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MSC.1/Rundschreiben 1662 - Richtlinien für Ankerwinden

Vom 28 November 2025
(VkBl. Nr. 24 vom 31.12.2025 S. 688)


27. Juni 2023

1 Der Schiffssicherheitsausschuss nahm auf seiner 107. Tagung (31. Mai bis 9. Juni 2023) nach Prüfung eines Vorschlags des Unterausschusses für Schiffssysteme und -ausrüstung (Ship Systems and Equipment (SSE)) auf dessen achter Tagung mit dem Ziel, einen einheitlichen Ansatz für die Anwendung von Regel II-1/3-13 SOLAS sicherzustellen, welche mit Entschließung MSC.532(107) angenommen wurde, die Richtlinien für Ankerwinden, deren Wortlaut in der Anlage wiedergegeben ist, an.

2 Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, bei der Anwendung von Regel II-1/3-13 SOLAS die angehängten Richtlinien zu verwenden und sie Schiffbauingenieuren, Werften, Herstellern von Schiffsausrüstung sowie anderen Organisationen und betroffenen Parteien zur Kenntnis zu bringen.

***

Anlage

Richtlinien für Ankerwinden

1 Anwendungsbereich

Diese Richtlinien dienen der Unterstützung bei der Anwendung von Regel II-1/3-13 SOLAS für Ankerwinden, die zugehörige Ausrüstung und Anschlagmittel, welche in Verbindung mit Ankerwinden verwendet werden.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinien gelten die nachstehenden Begriffsbestimmungen:

  1. Der Begriff Haltekraft der Bremse bezeichnet die maximale Kraft, für die die Windenbremse ausgelegt ist.
  2. Der Begriff Haltekapazität der Bremse bezeichnet den maximalen Seilzug, den die Windenbremse halten kann, ohne dass es zu einem Nachgeben der Bremse kommt.
  3. Der Begriff maximaler Seilzug bezeichnet die maximale anhaltende Last, die die Winde in der Lage ist, zu ziehen.
  4. Der Begriff statischer Pfahlzug bezeichnet die maximale Zugkraft, die ein Schiff mit maximaler Leistung (d. h. 100 % maximaler Nennleistung (engl. maximum continuous rating, MCR)) und Vorwärtsgeschwindigkeit Null erzeugen kann.
  5. Der Begriff Draht bezeichnet eine Leine (Drahtseil, synthetisches Seil oder Ankerkette), die zum Gebrauch beim Ziehen von Ankern mittels einer Ankerwinde bestimmt ist.
    Zu dem Draht können Anschlagmittel zum Verbinden von Lasten gehören.
  6. Der Begriff Kettenstopper bezeichnet ein Gerät, das zum Sichern und Halten eines Drahtabschnitts verwendet wird, um dadurch Last von der Windentrommel zu nehmen.
  7. Der Begriff sachverständige Person bezeichnet eine Person, die über das nötige Wissen und die nötige Erfahrung zur Ausführung der in diesen Richtlinien beschriebenen Aufgaben verfügt und die als solche für die Verwaltung annehmbar ist.
  8. Der Begriff Inspektion bezeichnet eine von einer verantwortlichen Person durchgeführte Begutachtung zur Feststellung, ob sich die Ankerwinden bzw. die zugehörigen Anschlagmittel in einem guten funktionstüchtigen Zustand zur dauerhaften sicheren Verwendung befinden.
  9. Der Begriff verantwortliche Person bezeichnet eine durch den Kapitän bzw. durch das nach Regel IX/1 SOLAS definierte Unternehmen benannte Person, die über das nötige Wissen und die nötige Erfahrung zur Ausführung der in diesen Richtlinien beschriebenen Aufgaben verfügt.
  10. Der Begriff gründliche Untersuchung (engl. thorough examination) bezeichnet eine detaillierte Begutachtung durch eine sachverständige Person zur Feststellung, ob die Ankerwinden bzw. die zugehörigen Anschlagmittel die geltenden Anforderungen der Verwaltung erfüllen.
  11. Der Begriff zertifiziert bedeutet, dass die Ankerwinden bzw. die Anschlagmittel überprüft wurden und die Erfüllung der Bestimmungen entsprechend den Anforderungen der Verwaltung oder einer in ihrem Namen handelnden anerkannten Organisation dokumentiert wurde.
  12. Der Begriff Wartung bezeichnet alle Tätigkeiten, die von einer verantwortlichen Person durchgeführt werden, um die Ankerwinden oder die Anschlagmittel für einen dauerhaften sicheren Betrieb in einem guten funktionstüchtigen Zustand zu erhalten.
  13. Der Begriff Prüfung unter Betriebsbedingungen bezeichnet eine Prüfung, die von einer verantwortlichen Person zur Überprüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens einer Komponente oder des Betriebs der Ankerwinden und/oder der zugehörigen Anschlagmittel durchgeführt wird.
  14. Der Begriff Belastungsprüfung (engl. load test) bezeichnet eine Prüfung, in der der maximale Seilzug überstiegen wird und die in Anwesenheit einer sachverständigen Person zur Prüfung der strukturellen Unversehrtheit der Ankerwinden und ihrer Befestigung an die stützende Struktur sowie der Eignung ihrer stützenden Struktur durchgeführt wird.

