Änderungstext
Zwölfte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung
Vom 3. April 2025
(BAnz. AT 09.04.2025 B2)
Nach Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung vom 26. Januar 2001 (BAnz. S. 1419, S. 5206), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 27. Februar 2025 (BAnz AT 10.03.2025 B6), wird wie folgt geändert:
1. In der Verwaltungsvorschrift " Zu § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge" wird in der Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 1" in Nummer I Absatz 1 die Angabe "Schutzplanken" durch die Angabe "Fahrzeug-Rückhaltesysteme" ersetzt.
2. In der Verwaltungsvorschrift " Zu § 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren" wird in der Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 2" in Nummer II Satz 3 nach der Angabe "Vorfahrtstraße" die Angabe "oder einer Straße mit vorfahrtgebendem Zeichen 301" eingefügt.
3. Die Verwaltungsvorschrift " Zu § 26 Fußgängerüberwege" wird wie folgt gefasst:
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| I. Örtliche Voraussetzungen
1
7 II. Verkehrliche Voraussetzungen Fußgängerüberwege sollten in der Regel nur angelegt werden, wenn es erforderlich ist, dem Fußgänger Vorrang zu geben, weil er sonst nicht sicher über die Straße kommt. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn es die Fahrzeugstärke zuläßt und es das Fußgängeraufkommen nötig macht. III. Lage 8
13 IV. Markierung und Beschilderung Die Markierung erfolgt mit Zeichen 293. 14 Auf Fußgängerüberwege wird mit Zeichen 350 hingewiesen. In wartepflichtigen Zufahrten ist dies in der Regel entbehrlich. V. Beleuchtung 15 Die Straßenverkehrsbehörden müssen die Einhaltung der Beleuchtungskriterien nach den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) gewährleisten und gegebenenfalls notwendige Beleuchtungseinrichtungen anordnen (§ 45 Absatz 5 Satz 2). VI. Richtlinien 16 Das für Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) im Verkehrsblatt bekannt. | "I. Einsatzbereiche
1 1. Fußgängerüberwege dürfen nur innerhalb geschlossener Ortschaften und nicht auf Straßen angelegt werden, auf denen schneller als 50 km/h gefahren werden darf. 2 2. Die Anlage von Fußgängerüberwegen kommt in der Regel nur in Frage, wenn auf beiden Straßenseiten Gehwege vorhanden sind. 3 3. Fußgängerüberwege dürfen nur angelegt werden, wenn nicht mehr als ein Fahrstreifen je Richtung überquert werden muss. Dies gilt nicht an Kreuzungen und Einmündungen in den Straßen mit Wartepflicht. 4 4. Fußgängerüberwege müssen ausreichend weit voneinander entfernt sein; das gilt nicht, wenn ausnahmsweise zwei Überwege hintereinander an einer Kreuzung oder Einmündung liegen. 5 5. In der Nähe von Lichtzeichenanlagen oder über gekennzeichnete Sonderfahrstreifen nach Zeichen 245 dürfen Fußgängerüberwege nicht angelegt werden. Auch eine eingerichtete Grüne Welle kann dagegensprechen, einen Fußgängerüberweg anzulegen. 6 6. In der Regel sollen Fußgängerüberwege zum Schutz der Fußgänger auch über Radverkehrsanlagen hinweg angelegt werden. II. Lage 7 1. Fußgängerüberwege sollten möglichst so angelegt werden, dass die Fußgänger die Fahrbahn auf kurzem Weg überschreiten. 8 2. Fußgängerüberwege sollten dort liegen, wo der Querungsbedarf des Fußverkehrs besteht. Wo Umwege für Fußgänger zum Erreichen des Überwegs unvermeidbar sind, empfehlen sich z.B. Geländer. 9 3. Bei Fußgängerüberwegen an Kreuzungen und Einmündungen ist zu prüfen, ob es nicht ausreicht, über die Straße mit Vorfahrt nur einen Fußgängerüberweg anzulegen. Bei Einbahnstraßen sollte dieser vor der Kreuzung oder Einmündung liegen. An Kreuzungen und Einmündungen mit abknickender Vorfahrt darf ein Fußgängerüberweg auf der bevorrechtigten Straße nicht angelegt werden. 10 4. Vor Schulen, Werksausgängen und dergleichen sollten Fußgänger nicht unmittelbar auf den Fußgängerüberweg stoßen, sondern durch Absperrungen geführt werden. 11 5. Im Zuge von Straßen mit Straßenbahnen ohne eigenen Bahnkörper sollen Fußgängerüberwege nicht angelegt werden. Fußgängerüberwege über Straßen mit Schienenbahnen auf eigenem Bahnkörper sollen an den Übergängen über den Gleisraum mit versetzten Absperrungen abgeschrankt werden. III. Ausgestaltung 12 1. Die Markierung erfolgt mit Zeichen 293. 13 2. Auf Fußgängerüberwege wird mit Zeichen 350 hingewiesen. In wartepflichtigen Zufahrten ist dies in der Regel entbehrlich. 14 3. Fußgängerüberwege sind behindertengerecht auszugestalten. 15 4. Die Straßenverkehrsbehörden und Straßenbaulastträger müssen die Einhaltung der Beleuchtungskriterien nach den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) gewährleisten (§ 45 Absatz 5 Satz 2). Gegebenenfalls notwendige Beleuchtungseinrichtungen sind durch die Straßenverkehrsbehörde anzuordnen. IV. Richtlinien 16 Im Übrigen wird auf die Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) mit der Maßgabe hingewiesen, dass die in den R-FGÜ vorgegebenen verkehrlichen Voraussetzungen als rechtlich unverbindliche Empfehlungen zu erachten sind." |
4. In der Verwaltungsvorschrift " Zu § 29 Übermäßige Straßenbenutzung" wird die Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 3 Großraum- und/oder Schwerverkehr" wie folgt geändert:
a) In Nummer V 4 Buchstabe a wird in Satz 4 und in Satz 5 jeweils die Angabe "auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts" durch die Angabe "Autobahn GmbH des Bundes" ersetzt.
b) In Nummer V 4 Buchstabe c wird in Satz 3 die Angabe "auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts" durch die Angabe "Autobahn GmbH des Bundes" ersetzt.
