IMO-Rundschreibens - MSC.1/Circ.1443
Vorläufige Leitlinien für private Bewachungsunternehmen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt, die privates bewaffnetes Wachpersonal an Bord von Schiffen im Hochrisikogebiet bereitstelle

Vom 15. Mai 2013
(VkBl. Nr 12 vom 29.06.2013 S. 676)



Siehe Fn. *

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner neun- undachtzigsten Tagung (vom 11. bis 20. Mai 2011) die vorläufigen Leitlinien für Flaggenstaaten und Reeder, Schiffsbetreiber und Schiffsführer über den Einsatz von privatem bewaffneten Wachpersonal an Bord von Schiffen im Hochrisikogebiet gebilligt.

2 Angesichts der Bedeutung und Dringlichkeit des Problems sowie der Notwendigkeit, so bald wie möglich detaillierte Richtlinien und Empfehlungen weiterzuentwickeln und zu veröffentlichen, billigte der Ausschuss die Einberufung einer außerordentlichen Tagung der Arbeitsgruppe Gefahrenabwehr in der Schifffahrt und Piraterie (vom 13. bis 15. September 2011) zur Aktualisierung der Richtlinien und zur Erarbeitung neuer Richtlinien für die Hafen- und Küstenstaaten zum gleichen Thema gebilligt und der Rat genehmigte dies.

3 Im Anschluss an den hochrangigen Gedankenaustausch, der im Rahmen der neunzigsten Tagung des MSC (vom 16. bis 25. Mai 2012) zum Thema privates bewaffnetes Wachpersonal an Bord von Schiffen stattfand, kam der Ausschuss überein, ergänzend zu den bestehenden Leitlinien weitere Richtlinien für private Bewachungsunternehmen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt zu erstellen und außerdem bei der Entwicklung von Strategien auf nationaler Ebene Hilfe zu leisten und hinsichtlich der Frage des bewaffneten Schutzes an Bord auf internationaler Ebene eine stärkere Harmonisierung von Strategien zu ermöglichen.

4 Die vorläufigen Leitlinien für private Bewachungsunternehmen zur Gefahrenabwehr an Bord von Schiffen, die bewaffnetes privates Wachpersonal an Bord von Schiffen im Hochrisikogebiet bereitstellen, sind in der Anlage wiedergegeben.

5 Die beigefügten vorläufigen Leitlinien sollten in Verbindung mit folgenden Dokumenten gelesen werden: der in MSC.1/Circ. 1405/Rev.2 dargelegten überarbeiteten vorläufigen Leitlinien für Reeder, Schiffsbetreiber und Schiffsführer über den Einsatz von privatem bewaffneten Wachpersonal an Bord von Schiffen im Hochrisikogebiet, dem Dokument MSC.1/ Circ. 1406/Rev.1 über die überarbeiteten vorläufigen Empfehlungen für Flaggenstaaten zum Einsatz von privatem bewaffneten Wachpersonal an Bord von Schiffen im Hochrisikogebiet, dem Dokument MSC.1/ Circ. 1408 über vorläufige Empfehlungen für Hafen- und Küstenstaaten zum Einsatz von privatem bewaffneten Wachpersonal an Bord von Schiffen im Hochrisikogebiet sowie mit den Informationen in dem Dokument MSC-FAL.1/Circ.2 zu dem Fragebogen zu Informationen über die Vorschriften von Hafen- und Küstenstaaten über privates bewaffnetes Wachpersonal an Bord von Schiffen und den anderen von der Organisation erarbeiteten Empfehlungen und Richtlinien zur Verhütung und Unterbindung von Piraterie und bewaffneten Überfällen auf Schiffe.

6 Die Mitgliedsregierungen werden dringend gebeten, dieses Rundschreiben allen nationalen Behörden zur Kenntnis zu bringen, die mit der Bekämpfung der Piraterie befasst sind, sowie Reedern, Schiffsbetreibern, Schifffahrtsunternehmen, Schiffsführern und Besatzungen und privaten Bewachungsunternehmen.

7 Die Mitgliedsregierungen werden auch dringend gebeten, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die in der Anlage wiedergegebenen vorläufigen Leitlinien angemessen umzusetzen.

8 Die Mitgliedsregierungen, internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen mit Konsultativstatus werden gebeten, dem Ausschuss bei nächster Gelegenheit die Ergebnisse der Erfahrungen mit der Anwendung der vorläufigen Leitlinien mitzuteilen, um den Ausschuss bei der Entscheidungsfindung hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen zu unterstützen.

Vorläufige Leitlinien für private Bewachungsunternehmen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt, die privates bewaffnetes Wachpersonal an Bord von Schiffen im Hochrisikogebiet bereitstelle

1 Ziel

1.1 Die Zahl der Schiffe, die sich für den Einsatz von privatem bewaffneten Wachpersonal (PCASP - privately contracted armed security personnel) zum Schutz vor Angriffen durch somalische Piraten im Hochrisikogebiet des Westindischen Ozeans und des Golfs von Aden entschied, hat sich in den vergangenen Jahren deutlich erhöht. Nach dem UN-Seerechtsübereinkommen (UNCLOS) (Teil II Abschnitt I Artikel 2) und dem Internationalen Gewohnheitsrecht unterliegt das Küstenmeer der Souveränität des Küstenstaats. Diese Hoheitsbefugnisse innerhalb des Küstenmeers werden vorbehaltlich der Regeln der friedlichen Durchfahrt gemäß UNCLOS (Teil II Abschnitt 3) und anderen Regeln des internationalen Rechts ausgeübt. Jedoch gibt es derzeit keine internationalen Leitlinien oder Normen für private Bewachungsunternehmen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt (PMSC - private maritime security companies), die solche Dienste anbieten. Solche Leitlinien würden die Entscheidungsstrukturen verbessern, die Unfallgefahr verringern und ein angemessenes, sicheres und rechtmäßiges Verhalten auf See fördern.