3 Ankerwinden

3.1 Entwurf, Bau und Einbau

3.1.1 Allgemeines

Ankerwinden und die zugehörige Ausrüstung sollen nach den Anforderungen einer von der Verwaltung nach Regel XI-1/1 SOLAS anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder nach für die Verwaltung annehmbaren Normen, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten, entworfen, gebaut und eingebaut werden. Darüber hinaus sollen Ankerwinden, die unter die Bestimmungen der Regel II-1/3-13.2.2 SOLAS fallen, außerdem den zusätzlichen Leitlinien entsprechen, die unter den Absätzen 3.1.2 bis 3.1.8 beschrieben werden.

3.1.2 Geschwindigkeitssteuerung und Bedienung

3.1.2.1 Die Ankerwinden sollen auf kontrollierte Weise gehoben und gesenkt werden können und mit einer Geschwindigkeitssteuerung ausgestattet sein, mit der die Geschwindigkeit zwischen der niedrigsten und der höchsten Geschwindigkeit eingestellt werden kann.

3.1.2.2 Die Bedienelemente der Winden sollen so konzipiert sein, dass der Draht ausgeworfen wird, wenn der Hebel vom Bediener wegbewegt wird, und er eingeholt wird, wenn der Hebel zur bedienenden Person hingezogen wird. Alle Bedienelemente sollen durch Etiketten, auf denen ihr Zweck und die Arbeitsrichtung angezeigt werden, dauerhaft gekennzeichnet sein.

3.1.2.3 Die Bedienelemente der Winde sollen eine kontinuierliche Betätigung erfordern, sodass die Einhol- oder Auswurfbewegung automatisch gestoppt wird, wenn der Bediener den Steuerhebel loslässt.

3.1.3 Zugspannungsregelung

Ankerwinden sollen mit einer Zugspannungsregelung ausgestattet sein, um sicherzustellen, dass das System in dem Fall, dass der zu bewegende Anker sich verklemmt, sich verfängt oder in eine ähnliche Situation gerät, nicht überlastet wird.

3.1.4 Überlastungsalarm und Überwachung

3.1.4.1 Winden sollen mit einer ständigen Lastüberwachung und einem akustischen und optischen Überlastungsalarm ausgestattet sein.

3.1.4.2 Der Überlastungsalarm soll für niedrigere Lastenniveaus programmiert werden können.

3.1.5 Kontrollstationen

3.1.5.1 Die Hauptkontrollstation soll an einer Stelle auf der Brücke positioniert werden, von der aus man einen ungehinderten Überblick über den Deckbereich hat. Bediener sollen in der Lage sein, die Ankerwinden und die zugehörige Ausrüstung visuell zu überwachen und, wenn die Sicht versperrt ist, können Kameras oder Videoüberwachung zu diesem Zweck verwendet werden.

3.1.5.2 Die Ankerwinde kann von mehr als einer Position aus gesteuert werden, vorausgesetzt, dass eine Einrichtung vorhanden ist, die verhindert, dass die Steuerung von mehr als einer Position gleichzeitig erfolgt.

3.1.5.3 Jede Kontrollstation soll mit Folgendem ausgestattet sein:

  1. Mitteln für eine Zwei-Wege-Kommunikation mit der Hauptkontrollstation;
  2. einer Einrichtung zur Verhinderung eines unbeabsichtigten Betätigens;
  3. einem geeigneten Schutz des Personals; und
  4. ausreichender Beleuchtung. 1

3.1.6 Spulvorrichtung

Ankerwinden sollen mit fernbedienbaren Spulvorrichtungen ausgestattet sein.

3.1.7 Notfreigabe

3.1.7.1 Ankerwinden sollen so konzipiert sein, dass eine Notfreigabe der Last auf dem Draht auf sichere und kontrollierte Weise, sowohl unter normalen Betriebsbedingungen als auch bei einem Totalausfall des Schiffes ermöglicht wird.

3.1.7.2 Die Steuerungen für die Betätigung der Notfreigabe sollen an der Hauptkontrollstation positioniert sein. Die Funktion der Notfreigabe kann auch an der örtlichen Kontrollstation zur Verfügung stehen.

3.1.7.3 Die Steuerung der Notfreigabe soll gegen unbeabsichtigtes Auslösen geschützt sein.

3.1.7.4 Bei der Auslegung und dem Betrieb der Notfreigabe sollen die Beschränkungen der Auswurfgeschwindigkeit des Drahtes durch Trägheit sowie alle Beschränkungen aufgrund von Einrichtungen an Bord berücksichtigt werden.

3.1.7.5 Anweisungen für den Betrieb der Notfreigabe sollen an der Kommandobrücke und vor Ort an der Winde deutlich angezeigt werden.

3.1.7.6 Nach einer Notfreigabe soll das gesamte Ankerwindensystem auf Anzeichen von Schäden oder Verschleiß einer Inspektion unterzogen werden. Jeder festgestellte Schaden bzw. Verschleiß soll behoben werden, bevor die Ankerwinde wieder in Betrieb genommen wird.

3.1.8 Zugehörige Ausrüstung der Ankerwinden

3.1.8.1 Kettenstopper

3.1.8.1.1 Ankerschiffe sollen mit Ketten- oder Drahtstoppern (im Folgenden als Kettenstopper bezeichnet) ausgerüstet sein.

3.1.8.1.2 Ein Kettenstopper soll mit einem akustischen Alarm ausgestattet sein, der ausgelöst wird, wenn der Stopper entweder eingerastet oder gelöst wird.