c) In Nummer VI 2 Buchstabe b wird die Randnummer 122 wie folgt gefasst:
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| 122 b Für alle im Vorhinein planbaren und regelbaren Streckenabschnitte mit Standardsituationen und -fällen, bei denen vor Ort keine Ermessensentscheidung der Polizei zur Gewährleistung eines sicheren und flüssigen Verkehrsablaufs in Abhängigkeit des jeweiligen Verkehrsgeschehens erforderlich ist, kann die Polizeibegleitung entfallen. Für diese Fälle gilt: Es kann eine im Vorhinein getroffene verkehrsrechtliche Anordnung der für diesen Streckenabschnitt zuständigen Straßenverkehrsbehörde in den Erlaubnisbescheid als Bestimmung aufgenommen werden, welche dem Erlaubnisinhaber (oder dem den Transport durchführenden Unternehmen oder der den Transport durchführenden Person) für den jeweils betreffenden Streckenabschnitt das Visualisieren von Verkehrszeichen vorschreibt (Auflage). Für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen trifft das Fernstraßen-Bundesamt oder die Autobahn GmbH des Bundes die verkehrsrechtlichen Anordnungen. Diese Auflage ist dann mit der Bedingung zu verbinden, dass der Bescheidinhaber (oder die den Transport durchführende Person oder das den Transport durchführende Unternehmen) als Verwaltungshelfer der Straßenverkehrsbehörde oder ein von diesem (oder diesen) beauftragter und namentlich der Straßenverkehrsbehörde benannter Unternehmer als Verwaltungshelfer der Straßenverkehrsbehörde die von der Straßenverkehrsbehörde erlassene verkehrsrechtliche Anordnung entsprechend der im Vorhinein getroffenen verkehrsrechtlichen Anordnung mit einem oder mehreren Begleitfahrzeugen mit Wechselverkehrszeichen-Anlage zu visualisieren hat. Dem Verwaltungshelfer der Straßenverkehrsbehörde steht kein eigenständiges Ermessen zu. Vor Beginn des Transportes ist dem Verwaltungshelfer eine Kopie des Erlaubnisbescheides auszuhändigen. Eine Kopie der verkehrsrechtlichen Anordnung ist beim Transport mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Personen auszuhändigen. Die Anordnung kann auch in digitalisierter Form auf einem Speichermedium derart mitgeführt werden, dass es bei einer Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann. | "122 b) Begleitung durch Verwaltungshelfer
Für alle im Vorhinein planbaren und regelbaren Streckenabschnitte mit Standardsituationen und -fällen, bei denen vor Ort keine Ermessensentscheidung der Polizei zur Gewährleistung eines sicheren und flüssigen Verkehrsablaufs in Abhängigkeit des jeweiligen Verkehrsgeschehens erforderlich ist, kann die Polizeibegleitung entfallen. In diesen Fällen kann eine im Vorhinein getroffene verkehrsrechtliche Anordnung der für diesen Streckenabschnitt zuständigen Straßenverkehrsbehörde in den Erlaubnisbescheid als Bestimmung aufgenommen werden, welche dem Erlaubnisinhaber (oder dem den Transport durchführenden Unternehmen oder der den Transport durchführenden Person) für den jeweils betreffenden Streckenabschnitt das Visualisieren von Verkehrszeichen vorschreibt (Auflage). Für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen trifft das Fernstraßen-Bundesamt oder die Autobahn GmbH des Bundes die verkehrsrechtlichen Anordnungen. Diese Auflage ist dann mit der Bedingung zu verbinden, dass der Bescheidinhaber (oder die den Transport durchführende Person oder das den Transport durchführende Unternehmen) als Verwaltungshelfer der Straßenverkehrsbehörde oder ein von diesem (oder diesen) beauftragter und namentlich der Straßenverkehrsbehörde benannter Unternehmer als Verwaltungshelfer der Straßenverkehrsbehörde die von der Straßenverkehrsbehörde erlassene verkehrsrechtliche Anordnung entsprechend der im Vorhinein getroffenen verkehrsrechtlichen Anordnung mit einem oder mehreren Begleitfahrzeugen mit Wechselverkehrszeichen-Anlage zu visualisieren hat. Dem Verwaltungshelfer der Straßenverkehrsbehörde steht kein eigenständiges Ermessen zu." |
5. In der Verwaltungsvorschrift " Zu § 30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot" wird in der Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 3" nach der Randnummer 12 folgende Randnummer 13 eingefügt:
"13 Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt nicht für die Bundeswehr sowie die von ihr beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen, soweit militärische Erfordernisse vorliegen. Die militärischen Erfordernisse stellt für Einzelfahrzeuge der Bundeswehr der jeweilige Dienststellenleiter, für alle anderen Fälle, wie auch in § 2 Absatz 1 Nummer 4 der Ferienreiseverordnung, das für Fragen des Verkehrs, Transports und der Logistik zuständige Kommando der Bundeswehr fest. Dies gilt auch für Truppen der Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und weiterer verbündeter Streitkräfte sowie die von den jeweiligen Truppen beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen, soweit die militärischen Erfordernisse durch das für Fragen des Verkehrs, Transports und der Logistik zuständige Kommando der Bundeswehr festgestellt wurden. Ein entsprechender Nachweis ist mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen."
6. In der Verwaltungsvorschrift " Zu § 32 Verkehrshindernisse" wird in der Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 1" in der Nummer III in der Randnummer 5 die Angabe "Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Angabe "zuständige Bundesministerium" ersetzt.
7. Die Verwaltungsvorschrift " Zu § 35 Sonderrechte" wird wie folgt geändert:
a) In der Verwaltungsvorschrift "Zu den Absätzen 1 und 5" wird nach der Nummer II folgende Nummer III eingefügt:
"2a III. Die Bundeswehr sowie die von ihr beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen sind von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung befreit, wenn dringende militärische Erfordernisse vorliegen.
Für beauftragte gewerbliche Unternehmen stellt das für Fragen des Verkehrs, Transports und der Logistik zuständige Kommando der Bundeswehr die dringenden militärischen Erfordernisse fest. Ein entsprechender Nachweis ist von den beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
Soweit sich die Inanspruchnahme der Sonderrechte nicht auf eine übermäßige Straßenbenutzung gemäß § 29 Absatz 3 beschränkt, werden die durch die Bundeswehr beauftragten gewerblichen Transportunternehmen bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten grundsätzlich durch Einsatzfahrzeuge der Feldjägerkräfte der Bundeswehr begleitet.
Trotz Inanspruchnahme der Sonderrechte besteht nach § 35 Absatz 8 die Pflicht, insbesondere Rücksicht auf die anderen Verkehrsteilnehmer zu nehmen. Auf die Einschränkungen der Sonderrechte in § 35 Absatz 2 bis 5 wird hingewiesen."
b) In der Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 4" wird nach der Randnummer 9 die folgende Randnummer 9a eingefügt:
"9a Die krisenhafte Entwicklung stellt einen Zustand unterhalb der Schwelle zur Krise und dem Spannungs- und Verteidigungsfall dar, der keines Beschlusses des Bundestages bedarf, bei welchem jedoch bereits sehr zeitkritische militärische Maßnahmen, wie beispielsweise der Aufmarsch von Truppen, das Verlegen von Material und Personal sowie das verstärkte Durchführen von Übungen im Rahmen des Aufwuchses von militärischen Handlungsoptionen, erforderlich sind. Begrenzt wird die Befreiung durch die Schadensminderungspflicht insbesondere hinsichtlich der zu nutzenden Infrastruktur. Die Schadensminderungspflicht umfasst auch die Berücksichtigung der aktuellen Bewertung der Länder und der Autobahn GmbH des Bundes zu der zu nutzenden Infrastruktur für Großraum- oder Schwertransporte gemäß § 29 Absatz 3."
c) In der Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 5" wird die Nummer III wie folgt gefasst:
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| 12 III Die Truppen können sich der zuständigen militärischen Verkehrsdienststelle der Bundeswehr bedienen, welche die erforderliche Erlaubnis einholt oder die erforderliche Anzeige übermittelt. | "12 III. Die genannten Truppen können, soweit für diese Truppen und diese Transportdienstunternehmen Sonderregelungen oder anderweitige Vereinbarungen bestehen, sich an das im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung für Fragen des Verkehrs, Transports und der Logistik zuständige Kommando der Bundeswehr wenden, welches nach Maßgabe des Bundesministeriums der Verteidigung die dringenden militärischen Erfordernisse feststellt, die ggf. erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen einholt oder die erforderliche Anzeige übermittelt. Trotz Inanspruchnahme der Sonderrechte ist Rücksicht insbesondere auf die anderen Verkehrsteilnehmer sowie auf die zu nutzende Infrastruktur zu nehmen. Das Übermaßverbot nach § 35 Absatz 8 ist zu beachten." |
8. In der Verwaltungsvorschrift " Zu § 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil" wird in der Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 3" in Nummer I Satz 2 die Angabe "(vgl. Nummer V zu den Zeichen 223.1 bis 223.3; Rn. 5)" durch die Angabe "(vgl. Nummer IX zu den Zeichen 223.1 bis 223.3; Rn. 9)" ersetzt.
