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MSC.1/Rundschreiben 1675 - Vorläufige Richtlinien zum sicheren Betrieb des Landstromversorgungs-Dienstes im Hafen für Schiffe in der Auslandsfahrt
Vom 05. März 2026
(VkBl. Nr. 6 vom 31.03.2026 S. 256)
Verabschiedet am 7. Juni 2023
1 Der Schiffsicherheitsausschuss hat auf seiner 107. Tagung (31. Mai bis 9. Juni 2023) nach Prüfung eines Vorschlags des Unterausschusses für Schiffssysteme und -ausrüstung (Ship Systems and Equipment, SSE) auf dessen neunter Tagung (27. Februar bis 3. März 2023) den Vorläufigen Richtlinien zum sicheren Betrieb des LandstromversorgungsDienstes im Hafen für Schiffe in der Auslandsfahrt, deren Wortlaut in der Anlage wiedergegeben ist, mit dem Ziel der Förderung eines sicheren Betriebs des Landstromversorgungs-Dienstes auf Schiffen im Hafen, zugestimmt.
2 Der Ausschuss hat vereinbart, die vorläufigen Richtlinien kontinuierlich zu überprüfen und in Anbetracht der bei ihrer Anwendung gewonnenen Erfahrungen und/oder, wenn die Umstände es erfordern, zu ändern.
3 Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, die vorläufigen Richtlinien allen beteiligten Parteien zur Kenntnis zu bringen.
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ANLAGE
Vorläufige Richtlinien zum sicheren Betrieb des Landstromversorgungs-Dienstes im Hafen für Schiffe in der Auslandsfahrt
Einleitung
Mit den steigenden Anforderungen für den Meeresumweltschutz ist die Anwendung sauberer Energielösungen an Bord von Schiffen kontinuierlich gefördert worden. Durch das Übereinkommen von Paris wurden Vorgaben für eine globale Antwort auf den Klimawandel nach 2020 gemacht, zu dessen Erfüllung viele Staaten spezifische Pläne zur Umsetzung entwickelt haben.
Die IMO hat sich stets auf die Energieeinsparung und Emissionsminderung durch Schiffe konzentriert. Der Einsatz von Landstromversorgung (onshore power supply, OPS) (alternativer maritimer Energie (alternative maritime power, AMP), Cold Ironing, landseitigem Strom und Landstromversorgung, Hoch- bzw. Niederspannungslandanschluss) breitet sich allmählich aus. Diese vorläufigen Richtlinien wurden entwickelt, um den sicheren Betrieb des Landstromversorgungs-Dienstes auf Schiffen im Hafen zu fördern.
In Anbetracht dessen, dass Landstromversorgungs-Systeme im Hafen für Schiffe vorgehalten und international genutzt werden, sowie in Anerkennung dessen, dass der sichere Betrieb des Landstromversorgungs-Systems besondere Aufmerksamkeit erfordert, wurden diese vorläufigen Richtlinien sowohl zur bordseitigen als auch zur landseitigen Unterstützung entwickelt.
In Anerkennung dessen, dass die Norm IEC/IEEE DIS 80005-3, Versorgungsanschlüsse im Hafen - Teil 3: Niederspannungs-Landanschlusssysteme (LVSC) - Allgemeine Anforderungen, sich in der Entwicklung befindet, und dass die Betriebssicherheit für Niederspannungs-Landstromversorgungs-Systeme genauso wichtig ist wie für Hochspannungs-Landstromversorgungs-Systeme, sollen die Verfahren für Niederspannung nach Veröffentlichung einer internationalen Norm für Niederspannungs-Landstromversorgungs-Systeme überarbeitet werden.
Diese vorläufigen Richtlinien sollen nicht dem Verbot anderer Maßnahmen für die Anwendung sauberer Energie an Bord von Schiffen dienen.
1 Allgemeines
1.1 Anwendungsbereich
1.1.1 Ziel dieses Rundschreibens ist es, vorläufige Richtlinien zum sicheren Betrieb des Landstromversorgungs-Dienstes im Hafen für Schiffe in der Auslandsfahrt zur Verfügung zu stellen. Für Tankschiffe können die Bestimmungen in diesen vorläufigen Richtlinien besonders geprüft werden. Diese vorläufigen Richtlinien gelten nicht für die elektrische Stromversorgung während der Werftzeiten, beispielsweise während des Aufenthalts im Trockendock und sonstiger Instandhaltung oder Reparatur, für die das Schiff außer Dienst genommen wird.
