Verordnung zur Änderung der See-Eigensicherungsverordnung und der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
Vom 29. Juli 2013
(BGBl. I Nr. 43 vom 31.07.2013 S. 2812)
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet
Artikel 1
Änderung der See-Eigensicherungsverordnung
Die See-Eigensicherungsverordnung vom 19. September 2005 (BGBl. I S. 2787), die durch Artikel 516 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 13 folgende Angabe angefügt:
" § 14 Übergangsvorschrift zu § 7 Absatz 2a".
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a und 1b eingefügt:
"(1a) Der Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff hat als Verfahren zur Reaktion auf Bedrohungssituationen im Sinne des Teils A Abschnitt 9.4 Nummer 4 des ISPS-Codes mindestens die Nutzung international eingerichteter Melde- und Warnsysteme beim Einfahren in oder beim Durchfahren durch ein nach § 1 Nummer 14 des Seeaufgabengesetzes in Gefahrenstufe 2 oder Gefahrenstufe 3 eingestuftes Seegebiet vorzusehen.
(1b) Sieht das Unternehmen den Einsatz von privaten bewaffneten Wachpersonen an Bord eines Seeschiffs seewärts der Begrenzung der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone zur Abwehr äußerer Gefahren vor, so ist ein genehmigter Zusatz zu dem Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff erforderlich."
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Das Bundesamt genehmigt auf Antrag den Zusatz zum Plan zur Gefahrenabwehr nach Absatz 1b für einen Zeitraum von längstens zwei Jahren, wenn:
Der Antragsteller ist durch Auflagen zur Genehmigung zu verpflichten,
Die Genehmigung des Zusatzes zum Gefahrenabwehrplan ist zu widerrufen, wenn das Bundesamt von Tatsachen Kenntnis erlangt, dass private bewaffnete Wachpersonen eingesetzt werden, die nicht Mitarbeiter eines nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung zugelassenen Bewachungsunternehmens sind."
c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Änderungen des Zusatzes zum Gefahrenabwehrplan sind nicht zulässig."
3. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5 und 6 eingefügt:
"5. ohne genehmigten Zusatz zu dem Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff nach § 7 Absatz 1b private bewaffnete Wachpersonen einsetzt,
6. einer vollziehbaren Auflage nach § 7 Absatz 2a Satz 2 zuwiderhandelt,".
b) Die bisherigen Nummern 5 bis 8 werden die Nummern 7 bis 10.
4. Folgender § 14 wird angefügt:
" § 14 Übergangsvorschrift zu § 7 Absatz 2a
Anträge nach § 7 Absatz 2a auf Genehmigung des Zusatzes zu dem Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff nach § 7 Absatz 1b in der ab dem 1. Dezember 2013 geltenden Fassung können bereits vor dem 1. Dezember 2013 bearbeitet werden. Genehmigungen werden frühestens mit Wirkung zum 1. Dezember 2013 erteilt."
Artikel 2
Änderung der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
In der Anlage zur Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1642), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 3003) geändert worden ist, wird nach Nummer 8003 folgende Nummer 8003a eingefügt:
| Lfd. Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr Euro |
| "8003a | Genehmigung eines Zusatzes zum Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff im Hinblick auf den Einsatz von privaten bewaffneten Wachpersonen von nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung zugelassenen Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen | 235". |
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b und c und Nummer 4 sowie Artikel 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Dezember 2013 in Kraft.
ENDE