3.1.8.1.3 Ein Kettenstopper soll mit einer Notfreigabe ausgestattet sein, die unter allen Bedingungen, auch bei einem Totalausfall des Schiffes, funktionsfähig ist.

3.1.8.1.4 Die Notfreigabe des Kettenstoppers soll das Lösen von Stiften und anderer Ausrüstung, die möglicherweise das Ablassen des Drahts verhindern oder dazu führen können, dass der Draht sich während des Ablassens verklemmt oder verfängt, umfassen.

3.1.8.1.5 Die Notfreigabe des Kettenstoppers soll für die ferngesteuerte Bedienung ausgelegt sein, um das Verletzungsrisiko für das Personal zu minimieren.

3.1.8.1.6 Der Notfreigabemechanismus des Kettenstoppers soll gegen unbeabsichtigtes Auslösen geschützt sein.

3.1.8.1.7 Anweisungen für die Bedienung der Notfreigabe sollen auf der Kommandobrücke und vor Ort am Steuermechanismus der Notfreigabe deutlich angezeigt werden.

3.1.8.1.8 Nach einer Notfreigabe soll das Kettenstoppersystem auf Anzeichen von Schäden oder Verschleiß einer Inspektion unterzogen werden. Jeder festgestellte Schaden bzw. Verschleiß soll behoben werden, bevor der Kettenstopper wieder in Betrieb genommen wird.

3.2 Prüfung und gründliche Untersuchung

3.2.1 Inbetriebnahmeprüfung

3.2.1.1 Für Ankerwinden, auf die Regel II-1/3-13.2.2 SOLAS Anwendung findet, soll eine Inbetriebnahmeprüfung nach den Anweisungen des Herstellers und den Anforderungen einer von der Verwaltung nach Regel XI-1/1 SOLAS anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder nach für die Verwaltung annehmbaren geltenden nationalen oder internationalen Normen, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten, durchgeführt werden. Die Inbetriebnahmeprüfung soll die nachstehenden Punkte umfassen:

  1. Funktionsprüfungen mit Belastung ohne Ladung, um das einwandfreie Funktionieren der Winde und ihrer Steuerungen über den gesamten Betriebsbereich zu überprüfen.
  2. Eine Überlastprüfung zur Überprüfung der Leistungsfähigkeit und Unversehrtheit der Ankerwinde, der Befestigung der Winde am Schiff und der Eignung der stützenden Struktur des Schiffes.
  3. Eine Prüfung der Notfreigabe und der Resthaltekraft im Draht. Für die Prüfung soll der Draht an einem festen Punkt an Land, einem Anker auf dem Meeresgrund oder einer ähnlichen Vorrichtung befestigt werden.
  4. Die Resthaltekraft der Bremse soll nach einer Notfreigabe durch einen Versuch überprüft werden.
  5. Eine Funktionsprüfung des gesamten Windensystems, einschließlich eines statischen Pfahlzugversuchs und einer Prüfung der Haltekapazität der Bremse. Ist eine Überprüfung der Haltekapazität der Bremse durch einen Versuch nicht praktisch durchführbar, so kann diese durch Berechnungen nachgewiesen werden.

3.2.1.2 Nach Reparaturen, Änderungen oder Umbauten größerer Art sollen die Ankerwinden nach den Absätzen 3.2.1.1.1., 3.2.1.1.2 und 3.2.1.1.5 geprüft werden. Ist das Notfreigabesystem von diesen Reparaturen, Änderungen oder Umbauten größerer Art betroffen, so sollen die Ankerwinden zusätzlich nach den Absätzen 3.2.1.1.3 und 3.2.1.1.4 geprüft werden.

3.2.1.3 Reparaturen, Änderungen oder Umbauten größerer Art sind solche, die:

  1. eine Änderung des Nenndrahtzugs der Ankerwinde bewirken;
  2. sich auf die Stärke, die Stabilität oder die Lebensdauer der Ankerwinde auswirken;
  3. sich auf die primäre lasttragende Struktur der Ankerwinde auswirken; oder
  4. die Funktionalität der Ankerwinde oder einen Teil davon, der sich auf ihre Stärke, Sicherheit oder strukturelle Unversehrtheit auswirken kann, verändern.

3.2.1.4 Ankerwinden, die nicht zum Schleppen bestimmt sind, müssen den in Absatz 3.2.1.1.5 genannten Pfahlzugversuch nicht durchführen. Andere Funktionsprüfungen als der statische Pfahlzugversuch sind weiterhin erforderlich.

3.2.2 Regelmäßige Prüfung

Ankerwinden und die zugehörige Ausrüstung sollen jährlich und fünfjährlich einer Prüfung unter Betriebsbedingungen nach den Empfehlungen des Herstellers und den Anforderungen oder Empfehlungen einer von der Verwaltung nach Regel XI-1/1 SOLAS anerkannten Klassifikationsgesellschaft unterzogen werden. Die jährliche Prüfung soll Funktionsprüfungen der gesamten Ausrüstung umfassen. Der fünfjährlichen Prüfung soll die Verwaltung oder eine anerkannte Organisation beiwohnen.