9. Die Verwaltungsvorschrift " Zu den §§ 39 bis 43 Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen" wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer I wird wie folgt gefasst:
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I. Die behördlichen Maßnahmen zur Regelung und Lenkung des Verkehrs durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sollen die allgemeinen Verkehrsvorschriften sinnvoll ergänzen. Dabei ist nach dem Grundsatz zu verfahren, so wenig Verkehrszeichen wie möglich anzuordnen. Bei der Straßenbaubehörde ist gegebenenfalls eine Prüfung anzuregen, ob an Stelle von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen vorrangig durch verkehrstechnische oder bauliche Maßnahmen eine Verbesserung der Situation erreicht werden kann. Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, sind nicht anzuordnen. Dies gilt auch für die Anordnung von Verkehrszeichen einschließlich Markierungen, deren rechtliche Wirkung bereits durch ein anderes vorhandenes oder gleichzeitig angeordnetes Verkehrszeichen erreicht wird. Abweichungen bedürfen der Zustimmung der obersten Landesbehörde. Verkehrszeichen dürfen nur dort angebracht werden, wo dies nach den Umständen geboten ist. Über die Anordnung von Verkehrszeichen darf in jedem Einzelfall und nur nach gründlicher Prüfung entschieden werden; die Zuziehung ortsfremder Sachverständiger kann sich empfehlen.
Dabei gehört der Förderung der öffentlichen Verkehrsmittel besondere Aufmerksamkeit. | "1 I. Die behördlichen Maßnahmen zur Regelung und Lenkung des Verkehrs durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sollen die allgemeinen Verkehrsvorschriften sinnvoll ergänzen.
Dabei ist nach dem Grundsatz zu verfahren, so wenig Verkehrszeichen wie möglich anzuordnen.
Bei der Straßenbaubehörde ist gegebenenfalls eine Prüfung anzuregen, ob an Stelle von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen vorrangig durch verkehrstechnische oder bauliche Maßnahmen eine Verbesserung der Situation erreicht werden kann.
2 Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, sind nicht anzuordnen. Dies gilt auch für die Anordnung von Verkehrszeichen einschließlich Markierungen, deren rechtliche Wirkung bereits durch ein anderes vorhandenes oder gleichzeitig angeordnetes Verkehrszeichen erreicht wird. Abweichungen bedürfen der Zustimmung der obersten Landesbehörde. Die vorstehenden Sätze gelten nicht für Anordnungen, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz, zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz oder auf Grundlage von § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 getroffen werden. 3 Verkehrszeichen dürfen nur dort angebracht werden, wo dies nach den Umständen geboten ist. Über die Anordnung von Verkehrszeichen darf in jedem Einzelfall und nur nach gründlicher Prüfung entschieden werden; die Zuziehung ortsfremder Sachverständiger kann sich empfehlen. 4 Beim Einsatz moderner Mittel zur Regelung und Lenkung des Verkehrs ist auf die Sicherheit besonders Bedacht zu nehmen. Verkehrszeichen, Markierungen und Verkehrseinrichtungen sollen den Verkehr sinnvoll lenken, einander nicht widersprechen und so den Verkehr sicher führen. Die Wahrnehmbarkeit darf nicht durch Häufung von Verkehrszeichen beeinträchtigt werden. 5 Die Leichtigkeit des Verkehrs ist für alle Verkehrsarten mit den zur Verfügung stehenden Mitteln zu erhalten. Die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer geht der Leichtigkeit des Verkehrs vor. Der Förderung der öffentlichen Verkehrsmittel sowie des nichtmotorisierten Verkehrs ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen." |
b) In Nummer II wird die Angabe "Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Angabe "zuständige Bundesministerium" ersetzt.
c) Nummer III wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Absatz 1 und in Nummer 7 Absatz 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe "Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Angabe "zuständige Bundesministerium" ersetzt.
bb) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
aaa) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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| 25 Strecken- und Verkehrsverbote für einzelne Fahrstreifen sind in der Regel so über den einzelnen Fahrstreifen anzubringen, dass sie dem betreffenden Fahrstreifen zweifelsfrei zugeordnet werden können (Verkehrszeichenbrücken oder Auslegermaste). | "25 Strecken- und Verkehrsverbote (Abschnitt 6 und 7 der Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) Vorschriftzeichen) gelten grundsätzlich für sämtliche Fahrstreifen einer Fahrtrichtung. Sofern diese nur für einzelne Fahrstreifen gelten sollen, sind diese in der Regel so anzubringen, dass sie dem betreffenden Fahrstreifen zweifelsfrei zugeordnet werden können (Verkehrszeichenbrücken oder Auslegermaste)." |
bbb) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "Randnummer 7" durch die Angabe "Randnummer 8" ersetzt.
ccc) Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Der Grundsatz der allgemeinen Darstellungsmöglichkeit fahrstreifenbezogener Anordnungen auf Verkehrslenkungstafeln (vgl. VwV zu den Zeichen 501 bis 546 Verkehrslenkungstafeln, Randnummer 8) bleibt hiervon unberührt."
cc) In Nummer 14 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe "229," die Angabe "230," eingefügt.
dd) Nummer 16 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
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| 46 a) Sie sollten, wenn irgend möglich, nicht beschriftet sein, sondern nur Sinnbilder zeigen. Wie Zusatzzeichen auszugestalten sind, die in der StVO oder in dieser Vorschrift nicht erwähnt, aber häufig notwendig sind, gibt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden im amtlichen Katalog der Verkehrszeichen (VzKat) im Verkehrsblatt bekannt. Abweichungen von dem in diesem Verzeichnis aufgeführten Zusatzzeichen sind nicht zulässig; andere Zusatzzeichen bedürfen der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle. | "46 a) Sie sollten, wenn irgend möglich, nicht beschriftet sein, sondern nur Sinnbilder zeigen. Wie Zusatzzeichen auszugestalten sind, die in der StVO oder in dieser Vorschrift nicht erwähnt, aber häufig notwendig sind, ergibt sich aus dem Katalog der Verkehrszeichen (VzKat) oder aus Verkehrsblatt-Verlautbarungen des zuständigen Bundesministeriums nach Nummer III 1 (Randnummer 7). Abweichungen von dort aufgeführten Zusatzzeichen sind nicht zulässig; andere Zusatzzeichen bedürfen der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle. Für die mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes bedürfen andere Zusatzzeichen der Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamts." |
d) In Nummer IV 1 Satz 2 wird die Angabe "Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Angabe "zuständige Bundesministerium" ersetzt.
10. In der Verwaltungsvorschrift " Zu § 40 Gefahrzeichen" wird in Nummer I Satz 1 die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.
