MSC.1/Rundschreiben 1478 - 19. Mai 2014
Einheitliche Interpretation zur Anwendung des Leistungsstandards für alternative Korrosionsschutzmittel für Ladeöltanks von Rohöltankern (Entschließung MSC.289(87))

Vom 21. Mai 2015
(VkBl. Nr. 11 vom 15.06.2015 S. 382)



Siehe Fn. *

1 Der Schiffssicherheitsausschuss genehmigte auf seiner dreiundneunzigsten Sitzung (14. bis 23. Mai 2014) die vom Unterausschuss für Schiffsentwurf und -konstruktion auf seiner ersten Sitzung (20. bis 24. Januar 2014) ausgearbeitete Einheitliche Interpretation zur Anwendung des Leistungsstandards für alternative Korrosionsschutzmittel für Ladeöltanks von Rohöltankern (Entschließung MSC.289(87)), in der Absicht spezifische Anleitung zur Anwendung der einschlägigen Anforderungen des mit der Entschließung MSC. 289(87) angenommenen Leistungsstandards für alternative Korrosionsschutzmittel für Ladeöltanks von Rohöltankern bereitzustellen.

2 Mitgliedsregierungen sind aufgefordert, die anliegenden einheitlichen Interpretationen als Anleitung zu nutzen, wenn sie einschlägige Bestimmungen des Leistungsstandards für alternative Korrosionsschutzmittel für Ladeöltanks von Rohöltankern anwenden und alle betroffenen Parteien auf sie aufmerksam zu machen.

Absatz 2.1 - Allgemeine Grundlagen

1 Normalfeste und höherfeste korrosionsbeständige Stähle im Sinne dieser Einheitlichen Interpretation sind Stähle, deren Korrosionsbeständigkeit im Boden oder der Decke des inneren Ladeöltanks geprüft und angenommen wurde und die nachweislich die Anforderungen der Entschließung MSC. 289(87) sowie weitere wichtige Anforderungen für Schiffbaumaterial, Festigkeit der Schiffsverbände und Bauweise erfüllen. Mit diesem Dokument wird nicht die Absicht verfolgt, die Verwendung korrosionsbeständiger Stähle zu Korrosionsschutzzwecken in anderen Bereichen des Schiffes nahe zu legen.

2 Korrosionsbeständige Stähle ähneln in ihrer chemischen Zusammensetzung und ihren mechanischen Eigenschaften herkömmlichen Schiffbaustählen.

3 Die Schweißbarkeit korrosionsbeständiger Stähle ähnelt derjeniger herkömmlicher Schiffbaustähle und deshalb gelten auch die werftüblichen Schweißanforderungen hinsichtlich Qualifikation mittels Genehmigung von Schweißhilfsstoffen und Qualifikation für Schweißverfahren.

Absatz 2.2 - Technische Akte

1 Die Bauwerft hat die Technische Akte zu erstellen und der Verwaltung zur Überprüfung einzureichen. Falls je nach Örtlichkeit unterschiedliche Korrosionsschutzmethoden angewendet werden, müssen die für die Technische Akte geforderten Angaben für jede Örtlichkeit und Korrosionsschutzmethode getrennt gemacht werden. Nach der Überprüfung ist eine Kopie der Technischen Akte an Bord des Schiffes zu geben. Die folgenden Bauunterlagen müssen in die Technische Akte aufgenommen werden:

1.1 Die Kopie der Baumusterzulassungsbescheinigung.

1.2 Weitere aufzunehmende technische Daten:

  1. Einzelheiten der Marke von verwendeten Schweißhilfsstoffen und des angewandten Schweißverfahrens.
  2. Reparaturmethode. Diese ist nur dann aufzunehmen, wenn sie von Hersteller des korrosionsbeständigen Stahls speziell empfohlen ist.

1.3 Aufzeichnungen über die Anwendung

  1. Anwendungsbereiche/Örtlichkeit von korrosionsbeständigem Stahl.
  2. Marke und Dicke von korrosionsbeständigem Stahl.

Anmerkung: Die obigen Punkte (a) und (b) können durch die Angaben in den genehmigten Stahlzeichnungen für den Schiffskörper ersetzt werden. Jedoch ist jede verwendete Marke korrosionsbeständigen Stahls und ihre Lage auf den genehmigten Zeichnungen anzugeben, die Zeichnungen sind in die Technische Akte aufzunehmen.

1.4 Die Prüfbescheinigungen und tatsächlich gemessene Werte der Blechdicke für jeden korrosionsbeständigen Stahl sowie individuelle Schweißbedingungen brauchen nicht aufgenommen zu werden.

