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Teil C
Bauart und Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut
Regel VII/11 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Teiles haben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
1 " Internationaler Gastankschiff-Code" bezeichnet den vom Schiffssicherheitsausschuß der Organisation mit Entschließung MSC.5(48) angenommenen Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut in der jeweils von der Organisation geänderten Fassung, sofern diese Änderungen nach Maßgabe des Artikels VIII dieses Übereinkommens betreffend die Verfahren zur Änderung der Anlage mit Ausnahme ihres Kapitels 1 beschlossen, in Kraft gesetzt und wirksam werden 52
2 "Gastankschiff" bezeichnet ein Frachtschiff das zum Zweck der Beförderung der in Kapitel 19 des Internationalen Gastankschiff-Code aufgeführten verflüssigten Gase oder sonstigen Stoffe als Massengut gebaut oder umgebaut ist und eingesetzt wird.
3 Im Sinne der Regel VII/12 bezeichnet "gebautes Schiff" ein Schiff, dessen Kiel gelegt ist oder das sich in einem entsprechenden Bauzustand befindet.
4 "In einem entsprechenden Bauzustand" bezeichnet den Zustand,
Regel VII/12 Anwendung auf Gastankschiffe
1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, findet dieser Teil auf Gastankschiffe Anwendung, die an oder nach den 1. Juli 1986 gebaut werden, einschließlich derjenigen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500. Diese Gastankschiffe müssen den Vorschriften dieses Teiles sowie allen anderen einschlägigen Vorschriften dieser Regeln entsprechen.
2 Jedes Gastankschiff, an dem Reparaturen, Umbauten, Änderungen und die damit zusammenhängenden Ausrüstungsarbeiten vorgenommen werden, muß ungeachtet des Baudatums weiterhin mindestens den bis dahin für das Schiff geltenden Vorschriften entsprechen. Ein solches Schiff muß, wenn es vor dem 1. Juli 1986 gebaut ist, in der Regel den Vorschriften für ein Schiff, das an oder nach diesem Tag gebaut wird, mindestens in demselben Umfang entsprechen wie vor diesen Reparaturen, Umbauten, Änderungen oder Ausrüstungsarbeiten. Reparaturen, Umbauten und Änderungen größerer Art und die damit zusammenhängenden Ausrüstungsarbeiten müssen den Vorschriften für ein Schiff, das an oder nach dem 1. Juli 1986 gebaut wird, soweit entsprechen, wie es die Verwaltung für zweckmäßig und durchführbar hält.
3 Ein Schiff, das zu einem Gastankschiff umgebaut wird, wird ungeachtet des Baudatums als an dem Tag gebautes Gastankschiff angesehen, an dem der Umbau begann.
Regel VII/13 Vorschriften für Gastankschiffe
1 Ein Gastankschiff muß den Vorschriften des Internationalen Gastankschiff-Code und außerdem nicht nur den Vorschriften der Regeln I/ 8, I/ 9 bzw. I/ 10 entsprechen, sondern es unterliegt auch, wie im Code vorgesehen, der Besichtigung und Zeugniserteilung. Im Sinne dieser Regel gelten die Vorschriften des Code als bindend.
2 Ein Gastankschiff, dem nach Absatz 1 ein Zeugnis erteilt worden ist, unterliegt der in Regel I/ 19 festgelegten Kontrolle. Für diese Zwecke gilt das Zeugnis als ein nach Regel I/ 12 oder I/ 13 ausgestelltes Zeugnis.
Teil D
Besondere Vorschriften für die Beförderung von verpackten bestrahlten Kernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven Abfällen mit Seeschiffen
(MSC. 87(71); MSC.117(74); MSC.123(75))
Regel VII/14 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Teils, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
1 " INF-Code" bezeichnet den vom Schiffssicherheitsausschuss der Organisation mit Entschließung MSC.88(71) angenommenen Internationalen Code für die sichere Beförderung von verpackten bestrahlten Kernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven Abfällen mit Seeschiffen in der jeweils von der Organisation geänderten Fassung, sofern diese Änderungen nach Maßgabe des Artikels VIII dieses Übereinkommens betreffend die Verfahren zur Änderung der Anlage mit Ausnahme ihres Kapitels I beschlossen, in Kraft gesetzt und wirksam werden.
2 "INF-Ladung" bezeichnet verpackte bestrahlte Kernbrennstoffe, Plutonium und hochradioaktive Abfälle, die als Ladung nach Klasse 7 des IMDG-Codes befördert werden.
3 "Bestrahlte Kernbrennstoffe" bezeichnen Stoffe, die Uran-, Thorium- und/oder Plutonium-Isotope enthalten, die zur Erzielung der sich selbst tragenden nuklearen Kettenreaktion verwendet wurden.
4 "Plutonium" bezeichnet das Isotopengemisch der Stoffe, die bei der Wiederaufbereitung bestrahlter Kernbrennstoffe anfallen.
5 "Hochradioaktive Abfälle" bezeichnen die flüssigen Abfälle, die in einer Anlage zur Wiederaufbereitung bestrahlter Kernbrennstoffe beim Betrieb der ersten Stufe des Extraktionsverfahrens anfallen, oder die konzentrierten Abfälle der nachfolgenden Stufen des Extraktionsverfahrens oder die festen Stoffe, in die diese flüssigen Abfälle umgewandelt wurden.
Regel VII/15 Anwendung auf Schiffe, die INF-Ladung befördern
1 Soweit in Absatz 2 nicht etwas anderes bestimmt ist, findet dieser Teil auf alle Schiffe ungeachtet des Baudatums und der Größe Anwendung, einschließlich Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, die für die Beförderung von INF-Ladung eingesetzt werden.
2 Dieser Teil und der INF-Code finden keine Anwendung auf Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige einer Vertragsregierung gehörende oder von ihm betriebene Schiffe, die derzeit im Staatsdienst stehen und ausschließlich anderen als Handelszwecken dienen; jedoch stellt jede Verwaltung durch geeignete, den Betrieb oder die Betriebsfähigkeit nicht beeinträchtigende Maßnahmen sicher, dass derartige ihr gehörende oder von ihr betriebene Schiffe, die INF-Ladung befördern, soweit zumutbar und durchführbar in Übereinstimmung mit diesem Teil und dem INF-Code handeln.
