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MSC.1/Rundschreiben 1500/Rev.1 vom 17. Mai 2018
Anleitung zur Formulierung von Änderungen des SOLAS- Übereinkommens von 1974 und der zugehörigen verbindlichen Regelwerke

Vom 27. Juni 2019
(VkBl. Nr. 13 vom 15.07.2019 S.486)



Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *


  1. Der Schiffssicherheitsausschuss (der Ausschuss) genehmigte auf seiner vierundneunzigsten Tagung (17. bis 21. November 2014) die Anleitung zur Formulierung von Änderungen des SOLAS-Übereinkommens von 1974 und der zugehörigen verbindlichen Regelwerke (MSC.1/Rundschreiben 1500) (im Folgenden als die Anleitung bezeichnet), nachdem er über eine Reihe von Fragen im Zusammenhang mit der Formulierung von Änderungen des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See von 1974 in seiner zuletzt geänderten Fassung (des Übereinkommens) und der zugehörigen verbindlichen IMO-Regelwerke beraten hatte, die vom anfänglichen Vorschlag über den Prozess der Ausarbeitung und über die Schritte der Genehmigung und Annahme bis zum Inkrafttreten von Änderungen auftreten.
  2. Der Ausschuss hat bei seiner neunundneunzigsten Tagung (vom 16. bis zum 25. Mai 2018) nach erfolgter Prüfung der Änderungen, die vom Sekretariat vorgeschlagen wurden, um sich mit den nach der Annahme der Anleitung gefassten Entscheidungen des Ausschusses, bezüglich der Anwendung beim ESPCode 2011, IBC-Code, IGC-Code, IMDG-Code und IMSBC-Code sowie der Änderungen, die von Unterausschüssen innerhalb einer Plenartagung geprüft und fertiggestellt werden, kleiner Korrekturen und des Verfahrens der Anfertigung von beglaubigten Abschriften, zu befassen, die überarbeitete Anleitung, wie sie in der Anlage wiedergegeben ist, angenommen.
  3. Unbeschadet dem in Artikel VIII des Übereinkommens festgelegten Änderungsverfahren und der im Rundschreiben Organization and method of work of the Maritime Safety Committee and the Marine Environment Protection Committee and their subsidiary bodies (MSC-MEPC.1/Circ.5/Rev.1) niedergelegten Bestimmungen, bieten die in der Anlage enthaltenen Angaben eine hilfreiche Anleitung zur Formulierung von Änderungen des Übereinkommens und der zugehörigen verbindlichen Regelwerke, einschließlich der verfahrenstechnischen Gesichtspunkte bei der Genehmigung und Annahme von Änderungen.
  4. Die Vertragsregierungen des Übereinkommens werden aufgefordert, die Bestimmungen der vorliegenden Anleitung beim Einreichen von Änderungsvorschlägen gemäß Artikel VIII, Buchstabe b, Ziffer I des Übereinkommens und/oder von Vorschlägen für neue Arbeitsergebnisse gemäß Abschnitt 4 von dem Rundschreiben Organization and method of work of the Maritime Safety Committee and the Marine Environment Protection Committee and their subsidiary bodies (MSC-MEPC.1/Circ.5/Rev.1) zu berücksichtigen.
  5. Der Ausschuss und seine nachgeordneten Gremien, einschließlich der Arbeitsgruppen, Redaktionsgruppen und der zwischen den Tagungen tagenden Gruppen, müssen während der Ausarbeitung von Änderungsentwürfen für das Übereinkommen und die zugehörigen verbindlichen Regelwerke sowie während der Genehmigungs- und der Annahmephase die vorliegende Anleitung anwenden.

1 Einleitung

1.1 Dieses Schriftstück gibt eine Anleitung für die Formulierung von Änderungen des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See von 1974 (des Übereinkommens) und der zugehörigen verbindlichen Regelwerke (im Folgenden als die Anleitung bezeichnet). Außerdem enthält es verfahrenstechnische Gesichtspunkte bezüglich der Genehmigung und Annahme zugehöriger Änderungen.

1.2 Diese Anleitung gilt nicht in vollem Umfang für Änderungen eines Artikels des Übereinkommens oder im Kapitel I der Anlage zum Übereinkommen, für die ein ausdrückliches Änderungsverfahren gefordert ist.

1.3 Diese Anleitung muss stets im Zusammenhang mit den Bestimmungen des Artikels VIII zu Änderungen des Übereinkommens und in Verbindung mit den Rundschreiben Organization and method of work of the Maritime Safety Committee and the Marine Environment Protection Committee and their subsidiary bodies (MSC-MEPC.1/Circ.5/ Rev.1) und Anleitung zum Inkrafttreten von Änderungen des SOLAS-Übereinkommens von 1974 und der zugehörigen verbindlichen Regelwerke (MSC.1/Rundschreiben 1481) gelesen werden.

1.4 Der in dieser Anleitung beschriebene Prozess fasst die häufigsten Schritte bei der Beratung über und Entwicklung von Änderungen des Übereinkommens und der zugehörigen verbindlichen Regelwerke zusammen. Obwohl die Genehmigung von Änderungsentwürfen keine verbindliche Forderung des in Artikel VIII des Übereinkommens festgelegten Änderungsverfahrens ist, ist es übliche Praxis des Ausschusses geworden, Änderungsentwürfe vor ihrer Annahme zur Genehmigung einzureichen.

2 Ziele

2.1 Diese Anleitung soll sicherstellen, dass die Einreichung und Ausarbeitung neuer oder geänderter Regeln in einer hinsichtlich Umfang und Ausführlichkeit angemessenen Weise erfolgt, und dass insbesondere:

  1. die Anwendung von Regeln ausreichend klar ist und keine zusätzliche Interpretation erfordert;
  2. die bei den Anwendungsbestimmungen verwendeten Ausdrücke und die Gliederung von Kapiteln über das gesamte Übereinkommen hinweg einheitlich sind;
  3. die Umsetzung von Änderungen oder von neuen Bestimmungen durch eine festgesetzte Zeitspanne zwischen dem Inkrafttreten aufeinander folgender Reihen von Änderungen verbessert und erleichtert wird; und
  4. Vertragsregierungen des Übereinkommens, dem Schiffssicherheitsausschuss (dem Ausschuss) und seinen nachgeordneten Gremien, einschließlich Arbeits- und Redaktionsgruppen, sowie sonstigen interessierten Parteien eine zweckdienliche Anleitung zur Formulierung von Änderungen des Übereinkommens und der zugehörigen verbindlichen Regelwerke zur Verfügung gestellt wird.

2.2 Zur Erreichung der oben genannten Ziele gründet sich diese Anleitung auf die beiden folgenden Hauptgrundsätze:

  1. auf einen systematischen Prozess, der die Änderungen durchgängig in all ihren verschiedenen Entwicklungsstadien steuert; und
  2. auf eine hilfreiche Anleitung für die Formulierung von Änderungen.

3 Verfahrenstechnische Gesichtspunkte bei der Formulierung von Änderungen

3.1 Zeitlicher Ablauf des Inkrafttretens von Änderungen

3.1.1 Der Ausschuss genehmigte auf seiner dreiundneunzigsten Tagung die Anleitung zum Inkrafttreten von Änderungen des SOLAS-Übereinkommens von 1974 und der zugehörigen verbindlichen Regelwerke (MSC.1/Rundschreiben 1481), durch welches dem Vierjahreszyklus für das Inkrafttreten von Änderungen des Übereinkommens und der zugehörigen verbindlichen Regelwerke wieder Geltung verschafft wurde. In diesem Zusammenhang muss bei der Entwicklung von Änderungen des Übereinkommens und der zugehörigen verbindlichen Regelwerke dem für das Inkrafttreten von Änderungen vereinbarten Zeitplan gebührende Aufmerksamkeit gewidmet werden.

3.1.2 Unbeschadet des obenstehenden Absatzes 3.1.1 gilt die Anleitung nicht vollständig für den ESPCode 2011, den IMDG-Code und den IMSBC-Code, die laufend (d. h. jährlich beziehungsweise zweijährlich) auf den neusten Stand gebracht werden und unterliegen Kapitel 17 des IBC-Codes und Kapitel 19 des IGC-Codes nicht der Anleitung.

3.2 Steuerungsprozess für Änderungen

3.2.1 Prozess für die Änderung des Übereinkommens und der zugehörigen verbindlichen Regelwerke (vom Vorschlag bis zur Annahme)

3.2.1.1 In einer Vorschlagsphase und zusätzlich zu den bei Vorschlägen für neue Arbeitsergebnisse verlangten Angaben (siehe Anlage 1 zu Organization and method of work of the Maritime Safety Committee and the Marine Environment Protection Committee and their subsidiary bodies (MSCMEPC.1/Circ.5/Rev.1)) müssen bei der Beratung über Vorschläge für ein neues Arbeitsergebnis, das die Ausarbeitung von Änderungen des Übereinkommens und/oder der zugehörigen verbindlichen Regelwerke erfordern kann, wo dies möglich ist, die folgenden Punkte behandelt werden:

  1. der Schiffstyp (die Schiffstypen), auf den (die) die vorgeschlagene(n) Änderung(en) voraussichtlich anzuwenden ist (sind) (z.B. Umfang, Größe, Typ, Vermessungs-/Längenbeschränkungen, Fahrtbereiche (Auslandfahrt/Nicht-Auslandfahrt); Einsatzarten (z.B. Unterstützung von Taucherarbeiten));
  2. das Ausmaß der Anwendung auf vorhandene Schiffe 1, zusammen mit etwaigen sachdienlichen Sicherheitsmaßnahmen, die auf vorhandene Schiffe angewendet werden können;
  3. das/die zu ändernde(n) Regelwerk(e) (d. h. das Übereinkommen und zugehörige verbindliche Regelwerke usw.); und
  4. die Verwendung des Prüf-/Überwachungsbogens (siehe Absatz 3.2.1.3.16 weiter unten).

