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MSC.1/Rundschreiben 1587 - Verfahrenstechnische Gesichtspunkte betreffend die Formulierung der Änderungen von Sicherheitstechnischen IMO-Übereinkommen, mit Ausnahme des SOLAS-Übereinkommens von 1974 und den zugehörigen verbindlichen Regelwerken vom 17. Mai 2018

Vom 27. Juni 2019
(VkBl. Nr. 14 vom 31.07.2019 S. 512 *)



1 Der Schiffssicherheitsausschuss (der Ausschuss) hat auf seiner neunundneunzigsten Tagung (16. bis 25. Mai 2018) der Entscheidung folgend, die Praxis der Führung von Protokollen für die Regelentwicklung anzuwenden und daraus folgend die Anwendung der Anleitung zur Formulierung von Änderungen des SOLAS-Übereinkommens von 1974 und der zugehörigen verbindlichen Regelwerke (MSC.1/Rundschreiben 1500) auf alle sicherheitstechnischen IMO-Übereinkommen und verbindlichen Regelwerke im Rahmen dieser Übereinkommen auszudehnen, die in der Anlage wiedergegebenen Verfahrenstechnischen Gesichtspunkte betreffend die Formulierung von Änderungen von sicherheitstechnischen IMO-Übereinkommen, mit Ausnahme des SOLAS-Übereinkommens von 1974, und den zugehörigen verbindlichen Regelwerken genehmigt.

2 Unbeschadet dem in den maßgeblichen Artikeln der sicherheitstechnischen IMO-Übereinkommen festgelegten Änderungsverfahren und der im Rundschreiben Organization and method of work of the Maritime Safety Committee and the Marine Environment Protection Committee and their subsidiary bodies (MSC-MEPC.1/Circ.5/Rev.1) niedergelegten Bestimmungen, bieten die in der Anlage enthaltenen verfahrenstechnischen Gesichtspunkte eine hilfreiche Anleitung zur Formulierung von Änderungen der sicherheitstechnischen IMO-Übereinkommen, mit Ausnahme des SOLAS-Übereinkommens von 1974, und der zugehörigen verbindlichen Regelwerke.

3 Die Vertragsregierungen/Vertragsparteien der sicherheitstechnischen IMO-Übereinkommen werden aufgefordert, die in der Anlage aufgeführten verfahrenstechnischen Gesichtspunkte beim Einreichen von Änderungsvorschlägen für sicherheitstechnische IMO-Übereinkommen, mit Ausnahme des SOLAS-Übereinkommens von 1974, oder diesen Übereinkommen zugehörige verbindliche Regelwerke und/oder bei Vorschlägen für neue Arbeitsergebnisse gemäß Abschnitt 4 von dem Rundschreiben Organization and method of work of the Maritime Safety Committee and the Marine Environment Protection Committee and their subsidiary bodies (MSCMEPC.1/Circ.5/Rev.1) zu berücksichtigen.

4 Der Ausschuss und seine nachgeordneten Gremien, einschließlich der Arbeitsgruppen, Redaktionsgruppen und der zwischen den Tagungen tagenden Gruppen, müssen die in der Anlage aufgeführten verfahrenstechnischen Gesichtspunkte bei der Ausarbeitung von Änderungsentwürfen für sicherheitstechnische IMO-Übereinkommen, mit Ausnahme des SOLAS - Übereinkommens von 1974, und die zugehörigen verbindlichen Regelwerke sowie während der Genehmigungs- und der Annahmephase anwenden.

5 Die Mitgliedstaaten und die nachgeordneten Gremien des Ausschusses werden aufgefordert, den Ausschuss über die Ergebnisse der gewonnenen Erfahrungen bei der Anwendung der verfahrenstechnischen Gesichtspunkte, die in der Anlage wiedergegeben sind, zu unterrichten und gegebenenfalls Verbesserungsempfehlungen zu machen.

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Verfahrenstechnische Gesichtspunkte betreffend die Formulierung der Änderungen von Sicherheitstechnischen IMO-Übereinkommen, mit Ausnahme des SOLAS-Übereinkommens von 1974 und den zugehörigen verbindlichen Regelwerken Anlage

1 Einleitung

1.1 Dieses Schriftstück enthält verfahrenstechnische Gesichtspunkte betreffend die Formulierung von Änderungen von sicherheitstechnischen IMO-Übereinkommen, mit Ausnahme des SOLAS-Übereinkommens von 1974, und den zugehörigen verbindlichen Regelwerken.

1.2 Diese verfahrenstechnischen Gesichtspunkte müssen stets im Zusammenhang mit den Änderungs-Bestimmungen in den maßgeblichen Artikeln der sicherheitstechnischen IMO-Übereinkommen und in Verbindung mit dem Rundschreiben Organization and method of work of the Maritime Safety Committee and the Marine Environment Protection Committee and their subsidiary bodies (MSC-MEPC.1/Circ.5/Rev.1) gelesen werden.

1.3 Die vorliegenden verfahrenstechnischen Gesichtspunkte fassen die gebräuchlichste Vorgehensweise für die Führung der Protokolle für die Regelentwicklung für sicherheitstechnische IMO-Übereinkommen, mit Ausnahme des SOLAS-Übereinkommens von 1974, und die zugehörigen verbindlichen Regelwerke zusammen.