1.1.2 Die Anwendung dieser Richtlinien auf halbautomatische und vollautomatische Landstromversorgungs-Verfahren ist Gegenstand weiterer Überlegungen.
1.2 Begriffe und Begriffsbestimmungen
1.2.1 Der Begriff Landstromversorgungs-System (onshore power supply, OPS) bezeichnet die Ausrüstung, durch die Schiffe, die im Hafen liegen, mit Landstrom versorgt werden, einschließlich der bordseitigen Anlagen und der landseitigen Anlagen.
1.2.2 Der Begriff bordseitige Anlagen bezeichnet die bordseitigen Systeme, die zur Aufnahme von Landstrom bestimmt sind und typischerweise Steckdosen zur Stromeinspeisung und Stecker, Landanschluss-Schaltanlagen und Schutzeinrichtungen, (gegebenenfalls) Transformatoren, Einspeiseschaltanlagen und Schutzeinrichtungen an der Hauptschalttafel, Stromkabel (im Folgenden als Kabel bezeichnet), Automation, ein Kabelüberwachungssystem und die zugehörige Instrumentierung umfassen.
1.2.3 Der Begriff landseitige Anlagen bezeichnet die Ausrüstung, die am Kai oder im Hafen zur Landstromversorgung installiert ist und typischerweise Schaltanlagen und Schutzeinrichtungen, Transformatoren, (gegebenenfalls) Frequenzum-richter, Ausgangssteckdosen und Stecker, die Kabelführung und die zugehörige Instrumentierung umfasst.
1.2.4 Der Begriff Kabelführungssystem bezeichnet die gesamte Ausrüstung, die zur Steuerung, Überwachung und Handhabung der flexiblen Strom- und Steuerkabel sowie der zugehörigen Verbindungsgeräte bestimmt ist.
1.2.5 Der Begriff Notabschaltung bezeichnet eine manuelle und/oder automatische Abschaltung in kritischen Situationen.
1.2.6 Der Begriff der erste Anschluss bezeichnet den Landstromversorgungs-Anschluss beim ersten Anlauf des Schiffes an einem Landstrom-Versorgungspunkt.
1.2.7 Der Begriff Betrieb umfasst alle Tätigkeiten, die notwendig sind, damit die elektrischen Anlagen funktionieren. Zu diesen Tätigkeiten gehören Schaltung, Steuerung, Überwachung und Wartung sowie sowohl elektrische als auch nichtelektrische Arbeiten.
1.2.8 Der Begriff landseitiger Stromkreis-Trennschalter bezeichnet eine spezielle Schalt- und Schutzeinrichtung auf der Landseite, durch die die Landstromverbindung zum Schiff aufgebaut und getrennt wird.
1.2.9 Der Begriff bordseitiger Stromkreis-Trennschalter bezeichnet eine spezielle bordseitige Schalt- und Schutzeinrichtung, durch die der Landstromanschluss an Bord des Schiffes aufgebaut und getrennt wird.
1.3 Allgemeines
1.3.1 Der technische Entwurf, die Installation und die Prüfanforderungen für das Landstromversorgungs-System werden von der Norm IEC/IEEE 80005-1:2019: Versorgungsanschlüsse im Hafen - Teil 1: Mittelspannungs-Landanschlusssysteme (HVSC) - Allgemeine Anforderungen oder anderen gleichwertigen Normen bereitgestellt.
1.3.2 Die Sicherheit der Schiffe, des Personals und der Stromversorgungssysteme soll land- und bordseitig während des Aufbaus der Landstromverbindung, während des gesamten Betriebs, im Falle eines Ausfalls, während der Trennung der Verbindung und wenn die Systeme nicht verwendet werden, gewährleistet sein.
1.3.3 Eine Kompatibilitätsbewertung (für Hochspannung, siehe Norm IEC/IEEE 80005-1:2019) oder eine technische Analyse (für Niederspannung) des Landstromversorgungs-Systems soll verfügbar sein, um die Möglichkeit des Anschlusses des elektrischen Systems des Schiffes an die Landanlagen zu überprüfen.
1.3.4 Zwischen dem Schiffskörper und der Landerdungselektrode soll ein Potenzialausgleich hergestellt werden.
1.3.5 Sowohl landals auch bordseitig sollen Verantwortlichkeiten und Aufgabenverteilung, einschließlich der für den Betrieb zuständigen Person (person in charge, PIC), festgelegt werden.