3.2.3 Gründliche Untersuchung

3.2.3.1 Ankerwinden und die zugehörige Ausrüstung sollen während der nach Regel I/7 SOLAS für Fahrgastschiffe und der nach Regel I/10 SOLAS für Frachtschiffe geforderten jährlichen Besichtigungen einer gründlichen Untersuchung entsprechend den Anforderungen der Verwaltung unterzogen werden, bevor sie nach strukturellen Reparaturen oder Änderungen größerer Art sowie nach einer Belastungsprüfung wieder in Betrieb genommen werden.

3.2.3.2 Erachtet nach Abschluss einer gründlichen Untersuchung die sachverständige Person die Ankerwinde als nicht betriebssicher oder nicht im Einklang mit den geltenden Anforderungen der Verwaltung, so soll diese Ankerwinde außer Betrieb genommen werden, bis alle Mängel entsprechend den Anforderungen einer sachverständigen Person behoben sind. Die Ankerwinde soll deutlich als "nicht zu verwenden" gekennzeichnet werden und der Status soll, wie in Absatz 3.2.4 beschrieben, aufgezeichnet werden. Während sie sich außer Betrieb befindet, sollen die einschlägigen Maßnahmen für nicht betriebsfähige Ankerwinden, wie unter Abschnitt 5 dieser Richtlinien beschrieben, befolgt werden.

3.2.4 Aufzeichnungen über Prüfungen und gründliche Untersuchungen

Aufzeichnungen über gründliche Untersuchungen und Prüfungen können in jeder geeigneten Form geführt werden, vorausgesetzt, dass jeder Eintrag die erforderlichen Angaben enthält, deutlich lesbar ist und von der sachverständigen Person bestätigt wird. Die Verwendung von Formularen der jeweiligen Klassifikationsgesellschaft oder gleichwertiger Formulare soll für die Dokumentation der gründlichen Untersuchung und Prüfung in Erwägung gezogen werden.

3.3 Nachweis der Erfüllung der Bestimmungen

3.3.1 Vor der erstmaligen Inbetriebnahme sollen Ankerwinden, die am oder nach dem 1. Januar 2026 eingebaut wurden, von der Verwaltung oder einer von der Verwaltung nach den Bestimmungen von Regel XI-1/1 SOLAS anerkannten Klassifikationsgesellschaft als der Regel II-1/3-13.2.2 SOLAS entsprechend zertifiziert werden, wobei der empfohlene Umfang des Nachweises der Erfüllung der Bestimmungen für Ankerwinden die nachstehenden Punkte umfassen soll:

  1. eine Begutachtung des Entwurfs der Ankerwinde und der Fundamentanschlüsse;
  2. eine Überprüfung der Materialien;
  3. eine Besichtigung, Prüfung und Untersuchung während der Herstellung;
  4. eine Überprüfung der Zeugnisse ihrer Komponenten, einschließlich ihrer Anschlagmittel; und
  5. eine Prüfung und gründliche Untersuchung nach Einbau an Bord.

3.3.2 Vor dem 1. Januar 2026 eingebaute Ankerwinden sollen von der Verwaltung oder einer von der Verwaltung nach Regel XI-1/1 SOLAS anerkannten Klassifikationsgesellschaft spätestens bei der ersten Erneuerungsbesichtigung am oder nach dem 1. Januar 2026 als der Regel II-1/3-13.2.5 SOLAS entsprechend zertifiziert werden.

3.3.3 Vorhandene Ankerwinden, die über gültige Zeugnisse nach einem anderen für die Verwaltung annehmbaren internationalen Instrument verfügen, welche vor dem Inkrafttreten der Regel II-1/3-13 SOLAS ausgestellt wurden, sollen als der Regel II-1/3-13.2.5 SOLAS entsprechend erachtet werden.

3.3.4 Der nach den Absätzen 3.3.1 und 3.3.2 zertifizierte Nachweis der Erfüllung der Bestimmungen soll nach Absatz 3.2.4 aufgezeichnet werden.

3.4 Typenschild

3.4.1 Ankerwinden sollen mit einem dauerhaft angebrachten Typenschild ausgestattet sein, welches mindestens die nachstehenden Angaben enthält:

  1. Angaben zum Hersteller (Name, Adresse);
  2. Modellbezeichnung/-nummer;
  3. Seriennummer;
  4. Herstellungsdatum und Einbaudatum;
  5. Angaben zur Stromversorgung;
  6. Angaben zum Draht (z.B. Länge, Durchmesser);
  7. maximale Haltekapazität der Bremse in metrischen Tonnen;
  8. maximaler Seilzug in metrischen Tonnen;
  9. maximaler statischer Pfahlzug in metrischen Tonnen;
  10. Platzhalter für den Stempel des Besichtigers der Klassifikationsgesellschaft;
  11. Trommelgröße; und
  12. Windengeschwindigkeit.

3.4.2 Detaillierte Spezifikationen der Ankerwinden, wie die nachstehenden Angaben, können in anderen Unterlagen, beispielsweise dem Betriebs-/Wartungshandbuch der Ankerwinden an Bord, enthalten sein:

  1. Herstellungsdatum und Einbaudatum;
  2. Angaben zur Stromversorgung;
  3. Angaben zum Draht (z.B. Länge, Durchmesser);
  4. maximale Haltekapazität der Bremse in metrischen Tonnen;
  5. maximaler Seilzug in metrischen Tonnen;
  6. maximaler statischer Pfahlzug in metrischen Tonnen;
  7. Platzhalter für den Stempel des Besichtigers der Klassifikationsgesellschaft;
  8. Trommelgröße; und
  9. Windengeschwindigkeit.