2 Ziel

2.1 Die vorliegenden verfahrenstechnischen Gesichtspunkte sollen sicherstellen, dass die Einreichung und Ausarbeitung neuer oder geänderter Regeln/Absätze in einer hinsichtlich Umfang und Ausführlichkeit angemessenen Weise erfolgt und dass insbesondere den Vertragsregierungen/Vertragsparteien von sicherheitstechnischen IMO-Übereinkommen, mit Ausnahme des SOLAS-Übereinkommens von 1974, dem Ausschuss und seinen nachgeordneten Gremien, einschließlich Arbeits- und Redaktionsgruppen, sowie sonstigen interessierten Parteien, eine zweckdienliche Anleitung zur Formulierung von Änderungen von solchen Übereinkommen und den zugehörigen verbindlichen Regelwerke zur Verfügung gestellt wird.

2.2 Zur Erreichung des oben genannten Ziels gründen sich die verfahrenstechnischen Gesichtspunkte auf die beiden folgenden Hauptgrundsätze:

  1. auf einen systematischen Prozess, der die Änderungen durchgängig in all ihren verschiedenen Entwicklungsstadien steuert; und
  2. auf eine hilfreiche Anleitung für die Formulierung von Änderungen.

3 Verfahrenstechnische Gesichtspunkte bei der Formulierung von Änderungen und beim Steuerungsprozess

3.1 Prozess für die Änderung der sicherheitstechnischen IMO-Übereinkommen, mit Ausnahme des SOLAS-Übereinkommens von 1974, und der zugehörigen verbindlichen Regelwerke (vom Vorschlag bis zur Annahme)

3.1.1 In einer Vorschlagsphase und zusätzlich zu den bei Vorschlägen für neue Arbeitsergebnisse verlangten Angaben (siehe Anlage 1 zu Organization and method of work of the Maritime Safety Committee and the Marine Environment Protection Committee and their subsidiary bodies (MSCMEPC.1/Circ.5/Rev.1)) müssen bei der Beratung über Vorschläge für ein neues Arbeitsergebnis, das die Ausarbeitung von Änderungen der sicherheitstechnischen IMO-Übereinkommen, mit Ausnahme des SOLAS-Übereinkommens von 1974, und/oder diesen Übereinkommen zugehöriger verbindlicher Regelwerke erfordern kann, wo dies möglich ist, die folgenden Punkte behandelt werden:

  1. der Schiffstyp (die Schiffstypen), auf den (die) die vorgeschlagene(n) Änderung(en) voraussichtlich anzuwenden ist (sind) (z.B. Umfang, Größe, Typ, Vermessungs-/Längenbeschränkungen, Fahrtbereiche (Auslandfahrt/ Nicht-Auslandfahrt); Einsatzarten (z.B. Unterstützung von Taucherarbeiten));
  2. das Ausmaß der Anwendung auf vorhandene Schiffe 1, zusammen mit etwaigen sachdienlichen Sicherheitsmaßnahmen, die auf vorhandene Schiffe angewendet werden können;
  3. das/die zu ändernde(n) Regelwerk(e) (d. h. die Übereinkommen und die zugehörigen verbindlichen Regelwerke); und
  4. die Verwendung des Prüf-/Überwachungsbogens (siehe Absatz 3.1.3.14 weiter unten).

3.1.2 Bei der Beratung über neue Arbeitsergebnisse und zusätzlich zu den auf Grundlage des Rundschreibens MSC-MEPC.1/Circ.5/Rev.1 zu ergreifenden Maßnahmen muss der Ausschuss die nachfolgend aufgeführten Punkte behandeln und hierzu dem/den zuständigen nachgeordneten technischen Gremium/Gremien (d. h. den Unterausschüssen, einschließlich deren Arbeits-/Redaktions-Gruppen und zwischen den Tagungen tagenden Gruppen, wie auch denjenigen, die dem Ausschuss unmittelbar berichten) klare Anweisungen erteilen, soweit zutreffend:

  1. Fälligkeitsdatum auf der Ebene der Unterausschüsse;
  2. erwartete(r) Termin(e) für das Inkrafttreten und die Umsetzung/Anwendung der auszuarbeitenden Änderung(en) oder neuen Anforderung(en) (z.B. eine mögliche schrittweise Einführung für vorhandene Schiffe); und
  3. Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Änderung(en) oder neuen Anforderung(en), einhergehend mit dem/den Regelwerk(en), dessen/deren Änderung/Entwicklung erforderlich wäre. In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu bedenken:
    1. Falls eine umfassende Überarbeitung eines Regelwerkes erforderlich ist, muss entschieden werden, ob das vorhandene Regelwerk überarbeitet oder eine neue Fassung erstellt wird, die gleichzeitig neben dem bestehenden Regelwerk bestehen kann; und
    2. falls es verschiedene Versionen des zu ändernden Regelwerkes gibt, muss entschieden werden, ob auch ältere Versionen des Regelwerks überarbeitet werden müssen, insbesondere wenn es um Änderungen betrieblicher Anforderungen geht, die zu einer Überarbeitung aller Versionen des Regelwerkes führen dürften.