11. In der Verwaltungsvorschrift " ZuZeichen 123 Arbeitsstelle" wird die Angabe "Sicherung" durch die Angabe "verkehrsrechtliche Sicherung" ersetzt.
12. In der Verwaltungsvorschrift " Zu Zeichen 136 Kinder" wird in Nummer I Satz 2 die Angabe "Nummer XI" durch die Angabe "Nummer XII" ersetzt.
13. In der Verwaltungsvorschrift " Zu den Zeichen 223.1 bis 223.3 Befahren eines Seitenstreifens als Fahrstreifen" wird in Nummer IX Satz 2 die Angabe "Rn. 45" durch die Angabe "Rn. 53" ersetzt.
14. In der Verwaltungsvorschrift " Zu Zeichen 229 Taxenstand" wird in Nummer I und Nummer II Satz 2 jeweils die Angabe "Taxen" durch die Angabe "Taxis" ersetzt.
15. Nach der Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 229 Taxenstand" wird folgende Verwaltungsvorschrift " Zu Zeichen 230 Ladebereich" eingefügt:
"Zu Zeichen 230 Ladebereich
1 I. Die Anordnung des Zeichens ist insbesondere dort in Betracht zu ziehen, wo damit zu rechnen ist, dass zum Zweck des Be- oder Entladens (gewerblicher und privater Art einschließlich Kurier-, Express- und Paketdiensten) in zweiter Reihe oder auf Flächen des Fuß oder Radverkehrs oder sonst in unzulässiger Weise gehalten oder geparkt wird.
2 II. Der Ladebereich kann durch Zusatzzeichen zeitlich beschränkt werden.
3 III. Der Ladebereich kann markiert werden (z.B. durch die Grenzmarkierung, Zeichen 299)."
16. In der Verwaltungsvorschrift " Zu den Zeichen 242.1 und 242.2 Beginn und Ende einer Fußgängerzone" wird in Nummer II die Angabe "Nummer XI" durch die Angabe "Nummer XII" ersetzt.
17. In der Verwaltungsvorschrift " Zu Zeichen 244.1 und 244.2 Beginn und Ende einer Fahrradstraße" werden die Nummern I und II wie folgt gefasst:
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| 1 I. Die Anordnung einer Fahrradstraße kommt nur auf Straßen mit einer hohen oder zu erwartenden hohen Fahrradverkehrsdichte, einer hohen Netzbedeutung für den Radverkehr oder auf Straßen von lediglich untergeordneter Bedeutung für den Kraftfahrzeugverkehr in Betracht.
Eine hohe Fahrradverkehrsdichte, eine hohe Netzbedeutung für den Radverkehr setzen nicht voraus, dass der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist. Eine zu erwartende hohe Fahrradverkehrsdichte kann sich dadurch begründen, dass diese mit der Anordnung einer Fahrradstraße bewirkt wird.
2 II. Anderer Fahrzeugverkehr als der Radverkehr und der Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung darf in Fahrradstraßen nur ausnahmsweise durch die Anordnung entsprechender Zusatzzeichen zugelassen werden (z.B. Anliegerverkehr). Daher müssen vor der Anordnung die Bedürfnisse des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen, die nicht unter die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung fallen, ausreichend berücksichtigt werden (alternative Verkehrsführung). | "1 I. Die Anordnung einer Fahrradstraße aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs kommt nur auf Straßen mit einer hohen oder zu erwartenden hohen Fahrradverkehrsdichte, einer hohen Netzbedeutung für den Radverkehr oder auf Straßen von lediglich untergeordneter Bedeutung für den Kraftfahrzeugverkehr in Betracht.
Eine hohe Fahrradverkehrsdichte, eine hohe Netzbedeutung für den Radverkehr setzen nicht voraus, dass der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist. Eine zu erwartende hohe Fahrradverkehrsdichte kann sich dadurch begründen, dass diese mit der Anordnung einer Fahrradstraße bewirkt wird.
Zur Förderung des Radverkehrs kann eine Fahrradstraße auch unter den Maßgaben nach Nummer VII zu § 45 Absatz 1 bis 1e, Randnummern 14a ff., angeordnet werden.
2 II. Anderer Fahrzeugverkehr als der Radverkehr und der Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen darf in Fahrradstraßen nur ausnahmsweise - dann in der Regel durch Anordnung des Zusatzzeichens "Anlieger frei" - zugelassen werden. Daher müssen vor der Anordnung die Bedürfnisse des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen, die nicht unter die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung fallen, ausreichend berücksichtigt werden (alternative Verkehrsführung). Zur effektiven Unterbindung unzulässigen Durchgangsverkehrs können ergänzende Anordnungen in Betracht kommen (vgl. Nummer VII 5 zu § 45 Absatz 1 bis 1e, Randnummer 14e)." |
18. In der Verwaltungsvorschrift " Zu Zeichen 244.3 und 244.4 Beginn und Ende einer Fahrradzone" wird die Nummer II wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2 II. Anderer Fahrzeugverkehr als der Radverkehr und der Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung darf in Fahrradzonen nur ausnahmsweise durch die Anordnung entsprechender Zusatzzeichen zugelassen werden (z.B. Anliegerverkehr). Daher müssen vor der Anordnung die Bedürfnisse des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen, die nicht unter die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung fallen, ausreichend berücksichtigt werden (alternative Verkehrsführung). | "2 II. Anderer Fahrzeugverkehr als der Radverkehr und der Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen darf in Fahrradzonen nur ausnahmsweise - dann in der Regel durch Anordnung des Zusatzzeichens "Anlieger frei" - zugelassen werden. Daher müssen vor der Anordnung die Bedürfnisse des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen, die nicht unter die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung fallen, ausreichend berücksichtigt werden (alternative Verkehrsführung). Zur effektiven Unterbindung unzulässigen Durchgangsverkehrs können ergänzende Anordnungen in Betracht kommen (vgl. Nummer VII 5 zu § 45 Absatz 1 bis 1e, Randnummer 14e)." |
19. Die Verwaltungsvorschrift " Zu Zeichen 245 Bussonderfahrstreifen" wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 1 Durch das Zeichen werden markierte Sonderfahrstreifen den Omnibussen des Linienverkehrs sowie des Schüler- und Behindertenverkehrs vorbehalten.
2 I. Der Sonderfahrstreifen soll im Interesse der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs Störungen des Linienverkehrs vermeiden und einen geordneten und zügigen Betriebsablauf ermöglichen. Er ist damit geeignet, den öffentlichen Personenverkehr gegenüber dem Individualverkehr zu fördern (vgl. Nummer I 2 letzter Satz zu den §§ 39 bis 43; Randnummer 5). 3 II.
15 III.
21 IV. Die Funktionsfähigkeit der Sonderfahrstreifen hängt weitgehend von ihrer völligen Freihaltung vom Individualverkehr ab. | "1 Durch das Zeichen werden markierte Sonderfahrstreifen den Omnibussen des Linienverkehrs sowie des Schüler- und Behindertenverkehrs vorbehalten.
