Änderungstext

MSC.1/Rundschreiben 1648 - Änderungen der Richtlinien für die Anerkennung alternativer metallischer Werkstoffe für tiefkalten Betrieb für Schiffe zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut und für Schiffe, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden (MSC.1/Rundschreiben 1622)

Vom 18. Juli 2025
(VkBl. Nr. 15 vom 15.08.2025 S. 424)



Angenommen am 15. Juni 2022

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner 102. Tagung (4. bis 11. November 2020) in Anerkennung der potentielle Notwendigkeit für alternative metallische Werkstoffe, die für die Konstruktion und den sicheren Betrieb von Schiffen, die Brennstoff und Ladung mit niedriger Temperatur befördern, Anwendung finden und der Notwendigkeit einer Anleitung dahingehend, Richtlinien für die Anerkennung alternativer metallischer Werkstoffe für tiefkalten Betrieb für Schiffe zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut und für Schiffe, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden (MSC.1/Rundschreiben 1622) angenommen.

2 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner 105. Tagung (20. bis 29. April 2022) die in der Anlage wiedergegebenen Änderungen der Richtlinien angenommen, die vom Unterausschuss "Carriage of Cargoes and Containers" (CCC) auf seiner siebten Tagung (6. bis 10. September 2021) ausgearbeitet wurden.

3 Die Mitgliedsstaaten werden aufgefordert, die Richtlinien gemeinsam mit den in der Anlage enthaltenen Änderungen anzuwenden und allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.

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Änderungen der Richtlinien für die Anerkennung alternativer metallischer Werkstoffe für tiefkalten Betrieb für Schiffe zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut und für Schiffe, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden (MSC.1/Rundschreiben 1622)

1 Im Anhang wird der vorhandene Wortlaut von 1.9 und 2.9 mit Folgendem ersetzt:

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Korrosionsprüfung: Die Art der durchzuführenden Korrosionsprüfungen hängt von dem zu prüfenden Werkstoff ab. Die Prüfungen müssen Prüfungen für allgemeine Korrosion, interkristalline Korrosion und Spannungsrisskorrosion umfassen. Die Prüfungen sind in Übereinstimmung mit den relevanten Normen durchzuführen.

Abnahmekriterien: In Übereinstimmung mit der relevanten anerkannten Norm, die von der Verwaltung für den beabsichtigten Einsatz des Werkstoffs zugelassen ist.

"Korrosionsprüfung: Die Art der durchzuführenden Korrosionsprüfungen hängt von dem zu prüfenden Werkstoff, der Schweißart und den spezifischen Ladungen oder Brennstoffen, die im IGC-Code oder IGF-Code aufgelistet sind, ab. Die Prüfungen müssen Prüfungen für allgemeine Korrosion, interkristalline Korrosion und Spannungsrisskorrosion umfassen. Die Prüfungen sind in Übereinstimmung mit ASTM A262, ASTM G31, ASTM G36, ASTM G58, ASTM G123 oder anderen einschlägigen anerkannten Normen durchzuführen. In dem Fall, dass es für die spezifische Art der Ladung oder des Brennstoffs keine einschlägige anerkannte Norm gibt, müssen die Prüfverfahren mit den allgemeinen Grundsätzen der Korrosionsprüfungen übereinstimmen, die den hier aufgeführten anerkannten Normen entsprechen.

Abnahmekriterien: In Übereinstimmung mit der relevanten anerkannten Norm, die von der Verwaltung für den beabsichtigten Einsatz des Werkstoffs zugelassen ist. In dem Fall, dass es für die spezifischen Ladungen oder Brennstoffe keine einschlägige anerkannte Norm gibt, müssen die Ergebnisse mit den anderen anerkannten Normen übereinstimmen und die projizierten Korrosionsraten und Prüfergebnisse haben den Anforderungen der Verwaltung zu entsprechen."

2 Im Anhang wird ein neuer Absatz 1.10 nach dem vorhandenen Absatz 1.9 eingefügt:

"1.10 Prüfung der Korrosion hinsichtlich der Verträglichkeit von Ammoniak: Für die Eignung zum Einsatz von Ammoniak ist die zusätzliche Prüfung entsprechend den Prüfungsanforderungen in Anhang 2 durchzuführen.

Prüfungs-Abnahmekriterien: Müssen in Übereinstimmung mit den Abnahmekriterien in Anhang 2 sein."

3 Im Anhang wird ein neuer Absatz 2.10 nach dem vorhanden Absatz 2.9 eingefügt:

"2.10 Prüfung der Korrosion hinsichtlich der Verträglichkeit von Ammoniak: Für die Eignung zum Einsatz von Ammoniak ist die zusätzliche Prüfung entsprechend den Prüfungsanforderungen in Anhang 2 durchzuführen.

Prüfungs-Abnahmekriterien: Müssen in Übereinstimmung mit den Abnahmekriterien in Anhang 2 sein."