1.2 Artikel 92 des UNCLOS verweist auf die "ausschließliche Hoheitsgewalt des Flaggenstaats auf Hoher See" und Artikel 94 auf die "Pflichten des Flaggenstaats". Es wird nicht verkannt, dass die Entscheidung, privates bewaffnetes Wachpersonal an Bord von Schiffen zuzulassen, den jeweiligen Flaggenstaaten vorbehalten ist, wobei möglicherweise nicht alle Flaggenstaaten ihren Einsatz zulassen werden.

1.3 Die PMSC sollten die mögliche Existenz rechtlicher Verpflichtungen im Hinblick auf den Einsatz von PCASP-Teams zur Kenntnis nehmen. Dies beinhaltet auch, dass - sofern vorgeschrieben - die privaten Bewachungsunternehmen die entsprechende Genehmigung der zuständigen Behörde vor dem Einschiffen des PCASP-Teams einholen:

  1. von den Flaggenstaaten;
  2. in den Ländern, in denen das PMSC registriert ist, und
  3. in den Ländern, in denen Einsätze durchgeführt oder geleitet werden, einschließlich den Ländern, die ein PCASP-Team möglicherweise im Transit durchquert.

1.4 Mit dieser Leitlinie sollen privaten Bewachungsunternehmen vorläufige Leitlinien an die Hand gegeben werden, um sie in die Lage zu versetzen,

  1. Inhalt und Art schriftlich festgelegter Verfahren zu erarbeiten, die es den Reedern ermöglichen, sich ein fundiertes Urteil bei der Auswahl eines privaten Bewachungsunternehmens zu bilden, und
  2. damit PMSC Schiffseigentümer bei ihrer Entscheidung unterstützen können, PCASP zur Verhütung von Akten der Piraterie und bewaffneten Überfällen auf Schiffe im Hochrisikogebiet einzusetzen.

1.5 Das Dokument hat keinen rechtsverbindlichen Charakter und stellt keine Zusammenstellung zertifizierbarer Standards dar. Es enthält jedoch Mindestempfehlungen hinsichtlich der Fachkunde und Fähigkeiten, die ein professionelles privates Bewachungsunternehmen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt besitzen sollte.

1.6 Diese vorläufigen Leitlinien für PMSC sollten in Verbindung mit den folgenden Dokumenten gelesen werden: den in MSC.1/Circ.1405/Rev.2 dargelegten überarbeiteten vorläufigen Leitlinien für Reeder, Schiffsbetreiber und Schiffsführer über den Einsatz von privatem bewaffneten Wachpersonal an Bord von Schiffen im Hochrisikogebiet, dem Dokument MSC.1/Circ.1.406/Rev.1 über überarbeitete vorläufige Empfehlungen für Flaggenstaaten zum Einsatz von privatem bewaffneten Wachpersonal an Bord von Schiffen im Hochrisikogebiet, dem Dokument MSC1/Circ.1408 über vorläufige Empfehlungen für Hafen- und Küstenstaaten zum Einsatz von privatem bewaffneten Wachpersonal und den Informationen in dem Dokument MSC-FAL.1/Circ.2 zu dem Fragebogen zu Informationen über die Vorschriften von Hafen- und Küstenstaaten über privates bewaffnetes Wachpersonal an Bord von Schiffen sowie den anderen von der Organisation erarbeiteten Empfehlungen und Richtlinien zur Verhütung und Unterbindung von Piraterie und bewaffneten Überfällen auf Schiffe.

2 Zertifizierung von PMSC

2.1 Das Montreux-Dokument über einschlägige völkerrechtliche Verpflichtungen und geeignete Praktiken für Staaten beim Einsatz privater Militär- und Bewachungsunternehmen in bewaffneten Konflikten 2 und der internationale Verhaltenskodex für private Bewachungsdienstleister (ICoC)3 bieten nützliche Anhaltspunkte für private Bewachungsunternehmen, sind jedoch nicht unmittelbar auf die besonderen Umstände der Piraterie und bewaffneten Überfälle auf See anwendbar und enthalten keine ausreichenden Anleitungen für PMSC. Das an Staaten gerichtete Montreux-Dokument stellt völkerrechtliche Verpflichtungen neu dar und enthält eine Zusammenstellung von geeigneten Verfahren für die Staaten, wenn auch darauf hinzuweisen ist, dass humanitäres Völkerrecht nur in bewaffneten Konflikten zur Anwendung kommt. Der an die private Bewachungsindustrie gerichtete ICoC legt eine Reihe von Grundsätzen und Verfahrensabläufe für private Anbieter von Bewachungsdiensten fest, um Gesetzmäßigkeit und die Beachtung der Menschenrechte zu fördern, wobei er jedoch im Zusammenhang mit der Selbstregulierung und nur für an Land tätige Bewachungsunternehmen verfasst ist und somit nicht direkt auf die Besonderheiten des Einsatzes von bewaffneten Wachleuten an Bord von Handelsschiffen zum Schutz vor Piraterieangriffen und bewaffneten Überfällen auf See anwendbar ist.