2 Nach der Indienststellung des Schiffes hat der Eigner oder der Betreiber des Schiffes die Technische Akte durch Angaben zu Reparaturen für eine Überprüfung durch die Verwaltung auf Stand zu halten. Die geforderten Angaben müssen für jede Örtlichkeit und Korrosionsschutzmethode getrennt gemacht werden. In diese Aufzeichnungen muss folgendes einbezogen werden:

2.1 Sofern während des Betriebes Reparaturen am Ladeöltank vorgenommen werden, bei denen korrosionsbeständiger Stahl verwendet wird, muss die Technische Akte um die folgenden Angaben ergänzt werden:

  1. Bereiche der Reparaturarbeit;
  2. Reparaturmethode (Austausch durch korrosionsbeständigen Stahl oder Beschichtung);
  3. Aufzeichnungen der Marke des verwendeten korrosionsbeständigen Stahls, der Blechdicken und Schweißhilfsstoffe (Markenname und Schweißmethode), sofern korrosionsbeständiger Stahl verwendet wurde; und
  4. Aufzeichnungen gemäß der Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks von Rohöltankern (Entschließung MSC.288(87)), sofern Beschichtung verwendet wurde.

2.2 Zu den im obigen Absatz 2.1 erwähnten Reparaturen, über die Aufzeichnungen geführt werden müssen, gehören die folgenden:

  1. Austausch durch korrosionsbeständigen Stahl;
  2. Aufbringung von Beschichtung auf Bauelemente, in denen korrosionsbeständiger Stahl verwendet wird (einschließlich solcher Fälle, in denen korrosionsbeständiger Stahl durch herkömmlichen Stahl und Beschichtung ersetzt wird); (Anmerkung 1) und Reparaturen von Teilen, die von Lochfraß betroffen sind. (Anmerkung 2)

Anmerkung 1: Einzelheiten der Beschichtung bei Reparaturen an korrosionsbeständigem Stahl sind in der Technischen Akte korrosionsbeständiger Stahl aufzuzeichnen. In solchen Fällen brauchen diese Aufzeichnungen zur Beschichtung nicht als Kopie in die Technische Akte Beschichtung aufgenommen zu werden.

Anmerkung 2: Die Grenze der Materialabtragung im von Lochfraß betroffenen Teil oder Bereich liegt im Ermessen der Klassifikationsgesellschaft und/oder Verwaltung. Jedoch ist als Standardwert für die zulässige Materialabtragung ungefähr 40 v. H. der ursprünglichen Materialstärke anzusetzen. In diesem Fall sind Reparaturschweißungen erforderlich. Es dürfen nur für den betreffenden korrosionsbeständigen Stahl zugelassene Schweißhilfsstoffe verwendet werden. Die Löcher sind vollständig mit Schweißgut auszufüllen. Sofern nichtzugelassene Schweißhilfsstoffe verwendet werden, ist ein angemessener Bereich um das reparierte Teil herum nach den Reparaturen in geeigneter Weise gemäß der Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks von Rohöltankern der IMO zu beschichten.

2.3 Aufzeichnungen über Blechdicken während regelmäßiger Besichtigungen brauchen nicht in der Technischen Akte geführt zu werden.

Absatz 3.3 - Spezielle Anwendung

1 Für sonstige nicht klar identifizierte Elemente der Schiffsverbände, wie z.B. Anhänge, wird die Anwendung des Leistungsstandards für alternative Korrosionsschutzmittel für Ladeöltanks von Rohöltankern (PSPC-COT Alt) im Folgenden beschrieben.

1.1 Für Inspektionen des Schiffes zu nutzende Zugangsmöglichkeiten, die nicht fest in die Schiffsverbände eingebaut sind.

1.1.1 Zu den ständigen Zugangsmöglichkeiten, die nicht fest in die Schiffsverbände eingebaut sind, gehören:

1.1.2 Für die im obigen Absatz 1.1.1 genannten ständigen Zugangsmöglichkeiten müssen geeignete Korrosionsschutzmaßnahmen ergriffen werden.

1.1.3 Sofern korrosionsbeständiger Stahl verwendet wird, ist für die Zugangsmöglichkeiten und ihre Befestigungen grundsätzlich ein korrosionsbeständiger Stahl derselben Marke zu verwenden, wie er in den Hauptschiffsverbänden verwendet wurde.

1.1.4 Sofern herkömmlicher Stahl verwendet und mit korrosionsbeständigem Stahl verschweißt wird, werden für die Befestigung und Schweißung Korrosionsschutzmaßnahmen gemäß der Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks von Rohöltankern (Entschließung MSC.288(87)) empfohlen.