3.1.3 In einer nachfolgenden Bearbeitungsphase, aber vor Abschluss der Genehmigung zur Annahme, muss jeder befasste Unterausschuss sicherstellen, dass

  1. zu Beginn einer neuen Aufgabe bis zum Fälligkeitsdatum ausreichend Zeit für tech nische Forschung und Diskussion zur Verfügung steht, insbesondere wenn der Sachverhalt von mehr als einem Unterausschuss behandelt werden muss, wobei die zeitliche Abfolge von Tagungen der zuständigen Unterausschüsse und der Austausch der Beratungsergebnisse sorgfältig überprüft werden muss;
  2. der vom Ausschuss beschlossene beabsichtigte Anwendungsbereich (siehe Absatz 3.1.2 weiter oben) nicht ohne Genehmigung des Ausschusses geändert wird, wobei eine solche klar zu begründen wäre (z.B. im Falle unabsichtlicher Lücken);
  3. das technische Basisdokument oder der Änderungsentwurf das bzw. die Anliegen des Vorschlags mittels des (der) vorgeschlagenen Regelwerke(s) behandelt, und dass, wo dies nicht der Fall ist, dem Ausschuss eine alternative Methode zur Behandlung des mit dem Vorschlag angesprochenen Problems angeboten wird;
  4. im Falle, dass der Ausschuss der Anwendung auf vorhandene Schiffe gemäß dem obigen Absatz 3.1.1.2 zugestimmt hat, das Rundschreiben Interim guidelines for the systematic application of the grandfather clauses (MSC/Circ.765-MEPC/Circ.315) und das Rundschreiben Unified interpretation of the date of completion of the survey and verification on which the certificates are based (MSC-MEPC.5/Circ.3), sofern zutreffend, gebührend beachtet werden;
  5. die Überprüfung aller Verweise anhand des Wortlautes durchgeführt wurde, der beim Inkrafttreten der vorgeschlagenen Änderung gültig wäre;
  6. keine Unvereinbarkeiten zwischen dem Anwendungsbereich einer bestimmten technischen Regel und der Anwendungsbeschreibung des betreffenden Kapitels bestehen, und dass die Anwendung auf vorhandene und/oder neue Schiffe ausdrücklich behandelt wird, soweit dies erforderlich ist;
  7. falls ein neuer Begriff in eine Regel eingeführt wird und für diese eine klare Begriffsbestimmung erforderlich ist, die Begriffsbestimmung im betreffenden Artikel des Übereinkommens oder gegebenenfalls am Anfang des Kapitels vorgegeben wird;
  8. wenn englische Ausdrücke wie "fitted", "provided", "installed" oder "installation" verwendet werden, Klarheit geschaffen wird, welche Bedeutung des jeweiligen Ausdrucks gemeint ist;
  9. alle erforderlichen damit zusammenhängenden und daraus resultierenden Änderungen in anderen bestehenden Regelwerken, einschließlich nichtverbindlicher Regelwerke, insbesondere den Mustern von im geänderten Regelwerk geforderten Zeugnissen und Ausrüstungsverzeichnissen, geprüft wurden und Bestandteil der vorgeschlagenen Änderung(en) sind;
  10. gegebenenfalls die Muster von Zeugnissen zwischen dem Übereinkommen und seinem Protokoll bzw. seinen Protokollen aufeinander abgestimmt sind;
  11. Änderungsentwürfe, soweit praktisch möglich, als nachverfolgbare Änderungen im Zusammenhang mit den betreffenden, zu ändernden Bestimmungen zur Beratung vorgelegt werden (siehe Abschnitt 3.3 weiter unten);
  12. den Regeln/Absätzen zur "Anwendung" und "Begriffsbestimmung" des Kapitels gebührende Aufmerksamkeit gewidmet wird, wo sie die vorgeschlagenen Änderungen berühren oder von diesen berührt werden dürften;
  13. bei der Ausarbeitung von Änderungen verbindlicher Regelwerke die Beziehung zwischen dem Übereinkommen und dem Regelwerk beachtet wird;
  14. der in Anlage 1 vorgegebene Prüf-/Überwachungsbogen durchgängig im Verlauf jeder der oben genannten Phasen beachtet und ausgefüllt wird. In diesem Zusammenhang ist vorgesehen, dass:
    1. die Teile I und II vom Antragsteller eines Vorschlags für neue Arbeitsergebnisse so weit wie möglich als eine Anlage zum Einreichungsdokument abgefasst werden müssen (siehe Absatz 3.1.1.4 weiter oben); und
    2. Teil III von der Redaktions- oder Arbeitsgruppe ausgefüllt werden muss, die den/ die Änderungsentwurf/-entwürfe ausarbeitet 2;
  15. der endgültige Wortlaut vorgeschlagener Änderungen des Übereinkommens oder irgendeines zugehörigen verbindlichen Regelwerkes entweder von einer Redaktionsgruppe oder von einer Arbeitsgruppe 2 überprüft wird, um die in Teil III des Prüf-/Überwachungsbogens aufgeführten Sachverhalte sachgerecht zu behandeln, wie im Absatz 3.2.2 weiter unten vorgegeben;
  16. der Prüf-/Überwachungsbogen zusammen mit den Änderungsentwürfen zur Genehmigung vorgelegt wird; und
  17. das in Anlage 2 für das Protokoll vorgegebene Formular von der Redaktions- oder Arbeitsgruppe ausgefüllt3 wird, die den/die Änderungsentwurf/-entwürfe ausarbeitet 2.

