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Code für Offshore-Servicefahrzeuge - Code für den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb von Offshore-Servicefahrzeugen
Vom 25. November 2014
(VkBl. Nr. 23 vom 15.12.2014 S. 883)
Siehe Fn. 1
Die Errichtung und vor allem der Betrieb von Offshore-Windparks in Nord- und Ostsee sind ein wichtiger Teil der Energiewende. Sie sind Teil der zukünftigen Möglichkeiten, die Energieversorgung in Deutschland mit erneuerbaren Energiequellen sicherzustellen. Für die damit verbundenen Aufgaben wird eine Vielzahl unterschiedlicher Fahrzeuge benötigt, darunter auch Schiffe, die Offshore-Anlagen mit Service- und Aufsichtspersonal versorgen. Dafür besteht die Notwendigkeit harmonisierter Sicherheitsbestimmungen, die nicht nur einen angemessen hohen Sicherheitsstandard beinhalten, sondern auch möglichst wettbewerbsneutral sein sollen.
Es sind zweierlei Arten von Offshore-Servicefahrzeugen vorstellbar. Für traditionell gebaute Offshore-Servicefahrzeuge, die mehr als 12 Personen transportieren dürfen, finden in der Verantwortung des Eigners oder des Betreibers auf Antrag die Vorschriften und die Zertifizierung nach dem Sicherheits-Code für Spezialfahrzeuge von 2008 (VkBl. 2009 S. 84) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Für Fahrzeuge, die die Kriterien für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge nach dem HSC-Code 2000 erfüllen, kann in der Verantwortung des Eigners oder des Betreibers auf Antrag nach dem im Folgenden veröffentlichten Code für Offshore-Servicefahrzeuge besichtigt und zertifiziert werden.
Der Wortlaut des Code für Offshore-Servicefahrzeuge wird im Folgenden veröffentlicht.
Präambel
Die Errichtung und vor allem der Betrieb von Offshore-Windparks in Nord- und Ostsee sind ein wichtiger Teil der Energiewende. Sie sind Teil der zukünftigen Möglichkeiten, die Energieversorgung in Deutschland mit erneuerbaren Energiequellen sicherzustellen. Für die damit verbundenen Aufgaben wird eine Vielzahl unterschiedlicher Fahrzeuge benötigt, darunter auch Schiffe, die Offshore-Anlagen mit Service- und Aufsichtspersonal versorgen. Dafür besteht die Notwendigkeit harmonisierter Sicherheitsbestimmungen, die nicht nur einen angemessen hohen Sicherheitsstandard beinhalten, sondern auch möglichst wettbewerbsneutral sein sollen.
Dieser Code für den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb von Offshore-Servicefahrzeugen (Code für Offshore-Servicefahrzeuge) beinhaltet besondere Regelungen für Schiffe, die unter bestimmten Fahrbedingungen, Offshore-Servicepersonal befördern, das nicht an Bord arbeitet. Die Bestimmungen dieses Codes berücksichtigen dabei insbesondere, dass der Einsatz von Offshore-Servicefahrzeugen unter besonderen Bedingungen erfolgt.
Zu den besonderen Bedingungen zählt unter anderem, dass vor Errichtung der Anlagen ein mit der schifffahrtspolizeilich zuständigen Behörde abgestimmtes Schutz- und Sicherheitskonzept nachzuweisen ist, in dem sowohl präventive Maßnahmen zur Unfallverhütung wie auch Maßnahmen zur Folgenbekämpfung nach Eintritt eines Unfalls enthalten sein müssen.
Dabei ist insbesondere zu beachten, dass sich die im Schutz- und Sicherheitskonzept zu treffenden Eigensicherungsmaßnahmen des Betreibers mit der hoheitlichen Verkehrsüberwachung durch die Wasser und Schifffahrtsverwaltung verknüpfen lassen.
Das Konzept wird Bestandteil der Genehmigung. Es ist sechs Monate vor Errichtung der ersten Anlage mit einem projektspezifischen Notfallplan bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. So wird sichergestellt, dass Offshore-Servicefahrzeuge erst zum Einsatz kommen, wenn zuvor die genannten sicherheitsrelevanten Fragen geklärt sind.
Diese besondere Unfallvorsorge stellt ein gleichwertiges Sicherheitsniveau zu denjenigen fahrgastschiffsspezifischen Regeln dar, die darauf abzielen, ein Fahrzeug bis zum Eintreffen von Rettungskräften möglichst lange schwimmfähig zu halten.