1.1.5 Sonstige Korrosionsschutzmaßnahmen bleiben im Ermessen der Verwaltung.

1.1.6 Sofern andere sonstige Korrosionsschutzmaßnahmen als die oben genannten verwendet werden, wie zum Beispiel Kathodischer Korrosionsschutz, darf die Korrosionsbeständigkeit des korrosionsbeständigen Stahls der umgebenden Schiffsverbände nicht beeinträchtigt werden.

1.2 Zugangsmöglichkeiten, die in die Schiffsverbände eingebaut sind

1.2.1 Der Ausdruck "Zugangsmöglichkeiten, die in die Schiffsverbände eingebaut sind" in Absatz 3.3.2 * der Anlage zum Leistungsstandard für alternative Korrosionsschutzmittel für Ladeöltanks von Rohöltankern (Entschließung MSC.289(87)) bezeichnet in die Schiffsverbände eingebaute Zugangsmöglichkeiten für den Zugang zu Ladeöltanks von Rohöltankern, wie zum Beispiel die im folgenden genannten.

____
* im englischen Original fälschlicherweise 3.2.2

1.2.2 Für die in Absatz 1.2.1 angegebene Zugangsmöglichkeit müssen geeignete Korrosionsschutzmaßnahmen ergriffen werden. Sofern eine Beschichtung aufgebracht wird, müssen die Bestimmungen der Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks (Entschließung MSC.288(87)) befolgt werden. Sofern an den oben genannten Zugangsmöglichkeiten korrosionsbeständiger Stahl verwendet wird, ist grundsätzlich ein korrosionsbeständiger Stahl derselben Marke/Sorte zu verwenden, wie er in den Ladeöltanks von Rohöltankern verwendet wurde.

1.3 Halterungen usw.

1.3.1 Es wird empfohlen, dass nicht zur Festigkeit des Schiffskörpers beitragende Rohre und Halterungen für Messeinrichtungen oder Ausrüstungsgegenstände entweder mittels Beschichtung gemäß den Bestimmungen des Absatzes 1.1.4 oder durch die Verwendung korrosionsbeständigen Stahls geschützt werden.

1.4 Befestigungen für die Durchführung einer Arbeit

1.4.1 Falls Befestigungen (aus herkömmlichem Stahl), die nur bei Bauarbeiten verwendet werden, wie z.B. Aufhängungen, mit Schweißhilfsstoffen ausgeführt werden, die nicht in der Baumusterzulassungsbescheinigung des korrosionsbeständigen Stahls angegeben sind, wird empfohlen, den geschweißten Teil gemäß Abbildung 3.3.1 zu beschichten.

Absatz 3.4 * - Anwendungsbereich

___
* im englischen Original fälschlicherweise 3.2

1 Die Elemente der Schiffsverbände im Ladeöltank, für die Korrosionsschutzmaßnahmen erforderlich sind, sind im Leistungsstandard für alternative Korrosionsschutzmittel für Ladeöltanks von Rohöltankern (Entschließung MSC.289(87)) aufgeführt.

2 Für die unten * mit (a) und (b) bezeichneten Bereiche dürfen unterschiedliche Korrosionsschutzmethoden (Beschichtung bzw. korrosionsbeständiger Stahl) gewählt werden. Darüber hinaus darf für jedes Element der Schiffsverbände in den mit (a) und (b) bezeichneten Bereichen eine Kombination unterschiedlicher Korrosionsschutzmethoden verwendet werden.

___
* im englischen Original fälschlicherweise "oben"

3 Annehmbare Kombinationen von Korrosionsschutzmethoden sind in Tabelle 1 angegeben.

Tabelle 1 - Annehmbare Kombinationen von Korrosionsschutzmethoden

Bauelement Unterseite des Festigkeitsdecks a) Oberseite der Innenbodenbeplattung (b)
Korrosionsschutzmethode Fall 1 Korrosionsbeständiger Stahl - Marke A * Korrosionsbeständiger Stahl - Marke B *
Fall 2 Beschichtung Korrosionsbeständiger Stahl - Marke B *
Fall 3 Korrosionsbeständiger Stahl - Marke A * Beschichtung
Fall 4 Korrosionsbeständiger Stahl - Marke C * Korrosionsbeständiger Stahl - Marke C *
*) Korrosionsbeständiger Stahl und Beschichtung darf am selben Bauelement verwendet werden.

4 Falls entweder für (a) oder (b) unterschiedliche Korrosionsschutzmethoden (Beschichtung bzw. korrosionsbeständiger Stahl) gewählt werden, muss das für jedes Bauelement gewählte Verfahren den einschlägigen Leistungsstandards genügen.