3 Dieser Teil oder der INF-Code berührt nicht die Rechte und Pflichten von Regierungen nach dem Völkerrecht, und alle zur Einhaltung ergriffenen Maßnahmen müssen in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht erfolgen.
Regel VII/16 Vorschriften für Schiffe, die INF-Ladung befördern
1 Zusätzlich zu allen sonstigen anzuwendenden Vorschriften dieser Regeln muss ein Schiff, das INF-Ladung befördert, den Vorschriften des INF-Codes entsprechen; Besichtigung und Zeugniserteilung müssen nach den Vorschriften dieses Codes erfolgen.
2 Ein Schiff, für das ein Zeugnis nach Absatz 1 erteilt wurde, unterliegt den Kontrollen nach den Regeln I/19 und XI/4. In diesem Sinne wird ein solches Zeugnis als ein nach Regel I/12 oder I/13 erteiltes Zeugnis behandelt.
Kapitel VIII
Reaktorschiffe
Regel VIII/1 Anwendung
Dieses Kapitel findet auf alle Reaktorschiffe mit Ausnahme von Kriegsschiffen Anwendung.
Regel VIII/2 Anwendung anderer Kapitel
Die in anderen Kapiteln dieses Übereinkommens enthaltenen Regeln finden auf Reaktorschiffe Anwendung, sofern nicht das vorliegende Kapitel Änderungen dieser Regeln vorsieht.
Regel VIII/3 Befreiungen
Ein Reaktorschiff darf unter keinen Umständen von der Befolgung irgendeiner Regel dieses Übereinkommens befreit werden.
Regel VIII/4 Zulassung der Reaktoranlage
Die Auslegung, die Bauart und die Regeln für die Bauüberwachung und den Einbau der Reaktoranlage müssen den Anforderungen der Verwaltung entsprechen und von ihr zugelassen sein; sie müssen den Einschränkungen Rechnung tragen, denen Besichtigungen bei Vorhandensein von Strahlung unterliegen.
Regel VIII/5 Eignung der Reaktoranlage für den Bordbetrieb
Die Reaktoranlage muß so ausgelegt sein, daß sie sowohl bei normalen als auch bei außergewöhnlichen Seefahrtsverhältnissen den besonderen Betriebsbedingungen an Bord des Schiffes entspricht.
Regel VIII/6 Strahlenschutz
Die Verwaltung trifft Maßnahmen, um sicherzustellen, daß weder auf See noch im Hafen eine unzulässige Strahlung oder sonstige nukleare Gefährdung für Besatzung, Fahrgäste oder Öffentlichkeit oder für Wasserstraßen, Nahrungsmittel oder Wasserversorgung entsteht.
Regel VIII/7 Sicherheitsbericht
Regel VIII/8 Bedienungsanweisung
Zur Unterrichtung und Anleitung des Betriebspersonals bei der Wahrnehmung aller seiner den Betrieb der Kernenergieanlage betreffenden und für die Sicherheit besonders wichtigen Aufgaben ist eine vollständige, ausführliche Bedienungsanweisung auszuarbeiten. Die Bedienungsanweisung bedarf der Prüfung und Genehmigung durch die Verwaltung; eine Ausfertigung derselben ist an Bord des Schiffes aufzubewahren. Die Bedienungsanweisung ist stets auf dem neuesten Stand zu halten.
Regel VIII/9 Besichtigungen
Die Besichtigung von Reaktorschiffen erfolgt nach den anwendbaren Vorschriften des Kapitels I Regel I/7 oder Regeln I/8, I/9 und I/10, soweit die Besichtigung nicht durch das Vorhandensein von Strahlung eingeschränkt wird. Ferner muß die Besichtigung alle besonderen Vorschriften des Sicherheitsberichts berücksichtigen. Sie ist in jedem Fall ungeachtet des Kapitels I Regeln I/8 und I/10 mindestens einmal jährlich durchzuführen.
Regel VIII/10 Zeugnisse
Regel VIII/11 Besondere Kontrolle
Außer der in Kapitel I Regel 19 vorgesehenen Kontrolle werden Reaktorschiffe vor dem Einlaufen in Häfen der Vertragsregierungen sowie in diesen Häfen einer besonderen Kontrolle unterzogen, die der Feststellung dient, daß sich an Bord ein gültiges Sicherheitszeugnis für Reaktorschiffe befindet und daß weder auf See noch im Hafen eine unzulässige Strahlung oder sonstige nukleare Gefährdung für Besatzung, Fahrgäste oder Öffentlichkeit oder für Wasserstraßen, Nahrungsmittel oder Wasserversorgung besteht.
Regel VIII/12 Unfälle
Bei einem Unfall, der zu einer Gefährdung der Umgebung führen könnte, hat der Kapitän eines Reaktorschiffs unverzüglich die Verwaltung zu verständigen. Er hat ferner unverzüglich die zuständige Regierungsbehörde des Staates zu verständigen, in dessen Gewässern das Schiff sich befindet oder dessen Gewässern sich das Schiff in beschädigtem Zustand nähert.
Kapitel IX
Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs
Regel IX/1 Begriffsbestimmungen
(MSC.99(73); MSC. 194(80))
Im Sinne dieses Kapitels haben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
1 Der Ausdruck "Internationaler Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs ( ISM-Code)" bezeichnet den von der Organisation mit Entschließung A.741(18) beschlossenen Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung in der jeweils von der Organisation geänderten Fassung, sofern diese Änderungen nach Maßgabe des Artikels VIII dieses Übereinkommens betreffend die Verfahren zur Änderung der Anlage mit Ausnahme ihres Kapitels 1 beschlossen, in Kraft gesetzt und wirksam werden.
2 Der Ausdruck "Unternehmen" bezeichnet den Eigentümer des Schiffes oder irgendeine sonstige Stelle oder Person, wie den Geschäftsführer oder den Bareboat-Charterer, die vom Eigentümer des Schiffes die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen hat und die sich durch Übernahme dieser Verantwortung einverstanden erklärt hat, alle durch den Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs auferlegten Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen.
3 Der Ausdruck "Öltankschiff" bezeichnet ein Öltankschiff im Sinne der Regel II-1/2.22.
4 Der Ausdruck "Chemikalientankschiff" bezeichnet ein Chemikalientankschiff im Sinne der Regel VII/8.2.
5 Der Ausdruck "Gastankschiff" bezeichnet ein Gastankschiff im Sinne der Regel VII/11.2.
6 Der Ausdruck "Massengutschiff" bezeichnet ein Schiff, das im allgemeinen als Eindecker mit oberen Seitentanks und Hopper-Seitentanks in Laderäumen gebaut wird und in erster Linie dafür bestimmt ist, Massengüter in loser Schüttung zu befördern, und umfaßt Typen wie Erzfrachtschiffe und Tank-Massengutschiffe.