3.2.1.2 Bei der Beratung über neue Arbeitsergebnisse und zusätzlich zu den auf Grundlage des Rundschreibens MSC-MEPC.1/Circ.5/Rev.1 zu ergreifenden Maßnahmen muss der Ausschuss die nachstehend aufgeführten Punkte behandeln und hierzu dem/den zuständigen nachgeordneten technischen Gremium/Gremien (d. h. den Unterausschüssen, einschließlich deren Arbeits-/ Redaktions-/zwischen den Tagungen tagenden Gruppen, wie auch denjenigen, die dem Ausschuss unmittelbar berichten) klare Anweisungen erteilen:

  1. Fälligkeitsdatum auf der Ebene der Unterausschüsse;
  2. erwartete(r) Termin(e) für das Inkrafttreten und die Umsetzung/Anwendung der auszuarbeitenden Änderung(en) oder neuen Anforderung(en) (z.B. eine mögliche schrittweise Einführung für vorhandene Schiffe);
  3. ob der Vorschlag als ein außergewöhnlicher Umstand zu betrachten ist, wie er im MSC.1/ Rundschreiben 1481 spezifiziert ist; und
  4. Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Änderung(en) oder neuen Anforderung(en), einhergehend mit dem/den Regelwerk(en), dessen/deren Änderung/Entwicklung erforderlich wäre. In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu bedenken:
    1. Falls eine umfassende Überarbeitung eines Regelwerkes erforderlich ist, muss entschieden werden, ob das vorhandene Regelwerk überarbeitet oder eine neue Fassung erstellt wird, die gleichzeitig neben dem bestehenden Regelwerk bestehen kann (z.B. HSC-Code 1994 und HSC-Code 2000); und
    2. falls es verschiedene Versionen des zu ändernden Regelwerkes gibt, muss entschieden werden, ob auch ältere Versionen des Regelwerkes überarbeitet werden müssen, insbesondere wenn es um Änderungen betrieblicher Anforderungen geht, die zu einer Überarbeitung aller Versionen des Regelwerkes führen dürften.

3.2.1.3 In einer nachfolgenden Bearbeitungsphase, aber vor Abschluss der Genehmigung zur Annahme, muss jeder befasste Unterausschuss sicherstellen, dass

  1. zu Beginn einer neuen Aufgabe bis zum Fälligkeitsdatum ausreichend Zeit für technische Forschung und Diskussion zur Verfügung steht, insbesondere wenn der Sachverhalt von mehr als einem Unterausschuss behandelt werden muss, wobei die zeitliche Abfolge von Tagungen der zuständigen Unterausschüsse und der Austausch der Beratungsergebnisse sorgfältig überprüft werden muss;
  2. der vom Ausschuss beschlossene beabsichtigte Anwendungsbereich (siehe Absatz 3.2.1.2 weiter oben) nicht ohne Genehmigung des Ausschusses geändert wird, wobei eine solche klar zu begründen wäre (z.B. im Falle unabsichtlicher Lücken);
  3. das technische Basisdokument oder der Änderungsentwurf das bzw. die Anliegen des Vorschlags mittels des (der) vorgeschlagenen Regelwerke(s) behandelt, und dass, wo dies nicht der Fall ist, dem Ausschuss eine alternative Methode zur Behandlung des mit dem Vorschlag angesprochenen Problems angeboten wird;
  4. im Falle, dass der Ausschuss der Anwendung auf vorhandene Schiffe gemäß dem obigen Absatz 3.2.1.1.2 zugestimmt hat, das Rundschreiben Interim guidelines for the systematic application of the grandfather clauses (MSC/Circ.765-MEPC/Circ.315) gebührend beachtet wird;
  5. die Überprüfung aller Verweise anhand des Wortlautes durchgeführt wurde, der beim Inkrafttreten der vorgeschlagenen Änderung gültig wäre (siehe Abschnitt 4.2.4 weiter unten);
  6. sich die Textstelle, an der Wortlaut eingefügt oder geändert wird, in richtiger Weise auf die Textfassung bezieht, die beim Inkrafttreten der vorgeschlagenen Änderung gemäß dem Vierjahreszyklus des Inkrafttretens gültig sein würde, da weitere diesbezügliche Änderungen mit dem gleichen Datum des Inkrafttretens angenommen werden könnten;
  7. keine Unvereinbarkeiten zwischen dem Anwendungsbereich einer bestimmten technischen Regel und der Anwendungsbeschreibung des betreffenden Kapitels bestehen, die möglicherweise in dessen Regeln 1 oder 2 vorgegeben ist, und dass die Anwendung auf vorhandene und/oder neue Schiffe ausdrücklich behandelt wird, soweit dies erforderlich ist;
  8. falls ein neuer Ausdruck in eine Regel eingeführt wird und für diesen eine klare Begriffsbestimmung erforderlich ist, die Begriffsbestimmung im betreffenden Artikel des Übereinkommens oder gegebenenfalls am Anfang des Kapitels vorgegeben wird;
  9. wenn englische Ausdrücke wie "fitted", "provided", "installed" oder "installation" verwendet werden, Klarheit geschaffen wird, welche Bedeutung des jeweiligen Ausdrucks gemeint ist;
  10. alle erforderlichen damit zusammenhängenden und daraus resultierenden Änderungen in anderen bestehenden Regelwerken, einschließlich nichtverbindlicher Regelwerke, insbesondere den Mustern von im geänderten Regelwerk geforderten Zeugnissen und Ausrüstungsverzeichnissen, geprüft wurden und Bestandteil der vorgeschlagenen Änderung(en) sind;
  11. gegebenenfalls die Muster von Zeugnissen und Ausrüstungsverzeichnissen zwischen dem Übereinkommen und seinen Protokollen aufeinander abgestimmt sind 2;
  12. den möglichen Anwendungskriterien mit Datum des Bauvertrages, Kiellegungsdatum oder Ablieferungsdatum soweit und wo sachdienlich Aufmerksamkeit gewidmet wird, wie auch der möglichen Auswirkung dieser Entscheidung (siehe Abschnitt 4.2.1). Beim Treffen dieser Entscheidung muss Folgendes bedacht werden:
    1. im Grundsatz kann das System mit drei Zeitpunkten für ein Kapitel oder eine Regel/einen Absatz verwendet werden, worin der Entwurf/Bau eines Schiffes geregelt wird, während das Kiellegungsdatum für ein Kapitel oder eine Regel/einen Absatz verwendet werden kann, worin die Ausrüstung des Schiffes geregelt wird;
    2. die zwischen den Ereignissen im System mit drei Zeitpunkten festzulegenden Zeitabstände gegenüber dem tatsächlichen zeitlichen Ablauf im Schiffbauprozess;
    3. der Zeitraum zwischen der Annahme und dem Inkrafttreten gegenüber der für den Entwurf, die Fertigung und die Genehmigung neuer Ausrüstung benötigten Zeit;
    4. die Tatsache, dass ein alleiniges Kiellegungsdatum als Anwendungskriterium dazu führen könnte, dass eine Serie von Schiffen, die mit demselben Bauvertrag bestellt wurden, unterschiedlichen Anforderungen unterliegen (vor und nach dem Inkrafttreten), die wesentliche Änderungen des Entwurfes verursachen können;
    5. hinsichtlich der Anwendung auf vorhandene Schiffe die Notwendigkeit einer sorgfältigen Formulierung der auf dem Kriterium mit drei Zeitpunkten beruhenden Umsetzung (z.B. die Anwendung bestimmter "Maßnahmen" des Codes über Lärmpegel an Bord von Schiffen) gegenüber der unkomplizierteren Anwendung eines alleinigen Kiellegungskriteriums; und
    6. wenn eine schrittweise Einführung bei vorhandenen Schiffen als angemessen erachtet wird und diese schrittweise Einführung auf der ersten Besichtigung oder einer Dockung nach einem bestimmten Datum basiert, muss der Tag des Abschlusses der ersten planmäßigen Besichtigung oder der Tag des Abschlusses der ersten planmäßigen Dockung verwendet werden 3.
  13. Änderungsentwürfe, soweit praktisch möglich, als nachverfolgbare Änderungen im Zusammenhang mit den betreffenden, zu ändernden Bestimmungen zur Beratung vorgelegt werden (siehe Abschnitt 3.2.3 weiter unten);
  14. den Regeln/Absätzen zur "Anwendung" und "Begriffsbestimmung" des Kapitels gebührende Aufmerksamkeit gewidmet wird, wo sie die vorgeschlagenen Änderungen berühren oder von diesen berührt werden dürften;
  15. bei der Ausarbeitung von Änderungen verbindlicher Regelwerke die Beziehung zwischen dem Übereinkommen und dem Regelwerk beachtet wird (siehe Abschnitt 4.1.5);
  16. der in Anlage 2 vorgegebene Prüf-/Überwachungsbogen durchgängig im Verlauf jeder der oben genannten Phasen beachtet und ausgefüllt wird. In diesem Zusammenhang ist vorgesehen, dass:
    1. die Teile I und II vom Antragsteller eines Vorschlags für neue Arbeitsergebnisse so weit wie möglich als eine Anlage zum Einreichungsdokument abgefasst werden müssen (siehe Absatz 3.2.1.1.4 weiter oben); und
    2. Teil III von der Redaktions- oder Arbeitsgruppe ausgefüllt werden muss, die den/ die Änderungsentwurf/-entwürfe ausarbeitet 4;
  17. der endgültige Wortlaut vorgeschlagener Änderungen des Übereinkommens oder irgendeines zugehörigen verbindlichen Regelwerkes entweder von einer Redaktionsgruppe oder von einer Arbeitsgruppe4 überprüft wird, um die in Teil III des Prüf-/Überwachungsbogens aufgeführten Sachverhalte sachgerecht zu behandeln, wie im Absatz 3.2.2.2 weiter unten vorgegeben;
  18. der Prüf-/Überwachungsbogen zusammen mit den Änderungsentwürfen zur Genehmigung vorgelegt wird; und
  19. das in Anlage 3 für das Protokoll vorgegebene Formular in dem GISIS-Modul "Development of amendments to the 1974 SOLAS Convention and related mandatory instruments" von der Redaktions- oder Arbeitsgruppe ausgefüllt wird, die den/die Änderungsentwurf/-entwürfe ausarbeitet 4.