2 I. Der Bussonderfahrstreifen soll im Interesse der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs Störungen des Linienverkehrs vermeiden und einen geordneten und zügigen Betriebsablauf ermöglichen. Er kann auch angeordnet werden, um den öffentlichen Personenverkehr gegenüber dem Individualverkehr zu fördern (vgl. Nummer VII zu § 45 Absatz 1 bis 1e, Randnummer 14a ff.). 3 II. 1. Auch bei kurzen Straßenabschnitten (z.B. vor Verkehrsknotenpunkten) kann die Anordnung von Bussonderfahrstreifen gerechtfertigt sein. 4 2. Bussonderfahrstreifen dürfen in Randlage rechts, in Einbahnstraßen rechts oder links, in Mittellage allein oder im Gleisraum von Straßenbahnen sowie auf baulich abgegrenzten Straßenteilen auch entgegengesetzt der Fahrtrichtung angeordnet werden. 5 3. Die Sicherheit des Radverkehrs ist zu gewährleisten. Kann der Radverkehr nicht auf einem gesonderten Radweg oder Radfahrstreifen geführt werden, sollte er im Benehmen mit den Verkehrsunternehmen auf dem Bussonderfahrstreifen zugelassen werden. Ist das wegen besonderer Bedürfnisse des Linienverkehrs nicht möglich und müsste der Radverkehr zwischen Linienbus- und dem Individualverkehr ohne Radfahrstreifen fahren, ist von der Anordnung des Zeichens abzusehen. 6 4. Wird anderer Verkehr auf Bussonderfahrstreifen zugelassen, dürfen auf dem Bussonderfahrstreifen keine besonderen Lichtzeichen (§ 37 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2, 2. Halbsatz) für den öffentlichen Personenverkehr (Anlage 4 der BOStrab) gezeigt werden, es sei denn, für diese Verkehre werden eigene Lichtzeichen angeordnet. 7 5. Taxen sollen grundsätzlich und elektrisch betriebene Fahrzeuge dürfen auf Bussonderfahrstreifen zugelassen werden, wenn dadurch der Linienverkehr nicht wesentlich gestört wird. Satz 1 gilt nicht für Bussonderfahrstreifen im Gleisraum von Schienenbahnen. Insbesondere für den Übergang der Bussonderfahrstreifen zum allgemeinen Verkehrsraum gilt für die Zulassung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen auf diesen Bussonderfahrstreifen, dass die Gewährleistung eines sicheren und flüssigen allgemeinen Verkehrsablaufs stets vorgeht. 8 6. Gegenseitige Behinderungen, die durch stark benutzte Zu- und Abfahrten (z.B. bei Parkhäusern, Tankstellen) hervorgerufen werden, sind durch geeignete Maßnahmen, wie Verlegung der Zu- und Abfahrten in Nebenstraßen, auf ein Mindestmaß zu beschränken. 9 7. Bussonderfahrstreifen im Gleisraum von Straßenbahnen dürfen nur im Einvernehmen mit der Technischen Aufsichtsbehörde nach § 58 Absatz 3 der Straßenbahn-, Bau- und Betriebsordnung angeordnet werden. 10 III. 1. Zur Aufstellung vgl. Nummer III 8 zu den §§ 39 bis 43. Das Zeichen ist an jeder Kreuzung und Einmündung zu wiederholen. Zur Verdeutlichung kann die Markierung "BUS" auf der Fahrbahn aufgetragen werden. 11 2. Die Ausführung der Markierungen richtet sich nach den Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS). 12 3. Bussonderfahrstreifen in Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung, die gegen die Fahrbahn des entgegengerichteten Verkehrs baulich abzugrenzen sind, sollen auch am Beginn der Einbahnstraße durch das Zeichen kenntlich gemacht werden. Es kann sich empfehlen, dem allgemeinen Verkehr die Führung des Busverkehrs anzuzeigen. 13 4. Kann durch eine Markierung eine Erleichterung des Linienverkehrs erreicht werden (Fahrstreifen in Mittellage, im Gleisraum von Straßenbahnen oder auf baulich abgesetzten Straßenteilen), empfiehlt es sich, auf das Zeichen zu verzichten. Die Voraussetzungen für die Einrichtung eines Bussonderfahrstreifens gelten entsprechend. 14 5. Die Leichtigkeit des Verkehrs auf Bussonderfahrstreifen an Kreuzungen und Einmündungen kann durch Abbiegeverbote für den Individualverkehr (z.B. Zeichen 209 bis 214) verbessert werden. Notfalls sind besondere Lichtzeichen (§ 37 Absatz 2 Nummer 4) anzuordnen. Die Einrichtung von Busschleusen oder die Vorgabe bedarfsgerechter Vor- und Nachlaufzeiten an Lichtzeichenanlagen wird empfohlen. 15 6. Ist die Kennzeichnung des Endes eines Bussonderfahrstreifens erforderlich, ist das Zeichen mit dem Zusatzzeichen "Ende" anzuordnen. 16 IV. Zur Erprobung unterschiedlicher Mobilitätsformen kann ein Bussonderfahrstreifen auch freigegeben werden für
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20. Nach der Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 245 Bussonderfahrstreifen" wird folgende Verwaltungsvorschrift " Zu Zeichen 250 Verbot für Fahrzeuge aller Art" eingefügt:
"Zu Zeichen 250 Verbot für Fahrzeuge aller Art
1 Durch Zeichen 250 in Verbindung mit einem Zusatzzeichen (vgl. Nummer III 16 zu den §§ 39 bis 43, Randnummer 46) kann ein Sonderfahrstreifen zur Erprobung unterschiedlicher, auch besonderer Mobilitätsformen (vgl. Nummer IV zu Zeichen 245, Randnummer 16) angeordnet werden. Das Zeichen ist dann auf einen Fahrstreifen zu beschränken; da die Anordnungen nur vorübergehend erfolgen (§ 52 Absatz 6), kommen hierfür insbesondere Verkehrslenkungstafeln in Betracht (vgl. Nummer III 8 zu den §§ 39 bis 43, Randnummer 26). Diese Sonderfahrstreifen sollen markiert werden. Die Markierungen sollen sich an den Vorgaben zu Bussonderfahrstreifen (vgl. Nummer III 2 zu Zeichen 245, Randnummer 11) orientieren."
21. Die Verwaltungsvorschrift " Zu Zeichen 261 Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern" wird wie folgt geändert:
a) In Nummer I Satz 1 wird die Angabe "Europäischen" gestrichen.
b) In Nummer II Satz 1 wird die Angabe "daß" durch "dass" ersetzt.
c) In Nummer II Satz 3 wird die Angabe "erläßt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Angabe "erlässt das zuständige Bundesministerium" ersetzt.