3.4.3 Es soll sichergestellt werden, dass die Unterlagen an Bord der jeweiligen Winde eindeutig zugeordnet werden können, d. h. durch Bezugnahme auf die einmalige Seriennummer.

3.5 Wartung, Inspektion und Prüfung unter Betriebsbedingungen

3.5.1 Allgemeines

3.5.1.1 Wartung, Inspektion, Prüfung unter Betriebsbedingungen und die jeweiligen Zeitabstände sollen sich nach den Empfehlungen des Herstellers, Industrienormen und -richtlinien oder nach für die Verwaltung annehmbaren Anforderungen oder Empfehlungen der Klassifikationsgesellschaft richten, wobei Faktoren, wie das Betriebsprofil des Schiffes und der Ankerwinde, berücksichtigt werden sollen.

3.5.1.2 Alle Ankerwinden und die zugehörige Ausrüstung sollen als anfällig für die Auswirkungen der Meeresumweltbedingungen angesehen werden, welche zu einem erheblichen und beschleunigten Verschleiß und Korrosion führen können, und das Inspektions- und Wartungsprogramm soll entsprechend umgesetzt werden.

3.5.1.3 Die Inspektion und Wartung von Ankerwinden und der zugehörigen Ausrüstung kann Arbeiten in der Höhe, das Betreten geschlossener Räume und andere Gefahren umfassen. Diese Gefahren sollen bei der Entwicklung der entsprechenden Verfahren für die Durchführung dieser Arbeiten, einschließlich des sicheren Zugangs, berücksichtigt werden.

3.5.1.4 Zu den Punkten, die besondere Aufmerksamkeit erfordern, können beispielsweise die nachstehenden Punkte gehören:

  1. Korrosion und Schäden antragenden Strukturelementen, wie Windenrahmen und Grundplatten, Trommeln, Fundamenten und Fundamentanschlüssen, einschließlich Schweißnähten und Bolzen;
  2. Abnutzung, Korrosion und Schäden an mechanischen Bauteilen, einschließlich hydraulischer und pneumatischer Zylinder, Stiften, Windentrommeln, Kettenrädern, Drahtspulen- und Drahtführungssystemen, Kupplungen, Lagern, Rollen, Wellen, Getrieben und Bremsen;
  3. die korrekte Einstellung und das ordnungsgemäße Funktionieren von Sicherheits-, Schutz- und Begrenzungseinrichtungen;
  4. der Zustand und das ordnungsgemäße Funktionieren der Ankerwinde im Ganzen und insbesondere der Rohrleitungen/Schläuche, der hydraulischen Vorrichtungen, Spulvorrichtungen, Motoren sowie der elektrischen Systeme und Steuersysteme;
  5. Korrosion und Schäden an allen Einrichtungen für den sicheren Zugang zur Ankerwinde, einschließlich der verbundenen Wartungsplattformen und Erweiterungen, wobei die Stützhalterungen und Schweißnähte besondere Aufmerksamkeit erfordern; und
  6. die Zertifizierung und Kennzeichnung aller Drähte.

3.5.1.5 Beschädigte, zerstörte, abgenutzte oder korrodierte Drähte, einschließlich ihrer Endstücke, die Anschlagmittel verbinden, sollen nach den Empfehlungen des Herstellers, den einschlägigen Industrienormen, internationalen Normen oder nach für die Verwaltung annehmbaren Anforderungen der Klassifikationsgesellschaften einer Inspektion unterzogen und ausgesondert werden.

3.5.1.6 Erachtet die sachverständige Person nach Abschluss einer Inspektion die Ankerwinde als nicht betriebssicher oder nicht im Einklang mit den geltenden Anforderungen der Verwaltung, so soll diese Ankerwinde außer Betrieb genommen werden, bis alle Mängel entsprechend den Anforderungen einer sachverständigen Person behoben sind. Die Ankerwinde soll deutlich als nicht zu verwenden gekennzeichnet werden und der Status soll, wie in Absatz 3.2.4 beschrieben, aufgezeichnet werden. Während sie sich außer Betrieb befindet, sollen die betreffenden Maßnahmen für nicht betriebsfähige Ankerwinden, wie unter Abschnitt 5 dieser Richtlinien beschrieben, befolgt werden.

3.5.2 Wartungshandbuch

3.5.2.1 Ein Wartungshandbuch für eine Ankerwinde soll vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Sind Wartungshandbücher für vorhandene Ankerwinden beim Hersteller nicht verfügbar, so können diese von sachverständigen dritten Parteien bereitgestellt werden.