3.2.1.4 In den Phasen der Genehmigung und der Annahme

  1. muss der Ausschuss
    1. die zur Genehmigung eingereichten Änderungsentwürfe unter Verwendung des zugehörigen, vom nachgeordneten Gremium ausgearbeiteten Prüf-/Überwachungsbogens sorgfältig prüfen. Im Zuge dieser Prüfung können Sachverhalte erkannt werden, die weitere redaktionelle Beratungen erfordern. Unter diesen Umständen kann der Ausschuss in Betracht ziehen, die Redaktionsgruppe für die Änderungen anzuweisen, die Änderungsentwürfe und den zugehörigen Prüf-/ Überwachungsbogen vor der Genehmigung der betreffenden Änderungen unter Berücksichtigung der im zugehörigen Protokollformular enthaltenen Angaben zu überprüfen; und
    2. vereinbaren, auf welcher Tagung des Ausschusses die Änderungen angenommen werden sollen, sowie zu welchen Zeitpunkten die Änderungen von den Vertragsregierungen angenommen würden und unter Berücksichtigung des Vierjahreszyklus oder gegebenenfalls der außergewöhnlichen Umstände gemäß MSC.1/Rundschreiben 1481 in Kraft treten würden; und
  2. muss das Sekretariat
    1. sicherstellen, dass die zur Genehmigung eingereichten Änderungsentwürfe, ebenso wie die nach ihrer Genehmigung in den Anlagen zum Bericht des Ausschusses enthaltenen, in geeigneter Weise mit nachverfolgbaren Änderungen dargestellt werden (siehe Abschnitt 3.2.3 unten);
    2. den um die Kennzeichnung der nachverfolgbaren Änderungen bereinigten Wortlaut von Änderungsentwürfen für die gemäß den Bestimmungen von Artikel VIII des Übereinkommens nach der Genehmigung erfolgende Zusendung an alle Mitglieder der Organisation und alle SOLAS-Vertragsregierungen ausarbeiten;
    3. Dokumente, die den Wortlaut der genehmigten Änderungsentwürfe ohne nachverfolgbare Änderungen enthalten, zusammen mit dem (den) Entschließungsentwurf (-entwürfen) zur Vorlage bei der Tagung des Ausschusses ausarbeiten, auf der über die Annahme der Änderungen beraten wird;
    4. ein Arbeitspapier ausarbeiten, in dem alle zur Annahme eingereichten Änderungsentwürfe in konsolidierter Form und mit nachverfolgbaren Änderungen, einschließlich etwaiger Vorschläge für Abänderungen oder redaktioneller Verbesserungen, sowie gegebenenfalls Bemerkungen und Kommentare wiedergegeben werden (siehe Abschnitt 3.2.3 weiter unten). Dieses Arbeitspapier muss möglichst schnell nach dem Fristablauf für kommentierende Dokumente in IMODOCS bereitgestellt werden und es muss als Grundlage für die Vorüberlegungen des erweiterten Ausschusses und für die endgültige Überarbeitung durch die Redaktionsgruppe für Änderungen verwendet werden;
    5. sicherstellen, dass der endgültige Wortlaut der Änderungen, die in den Anlagen zum Bericht des Ausschusses enthalten sind (d. h. die MSC-Entschließungen), nach der Annahme ohne nachverfolgbare Änderungen wiedergegeben wird;
    6. nach der Annahme auf Aufforderung den authentischen Wortlaut der angenommenen Änderungen ausarbeiten und auf IMODOCS 5 bereitstellen; und
    7. das betreffende Protokollformular hinsichtlich der auf der Ausschussebene oder auf der Unterausschussebene getroffenen diesbezüglichen Entscheidungen auf dem aktuellen Stand halten.

3.2.2 Arbeit der Redaktionsgruppen

3.2.2.1 Redaktionsgruppen spielen eine maßgebliche Rolle im Steuerungsprozess für Änderungen. Zwar können Redaktionsgruppen nicht die Substanz der Änderungen verändern, sie müssen aber sicherstellen, dass die Formulierung von Änderungen in Übereinstimmung mit der hier vorliegenden Anleitung erfolgt. Deshalb muss diese Anleitung im Arbeitsauftrag solcher Gruppen stets mit angeführt werden, einhergehend mit dem Auftrag zum Ausfüllen des in der Anlage 2 niedergelegten Prüf-/Überwachungsbogens und des in der Anlage 3 niedergelegten Protokollformulars.

3.2.2.2 Die erste Phase der Aktivitäten im Steuerungsprozess der redaktionellen Arbeiten muss von einer Redaktionsgruppe oder einer Arbeitsgruppe des nachgeordneten Gremiums durchgeführt werden, oder von denjenigen, die dem Ausschuss 6 unmittelbar berichten. Dabei muss der in Anlage 2 niedergelegte Prüf-/Überwachungsbogen beachtet und ausgefüllt werden, bevor die Änderungsentwürfe zur Genehmigung eingereicht werden.

3.2.2.3 In der Phase der Genehmigung von Änderungen muss der Ausschuss die zur Genehmigung eingereichten Änderungsentwürfe zusammen mit dem zugehörigen Prüf-/Überwachungsbogen (siehe Absatz 3.2.1.4.1.1) sorgfältig überprüfen.

3.2.2.4 In Abhängigkeit von den Erkenntnissen aus dem Prüf-/Überwachungsbogen kann der Ausschuss in Betracht ziehen, die für die Überprüfung der zur Annahme eingereichten Änderungen (siehe Absatz 3.2.2.6 weiter unten) eingerichtete Redaktionsgruppe zu beauftragen, die zur Genehmigung eingereichten Änderungsentwürfe und den zugehörigen Prüf-/Überwachungsbogen, einschließlich der im zugehörigen Protokollformular enthaltenen Angaben, zu überprüfen.

3.2.2.5 Nach der Genehmigung von Änderungsentwürfen durch den Ausschuss muss das Sekretariat die genehmigten Änderungsentwürfe unter dem Gesichtspunkt der Abfassung und in redaktioneller Hinsicht überprüfen. Alle vom Sekretariat gefundenen Mängel müssen der Ausschusstagung, auf der über die Annahme der Änderungen entschieden wird, zugeleitet werden, und zwar als Teil des vorab vom Sekretariat auszuarbeitenden Arbeitspapiers, in dem die Änderungen, Kommentare und Vorschläge für Abänderungen eingearbeitet sind (siehe Absatz 3.2.1.4.2.4).

3.2.2.6 In der Phase der Annahme muss das oben erwähnte Arbeitspapier als das grundlegende Dokument für die Beratung der Änderungsentwürfe im erweiterten Ausschuss und in der Redaktionsgruppe, die die endgültige Überprüfung der Änderungsentwürfe vornimmt, verwendet werden neben allen in den zur Beratung auf dieser Tagung eingereichten Dokumenten vorgebrachten Kommentaren.

3.2.3 Verwendung von nachverfolgbaren Änderungen

3.2.3.1 Die Verwendung von nachverfolgbaren Änderungen während der Ausarbeitung, Genehmigung und Annahme von Änderungsentwürfen kann die Beratung vorgeschlagener Änderungen erleichtern. Auch kann sie die Arbeit von Übersetzern unterstützen und die Anzahl von Fehlinterpretationen verringern.

3.2.3.2 Nachverfolgbare Änderungen müssen hauptsächlich für Änderungsentwürfe des Wortlauts bestehender Regeln, Absätze oder Tabellen verwendet werden, so weitgehend wie dies praktisch möglich ist, damit die vorgeschlagenen Änderungen am ursprünglichen Wortlaut leicht erkennbar sind. Dabei darf nur der betreffende Teil/dürfen nur die betreffenden Teile des ursprünglichen Wortlauts wiedergegeben werden.

3.2.3.3 Beim Einfügen neuer oder beim Streichen bestehender Regeln, Absätze oder Tabellen kann die Verwendung nachverfolgbarer Änderungen unpraktisch sein.

3.2.3.4 Nachverfolgbare Änderungen müssen mittels "Durchstreichen" des gestrichenen Wortlautes und "Grauschattierung" zur Hervorhebung aller Änderungen und Neueinfügungen, einschließlich gestrichenen Wortlautes (d. h. nicht durch Verwendung der Funktion "Änderungen nachverfolgen" von Microsoft Word) gebildet werden, damit sichergestellt ist, dass solche Änderungen nicht im weiteren Verlauf der redaktionellen Arbeit verloren gehen (z.B. beim Ausschneiden und Einfügen).