5 Wo korrosionsbeständiger Stahl verwendet wird, muss er eine Baumusterzulassung der Verwaltung haben.

Abbildung 3.3.1 Ausdehnung der Beschichtung bei Befestigungen, die für die Durchführung einer Arbeit an korrosionsbeständigen Stahl geschweißt werden

Bild

Abbildung 3.4.1

Bild

6 Wo unterschiedliche korrosionsbeständige Stähle in ein und demselben Bauelement verwendet werden, siehe Abbildung 3.4.1, ist die Schweißverbindung der beiden unterschiedlichen Stähle zu beschichten. Die Beschichtung muss der Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks von Rohöltankern (Entschließung MSC.288(87)) entsprechen. Die Beschichtung der Schweißung ist jedoch nicht erforderlich, wenn der zur Herstellung der Schweißung verwendete Schweißhilfsstoff den erforderlichen Korrosionsprüfungen unterzogen wurde. In diesem Fall ist eine Baumusterzulassungsbescheinigung für beide Stahlmarken in Verbindung mit dem verwendeten Schweißhilfsstoff erforderlich.

7 Wenn korrosionsbeständiger Stahl und herkömmlicher Stahl gemeinsam in einem Bereich verwendet werden, in dem Korrosionsschutz erforderlich ist, siehe Abbildung 3.4.2, sind der herkömmliche Stahl und die Schweißung gemäß der Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks von Rohöltankern (Entschließung MSC.288(87)) zu beschichten.

Abbildung 3.4.2

Bild

8 Wo der verwendete Schweißhilfsstoff von dem in der Baumusterzulassungsbescheinigung des korrosionsbeständigen Stahls abweicht, ist die Schweißung gemäß der Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks von Rohöltankern (Entschließung MSC.288(87)) zu beschichten, siehe Abbildung 3.4.3.

Abbildung 3.4.3

Bild

Abschnitt * 4 - Genehmigung

____
*) im englischen Original fälschlicherweise "Absatz 4"

1 Genehmigungsverfahren

1.1 Der Stahl muss genehmigt und in den entsprechenden Gütegrad eingestuft werden.

1.2 Das Genehmigungsverfahren für die Prüfung des Korrosionsverhaltens von korrosionsbeständigem Stahl ist in der Anlage zum Leistungsstandard für alternative Korrosionsschutzmittel für Ladeöltanks von Rohöltankern (Entschließung MSC.289(87)) beschrieben.

1.3 Das Prüflaboratorium benötigt keine Genehmigung der Verwaltung, sofern ein Besichtiger der Verwaltung bei bestimmten Prüfschritten als Zeuge der Genehmigungsprüfungen anwesend ist.

1.4 Sofern die Verwaltung nicht bei bestimmten Prüfschritten als Zeuge der Genehmigungsprüfungen anwesend ist, muss das Prüflaboratorium genehmigt sein.

1.5 Sofern sich der Umfang der Genehmigung ändert, zum Beispiel für zusätzliche anwendbare Schweißhilfsstoffe, sind die Auswirkungen dieser Änderungen zum Gegenstand der in der Anlage zum Leistungsstandard für alternative Korrosionsschutzmittel für Ladeöltanks von Rohöltankern (Entschließung MSC.289(87)) spezifizierten Korrosionsbeständigkeitsprüfungen für Schweißverbindungen zu machen.

2 Baumusterzulassungsbescheinigung

2.1 Die Baumusterzulassungsbescheinigung für zugelassenen korrosionsbeständigen Stahl muss folgendes beinhalten:

  1. Markenname, Hersteller und Nummer der Bescheinigung;
  2. Gütegrad des Stahls und Bezeichnung des Anwendungsbereiches;
  3. Bandbreite der chemischen Zusammensetzung (einschließlich der Prozentsätze von Zusätzen und/oder Steuerungselemente zur Verbesserung der Korrosionsbeständigkeit);
  4. größte Dicke;
  5. Herstellungsverfahren des Stahls;
  6. Gussverfahren;
  7. Zustand bei Anlieferung;
  8. Marke der Schweißhilfsstoffe und die Schweißmethode; und
  9. Geltungsdauer der Genehmigung.

2.2 Die Baumusterzulassungsbescheinigung hat eine Geltungsdauer von höchstens 5 Jahren ab dem Datum der Genehmigung. Wenn die Genehmigung erneuert wird, beträgt die Geltungsdauer höchstens 5 Jahre ab dem auf das Ablaufdatum der vorangegangenen Geltungsdauer folgenden Tag.