7 Der Ausdruck "bewegliche Offshore-Bohreinheit ( MODU)" bezeichnet ein Schiff, das bei der Durchführung von Bohrungen zur Erforschung oder zum Abbau von unter dem Meeresboden befindlichen Ressourcen, wie flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen, Schwefel oder Salz, eingesetzt werden kann.
8 Der Ausdruck "Hochgeschwindigkeitsfahrzeug" bezeichnet ein Fahrzeug im Sinne der Regel X/1.
Regel IX/2 Anwendung
1 Dieses Kapitel findet auf folgende Schiffe ungeachtet des Zeitpunkts, zu dem sie gebaut werden, wie folgt Anwendung:
2 Dieses Kapitel findet auf von der Regierung betriebene, zu anderen als Handelszwecken eingesetzte Schiffe keine Anwendung.
Regel IX/3 Vorschriften für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen
(MSC.99(73))
1 Das Unternehmen und das Schiff müssen die Vorschriften des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs erfüllen. Im Sinne dieser Regel gelten die Vorschriften des Codes als verbindlich.
2 Das Schiff muß von einem Unternehmen betrieben werden, das im Besitz eines Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften im Sinne der Regel IX/4 ist.
Regel IX/4 Zeugniserteilung
1 Ein Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften wird jedem Unternehmen ausgestellt, das die Vorschriften des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs erfüllt. Dieses Zeugnis wird von der Verwaltung, von einer von der Verwaltung anerkannten Stelle oder auf Ersuchen der Verwaltung von einer anderen Vertragsregierung ausgestellt.
2 Eine Ausfertigung des Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften ist an Bord des Schiffes mitzuführen, so daß sie der Kapitän auf Verlangen zur Nachprüfung vorlegen kann.
3 Ein Zeugnis mit der Bezeichnung Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen wird jedem Schiff von der Verwaltung oder einer von der Verwaltung anerkannten Stelle ausgestellt. Die Verwaltung oder die von ihr anerkannte Stelle prüft vor der Ausstellung des Zeugnisses nach, ob das Unternehmen und seine leitenden Mitarbeiter an Bord das Schiff im Einklang mit dem genehmigten System für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen betreiben.
Regel IX/5 Aufrechterhaltung der Bedingungen
Das System für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen wird im Einklang mit dem Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs unterhalten.
Regel IX/6 Nachprüfung und Kontrolle
1 Die Verwaltung, eine andere Vertragsregierung auf Ersuchen der Verwaltung oder eine von der Verwaltung anerkannte Stelle prüft in regelmäßigen Abständen die ordnungsgemäße Arbeitsweise des Systems für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen des Schiffes nach.
2 Ein Schiff, das ein nach Regel XI/4.3 ausgestelltes Zeugnis besitzen muß, unterliegt der Kontrolle nach Maßgabe der Regel XI/4. Zu diesem Zweck wird ein solches Zeugnis wie ein nach Regel I/12 oder I/13 ausgestelltes Zeugnis behandelt.
Kapitel X
Sicherheitsmaßnahmen für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge
Regel X/1 Begriffsbestimmungen
(MSC.99(73))
Im Sinne dieses Kapitels haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
1 "Code von 1994 für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (HSC-Code 1994)" bezeichnet den vom Schiffssicherheitsausschuss der Organisation mit Entschließung MSC.36(63) beschlossenen Internationalen Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen in der jeweils von der Organisation geänderten Fassung, sofern diese Änderungen nach Maßgabe des Artikels VIII dieses Übereinkommens betreffend die Verfahren zur Änderung der Anlage mit Ausnahme ihres Kapitels 1 beschlossen, in Kraft gesetzt und wirksam werden.
2 "Code von 2000 für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge ( HSC-Code 2000)" bezeichnet den vom Schiffssicherheitsausschuss der Organisation mit Entschließung MSC.97(73) angenommenen Internationalen Code von 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen in der jeweils von der Organisation geänderten Fassung, sofern diese Änderungen nach Maßgabe des Artikels VIII dieses Übereinkommens betreffend die Verfahren zur Änderung der Anlage mit Ausnahme ihres Kapitels 1 beschlossen, in Kraft gesetzt und wirksam werden.
3 "Hochgeschwindigkeitsfahrzeug" ist ein Fahrzeug, das eine Höchstgeschwindigkeit in Meter pro Sekunde (m/s) erreicht, die gleich oder größer ist als
3,7 V 0,1667,
| wobei: | |
| V = | Volumen der Verdrängung (m3) entsprechend der Konstruktionswasserlinie ist, mit Ausnahme von Fahrzeugen, deren Rumpf im Betriebszustand mit im Bodeneffekt erzeugtem aerodynamischen Auftrieb vollständig über die Wasserlinie herausgehoben ist. |
4 "Gebautes Fahrzeug" bezeichnet ein Fahrzeug, dessen Kiel gelegt ist oder das sich in einem entsprechenden Bauzustand befindet.
5 "Entsprechender Bauzustand" bezeichnet den Zustand:
Regel X/2 Anwendung
(MSC.99(73))
1 Dieses Kapitel findet auf folgende Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge Anwendung, die an oder nach dem 1. Januar 1996 gebaut werden:
2 Ungeachtet des Baudatums muß ein Fahrzeug, an dem Reparaturen, Umbauten, Änderungen und die damit zusammenhängenden Ausrüstungsarbeiten vorgenommen werden, weiterhin mindestens den bis dahin für das Fahrzeug geltenden Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge müssen, wenn sie vor dem 1. Juli 2002 gebaut sind, in der Regel den Vorschriften für Fahrzeuge, die an oder nach diesem Tag gebaut werden, mindestens in demselben Umfang entsprechen wie vor diesen Reparaturen, Umbauten, Änderungen oder Ausrüstungsarbeiten. Reparaturen, Umbauten und Änderungen größerer Art und die damit zusammenhängenden Ausrüstungsarbeiten müssen den Vorschriften für Fahrzeuge, die an oder nach dem 1. Juli 2002 gebaut werden, soweit entsprechen, wie es die Verwaltung für zweckmäßig und durchführbar hält.