3.2.3.5 Nachverfolgbare Änderungen müssen sich auf den bereits in Kraft befindlichen Wortlaut beziehen. Falls jedoch die Annahme von in Arbeit befindlichen Änderungsentwürfen erst nach dem Datum des Inkrafttretens anderer, damit zusammenhängender Änderungen erwartet wird, wie im Abschnitt 3.3.1 unten geregelt, müssen die angenommenen Änderungen unter Verwendung einer abweichenden Farbe und unter Einschluss einer auf die Entschließung, mit der sie angenommen wurden, hinweisenden Anmerkung einbezogen werden. Die Anmerkung darf nur als redaktionelles Hilfsmittel genutzt und nicht als Teil der betreffenden Änderungsentwürfe verstanden werden.

3.3 Punkte, die bei der Ausarbeitung einer Änderung zu beachten sind

3.3.1 Änderung einer noch nicht in Kraft getretenen Änderung

3.3.1.1 Eine weitere Änderung einer bereits angenommenen Änderung, die noch nicht in Kraft getreten ist, darf vom Ausschuss zwar genehmigt aber solange nicht angenommen werden, bis die zuvor angenommene Änderung in Kraft tritt.

3.3.1.2 Andere Teile derselben Regel, die nicht mit einer zuvor angenommenen, aber noch nicht in Kraft getretenen Änderung zusammenhängen, dürfen entsprechend, unter Wahrung der Verfahren für Änderungen des Übereinkommens, geändert werden.

3.3.2 Arbeit anderer Gremien der Organisation

3.3.2.1 Bei der Formulierung einer Änderung muss Angaben des Sekretariats oder sonstigen Hinweisen zu etwaigen damit zusammenhängenden Änderungen, die von anderen Gremien der Organisation ausgearbeitet werden, gebührende Aufmerksamkeit gewidmet werden.

4 Anleitung für die Formulierung von Änderungen

4.1 Grundsätze

4.1.1 Eine umfassende Überarbeitung eines Kapitels

4.1.1.1 Eine umfassende Überarbeitung ändert die Gliederung des Kapitels grundlegend und setzt dessen Anwendungsdatum neu fest.

4.1.1.2 Eine umfassende Überarbeitung darf nur dann vorgenommen werden, wenn die gesamte Philosophie oder Grundlage des Kapitels neu aufgebaut wird (z.B. auf funktionell begründeten Anforderungen statt auf schiffstypbezogenen Anforderungen oder auf Grundlage eines neuen Konzeptes).

4.1.1.3 Soweit möglich müssen umfassende Überarbeitungen vermieden werden, da sie die Verfolgung der historischen Entwicklung von Regeln erschweren.

4.1.1.4 Wenn ein Kapitel des Übereinkommens umfassend überarbeitet wird, müssen folgende Grundsätze angewendet werden:

  1. Anwendungsdatum des Kapitels: Das Anwendungsdatum des Kapitels muss neu festgesetzt werden. Das Anwendungsdatum (z.B. TT/MM/JJJJ in Anlage 1) im Satz der Regel 1.1.1 "Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, findet dieses Kapitel auf Schiffe Anwendung, die an oder nach dem (TT/MM/JJJJ) gebaut werden" muss bis zur nächsten umfassenden Überarbeitung des Kapitels beibehalten werden. Dieses Datum muss sich mit einem der Daten des Vierjahreszyklus decken;
  2. Liste der Entschließungen: Der Wortlaut des Kapitels muss eine Liste der Entschließungen enthalten, die auf vor der umfassenden Überarbeitung gebaute Schiffe Anwendung finden (z.B. Regel 1.2 in Anlage 1); und
  3. Zusätzlich in dem Kapitel enthaltene Anforderungen, die auf vor dem Anwendungsdatum des Kapitels gebaute Schiffe Anwendung finden: Wenn eine umfassende Überarbeitung vorgenommen wird, können einige der Anforderungen, die auf am oder nach dem Anwendungsdatum des Kapitels gebaute Schiffe Anwendung finden, auch auf vor diesem Datum gebaute Schiffe Anwendung finden. Diese Regeln müssen in der Liste der auf vorhandene Schiffe anzuwendenden Regeln verzeichnet werden (siehe Regel 1.4 in Anlage 1).

4.1.2 Änderungen, die zwischen umfassenden Überarbeitungen angenommen werden

4.1.2.1 Für Änderungen, die zwischen umfassenden Überarbeitungen angenommen werden, müssen die folgenden Grundsätze beachtet werden:

  1. das Anwendungsdatum einer neuen Änderung muss in jeder/jedem einzelnen neuen oder geänderten Regel/Absatz klar und in der in Abschnitt 4.2.1 weiter unten vorgegebenen Ausgestaltung festgesetzt werden;
  2. falls eine Änderung eine Regel/einen Absatz oder einen Teil einer Regel/eines Absatzes betrifft, muss der ursprüngliche Teil der Regel/des Absatzes, der weiterhin für Schiffe gilt, die am oder nach dem ursprünglichen Anwendungsdatum der überarbeiteten Regel/des überarbeiteten Absatzes gebaut wurden, mit einer klaren Angabe seiner Anwendungsdaten (d. h. von und bis) beibehalten werden;
  3. ungeachtet der in der (den) geänderten Regel(n)/dem (den) geänderten Absatz (Absätzen) enthaltenen Zeitpunkte müssen die Anwendungsbestimmungen des Kapitels eine Liste der geänderten Regeln/Absätze einschließen, die Bestimmungen enthalten, die auf am oder nach dem allgemeinen Anwendungsdatum des Kapitels gebaute Schiffe Anwendung finden (z.B. Regel 1.3 in Anlage 1); und
  4. falls eine neue oder geänderte Regel/ein neuer oder geänderter Absatz auch auf vor dem allgemeinen Anwendungsdatum des Kapitels gebaute Schiffe Anwendung findet, muss diese Regel/dieser Absatz ebenfalls der in Absatz 4.1.1.4.3 erwähnten Liste hinzugefügt werden (z.B. Regel 1.4 in Anlage 1).

4.1.3 Bei einer nachfolgenden umfassenden Überarbeitung angenommene Änderungen

4.1.3.1 Im Falle einer zweiten oder nachfolgenden umfassenden Überarbeitung eines Kapitels müssen auch folgende Grundsätze beachtet werden:

  1. Das Anwendungsdatum des Kapitels gemäß der Vorgabe in Absatz 4.1.1.4.1 muss neu festgesetzt werden;
  2. die in Absatz 4.1.1.4.2 erwähnte Liste der Entschließungen muss durch Ergänzung aller weiteren das Kapitel betreffenden Entschließungen, die nach der vorangegangenen umfassenden Überarbeitung verabschiedet wurden, aktualisiert werden; und
  3. die Anwendungsdaten der zwischen den umfassenden Überarbeitungen in Kraft getretenen Regeln/Absätze müssen entfernt werden und die in Absatz 4.1.2.1.3 angegebene Liste muss ebenfalls erneuert werden. Darüber hinaus muss die in Absatz 4.1.1.4.3 angegebene Liste erneuert und gegebenenfalls um im überarbeiteten Kapitel enthaltene Regeln, die auf vor dem Datum der nachfolgenden Überarbeitung gebaute Schiffe Anwendung finden, ergänzt werden.

4.1.4 Verweise auf andere Regelwerke

4.1.4.1 Bei Verweisen auf andere verbindliche/nichtverbindliche Regelwerke in einem verbindlichen Regelwerk müssen die in der Anlage zur Entschließung A.911(22) Uniform wording for referencing IMO documents niedergelegten Guidelines on methods for making reference to IMO and other instruments in IMO conventions and other mandatory instruments befolgt werden.

4.1.4.2 Die oben genannten Richtlinien schaffen einen Standard-Wortlaut für Verweise zur Verwendung in neuen IMO-Übereinkommen und sonstigen verbindlichen Regelwerken zu Sicherheit und Umweltschutz in der Seeschifffahrt sowie in zukünftigen Änderungen vorhandener Übereinkommen oder sonstiger Regelwerke, um sicherzustellen, dass Verweise auf IMO-Übereinkommen und sonstige Regelwerke in einer einheitlichen Wortwahl erfolgen. Dies dient der klaren Anzeige des rechtlichen Status des betreffenden Regelwerkes, nachdem das zuständige IMO-Gremium über diesen Status entschieden hat. Deshalb dürfen Verweise auf Normen, die verbindlich sein sollen, nicht in eine Fußnote gesetzt werden. Stattdessen müssen sie ausdrücklich in den Wortlaut der betreffenden Regeln/Absätze oder Änderungen eingefügt werden.

4.1.5 Beziehungen zwischen dem Übereinkommen und zugehörigen verbindlichen Regelwerken

Allgemeine Grundsätze

4.1.5.1 Die Beziehung zwischen dem Übereinkommen und einem verbindlichen Regelwerk muss sowohl im Übereinkommen als auch im verbindlichen Regelwerk klar angegeben werden.

4.1.5.2 Regelwerke werden dadurch verbindlich gemacht, dass im Wortlaut der SOLAS-Regeln auf sie verwiesen wird. Somit kann der Anwendungsbereich des verbindlichen Regelwerkes nicht über denjenigen der betreffenden SOLAS-Regel hinausgehen.

4.1.5.3 Bei der Formulierung neuer Regelwerke oder von Änderungen muss mit Sorgfalt sichergestellt werden, dass keine Widersprüche zwischen dem Übereinkommen und dem zugehörigen verbindlichen Regelwerk entstehen.