22. Die Verwaltungsvorschrift " Zu Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit" wird wie folgt geändert:
a) In Nummer IX wird die Angabe "Sicherung" durch die Angabe "verkehrsrechtliche Sicherung" und die Angabe "Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Angabe "zuständige Bundesministerium" ersetzt.
b) Nummer XI wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 13 XI. Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Geschwindigkeit im unmittelbaren Bereich von an Straßen gelegenen Kindergärten, -tagesstätten, -krippen, -horten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen für geistig oder körperlich behinderte Menschen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern in der Regel auf Tempo 30 km/h zu beschränken, soweit die Einrichtungen über einen direkten Zugang zur Straße verfügen oder im Nahbereich der Einrichtungen starker Ziel- und Quellverkehr mit all seinen kritischen Begleiterscheinungen (z.B. Bring- und Abholverkehr mit vielfachem Ein- und Aussteigen, erhöhter Parkraumsuchverkehr, häufige Fahrbahnquerungen durch Fußgänger, Pulkbildung von Radfahrern und Fußgängern) vorhanden ist. Dies gilt insbesondere auch auf klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) sowie auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306). Im Ausnahmefall kann auf die Absenkung der Geschwindigkeit verzichtet werden, soweit etwaige negative Auswirkungen auf den ÖPNV (z.B. Taktfahrplan) oder eine drohende Verkehrsverlagerung auf die Wohnnebenstraßen zu befürchten ist. In die Gesamtabwägung sind dann die Größe der Einrichtung und Sicherheitsgewinne durch Sicherheitseinrichtungen und Querungshilfen (z.B. Fußgängerüberwege, Lichtzeichenanlagen, Sperrgitter) einzubeziehen. Die streckenbezogene Anordnung ist auf den unmittelbaren Bereich der Einrichtung und insgesamt auf höchstens 300 m Länge zu begrenzen. Die beiden Fahrtrichtungen müssen dabei nicht gleich behandelt werden. Die Anordnungen sind, soweit Öffnungszeiten (einschließlich Nach- und Nebennutzungen) festgelegt wurden, auf diese zu beschränken. | "13 XI. Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Geschwindigkeit im unmittelbaren Bereich von an Straßen gelegenen Kindergärten, -tagesstätten, -krippen, -horten, Spielplätzen, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen für Menschen mit Behinderungen, Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen (z.B. Wohnheime, Tageseinrichtungen oder Werkstätten) oder Krankenhäusern in der Regel auf Tempo 30 km/h zu beschränken, soweit die Einrichtungen über einen direkten Zugang zur Straße verfügen oder im Nahbereich der Einrichtungen starker Ziel- und Quellverkehr aller Verkehrsarten mit seinen kritischen Begleiterscheinungen (z.B. häufige Fahrbahnquerungen durch Fußgänger, Bring- und Abholverkehr mit vielfachem Ein- und Aussteigen an einem häufig genutzten Zugang zur Einrichtung, erhöhter Parkraumsuchverkehr, Pulkbildung von Radfahrern und Fußgängern) vorhanden ist. Dies gilt insbesondere auch auf klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) sowie auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306). Im Ausnahmefall kann auf die Absenkung der Geschwindigkeit verzichtet werden, soweit etwaige negative Auswirkungen auf den ÖPNV (z.B. Taktfahrplan) oder eine drohende Verkehrsverlagerung auf die Wohnnebenstraßen zu befürchten sind.
In die Gesamtabwägung sind dann die Größe der Einrichtung und Sicherheitsgewinne durch Sicherheitseinrichtungen und Querungshilfen (z.B. Fußgängerüberwege, Lichtzeichenanlagen, Sperrgitter) einzubeziehen.
Die streckenbezogene Anordnung ist auf den unmittelbaren Bereich der Einrichtung und insgesamt auf höchstens 300 m Länge zu begrenzen.
Die beiden Fahrtrichtungen müssen dabei nicht gleich behandelt werden.
Die Anordnungen sind, soweit Öffnungszeiten (einschließlich Nach- und Nebennutzungen) festgelegt wurden, auf diese zu beschränken.
13a Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Geschwindigkeit auch entlang hochfrequentierter Schulwege in der Regel auf Tempo 30 km/h zu beschränken. Dies gilt insbesondere auch auf klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) sowie auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306). Im Ausnahmefall kann auf die Absenkung der Geschwindigkeit verzichtet werden, soweit etwaige negative Auswirkungen auf den ÖPNV (z.B. Taktfahrplan) oder eine drohende Verkehrsverlagerung auf die Wohnnebenstraßen zu befürchten sind. In die Gesamtabwägung sind Sicherheitsgewinne durch Sicherheitseinrichtungen und Querungshilfen (z.B. Lichtzeichenanlagen, Sperrgitter) einzubeziehen. Die beiden Fahrtrichtungen müssen dabei nicht gleich behandelt werden. Die Anordnungen sind, soweit Öffnungszeiten (einschließlich Nach- und Nebennutzungen) festgelegt wurden, auf diese zu beschränken. Hochfrequentierte Schulwege sind Straßenabschnitte, die innerhalb eines Stadt- oder Dorfteils eine Bündelungswirkung hinsichtlich der Wege zwischen Wohngebieten und allgemeinbildenden Schulen haben. Diese Wege können auch im Zusammenhang mit der Nutzung des ÖPNV bestehen. Ihre Lage ist begründet darzulegen. Sie kann sich auch aus Schulwegplänen ergeben, die von den betroffenen Schulen und der zuständigen Straßenverkehrsbehörde sowie gegebenenfalls Polizei und Straßenbaubehörde erarbeitet wurden. 13b Innerhalb geschlossener Ortschaften kann die Geschwindigkeit auch im unmittelbaren Bereich von Fußgängerüberwegen auf Tempo 30 km/h beschränkt werden. Dies gilt insbesondere auch auf klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) sowie auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306). In die Gesamtabwägung sind Sicherheitsgewinne durch Sicherheitseinrichtungen (z.B. Sperrgitter) einzubeziehen. Die Beschränkung auf Tempo 30 km/h kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die für Fußgängerüberwege bei Tempo 50 km/h erforderlichen Sichtweiten nicht sichergestellt werden können oder Fahrzeugführende ihre Fahrgeschwindigkeit bei Annäherung an den Fußgängerüberweg regelmäßig nicht derart verringern, dass den querungswilligen Fußgängern ihr Vorrang erkennbar eingeräumt werden wird. Die Anordnung ist auf insgesamt höchstens 300 m Länge zu begrenzen. Die beiden Fahrtrichtungen müssen dabei nicht gleich behandelt werden." |
c) In Nummer XII Satz 1 wird die Angabe "300 Meter" durch die Angabe "500 Meter" ersetzt.
23. In der Verwaltungsvorschrift " Zu den Zeichen 274.1 und 274.2 Tempo-30-Zone" wird in Nummer I die Angabe "Nummer XI" durch die Angabe "Nummer XII" ersetzt.
24. Die Verwaltungsvorschrift " Zu Zeichen 277 Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t" wird wie folgt geändert:
a) Nummer II wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1
Bei Anordnung von Lkw-Überholverboten auf Landesgrenzen überschreitenden Autobahnen müssen die Auswirkungen auf den im anderen Bundesland angrenzenden Streckenabschnitt berücksichtigt werden.
wird gestrichen.
bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden zu den Nummern 1 bis 3.
b) Die bisherigen Randnummern 3 bis 6 werden zu den Randnummern 2 bis 5.
25. In der Verwaltungsvorschrift " Zu Zeichen 286 Eingeschränktes Haltverbot" wird in Nummer III die Angabe "Nummer X 7" durch die Angabe "XI 8" ersetzt.
26. In der Verwaltungsvorschrift " Zu Zeichen 297.1 Vorankündigungspfeil" wird in Nummer I Satz 2 die Angabe "Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Angabe "zuständige Bundesministerium" ersetzt.