Regel X/3 Vorschriften für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge
(MSC.99(73))
1 Ungeachtet der Kapitel I bis IV und der Regeln V/ 18, 19 und 20:
2 Die aufgrund des Codes für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge ausgestellten Zeugnisse und Erlaubnisse haben dieselbe Wirksamkeit und werden ebenso anerkannt wie die nach Kapitel I ausgestellten Zeugnisse.
Kapitel XI-1
Besondere Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit der Schifffahrt
(BGBl. II Nr. 38 vom 31.12.2003 S. 2018; MSC. 194(80); MSC. 257(84), MSC. 325(90), MSC. 350(92); MSC. 380(94))
Regel XI-1/1 Ermächtigung anerkannter Organisationen
(MSC. 350(92); MSC. 1518)
Die Verwaltung ermächtigt die in Regel I/6 bezeichneten Stellen, einschließlich Klassifikationsgesellschaften, nach diesem Übereinkommen und nach dem von der Organisation mit Entschließung MSC.349(92) angenommenen Code für anerkannte Organisationen ( RO-Code), der aus einem Teil 1 und einem Teil 2 (die verbindlichen Charakter haben) sowie einem Teil 3 (der empfehlenden Charakter hat) besteht, in der von der Organisation gegebenenfalls geänderten Fassung; dabei gilt, dass
Regel XI-1/2 Verschärfte Besichtigungen
(MSC. 194(80), MSC. 325(90), MSC. 409(97))
Massengutschiffe gemäß der Begriffsbestimmung in Regel IX/1.6 und Öltankschiffe gemäß der Begriffsbestimmung in Regel II-1/2.22 unterliegen einem verschärften Besichtigungsprogramm im Einklang mit dem von der Versammlung der Organisation mit Entschließung A.1049(27) angenommenen Internationalen Code von 2011 über das verschärfte Besichtigungsprogramm während der Besichtigung von Massengutschiffen und Öltankschiffen ( ESP-Code von 2011) in der jeweils von der Organisation geänderten Fassung, sofern diese Änderungen nach Maßgabe des Artikels VIII dieses Übereinkommens betreffend die Verfahren zur Änderung der Anlage mit Ausnahme ihres Kapitels 1 beschlossen, in Kraft gesetzt und wirksam werden.
Regel XI-1/2-1 Vereinheitlichung der Zeiträume für die Besichtigung von Frachtschiffen, die nicht dem ESP-Code unterliegen
(MSC. 409(97))
Bei Frachtschiffen, die nicht den verschärften Besichtigungen nach Regel XI-1/2 unterliegen, können die in Regel I/10 aufgeführten Zwischen- und Erneuerungsbesichtigungen ungeachtet anderer Bestimmungen in den entsprechenden Zeiträumen durchgeführt und abgeschlossen werden, die im ESP-Code von 2011 in seiner jeweils geänderten Fassung beziehungsweise in den von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien * festgelegt sind.
___________________
* Es wird auf die von der Versammlung der Organisation mit Entschließung A.1104(29) angenommenen Richtlinien von 2015 für Besichtigungen im Rahmen des einheitlichen Systems der Besichtigung und Zeugniserteilung (ESBZ) in ihrer jeweils geänderten Fassung verwiesen.
Regel XI-1/3 Schiffsidentifikationsnummer
(BGBl. II Nr. 38 vom 31.12.2003 S. 2018)
(Die Absätze 4 und 5 gelten für Schiffe, auf die diese Regel Anwendung findet. Von Schiffen, die vor dem 1. Juli 2004 gebaut worden sind, müssen die Vorschriften der Absätze 4 und 5 spätestens beim ersten planmäßigen Trockendockaufenthalt des betreffenden Schiffes nach dem 1. Juli 2004 erfüllt werden.)
1 Diese Regel findet auf alle Fahrgastschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 100 und mehr und auf alle Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 300 und mehr Anwendung.
2 Jedes Schiff erhält eine Schiffsidentifikationsnummer, die dem von der Organisation beschlossenen Schiffsidentifikationsnummern-System entspricht.
3 Die Schiffsidentifikationsnummer wird in die nach Regel 1/12 oder Regel 1/13 ausgestellten Zeugnisse sowie die beglaubigten Abschriften dieser Zeugnisse eingetragen.
4 Die Schiffsidentifikationsnummer ist in folgender Art und Weise dauerhaft aufzubringen:
5.1 Die dauerhafte Markierung muss deutlich sichtbar, von anderen Markierungen am Schiffskörper abgesetzt und in einer kontrastierenden Farbe aufgemalt sein.
5.2 Die in Absatz 4.1 genannte dauerhafte Markierung muss mindestens 200 mm hoch sein. Die in Absatz 4.2 genannte dauerhafte Markierung muss mindestens 100 mm hoch sein. Die Breite der Markierungen muss proportional zu ihrer Höhe sein.
5.3 Die dauerhafte Markierung kann in Form eines erhabenen oder vertieften Reliefs, durch Aufnieten oder mittels eines sonstigen gleichwertigen Verfahrens zur Anbringung der Schiffsidentifikationsnummer ausgeführt sein, durch das sichergestellt ist, dass die Markierung nicht leicht entfernt werden kann.
5.4 Für Schiffe, die aus einem anderen Werkstoff als Stahl oder Metall hergestellt sind, muss die Verwaltung das Verfahren genehmigen, mittels dessen die Schiffsidentifikationsnummer angebracht wird.
Regel XI-1/3-1 Identifikationsnummer für Unternehmen und ins Schiffsregister eingetragene Eigentümer
(MSC. 194(80))
1 Diese Regel findet Anwendung auf Unternehmen und ins Schiffsregister eingetragene Eigentümer von Schiffen, auf die Kapitel I Anwendung findet.
2 Im Sinne dieser Regel hat der Ausdruck "ins Schiffsregister eingetragener Eigentümer" die von der Verwaltung festgelegte Bedeutung und der Ausdruck "Unternehmen" die Bedeutung nach der Begriffsbestimmung in Regel IX/1.
3 Jedem Unternehmen und jedem ins Schiffsregister eingetragenen Eigentümer ist eine Identifikationsnummer entsprechend dem von der Organisation angenommenen IMO-System zur Erteilung von Einheits-Identifikationsnummern für Unternehmen und ins Schiffsregister eingetragene Eigentümer ("IMO Unique Company and Registered Owner Identification Number Scheme") zu erteilen.