Abschnitt * 5 - Inspektions- und Prüfungsanforderungen

_____
*) im englischen Original fälschlicherweise "Absatz 5"

1 Allgemeine Anforderungen

1.1 Die allgemeinen Anforderungen lauten wie folgt:

  1. es ist korrosionsbeständiger Stahl zu verwenden, der eine Baumusterzulassung der Verwaltung hat.
  2. Die verwendeten Schweißhilfsstoffe müssen von der in der Baumusterzulassungsbescheinigung angegebenen Marke sein.
  3. Die Schweißarbeit ist gemäß dem genehmigten Schweißverfahren auszuführen.
  4. Die richtige Verwendung korrosionsbeständigen Stahls wird durch eine technische Überprüfung und Besichtigung überprüft.
  5. Die Bauwerft hat nach Fertigstellung der Bauarbeiten eine Technische Akte zu erstellen und bei der Verwaltung zur Überprüfung einzureichen.
  6. Die Technische Akte muss an Bord des Schiffes mitgeführt und auf Stand gehalten werden.

1.2 Falls einer der obigen Punkte 1.1a) bis 1.1f) nicht erfüllt ist, informiert die Verwaltung umgehend die Bauwerft, die bestätigt, dass Maßnahmen zur Abhilfe erfolgen werden und dass diese erledigt sind. Ein SOLAS Bau-Sicherheitszeugnis darf nicht ausgestellt werden, bis alle erforderlichen Maßnahmen zur Abhilfe entsprechend den Anforderungen der Verwaltung abgeschlossen worden sind.

2 Auf neue Schiffe anwendbares Verfahren

2.1. Die Inspektion des Arbeitsergebnisses ist als Teil der Materialzertifizierung durchzuführen. Der Umfang der Kontrolle der chemischen Zusammensetzung ist wie folgt festgelegt:

2.1.1 Der Hersteller hat Daten bezüglich der Überwachung der von ihm absichtlich zur Verbesserung der Korrosionsbeständigkeit hinzugefügten oder hinsichtlich ihres Anteils beeinflussten chemischen Elemente zu liefern. Die oberen und unteren Grenzwerte für die Anteile aller solcher Elemente und deren Verhältnis zueinander sind anzugeben. Der Hersteller hat die Genehmigung der Verwaltung für diese Zusätze und Verhältnisse einzuholen.

2.1.2 Die Auswirkung einer Änderung des Anteils eines jeden Elements ist durch ausreichende Korrosionsprüfungen abzuschätzen, bei denen die Auswirkungen einer Änderung bei Änderung anderer zur Verbesserung der Korrosionsbeständigkeit verwendeter Elemente bestimmt werden.

2.1.3 Die Prüfung der Korrosionsbeständigkeit ist gemäß dem Anhang zur Anlage 3 des Leistungsstandards für alternative Korrosionsschutzmittel für Ladeöltanks von Rohöltankern (Entschließung MSC.289(87)) durchzuführen.

2.2 Besichtigung während der Bauphase

2.2.1 Der Besichtiger der Verwaltung hat zu überprüfen, ob korrosionsbeständiger Stahl an den betreffenden Stellen in richtiger Weise verwendet wurde.

2.2.2 Die Überprüfung gemäß 2.2.1 ist regelmäßig vorzunehmen und ihre Häufigkeit anhand einer Bewertung der Rückmeldungen aus der Qualitätssicherung jeder Werft festzusetzen. Werden jedoch Mängel festgestellt, hat die Werft sowohl die notwendigen Maßnahmen zur Abhilfe hinsichtlich der fehlerhaften Stelle als auch Gegenmaßnahmen zur Verbesserung der Inspektionsmethoden zu formulieren.

3 Auf in Dienst befindliche Schiffe anwendbares Verfahren

3.1 Falls die Reparaturmethode in der Technischen Akte beschrieben ist, sind die Reparaturen dementsprechend durchzuführen.

3.2 Falls ein aus korrosionsbeständigem Stahl bestehendes oder beschichtetes Bauelement zu ersetzen ist, wird dieselbe Korrosionsschutzmethode empfohlen, die beim Bau verwendet wurde.

3.3 Falls bei Reparaturen korrosionsbeständiger Stahl zu verwenden ist, wird die Verwendung derselben Marke korrosionsbeständigen Stahls wie beim Bau empfohlen.

3.4 Falls herkömmlicher Stahl in einem zu ersetzenden Bauelement aus korrosionsbeständigem Stahl verwendet wird, muss er beschichtet werden. In diesem Fall ist es erforderlich, dass die Beschichtung Absatz 3.4.3 der Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks von Rohöltankern (Entschließung MSC.288(87)) entspricht, siehe Abbildung 3.4.2.