3.1.4 In den Phasen der Genehmigung und der Annahme

  1. 1 muss der Ausschuss die zur Genehmigung eingereichten Änderungsentwürfe unter Verwendung des zugehörigen, vom nachgeordneten Gremium ausgearbeiteten Prüf-/Überwachungsbogens sorgfältig prüfen. Im Zuge dieser Prüfung können Sachverhalte erkannt werden, die weitere redaktionelle Beratungen erfordern. Unter diesen Umständen kann der Ausschuss in Betracht ziehen, die Redaktionsgruppe für die Änderungen anzuweisen, die Änderungsentwürfe und den zugehörigen Prüf-/Überwachungsbogen vor der Genehmigung der betreffenden Änderungen unter Berücksichtigung der im zugehörigen Protokollformular enthaltenen Angaben zu überprüfen; und
  2. muss das Sekretariat
    1. sicherstellen, dass die zur Genehmigung eingereichten Änderungsentwürfe, ebenso wie die nach ihrer Genehmigung in den Anlagen zum Bericht des Ausschusses enthaltenen, in geeigneter Weise mit nachverfolgbaren Änderungen dargestellt werden (siehe Abschnitt 3.3 unten);
    2. den um die Kennzeichnung der nachverfolgbaren Änderungen bereinigten Wortlaut von Änderungsentwürfen entsprechend dem maßgeblichen Artikel des Übereinkommens für die nach der Genehmigung erfolgende Zusendung an alle Mitglieder der Organisation und alle Vertragsregierungen/Vertragsparteien des Übereinkommens ausarbeiten;
  3. Dokumente, die den Wortlaut der genehmigten Änderungsentwürfe ohne nachverfolgbare Änderungen enthalten, zusammen mit dem (den) Entschließungs entwurf (-entwürfen) zur Vorlage bei der Tagung des Ausschusses ausarbeiten, auf der über die Annahme der Änderungen beraten wird;
  4. ein Arbeitspapier ausarbeiten, in dem alle zur Annahme eingereichten Änderungsentwürfe in konsolidierter Form und mit nachverfolgbaren Änderungen, einschließlich etwaiger Vorschläge für Abänderungen oder redaktioneller Verbesserungen, sowie gegebenenfalls Bemerkungen und Kommentare wiedergegeben werden (siehe Abschnitt 3.3 weiter unten). Dieses Arbeitspapier muss möglichst schnell nach dem Fristablauf für kommentierende Dokumente in IMO-DOCS bereitgestellt werden, und es muss als Grundlage für die Vorüberlegungen des erweiterten Ausschusses und für die endgültige Überarbeitung durch die Redaktionsgruppe für Änderungen verwendet werden;
  5. sicherstellen, dass der endgültige Wortlaut der Änderungen, die in den Anlagen zum Bericht des Ausschusses enthalten sind (d. h. die MSC-Entschließungen), nach der Annahme ohne nachverfolgbare Änderungen wiedergegeben wird;
  6. nach der Annahme auf Aufforderung den authentischen Wortlaut der angenommenen Änderungen ausarbeiten und auf IMO-DOCS 4 bereitstellen; und
  7. das betreffende Protokollformular hinsichtlich der auf der Ausschussebene oder auf der Unterausschussebene getroffenen diesbezüglichen Entscheidungen auf dem aktuellen Stand halten.

3.2 Arbeit der Redaktionsgruppen

3.2.1 Redaktionsgruppen spielen eine maßgebliche Rolle im Steuerungsprozess für Änderungen. Zwar können Redaktionsgruppen nicht die Substanz der Änderungen verändern, sie müssen aber sicherstellen, dass die Formulierung von Änderungen in Übereinstimmung mit den vorliegenden verfahrenstechnischen Gesichtspunkten erfolgt. Deshalb müssen diese verfahrenstechnischen Gesichtspunkte im Arbeitsauftrag solcher Gruppen stets mit angeführt werden, einhergehend mit dem Auftrag zum Ausfüllen des in der Anlage 1 niedergelegten Prüf-/Überwachungsbogens und des in der Anlage 2 niedergelegten Protokollformulars.

3.2.2 Die erste Phase der Aktivitäten im Steuerungsprozess der redaktionellen Arbeiten muss von einer Redaktionsgruppe oder einer Arbeitsgruppe des nachgeordneten Gremiums durchgeführt werden, oder von denjenigen, die dem Ausschuss 5 unmittelbar berichten. Dabei muss der in Anlage 1 niedergelegte Prüf-/Überwachungsbogen beachtet und ausgefüllt werden, bevor die Änderungsentwürfe zur Genehmigung eingereicht werden.

3.2.3 In der Phase der Genehmigung von Änderungen muss der Ausschuss die zur Genehmigung eingereichten Änderungsentwürfe zusammen mit dem zugehörigen Prüf-/Überwachungsbogen (siehe Absatz 3.1.4.1) sorgfältig überprüfen.