4 Die Identifikationsnummer für das Unternehmen ist in den nach Regel IX/ 4 und Abschnitt A/ 19.2 beziehungsweise A/ 19.4 des ISPS-Codes ausgestellten Zeugnissen und in deren beglaubigten Abschriften einzutragen.
5 Diese Regel wird wirksam, wenn die in Absatz 4 genannten Zeugnisse am oder nach dem 1. Januar 2009 ausgestellt oder verlängert werden.
Regel XI-1/4 Hafenstaatkontrolle bezüglich betrieblicher Anforderungen
1 Ein Schiff, das sich im Hafen einer anderen Vertragsregierung befindet, unterliegt der Kontrolle durch ordnungsgemäß ermächtigte Bedienstete dieser Regierung bezüglich der betrieblichen Anforderungen betreffend die Sicherheit der Schiffe, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, daß der Kapitän oder die Besatzung mit wesentlichen Abläufen an Bord, welche die Sicherheit der Schiffe betreffen, nicht vertraut ist.
2 Unter den in Absatz 1 beschriebenen Umständen trifft die die Kontrolle durchführende Vertragsregierung alle notwendigen Maßnahmen, um ein Auslaufen des Schiffes so lange zu verhindern, bis die Lage entsprechend den Vorschriften des Übereinkommens bereinigt worden ist. .
3 Die in Regel I/19 vorgeschriebenen Verfahren der Hafenstaatkontrolle gelten auch für diese Regel.
4 Diese Regel ist nicht so auszulegen, als schränke sie die Rechte und Pflichten einer Vertragsregierung ein, welche die Kontrolle der eigens in den Regeln vorgesehenen betrieblichen Anforderungen durchführt.
Regel XI-1/5 Lückenlose Stammdatendokumentation
(BGBl. II Nr. 38 vom 31.12.2003 S. 2018; MSC. 194(80))
1 Für jedes Schiff, auf das Kapitel I Anwendung findet, wird eine lückenlose Stammdatendokumentation angelegt.
2.1 Die lückenlose Stammdatendokumentation ist als eine an Bord verfügbare Dokumentation über die bisherige Entwicklung des Schiffes hinsichtlich der in ihr aufgezeichneten Angaben gedacht.
2.2 Bei Schiffen, die vor dem 1. Juli 2004 gebaut worden sind, hat die lückenlose Stammdatendokumentation Aufzeichnungen über die bisherige Entwicklung des Schiffes zumindest ab dem 1. Juli 2004 zu enthalten.
3 Die lückenlose Stammdatendokumentation ist von der Verwaltung für jedes Schiff anzulegen, das die Flagge des betreffenden Staates zu führen berechtigt ist, und muss mindestens die folgenden (wenn sie am oder nach dem 1. Januar 2009 ausgestellt oder aktualisiert wird, die in den Absätzen 3.7 und 3.10 genannten) Angaben enthalten:
4.1 Etwaige Änderungen der in den Absätzen 3.4 bis 3.12 genannten Eintragungen sind in der lückenlosen Stammdatendokumentation zu vermerken, so dass stets aktualisierte und dem momentanen Stand entsprechende Angaben und darüber hinaus die bisherige Entwicklung dieser Änderungen vorliegen.
4.2 Bei Änderungen der in Absatz 4.1 genannten Eintragungen muss die Verwaltung für die zur Führung ihrer Flagge berechtigten Schiffe so bald wie praktisch möglich, spätestens jedoch drei Monate nach dem Zeitpunkt der Änderung, entweder eine geänderte und aktualisierte Neufassung der lückenlosen Stammdatendokumentation oder geeignete Änderungsseiten dazu ausstellen.
4.3 Bei Änderungen der in Absatz 4.1 genannten Eintragungen während des Verfahrens der Ausstellung einer geänderten und aktualisierten Neufassung der lückenlosen Stammdatendokumentation muss die Verwaltung entweder das Unternehmen im Sinne der Begriffsbestimmung in Regel IX/1 oder den Kapitän des Schiffes dazu ermächtigen und gleichzeitig von ihm verlangen, die lückenlose Stammdatendokumentation so abzuändern, dass die Änderungen ersichtlich sind. In solchen Fällen hat das Unternehmen nach der Abänderung der lückenlosen Stammdatendokumentation die Verwaltung unverzüglich entsprechend zu unterrichten.
5.1 Die lückenlose Stammdatendokumentation muss in englischer, französischer oder spanischer Sprache abgefasst sein. Zusätzlich kann eine Übersetzung der lückenlosen Stammdatendokumentation in die Amtssprache(n) der Verwaltung vorgelegt werden.
5.2 Die lückenlose Stammdatendokumentation ist nach dem von der Organisation ausgearbeiteten Muster zu gestalten und entsprechend den von der Organisation aufgestellten Richtlinien zu führen. Frühere Einträge in der Stammdatendokumentation dürfen weder verändert oder gelöscht noch in irgendeiner Art und Weise entfernt oder unleserlich gemacht werden.
6 Wechselt ein Schiff unter die Flagge eines anderen Staates, wird ein Schiff an einen anderen Eigentümer veräußert (oder von einem anderen Bareboat-Charterer übernommen) oder übernimmt ein anderes Unternehmen die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes, so ist die lückenlose Stammdatendokumentation an Bord zu belassen.
7 Soll ein Schiff unter die Flagge eines anderen Staates wechseln, so muss das Unternehmen die Verwaltung über den Namen des Staates unterrichten, unter dessen Flagge das Schiff wechseln wird, damit die Verwaltung in die Lage versetzt wird, diesem Staat eine Abschrift der lückenlosen Stammdatendokumentation für den Zeitraum zu übermitteln, während dessen sich das Schiff unter ihrer Hoheitsgewalt befand.
8 Wechselt ein Schiff unter die Flagge eines anderen Staates, dessen Regierung eine Vertragsregierung ist, so muss die Vertragsregierung des Staates, dessen Flagge das Schiff bisher geführt hat, so bald wie möglich nach dem Flaggenwechsel der Verwaltung eine Abschrift der einschlägigen lückenlosen Stammdatendokumentation für den Zeitraum, während dessen sich das Schiff unter der Hoheitsgewalt ihres Staates befand, sowie etwaige von anderen Staaten für das Schiff angelegte frühere lückenlose Stammdatendokumentationen übermitteln.