Neben diesen organisatorischen Schutzmaßnahmen gibt es weitere besondere Bedingungen im geplanten Einsatzgebiet, die Berücksichtigung finden müssen. Dies sind insbesondere:
1. Anwendungsbereich
1.1 Dieser Code gilt für Schiffe, die als Offshore-Servicefahrzeuge in der Inlandfahrt eingesetzt sind.
1.2 Der Code gilt nicht für
1.2.1 Schiffe, die ausschließlich dem MODU-Code unterliegen,
1.2.2 Errichterschiffe, die für Gründung, Aufbau und Wartung von Offshore-Windenergieanlagen eingesetzt werden,
1.2.3 Wohnschiffe, die zur Unterkunft von Offshore-Servicepersonal auf See bestimmt sind.
2. Begriffsbestimmungen
Für diesen Code gelten die nachstehenden Begriffsbestimmungen.
2.1 Offshore-Servicefahrzeug bezeichnet ein Hochgeschwindigkeitsfahrzeug, das dazu eingesetzt wird, Offshore-Servicepersonal zu befördern, das nicht an Bord arbeitet, wobei die Zahl der Personen an Bord einschließlich der Besatzung nicht mehr als 60 und die Zahl der Fahrgäste, die nicht Offshore-Servicepersonal sind, nicht mehr als zwölf betragen darf;
2.2. Offshore-Servicepersonal bezeichnet bei Errichtung, Betrieb und Wartung von Offshore-Windparks und anderer Offshore-Bauwerken tätige Personen;
2.3 Sicherheitsschulung bezeichnet eine Schulung in Bezug auf Sicherheitsverfahren, die Bedienung der persönlichen Schutzausrüstung und der Schutzausrüstung eines Schiffes auf der Grundlage der Entschließung A.891(21) der IMO-Vollversammlung;
2.4 Seediensttauglichkeit bezeichnet die Medizinische Tauglichkeit für den Decksdienst nach Maßgabe der Verordnung über die Seediensttauglichkeit vom 19. August 1970 (BGBl. I S. 1241) in der jeweils geltenden Fassung 2;
2.5 Anerkannte Organisation bezeichnet eine nach der Verordnung (EG) 391/2009 anerkannte Organisation, mit der in Deutschland ein Auftragsverhältnis im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 2009/15/EG begründet worden ist;
2.6 SOLAS-Übereinkommen bezeichnet das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See mit Protokollen von 1978 und 1988 (BGBl. 1979 II S. 141, 1980 II S. 525, 1983 II S. 784, 1994 II S. 2458 sowie Anlageband zum BGBl. II Nr. 44 vom 27. September 1994 S. 43) in der jeweils geltenden Fassung;
2.7 Freibord-Übereinkommen bezeichnet das Internationale Freibord-Übereinkommen von 1966 mit Anlage und Protokoll von 1988 (LL 66, BGBl. 1969 II S. 249, 1977 II S. 164, 1994 II S. 2457 sowie Anlageband zum BGBl. 1994 II Nr. 44 vom 27. September 1994 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung;
2.8 Verordnung (EG) Nr. 391/2009 bezeichnet die Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (ABl. Nr. L 131 vom 28.05.2009 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung;
2.9 Richtlinie 2009/15/EG bezeichnet die Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. Nr. L 131 vom 28.05.2009 S. 47) in der jeweils geltenden Fassung;
2.10 Richtlinie 96/98/EG bezeichnet die Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (Schiffsausrüstungsrichtlinie, ABl. EG Nr. 46, S. 25, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. EG 188, S. 14) in der jeweils geltenden Fassung;
2.11 MODU-Code bezeichnet den Code für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen (VkBl. 2009 S. 272) in der jeweils geltenden Fassung;
2.12 Code über Intaktstabilität bezeichnet die Entschließung MSC.267(85) über den Internationalen Code über Intaktstabilität von 2008 (VkBl. 2009 S. 724) in der jeweils geltenden Fassung;
2.13 HSC-Code 2000 bezeichnet den Internationalen Code von 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (VkBl. 2002 S. 449, Sonderband B 8128).