3.2.4 In Abhängigkeit von den Erkenntnissen aus dem Prüf-/Überwachungsbogen kann der Ausschuss in Betracht ziehen, die für die Überprüfung der zur Annahme eingereichten Änderungen (siehe Absatz 3.2.6 weiter unten) eingerichtete Redaktionsgruppe zu beauftragen, die zur Genehmigung eingereichten Änderungsentwürfe und den zugehörigen Prüf-/Überwachungsbogen, einschließlich der im zugehörigen Protokollformular enthaltenen Angaben, zu überprüfen.

3.2.5 Nach der Genehmigung von Änderungsentwürfen durch den Ausschuss muss das Sekretariat die genehmigten Änderungsentwürfe unter dem Gesichtspunkt der Abfassung und in redaktioneller Hinsicht überprüfen. Alle vom Sekretariat gefundenen Mängel müssen der Ausschusstagung, auf der über die Annahme der Änderungen entschieden wird, zugeleitet werden, und zwar als Teil des vorab vom Sekretariat auszuarbeitenden Arbeitspapiers, in dem die Änderungen, Kommentare und Vorschläge für Abänderungen eingearbeitet sind (siehe Absatz 3.1.4.2.4).

3.2.6 In der Phase der Annahme muss das oben erwähnte Arbeitspapier als das grundlegende Dokument für die Beratung der Änderungsentwürfe im erweiterten Ausschuss und in der Redaktionsgruppe, die die endgültige Überprüfung der Änderungsentwürfe vornimmt, verwendet werden neben allen in den zur Beratung auf dieser Tagung eingereichten Dokumenten vorgebrachten Kommentaren.

3.3 Verwendung von nachverfolgbaren Änderungen

3.3.1 Die Verwendung von nachverfolgbaren Änderungen während der Ausarbeitung, Genehmigung und Annahme von Änderungsentwürfen kann die Beratung vorgeschlagener Änderungen erleichtern. Auch kann sie die Arbeit von Übersetzern unterstützen und die Anzahl von Fehlinterpretationen verringern.

3.3.2 Nachverfolgbare Änderungen müssen hauptsächlich für Änderungsentwürfe des Wortlauts bestehender Regeln, Absätze oder Tabellen verwendet werden, so weitgehend wie dies praktisch möglich ist, damit die vorgeschlagenen Änderungen am ursprünglichen Wortlaut leicht erkennbar sind. Dabei darf nur der betreffende Teil/dürfen nur die betreffenden Teile des ursprünglichen Wortlauts wiedergegeben werden.

3.3.3 Beim Einfügen neuer oder beim Streichen bestehender Regeln, Absätze oder Tabellen kann die Verwendung nachverfolgbarer Änderungen unpraktisch sein.

3.3.4 Nachverfolgbare Änderungen müssen mittels "Durchstreichen" des gestrichenen Wortlautes und "Grauschattierung" zur Hervorhebung aller Änderungen und Neueinfügungen, einschließlich gestrichenen Wortlautes (d. h. nicht durch Verwendung der Funktion "Änderungen nachverfolgen" von Microsoft Word) gebildet werden, damit sichergestellt ist, dass solche Änderungen nicht im weiteren Verlauf der redaktionellen Arbeit verloren gehen (z.B. beim Ausschneiden und Einfügen).

3.4 Verweise auf andere Regelwerke

3.4.1 Bei Verweisen auf andere verbindliche/nichtverbindliche Regelwerke in einem verbindlichen Regelwerk müssen die in der Anlage zur Entschließung A.911(22) Uniform wording for referencing IMO documents niedergelegten Guidelines on methods for making reference to IMO and other instruments in IMO conventions and other mandatory instruments befolgt werden.

3.4.2 Die oben genannten Richtlinien schaffen einen Standard-Wortlaut für Verweise zur Verwendung in neuen IMO-Übereinkommen und sonstigen verbindlichen Regelwerken zu Sicherheit und Umweltschutz in der Seeschifffahrt sowie in zukünftigen Änderungen vorhandener Übereinkommen oder sonstiger Regelwerke, um sicherzustellen, dass Verweise auf IMO-Übereinkommen und sonstige Regelwerke in einer einheitlichen Wortwahl erfolgen. Dies dient der klaren Anzeige des rechtlichen Status des betreffenden Regelwerkes, nachdem das zuständige IMO-Gremium über diesen Status entschieden hat. Deshalb dürfen Verweise auf Normen, die verbindlich sein sollen, nicht in eine Fußnote gesetzt werden. Stattdessen müssen sie ausdrücklich in den Wortlaut der betreffenden Regeln/Absätze oder Änderungen eingefügt werden.

3.5 Status von Fußnoten

3.5.1 Die mit der Entschließung A.911(22) angenommenen Guidelines on methods for making reference to IMO and other instruments in IMO conventions and other mandatory instruments bringen zum Ausdruck, dass Normen und Spezifikationen, auf die in Fußnoten verwiesen wird, wie auch Richtlinien und Empfehlungen, nicht im amtlichen Wortlaut verbindlicher Regelwerke vorkommen dürfen, wohl aber in zum Verkauf bestimmten Veröffentlichungen, in denen sie eingefügt und nötigenfalls vom Sekretariat aktualisiert werden dürfen, wenn eine neue Ausgabe der betreffenden Veröffentlichung vorbereitet wird.