1.3.6 Sowohl landals auch bordseitig soll eine Prüfliste vor dem Anschluss an die Landstromversorgung (siehe Absatz 5.2.9) vor Ankunft des Schiffes und vor dem Anschluss an einen Landversorgungspunkt ausgefüllt werden.
1.3.7 Die zuständige Person (PIC) soll sich vor dem Anschluss an die Landstromversorgung vergewissern, dass keine sicherheitskritischen Vorgänge an Bord durchgeführt werden.
1.3.8 Für eine zuverlässige Kommunikation gelten die nachstehenden Bestimmungen:
2 ÜBERPRÜFUNG UND PRÜFUNG
2.1 Prüfungen vor dem ersten Anlauf eines Landversorgungspunktes
2.1.1 Vor der Durchführung der Prüfung, auf die sich dieser Absatz bezieht, soll die Kompatibilitätsbewertung bzw. die technische Analyse erfolgen. Sowohl landseitig als auch bordseitig soll der Erstprüfbericht vor den Prüfungen beim ersten Anlauf eines Landversorgungspunktes überprüft werden. Die Erstprüfungen für Hochspannung sollen den Anforderungen der Norm IEC/IEEE 80005-1:2019 entsprechen.
2.1.2 Die nachstehenden Prüfungen sollen als Integrationsprüfung sowohl landseitig als auch bordseitig vor dem Anschluss an die Landstromversorgung erfolgen:
2.1.3 Die in den Absätzen 2.1.2.2 bis 2.1.2.4 genannten Prüfungen sollen nur durchgeführt werden, wenn eine der Anlagen, landseitig oder bordseitig, außer Betrieb war oder seit mehr als 30 Monaten nicht verwendet wurde.
2.1.4 Es soll ein geeignetes grenzübergreifendes Sicherheitssystem geben, das aus physischen, Betriebs- und Kommunikationsverfahren besteht und das von den zuständigen Personen an Bord und an Land gemeinsam kontrolliert wird. Dazu sollen geeignete Verfahren zur Sicherstellung der Unversehrtheit aller Isolierungen, wie ein "Lockout/Tagout "System, gehören.
2.2 Prüfungen bei wiederholten Anläufen eines Landversorgungspunktes
2.2.1 Die Prüfungen, auf die sich dieser Absatz bezieht, sollen den Anforderungen der Norm IEC/IEEE 80005-1:2009 entsprechen.
2.2.2 Ist die Zeitspanne zwischen den Hafenanläufen (mit demselben Landversorgungspunkt) nicht länger als 12 Monate und erfolgten keine Umbauten an den land- oder bordseitigen Anlagen, so soll die folgende Überprüfung durchgeführt werden:
2.2.3 Es soll ein geeignetes grenzübergreifendes Sicherheitssystem geben, das aus physischen, Betriebs- und Kommunikationsverfahren besteht und das von den zuständigen Personen (PIC) an Bord und an Land gemeinsam kontrolliert wird. Dazu sollen geeignete Verfahren zur Sicherstellung der Unversehrtheit aller Isolierungen, wie ein "Lockout/Tagout "System, gehören.
2.2.4 Unter Berücksichtigung von Absatz 2.1.3 sollen die in den Absätzen 2.1.2.1 bis 2.1.2.12 genannten Prüfungen durchgeführt werden, wenn die Zeitspanne zwischen den Hafenanläufen (mit demselben Landversorgungspunkt) länger als 12 Monate ist.
3 Betrieb
3.1 Persönliche Schutzausrüstung
Das Personal, das mit der Handhabung, dem Anschluss und dem Betrieb des Landstromversorgungs-Systems betraut ist, soll die persönliche Schutzausrüstung (PSA) tragen, die von nationalen Vorschriften (für das Landpersonal) gefordert wird oder die im System des Schiffes zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs (für die Besatzung) angegeben ist.
3.2 Hochspannung (high voltage, HV)
3.2.1 Vor dem Anschluss und währenddessen
Die detaillierten Verfahren zur Landstromübertragung sollen die nachstehenden Punkte umfassen:
3.2.2 Stromzufuhr
3.2.2.1 Soll für einen in der Kompatibilitätsbewertung angegebenen Zeitraum parallel zur Landstromversorgung der Schiffsdieselgenerator betrieben werden, so kann das Betriebsverfahren unter anderem die nachstehenden Punkte umfassen:
3.2.2.2 Wird die Lastübertragung über einen Blackout ausgeführt, so sollen die Verfahren in den Absätzen 3.2.2.1.1 bis 3.2.2.1.3 eingehalten werden.