3.5.2.2 Das Wartungshandbuch soll für jede Ankerwinde mindestens die nachstehenden Punkte beinhalten:

  1. eine Beschreibung des spezifischen erforderlichen Inspektionsprogramms und der spezifischen erforderlichen Wartungspläne für die Ankerwinde, Checklisten und eine Liste von wichtigen Werkzeugen oder sonstigen Gegenständen zur Verwendung bei der Durchführung von Inspektionen und Wartung;
  2. Anweisungen für Routinereparaturen/Routinewartung;
  3. technische Hinweise für die Wartung;
  4. Hinweise zu empfohlenen Schmierölen und Ölen sowie zum Filterwechsel;
  5. gegebenenfalls Hinweise zur Wartung von Lagern;
  6. Listen von austauschbaren Teilen/Komponenten sowie Verfahren für die Inspektion/die Wartung/den Austausch dieser Teile/Komponenten;
  7. Listen von Bezugsquellen für Ersatzteile;
  8. Mustervordrucke für die Aufzeichnungen über Inspektionen und Wartungen;
  9. Verfahren für die Prüfung unter Betriebsbedingungen sowie Verfahren für die Inspektion vor/nach der Prüfung unter Betriebsbedingungen;
  10. Liste von Komponenten, die im Rahmen der Inspektionen besondere Aufmerksamkeit erfordern, sowie Verfahren zur Inspektion/Wartung dieser Komponenten;
  11. empfohlene Zeitabstände für den Austausch und die Überholung von Komponenten und Ausrüstung;
  12. Hinweise zur Erhaltung der Beschichtung und zum Korrosionsschutzsystem; und
  13. Hinweise zu speziellen Inspektionen und spezieller Wartung in Fällen, in denen die Ankerwinde über längere Zeiträume nicht in Betrieb war.

3.5.3 Aufzeichnungen über Wartung und Inspektion

3.5.3.1 Aufzeichnungen über die Routineinspektion und -wartung von Ankerwinden oder ihrer Komponenten oder Teile sollen geführt und an Bord mitgeführt werden.

3.5.3.2 Die Aufzeichnungen und Angaben zu Inspektion und Wartung können in jeder geeigneten Form geführt werden, vorausgesetzt, dass jeder Eintrag die erforderlichen Angaben enthält, deutlich lesbar ist und von einer verantwortlichen Person bestätigt wird. Alle Empfehlungen des Herstellers für diese Aufzeichnungen über Inspektion und Wartung sollen beachtet werden.

3.6 Betrieb

3.6.1 Allgemeines

3.6.1.1 Das Personal, das die Ankerwinden und ihre zugehörige Ausrüstung bedient, soll qualifiziert, mit der Ausrüstung vertraut und vom Kapitän autorisiert sein.

3.6.1.2 Das Personal, das am Betrieb einer Ankerwinde beteiligt ist, soll seine Rolle während des Betriebs und insbesondere die Signale, die zum Starten, Koordinieren und Stoppen des Betriebs erforderlich sein können, verstehen.

3.6.1.3 Das Personal, das am Betrieb von Ankerwinden beteiligt ist, soll mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung für die Tätigkeit ausgerüstet sein.

3.6.1.4 Der Betrieb von Ankerwinden soll so geplant, überwacht und durchgeführt werden, dass alle ermittelten Risiken auf ein Mindestmaß reduziert werden.

3.6.1.5 Verfahren und Anweisungen sollen sich auf den speziellen Typ der Ankerwinde beziehen und im Betriebshandbuch enthalten sein.

3.6.1.6 Einschränkende Betriebsbedingungen, wie die Bewegung/die Neigung des Schiffes, Umgebungsbedingungen, einschließlich des Seegangs, der maximalen Windgeschwindigkeit, einschließlich Windböen, Eis- und Schneeanhäufungen, sowie Beschränkungen der Ankerwinde, wie der maximale Seilzug, die maximale Haltekapazität der Bremse usw. sollen hinreichend berücksichtigt werden.

3.6.1.7 Unter der Schiffsbesatzung sowie mit anderen am Betrieb der Ankerwinde beteiligten Schiffen/Offshore-Anlagen soll eine wirksame Kommunikation aufgebaut werden.

3.6.1.8 Zu den Ankerwinden und dem Arbeitsbereich soll ein sicherer Zugang geschaffen werden. Für das beteiligte Personal sollen sichere Bereiche verfügbar sein.

3.6.1.9 Bei der Entwicklung von Plänen und Verfahren für den Betrieb von Ankerwinden soll die Verhütung von Unfällen oder Vorfällen, bei denen Drähte eine Person oder andere Anlagen in unmittelbarer Nähe treffen, Berücksichtigung finden.

3.6.1.10 Verfahren und Maßnahmen für einen sicheren Betrieb der Ankerwinden sollen geltende internationale und nationale Instrumente sowie bewährte Verfahren für Arbeits- und Gesundheitsschutz einbeziehen.

3.6.1.11 Das Personal, das die Ankerwinde bedient, soll alle speziellen Anweisungen im Betriebshandbuch, die mit der Bedienung der Ankerwinde in Verbindung stehen, beachten.

3.6.1.12 Regelmäßige Übungen zur Betätigung der Notfreigabe und der Notbremse sollen Teil des geplanten Wartungsprogramms sein.

3.6.2 Betriebshandbuch

3.6.2.1 Ein Betriebshandbuch für die Ankerwinden soll vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Sind Betriebshandbücher für vorhandene Ankerwinden beim Hersteller nicht verfügbar, so können diese von sachverständigen dritten Parteien bereitgestellt werden.

3.6.2.2 Das Betriebshandbuch soll für jede Ankerwinde mindestens die nachstehenden Punkte beinhalten:

  1. entwurfs-, betriebs- und umgebungsbedingte Beschränkungen;
  2. gegebenenfalls kompatible Anschlagmittel;
  3. Sicherheitsanweisungen; und
  4. Betriebsverfahren, gegebenenfalls ein schließlich Notfallverfahren.