2.2 Die herrschende Lage vor der Küste Somalias erfordert daher eine gesonderte dringliche Überprüfung der Anforderungen für den Einsatz von privatem bewaffneten Wachpersonal an Bord von Schiffen, die das Hochrisikogebiet durchfahren.

2.3 Diese vorläufigen Leitlinien sollen daher Hilfestellung bei der Entwicklung eines internationalen Normungs- und Zertifizierungsprozesses für PMSC zum Schutz gegen Akte der Piraterie und bewaffnete Überfälle auf See geben und in der Zwischenzeit PMSC dabei unterstützten, ihre Fachkunde und Professionalität gegenüber den Reedern nachzuweisen.

2.4 PMSC sollen sich nach den einschlägigen nationalen und internationalen Normen für private Bewachungsdienstleistungen im Seeverkehr zertifizieren lassen, sobald diese eingeführt sind.

3 Gesellschaftsrechtliche Anforderungen an PMSC

3.1 PMSC sollen Verfahrensweisen für die Bereitstellung von Bewachungsdiensten im Seeverkehr für Reeder und Schiffsbetreiber festlegen, die alle sachdienlichen rechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

Allgemeines

3.2 PMSC sollen in der Lage sein, schriftliche Nachweise vorzulegen, damit interessierte mögliche Vertragspartner eine angemessene gründliche Prüfung vornehmen können. Dazu sollen Nachweise im Zusammenhang mit der Gründung, der Unternehmensführung und der Bonität gehören. Hierzu können unter anderem zählen:

  1. Unternehmensstruktur und Ort ihrer Registrierung;
  2. Eigentumsverhältnisse des Unternehmens;
  3. Finanzlage und Bankauskünfte;
  4. Umfang des Versicherungsschutzes (insbesondere bei der Haftpflichtversicherung);
  5. Erfahrenheit der Führungskräfte, generell und aufgabenspezifisch und
  6. Qualitätsmanagementindikatoren, z.B. ISO-Akkreditierung.

Anwendbares Recht

3.3 PMSC sollen über die geltenden Gesetze der Flaggen-, Hafen und Küstenstaaten in Bezug auf die Beförderung, das Tragen, die Aufbewahrung und den Gebrauch von Schusswaffen 4 und Bewachungsausrüstung und die Anwendung von Gewalt informiert sein. PMSC sollen insbesondere:

  1. Kenntnisse auf dem Gebiet der geltenden nationalen Gesetze über die Beförderung, das Tragen, die Aufbewahrung und den Gebrauch von Schusswaffen und Sicherheitsausrüstung besitzen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass von den Reedern und Schiffsbetreibern die Genehmigungen der Flaggenstaaten einzuholen sind und dass das verpflichtete PCASP im Besitz der erforderlichen Waffenlizenz sein muss, die wie vorgeschrieben durch den Flaggenstaat ausgestellt oder bestätigt wird; und
  2. 24 Stunden an 7 Tagen Zugang zu fachkundiger Rechtsberatung im Seerecht haben, die auch die Komplexität des geltenden Rechts in Bezug auf das Tragen und den Gebrauch von Schusswaffen und Sicherheitsausrüstung an Bord von Handelsschiffen kennen sollte.

Versicherungsschutz

3.4 PMSC sollen folgende Versicherungen für die Dauer des Vertrags abschließen und aufrechterhalten:

  1. eine Privat- und Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme entsprechend den Vorgaben des Reeders sowie
  2. eine auf die Personen bezogene Unfall-, Kranken-, Krankenhaus- und Rücktransportversicherung.

3.5 Da Schusswaffen und sonstige Sicherheitsausrüstung Teil des Vertragsinhalts sind, sollten PMSC für solche Reisen für ihr Personal eine Versicherung im Hinblick auf das Tragen und Nutzung von Schusswaffen abschließen, die Unfälle, Verletzungen und durch den Gebrauch von Schusswaffen entstehende Schäden abdeckt sowie auch mögliche Haftungsansprüche aus dem Tragen und/oder dem unbeabsichtigten Gebrauch oder dem vorsätzlichen Missbrauch von Schusswaffen.

3.6 Die PMSC sollen in den Hinweisen des Dokuments MSC.1 /Circ.1.405/Rev.1 auch das äußerst wichtige Erfordernis beachten, alle Bestimmungen in ihren Charterverträgen und -policen der Reeder, Charterer und Versicherer zu überprüfen, um sicherzustellen, dass alle möglichen Auswirkungen des Einsatzes von privatem Wachpersonal auf das Eigentum des Schiffseigentümers und den Haftpflichtversicherungsschutz des Reeders ausreichend berücksichtigt sind.

Sensibilisierung gegenüber Piraterie

3.7 PMSC sollen fundierte Kenntnisse über:

  1. die sich verändernde Lage der Piraterie im Hochrisikogebiet verfügen,
  2. die Bedrohung durch Piraten in der Region, die Militäroperationen in dem Gebiet sowie auch über Mittel verfügen, um auf dem aktuellen Kenntnisstand zu bleiben, und
  3. die letzte Fassung der "Besten Strategien und Verhaltenweisen zum Schutz gegen somalische Piraterie" (BMP) haben und insbesondere Schutzmaßnahmen für Schiffe kennen.