3.5 Zur Gewährleistung ihrer Konformität ist die Anwendung der zu verwendenden Schweißhilfsstoffe mittels der neuesten Baumusterzulassungsbescheinigung des betreffenden korrosionsbeständigen Stahls zu bestätigen (die Marken der Schweißhilfsstoffe sind in der Baumusterzulassungsbescheinigung angegeben).

3.6 Falls die in der Baumusterzulassungsbescheinigung für den korrosionsbeständigen Stahl spezifizierten Schweißhilfsstoffe nicht verwendet werden können, muss die Schweißung beschichtet werden, siehe Abbildung 3.4.3. In diesem Fall ist es erforderlich, dass die Beschichtung dem Absatz 3.4.3 der Leistungsanforderung für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks von Rohöltankern (Entschließung MSC.288(87)) entspricht.

4 Schweißtechnische Gesichtspunkte

4.1 Die für das Schweißen herkömmlicher Stähle akzeptierten Fertigungsstandards dürfen verwendet werden.

4.2 Für Schweißarbeiten ist ein genehmigtes Schweißverfahren zu verwenden, wie es den Gütegraden (mit Ausnahme der Kennzeichnungen bezüglich Korrosionsbeständigkeit), den Schweißhilfsstoffen, Schweißlagen, Plattendicken usw. des zu verwendenden korrosionsbeständigen Stahls angemessen ist.

Anhang:   Anhang Prüfverfahren für die Qualifizierung von korrosionsbeständigem Stahl für Ladetanks in Rohöltankern

1 Prüfung bei simulierten Oberdeck-Bedingungen

1.1 Prüfbedingungen

  1. Die chemische Zusammensetzung des für Prüfzwecke verwendeten herkömmlichen Schiffbaustahls (Tabelle 1 in der Anlage zum Leistungsstandard für alternative Korrosionsschutzmittel für Ladeöltanks von Rohöltankern (Entschließung MSC.289(87))) muss auf der in der Bescheinigung des Stahlherstellers angegebenen Analyse der Metallschmelze beruhen. Stahl gemäß nationalen Normen, der die Anforderungen der Tabelle 1 erfüllt, ist ebenfalls annehmbar.
  2. Alle Grundmaterial-Prüfkörper müssen in einem Tank angeordnet werden. Abbildung 2 in der Anlage zum Leistungsstandard für alternative Korrosionsschutzmittel für Ladeöltanks von Rohöltankern (Entschließung MSC.289(87)) zeigt nur die Anordnung von 20 Prüfkörpern. Der Tank kann für die Aufnahme von 25 oder mehr Prüfkörpern ausgelegt werden; alternativ können Prüfkörper so hinzugefügt und entnommen werden, wie es zum Erreichen der entsprechenden Zeitspannen innerhalb des Zeitrahmens von 98 Tagen erforderlich ist.
  3. Da bestimmte Faktoren wie die Temperatursteuerung und -messung sowie die Kammergröße die erreichte Korrosionsgeschwindigkeit beeinflussen können, muss nachgewiesen werden, dass die Korrosionsgeschwindigkeit von herkömmlichem Stahl mit den Prüfbedingungen und -einrichtungen die Kriterien für die Korrosionsgeschwindigkeit erfüllt wird, bevor die Korrosionsprüfung zur Beurteilung von korrosionsbeständigem Stahl durchgeführt wird.
  4. Für die Entnahme von Prüfkörpern muss die Kammer mit reinem Stickstoffgas gespült werden, während die Prüfkörper im Bereich der hohen Temperatur verbleiben, bis sie trocken sind.
  5. Die Zyklen der Temperaturverläufe der Prüfkörper und des destillierten Wassers müssen so gesteuert werden, dass sie während des gesamten Prüfungszeitraums möglichst ähnlich verlaufen. Diese Temperaturen müssen aufgezeichnet werden. Siehe Abbildung 1 im Anhang.

    Abbildung 1 des Anhangs - Schematische Darstellung der Genauigkeit der Temperatursteuerung von Prüfkörpern und destilliertem Wasser bei der Korrosionsprüfung

    Bild

  6. Die Übergangszeit, a, a*, c und c* in der Abbildung 1 des Anhangs ist die Zeit vom Beginn der Abkühlung bzw. Erwärmung bis zum Erreichen der tiefen bzw. hohen Temperatur, siehe Anhang, Abbildung 2. Der Übergang muss bei jedem Zyklus während des gesamten Prüfungszeitraums möglichst ähnlich verlaufen.