3.5.2 Bei zukünftigen Änderungen des Übereinkommens oder zugehöriger verbindlicher Regelwerke darf ein Wortlaut, der ein verbindlicher Teil des Regelwerkes sein soll, nicht in einer Fußnote stehen.

3.6 Menschlicher Faktor

Es wird auf Absatz 4.27 von Organization and method of work of the Maritime Safety Committee and the Marine Environment Protection Committee and their subsidiary bodies (MSC-M EPC.1 / Circ.5/Rev.1) verwiesen, der angibt, dass die nachgeordneten Gremien bei der Entwicklung neuer Anforderungen oder bei der Überarbeitung bestehender Anforderungen immer den menschlichen Faktor in Anerkennung seiner Bedeutung als integraler Bestandteil aller Anstrengungen zur Verbesserung der Sicherheit, der Gefahrenabwehr oder des Umweltschutzes in der Seeschifffahrt mitberücksichtigen müssen, wobei die Grundsätze für den menschlichen Faktor, die in der Anlage der Entschließung A.947(23) Human element vision, principles and goals for the Organization wiedergegeben sind, berücksichtigt werden.

1) Verwiesen wird auf die Interim guidelines for the systematic application of the grandfather clauses (MSC/Circ.765-MEPC/Circ.315).

2) Damit die Änderungsentwürfe von den Unterausschüssen innerhalb einer Plenartagung geprüft und in eine Endfassung gebracht werden, kann das Sekretariat nötigenfalls ersucht werden, Teil III des Prüf-/ Überwachungsbogens und die Protokolle für die Regelentwicklung nach der Tagung fertigzustellen, anstatt eine spezielle Redaktions-/ Arbeitsgruppe aufzustellen."Kleine Korrekturen" (C/ES. 27/D, Absatz 3.2 Ziffer vi) können von der Anwendung der Bestimmungen zur Fertigstellung des Prüf-/Überwachungsbogens und der Protokolle für die Regelentwicklung ausgenommen werden.

3) Die Angaben sind im GISIS-Modul "Development of amendments to the 1974 SOLAS Convention and related mandatory instruments" auszuführen, soweit verfügbar.

4) Der gesamte Anfertigungsvorgang der beglaubigten Abschriften darf nach dem Annahmedatum der Änderung in keinem Fall länger als 100 Tage bei nicht umfangreichen Dokumenten (jene, die sechs Seiten oder weniger umfassen) und länger als 160 Tage bei umfangreichen Dokumenten (jene, die mehr als sechs Seiten umfassen) dauern.

5) Damit die Änderungsentwürfe von den Unterausschüssen innerhalb einer Plenartagung geprüft und in eine Endfassung gebracht werden, kann das Sekretariat nötigenfalls ersucht werden, Teil III des Prüf-/ Überwachungsbogens und die Protokolle für die Regelentwicklung nach der Tagung fertigzustellen, anstatt eine spezielle Redaktions-/ Arbeitsgruppe aufzustellen."Kleine Korrekturen" (C/ES. 27/D, Absatz 3.2 Ziffer vi) können von der Anwendung der Bestimmungen zur Fertigstellung des Prüf-/Überwachungsbogens und der Protokolle für die Regelentwicklung ausgenommen werden.

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Prüf-/Überwachungsbogen für den Änderungsprozess für Sicherheitstechnische IMO-Übereinkommen, mit Ausnahme des SOLAS-Übereinkommens von 1974 und für zugehörige verbindliche Regelwerke (Vorschlag/Entwicklung) Anlage 1

Teil I - Antragsteller des Vorschlags (siehe Absatz 3.1.1) a

1 Eingereicht von (Nummer des Dokuments und Antragsteller)
2 Tagung
3 Datum (Datum der Einreichung)

Anleitung für das Ausfüllen des Prüf-/Überwachungsbogens:

Dieser Teil muss vom Antragsteller einer vorgeschlagenen neuen Änderung möglichst vollständig ausgefüllt werden.

Der ursprüngliche Änderungsvorschlag muss bzw. die ursprünglichen Änderungsvorschläge müssen von mindestens einer Vertragsregierung/Vertragspartei des Übereinkommens unterstützt werden. Die Vertragsregierung/ Vertragspartei (oder im Falle mehrerer Vertragsregierungen/Vertragsparteien eine als federführend benannte Vertragsregierung/Vertragspartei) muss den Teil I ausfüllen.

Teil II - Details der vorgeschlagenen Änderung(en) oder des neuen verbindlichen Regelwerkes (siehe Absätze 3.1.1 und 3.1.2)*

1 Strategische Richtung
2 Titel des Arbeitsergebnisses
3 Regelwerke, deren Änderung (d. h. die Übereinkommen und die relevanten verbindlichen Regelwerke) oder Entwicklung (neuer Code, neue Fassung eines Codes usw.) beabsichtigt ist
4 Beabsichtigter Anwendungsbereich (Umfang, Größe, Typ, Vermessungs -/Längenbeschränkungen, Fahrtbereich (Auslandfahrt/Nicht -Auslandfahrt), Einsatzart usw.)
5 Anwendung auf neue/vorhandene Schiffe
6 Für die Koordinierung vorgeschlagener Unterausschuss
7 Voraussichtlich zuarbeitende Unterausschüsse
8 Zeitrahmen für die Fertigstellung
9 Erwartete(s) Daten (Datum) des Inkrafttretens und der Umsetzung/Anwendung
10 Alle diesbezüglichen Entscheidungen oder Anweisungen des Ausschusses

Anleitung für das Ausfüllen des Prüf-/Überwachungsbogens:

Dieser Teil muss vom Antragsteller einer vorgeschlagenen neuen Änderung möglichst vollständig ausgefüllt werden.