4 Der Anhang wird zu Anhang 1 umbenannt und der folgende neue Anhang 2 wird nach Anhang 1 eingefügt:

"Anhang 2 Zusätzliche Verträglichkeits-Prüfanforderungen für den Einsatz von Ammoniak

Diese Prüfung ist entsprechend einer anerkannten Norm wie beispielsweise ASTM B858 durchzuführen. Diese Norm findet Anwendung bei Kupferlegierungen und nicht speziell nur bei hoch legiertem austenitischen Manganstahl. Deshalb ist die folgende, nicht auf einer Norm begründete Prüfung durchzuführen:

1. Probekörper sind entsprechend den Normen ISO 7539-2 und ISO 16540 vorzubereiten. Die Probekörper müssen vor der Prüfung unter Verwendung des 4-Punkt-Biegeversuchs bei konstanter Dehnung gebogen werden. Die gesamte maximale Dehnung der Probe muss der Streckgrenze des Werkstoffs bei atmosphärischer Temperatur entsprechen. Dehnungsmessstreifen müssen angebracht werden, um die aufgebrachte Dehnung zu messen. Im Falle von geschweißten Probekörpern müssen an jeder Seite der Schweißverbindung Dehnungsmessstreifen angebracht werden. Die Probe muss so festgemacht werden, dass sie während der Prüfung ihre Form behält.

2. Zwei Probekörper (ein geschweißter und einer aus dem Grundwerkstoff) müssen jeweils für einen Zeitraum von 30 Tagen in die folgenden vier Ammoniak-Umgebungen eingetaucht werden:

  1. Ammoniakumgebungen in der Flüssigphase - sie werden erreicht, indem das Ammoniak auf unterhalb der Verflüssigungstemperatur mit den folgenden Flüssigammoniak-Zusam-mensetzungen heruntergekühlt wird:
    1. 0,1 Gewichtsprozent Wasser und 2,5 ppm Sauerstoff; und
    2. 2,5 ppm Sauerstoff.
  2. Ammoniakumgebungen in der Gasphase - bei Umgebungstemperatur und atmosphärischem Druck mit den folgenden Zusammensetzungen:
    1. reines Ammoniak; und
    2. 0,9 % Sauerstoffvolumen und 99,1 % Ammoniakvolumen.

Prüfungen der Spannungsrisskorrosion müssen übereinstimmend mit den Anforderungen der Normen ISO 7539 und ISO 16540 durchgeführt werden.

3. Der Prüfbericht muss übereinstimmend mit der Norm ISO 16540 alle Verfahren, Aufbaudaten, Untersuchungen und Informationen über die Umgebung bereitstellen und Folgendes enthalten:

  1. die Ausrichtung, Ausführungen und Abmessungen der Probekörper;
  2. die Aufbaudaten des 4-Punkt-Biegeversuchs;
  3. Zielspannung und aufgebrachte Biegung;
  4. Dehnungsmessverfahren;
  5. Belastungsverfahren; und
  6. Prüfumgebung.

Abnahmekriterien für die Prüfung

Nachdem alle Probekörper eingetaucht wurden, müssen sie unter einem Lichtmikroskop mit einer angemessenen Vergrößerung auf Spannungsrisskorrosion untersucht werden. Die Stellen und die Anzahl der Risse müssen genau beschrieben werden sowie eine Farb- eindringprüfung durchgeführt werden, um die Ergebnisse nötigenfalls zu bestätigen. Bei geschweißten Verbindungen muss beschrieben werden an welchen Stellen im Grundwerkstoff, im Schweißteil oder der Wärmeeinflusszone (HAZ) sich die Risse befinden. Wenn keine oberflächlichen Risse festgestellt werden, muss ein Schnitt in Längsrichtung an zwei unterschiedlichen Stellen vorgenommen werden und eine Querschnittsuntersuchung mit einer angemessenen Vergrößerung durchgeführtwerden. Sollte Korrosions-Lochfraß vorhanden sein, muss dies und die maximale Tiefe in den Bericht aufgenommen werden. Die Ergebnisse müssen von der Verwaltung genehmigt werden."


Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/ Rundschreiben 1648, "Änderungen der Richtlinien für die Anerkennung alternativer metallischer Werkstoffe für tiefkalten Betrieb für Schiffe zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut und für Schiffe, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden (MSC.1/Rundschreiben 1622)", in deutscher Sprache

Vom 18. Juli 2025 Az.: 11-3-0
(VkBl. Nr. 15 vom 15.08.2025 S. 424)

Az.: 11-3-0

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1648, "Änderungen der Richtlinien für die Anerkennung alternativer metallischer Werkstoffe für tiefkalten Betrieb für Schiffe zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut und für Schiffe, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden (MSC.1/Rundschreiben 1622)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ID: 251904


ENDE