    Abbildung 2 des Anhangs - Definition der Übergangszeit

    Bild

  7. Die Temperatur der Prüfkörper wie auch des Wassers muss während der Prüfung durchgängig aufgezeichnet werden.
  8. Geschweißte Prüfkörper dürfen bei den Prüfungen der zu verschweißenden Materialien mitgeprüft werden oder getrennt gegen 5 Prüfkörper aus herkömmlichem Stahl.
  9. Das Grundmaterial ist so aufzubereiten, dass die zu prüfende Oberfläche aus einem Bereich innerhalb von 2 mm einer gewalzten Oberfläche stammt. Diese Oberfläche ist bis auf den blanken Stahl abzuschleifen und mit 600er Körnung zu polieren.
  10. Geschweißte Prüfstücke müssen aus Teilen zusammengestellt werden, die aus derselben Stahlschmelze wie das Grundmaterial der Prüfung in 1.1 (i) stammen, wobei das Blech eine abweichende Dicke haben darf. Die Teile sind mittels des für die Verwendung mit dem Grundmaterial zu genehmigenden Verfahrens und Hilfsstoffs zu verschweißen. Die zu prüfende Oberfläche ist so auszuwählen, dass die Breite des Schweißguts außerhalb der Wärmeeinflusszone zwischen 10 und 20 mm beträgt. Diese Oberfläche ist bis auf den blanken Stahl abzuschleifen und mit 600er Körnung zu polieren.
  11. Das Gewicht der Prüfkörper ist mit einer Genauigkeit von ± 1 mg zu bestimmen.
  12. Sofern der berechnete Korrosionsverlust von herkömmlichem Stahl unter 0,05 mm/Jahr beträgt, darf die H2S-Konzentration im simulierten Ladeöltankgas erhöht werden. Alle Prüfungen werden bei diesem erhöhten Niveau durchgeführt.
  13. Mindestens 3 in Gramm gemessene Werte des individuellen Gewichtsverlustes von herkömmlichem Stahl müssen in der Spanne zwischen dem Höchstwert X und dem Mindestwert Y liegen.s

    X = (0,11 x S x D)/10
    Y = (0,05 x S x D)/10

    Mit

    S = Oberfläche (cm2)
    D = Dichte (g/cm3)

2 Prüfung bei simulierten Innenboden-Bedingungen

2.1 Prüfbedingungen

  1. Der verwendete herkömmliche Stahl muss auch die Anforderungen von Tabelle 1 in der Anlage zum Leistungsstandard für alternative Korrosionsschutzmittel für Ladeöltanks von Rohöltankern (Entschließung MSC.289(87)) und die obigen Interpretationen 1.1 (a) erfüllen.
  2. Das Grundmaterial ist so aufzubereiten, dass eine Oberfläche aus einem Bereich innerhalb von 2 mm einer gewalzten Oberfläche stammt. Alle Oberflächen sind bis auf den blanken Stahl abzuschleifen und mit 600er Körnung zu polieren.
  3. Geschweißte Prüfstücke müssen aus Teilen zusammengestellt werden, die aus derselben Stahlschmelze wie das Grundmaterial der Prüfung in 1.1 (i) stammen, wobei das Blech eine abweichende Dicke haben darf. Die Teile sind mittels des für die Verwendung mit dem Grundmaterial zu genehmigenden Verfahrens und Hilfsstoffs zu verschweißen. Die zu prüfende Oberfläche ist so auszuwählen, dass die Breite des Schweißguts außerhalb der Wärmeeinflusszone zwischen 10 und 20 mm beträgt. Diese Oberfläche ist bis auf den blanken Stahl abzuschleifen und mit 600er Körnung zu polieren.
  4. Das Gewicht der Prüfkörper ist mit einer Genauigkeit von ± 1 mg zu bestimmen.
  5. Ein Prüfkörper, dessen Korrosionsgeschwindigkeit um mehr als 25 v. H. über der durchschnittlichen Korrosionsgeschwindigkeit liegt, darf aus den Ergebnissen entfernt werden, sofern sich die erhöhte Korrosionsgeschwindigkeit auf örtliche Korrosion am Aufhängungsloch und/oder an der Stempelung zurückführen lässt (z.B. Spaltkorrosion, Lochfraßkorrosion usw.).

3 Interpretation von Unterbrechungen in der Schweißung

3.1 Aufbereitung der Prüfstücke nach der Korrosionsprüfung

(a) Alle fünf Prüfstücke sind wie folgt aufzubereiten.

(b) Zwei ungefähr 20 mm lange und 5 mm breite Prüfkörper von voller Dicke sind so herauszuschneiden, dass ihre Hauptachse senkrecht zur Verschmelzungslinie der Schweißung verläuft. Jeder Prüfkörper ist so zu legen, dass die Verschmelzungslinie der Schweißung ungefähr auf seiner halben Länge liegt, Siehe Abbildung 3 des Anhangs.