9 Wechselt ein Schiff unter die Flagge eines anderen Staates, so muss die Verwaltung die früheren lückenlosen Stammdatendokumentationen an diejenige lückenlose Stammdatendokumentation anheften, die sie selbst für das Schiff anlegen wird, um so die durch diese Regel beabsichtigte fortlaufende Dokumentation über die bisherige Entwicklung des Schiffes zu ermöglichen.
10 Die lückenlose Stammdatendokumentation ist an Bord des Schiffes mitzuführen und zu jeder Zeit für Überprüfungen verfügbar zu halten.
Regel XI-1/6 Zusätzliche Anforderungen für die Untersuchung von Seeunfällen und Vorkommnissen auf See
(MSC. 257(84))
Unter Berücksichtigung der Regel I/ 21 führt jede Verwaltung Untersuchungen von Seeunfällen und Vorkommnissen auf See im Einklang mit diesem Übereinkommen, ergänzt durch den mit Entschließung MSC.255(84) angenommenen Code über internationale Normen und empfohlene Verfahrensweisen für die Sicherheitsuntersuchung eines Seeunfalls oder eines Vorkommnisses auf See (Unfall-Untersuchungs-Code), durch, und
Regel XI-1/7 - Gerät zum Messen der Atmosphäre in geschlossenen Räumen Interpr.1561
(MSC. 1485; MSC. 1477; MSC. 380(94))
Jedes Schiff, auf das Kapitel I Anwendung findet, muss ein oder mehrere geeignete tragbare Geräte zum Messen der Atmosphäre 1 mitführen. Diese müssen mindestens in der Lage sein, vor dem Begehen geschlossener Räume 2 die Konzentrationen von Sauerstoff, entzündbaren Gasen oder Dämpfen, Schwefelwasserstoff und Kohlenmonoxid zu messen. Geräte, die aufgrund anderer Anforderungen mitgeführt werden, können die Bestimmungen dieser Regel erfüllen. Geeignete Vorrichtungen für die Kalibrierung aller derartigen Geräte müssen vorhanden sein.
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1) Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Es wird auf die Richtlinien zur Erleichterung der Auswahl von gemäß Regel XI-1/7, SOLAS geforderten tragbaren Messgeräten für die Atmosphäre in geschlossenen Räumen ( MSC.1/Rundschreiben 1477) verwiesen.
2) Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Es wird auf die überarbeiteten Empfehlungen zum Begehen geschlossener Räume an Bord von Schiffen ( Entschließung A.1050(27)) verwiesen.
Kapitel XI-2
Besondere Maßnahmen zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt
(BGBl. II Nr. 38 vom 31.12.2003 S. 2018; MSC. 194(80))
vgl. ISPS-Code - Internationaler Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen
Regel XI-2/1 Begriffsbestimmungen
(MSC. 194(80))
1 Im Sinne dieses Kapitels haben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
2 Der Ausdruck "Schiff" schließt bei Verwendung in den Regeln XI-2/3 bis 13 bewegliche Offshore-Bohreinheiten und Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge ein.
3 Der Ausdruck "alle Schiffe" bezeichnet bei Verwendung in diesem Kapitel jedes Schiff, auf das dieses Kapitel Anwendung findet.
4 Der Ausdruck "Vertragsregierung" schließt bei Verwendung in den Regeln XI-2/3, 4, 7 und 10, bis 13 eine Bezugnahme auf die "zuständige Behörde" ein.
Regel XI-2/2 Anwendung
1 Dieses Kapitel findet Anwendung auf
2 Unbeschadet des Absatzes 1.2 entscheiden die Vertragsregierungen über den Umfang der Anwendung dieses Kapitels und der einschlägigen Abschnitte des Teils A des ISPS-Codes auf diejenigen Hafenanlagen in ihrem Hoheitsgebiet, die trotz hauptsächlicher Verwendung durch Schiffe, die nicht in der Auslandfahrt eingesetzt sind, gelegentlich Schiffe abfertigen müssen, die von einer Auslandfahrt einlaufen oder zu einer Auslandfahrt auslaufen.
2.1 Die Vertragsregierungen müssen ihre Entscheidungen nach Absatz 2 auf der Grundlage einer nach Maßgabe des Teils A des ISPS-Codes durchgeführten Risikobewertung für die Hafenanlage treffen.
2.2 Durch eine Entscheidung, die eine Vertragsregierung nach Absatz 2 trifft, darf das Niveau der Sicherheit nicht beeinträchtigt werden, das durch dieses Kapitel oder durch Teil A des ISPS-Codes erreicht werden soll.
3 Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige einer Vertragsregierung gehörende oder von ihr betriebene Schiffe, die im Staatsdienst ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden.
4 Dieses Kapitel berührt nicht die Rechte oder Pflichten von Staaten nach dem Völkerrecht.
Regel XI-2/3 Verpflichtungen der Vertragsregierungen im Hinblick auf die Gefahrenabwehr
1 Die Verwaltungen legen Gefahrenstufen fest und stellen sicher, dass Schiffen, die ihre Flagge zu führen berechtigt sind, Angaben über die Gefahrenstufen zur Verfügung gestellt werden. Treten bei den Gefahrenstufen Änderungen ein, so sind die Angaben über die Gefahrenstufen so zu aktualisieren, wie die Umstände dies erfordern.
2 Die Vertragsregierungen legen Gefahrenstufen fest und stellen sicher, dass Hafenanlagen in ihrem Hoheitsgebiet sowie Schiffen vor deren Einlaufen in einen Hafen oder während ihres Aufenthalts in einem Hafen in ihrem Hoheitsgebiet Angaben über die Gefahrenstufen zur Verfügung gestellt werden. Treten bei den Gefahrenstufen Änderungen ein, so sind die Angaben über die Gefahrenstufen so zu aktualisieren, wie die Umstände dies erfordern.
Regel XI-2/4 Vorschriften für Unternehmen und Schiffe
1 Unternehmen haben die einschlägigen Vorschriften dieses Kapitels und des Teils A des ISPS-Codes unter Berücksichtigung der Hinweise in Teil B des ISPS-Codes einzuhalten.
2 Schiffe haben die einschlägigen Vorschriften dieses Kapitels und des Teils A des ISPS-Codes unter Berücksichtigung der Hinweise in Teil B des ISPS-Codes einzuhalten; dies wird nach den Bestimmungen des Teils A des ISPS-Codes überprüft und durch ein diesbezügliches Zeugnis bescheinigt.