3.6.2.3 Für Ankerwinden, die vor dem 1. Januar 2026 installiert wurden, sollen Betriebshandbücher auf Grundlage der ursprünglichen Angaben zu Herstellung, Entwurf und Bau erstellt werden und alle Änderungen seit dem Einbau berücksichtigt werden. Sind die ursprünglichen Angaben oder Angaben zur Änderung nicht verfügbar, so sollen die Betriebshandbücher auf Grundlage der aktuellen Betriebsverfahren und -praktiken erstellt werden.

4 Anschlagmittel

4.1 Entwurf und Herstellung

Anschlagmittel, die mit Ankerwinden, auf die die Regeln II-1/3-13.2.2 und II-1/3-13.2.5 SOLAS Anwendung finden, verwendet werden, sollen nach für die Verwaltung annehmbaren Anforderungen oder den Anforderungen einer von der Verwaltung nach Regel XI-1/1 SOLAS anerkannten Klassifikationsgesellschaft entworfen und hergestellt sein.

4.2 Abnahmeprüfung und gründliche Untersuchung

4.2.1 Abnahmeprüfung (engl. proof test)

Für sämtliche Anschlagmittel, die mit Ankerwinden verwendet werden, sowie die zugehörige Ausrüstung, auf die Regel II-1/3-13 SOLAS Anwendung findet, soll ein schriftlicher Nachweis für eine Abnahmeprüfung vorhanden sein und nach für die Verwaltung annehmbaren Reparaturen, Änderungen oder Umbauten größerer Art eine erneute Prüfung durchgeführt werden.

4.2.2 Gründliche Untersuchung

4.2.2.1 Anschlagmittel sollen entsprechend den Anforderungen der Verwaltung zu den nachstehenden Zeitpunkten einer gründlichen Untersuchung unterzogen werden:

  1. nach Abschluss einer jeden Abnahmeprüfung; und
  2. jährlich.

4.2.2.2 Erachtet nach Abschluss einer gründlichen Untersuchung die sachverständige Person das Anschlagmittel als nicht betriebssicher oder nicht im Einklang mit den geltenden Anforderungen der Verwaltung, so soll dieses Anschlagmittel außer Betrieb genommen werden, bis alle Mängel entsprechend den Anforderungen einer sachverständigen Person behoben sind. Das Anschlagmittel soll deutlich als "nicht zu verwenden" gekennzeichnet werden und der Status soll, wie in Unterabsatz 4.7 beschrieben, aufgezeichnet werden. Während sich das Anschlagmittel außer Betrieb befindet, sollen die einschlägigen Maßnahmen für nicht betriebsfähige Anschlagmittel, wie unter Abschnitt 5 dieser Richtlinien beschrieben, befolgt werden.

4.3 Nachweis der Erfüllung der Bestimmungen

4.3.1 Vor der erstmaligen Inbetriebnahme sollen die Anschlagmittel, die mit Ankerwinden, die die Regeln II-1/3-13.2.2 und II-1/3-13.2.5 SOLAS erfüllen, verwendet werden, als den Bestimmungen in Absatz 4 entsprechend zertifiziert werden.

4.3.2 Die vorhandenen Anschlagmittel, die mit Ankerwinden und zugehöriger Ausrüstung verwendet werden, auf die die Regeln II-1/3-13.2.2 und II-1/3-13.2.5 SOLAS Anwendung finden und die über gültige Zeugnisse nach einem anderen für die Verwaltung annehmbaren internationalen Instrument verfügen, welche vor dem Inkrafttreten von Regel II-1/3-13 SOLAS ausgestellt wurden, sollen als der Regel II-1/3-13.5 SOLAS entsprechend erachtet werden.

4.4 Kennzeichnung

4.4.1 Das Anschlagmittel soll deutlich und dauerhaft mit seiner eindeutigen Kennung (Seriennummer), der Tragfähigkeit (engl. safe working load, SWL) und allen zusätzlichen Angaben, die für eine sichere Verwendung erforderlich sind, gekennzeichnet sein.

4.4.2 Reicht der auf dem Anschlagmittel zur Verfügung stehende Platz für die Kennzeichnung mit anderen Angaben als der Tragfähigkeit nicht aus, so sollen die fehlenden Angaben im Zeugnis enthalten sein oder durch andere geeignete Mittel zur Verfügung gestellt werden.

4.5 Betrieb

Das am Betrieb der Ankerwinde, für die Anschlagmittel verwendet werden, beteiligte Personal soll qualifiziert, mit der Ausrüstung vertraut und vom Kapitän autorisiert sein.

4.6 Wartung und Inspektion

4.6.1 Wartung und Inspektionen in den jeweiligen Zeitabständen sollen sich nach den Empfehlungen des Herstellers, Industrienormen und -richtlinien oder nach für die Verwaltung annehmbaren Anforderungen und Empfehlungen der Klassifikationsgesellschaft richten, wobei Faktoren, wie das Betriebsprofil des Schiffes, der Ankerwinde und der Anschlagmittel, berücksichtigt werden sollen.

4.6.2 Sämtliche Anschlagmittel sollen als anfällig für die Auswirkungen der Meeresumweltbedingungen angesehen werden, welche zu einem erheblichen und beschleunigten Verschleiß und Korrosion führen können, und das Inspektions- und Wartungsprogramm soll entsprechend umgesetzt werden.

4.6.3 Spezielle mit der Inspektion und Wartung von Anschlagmitteln verbundene Gefahren sollen bei der Entwicklung der entsprechenden Verfahren zur Durchführung dieser Tätigkeiten berücksichtigt werden.