Fachliche Eignung

3.8 Das PMSC soll über die fachliche Kompetenz verfügen, um seiner Aufgabe gerecht zu werden, die im Schutz der Personen an Bord sowie des Schiffes gegen rechtswidrige Angriffe besteht, wobei nur so viel Gewalt angewandt werden darf, wie unbedingt nötig und vertretbar ist. Insbesondere sollte das PMSC in der Lage sein, schriftliche Belege vorzulegen, die Folgendes enthalten können:

  1. Erfahrungen mit Einsätzen auf See (im Gegensatz zu solchen "an Land");
  2. schriftlich festgelegte Verfahrensweisen und Strategien des Unternehmens für die Einsätze von PCASP, einschließlich u. a. Nachrichtenübermittlung, Teamführung, Befehlsstruktur, Führungswechsel (zum Beispiel im Fall des Ausfalls des Teamchefs), Zuständigkeiten für die Lebensrettung;
  3. schriftlich festgelegte Grundsätze hinsichtlich Bereitstellung, Beförderung, Tragen, Aufbewahrung, Ein- und Ausschiffen und Gebrauch von Schusswaffen in Übereinstimmung mit den entsprechenden rechtlichen Vorschriften;
  4. ein klares Konzept zu den Regeln für die Anwendung von Gewalt auf Grundlage verschiedener Szenarien und mit einem Plan für eine abgestufte Reaktion;
  5. eine schriftlich festgelegte, solide und überprüfbare Strategie im Bereich des Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltverhaltens auch im Hinblick auf eine mögliche Untersuchung eines Vorfalls;
  6. ein Verfahren für Maßnahmen nach einem Vorfall, um die Untersuchungen/Strafverfolgung der staatlichen Behörden zu unterstützen für Fälle, in denen eine formelle Untersuchung gefordert wird;
  7. Empfehlungsschreiben/Referenzen früherer Kunden aus dem Bereich der Seeschifffahrtsindustrie.

4 Unternehmensführung

4.1 Die Auswahl, gründliche Überprüfung und Schulung des Personals für ein PCASP-Team ist von entscheidender Bedeutung für einen erfolgreichen und sicheren Verlauf der Durchfahrten für das Schiff und die Besatzung. Der folgende Abschnitt enthält Empfehlungen, um sicherzustellen, dass dieses Personal befähigt ist, beim Einsatz an Bord eines Handelsschiffes die ihm zugewiesene Aufgabe zu erfüllen, und dass das private Bewachungsunternehmen in seiner Unternehmensführung die gebührende Sorgfalt walten lässt.

Auswahl und Überprüfung des privaten bewaffneten Bewachungspersonals

4.2 Die PMSC sollen über nachprüfbare, schriftlich festgelegte Betriebs- und Verfahrensregeln zur Feststellung der Eignung der Personen verfügen, die als PCASP eingesetzt werden sollen. Sie sollten die Eignung und Wirksamkeit ihrer Auswahl- und Managementverfahren im Zusammenhang mit ihrem Personal nachweisen können, das kann u. a. Folgendes sein:

  1. Polizeiliches Führungszeugnis;
  2. Prüfung des beruflichen Werdegangs;
  3. Überprüfungen von Dienstzeiten in den Streit-
    kräften und der Polizei, soweit vorhanden;
  4. Nachweise der gesundheitlichen, körperlichen und geistigen Eignung des Personals (einschließlich Prüfungen auf Drogen- und Alkoholkonsum);
  5. ein nachprüfbares System, um die permanente Einsatzfähigkeit des Personals zu gewährleisten (fortlaufende Kontrollen);
  6. dokumentarische Nachweise über die einschlägige Erfahrung und spezifische Zertifizierung hinsichtlich des Gebrauchs und des Tragens der einzusetzenden Schusswaffen und Sicherheitausrüstung, auch unter marinen Gegebenheiten.

Ausbildung des PSCAP-Teams

4.3 Das PMSC soll sicherstellen, dass jedes bei ihm beschäftigte PCASP-Mitglied eine angemessene und geeignete Einzel- und Sammelausbildung erhält und das auch nachweisen kann. Die entsprechenden Ausbildungsnachweise sollen aufbewahrt werden und belegen, dass das PCASP über die erforderlichen operativen Fähigkeiten gemäß Abschnitt 5 dieses Dokuments verfügt. Das PMSC sollte deshalb in der Lage sein, schriftlich festgelegt folgendes nachzuweisen:

  1. dass eine Grund- und eine Wiederholungsausbildung stattgefunden haben, was anhand umfassender, detaillierter und überprüfbarer Nachweise zu belegen ist;
  2. dass der Teamchef nachprüfbar mit dem Schiffstyp und der geplanten Route wie auch mit der Gefahrenabwehr im Seeverkehr und der maritimen Sicherheit gut vertraut ist;
  3. dass das Personal nach schriftlich festgelegten, betriebsinternen Standards in der angemessenen Anwendung von Gewalt ausgebildet worden ist, was die Kenntnis der Befehls- und Leitstruktur zwischen PCASP und Schiffsführer einschließt;
  4. dass das Personal im Umgang mit genau den Schusswaffen, der Munition und anderer Sicherheitsausrüstung geschult ist, die auf den Schiffen zum Einsatz kommen;
  5. dass das Personal eine medizinische Schulung nach anerkanntem nationalen oder internationalen Standard erhalten hat;
  6. dass das Personal eine geeignete Schulung und/oder Einweisung erhalten hat insbesondere hinsichtlich des Schiffstyps, des Gebiets, in dem das Schiff fahren soll, der möglichen rechtlichen/praktischen Auswirkungen ihres Einsatzes und der Bestimmungen des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS-Code) und des Internationalen Codes für die Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs (ISM) sowie der BMP.