3 Vor dem Einlaufen in einen Hafen oder während des Aufenthalts in einem Hafen im Hoheitsgebiet einer Vertragsregierung hat ein Schiff die Vorschriften für die von dieser Vertragsregierung festgelegte Gefahrenstufe einzuhalten, sofern diese Gefahrenstufe höher ist als die von der Verwaltung für dieses Schiff festgelegte Gefahrenstufe.
4 Schiffe haben unverzüglich auf jede Erhöhung der Gefahrenstufe zu reagieren.
5 Hält ein Schiff die Vorschriften dieses Kapitels oder des Teils A des ISPS-Codes nicht ein oder kann es die Vorschriften der durch die Verwaltung oder durch eine andere Vertragsregierung festgelegten Gefahrenstufe, die auf dieses Schiff anzuwenden sind, nicht einhalten, so hat das Schiff die entsprechende zuständige Behörde hierüber zu unterrichten, bevor ein Zusammenwirken von Schiff und Hafen oder das Einlaufen in den Hafen erfolgt, je nachdem, welches Ereignis früher stattfindet.
Regel XI-2/5 Besondere Verantwortung von Unternehmen
Das Unternehmen muss sicherstellen, dass der Kapitän zu jeder Zeit an Bord über Angaben verfügt, mit deren Hilfe von einer Regierung ordnungsgemäß ermächtigte Bedienstete feststellen können,
Regel XI-2/6 Alarmsystem zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff
1 Alle Schiffe müssen wie im Folgenden erläutert mit einem Alarmsystem zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff ausgerüstet sein:
2. Ist das Alarmsystem zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff aktiviert, so
3 Das Alarmsystem zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff muss
4 Die Bedienungselemente zum Auslösen des Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff müssen so konzipiert sein, dass ein unbeabsichtigtes Auslösen des Alarms verhindert wird.
5 Der Pflicht zur Ausrüstung mit einem Alarmsystem zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff kann durch Verwendung der zur Erfüllung der Vorschriften des Kapitels IV eingebauten Funkanlage Genüge getan werden, sofern alle Vorschriften dieser Regel eingehalten werden.
6 Geht bei einer Verwaltung eine Alarmmeldung zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff ein, so unterrichtet diese Verwaltung den Staat beziehungsweise die Staaten, in dessen beziehungsweise deren Nähe das Schiff zu dem betreffenden Zeitpunkt eingesetzt wird, unverzüglich.
7 Geht bei einer Vertragsregierung eine Alarmmeldung zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff von Bord eines Schiffes ein, das nicht ihre Flagge zu führen berechtigt ist, so unterrichtet diese Vertragsregierung die zuständige Verwaltung und gegebenenfalls den Staat oder die Staaten, in dessen beziehungsweise deren Nähe das Schiff zu dem betreffenden Zeitpunkt eingesetzt ist, unverzüglich.
Regel XI-2/7 Drohungen gegen Schiffe
1 Die Vertragsregierungen legen Gefahrenstufen fest und stellen sicher, dass Schiffen, die in ihrem Küstenmeer eingesetzt sind oder die ihre Absicht mitgeteilt haben, in ihr Küstenmeer einzulaufen, Angaben über die Gefahrenstufen zur Verfügung gestellt werden.
2 Die Vertragsregierungen benennen eine Kontaktstelle, über welche diese Schiffe um Rat oder Unterstützung ersuchen können und an die sie über etwaige Sicherheitsbedenken in Bezug auf andere Schiffe, Bewegungen oder den Nachrichtenverkehr berichten können.
3 Ist festgestellt worden, dass ein Angriff droht, so unterrichtet die betreffende Vertragsregierung die betroffenen Schiffe und deren Verwaltungen über
Regel XI-2/8 Ermessen des Kapitäns in Angelegenheiten der nautischen Schiffssicherheit und der Gefahrenabwehr auf dem Schiff
1 Der Kapitän darf vom Unternehmen, vom Charterer oder von einer sonstigen Person nicht daran gehindert werden, eine Entscheidung zu treffen oder umzusetzen, die nach seinem fachmännischen Urteil zur Erhaltung der nautischen Schiffssicherheit und der Gefahrenabwehr auf dem Schiff erforderlich ist. Dazu gehören die Verweigerung der Anbordnahme von Personen (mit Ausnahme solcher Personen, die sich als von einer Vertragsregierung ordnungsgemäß ermächtigt ausweisen können) oder ihrer Habe und die Weigerung, Ladung einschließlich Container oder sonstiger geschlossener Transportbehälter an Bord zu nehmen.
2 Ergibt sich nach dem fachmännischen Urteil des Kapitäns während des Schiffsbetriebs ein Konflikt zwischen den für das Schiff geltenden Vorschriften über die nautische Schiffssicherheit und denen für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff, so muss der Kapitän den Vorschriften Wirksamkeit verleihen, die für die Aufrechterhaltung der nautischen Schiffssicherheit notwendig sind. In solchen Fällen kann der Kapitän einstweilige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr treffen, worüber er die Verwaltung und gegebenenfalls die Vertragsregierung, in deren Hafen das Schiff eingesetzt ist oder einzulaufen beabsichtigt, unverzüglich zu unterrichten hat. Alle diese einstweiligen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aufgrund dieser Regel müssen im höchstmöglichen Maße in einem angemessenen Verhältnis zu der geltenden Gefahrenstufe stehen. Wird ein solcher Fall festgestellt, so hat die Verwaltung sicherzustellen, dass der Konflikt gelöst und die Möglichkeit einer Wiederholung weitest möglich verringert wird.
Regel XI-2/9 Kontrollmaßnahmen und Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften
1 Kontrolle von Schiffen in Häfen
1.1 Für die Zwecke dieses Kapitels unterliegt jedes Schiff, auf das dieses Kapitel Anwendung findet und das sich in einem Hafen einer anderen Vertragsregierung aufhält, der Kontrolle durch ordnungsgemäß ermächtigte Bedienstete dieser Regierung; diese können dieselben Bediensteten sein, welche die in Regel I/19 vorgesehenen Aufgaben erfüllen. Eine solche Kontrolle ist darauf beschränkt, dass überprüft wird, ob ein nach Maßgabe des Teils A des ISPS-Codes ausgestelltes und noch gültiges internationales Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes oder ein vorläufiges internationales Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes mitgeführt wird; diese Zeugnisse sind, wenn sie gültig sind, anzuerkennen, sofern nicht ein triftiger Grund für die Annahme besteht, dass das Schiff nicht den Vorschriften dieses Kapitels oder des Teils A des ISPS-Codes entspricht.