4.1.5.4 Falls die Entscheidung zur Entwicklung einer neuen Fassung eines Regelwerkes getroffen wird, in der unterschiedliche Anforderungen nebeneinander bestehen (siehe Absatz 3.2.1.2.4), muss deren Anwendung im Übereinkommen klar festgelegt werden, insbesondere hinsichtlich des Umfangs und der Zeitpunkte ihrer Anwendung bzw. Umsetzung.

4.1.5.5 Falls unterschiedliche Teile eines Regelwerkes verbindlich bzw. empfehlend sind, müssen diese unterschiedlichen Beziehungen zum Übereinkommen in diesem angegeben werden.

Regelwerke, die alternative oder zusätzliche Anforderungen zu denen des Übereinkommens für besondere Schiffstypen oder ergänzende Anforderungen für bestimmte Umstände bieten

4.1.5.6 Bei Regelwerken, die für bestimmte Schiffstypen alternative Anforderungen zu denen des Übereinkommens stellen, wie z.B. die Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut ( IGC-Code), für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut ( IBC-Code) und für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-Code 94 und HSC-Code 2000), oder ergänzende Anforderungen für bestimmte Umstände bieten, muss Folgendes bedacht werden:

  1. Die Einzelheiten zum Umfang der Anwendung müssen im Regelwerk behandelt werden, wobei die in den Abschnitten 4.1.1 bis 4.1.3 und 4.2.1 niedergelegten Grundsätze entsprechend anzuwenden sind; und
  2. die Beziehung zwischen dem Übereinkommen und dem Regelwerk muss im betreffenden Kapitel des Übereinkommens, in der Begriffsbestimmung des betreffenden Regelwerkes und in jeder einzelnen Regel, die die Anwendung des Regelwerkes behandelt, klar festgelegt werden.

Regelwerke für betriebliche und Besichtigungs-/Auditangelegenheiten

4.1.5.7 Im Hinblick auf Regelwerke für betriebliche und Besichtigungs-/Auditangelegenheiten, wie z.B. der Internationale Code für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen und Öltankschiffen von 2011 ( ESP-Code 2011), der Internationale Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebes und der Verhütung der Meeresverschmutzung ( ISM-Code) oder der Code für anerkannte Organisationen ( RO-Code), muss im Übereinkommen eine klare Begriffsbestimmung und Festlegung ihres Status als verbindlich oder empfehlend angegeben werden, ebenso wie der Umfang ihrer Anwendung. Für jede nachfolgende Änderung des Regelwerkes gilt dieselbe Anwendungsregelung wie für die ursprüngliche Fassung, es sei denn, es wird etwas anderes bestimmt. Trotzdem muss Aufmerksamkeit darauf gerichtet werden:

  1. ob die Schiffstypen, die den vorgeschlagenen Anforderungen unterliegen, entweder im Regelwerk oder im Übereinkommen eingehender bestimmt werden müssen; und
  2. dass zur Klarstellung der Anwendungskriterien in der Entschließung, mit der die Änderungen angenommen werden, Anwendungsregelungen angegeben werden können, zum Beispiel die erste Besichtigung/das erste Audit nach dem angegebenen Datum oder das tatsächliche Datum der Maßnahme.

Andere Regelwerke

4.1.5.8 In anderen Regelwerken als den in den Absätzen 4.1.5.6 und 4.1.5.7 bezeichneten muss der Grundsatz für die Anwendung am Anfang des Regelwerkes klar angegeben werden. In diesen Fällen muss Aufmerksamkeit darauf gerichtet werden:

  1. ob eine Grundsatzentscheidung für die Anwendungskriterien sämtlicher Änderungen zu treffen ist, bei der das Anwendungsdatum jeder einzelnen Änderung nicht gesondert angegeben wird (z.B. Abschnitt 1.1.2 des Internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme ( FSS-Code)), oder;
  2. falls dies nicht der Fall ist, ob die Anwendungsbestimmung der Änderung klar angegeben und/oder ein chronologisches Verzeichnis der Änderungen für jeden Abschnitt geführt werden muss; und
  3. dass, wenn bestimmte Ausrüstung als notwendig erkannt wird, deren Mitführung nur durch ihre Aufnahme in das Übereinkommen gefordert werden kann.

4.1.6 Erleichterungen/Ausnahmen

4.1.6.1 Am Anfang des Kapitels müssen allgemeine Klauseln zu Erleichterungen/Ausnahmen angegeben werden.

4.1.6.2 Spezielle Klauseln zu Erleichterungen/Ausnahmen von bestimmten Anforderungen müssen in den technischen Regeln angegeben werden.

4.2 Bestimmte Einzelheiten

4.2.1 Ausgestaltung von Anwendungsdaten

4.2.1.1 Die Ausgestaltung von Anwendungsdaten muss je nach Zweckmäßigkeit unter Verwendung des auf "drei Zeitpunkten" 7 oder des "allein auf dem Kiellegungsdatum" gegründeten Kriteriums erfolgen.

4.2.1.2 Bei einer umfassenden Überarbeitung muss die Entscheidung dahingehend getroffen werden, ob das auf drei Zeitpunkten gegründete Kriterium verwendet wird oder das auf dem alleinigen Datum der Kiellegung gegründete. In Abhängigkeit von dieser Entscheidung muss eine der folgenden Begriffsbestimmungen für den Ausdruck "gebautes Schiff" zur Anwendung in dem Kapitel in die zum "Anwendungs"- oder "Begriffsbestimmungs"-Teil des Kapitels gehörende Regel eingefügt werden:

  1. Falls das Kriterium mit drei Zeitpunkten verwendet wird, muss die folgende Begriffsbestimmung eingefügt werden:

    "Der Ausdruck ein am oder nach dem TTMMJJJJ gebautes Schiff bezeichnet ein Schiff:

    1. für das der Bauvertrag am oder nach dem (Datum 1) geschlossen wird; oder
    2. falls kein Bauvertrag vorliegt, dessen Kiel am oder nach dem (Datum 2) gelegt wird oder das sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befindet; oder
    3. das am oder nach dem (Datum 3) abgeliefert wird".

    Anmerkung: Als Richtschnur dient Datum 1 mit TTMMJJJJ, Datum 2 liegt sechs Monate nach Datum 1 und Datum 3 achtundvierzig Monate nach Datum 1.

  2. Im Falle, dass das Kriterium mit dem alleinigen Bau-/Kiellegungsdatum des Schiffes verwendet wird, muss die folgende Begriffsbestimmung eingefügt werden:

    "Der Ausdruck ein am oder nach dem TTMMJJJJ gebautes Schiff bezeichnet ein Schiff:

    1. dessen Kiel am oder nach dem TTMMJJJJ gelegt wird oder das sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befindet;
    2. der Ausdruck Entsprechender Bauzustand bezeichnet einen Zustand:
  3. der den Baubeginn eines bestimmten Schiffes erkennen lässt; und
  4. in dem die Montage von mindestens 50 Tonnen oder 1 v. H. des geschätzten Gesamtbedarfs an Baumaterial begonnen hat, je nachdem, welcher Wert kleiner ist."

4.2.1.3 Nachfolgende Änderungen zwischen umfassenden Überarbeitungen müssen auch die im obigen Absatz 4.2.1.2 angegebenen Möglichkeiten behandeln.

4.2.2 Alle Schiffe

4.2.2.1 Wenn der Ausdruck "alle Schiffe" verwendet wird, muss eine klare, für das Kapitel geltende Begriffsbestimmung im "Anwendungs"- oder "Begriffsbestimmungs"-Teil des Kapitels angegeben werden.

4.2.3 Umbau

4.2.3.1 Es muss eine klare Begriffsbestimmung für "Umbau" und für "Änderung oder Veränderung größerer Art" für die Anwendungsbestimmungen des Kapitels oder einer bestimmten Regel vorgegeben werden.

4.2.4 Folgeänderungen des Übereinkommens und/ oder anderer Regelwerke

4.2.4.1 Eine Änderung des Übereinkommens führt gelegentlich zu einer Änderung der Nummerierung von Regeln oder Absätzen. Diese Praxis muss soweit wie möglich vermieden werden, weil es sein könnte, dass im Übereinkommen selbst oder in anderen Regelwerken auf die Nummer verwiesen wird. MSC 71 hat bei der Beratung der Situation bezüglich Querverweisen auf Regeln in und zwischen IMO-Regelwerken beschlossen (MSC 71/23, Absatz 16.10):

  1. die Unterausschüsse zu ersuchen, im Zuge der Ausarbeitung von Änderungen in IMO-Regelwerken auch diejenigen Verweise in den Bestimmungen des betreffenden Regelwerkes zu überprüfen, die möglicherweise außerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereiches liegen; und
  2. Mitgliedsregierungen aufzufordern, das Sekretariat frühzeitig über alle etwaigen Veränderungen von Querverweisen zu unterrichten, die sie bei der Einführung neuer Änderungen in ihre Gesetzgebung erkennen, damit das Sekretariat gegebenenfalls die notwendige Berichtigung vornehmen kann.