Einzelheiten des Vorschlags müssen vollständig und so ausführlich wie möglich sein. Falls sich der Vorschlag auf einen Unfall bezieht, muss ihm eine vollständige Erläuterung der mitwirkenden Faktoren oder die Sicherheitsanalyse beigefügt werden. Betrachtungen zur Größe der betroffenen Flotte oder der Anzahl der betroffenen Seeleute oder zu beidem müssen einen Teil der Rechtfertigung des Vorschlags bilden.

Teil III - Während der Arbeit im Unterausschuss auszufüllende und als Teil des endgültigen Genehmigungsprozesses durch den Ausschuss zu prüfende Prozessüberwachung (siehe Absatz 3.1.3) b

1 Der Unterausschuss hat am Beginn einer neuen Aufgabe bis zum Fälligkeitsdatum ausreichend Zeit für technische Forschung und Diskussion zur Verfügung gestellt, insbesondere wenn die Sachverhalte von mehr als einem Unterausschuss behandelt werden müssen, wobei die zeitliche Abfolge von Tagungen der zuständigen Unterausschüsse und der Austausch der Beratungsergebnisse sorgfältig untersucht werden müssen.
2 Der in der Vorschlagsphase vereinbarte Anwendungsbereich wurde nicht ohne Genehmigung des Ausschusses geändert.
3 Das technische Basisdokument/der Änderungsentwurf behandelt das bzw. die Anliegen des Vorschlags mittels des (der) vorgeschlagenen Regelwerke(s); wo dies nicht der Fall ist, bietet der Unterausschuss dem Ausschuss eine alternative Methode zur Behandlung des mit dem Vorschlag angesprochenen Problems.
4 Den Interim guidelines for the systematic application of the grandfather clauses (MSC/Circ.765-MEPC/Circ.315) wurde gebührende Aufmerksamkeit gewidmet.
5 Die Überprüfung aller Verweise wurde anhand desjenigen Wortlautes durchgeführt, der gültig ist, falls die vorgeschlagene Änderung in Kraft tritt.
6 In Bezug auf den Anwendungsbereich bestehen keine Widersprüche zwischen der technischen Regel und der Anwendungsbeschreibung des betreffenden Kapitels, und die Anwendung für neue und/oder vorhandene Schiffe wird in der notwendigen Weise gezielt behandelt.
7 Sofern ein neuer Ausdruck in eine Regel eingeführt wird und für diesen eine klare Begriffsbestimmung erforderlich ist, wird eine solche im Artikel des Übereinkommens oder am Anfang des Kapitels angegeben.
8 Sofern einer der englischen Ausdrücke "fitted", "provided", "installed" oder "installation" verwendet wird, wurde darauf geachtet, Klarheit darüber zu schaffen, welche Bedeutung des jeweiligen Ausdrucks gemeint ist.
9 Alle erforderlichen damit zusammenhängenden und daraus resultierenden Änderungen in anderen bestehenden Regelwerken, einschließlich nichtverbindlicher Regelwerke, insbesondere der Muster von im geänderten Regelwerk geforderten Zeugnissen und Ausrüstungsverzeichnissen, wurden geprüft und sind Bestandteil der vorgeschlagenen Änderung(en).
10 Gegebenenfalls sind die Muster von Zeugnissen und Ausrüstungsverzeichnissen zwischen dem Übereinkommen und seinem Protokoll bzw. seinen Protokollen aufeinander abgestimmt worden.
11 Es wird bestätigt, dass die Änderung an einem derzeit gültigen Wortlaut vorgenommen wird und dass keine anderen Gremien zeitgleich Änderungen desselben Wortlautes vorschlagen.
12 Sonstige Auswirkungen der Umsetzung der vorgeschlagenen/genehmigten Änderung wurden vollständig analysiert, einschließlich daraus resultierender Änderungen der "Anwendungs"- und "Begriffsbestimmungs"-Regeln des Kapitels.
13 Die zur Annahme vorgelegten Änderungen lassen die gegenüber dem ursprünglichen Wortlaut vorgenommenen Änderungen klar erkennen, so dass ihre Beratung erleichtert wird.
14 Bei der Änderung verbindlicher Regelwerke wurde die Beziehung zwischen dem Übereinkommen und dem betreffenden Regelwerk beachtet und in angemessener Weise berücksichtigt.
15 Das zugehörige Protokollformular wurde ausgefüllt bzw. aktualisiert.