Erforderliche Unterlagen

4.4 Die PMSC sollen über Einrichtungen für die Bereitstellung von Sicherheitsausweisen, Reisedokumenten, Visa und allen relevanten Genehmigungen verfügen.

5 Erwägungen zum Einsatz

5.1 Dieser Abschnitt befasst sich mit den spezifischen Aspekten des Einsatzes eines PCASP-Teams und der Rolle der PMSC, wirksame und erfolgreiche Einsätze sicherzustellen, was den Nachrichtenaustausch mit dem Schiffseigner oder Schiffsbetreiber einschließt. Die Einzelheiten eines Einsatzes von PCASP können abhängig vom Schiffstyp und den Details der Reise unterschiedlich sein. Zum Nachweis eines Mindestmaßes an Sachkunde sollte das PMSC in der Lage sein, die im Folgenden aufgeführten Empfehlungen weitestgehend zu erfüllen.

5.2 Neben den üblichen Merkmalen einer vertraglichen Übereinkunft sollte der Vertrag zwischen der Reederei und dem PMSC solche Vereinbarungen enthalten, die sich aus den Planungsüberlegungen zu dem Einsatz ergeben haben, so wie sie, allerdings nicht abschließend, im Folgenden aufgelistet werden.

5.3 Die geltenden nationalen Gesetze und Vorschriften (z.B. des Flaggenstaates, Hafen- und Küstenstaates) über die Beförderung, das Tragen, die Aufbewahrung, das Ein- und Ausschiffen oder den Einsatz von PCASP und Schusswaffen sowie sicherheitsbezogene Ausrüstung müssen im Hinblick auf die Arbeitspraxis von Fall zu Fall geprüft und umgesetzt werden.

Beste Strategien und Verhaltensweisen (BMP)

5.4 Die bisherigen Erfahrungen, die von den Seestreitkräften gesammelten Daten als richtig belegt werden, zeigen, dass die Anwendung der Empfehlungen der letzten Fassung der BMP entscheidend dazu beiträgt, zu verhindern, dass ein Schiff Opfer von Piraterie oder eines bewaffneten Überfalls wird. Es wird daher empfohlen, die BMP im gesamten Hochrisikogebiet sowie in dem International Empfohlenen Transitkorridor (IRTC) anzuwenden und sie als erste Mindest- und Präventivmaßnahme zu betrachten. Ein bewaffnetes Team soll nur als Ergänzungsmaßnahme neben der vollständigen Anwendung der BMP angesehen werden und ersetzt keinesfalls deren Ausführung.

Größe, Zusammensetzung und Ausrüstung des PCASP-Teams

5.5 Größe, Zusammensetzung und Ausrüstung des PCASP-Teams sollten mit dem Reeder/Schiffsbetreiber, der mit dem PMSC einen Vertrag schließt, besprochen und von ihm gebilligt werden. Das PMSC sollte über Methoden und Verfahrensweisen verfügen, um die Größe, Zusammensetzung und Ausrüstung des PCASP-Teams festlegen zu können, wobei unter anderem folgende Faktoren zu berücksichtigen sind:

  1. Einschätzung des Sicherheitsbedarfs des Schiffes, einschließlich von Faktoren wie der voraussichtlichen Fahrzeit des Schiffes durch das Gebiet, der Größe und der Schiffstyps, seiner Geschwindigkeit und seinem Freibord, der Risikobewertung des Eigentümers selbst und der vereinbarten Aufgaben des Teams. Bei der Analyse sollte die Mindestanzahl der Personen angegeben werden, aus denen das Bewachungsteam bestehen soll, wobei zu berücksichtigen ist, dass auch in Fällen von Verletzung und Krankheit ein gleichbleibender Schutzstandard gewährleistet sein muss;
  2. Sicherstellung einer eindeutigen Rangordnung sowie einer ausgewogenen Erfahrungs-/Fertigkeitsmischung innerhalb des PCASP-Teams. Der Teamleiter sollte fachmännisch Schwachstellen von Schiffen und Gefährdungsanalysen beurteilen können und fähig sein, Ratschläge zu Schutzmaßnahmen bei Schiffen zu erteilen. Es wird empfohlen, dass mindestens ein Mitglied als Teamsanitäter ausgebildet ist;
  3. Sicherstellung, dass das PCASP-Team über geeignete Ausrüstung verfügt, wobei die Bewertung der Bedrohungslage und die Absprachen zwischen dem Reeder und dem PMSC zu berücksichtigen sind;
  4. Sicherstellung, dass die passenden Schusswaffen vorhanden sind, die nach den geltenden Rechtsvorschriften des Flaggenstaats - bezogen auf den dem PCASP erlaubten Typ von Schusswaffen, deren Führen und Gebrauch - eingesetzt werden dürfen. Die Auswahl der Schusswaffen soll von dem vereinbarten Bedarf abhängig sein sowie von den Vorgaben für die Anwendung von Gewalt, wie sie zwischen dem Reeder, dem PMSC und dem Kapitän vereinbart wurden;
  5. angesichts der Möglichkeit einer ernsthaften Verletzung ist für die Bereitstellung einer erweiterten medizinischen Ausrüstung zu sorgen, mit der auch Schusswunden versorgt werden können. Die mangelnde Verfügbarkeit medizinischer Versorgung in der Region ist dabei ebenfalls zu berücksichtigen; und
  6. es ist sicherzustellen, dass das PCASP mit passenden Aufnahmegeräten (z.B. Videokameras/ digitale Diktiergeräte) ausgerüstet ist, um - soweit praktisch möglich - Beweise im Fall der Anwendung von Gewalt zu sichern.

Befehlsgewalt und Überwachung

5.6 Das PMSC sollte Vorgaben zur Strategie und Ausgestaltung der Befehlsgewalt und zur Überwachung des PCASP-Team an Bord eines Schiffes machen und sicherstellen, dass das Sicherheitsteam sich dessen im vollen Umfang bewusst ist. Insbesondere sollen die strategische Leitlinie und die Verfahrensweise Folgendes enthalten:

  1. eine eindeutige Aussage, in der anerkannt wird, dass der Schiffsführer zu jeder Zeit die Befehlsgewalt innehat und er die allen übergeordnete Führungsperson an Bord ist und es für den Fall, dass der Kapitän nicht verfügbar ist, ein vorab festgelegtes Verfahren für dessen Vertretung gibt;
  2. eine Reihe von eindeutig, schriftlich festgehaltenen schiffs- und fahrtspezifischen Leitungsverfahren, die unter anderem auch Verfahren für die Art und Weise des Ablaufs von Übungen und für tatsächliche Vorfälle einschließen;
  3. eine Liste der Aufgaben und der erwarteten Art ihrer Erfüllung des Verhaltens des PCASP- Teams und schriftliche Nachweise über deren Tätigkeiten an Bord, und
  4. einen transparenten wechselseitigen Informationsfluss und eine erkennbare Koordinierung und Kooperation zwischen dem Reeder, dem Charterer, den PCASP, PMSC und dem Schiffsführer, den Offizieren und der Besatzung, während des gesamten Einsatzes.

5.7 Solche Befehlsgewalt- und Überwachungsstrategien und Verfahrensweisen von PMSC können unter anderem Folgendes zum Inhalt haben:

  1. Bereitstellung ständig aktualisierter Bedrohungsanalysen auf der Basis nachrichtendienstlicher Erkenntnisse während des gesamten vertraglich festgelegten Aufenthalts des PCASP an Bord und Nutzung dieser Informationen, um beispielsweise die ursprünglich geplante Fahrtroute zu ändern;
  2. Überwachung der täglichen Tätigkeiten des PCASP-Teams an Bord;
  3. ein 24-Stunden Noteinsatz- und Krisenplan für alle vorhersehbaren Vorgänge, und
  4. Rückmeldungen an das Hauptbüro über Übungen der Besatzung und dem Bedarf von Verbesserungen der Abwehrfähigkeit des Schiffes auf Grundlage der Berichte des an Bord tätigen Teams.

Eingruppierung der PCASP

5.8 Die Reeder/Schiffsbetreiber sollten auf jede anwendbare innerstaatliche Rechtsvorschrift des Flaggenstaats, die die Art der Verwendung von PCASP an Bord ihrer Schiffe betrifft, hinweisen. Die PMSC sollten sicherstellen, dass sie diese in Bezug auf ihre Verträge berücksichtigen und ebenfalls dafür Sorge tragen, dass sich das PCASP der Auswirkungen für ihre Art der Verwendung an Bord bewusst ist.

Behandlung von Schusswaffen und Munition vom Betreten bis zum Verlassen des Schiffes

5.9 Das PMSC sollte den verantwortungsvollen Umgang des PCASP-Teams mit Schusswaffen und Munition zu jedem Zeitpunkt sicherstellen.

5.10 Dabei sollte das PMSC nachweisen können, dass es dies in vollem Maße berücksichtigt und im Hinblick auf das Dokument MSC.1/Circ.1408 die folgenden Maßnahmen ergriffen hat:

  1. schriftlich festgehaltene Einhaltung der anzuwendenden Rechtsvorschriften des Flaggen-, Küsten- und Hafenstaats über die Bereitstellung, Beförderung, das Tragen, die Aufbewahrung und den Gebrauch von Schusswaffen, Munition und Sicherheitsausrüstung von der Ein- bis zur Ausschiffungsstelle, einschließlich der Häfen, die das Schiff möglicherweise anläuft, während sich das PCASP-Team an Bord befindet. Das PCASP-Team sollte nachweisen können, dass der mitgeführte Ist-Bestand allen dokumentierten Erklärungen entspricht, einschließlich der Übereinstimmung mit allen geltenden Export-/Importgenehmigungen;
  2. das Vorhandensein geeigneter Behälter für Schusswaffen, Munition und Sicherheitsausrüstung ab der Stelle, wo sie auf das und vom Schiff gebracht werden, in vollständiger Übereinstimmung mit der nationalen Rechtsprechung und den Gesetzen des Hafenstaats;
  3. das Vorhandensein schriftlich festgelegter Standards und Verfahren zur Führung einer vollständigen Bestandsliste aller Schusswaffen, Munition und Sicherheitsausrüstungen, die bei Ankunft auf dem Schiff zur Verfügung stehen (in der Bestandsliste sollten die Marke, das Modell, das Kaliber, die Seriennummer und das Endbenutzerzertifikat des Unternehmens sowie der Kaufnachweis für alle Schusswaffen und Zubehörteile genau angegeben sein; außerdem sollte sie Einzelheiten über die Art der Munition und die Menge enthalten);
  4. das Bestehen effektiver Kontrollverfahren für getrennte und sichere Lagerung an Bord sowie bei gefechtsbereiten Schusswaffen, Munition und Sicherheitsausrüstung;
  5. durch Vereinbarung eindeutig bestimmte Bereiche, in denen Schusswaffen getragen bzw. nicht getragen werden dürfen, zusammen damit sollte protokollarisch der Zustand der Waffe vereinbart werden (zum Beispiel ungeladen und Magazin entnommen, Magazin eingesetzt und Waffe gesichert), wie auch welche Umstände Anlass geben, diesen Zustand zu ändern;
  6. detaillierte und eingeübte Befehle, die sich auf die Bedingungen beziehen, unter denen Schusswaffen geladen und für den Gebrauch "bereit gemacht" werden können, sollten in dem Vertrag mit dem PCASP genau angegeben sein, um bei einem Vorfall, der den Gebrauch von Schusswaffen an Bord erfordert, größtmögliche Sicherheit zu gewährleisten und die Einsatzfähigkeit zu optimieren;
  7. das Vorhandensein sicherer Bereiche ("Ladebuchten") für das Be- und Entladen von Waffen;
  8. eine detaillierte Verfahrensweise für die Bestandnachweisführung für die gesamte Munition zum Zeitpunkt des Ein- und Ausschiffens, bei jeder Durchfahrt, wobei ein Abgleich der Bestandsliste von Schusswaffen und Munition an der Ein- und Ausschiffungsstelle vorgesehen sein sollte;
  9. detaillierte Strategien und Verfahren für die Einstellung der Waffen auf die jeweiligen Personen, die sie tragen und sie möglicherweise während der Durchfahrt des Hochrisikogebiets benutzen müssen; und
  10. detaillierte Strategien und Verfahren für die routinemäßige Wartung der Schusswaffen des PCASP-Teams sowie ein Programm für die mindestens einmal jährlich durchzuführende formelle Inspektion und Wartung der Waffen durch einen ausgebildeten Waffenmechaniker.