1.2 Liegt solch ein triftiger Grund vor oder wird auf Verlangen kein gültiges Zeugnis vorgelegt, so verhängen die von der Vertragsregierung ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten in Bezug auf dieses Schiff eine oder mehrere der in Absatz 1.3 vorgesehenen Kontrollmaßnahmen. Alle verhängten Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein, wobei die in Teil B des ISPS-Codes gegebenen Hinweise zu berücksichtigen sind.
1.3 Diese Kontrollmaßnahmen bestehen in der Überprüfung des Schiffes, dem Auf- oder Festhalten des Schiffes, Beschränkungen des Schiffsbetriebs, insbesondere der Bewegungsfreiheit innerhalb des Hafens, oder der Ausweisung des Schiffes aus dem Hafen. Zusätzlich zu diesen Kontrollmaßnahmen oder an ihrer Stelle können auch andere, minderschwere verwaltungs- oder ordnungsrechtliche Maßnahmen ergriffen werden.
2 Schiffe, die in einen Hafen einer anderen Vertragsregierung einzulaufen beabsichtigen
2.1 Für die Zwecke dieses Kapitels kann eine Vertragsregierung vorschreiben, dass für ein Schiff, das in einen ihrer Häfen einzulaufen beabsichtigt, an ordnungsgemäß ermächtigte Bedienstete dieser Regierung die nachstehenden Angaben zu liefern sind, damit vor dem Einlaufen des Schiffes in den Hafen die Einhaltung der Vorschriften dieses Kapitels sichergestellt ist und so die Notwendigkeit vermieden wird, Kontrollmaßnahmen zu verhängen oder sonstige Schritte zu ergreifen:
Auf Ersuchen einer Vertragsregierung muss das Schiff oder das Unternehmen eine für diese Vertragsregierung annehmbare Bestätigung der in den vorstehenden Absätzen vorgeschriebenen Angaben liefern.
2.2 Jedes Schiff, auf das dieses Kapitel Anwendung findet und das in den Hafen einer anderen Vertragsregierung einzulaufen beabsichtigt, muss auf Ersuchen der von dieser Regierung ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten die in Absatz 2.1 genannten Angaben liefern. Der Kapitän kann sich weigern, solche Angaben zu liefern, wobei es als vereinbart gilt, dass ihm als Ergebnis einer solchen Weigerung das Einlaufen in den Hafen verweigert werden kann.
2.3 Das Schiff muss über die in Absatz 2.1 genannten Angaben für die letzten 10 Fälle des Anlaufens von Hafenanlagen Aufzeichnungen führen.
2.4 Haben nach Erhalt der in Absatz 2.1 genannten Angaben die von der Vertragsregierung, in deren Hafen das Schiff einzulaufen beabsichtigt, ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten einen triftigen Grund für die Annahme, dass das Schiff nicht den Vorschriften dieses Kapitels oder des Teils A des ISPS-Codes entspricht, so müssen sie versuchen, mit dem Schiff sowie zwischen dem Schiff und der Verwaltung einen Nachrichtenverkehr mit dem Ziel herbeizuführen, den Zustand der Nichteinhaltung der besagten Vorschriften zu korrigieren. Führt dieser Nachrichtenverkehr nicht zu einer Zustandskorrektur oder haben die Bediensteten einen anderweitigen triftigen Grund für die Annahme, dass das Schiff nicht den Vorschriften dieses Kapitels oder des Teils A des ISPS-Codes entspricht, so können sie in Bezug auf das Schiff Maßnahmen treffen, wie sie in Absatz 2.5 vorgesehen sind. Alle derartigen Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein, wobei die in Teil B des ISPS-Codes gegebenen Hinweise zu berücksichtigen sind.
2.5 Es handelt sich hierbei um die folgenden Schritte:
Vor dem Einleiten solcher Schritte ist das Schiff durch die Vertragsregierung über deren Absichten zu unterrichten. Der Kapitän kann daraufhin davon Abstand nehmen, in den betreffenden Hafen einzulaufen. In solchen Fällen ist diese Regel nicht anzuwenden.
3. Zusätzliche Bestimmungen
3.1 Wird
3.2 Wird einem Schiff die Erlaubnis zum Einlaufen in einen Hafen verweigert oder wird ein Schiff aus einem Hafen ausgewiesen, so sollen die Behörden des Hafenstaats die geeigneten Tatsachen den Behörden des Staates des nächsten in Betracht kommenden Anlaufhafens - sofern dieser bekannt ist - und sonstigen in Betracht kommenden Küstenstaaten mitteilen, wobei die von der Organisation noch auszuarbeitenden Richtlinien zu berücksichtigen sind. Die Vertraulichkeit und die gesicherte Übermittlung solcher Mitteilungen sind sicherzustellen.
3.3. Die Verweigerung der Erlaubnis zum Einlaufen in den Hafen nach den Absätzen 2.4 und 2.5 oder die Ausweisung aus einem Hafen nach den Absätzen 1.1 bis 1.3 dürfen nur in Fällen angeordnet werden, in denen die von der Vertragsregierung ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten einen triftigen Grund für die Annahme haben, dass das Schiff eine unmittelbare Bedrohung für die Sicherheit von Personen, Schiffen oder sonstigen materiellen Gütern darstellt und dass es keine anderen geeigneten Mittel zur Beseitigung dieser Bedrohung gibt.
3.4 Die in Absatz 1.3 genannten Kontrollmaßnahmen und die in Absatz 2.5 genannten Schritte dürfen nach dieser Regel nur verhängt beziehungsweise ergriffen werden, bis der Zustand der Nichteinhaltung der genannten Vorschriften, der zu diesen Kontrollmaßnahmen beziehungsweise Schritten geführt hat, zur Zufriedenheit der Verwaltung korrigiert worden ist, wobei die gegebenenfalls vom Schiff oder von der Verwaltung vorgeschlagenen Maßnahmen zu berücksichtigen sind.
3.5 Führen Vertragsregierungen eine Kontrolle nach Absatz 1 durch oder ergreifen sie Schritte nach Absatz 2,
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