3. Sicherheitsanforderungen
3.1 Offshore-Servicefahrzeuge müssen so gebaut und instand gehalten werden, dass sie hinsichtlich des Schiffskörpers, der Maschinen, der Hebezeuge sowie der elektrischen und der Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen den Vorschriften einer anerkannten Organisation entsprechen.
3.2 Offshore-Servicefahrzeuge, die nach ihrer Bauart Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sind, müssen den Anforderungen des Kapitels X des SOLAS-Übereinkommens und des HSC-Code 2000 entsprechen, soweit nicht in der Anlage 2 etwas anderes geregelt ist.
3.3 Die vorgeschriebene Ausrüstung in den Bereichen Brandschutz, Rettungsmittel, Funk und Navigation muss nach der Richtlinie 96/98/EG zugelassen sein, wenn nicht in der Anlage etwas anderes bestimmt ist.
Ausrüstung, die nicht der Richtlinie 96/98/EG unterliegt, muss durch die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft oder das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie oder eine anerkannte Organisation im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 zugelassen sein.
3.4 Vorgeschriebene Ausrüstung, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Türkei oder einem EFTA-Staat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, rechtmäßig hergestellt und/ oder in Verkehr gebracht wurde, wird als gleichwertig anerkannt.
3.5 Offshore-Servicepersonal muss eine Sicherheitsschulung absolviert haben und seediensttauglich sein.
4. Freibord
4.1 Für vorhandene Offshore-Servicefahrzeuge gelten die Freibordanforderungen entsprechend.
4.2 Offshore-Servicefahrzeuge erhalten eine Freibordmarke nach Festsetzung des Mindestfreibords.
5. Besichtigung und Zeugniserteilung
5.1 Offshore-Servicefahrzeuge müssen nach Maßgabe des HSC-Code 2000 besichtigt werden.
5.2 Wenn die Prüfung und Besichtigung die Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften dieses Codes ergeben hat, erteilt die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft ein Sicherheitszeugnis.
5.3 Für Offshore-Servicefahrzeuge mit einer Freibord-Länge von 24 m und mehr, erteilt die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft ein Nationales Freibordzeugnis.
5.4 Besichtigungs- und Zeugnispflichten aus anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
| Anlage |
Kapitel 1
Stabilität, Festigkeit, Unterteilung
1.1 Inaktstabilität
Die Intaktstabilität muss den Intaktstabilitätsanforderungen des HSC-Code 2000 in seiner jeweils geltenden Fassung für Frachtschiffe entsprechen.
1.2 Unterteilung und Leckstabilität
Die Unterteilung und Leckstabilität von Offshore-Servicefahrzeugen muss den Anforderungen des HSC-Code 2000 für Frachtschiffe entsprechen.
Regel 2.6.9 des HSC-Code 2000 bezüglich der Ausdehnung von Bodenschäden in durch Aufschlitzen verwundbaren Bereichen finden für Offshore-Servicefahrzeuge mit einer Länge L von weniger als 45 m keine Anwendung.
Für Fahrzeuge mit einer Länge bis 45 m gelten Regel 2.6.7 und 2.6.10 des HSC-Code 2000 bezüglich der Lage der Verletzung an jeder beliebigen Stelle des Fahrzeugs nur im Bereich ein Drittel der Länge vom vorderen Lot. In den übrigen Bereichen der Länge dieser Fahrzeuge ist nur 1 Abteilungsstatus erforderlich.
1.3 Zusätzliche Stabilitätsanforderungen bei Benutzung von Hebezeugen auf See
1.3.1 Für die Nutzung von Hebezeugen auf See sind die Anforderungen der anerkannten Organisation einzuhalten, deren Überwachung das Schiff nach Regel 3.1 des Codes unterliegt.
1.3.2 Soweit nicht die Anforderungen nach Absatz 1.3.1 etwas anderes regeln, gilt: Die Hebelarmkurven des Schiffes sind auf dem Wellenberg zu berechnen. Die Wellenlänge ist gleich der Schiffslänge anzunehmen und die Wellenhöhe ist mit L/20 anzusetzen.
Die Differenz zwischen den Kurven der aufrichtenden und der krängenden Hebelarme durch die Last am Haken und bei seitlichem Winddruck von 300 N/m2 muss mindestens 0,05 m betragen.
Krängendes Moment durch Last am Haken:
Mk = P × y × cos (Φ)
wobei:
P = Last am Haken und
y = Abstand des Aufhängepunktes der Last aus MS
Kapitel 2
Brandschutz
Die Abschnitte C und D des Kapitels 7 des HSC-Code 2000 finden keine Anwendung.