Anleitung für das Ausfüllen des Prüf-/Überwachungsbogens:

Dieser Teil muss von der Redaktions-/Arbeitsgruppe ausgefüllt werden, die den Wortlaut des Entwurfs ausgearbeitet hat. Damit die Änderungsentwürfe innerhalb einer Plenartagung von den Unterausschüssen geprüft und in eine Endfassung gebracht werden, kann das Sekretariat nötigenfalls ersucht werden, Teil III des Prüf-/Überwachungsbogens nach der Tagung auszufüllen, anstatt eine spezielle Redaktions-/Arbeitsgruppe aufzustellen."Kleine Korrekturen" (C/ES. 27/D, Absatz 3.2 Ziffer vi) können für die Fertigstellung des Prüf-/Überwachungsbogens von der Anwendung der Bestimmungen ausgenommen werden.

Dieser Prüfbogen muss in jeder Phase des Regelentwicklungsprozesses möglichst vollständig ausgefüllt werden. Jedes Mal, wenn das Regelentwicklungsvorhaben einen Satz Arbeitsaufträge für eine Korrespondenzgruppe, Arbeitsgruppe oder Redaktionsgruppe erhält, muss der Vorsitzende oder das Sekretariat den Prüfbogen bei der Fertigstellung des Berichtes der Gruppe mit diesem überprüfen.

Jeder Prozess bedeutet:

Das Konzept sieht vor, durch eine vollständige Aufzeichnung von Zusammenfassungen des Regelentwicklungsprozesses einen Nachverfolgungsmechanismus zu schaffen, damit Delegationen, die sich aufgrund von Personal- und/ oder Zeitmangel nicht an der Arbeit von Arbeits-/Redaktionsgruppen beteiligen können, sicher sein können, dass die Einschränkungen der Prozessmethode im Einklang mit den Vorgaben des Ausschusses eingehalten werden.

_________________
a) Die Teile I und II müssen vom Antragsteller einer vorgeschlagenen neuen Änderung möglichst vollständig ausgefüllt werden.

b) Teil III muss von der Redaktions-/Arbeitsgruppe, die den Wortlaut des Entwurfs ausgearbeitet hat, unter Verwendung von "ja", "nein" oder "nicht zutreffend" ausgefüllt werden. Damit die Änderungsentwürfe innerhalb einer Plenartagung von den Unterausschüssen geprüft und in eine Endfassung gebracht werden, kann das Sekretariat nötigenfalls ersucht werden, Teil III des Prüf-/Überwachungsbogens nach der Tagung auszufüllen, anstatt eine spezielle Redaktions-/Arbeitsgruppe aufzustellen."Kleine Korrekturen" (C/ES. 27/D, Absatz 3.2 Ziffer vi) können für die Fertigstellung des Prüf-/Überwachungsbogens von der Anwendung der Bestimmungen ausgenommen werden.

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Protokollformular Anlage 2

Bei jeder Regelentwicklung müssen die folgenden Protokolleinträge erstellt und auf dem aktuellen Stand gehalten werden 1.

Die Protokolleinträge können durch die Angabe von Verweisen auf Absätze zugehöriger Dokumente erfolgen, die relevante Angaben, Vorschläge, Diskussionen und Entscheidungen enthalten.

1 Überschrift (Nummer und Überschrift der Regel(n))
2 Ursprung der Anforderung (Dokument, mit dem der Vorschlag ursprünglich gemacht wurde)
3 Hauptgrund für die Entwicklung (Auszug aus dem Dokument, mit dem der Vorschlag gemacht wurde)
4 Diesbezügliche Arbeitsergebnisse
5 Verlauf der Diskussion (Genehmigung von Arbeitsprogrammen, Tagungen von Unterausschüssen, einschließlich der Arbeit von Korrespondenzgruppen/Redaktionsgruppen/Arbeitsgruppen)
6 Rückwirkungen auf andere Regelwerke (Codes, Leistungsnormen, Rundschreiben zur Anleitung, Zeugnis-/ Verzeichnismuster usw.)
7.1 Umfang und Zielsetzung (abzugleichen mit den Punkten 4 und 5 in Teil II des Prüfbogens)
7.2 Technischer/betrieblicher Hintergrund und Begründung (z.B. Zusammenfassung einer gegebenenfalls vorliegenden FSA -Studie oder der technischen Herausforderung)
7.3 Quelle/Herleitung der Anforderung (nichtverbindliches Regelwerk, Industrienorm, nationale/regionale Anforderung)
7.4 Kurze Zusammenfassung der Anforderung (worin besteht die neue Anforderung - in knapper, für Laien verständlicher Sprache)
7.5 Diskussionspunkte (kontroverse Punkte und Schlussfolgerung)
1) Damit die Entwurfsänderungen von den Unterausschüssen innerhalb einer Plenartagung geprüft und in eine Endfassung gebracht werden, kann das Sekretariat nötigenfalls ersucht werden, die Protokolle für die Regelentwicklung nach der Tagung fertigzustellen, anstatt eine spezielle Redaktions-/Arbeitsgruppe aufzustellen."Kleine Korrekturen" (C/ES. 27/D, Absatz 3.2 Ziffer vi) können von der Anwendung der Bestimmungen zur Fertigstellung der Protokolle für die Regelentwicklung ausgenommen werden.

*) Hamburg, den 27. Juni 2019 Az.: 11-3-0

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1587, "Verfahrenstechnische Gesichtspunkte betreffend die Formulierung der Änderungen von Sicherheitstechnischen IMO-Übereinkommen, mit Ausnahme des SOLAS-Übereinkommens von 1974 und den zugehörigen verbindlichen Regelwerken", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

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