27. In der Verwaltungsvorschrift " Zu Anlage 2 lfd. Nummer 74 Parkflächenmarkierungen" wird Nummer II Satz 1 durch folgende Sätze ersetzt:
| alt | neu |
| Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt, die Gehwege und die darunter liegenden Leitungen durch die parkenden Fahrzeuge nicht beschädigt werden können und der Zugang zu Leitungen nicht beeinträchtigt werden kann sowie die Bordsteine ausreichend abgeschrägt und niedrig sind. | "Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt. Für die Beurteilung des unbehinderten Verkehrs sind die Länge der Verengung, das Verhältnis der für das Parken auf Gehwegen in Anspruch genommenen zur gesamten Gehwegfläche, die Dichte des Gehwegverkehrs und die Ausweichmöglichkeiten zu berücksichtigen. Erforderlich ist stets eine Gesamtwürdigung der jeweiligen Umstände. Ferner ist zu beachten, dass die Gehwege und die darunterliegenden Leitungen durch die parkenden Fahrzeuge nicht beschädigt werden können und der Zugang zu Leitungen nicht beeinträchtigt werden kann sowie die Bordsteine ausreichend abgeschrägt und niedrig sind." |
28. In der Verwaltungsvorschrift " Zu Zeichen 315 Parken auf Gehwegen" wird Nummer I wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 1 I. Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungs- verkehr bleibt, die Gehwege und die darunter liegenden Leitungen durch die parkenden Fahrzeuge nicht beschädigt werden können und der Zugang zu Leitungen nicht beeinträchtigt werden kann. | "1 I. Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt. Für die Beurteilung des unbehinderten Verkehrs sind die Länge der Verengung, das Verhältnis der für das Parken auf Gehwegen in Anspruch genommenen zur gesamten Gehwegfläche, die Dichte des Gehwegverkehrs und die Ausweichmöglichkeiten zu berücksichtigen. Erforderlich ist stets eine Gesamtwürdigung der jeweiligen Umstände. Ferner ist zu beachten, dass die Gehwege und die darunterliegenden Leitungen durch die parkenden Fahrzeuge nicht beschädigt werden können und der Zugang zu Leitungen nicht beeinträchtigt werden kann." |
29. In der Verwaltungsvorschrift " Zu Bild 318 Parkscheibe" wird die Angabe "Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Angabe "zuständige Bundesministerium" ersetzt.
30. In der Verwaltungsvorschrift " Zu den Zeichen 325.1 und 325.2 Verkehrsberuhigter Bereich" wird nach Randnummer 5 die folgende Randnummer 6 eingefügt:
"6 VI. Zur Förderung des Fuß und Radverkehrs kann ein verkehrsberuhigter Bereich auch unter den Maßgaben nach Nummer VII zu Absatz 1 bis 1e zu § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, Randnummern 14a ff., angeordnet werden. Die vorstehenden Vorgaben nach den Nummern I bis V sind ergänzend zu beachten."
31. In der Verwaltungsvorschrift " Zu Zeichen 327 Tunnel" wird Nummer I Satz 3
In der Regel erfolgt dies durch Angabe im Zeichen unterhalb des Sinnbildes.
gestrichen.
32. In der Verwaltungsvorschrift " Zu Zeichen 350 Fußgängerüberweg" wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Auf Nummer III 2 zu § 26 wird hingewiesen."
33. In der Verwaltungsvorschrift " Zu Zeichen 386.1, 386.2 und 386.3 Touristischer Hinweis, touristische Route und touristische Unterrichtungstafel" wird in Nummer IV Satz 1 die Angabe "auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen Gesellschaft privaten Rechts" durch die Angabe "Autobahn GmbH des Bundes" ersetzt.
34. Die Verwaltungsvorschrift " Zu Anlage 3 Abschnitt 10 Wegweisung" wird wie folgt geändert:
a) In Nummer II Satz 2 wird die Angabe "Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Angabe "zuständige Bundesministerium" ersetzt.
b) Nummer III wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts" durch die Angabe "Autobahn GmbH des Bundes" ersetzt.
bb) In Satz 6 wird die Angabe "auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts" durch die Angabe "Autobahn GmbH des Bundes" ersetzt.
cc) In Satz 7 wird die Angabe "auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts" durch die Angabe "Autobahn GmbH des Bundes" ersetzt.
35. In der Verwaltungsvorschrift " Zu den Zeichen 415 bis 442 Wegweiser außerhalb von Autobahnen" wird in Satz 1 die Angabe "Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Angabe "Fernstraßen-Bundesamt" ersetzt.
36. Die Verwaltungsvorschrift " Zu den Zeichen 421, 422, 442 und 454 bis 466 Umleitungsbeschilderung" wird wie folgt geändert:
a) In Nummer II wird in Satz 1 die Angabe "auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts" und in Satz 2 die Angabe "auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts" jeweils durch die Angabe "Autobahn GmbH des Bundes" ersetzt.
b) In Nummer III Satz 2 wird die Angabe "Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Angabe "zuständige Bundesministerium" ersetzt.
37. In der Verwaltungsvorschrift " Zu den Zeichen 440, 441 und 430 Wegweiser zur Autobahn" wird in Satz 2 die Angabe "auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts" durch die Angabe "Autobahn GmbH des Bundes" ersetzt.
38. Die Verwaltungsvorschrift " Zu Zeichen 448.1 Autohof" wird wie folgt geändert:
a) In Nummer II 4 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt:
"Hierbei werden Lkw-Stellplätze, die für das Laden von E-Lkw an E-Lkw-Ladeinfrastruktur vorgesehen sind, mit dem Faktor 1,4 angerechnet, um dem höheren Flächenbedarf Rechnung zu tragen. Sollte durch die Errichtung von für den Betrieb der Ladeinfrastruktur notwendigen Nebenanlagen wie Transformatorstationen der Wegfall weniger weiterer Lkw-Stellplätze unvermeidbar sein, sind diese Flächen weiterhin als Stellplätze in der Berechnung nach Satz 1 zu berücksichtigen."
b) Nummer III
9 III. Die Abmessung des Zusatzzeichen beträgt 0,8 m x 2,8 m, die der in einer Reihe anzuordnenden grafischen Symbole 0,52 m x 0,52 m. Sollen mehr als 4 (maximal 6) Symbole gezeigt werden, sind diese entsprechend zu verkleinern.
wird gestrichen.
c) Die bisherigen Nummern IV und V werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 10
IV. Das Zusatzzeichen enthält nur grafische Symbole für rund um die Uhr angebotene Leistungen. Es dürfen die Symbole verwendet werden, die auch das Leistungsangebot von bewirtschafteten Rastanlagen beschreiben (vgl. RWBA 2000, Kap. 8.1.2). Zusätzlich kann auch das Symbol "Autobahnkapelle" verwendet werden, wenn ein jederzeit zugänglicher Andachtsraum vorhanden ist. Zur Verwendung des Symbols "Werkstatt" vgl. RWBA 2000, Kap. 15.1.(5). 11 V. Das Fernstraßen-Bundesamt oder die auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts ist für die Anordnung des Zeichens 448.1 - Autohof - zuständig, ebenso wie für Ausnahmegenehmigungen (siehe § 46 Absatz 2a Satz 1 Nummer 5). Das Fernstraßen-Bundesamt oder die auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts führt hierfür notwendige Anhörungsverfahren durch. Die Anordnung von Zeichen 448.1 ist nur zulässig, wenn die Anordnung erforderlicher Folgeweisungen im Basisnetz durch die dort zuständige Straßenverkehrsbehörde des Landes sichergestellt ist. | "9 III. Das Zusatzzeichen enthält nur grafische Symbole für rund um die Uhr angebotene Leistungen.