Abbildung 3 des Anhangs - Schnittplan

Bild

(c) Die Prüfkörper sind in Harz zu betten, um das Polieren der Schnittfläche zu erlauben. Die Prüfkörper sind nach dem Polieren in Nital anzuätzen, um die Verschmelzungsgrenze erkennbar zu machen.

(d) Ein Mikroschliffbild ist mit einer etwa einhundertfachen Vergrößerung aufzunehmen

3.2 Bewertung der Absatztiefe

  1. Auf dem Mikroschliffbild wird eine Linie A-B senkrecht zur der Korrosion ausgesetzten Oberfläche errichtet, die durch den Schnittpunkt der Verschmelzungslinie mit dieser Oberfläche verläuft. Siehe Abbildung 4 des Anhangs.

    Abbildung 4 des Anhangs - Bestimmung der Eindringtiefe der Korrosion im Mikroschliffbild

    Bild

  2. Es werden zwei parallele Linien C-D und E-F errichtet, von denen eine das obere und die andere das untere Niveau angibt. Beide Linien müssen sich von der Linie A-B aus jeweils über eine Länge von mindestens 300 µm auf der Grundmetallseite bzw. der Schweißgutseite erstrecken.
  3. Auf dem Mikroschliffbild wird der Abstand r zwischen dem Schnittpunkt an der Linie A-B und jeder der Niveaulinien in Millimetern gemessen.
  4. Falls der Schnittpunkt an der Linie A-B und der Niveaulinie der Schweißgutseite oberhalb dessen der Grundmetallseite liegt, ist das Vorliegen eines Absatzes für dieses Prüfstück zu vernachlässigen.
  5. Die Tiefe des unterbrechenden Absatzes R in µm wird wie folgt aus der tatsächlichen Vergrößerung M des Mikroschliffbilds errechnet:
r(mm) x 1000
R(µm) =
wM

3.3 Bewertung des Absatzwinkels

  1. Die Bewertung des Absatzwinkels ist unnötig, falls die für beide Prüfstücke berechnete Absatztiefe, siehe Absatz 3.2, nicht größer als 30 µm ist oder falls irgendein Absatz an einem einzelnen Prüfkörper 50 µm überschreitet. Andernfalls ist der Absatzwinkel wie folgt zu berechnen.
  2. Es wird ein Mikroschliffbild mit einer etwa zweihundertfünfzigfachen Vergrößerung erzeugt, siehe Abbildung 5 des Anhangs.
  3. Es wird je eine Niveaulinie C-D für die Grundmetallseite und E-F für die Schweißgutseite gezeichnet.
  4. Zunächst werden der nächstgelegene Schnittpunkt zwischen dem Absatz des Grundmetalloberflächenprofils und der konstruierten Linie C-D, bzw. der nächstgelegene Schnittpunkt zwischen dem Absatz für das Schweißgut und der konstruierten Linie E-F ermittelt, dann werden diese beiden Schnittpunkte miteinander verbunden.

    Abbildung 5 des Anhangs - Berechnung des Absatzwinkels

    Bild

  5. Der Winkel "a" in Grad wird zwischen der Linie C-D und der in Absatz d beschriebenen Verbindungslinie gemessen, siehe Abbildung 5* des Anhangs.

____
*) im englischen Original fälschlicherweise "Abbildung 2"

3.4 Abnahmekriterien

  1. Wenn die Tiefe der beiden Absätze kleiner oder gleich 30 µm ist, ist die Winkelmessung unnötig und das Prüfstück wird als annehmbar betrachtet.
  2. Wenn die Tiefe der Absätze auf beiden Mikroschliffbildern kleiner oder gleich 50 µm ist und wenn zusätzlich beide gemessenen Winkel kleiner oder gleich 15 Grad sind, wird das Prüfstück als annehmbar betrachtet.
  3. Sofern eine der in den obigen Absätzen a oder b beschriebenen Bedingungen nicht erfüllt ist, wird das Prüfstück als eine "unterbrochene Oberfläche" enthaltend betrachtet und die Prüfung ist nicht bestanden.
  4. Schweißungen müssen als "ohne unterbrochene Oberfläche" bewertet werden, wenn alle 5 der Korrosionsprüfung unterzogenen Prüfstücke als annehmbar betrachtet werden.

*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1478, "Einheitliche Interpretation zur Anwendung des Leistungsstandards für alternative Korrosionsschutzmittel für Ladeöltanks von Rohöltankern (Entschließung MSC.289(87))", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE