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MSC.1/Rundschreiben 1620 - Richtlinien für die Überprüfung und Wartung von Festmachausrüstung einschließlich Leinen

Vom 24. Dezember 2020
(VkBl. Nr. 18 vom 30.09.2023 S. 553)



1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner einhundertzweiten Tagung (4. bis 11. November 2020) nach Prüfung eines Vorschlags des Unterausschusses "Ship Design and Construction" auf seiner sechsten Tagung und in Anerkennung der Bedeutung der Überprüfung und Wartung von Festmachausrüstung einschließlich Leinen die in der Anlage wiedergegebenen Richtlinien für die Überprüfung und Wartung von Festmachausrüstung einschließlich Leinen angenommen.

2 Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die in der Anlage wiedergegebenen Richtlinien den Schiffseignern, Schiffsmanagern, Bareboat-Charterern und anderen Organisationen oder Personen, die für den Betrieb des Schiffes verantwortlich sind, zur Kenntnis zu bringen.

3 Die Mitgliedstaaten werden ferner aufgefordert, die in der Anlage wiedergegebenen Richtlinien den Kapitänen, Schiffsoffizieren und der Besatzung sowie allen anderen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen, um ihnen eine Anleitung für die Überprüfung und Wartung der Festmachausrüstung einschließlich Festmacherleinen zur Verfügung zu stellen.

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Anlage

Richtlinien für die Überprüfung und Wartung von Festmachausrüstung einschließlich Leinen

1 Allgemeines

1.1 Zweck

Der Zweck dieser Richtlinien ist es, Empfehlungen und eine Anleitung für die Wartung und betrieblichen Überprüfungen von Festmachausrüstung einschließlich Leinen und Vorläufern, Kriterien für die Erkennung von verschlissenen Leinen und Vorläufern, die vor einem Versagen aus dem Betrieb genommen werden müssen, sowie Kriterien für die Auswahl von Ersatz-Festmacherleinen und -vorläufern zu geben.

1.2 Anwendung

Diese Richtlinien gelten für alle Schiffe. Einige Bestimmungen sind für die Schiffsbesatzung bestimmt, andere für das Personal des Unternehmens, das für die Auswahl und Beschaffung von Ersatz-Festmacherleinen zuständig ist.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinien:

2.1 bezeichnet der Ausdruck Biegeradius (D/d-Verhältnis) den Durchmesser D eines Festmachzubehörteils geteilt durch den Durchmesser d einer Festmacherleine, die um oder durch das Zubehörteil geführt wird. Das D/d-Verhältnis wird von den Herstellern von Festmacherleinen verwendet, um den Mindestradius eines Zubehörteils anzugeben, um den eine Festmacherleine des Durchmessers "d" herum- oder durch den sie hindurchgeführt werden muss, um den Biegefestigkeitsverlust der Festmacherleine zu verringern oder abzuschwächen;

2.2 bezeichnet der Ausdruck Unternehmen ein Unternehmen im Sinne der Regel IX/1 Absatz 2 SOLAS;

2.3 bezeichnet der Ausdruck Leinenentwurfs-Bruchlast (Line Design Break Force, LDBF) die Mindestlast, bei der eine neue, trockene, gespleißte Festmacherleine bricht. Dies gilt für alle synthetischen Fasertauwerkstoffe;

2.4 bezeichnet der Ausdruck Anordnung von Festmachvorrichtungen die Konfiguration der Festmachausrüstung und -zubehörteile und sonstiger Entwurfsmerkmale des Schiffes, die mit Festmacharbeiten zusammenhängen, z.B. Beleuchtungs- und Kommunikationseinrichtungen;

2.5 bezeichnet der Ausdruck Festmacherboot das Boot, das die Festmacherleinen zwischen dem Schiff und den Festmacheinrichtungen an Land während Fest- und Losmacharbeiten handhabt, und schließt Hafenschiff-Assistenzschlepper nicht ein (siehe die Guidelines on minimum training and education of mooring personnel (FAL.6/Circ.11/ Rev.1));

2.6 bezeichnet der Ausdruck Festmachausrüstung und -zubehörteile Gegenstände wie Winden, Spille, Poller, Doppelpoller, Klüsen, Rollenklüsen, usw. und umfasst auch Festmacherleinen;

2.7 bezeichnet der Ausdruck Konfiguration der Festmacherleine alle Komponenten einer einzelnen Festmacherleine, einschließlich Vorläufern, Augspleiße usw. Jede Änderung oder jeder Austausch einer Komponente ist eine Änderung der Konfiguration der Leine, es sei denn, eine Komponente wird durch ein Teil mit denselben Spezifikationen wie in der ursprünglichen Konfiguration ersetzt;

2.8 bezeichnet der Ausdruck Festmacharbeiten das normale Fest- und Losmachen des Schiffes, einschließlich der damit verbundenen Schleppbewegungen im Hafen;

2.9 bezeichnet der Ausdruck festmachendes Personal Personal, das im Rahmen der Hafendienste beim Festmachen und Losmachen von Schiffen an Land oder von Festmacherbooten aus hilft;

2.10 bezeichnet der Ausdruck Durchwechseln der Festmacherleinen das regelmäßige Durchwechseln von Festmacherleinen an Festmachertrommeln, um den Verschleiß der Festmacherleinen auszugleichen;

2.11 bezeichnet der Ausdruck Schiffsentwurfs-Mindestbruchlast (Ship Design Minimum Breaking Load, MBLSD) die Mindestbruchlast neuer, trockener Festmacherleinen, für die bordeigene Zubehörteile und unterstützende Schiffsverbände ausgelegt sind, um die Anforderungen an die Festmachersicherung zu erfüllen;

2.12 bezeichnet Anordnungsplan der Schlepp- und Festmachvorrichtungen den Plan, wie er in Abschnitt 5 der Anlage zu den Überarbeiteten Leitlinien für bordeigene Schlepp- und Festmachausrüstung (MSC.1/Rundschreiben 1175/Rev.1) beschrieben ist. Dieser Plan enthält spezifische Informationen über die Schlepp- und Festmachzubehörteile an Bord des Schiffes, die Festmacherleinen sowie die Anordnung von Festmacherleinen und die akzeptablen Umgebungsverhältnisse für das Festmachen.

3 Sichere Verwendung der Festmachausrüstung

3.1 Sichere Verwendung von Festmachausrüstung und -zubehörteilen

Während ihrer gesamten Nutzungsdauer muss die Festmachausrüstung in Übereinstimmung mit dem ursprünglichen Entwurfskonzept, sofern verfügbar, gewartet und betrieben werden, auch beim Austausch von Teilen und Leinen. Um sicherzustellen, dass die gesamte Festmachausrüstung wie vorgesehen funktioniert, muss das Unternehmen Verfahren für Festmacharbeiten, die Überprüfung und die Wartung der Festmachausrüstung, einschließlich der Festmacherleinen, festlegen und dabei die in Absatz 7 dieser Richtlinien aufgeführten einschlägigen Hinweise berücksichtigen.

3.2 Schutz und Lagerung von Festmacherleinen

Um die vorgesehene Nutzungsdauer von Festmacherleinen zu erhalten, müssen die folgenden Verfahren bei Festmacharbeiten beachtet werden:

  1. glatte Kontakte an Abzweigungspunkten mit großen Winkeln und/oder Augspleißen; und
  2. Verwendung von Abdeckungen/Matten an der Schiffsseite zum Schutz vor Reibungsschäden.

3.3 Kontrolle von Festmacherleinen

3.3.1 Das Unternehmen muss Verfahren einführen, die die Identifizierung und Kontrolle von Festmacherleinen, Vorläufern und zugehörigen Befestigungen an Bord ermöglichen und die Überprüfung und Wartung von Festmacherleinen erleichtern. Diese Verfahren müssen Folgendes umfassen:

  1. ein Mittel zur Aufzeichnung der Anzahl, der Art und der Lage der Festmacherleinen, der Vorläufer und der zugehörigen Befestigungen. Diese Aufzeichnungen können entweder in den Anordnungsplan der Schlepp- und Festmachvorrichtungen oder in die Aufzeichnungen über Überprüfung und Wartung oder in eine durch die Anforderungen des Unternehmens festgelegte Alternative aufgenommen werden; und
  2. eine Möglichkeit, bestimmte Festmacherleinen, Vorläufer und zugehörige Befestigungen mit den entsprechenden Aufzeichnungen und einem Herstellerzeugnis zu verknüpfen, falls vorhanden.

3.3.2 Jeder während Festmacharbeiten entdeckte Schaden an den Festmacherleinen muss dem Kapitän von allen Beteiligten, einschließlich des festmachenden Personals an Land, sofort gemeldet werden. Werden keine angemessenen Maßnahmen ergriffen, müssen die zuständigen Behörden erforderlichenfalls informiert werden.

4 Überprüfung und Wartung von Festmacherleinen

4.1 Überprüfung von Festmacherleinen

4.1.1 Um zu verhindern, dass Festmacherleinen so sehr verschleißen, dass sie möglicherweise während des Festmachens brechen, muss die regelmäßige Überprüfung von Festmacherleinen, -vorläufern und zugehörigen Befestigungen in den bordeigenen Wartungsplan oder ein gleichwertiges Wartungsverwaltungssystem aufgenommen werden. Der Wartungsplan kann computergestützt sein.

4.1.2 Die Anforderungen an die Überprüfung der einzelnen Festmacherleinen richten sich nach dem Typ der an Bord verwendeten Festmacherleinen. Im Allgemeinen erfolgt die Überprüfung der Festmacherleinen an Bord auf der Grundlage von Herstellerempfehlungen und durch Sichtprüfung der Außenseite der Festmacherleine, um übermäßigen Verschleiß oder Beschädigungen festzustellen, z.B. äußerer Abrieb, äußerer Schnitt, Knick, Hitzeschäden wie Verschmelzen und Lockerung oder Ausfransen von Augspleißen. Solche Sichtprüfungen müssen auf folgenden Grundlagen erfolgen:

  1. den Empfehlungen des Herstellers der Festmacherleine und/oder des Vorläufers, insbesondere die Kriterien für die Beurteilung des Festmacherleinenzustands;
  2. Betriebserfahrungen in Bezug auf die Leistung der Festmacherleine und/oder des -vorläufers bei früheren Festmacharbeiten; und
  3. den Umgebungsverhältnissen, denen die Festmacherleinen und/oder -vorläufer routinemäßig ausgesetzt sind.

4.1.3 Bei ummantelten Festmacherleinen aus Kunstfasern ist eine detaillierte Sichtprüfung des Zustands der Kunstfaserleine möglicherweise nicht möglich. Der Zustand des Außenmantels ist kein genauer Indikator für den Zustand des tragenden Kunstfasermaterials im Inneren der Festmacherleine.

4.2 Wartung von Festmacherleinen

Das Unternehmen muss die in Absatz 3.1 dieser Richtlinien geforderten Wartungsverfahren festlegen. Die Wartungsverfahren müssen den Austausch von in Betrieb befindlichen Festmacherleinen festlegen und können auch das Durchwechseln von Festmacherleinen umfassen.

4.3 Kriterien für das Unbrauchbarerklären von verschlissenen Festmacherleinen

4.3.1 Der Austausch von in Betrieb befindlichen Festmacherleinen, die als nicht mehr brauchbar eingestuft worden sind, muss auf dem Prinzip des Entfernens vor einem Versagen basieren und in Übereinstimmung mit den vom Hersteller angegebenen Kriterien erfolgen.

4.3.2 Für die Sichtprüfung und den Austausch von Festmacherleinen sind zusätzliche Ratschläge in den Anleitungen der Industrie für die Überprüfung von Festmacherleinen und -vorläufern enthalten.

4.4 Überprüfung und Wartung von Ausrüstung und Zubehörteilen

4.4.1 Ausrüstung und Zubehörteile müssen gemäß den Empfehlungen des Herstellers ordnungsgemäß überprüft und gewartet werden. Festmachausrüstung und -zubehörteile müssen in den bordeigenen Wartungsplan oder ein gleichwertiges Wartungsverwaltungssystem aufgenommen werden. Der Wartungsplan kann computergestützt sein.

4.4.2 Die Wartung muss die Aufrechterhaltung der eindeutigen Kennzeichnung der Informationen auf der Ausrüstung und den Zubehörteilen, einschließlich der Anweisungen für die sichere Arbeitslast (safe working load, SWL, auch ausreichende Zugfestigkeit) und die Windenbedienung, mit geeigneten Mitteln umfassen.

4.4.3 Aufzeichnungen über Überprüfung und Wartung von Ausrüstung und Zubehörteilen müssen an Bord verfügbar sein.

4.4.4 Aufzeichnungen über das ursprüngliche Entwurfskonzept, die Ausrüstung, die Anordnung und die Spezifikationen müssen während des gesamten Lebenszyklus des Schiffes an Bord aufbewahrt werden.

4.4.5 Um die vorgesehene Nutzungsdauer von Festmacherleinen zu erhalten und die Gefahr eines Brechens während Festmacharbeiten zu verringern, müssen zusätzliche (lose) Festmacherleinen so gelagert werden, dass sie möglichst wenig schädlichen Umwelteinflüssen ausgesetzt sind (z.B. UV-Licht, Wasser, Chemikalien, Ladung, extreme Temperaturen).

5 Auswahl von Ersatz-Festmacherleinen

5.1 Beim Auswechseln von Festmacherleinen muss die Vereinbarkeit mit der Festmachausrüstung und den -zubehörteilen an Bord, wie im Anordnungsplan der Festmachvorrichtungen angegeben, berücksichtigt werden. Dies muss durch die Auswahl einer Ersatz-Festmacherleine erreicht werden, die den Entwurfs-Spezifikationen entspricht. In Fällen, in denen dies nicht möglich ist, müssen die folgenden Eigenschaften berücksichtigt und der Anordnungsplan der Schlepp- und Festmachvorrichtungen entsprechend aktualisiert werden:

  1. Bruchfestigkeit;
  2. angewandte Umgebungsverhältnisse (z.B. Temperatur);
  3. lineare Dichte;
  4. Zugfestigkeit;
  5. D/d-Verhältnisse;
  6. Druckermüdung; und
  7. Steifigkeit.

5.2 Jede Erhöhung der LDBF für die Festmacherleinen über die festgelegten Grenzen hinaus, d. h. 100 % bis 105 % der MBLSD, kann eine Überprüfung der Betriebsparameter und der Belastungsgrenzen der Festmachausrüstung und -zubehörteile sowie der sie unterstützenden Schiffsverbände erforderlich machen.

5.3 Bei der Auswahl von Ersatz-Festmacherleinen ist zu beachten, dass ihre Festigkeit im Laufe der Zeit im Betrieb aufgrund unterschiedlicher Umweltbedingungen abnimmt und daher die ursprünglich erwartete Nutzungsdauer möglicherweise nicht erreicht wird. Daher muss das Unternehmen sicherstellen, dass der Zustand der Festmacherleinen während ihrer gesamten Nutzungsdauer überwacht wird, mit dem Ziel, die Leinen zu ersetzen, bevor sie brechen.

5.4 Bei Drahtseilen muss ein Korrosionsschutz in Betracht gezogen werden.

5.5 Sowohl bei Draht- als auch bei Faserfestmacherleinen muss der vom Hersteller empfohlene Mindestbiegeradius (D/d-Verhältnis) berücksichtigt werden, da die Festigkeit und die Nutzungsdauererwartung dieser Leinen direkt mit dem Biegeradius zusammenhängen, dem sie im Betrieb ausgesetzt sind.

5.6 Wenn die Empfehlungen für zulässige Mindestbiegeradien für eine bestimmte Festmacherleine nicht erreicht werden können, kann die Nutzungsdauer der Leine geringer sein als vom Hersteller angegeben, sodass die Leine möglicherweise vor Ablauf der vom Hersteller empfohlenen Nutzungsdauer ersetzt werden muss. Der Zustand von Leinen, die regelmäßig einem Biegeradius ausgesetzt werden, der unterhalb des zulässigen Mindestwerts liegt, muss bei Überprüfungen besonderer Aufmerksamkeit zuteilwerden.

5.7 Bei der Auswahl von Ersatz-Festmacherleinen mit hoher Steifigkeit, einschließlich Draht- und Hochmodul-Synthetikleinen, muss die Verwendung von synthetischen Vorläufern in Betracht gezogen werden, um Belastungsspitzen zu reduzieren, wenn das Schiff längsseits befestigt ist.

5.8 Bei der Erwägung der Verwendung von synthetischen Vorläufern an Festmacherleinen mit hoher Steifigkeit müssen die Anleitungen der Industrie und der Hersteller sowie die möglichen Auswirkungen synthetischer Vorläufer auf die gespeicherte Energie von unter Spannung stehenden Festmacherleinen berücksichtigt werden. Die Verwendung von Vorläufern kann die Eigenschaften einer Festmacherleine und ihr Verhalten im Versagensfall verändern. Festmacherleinen mit hoher Steifigkeit können eine erhebliche dynamische Kraft ausüben und erhebliche Rückschnellbereiche aufweisen, wenn sie mit synthetischen Vorläufern verwendet werden, die eine geringe Steifigkeit haben.

6 Aktualisierung der Schiffsdokumente und Führung von Aufzeichnungen

6.1 Aufzeichnungen über die Überprüfung und Wartung der Festmachausrüstung sowie die Überprüfung und den Austausch von Festmacherleinen müssen an Bord aufbewahrt werden. Diese Aufzeichnungen müssen während eines vom Unternehmen festgelegten Zeitraums aufbewahrt werden, auf jeden Fall aber bis zum Abschluss der nächsten jährlichen Besichtigung.

6.2 Die Kontrolle und Zertifizierung von Festmacherleinen, -drähten, -vorläufern und zugehörigen Befestigungen muss in Betracht gezogen werden. Die Prüfzeugnisse der Hersteller von Festmacherleinen, Verbindungsschäkeln und synthetischen Vorläufern müssen an Bord aufbewahrt werden und ordnungsgemäß der Ausrüstung zugeordnet sein.

6.3 Die bei der Überprüfung und Wartung zu erfassenden Punkte müssen unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Hersteller von Festmacherleinen festgelegt werden.

6.4 Jede Änderung der Festmacherleinen-Konfiguration erfordert eine Aktualisierung des Anordnungsplans der Schlepp- und Festmachvorrichtungen.

7 Quellenangabe

(1) Oil Companies International Marine Forum (OCIMF), Mooring Equipment Guidelines, 4th Edition 2018, ISBN: 978-1-85609-771-0.

(2) Ian. C. Clark BSc, MSc, Master Mariner, MNI, The Nautical Institute, Mooring and Anchoring Ships Vol.1, Principle and Practice, ISBN: 9781906915934, 2009.

(3) Walter Vervloesem AMNI, The Nautical Institute, Mooring and Anchoring Ships Vol.2, Inspection and Maintenance, ISBN: 9781870077941, 2009.

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Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/ Rundschreiben 1620, "Richtlinien für die Überprüfung und Wartung von Festmachausrüstung einschließlich Leinen", in deutscher Sprache

Vom 07. September 2023
(VkBl. Nr. 18 vom 30.09.2023 S. 553)

Az.: 11-3-0

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1620, "Richtlinien für die Überprüfung und Wartung von Festmachausrüstung einschließlich Leinen", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
ID: 231894


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