Einarbeitung an Bord

5.11 Das PMSC sollte vom Reeder Sicherheiten verlangen, dass sich Schiffsführer und Besatzung mit der Stellung und Aufgabe des PCASP-Teams an Bord vertraut gemacht haben. Vor Einfahrt in das Hochrisikogebiet sollten während der Fahrt des Schiffes Übungen der Besatzung mit dem PCASP-Team durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass alle Beteiligten ihre Aufgaben bei den Maßnahmen zur Verhütung von Akten der Piraterie kennen, sowie das, was von ihnen während eines Vorfalls erwartet wird, wenn das PCASP-Team zum Einsatz kommt und einen Angriff von Piraten auf das Schiff abwehrt.

5.12 Das PMSC sollte in Abstimmung mit dem Reeder und dem Schiffsführer (entsprechend etwaiger zusätzlicher Vorschriften des Flaggenstaats) sicherstellen, dass das Bewachungsteam an Bord mindestens eine Einweisung an Bord einschließlich Rettungs-, Sicherheits- und Brandschutzvorschriften und Protokolle über den Nachrichtenverkehr erhalten hat.

Anwendung von Gewalt

5.13 Das PMSC sollte sich dessen bewusst sein, dass die Gesetze über die Anwendung von Gewalt sich im Laufe der Zeit verändern und je nach Ort unterschiedlich sein können. Bei einem Vorfall auf einem Schiff, auf dem ein PCASP-Team im Einsatz ist, gelten die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, einschließlich des Strafrechts des Flaggenstaats. Dazu können ebenfalls Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften der Küsten-, Hafen- und sonstigen Staaten gehören (siehe 1.1). Der Ort, an dem sich ein Vorfall ereignet, und/oder die Nationalität des Schiffes, der beteiligten Unternehmen und Personen, einschließlich des PMSC, des PCASP-Teams und anderen, haben Einfluss darauf, welches Recht zur Anwendung kommt.

5.14 Das PMSC sollte eine klare Strategie und Leitlinien für die Anwendung von Gewalt haben (vgl. 3.8) sowie spezifische Regeln zur Anwendung von Gewalt dem in seinem Auftrag arbeitenden PCASP-Team vorgeben, die diesen Richtlinien entsprechen (Regeln über die Anwendung von Gewalt). Diese Regeln sollen das geltende Recht widerspiegeln. Sie sollen regelmäßig überprüft und erforderlichenfalls angepasst werden.

5.15 PMSC sollte sicherstellen, dass das in ihrem Auftrag arbeitende PCASP-Team die geltenden Regeln für die Anwendung von Gewalt genau kennt und sie in vollem Umfang einhält. Es sollte insbesondere sicherstellen, dass das PCASP-Team sich dessen bewusst ist, dass

  1. es nach diesen geltenden Vorschriften handeln sollte in dem Wissen, dass seine Aufgabe unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen ausschließlich in dem Schutz des Lebens der Personen an Bord und dem Schutz des Schiffes vor bewaffneten Angriffen durch Piraten besteht;
  2. alle zumutbaren Schritte unternommen werden, um die Anwendung von Gewalt zu vermeiden, und für den Fall, dass es zur Gewaltanwendung kommt, diese Gewalt als Teil eines abgestuften Notfallplans eingesetzt wird, dies schließt insbesondere die strenge Ausführung der Bestimmungen der letzten Fassung der besten Strategien und Verhaltensweisen (BMP) ein;
  3. Gewaltanwendung nicht über das unter den gegebenen Umständen unbedingt erforderliche Maß hinausgehen soll und so gehandelt wird, dass das Menschenleben respektiert und geschützt wird, und
  4. das PCASP-Team Schusswaffen gegen Personen nur zur Selbstverteidigung oder zur Verteidigung anderer einsetzt.