Es gilt Kapitel II-2 Regel 17 des SOLAS-Übereinkommens.
Kapitel 3
Rettungsmittel
3.1 Regel 8.3.5.1 des HSC-Code 2000 findet keine Anwendung.
3.2 Die Regeln 8.7.6 und 8.7.8 des HSC-Code 2000 finden keine Anwendung.
3.3 Für die Instandhaltung der Läufer gilt Kapitel III Regel 20.4 des SOLAS-Übereinkommens.
3.4 Für alle Personen an Bord müssen Eintauchanzüge vorhanden sein.
3.5 Offene, beidseitig verwendbare Rettungsflöße nach Anlage 11 des HSC-Code 2000 dürfen nicht eingesetzt werden.
Kapitel 4
Festigkeit und Schutz gegen Beschädigung durch Kontakte
Der Bereich, der beim Übersteigen von Offshore-Servicepersonal zum und vom Offshore-Bauwerk gegen dessen Bauteile gedrückt wird, muss so beschaffen und geschützt sein, dass die auftretenden Belastungen ertragen und Kontaktschäden vermieden werden. Es sind die Anforderungen der anerkannten Organisation einzuhalten, deren Überwachung das Schiff nach Regel 3.1 des Codes unterliegt.
Bundesrepublik Deutschland
Federal Republic of Germany
Sicherheitszeugnis für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge
High Speed Craft Safety Certificate
Ausgestellt im Namen der Regierung der
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND durch die
BERUFSGENOSSENSCHAFT FÜR TRANSPORT UND VERKEHRSWIRTSCHAFT
nach den Bestimmungen des
CODE FÜR DEN BAU, DIE AUSRÜSTUNG UND DEN BETRIEB VON OFFSHORE-SERVICEFAHRZEUGEN
und des
INTERNATIONALEN CODE FÜR DIE SICHERHEIT VON HOCHGESCHWINDIGKEITSFAHRZEUGEN
(Entschließung MSC. 97 (73))
Issued under the provision of the Government of the
FEDERAL REPUBLIC OF GERMANY by
BERUFSGENOSSENSCHAFT FÜR TRANSPORT UND VERKEHRSWIRTSCHAFT
under the provisions of the
CODE FOR CONSTRUCTION, EQUIPMENT AND OPERATION OF OFFSHORE-SERVICE-VESSELS
and the
INTERNATIONAL CODE OF SAFETY FOR HIGH SPEED CRAFT (Resolution MSC. 97 (73))
| Dieses Zeugnis ist durch ein Ausrüstungsverzeichnis zu ergänzen This Certificate should be supplemented by a Record of Equipment | |
| Fahrzeugdaten Particulars of craft | |
| Name des Fahrzeugs Name of craft | |
| Herstellernummer für Fahrzeugtyp und Schiffskörper Manufacturer's model and hull number | |
| Unterscheidungssignal Distinctive number or letters | |
| IMO-Nummer 3 Imo Number 3 | |
| Heimathafen Port of registry | |
| Bruttoraumzahl/-gehalt Gross tonnage | |
| Konstruktionswasserlinie entsprechend einer Höhe von ______ mm unterhalb der Bezugslinie beim Design waterline corresponding to a height of mm below the reference line at the | |
| Längenschwerpunkt u. den Tiefgängen an den Tiefgangsmarken ______ mm vorn, ______ mm hinten. longitudinal centre of flotation and draughts at draught marks of ______ mm forward ______ mm aft. | |
| Die Oberkante der Bezugslinie befindet sich ______ mm unter dem obersten Deck an Seite Deck The upper edge of the reference line is ______ mm below the uppermost deck at side | |
| beim Längenschwerpunkt der Wasserlinie. at the longitudinal centre of flotation. | |
| Kategorie Category | ____________________________________________ |
| Fahrzeugtyp Craft type | Offshore-Service Fahrzeug ____________________________________________ Offshore-Service Vessel |
| Datum der Kiellegung bzw. eines vergleichbaren Bauzustands bzw. des Beginns eines wesentlichen Umbaus Date on which keel was laid | ___________________________________________ |
Hiermit wird bescheinigt, dass This is to certify, that
Dieses Zeugnis gilt bis _______ vorbehaltlich der Besichtigungen in Übereinstimmung mit 1.5.2.2 des Internationalen Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen.