4.2.5 Sonstige bewährte Vorgehensweisen bei der Formulierung von Änderungen

4.2.5.1 Zusätzlich zu den in Abschnitt 4.1 beschriebenen Grundsätzen müssen bei der Ausarbeitung und Formulierung von Änderungen des Übereinkommens die folgenden bewährten Vorgehensweisen berücksichtigt werden:

  1. Allgemeine Ausgestaltung von Regeln:
    1. Überschriften von Regeln: zur Wahrung der Einheitlichkeit müssen alle Regeln eine Überschrift haben;
    2. Untertitel innerhalb von Regeln müssen entsprechend nummeriert werden; und
    3. Nummerierung von Absätzen und Tabellen innerhalb einer Regel: Sofern die Regel mehr als einen Absatz oder eine Tabelle enthält, müssen alle Absätze und Tabellen innerhalb der Regel entsprechend durchnummeriert werden. Für Tabellen muss die Form "x.y" verwendet werden, wobei "x" die Nummer der Regel angibt und "y" eine fortlaufende Nummerierung innerhalb der Regel.
  2. Neue Regeln: Neue Regeln müssen, soweit irgend möglich, am Ende des betreffenden Kapitels eingefügt werden. Jedoch dürfen neue Regeln gelegentlich aufgrund der Art der Regel und/oder der Gliederung des Kapitels zwischen bestehenden Regeln eingefügt werden. In solchen Fällen muss die neue Regel zur Vermeidung einer Umnummerierung bestehender Regeln unter Verwendung der um "-1" erweiterten Nummer einer bestehenden Regel eingefügt werden. Bei weiteren Einfügungen müssen fortlaufende Nummern verwendet werden.
  3. Streichen von Regeln: Zur Vermeidung einer Umnummerierung bestehender Regeln müssen deren Nummern beibehalten werden. Mit einer hinzugefügten Fußnote könnte darauf hingewiesen werden, dass die Regel absichtlich gestrichen und freigelassen wurde.
  4. Ändern oder Ersetzen bestehender Regeln, Absätze oder Tabellen: Angesichts der Vielfalt von Sachverhalten, die in der gegenwärtigen Gliederung des Übereinkommens behandelt werden könnten, muss der Festlegung des Umfangs der Anwendung neuer Änderungen gegebenenfalls besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Unter diesen Umständen muss der Umfang der Anwendung neuer Änderungen wie folgt festgelegt werden:
    1. innerhalb des geänderten Wortlauts der bestehenden Regel; oder
    2. unter Verwendung eines hierfür bestimmten getrennten Absatzes innerhalb derselben Regel; oder
    3. durch Hinzufügen einer Anmerkung in Klammern unter der Überschrift der Regel.

Wenn der Inhalt bestehender Tabellen verändert oder ersetzt wird, muss eine Anmerkung unter der Tabelle oder gegebenenfalls ein hierfür bestimmter getrennter Absatz verwendet werden, um die Anwendung bestehender Anforderungen klarzustellen.

Eine Wiederholung von Regeln, Absätzen oder Tabellen muss soweit irgend möglich vermieden werden.

4.2.6 Die in verbindlichen Regelwerken vorzunehmende Ausgestaltung des Anwendungsdatums

4.2.6.1 In Regelwerken, die für bestimmte Schiffstypen alternative Anforderungen zu denen des Übereinkommens stellen oder ergänzende Anforderungen für bestimmte Umstände (siehe Absatz 4.1.5.6), muss die Ausgestaltung des Anwendungsdatums derjenigen im Abschnitt 4.2.1 folgen.

4.2.6.2 In Regelwerken für betriebliche und Besichtigungs-/ Auditangelegenheiten (siehe Absatz 4.1.5.7):

  1. ist eine Verfolgung der Änderungen nicht notwendig, wenn ein alleiniges Anwendungsdatum verwendet und nicht geändert wird; oder
  2. muss die im Absatz 4.2.1 beschriebene Form verwendet werden, wenn kein alleiniges Anwendungsdatum verwendet wird oder ein früheres Anwendungsdatum geändert wird.

4.2.6.3 In anderen verbindlichen Regelwerken (siehe Absatz 4.1.5.8) dürfen Anwendungsdaten wie folgt ausgestaltet werden:

  1. wenn das Einbaudatum verwendet wird:

    "Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, findet dieses Regelwerk Anwendung auf Einrichtungen (Ausrüstung, Geräte, Zubehörteile usw.), die am oder nach dem TTMMJJJJ an Bord von Schiffen eingebaut werden.

    Der Ausdruck Einrichtungen (die Art der Einrichtung muss hier klar festgelegt sein), die am oder nach dem TTMMJJJJ an Bord von Schiffen eingebaut wird bedeutet:

    (a) für Schiffe, deren Kiel am oder nach TTMMJJJ gelegt wird oder die sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befinden, alle Einrichtungen des festgelegten Typs an Bord solcher Schiffe; oder

    (b) für andere als die unter (a) spezifizierten Schiffe, alle Einrichtungen des festgelegten Typs, für den eine Anlieferung beim Schiff am oder nach dem (TTMMJJJJ + x) vertraglich vereinbart ist, oder, wenn kein solches Datum vertraglich vereinbart ist, die tatsächliche Anlieferung beim Schiff am oder nach dem (TTMMJJJJ + y)."

    Anmerkungen:

    1. wenn eine Änderung nicht für alle Schiffe gilt, müssen die allgemeinen Anwendungsbestimmungen des Instruments oder seines jeweiligen Kapitels miteinbezogen werden; und
    2. "x" und "y" sind Zeitspannen, die unter Berücksichtigung des festgelegten Einrichtungstyps, der eingebaut werden soll, entschieden werden;
  2. andernfalls muss die in Abschnitt 4.2.1 vorgegebene Ausgestaltung vorgenommen werden.

4.3 Beispiel für Regel 1

4.3.1 Ein Beispiel für Regel 1 gibt die Anlage 1.

5 Sonstiges - Vergegenwärtigung der Grundzüge des Übereinkommens

5.1 Anwendungsbestimmungen

5.1.1 Anwendungsbestimmungen im Übereinkommen werden auf drei Ebenen angegeben:

  1. Im Artikel II (Anwendungsbereich): Artikel II des Übereinkommens besagt:
    "Dieses Übereinkommen gilt für Schiffe, die berechtigt sind, die Flagge eines Staates zu führen, dessen Regierung Vertragsregierung ist."
  2. In Kapitel I, Regel 1 (Anwendung): Regel I/1 des Übereinkommens besagt:
    "(a) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, finden diese Regeln nur für Schiffe Anwendung, die in der Auslandfahrt eingesetzt sind.
     (b) In jedem Kapitel sind die Schiffsklassen, auf die das Kapitel Anwendung findet, sowie das Ausmaß der Anwendung näher bezeichnet."
  3. In jedem Kapitel: In jedem Kapitel liefern die Regeln 1 oder 2 die Anwendungsbestimmungen des betreffenden Kapitels.
  4. In jeder Regel: Jede Regel kann weitere Einzelheiten zur speziellen Anwendung ihrer Anforderung angeben.

5.2 Anwendung auf neue/vorhandene Schiffe

5.2.1 Bei der Formulierung des Wortlautes einer Regel muss ein klares Verständnis für das Wesen von Veränderungen der technischen Regeln und für den Umfang der Anwendung neu eingeführter oder zusätzlicher technischer Maßnahmen bestehen, z.B. ob sie auf "neue Schiffe" oder "vorhandene Schiffe" (d. h. Schiffe, die keine neuen Schiffe sind) oder auf beide angewendet werden sollen; außerdem für den Zeitrahmen, in dem Änderungen, die technische Maßnahmen einführen, in Kraft treten sollen. Es ist unabdingbar, das Folgende richtig zu verstehen:

  1. Artikel VIII (Änderungen)
    "(e) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, gilt jede Änderung dieses Übereinkommens aufgrund dieses Artikels, die sich auf die Bauart des Schiffes bezieht, nur für Schiffe, deren Kiele an oder nach dem Tag des Inkrafttretens der Änderung gelegt wird oder die sich zu dieser Zeit in einem entsprechenden Bauzustand befinden."; und
  2. Organization and method of work of the Maritime Safety Committee and the Marine Environment Protection Committee and their subsidiary bodies (MSC-MEPC.1/Circ.5/ Rev.1):

Im Absatz 4.26 wird eine Anleitung zur Anwendung auf neue/vorhandene Schiffe bereitgestellt.

5.3 Schiffstyp

5.3.1 Für Schiffstypen ist anzumerken, dass Regel I/2 gilt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Falls eine Regel bzw. ein Absatz auf einen bestimmten Schiffstyp Anwendung findet, muss dies klar in der Regel bzw. dem Absatz festgelegt werden. Falls ein Schiffstyp eingeführt wird, der nicht in Regel I/2 genannt wird oder der im zu ändernden Kapitel spezifiziert werden kann, muss innerhalb dieses Kapitels eine entsprechende Begriffsbestimmung für diesen Schiffstyp angegeben werden.

5.4 Status von Fußnoten

5.4.1 Die mit der Entschließung A.911(22) angenommenen Guidelines on methods for making reference to IMO and other instruments in IMO conventions and other mandatory instruments bringen zum Ausdruck, dass Normen und Spezifikationen, auf die in Fußnoten verwiesen wird, wie auch Richtlinien und Empfehlungen nicht im amtlichen Wortlaut verbindlicher Regelwerke vorkommen dürfen, wohl aber in zum Verkauf bestimmten Veröffentlichungen, in denen sie eingefügt und nötigenfalls vom Sekretariat aktualisiert werden dürfen, wenn eine neue Ausgabe der betreffenden Veröffentlichung vorbereitet wird.

5.4.2 Bei zukünftigen Änderungen des Übereinkommens oder zugehöriger verbindlicher Regelwerke darf Wortlaut, der ein verbindlicher Teil des Regelwerkes sein soll, nicht in einer Fußnote stehen.