3.2.3 Trennung der Verbindung
3.2.3.1 Die Trennung der Landstromverbindung von der Landstromversorgung über eine Parallelschaltung soll die nachstehenden detaillierten Verfahren umfassen:
3.2.3.2 Die Trennung der Landstromverbindung über eine Blackout-Verbindung soll, abgesehen von den Absätzen 3.2.3.1.3.2 bis 3.2.3.1.3.4, nach Absatz 3.2.3.1 erfolgen.
3.3 Niederspannung (Low voltage, LV)
3.3.1 Technische Analyse
Eine technische Analyse soll durchgeführt werden, um die Eignung sowohl der bordseitigen als auch der landseitigen Einrichtungen zur Landstromversorgung zu bestätigen.
3.3.2 Vor dem Anschluss und währenddessen
Die Landstromübertragung über eine Parallelschaltung und über eine Blackout-Verbindung soll die nachstehenden detaillierten Verfahren umfassen:
3.3.3 Stromzufuhr
3.3.3.1 Soll der Schiffsdieselgenerator für eine in der technischen Analyse genannte Zeitspanne parallel zur Landstromversorgung laufen (siehe Absatz 3.3.1.1), so kann das Betriebsverfahren unter anderem die nachstehenden Punkte umfassen:
3.3.3.2 Wird die Lastübertragung über einen Blackout ausgeführt, so sollen die Verfahren in den Absätzen 3.3.3.1.1 bis 3.3.3.1.3 eingehalten werden.
3.3.4 Trennung der Verbindung
3.3.4.1 Die Trennung der Landstromverbindung von der Landstromversorgung über eine Parallelschaltung soll die nachstehenden detaillierten Verfahren umfassen:
3.3.4.2 Die Trennung der Landstromverbindung über eine Blackout-Verbindung soll, abgesehen von den Absätzen 3.3.4.1.3.2 bis 3.3.4.1.3.4, nach Absatz 3.3.4.1 erfolgen.
4 Sicherheitsvorkehrungen vor der Wartung
Das planmäßige Wartungsprogramm für Landstromversorgungs-Systeme soll die nachstehenden "Lockout/Tagout "Verfahren sowie Erdungs-verfahren für die Ausrüstung umfassen, um die Sicherheit des Personals sicherzustellen:
5 Dokumentation
5.1 Betriebsverfahren für die Landstromversorgung sollen im System zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs enthalten sein.
5.2 Die nachstehenden Informationen sollen auch an Bord verfügbar sein:
6 Einweisung des Personals
6.1 Das Unternehmen soll, wie in SOLAS- Regel IX/1.2 festgelegt, sicherstellen, dass das am Landstromversorgungsbetrieb beteiligte Personal an Bord für einen sicheren Betrieb nach Regel I/14, Absatz 1.5 des STCW-Übereinkommens mit dem bordseitigen Landstromversorgungs-System vertraut ist.
6.2 Eine zuständige Person (PIC) an Bord soll für die bordseitigen in Betrieb befindlichen Anlagen verantwortlich sein. Nur fachkundiges Personal, welches eine Einweisung nach Absatz 6.1 erhalten hat und von der zuständigen Person (PIC) autorisiert ist, soll an der physischen Verbindung, der Stromübertragung und an den Verfahren zur Trennung von der Landstromversorgung beteiligt sein.
6.3 Als zuständige Personen für Nieder- oder Hochspannungssysteme zur Landstromversorgung sollen folgende benannt werden:
6.4 Eine zuständige Person (PIC) oder das von einer zuständigen Person benannte Personal soll während des Landstromversorgungs-Dienstes nach dem Anschluss und der Stromübertragung im Dienst sein.
| Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/ Rundschreiben 1675 "Vorläufige Richtlinien zum sicheren Betrieb des Landstromversorgungs-Dienstes im Hafen für Schiffe in der Auslandsfahrt", in deutscher Sprache
Vom 05. März 2026 |
| Az.: 11-3-0
Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1675 "Vorläufige Richtlinien zum sicheren Betrieb des Landstromversorgungs-Dienstes im Hafen für Schiffe in der Auslandsfahrt", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht. |
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