This Certificate is valid until ______ subject to surveys in accordance with 1.5.2.2 of the International Code of Safety for High Speed Craft.
Abschlussdatum der Besichtigung, auf dem dieses Zeugnis beruht: ___________
Completion date of the survey on which this certificate is based:
| Ausgestellt in Issued at | Hamburg ____________________ (Ort der Ausstellung) (Place of issue of certificate) | am the | ____________________ (Datum der Ausstellung) (Date of issue) |
| (Siegel) (Seal) | BERUFSGENOSSENSCHAFT FÜR TRANSPORT UND VERKEHRSWIRTSCHAFT - Dienststelle Schiffssicherheit - |
| __________________________________________ |
Vermerk für regelmäßige Besichtigungen
Endorsement for periodical surveys
Hiermit wird bescheinigt, dass anlässlich einer Besichtigung gemäß 1.5 des Internationalen Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen festgestellt wurde, dass dieses Fahrzeug den zutreffenden Bestimmungen des Code entspricht.
This is to certify that, at a survey required by 1.5 of the International Code of Safety for High Speed Craft, this craft was found to comply with the relevant provisions of the Code.
| Regelmäßige Besichtigung: Periodical survey | gezeichnet: Signed: | ____________________________________
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) |
| (Siegel) (Seal) | Ort: Place: | ____________________________________ |
| Datum: Date: | ____________________________________ | |
| Regelmäßige Besichtigung: Periodical survey | gezeichnet: Signed: | ____________________________________
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) |
| (Siegel) (Seal) | Ort: Place: | ____________________________________ |
| Datum: Date: | ____________________________________ | |
| Regelmäßige Besichtigung: Periodical survey | gezeichnet: Signed: | ____________________________________
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) |
| (Siegel) (Seal) | Ort: Place: | ____________________________________ |
| Datum: Date: | ____________________________________ | |
| Regelmäßige Besichtigung: Periodical survey | gezeichnet: Signed: | ____________________________________
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) |
| (Siegel) (Seal) | Ort: Place: | ____________________________________ |
| Datum: Date: | ____________________________________ |
Vermerk für Verlängerung des Zeugnisses, sofern es entsprechend 1.8.8 des Internationalen Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen eine Geltungsdauer von weniger als 5 Jahren hat.
Endorsement to extend the Certificate if valid for less than 5 years where 1.8.8 of the International Code of Safety for High Speed Craft applies.
Dieses Fahrzeug erfüllt die entsprechenden Anforderungen des Internationalen Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen; daher ist das vorliegende Zeugnis gemäß 1.8.8 des Code als gültig zu betrachten bis zum ________
This craft complies with the relevant requirements of the International Code of Safety for High Speed Craft and this Certificate should in accordance with 1 8 8 of the Code be accepted as valid until ________
| gezeichnet: Signed: | ____________________________________
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) | |
| (Siegel) (Seal) | Ort: Place: | ____________________________________ |
| Datum: Date: | ____________________________________ |
Vermerk nach Durchführung der Erneuerungsbesichtigung und gemäß 1.8.9 des Internationalen Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen.
Endorsement where the renewal survey has been completed and 1.8.9 of the International Code of Safety for High Speed Craft applies.
Dieses Fahrzeug erfüllt die entsprechenden Anforderungen des Internationalen Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen; daher ist dieses Zeugnis gemäß 1.8.9 des Code als gültig zu betrachten bis zum ________
This craft complies with the relevant requirements of the International Code of Safety for High Speed Craft and this Certificate should, in accordance with 1.8.9 of the Code, be accepted as valid until ________
| gezeichnet: Signed: | ____________________________________
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) | |
| (Siegel) (Seal) | Ort: Place: | ____________________________________ |
| Datum: Date: | ____________________________________ |
Vermerk für die Verlängerung der Geltungsdauer des Zeugnisses bis zur Ankunft im Besichtigungshafen gemäß 1.8.10 des Internationalen Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen.
Endorsement to extend the validity of the Certificate until reaching the port of survey where 1.8. 10 of the International Code of Safety for High Speed Craft applies.