5.5 Menschlicher Faktor

5.5.1 Es wird auf Absatz 4.27 von Organization and method of work of the Maritime Safety Committee and the Marine Environment Protection Committee and their subsidiary bodies (MSC-MEPC.1/Circ.5/ Rev.1) verwiesen, der angibt, dass die nachgeordneten Gremien bei der Entwicklung neuer Anforderungen oder bei der Überarbeitung bestehender Anforderungen immer den menschlichen Faktor in Anerkennung seiner Bedeutung als integraler Bestandteil aller Anstrengungen zur Verbesserung der Sicherheit, der Gefahrenabwehr oder des Umweltschutzes in der Seeschifffahrt mitberücksichtigen müssen, wobei die Grundsätze für den menschlichen Faktor, die in der Anlage der Entschließung A.947(23) Human element vision, principles and goals for the Organization wiedergegeben sind, berücksichtigt werden.

.

Beispiel für Regel 1 Anlage 1

Regel 1 muss wie folgt abgefasst werden:

"Regel 1 - Anwendung

1 Anwendung (siehe Abschnitt 4.1.1.4.1 - Anwendungsdatum des Kapitels)

1.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, findet dieses Kapitel auf Schiffe Anwendung, die am oder nach dem [TTMMJJJJ] gebaut werden (siehe Absatz 4.1.1.4.1)

2 Entschließungen, die auf Schiffe Anwendung finden, die vor dem [TTMMJJJJ] gebaut wurden (siehe Absatz 4.1.1.4.2)

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, muss die Verwaltung für Schiffe, die vor dem [TTMMJJJJ] gebaut wurden, sicherstellen, dass die gemäß Kapitel [...] des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See von 1974 in seiner durch die Entschließungen MSC.1eftsquare...] ([...]) (die Entschließung zur vorherigen Überarbeitung) geänderten Fassung anzuwendenden Bestimmungen eingehalten werden. (Anmerkung: dies muss die vorherige umfassende Überarbeitung sein).

3 Zusätzliche oder überarbeitete Regeln, die auf vor dem [TTMMJJJJ] gebaute Schiffe Anwendung finden (siehe Absatz 4.1.2.1.3)

Regel Anwendungsdatum Angenommen mit
II-2/1.2.4 Erste Erneuerungsbesichtigung am oder nach dem 1. Januar 2011 MSC. 269(85)
II-2/4.5.2.3 Am oder nach dem 1. Juli 2008 MSC.216(82)
II-2/5.3.4 Erste Besichtigung am oder nach dem 1. Juli 2008 MSC.216(82)

4 In diesem Kapitel enthaltene Anforderungen, die auf vor dem [TTMMJJJJ] gebaute Schiffe Anwendung finden (siehe Absatz 4.1.1.4.3)

Regel Anwendungsdatum Angenommen mit Von der Anwendung betroffene Schiffstypen
II-2/1.2.2 Siehe Absätze 2.2.1 bis 2.2.4 MSC. 99(73) Wie zutreffend
II-2/ 4.5.7.1 1. Januar 2012 MSC. 291(87) Bei allen Tankschiffen
II-2/15, Überschrift, erster Satz 1. Juli 2010 MSC.201(81) Anwendbar auf Fahrgastschiffe und auf Frachtschiffe ab 500 BRZ mit einem Datum des Bauvertrages zwischen dem 1. Februar 1992 und dem 1. Juli 1998

.

Prüf-/Überwachungsbogen für den Prozess zum ändern des Übereinkommens und der zugehörigen verbindlichen Regelwerke (Vorschlag/Entwicklung) Anlage 2

Teil I - Antragsteller des Vorschlags
(siehe Absatz 3.2.1.1)

1 Eingereicht von (Nummer des Dokuments und Antragsteller)
2 Tagung
3 Datum (Datum der Einreichung)

Teil II - Details der vorgeschlagenen Änderung(en) oder des neuen verbindlichen Regelwerkes
(siehe Absätze 3.2.1.1 und 3.2.1.2) *

1 Strategische Richtung
2 Titel des Arbeitsergebnisses
3 Empfohlene Art der Änderungen (MSC.1/Rundschreiben 1481) (Nichtzutreffendes streichen)
  • Vierjahreszyklus des Inkrafttretens
  • Außergewöhnlicher Umstand
4 Regelwerke, deren Änderung (SOLAS, LSA-Code usw.) oder Entwicklung (neuer Code, neue Fassung eines Codes usw.) beabsichtigt ist
5 Beabsichtigter Anwendungsbereich (Umfang, Größe, Typ, Vermessungs-/ Längenbeschränkungen, Fahrtbereich (Auslandfahrt/Nicht-Auslandfahrt), Einsatzart usw.)
6 Anwendung auf neue/vorhandene Schiffe
7 Für die Koordinierung vorgeschlagener Unterausschuss
8 Voraussichtlich zuarbeitende Unterausschüsse
9 Zeitrahmen für die Fertigstellung
10 Erwartete(s) Daten (Datum) des Inkrafttretens und der Umsetzung/Anwendung
11 Alle diesbezüglichen Entscheidungen oder Anweisungen des Ausschusses

Teil III - Während der Arbeit im Unterausschuss auszufüllende und als Teil des endgültigen Genehmigungsprozesses durch den Ausschuss zu prüfende Prozessüberwachung
(siehe Absatz 3.2.1.3) **

1 Der Unterausschuss hat am Beginn einer neuen Aufgabe bis zum Fälligkeitsdatum ausreichend Zeit für technische Forschung und Diskussion zur Verfügung gestellt, insbesondere wenn die Sachverhalte von mehr als einem Unterausschuss behandelt werden müssen, wobei die zeitliche Abfolge von Tagungen der zuständigen Unterausschüsse und der Austausch der Beratungsergebnisse sorgfältig untersucht werden müssen.
2 Der in der Vorschlagsphase vereinbarte Anwendungsbereich wurde nicht ohne Genehmigung des Ausschusses geändert.
3 Das technische Basisdokument/der Änderungsentwurf behandelt das bzw. die Anliegen des Vorschlags mittels des (der) vorgeschlagenen Regelwerke(s); wo dies nicht der Fall ist, bietet der Unterausschuss dem Ausschuss eine alternative Methode zur Behandlung des mit dem Vorschlag angesprochenen Problems.
4 Den Interim guidelines for the systematic application of the grandfather clauses (MSC/Circ.765-MEPC/Circ.315) wurde gebührende Aufmerksamkeit gewidmet.
5 Die Überprüfung aller Verweise wurde anhand desjenigen Wortlautes durchgeführt, der gültig ist, falls die vorgeschlagene Änderung in Kraft tritt.
6 Die Textstelle, an der Wortlaut eingefügt oder geändert wird, bezieht sich in richtiger Weise auf diejenige Textfassung, die beim Inkrafttreten der vorgeschlagenen Änderung gemäß dem Vierjahreszyklus des Inkrafttretens gültig sein wird, da weitere diesbezügliche Änderungen mit dem gleichen Datum in Kraft treten könnten.
7 In Bezug auf den Anwendungsbereich bestehen keine Widersprüche zwischen der technischen Regel und der in Regel 1 oder 2 des betreffenden Kapitels enthaltenen Anwendungsbeschreibung und die Anwendung für neue und/oder vorhandene Schiffe wird in der notwendigen Weise gezielt behandelt.
8 Sofern ein neuer Ausdruck in eine Regel eingeführt wird und für diesen eine klare Begriffsbestimmung erforderlich ist, wird eine solche im Artikel des Übereinkommens oder am Anfang des Kapitels angegeben.
9 Sofern einer der englischen Ausdrücke "fitted", "provided", "installed" oder "installation" verwendet wird, wurde darauf geachtet, Klarheit darüber zu schaffen, welche Bedeutung des jeweiligen Ausdrucks gemeint ist.
10 Alle erforderlichen damit zusammenhängenden und daraus resultierenden Änderungen in anderen bestehenden Regelwerken, einschließlich nichtverbindlicher Regelwerke, insbesondere der Muster von im geänderten Regelwerk geforderten Zeugnissen und Ausrüstungsverzeichnissen, wurden geprüft und sind Bestandteil der vorgeschlagenen Änderung(en).
11 Gegebenenfalls sind die Muster von Zeugnissen und Ausrüstungsverzeichnissen zwischen dem Übereinkommen und seinen Protokollen aufeinander abgestimmt worden.
12 Es wird bestätigt, dass die Änderung an einem derzeit gültigen Wortlaut vorgenommen wird und dass keine anderen Gremien zeitgleich Änderungen desselben Wortlautes vorschlagen.
13 Alle Kriterien für das Inkrafttreten (Bauvertrag, Kiellegung und Ablieferung) sind bedacht und berücksichtigt worden.
14 Sonstige Auswirkungen der Umsetzung der vorgeschlagenen/genehmigten Änderung wurden vollständig analysiert, einschließlich daraus resultierender Änderungen der "Anwendungs"- und "Begriffsbestimmungs"-Regeln des Kapitels.
15 Die zur Annahme vorgelegten Änderungen lassen die gegenüber dem ursprünglichen Wortlaut vorgenommenen Änderungen klar erkennen, so dass ihre Beratung erleichtert wird.
16 Bei der Änderung verbindlicher Regelwerke wurde die Beziehung zwischen dem Übereinkommen und dem betreffenden Regelwerk beachtet und in angemessener Weise berücksichtigt.
17 Das zugehörige Protokollformular wurde ausgefüllt bzw. aktualisiert.