5.16 Ein abgestimmter Plan für eine abgestufte Reaktion bei Anwendung von Gewalt, der Warnverfahren einschließt, sollte schriftlich festgelegt werden und vor Betreten des Schiffes von allen betroffenen Beteiligten, einschließlich des Reeders, des Schiffsführers und des privaten Sicherheitsunternehmens, unterzeichnet werden. Dieser Plan sollte eine Beschreibung der Stellung und Aufgabe des Schiffsführers und des PCASP-Teamchefs enthalten.

5.17 Das private Sicherheitsunternehmen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt sollte in Abstimmung mit dem Reeder sicherstellen, dass

  1. sowohl dem Schiffsführer als auch dem PCASP-Team die Regeln für die Anwendung von Gewalt erläutert wurden;
  2. der Schiffsführer und das PCASP-Team die Bedingungen verstehen und billigen, die regeln, wann und wie die Entscheidung über die Anwendung der Regeln für die Anwendung von Gewalt getroffen wird und von wem, und
  3. der Schiffsführer und das PCASP-Team eine Erklärung unterzeichnen, dass sie die Regeln für die Anwendung von Gewalt gelesen und verstanden haben.

Meldungen und Aufzeichnungen

5.18 Das PMSC sollte sicherstellen, dass der PCASP-Teamchef ein Logbuch führt, in das er jeden Vorfall einträgt, im dem Schusswaffen abgefeuert wurden, das der Schiffsführer dann gegenzeichnet. Solche Vorfälle sollten im Detail in Form eines Piraterie-Berichts schriftlich festgehalten werden. Ebenso sollten alle Fälle aufgezeichnet werden, in denen eine Waffe aus anderen Gründen als zur Selbstverteidigung entladen wird, wie zum Beispiel bei Übungen oder eine versehentliche Entladung.

5.19 Das PMSC sollte sicherstellen, dass der PCASP-Teamchef dem Reeder/Schiffsbetreiber einen formgerechten schriftlichen Bericht zu jedem Vorfall, bei dem es zur Anwendung von Gewalt kommt, übergibt, der vom Schiffsführer gegenzuzeichnen ist. Dieser Bericht kann folgende Angaben beinhalten:

  1. Zeitpunkt und Ort des Vorfalls; .2 Einzelheiten der Vorkommnisse, die zu dem Vorfall führten;
  2. schriftliche Erklärungen der an dem Vorfall beteiligten Mitglieder des PCASP;
  3. bei dem Vorfall erlittene Verletzungen und/oder entstandener Sachschaden;
  4. aus dem Vorfall gezogene Lehren und gegebenenfalls empfohlene Verfahren zur Vermeidung der Wiederholung des Vorfalls, und
  5. Dokumentation aller Tests, einschließlich Drogen- und Alkoholtests, die während der Untersuchung Vorfalls durchgeführt werden.

5.20 Der Absatz 5.19 genannte schriftliche Bericht kann durch alle verfügbaren Videoaufnahmen oder Photos ergänzt werden.

1) Hochrisikogebiet: ein Gebiet entsprechend der Definition nach den besten Strategien und Verhaltensweisen zum Schutz gegen somalische Piraterie (Best Management Practices against Somalia Based Piracy) (MSC.1/Circ.1339), sofern vom Flaggenstaat nicht anders definiert.

2) Das Montreux-Dokument bekräftigt die Verpflichtung der Staaten, sicherzustellen, dass private Militär- und Sicherheitsunternehmen, die in bewaffneten Konflikten im Einsatz sind, sich an die Regeln des humanitären Völkerrechts und an die Menschenrechte halten.

3) Der ICoC enthält eine Reihe von Grundsätzen für private Sicherheitsunternehmen.

4) In den vorliegenden Richtlinien beinhalten alle Verweise auf Schusswaffen die dazugehörige Munition, Verschleißteile, Ersatzteile und Wartungszubehör zur Benutzung durch das bewaffnete private Wachpersonal, und alle Verweise auf die Sicherheitsausrüstung beinhalten auch Schutz- und Funkausrüstung zur Verwendung durch das .

Bekanntmachung des IMO-Rundschreibens MSC. 1/Circ.1443 25. Mai 2012
"Vorläufige Leitlinien für private Bewachungsunternehmen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt, die privates bewaffnetes Wachpersonal an Bord von Schiffen im Hochrisikogebiet bereitstellen"

Vom 15. Mai 2013
(VkBl. Nr 12 vom 29.06.2013 S. 676)

Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner neunundachtzigsten Tagung (vom 11. bis 20. Mai 2011) die vorläufigen Leitlinien für Flaggenstaaten und Reeder, Schiffsbetreiber und Schiffsführer über den Einsatz von privatem bewaffneten Wachpersonal an Bord von Schiffen im Hochrisikogebiet gebilligt.

Aufgrund eines hochrangigen Gedankenaustauschs, der im Rahmen der neunzigsten Tagung des MSC (vom 16. bis 25. Mai 2012) zum Thema privates bewaffnetes Wachpersonal an Bord von Schiffen stattfand, kam der Ausschuss überein, ergänzend zu den bestehenden Leitlinien und Empfehlungen zusätzlich Leitlinien für private Sicherheitsunternehmen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt zu erarbeiten und anzunehmen, um auch im Unternehmensbereich eine stärkere internationale Harmonisierung zu ermöglichen.

Die vorläufigen Leitlinien des IMO-Rundschreibens MSC.1/ Circ.1.443 werden nachfolgend in deutscher und englischer Sprache bekanntgegeben

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE