiner überarbeiteten Fassung, bestimmt, informieren und ihnen nähere diesbezügliche Angaben zur Verfügung stellen, damit sie die zu ergreifenden Maßnahmen nach den Anweisungen des Ausschusses festlegen können.
13 Auditdatum
13.1 Unter Auditdatum ist das Datum zu verstehen, an dem der LRIT-Koordinator die notwendigen Auditnachweise erhalten hat.
13.2 In diesem Zusammenhang muss der LRIT-Koordinator in Absprache mit der auditierten Stelle das Auditdatum vor dem Audit festlegen und bestätigen. Die auditierte Stelle und der LRIT-Koordinator müssen bestmögliche Bemühungen unternehmen, um Meinungsverschiedenheiten bezüglich des Auditdatums beizulegen. Sollte eine Einigung jedoch nicht möglich sein, sind die Entscheidungen des LRIT-Koordinators maßgebend.
14 Auditsprache
Der gesamte Schriftverkehr, alle Protokolle, die gesamte Kommunikation und alle Auditnachweise, pläne und -verfahren müssen in englischer Sprache abgefasst sein.
15 Berichterstattung
15.1 Für jedes Audit muss der LRIT-Koordinator einen Bericht erstellen, der ein vollständiges, korrektes, prägnantes und klar verständliches Protokoll des Audits darstellt. Der Auditbericht muss Folgendes beinhalten oder darauf verweisen: die Auditziele; die Auditkriterien; den Auditumfang, insbesondere die Bestimmung der auditierten Einheit oder Prozesse und des abgedeckten Zeitraums; eine Liste der Vertreter der auditierten Stelle; die Daten, an denen die Audittätigkeiten durchgeführt wurden; die Auditfeststellungen, einschließlich Informationen bezüglich Abweichungen und deren Status; die Auditschlussfolgerungen; alle Unsicherheiten und/ oder Schwierigkeiten, die die Verlässlichkeit der Auditschlussfolgerungen beeinträchtigen können; alle Bereiche, die nicht abgedeckt wurden, obwohl sie sich innerhalb des Auditumfangs befanden; alle nicht beigelegten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem LRIT-Koordinator und der auditierten Stelle; etwaige Verbesserungsempfehlungen; und etwaige vereinbarte Aktionspläne. Erklärungen vertraulicher Art dürfen nicht in den Auditbericht aufgenommen und müssen gesondert an den Generalsekretär berichtet werden.
15.2 Vor Abschluss des Audits muss der LRIT-Koordinator einen Entwurf des Auditberichts erstellen und diesen der auditierten Stelle zur Durchsicht und möglichen Stellungnahme übermitteln.
15.3 Alle Anmerkungen der auditierten Stelle müssen dem LRIT-Koordinator innerhalb von 15 Tagen nach Übersendung des Entwurfs des Auditberichts an die auditierte Stelle übermittelt werden und sofern der LRIT-Koordinator und die auditierte Stelle keine anderweitigen Vereinbarungen treffen, müssen diese in den Auditbericht aufgenommen werden.
15.4 Der LRIT-Koordinator und die auditierte Stelle müssen sich bemühen, etwaige Meinungsverschiedenheiten bezüglich des Inhalts des Auditberichts innerhalb von fünf Tagen nach Übermittlung der Stellungnahme durch die auditierte Stelle beizulegen. Sollte eine Einigung nicht möglich sein, muss die Stellungnahme der auditierten Stelle zur Prüfung des Sachverhalts durch den NCSR-Unterausschuss in den Auditbericht aufgenommen werden.
15.5 Der LRIT-Koordinator muss der betreffenden auditierten Stelle nach Abschluss des Audits eine Kopie des Auditberichts zur Verfügung stellen, vorausgesetzt die auditierte Stelle hat keine anderen ausstehenden finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem LRIT-Koordinator. Der Auditbericht muss in englischer Sprache abgefasst sein.
15.6 Der LRIT-Koordinator muss dem NCSR-Unterausschuss entsprechend den zwischen der Organisation und dem LRIT-Koordinator zu treffenden Vereinbarungen die Auditberichte zur Verfügung stellen. Der LRIT-Koordinator muss außerdem auf jeder Tagung des NCSR-Unterausschusses gemäß Rundschreiben "Organization and method of work of the Maritime Safety Committee and the Marine Environment Protection Committee and their subsidiary bodies" (MSC-MEPC.1/Circ.5/Rev.1) über die seit der vorhergehenden Tagung des Unterausschusses abgeschlossenen Audits informieren.
15.7 Die Auditberichte dürfen nicht in die drei Arbeitssprachen der Organisation übersetzt werden und müssen als Dokumente mit Informationen ausschließlich in englischer Sprache zur Verfügung gestellt werden.
15.8 Der Generalsekretär muss die Auditberichte und jegliche sonstige vom LRIT-Koordinator empfangene vertrauliche Kommunikation im Zusammenhang mit der Auditierung der Datenzentren und des internationalen LRIT-Datenaustausches vor unberechtigtem Zugriff oder Weitergabe schützen und muss diese für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ab dem Abschlussdatum des Audits, auf das sie sich beziehen, aufbewahren und danach vernichten, vorausgesetzt, es gibt keine ausstehenden oder noch zu bearbeitenden Punkte.
15.9 Der Generalsekretär muss dem Ausschuss oder dem NCSR-Unterausschuss auf Anfrage jegliche vom LRIT-Koordinator empfangene vertrauliche Kommunikation bezüglich der Auditierung der Datenzentren und des internationalen LRIT-Datenaustausches ausschließlich in englischer Sprache zur Verfügung stellen.
16 Verwaltung der Überprüfungs- und Auditdaten der Datenzentren und/oder des internationalen LRIT-Datenaustausches
16.1 Das Jahresdatum des jährlichen Audits für den internationalen LRIT-Datenaustausch ist der 15. Oktober eines jeden Jahres.
16.2 Das Jahresdatum des jährlichen Audits für ein Datenzentrum ist das Datum, an dem es nach Teilnahme an der Prototyp-Testphase oder gegebenenfalls nach Abschluss der Integrationstestphase in die Produktionsumgebung des LRIT-Systems aufgenommen wurde.
16.3 Darüber hinaus kann sich das Jahresdatum des jährlichen Audits für ein bestehendes Datenzentrum auf die unten wiedergegebene Weise ändern, wenn das Datenzentrum sich einem zusätzlichen Test aus einem der folgenden Gründe unterzieht:
16.4 Die Überprüfung und Auditierung der Leistung der Datenzentren und des internationalen LRIT-Datenaustausches muss innerhalb von 3 Monaten vor oder nach dem Jahresdatum durchgeführt werden, vorausgesetzt, dass der Zeitraum zwischen zwei aufeinanderfolgenden Audits nicht länger als 15 Monate ist. Die Leistung eines Datenzentrums oder des internationalen LRIT-Datenaustausches muss selbst dann überprüft und auditiert werden, wenn es/er seinen Betrieb eingestellt hat, vorausgesetzt dass es/er mindestens sechs Monate nach seiner ersten Einbindung in das Produktionssystem bzw. nach dem Jahresdatum in Betrieb war.
16.5 Ein Datenzentrum kann den LRIT-Koordinator auffordern, eine Überprüfung und Auditierung seiner Leistung an einem beliebigen Datum innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Fälligkeitsdatum, auf das in Absatz 16.2 bzw. 16.3 Bezug genommen wird, durchzuführen, vorausgesetzt, das erste Audit wird nicht mehr als 15 Monate nach dem in Absatz 16.2 angegebenen Datum durchgeführt. Wenn ein Audit auf Anfrage des Datenzentrums und vor behaltlich der Genehmigung des LRIT-Koordinators mehr als 3 Monate vor dem Jahresdatum durchgeführt wird, wird das neue Auditdatum danach als neues Jahresdatum für das jährliche Audit angesehen. Der LRIT-Koordinator muss den NCSR-Unterausschuss gegebenenfalls dazu informieren.
16.6 Wenn das erste Audit eines Datenzentrums nicht innerhalb von 15 Monaten nach dem in Absatz 16.2 bzw. 16.3 angegebenen Datum durchgeführt werden kann oder wenn der Zeitraum zwischen zwei aufeinanderfolgenden Audits länger als 15 Monate ist, ist das betreffende Datenzentrum verpflichtet, dieses Audit bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit abzuschließen. Diese Verpflichtung muss so lange bestehen bleiben, bis alle ausstehenden jährlichen Audits abgeschlossen sind. Der LRIT-Koordinator muss gegebenenfalls den NCSR-Unterausschuss dazu informieren. Im Auditbericht werden zusätzlich der Grund/die Gründe angegeben, der/ die dazu geführt hat/haben, dass das Datenzentrum nach Ablauf des Zeitraums von 15 Monaten auditiert wurde und es wird darin empfohlen, dass das betreffende Datenzentrum alle erforderlichen Maßnahmen ergreift, damit in Zukunft die Notwendigkeit vermieden wird, weitere Audits durchzuführen, die den Zeitraum von 15 Monaten überschreiten.
17 Technische Fragen
Im Anhang werden einschlägige Informationen über eine Anzahl technischer Fragen im Zusammenhang mit der Überprüfung und Auditierung der Leistung der Datenzentren und des internationalen LRIT-Datenaustausches zur Verfügung gestellt.
18 Überprüfung und Überwachung des Auditprogramms
Die Vertragsregierungen müssen über den Ausschuss die Umsetzung des Auditprogramms überwachen und in angemessenen Abständen das Auditprogramm überprüfen, um zu bewerten, ob die Ziele erreicht wurden, und Verbesserungsmöglichkeiten zu ermitteln oder Korrekturmaßnahmen oder präventive Maßnahmen einzuleiten.
| Technische Fragen | Anhang |
1 Es wird nicht erwartet, dass der LRIT-Koordinator sich an Audits, Überprüfungen oder Ermittlungen hinsichtlich des Bestehens, der Richtigkeit oder des Wahrheitsgehalts von Ankunftsmeldungen im Zusammenhang mit Anfragen zur Bereitstellung von LRIT-Daten gemäß Regel V/19-1 Absatz 8.1.2 beteiligt, und insofern sind Ankunftsmeldungen als außerhalb des Überprüfungs- und Auditumfangs anzusehen.
2 Um die Erfüllung der Bestimmungen von Absatz 13.1 der Überarbeiteten Leistungsanforderungen zu überprüfen, müssen die Zeitstempel TimeStamp1 und TimeStamp4 der LRIT-Positionsmeldung verwendet werden. Die Zeitspanne zwischen den Zeitstempeln TimeStamp1 und TimeStamp4 der RIT-Positionsmeldung muss kürzer als 15 Minuten sein. Des Weiteren ist die Latenz zwischen der Aussendung durch das übertragende Datenzentrum und dem Empfang durch den Endanwender zu vernachlässigen (d. h. sie liegt im Sekundenbereich).
3 Um die Erfüllung der Bestimmungen von Absatz 13.2 der Überarbeiteten Leistungsanforderungen zu überprüfen, müssen LRIT-Daten auf Abruf als Polling-Anfrage angesehen werden und der Zeitstempel-Parameter der LRIT-Positionsanforderung und der Zeitstempel TimeStamp4 des LRIT-Positionsberichts müssen verwendet werden. Die Zeitspanne zwischen dem Zeitstempel-Parameter der LRIT-Positionsanforderung und dem Zeitstempel TimeStamp4 des LRIT-Positionsberichts muss kürzer als 30 Minuten sein. Des Weiteren ist die Latenz zwischen der Aussendung durch das übertragende Datenzentrum und dem Empfang durch den Endanwender zu vernachlässigen (d. h. sie liegt im Sekundenbereich). Darüber hinaus muss der LRIT-Koordinator, wenn es aus irgendwelchen Gründen erforderlich ist, alternative Quellen zur Überprüfung der Einhaltung dieser Vorgaben zu nutzen, die im Protokoll des internationalen LRIT-Datenaustausches enthaltenen Rx- und Tx-Zeitstempel für die Meldungen der LRIT-Positions anforderung und die LRIT-Positionsberichte verwenden.
4 Jeder Hafen, jede Hafenanlage oder jeder Ort unter der Hoheitsgewalt einer Vertragsregierung ist als der Mittelpunkt eines Kreises anzusehen, und die in der LRIT-Positionsanforderung angegebene Entfernung entspricht dem Radius des Kreises. Die Differenz bei der Berechnung der Entfernung durch die Verwendung verschiedener Kartenprojektionen ist, was die für das LRIT-System notwendige Genauigkeit angeht, als unerheblich anzusehen, da die Schiffe sich meistens in Bewegung befinden, wenn sie LRIT-Daten senden.
5 Wenn die Berechtigung von Vertragsregierungen zum Empfang von LRIT-Daten überprüft wird, muss berücksichtigt werden, dass verschiedene Datenzentren und der LRIT-Koordinator unterschiedliche GIS-Umsetzungen verwenden können, was gelegentlich zu leicht unterschiedlichen Interpretationen davon führen kann, wo sich ein Schiff in Bezug zu vom LRIT-Datenverteilungsplan definierten Polygonen befindet. Dadurch kann es gelegentlich legitime technische Differenzen zwischen dem LRIT-Koordinator und dem auditierten Datenzentrum geben, wenn bestimmt wird, welche Vertragsregierungen zum Empfang einer bestimmten Schiffsposition berechtigt sind.
6 Wenn die Datenzentren und der LRIT-Koordinator Industriestandard-GIS-Softwareanwendungen oder benutzerdefinierte Kodierungen verwenden, die bewährte geometrische Berechnungsalgorithmen umsetzen, sollte dies nur selten vorkommen. Der LRIT-Koordinator kann im Einzelfall bestimmen, ob die Differenzen zwischen seinen eigenen Entscheidungen bezüglich der Berechtigung von Vertragsregierungen und denen eines auditierten Datenzentrums groß genug sind, um eine detaillierte Analyse zu rechtfertigen.
7 Die Datenzentren müssen dem LRIT-Koordinator alle LRIT-Meldungen mit Ausnahme der mit Meldung 10 (LRIT-Datenverteilungsplan-Update), Meldung 12 (Protokoll) und Meldungsart 16 (Update der geographischen Gebiete) zusammenhängenden Dateianhänge zur Verfügung stellen. Alle LRIT-Meldungen müssen eine eindeutige Meldungs-Kennung (Message Id) haben.
8 LRIT-Daten, die nicht innerhalb der 30-Tage-Stichprobe an einen externen LRIT-Datenanwender übermittelt worden waren, müssen als Meldungsart 1 mit Antworttyp 2 eingestuft werden, wenn sie dem LRIT-Koordinator zur Verfügung gestellt werden. Der DDPVersionNum-Parameter in diesen Meldungen muss sich auf die DDPVersionNum (Versionsnummer des LRIT-Datenverteilungsplans) beziehen, die von dem Datenzentrum zur Überprüfung der Berechtigung genutzt wurde. Darüber hinaus müssen die TimeStamp5-, DataUserRequestor- und PositionSent-Parameter dieser Meldungen wie folgt erzeugt werden:
9 Der internationale LRIT-Datenaustausch muss mit Ausnahme der mit Meldung 10 (LRIT-Datenverteilungsplan-Update), Meldung 12 (Protokoll) und Meldungsart 16 (Update der geographischen Gebiete) zusammenhängenden Dateianhänge sein Protokoll zur Verfügung stellen. Die Parameter Latitude, Longitude, TimeStamp1 und ShipborneEquipmentId der LRIT-Positionsmeldungen müssen wie folgt erzeugt werden:
10 Alle in den Auditdateien enthaltenen Informationen müssen im XML-Format und in englischer Sprache in UTF-8 kodiert sein.
11 Die Datenzentren müssen dem LRIT-Koordinator auf Anfrage eine Datei LRITMessageLog_<LRIT ID of the DC>.xml nach dem in den XML-Schemata definierten Format zur Verfügung stellen.
12 Der internationale LRIT-Datenaustausch muss dem LRIT-Koordinator auf Anfrage eine Datei LRIT-MessageLog_<LRIT ID of the IDE>.xml nach dem in den XML-Schemata definierten Format zur Verfügung stellen.
_____
*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1412/ Rev.2, "Grundsätze und Richtlinien im Zusammenhang mit der Überprüfung und Auditierung der Leistung der LRIT-Datenzentren und des Internationalen LRIT-Datenaustausches", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
1) Begriffe, die in diesen Grundsätzen und Richtlinien nicht anders bestimmt sind, haben die gleiche Bedeutung wie in den Kapiteln I und V des SOLAS-Übereinkommens von 1974 und in den Überarbeiteten Leistungsanforderungen und Funktionsbedingungen für ein System zur Identifizierung und Routenverfolgung von Schiffen über große Entfernungen (Entschließung MSC.263(84), in ihrer zuletzt geänderten Fassung).
2) Regel bezeichnet eine Regel der Anlage des SOLAS-Übereinkommens von 1974.
3) Überarbeitete Leistungsanforderungen bezeichnet die Überarbeiteten Leistungsanforderungen und Funktionsbedingungen für ein System zur Identifizierung und Routenverfolgung von Schiffen über große Entfernungen (Entschließung MSC.263(84), in ihrer zuletzt geänderten Fassung).
4) Alle auditbezogenen Begriffe, die in diesen Grundsätzen und Richtlinien verwendet werden, haben die gleiche Bedeutung wie in ISO 19011:2018 Leitfaden zur Auditierung von Managementsystemen.
5) Es wird auf MSC.1/Circ.1259, in seiner überarbeiteten Fassung, und MSC.1/Circ.1294, in seiner überarbeiteten Fassung, über die technische Dokumentation des LRIT-Systems (Teil I bzw. Teil II) verwiesen.
| ENDE | |