Anleitung für das Ausfüllen des Prüf-/Überwachungsbogens

Teil I - Antragsteller des Vorschlags

Dieser Teil muss vom Antragsteller einer vorgeschlagenen neuen Änderung möglichst vollständig ausgefüllt werden.

Der ursprüngliche Änderungsvorschlag muss bzw. die ursprünglichen Änderungsvorschläge müssen von mindestens einer Vertragsregierung des Übereinkommens unterstützt werden. Die Vertragsregierung (oder im Falle mehrerer Vertragsregierungen eine als federführend benannte Vertragsregierung) muss den Teil I ausfüllen.

Teil II - Einzelheiten der vorgeschlagenen Änderung(en) oder des vorgeschlagenen neuen verbindlichen Regelwerkes

Dieser Teil muss vom Antragsteller einer vorgeschlagenen neuen Änderung möglichst vollständig ausgefüllt werden.

Einzelheiten des Vorschlags müssen vollständig und so ausführlich wie möglich sein. Falls sich der Vorschlag auf einen Unfall bezieht, muss ihm eine vollständige Erläuterung der mitwirkenden Faktoren oder die Sicherheitsanalyse beigefügt werden, insbesondere wenn der Antragsteller einen Fall als "außergewöhnlichen Umstand" gemäß MSC.1/Rundschreiben 1481 betrachtet. Betrachtungen zur Größe der betroffenen Flotte oder der Anzahl der betroffenen Seeleute oder zu beidem müssen einen Teil der Rechtfertigung des Vorschlags bilden.

Teil III - Während der Arbeit im Unterausschuss auszufüllende und als Teil des endgültigen Genehmigungsprozesses durch den Ausschuss zu prüfende Prozessüberwachung

Dieser Teil muss von der Redaktions-/Arbeitsgruppe ausgefüllt werden, die den Wortlaut des Entwurfs ausgearbeitet hat. Damit die Änderungsentwürfe innerhalb einer Plenartagung von den Unterausschüssen geprüft und in eine Endfassung gebracht werden, kann das Sekretariat nötigenfalls ersucht werden, Teil III des Prüf-/Überwachungsbogens nach der Tagung auszufüllen, anstatt eine spezielle Redaktions-/Arbeitsgruppe aufzustellen."Kleine Korrekturen" (C/ES. 27/D, Absatz 3.2 Ziffer vi) können für die Fertigstellung des Prüf-/Überwachungsbogens von der Anwendung der Bestimmungen ausgenommen werden.

Dieser Prüfbogen muss in jeder Phase des Regelentwicklungsprozesses möglichst vollständig ausgefüllt werden. Jedes Mal, wenn das Regelentwicklungsvorhaben einen Satz Arbeitsaufträge für eine Korrespondenzgruppe, Arbeitsgruppe oder Redaktionsgruppe erhält, muss der Vorsitzende oder das Sekretariat den Prüfbogen bei der Fertigstellung des Berichtes der Gruppe mit diesem überprüfen. Jeder Prozess bedeutet:

Das Konzept sieht vor, durch eine vollständige Aufzeichnung von Zusammenfassungen des Regelentwicklungsprozesses einen Nachverfolgungsmechanismus zu schaffen, damit Delegationen, die sich aufgrund von Personal- und/oder Zeitmangel nicht an der Arbeit von Arbeits-/Redaktionsgruppen beteiligen können, sicher sein können, dass die Einschränkungen der Prozessmethode im Einklang mit den Vorgaben des Ausschusses eingehalten werden.

*) Die Teile I und II müssen vom Antragsteller einer vorgeschlagenen neuen Änderung möglichst vollständig ausgefüllt werden.

**) Teil III muss von der Redaktions-/Arbeitsgruppe, die den Wortlaut des Entwurfs ausgearbeitet hat, unter Verwendung von "ja", "nein" oder "nicht zutreffend" ausgefüllt werden. Damit die Änderungsentwürfe innerhalb einer Plenartagung von den Unterausschüssen geprüft und in eine Endfassung gebracht werden, kann das Sekretariat nötigenfalls ersucht werden, Teil III des Prüf-/Überwachungsbogens nach der Tagung auszufüllen, anstatt eine spezielle Redaktions-/ Arbeitsgruppe aufzustellen."Kleine Korrekturen" (C/ES. 27/D, Absatz 3.2 Ziffer vi) können für die Fertigstellung des Prüf-/Überwachungsbogens von der Anwendung der Bestimmungen ausgenommen werden.

.

Protokollformular Anlage 3

Bei jeder Regelentwicklung müssen die folgenden Protokolleinträge erstellt und auf dem aktuellen Stand gehalten werden .*

Die Protokolleinträge können durch die Angabe von Verweisen auf Absätze zugehöriger Dokumente erfolgen, die relevante Angaben, Vorschläge, Diskussionen und Entscheidungen enthalten.

1 Überschrift (Nummer und Überschrift der Regel(n))
2 Ursprung der Anforderung (Dokument, mit dem der Vorschlag ursprünglich gemacht wurde)
3 Hauptgrund für die Entwicklung (Auszug aus dem Dokument, mit dem der Vorschlag gemacht wurde)
4 Diesbezügliche Arbeitsergebnisse
5 Verlauf der Diskussion (Genehmigung von Arbeitsprogrammen, Tagungen von Unterausschüssen, einschließlich der Arbeit von Korrespondenzgruppen/Redaktionsgruppen/Arbeitsgruppen)
6 Rückwirkungen auf andere Regelwerke (Codes, Leistungsnormen, Rundschreiben zur Anleitung, Zeugnis-/ Verzeichnismuster usw.)
7 Technischer Hintergrund
7.1 Umfang und Zielsetzung (abzugleichen mit den Punkten 4 und 5 in Teil II des Prüfbogens)
7.2 Technischer/betrieblicher Hintergrund und Begründung (z.B. Zusammenfassung einer gegebenenfalls vorliegenden FSA-Studie oder der technischen Herausforderung)
7.3 Quelle/Herleitung der Anforderung (nichtverbindliches Regelwerk, Industrienorm, nationale/regionale Anforderung)
7.4 Kurze Zusammenfassung der Anforderung
(worin besteht die neue Anforderung - in knapper, für Laien verständlicher Sprache)
7.5 Diskussionspunkte
(kontroverse Punkte und Schlussfolgerung)

*) Damit die Entwurfsänderungen von den Unterausschüssen innerhalb einer Plenartagung geprüft und in eine Endfassung gebracht werden, kann das Sekretariat nötigenfalls ersucht werden, die Protokolle für die Regelentwicklung nach der Tagung fertigzustellen, anstatt eine spezielle Redaktions-/Arbeitsgruppe aufzustellen."Kleine Korrekturen" (C/ES. 27/D, Absatz 3.2 Ziffer vi) können von der Anwendung der Bestimmungen zur Fertigstellung der Protokolle für die Regelentwicklung ausgenommen werden.

_____
*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1500/ Rev.1, "Anleitung zur Formulierung von Änderungen des SOLAS-Übereinkommens von 1974 und der zugehörigen verbindlichen Regelwerke", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

1) Verwiesen wird auf die Interim guidelines for the systematic application of the grandfather clauses (MSC/Circ.765-MEPC/Circ.315).

2) Verwiesen wird auf die im Absatz 3.10 des Dokuments MSC 72/23 wiedergegebene Entscheidung des Ausschusses.

3) Verwiesen wird auf Unified interpretation of the date of completion of the survey and verification on which the certificates are based (MSC-MEPC.5/Circ.3).

4) Damit die Änderungsentwürfe von den Unterausschüssen innerhalb einer Plenartagung geprüft und in eine Endfassung gebracht werden, kann das Sekretariat nötigenfalls ersucht werden, Teil III des Prüf-/ Überwachungsbogens und die Protokolle für die Regelentwicklung nach der Tagung fertigzustellen, anstatt eine spezielle Redaktions-/ Arbeitsgruppe aufzustellen."Kleine Korrekturen" (C/ES. 27/D, Absatz 3.2 Ziffer vi) können von der Anwendung der Bestimmungen zur Fertigstellung des Prüf-/Überwachungsbogens und der Protokolle für die Regelentwicklung ausgenommen werden.

5) Der gesamte Anfertigungsvorgang der beglaubigten Abschriften darf nach dem Annahmedatum der Änderung in keinem Fall länger als 100 Tage bei nicht umfangreichen Dokumenten (jene, die sechs Seiten oder weniger umfassen) und länger als 160 Tage bei umfangreichen Dokumenten (jene, die mehr als sechs Seiten umfassen) dauern.

6) Damit die Änderungsentwürfe von den Unterausschüssen innerhalb einer Plenartagung geprüft und in eine Endfassung gebracht werden, kann das Sekretariat nötigenfalls ersucht werden, Teil III des Prüf-/ Überwachungsbogens und die Protokolle für die Regelentwicklung nach der Tagung fertigzustellen, anstatt eine spezielle Redaktions-/ Arbeitsgruppe aufzustellen."Kleine Korrekturen" (C/ES. 27/D, Absatz 3.2 Ziffer vi) können von der Anwendung der Bestimmungen zur Fertigstellung des Prüf-/Überwachungsbogens und der Protokolle für die Regelentwicklung ausgenommen werden.

7) Verwiesen wird auf das Rundschreiben MSC-MEPC.5/Circ.8 Einheitliche Auslegung der Anwendung von Regeln, für die in Bezug auf die Vorschriften der SOLAS- und MARPOL-Übereinkommen das Datum des Bauvertrags, der Kiellegung und der Ablieferung maßgebend ist.

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