Dieses Zeugnis ist gemäß 1.8.10 des Internationalen Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen als gültig zu betrachten bis zum ________
This Certificate should, in accordance with 1.8. 10 of the International Code of Safety for High Speed Craft, be accepted until ________
| gezeichnet: Signed: | ____________________________________
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) | |
| (Siegel) (Seal) | Ort: Place: | ____________________________________ |
| Datum: Date: | ____________________________________ |
Vermerk zur Verschiebung des Jahresdatums gemäß 1.8.12 des Internationalen Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen.
Endorsement for the advancement of anniversary date where 1.8.12 of the International Code of Safety for High Speed Craft applies.
Entsprechend 1.8.12 des Internationalen Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen lautet das neue Jahresdatum wie folgt ________
In accordance with 1.8.12 of the International Code of Safety for High Speed Craft, the new anniversary date is ________
| gezeichnet: Signed: | ____________________________________
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) | |
| (Siegel) (Seal) | Ort: Place: | ____________________________________ |
| Datum: Date: | ____________________________________ |
Entsprechend 1.8.12 des Internationalen Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen lautet das neue Jahresdatum wie folgt ________
In accordance with 1.8.12 of the International Code of Safety for High Speed Craft, the new anniversary date is ________
| gezeichnet: Signed: | ____________________________________
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) | |
| (Siegel) (Seal) | Ort: Place: | ____________________________________ |
| Datum: Date: | ____________________________________ |
Bundesrepublik Deutschland
Federal Republic of Germany
Erlaubnis zum Betrieb von
Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen
Permit to Operate High Speed Craft
Ausgestellt nach den Bestimmungen des
CODE FÜR DEN BAU, DIE AUSRÜSTUNG UND DEN BETRIEB VON OFFSHORE-SERVICEFAHRZEUGEN
und des
INTERNATIONALEN CODE FÜR DIE SICHERHEIT VON
HOCHGESCHWINDIGKEITSFAHRZEUGEN
(Entschließung MSC. 97 (73))
Issued under the provisions of the
CODE FOR CONSTRUCTION, EQUIPMENT AND OPERATION OF OFFSHORE-SERVICE-VESSELS
and the
INTERNATIONAL CODE OF SAFETY FOR HIGH SPEED CRAFT
(Resolution MSC. 97 (73))
1. Name des Fahrzeugs
Name of craft
2. Herstellernummer für Fahrzeugtyp und Schiffskörper
Manufacturer's model and hull number
3. Unterscheidungssignal
Distinctive number or letters
4. IMO-Nummer 3
Imo Number 3
5. Heimathafen
Port of registry
6. Kategorie des Fahrzeugs
Category of craft
7. Name des Betreibers
Name of operator
8. Einsatzbereiche bzw. -routen
Areas or routes of operation
9. Basishafen/-häfen
Base port(s)
10. Größte Entfernung vom Zufluchtsort
Maximum distance from place of refuge
11. Anzahl von:
Number of:
12. Ungünstigste zulässige Betriebsbedingungen
Worst intended conditions of operation
13. Sonstige Einschränkungen für den Betrieb
Other operational restrictions
Mit dieser Erlaubnis wird bestätigt, dass der oben genannte Dienst den allgemeinen Anforderungen gemäß 1.2.2 bis 1.2.11 des Internationalen Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen entspricht
This permit confirms that the service mentioned above has been found to be in accordance with the general requirements of 1.2.2 to 1.2. 11 of the International Code of Safety for High Speed Craft.
Diese Erlaubnis wird ausgestellt im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland.
This permit is issued under the authority of the Government of the Federal Republic of Germany.
Diese Erlaubnis gilt bis zum _____ vorausgesetzt, dass das Sicherheitszeugnis für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge seine Gültigkeit behält.
This permit is valid until subject to the High Speed Craft Safety Certificate remaining valid.
| Ausgestellt in Issued at | Hamburg ____________________ (Ort der Ausstellung) (Place of issue of certificate) | am the | ____________________ (Datum der Ausstellung) (Date of issue) |
| (Siegel) (Seal) | BERUFSGENOSSENSCHAFT FÜR TRANSPORT UND VERKEHRSWIRTSCHAFT - Dienststelle Schiffssicherheit - |
| __________________________________________ |
1) Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12)
2) Wird abgelöst durch Verordnung über die Maritime Medizin.
3) In Übereinstimmung mit Entschließung A.600(15) - IMO-Schiffsidentifikationsnummern-System.
In accordance with resolution A. 600 (15) - IMO Identification Number Scheme.
| ENDE | |