4.6.4 Das Anschlagmittel soll vor jeder Verwendung von einer verantwortlichen Person einer Inspektion unterzogen werden.

4.6.5 Zu den Punkten, die besondere Aufmerksamkeit erfordern, können beispielsweise die nachstehenden Punkte gehören:

  1. Abnutzung, Korrosion, Schäden und das ordnungsgemäße Funktionieren des Anschlagmittels;
  2. beschädigte, abgenutzte oder korrodierte Ketten, einschließlich ihrer Endstücke;
  3. Zertifizierung, Kennung und Kennzeichnung des Anschlagmittels; und
  4. physikalische oder chemische Schädigung, einschließlich Schädigung durch Umwelteinflüsse.

4.6.6 Erachtet nach Abschluss einer Inspektion die verantwortliche Person das Anschlagmittel als nicht betriebssicher oder nicht im Einklang mit den geltenden Anforderungen der Verwaltung, so soll das Anschlagmittel nicht verwendet werden, bis alle Mängel entsprechend den Anforderungen einer sachverständigen Person behoben sind. Das Anschlagmittel soll deutlich als "nicht zu verwenden" gekennzeichnet werden und der Zustand soll aufgezeichnet werden. Während sich das Anschlagmittel außer Betrieb befindet, sollen die betreffenden Maßnahmen für nicht betriebsfähige Anschlagmittel, wie unter Abschnitt 5 beschrieben, befolgt werden.

4.7 Aufzeichnungen über Inspektion, Wartung, Prüfung und die gründliche Untersuchung

4.7.1 Aufzeichnungen über die gründliche Untersuchung und Prüfung

4.7.1.1 Eine Aufzeichnung über eine gründliche Untersuchung sowie ein Nachweis der Abnahmeprüfung des Anschlagmittels sollen geführt und an Bord mitgeführt werden.

4.7.1.2 Aufzeichnungen über gründliche Untersuchungen und Prüfungen können in jeder geeigneten Form geführt werden, vorausgesetzt, dass jeder Eintrag die erforderlichen Angaben enthält, deutlich lesbar ist und von einer sachverständigen Person bestätigt wird. Die Verwendung von Formularen, die von der jeweiligen von der Verwaltung anerkannten Klassifikationsgesellschaft ausgestellt wurden, oder beliebiger gleichwertiger Formulare soll für die Dokumentation der gründlichen Untersuchung und Prüfung in Erwägung gezogen werden.

4.7.2 Aufzeichnungen über Inspektion und Wartung

4.7.2.1 Aufzeichnungen über die Routineinspektion und -wartung von Anschlagmitteln sollen geführt und an Bord mitgeführt werden.

4.7.2.2 Die Aufzeichnungen und Angaben zu Inspektion und Wartung können in jeder geeigneten Form geführt werden, vorausgesetzt, dass jeder Eintrag die erforderlichen Angaben enthält, deutlich lesbar ist und von einer verantwortlichen Person bestätigt wird. Alle Empfehlungen des Herstellers für diese Aufzeichnungen über Inspektion und Wartung sollen angewendet werden.

5 Nicht betriebsfähige Ankerwinden, zugehörige Ausrüstung und nicht betriebsfähige Anschlagmittel

Für die Umsetzung von Regel II-1/3-13.4 SOLAS sollen durch den Kapitän folgende Maßnahmen zur Minderung der Risiken, die von nicht betriebsfähigen Ankerwinden sowie von nicht betriebsfähigen zugehörigen Anschlagmitteln und Drähten ausgehen, getroffen werden:

  1. die Berücksichtigung der nicht betriebsfähigen Ankerwinden, zugehörigen Ausrüstung und Drähte bei der Planung und Durchführung einer sicheren Reise;
  2. die Vermeidung des Betriebs von nicht betriebsfähigen Ankerwinden und nicht betriebsfähigen zugehörigen Anschlagmitteln sowie nicht betriebsfähiger zugehöriger Ausrüstung;
  3. die Vermeidung unkontrollierter Bewegungen von nicht betriebsfähigen Ankerwinden oder nicht betriebsfähigen zugehörigen Anschlagmitteln und nicht betriebsfähiger zugehöriger Ausrüstung durch die Verwendung geeigneter Beschränkungs- und Präventionsvorrichtungen, sofern erforderlich;
  4. die getrennte Lagerung nicht betriebsfähiger Drähte und Anschlagmittel von sich in Betrieb befindenden Drähten und Anschlagmitteln sowie die Kennzeichnung der erstgenannten als nicht betriebsfähig; und
  5. die Aufzeichnung der Angaben zu Ankerwinden bzw. Anschlagmitteln, zugehöriger Ausrüstung und Drähten, die nicht betriebsfähig sind, wie in den Absätzen 3.2.4 und/oder 4.7.1 beschrieben, bis notwendige Reparaturen abgeschlossen und eine Prüfung bzw. eine Abnahmeprüfung sowie eine gründliche Untersuchung durchgeführt wurden.
Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1662, "Richtlinien für Ankerwinden", in deutscher Sprache

Vom 28 November 2025
(VkBl. Nr. 24 vom 31.12.2025 S. 688)

Az.: 11-3-0

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1662, "Richtlinien für Ankerwinden", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
ID: 260014

1) Die Mindestbeleuchtungsstärke beträgt mindestens 320 Lux.



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