Zusätzlich kann auch das Symbol "Autobahnkapelle" verwendet werden, wenn ein jederzeit zugänglicher Andachtsraum vorhanden ist.
10 IV. Das Fernstraßen-Bundesamt oder die Autobahn GmbH des Bundes ist für die Anordnung des Zeichens 448.1 - Autohof - zuständig, ebenso wie für Ausnahmegenehmigungen (siehe § 46 Absatz 2a Satz 1 Nummer 5). Das Fernstraßen-Bundesamt oder die Autobahn GmbH des Bundes führt hierfür notwendige Anhörungsverfahren durch. Die Anordnung von Zeichen 448.1 ist nur zulässig, wenn die Anordnung erforderlicher Folgeweisungen im Basisnetz durch die dort zuständige Straßenverkehrsbehörde des Landes sichergestellt ist." |
39. In der Verwaltungsvorschrift " Zu Zeichen 467.1 Umlenkungspfeil" wird in Nummer V die Angabe "Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Angabe "zuständige Bundesministerium" ersetzt.
40. Die Verwaltungsvorschrift " Zu den Zeichen 501 bis 546 Verkehrslenkungstafeln" wird wie folgt geändert:
a) Die bisherigen Nummern 1 bis 6 werden zu den Nummern I bis VI.
b) Nach der Nummer VI wird folgende Nummer VII eingefügt:
"7 VII. Zusatzzeichen zu Verkehrslenkungstafeln haben eine Höhe von 500 mm und sind in der Breite an die Breite der Verkehrslenkungstafel anzupassen."
c) Die bisherige Nummer 7 wird zu Nummer VIII und erhält die Randnummer 8.
41. Die Verwaltungsvorschrift " Zu § 43 Verkehrseinrichtungen (Anlage 4)" wird wie folgt geändert:
a) Die Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 3 Anlage 4 Abschnitt 1" wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 3 I. Die Sicherung von Arbeitsstellen und der Einsatz von Absperrgeräten erfolgt nach den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA), die das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gibt. | "Zu Absatz 3 Anlage 4 Abschnitt 1
3 Die Sicherung von Arbeitsstellen und der Einsatz von Absperrgeräten erfolgt nach den Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA), die das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gibt." |
b) In der Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 3 Anlage 4 Abschnitte 2 und 3" wird Nummer II Satz 2
Die Anordnung in aufgelöster Form (Zeichen 625) ist vorzuziehen.
gestrichen.
42. Die Verwaltungsvorschrift " Zu § 44a Besondere sachliche Zuständigkeit des Fernstraßen-Bundesamtes" wird wie folgt geändert:
a) In Nummer I wird die Angabe "auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts" durch die Angabe "Autobahn GmbH des Bundes" ersetzt.
b) Nummer V wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Absatz 1 wird die Angabe "auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts" durch die Angabe "Autobahn GmbH des Bundes" ersetzt.
bb) In Nummer 1 Absatz 2 wird die Angabe "Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Angabe "zuständige Bundesministerium" ersetzt.
cc) In der Überschrift von Nummer 2 und in Nummer 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe "auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts" durch die Angabe "Autobahn GmbH des Bundes" ersetzt.
43. Die Verwaltungsvorschrift " Zu § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen" wird wie folgt geändert:
a) Die Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 1 bis 1e" wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer V Satz 2 wird die Angabe "Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Angabe "zuständige Bundesministerium" ersetzt.
bb) Nach Nummer VI wird folgende Nummer VII eingefügt:
"14a VII. 1. Soweit Anordnungen zur Einrichtung von Sonderfahrstreifen und bevorrechtigenden Lichtzeichenregelungen für Linienbusse sowie zur Bereitstellung angemessener Flächen für den Rad- und Fußverkehr auf § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 gestützt werden, sollten sie auf einem verkehrsplanerischen Gesamtkonzept beruhen. Das Gesamtkonzept kann auch für eine Verkehrsart (z.B. Radverkehrsplan, Fußverkehrsplan, Nahverkehrsplan) oder ein räumliches Teilgebiet aufgestellt werden.
14b 2. Aus ihm muss sich ableiten lassen, dass die anzuordnende Maßnahme zum Umwelt- einschließlich Klimaschutz, zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung oder zum Gesundheitsschutz beiträgt. Zum Umwelt- einschließlich Klimaschutz tragen insbesondere Maßnahmen bei, deren Umsetzung eine Verkehrsverlagerung zugunsten des öffentlichen Personenverkehrs, des Radverkehrs oder des Fußverkehrs erwarten lässt. Zu einer geordneten städtebaulichen Entwicklung tragen Maßnahmen insbesondere dann bei, wenn sie zu einer besseren Verträglichkeit des Straßenverkehrs mit den Nutzungsansprüchen des städtebaulichen Bestands oder mit der Verwirklichung städtebaulicher Ziele beitragen. Dies gilt im beplanten wie auch im unbeplanten Innenbereich. Die städtebaulichen Ziele können sich aus der Bauleitplanung oder aus informellen Planungen ergeben (z.B. städtebauliche Entwicklungskonzepte, integrierte Stadtentwicklungskonzepte, Quartiersplanungen). Zum Gesundheitsschutz, soweit nicht bereits durch die Ziele der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes abgedeckt, zählt auch die Förderung des Zufußgehens und des Radfahrens als Formen der aktiven Mobilität.
Es genügt dabei, wenn sich der Beitrag aus der perspektivischen Umsetzung des Gesamtkonzepts ergibt; der Effekt muss sich nicht bereits aus der Umsetzung der jeweiligen Einzelmaßnahme ergeben.
14c 3. Die Berücksichtigung der Leichtigkeit des Verkehrs erfordert eine Abwägungsentscheidung der Straßenverkehrsbehörde. Dabei kommt es auf die Leistungsfähigkeit des Straßenverkehrs insgesamt an, so dass auch die Inkaufnahme von Nachteilen bestimmter Verkehrsarten gerechtfertigt sein kann. Liegt der Anordnung ein Konzept nach Randnummer 14a zugrunde, richten sich Umfang und Tiefe der Abwägung für die Anordnung danach, in welchem Maße entsprechende planerische Abwägungen bereits im Gesamtkonzept erfolgt sind.
14d 4. Es bleibt den Straßenverkehrsbehörden unbenommen, im Einzelfall auch ohne ein solches Konzept, abweichend davon oder ergänzend dazu Anordnungen nach § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 zu treffen. Die prognostizierten Effekte für die genannten Rechtsgüter und die Auswirkungen auf die Leichtigkeit des Verkehrs sind dann mit vertretbarem Aufwand im Einzelfall darzulegen und abzuwägen. Ein auf den Einzelfall bezogener gutachterlicher Nachweis ist in der Regel nicht erforderlich.
14e 5. Zur Bereitstellung von Flächen für den Rad- und Fußverkehr zählen Anordnungen von Radfahrstreifen, Schutzstreifen, Fahrradstraßen, Fahrradzonen, verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1), Fußgängerzonen sowie alle übrigen Anordnungen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, durch die Flächen auf öffentlichen Straßen alleine oder vorrangig dem Fuß oder Radverkehr zugewiesen werden. Nicht zur Bereitstellung angemessener Flächen für den Radverkehr zählt die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht für bauliche Radwege mit den Zeichen 237, 240 oder 241.
Der Vorbehalt des Straßenrechts, insbesondere das ggf. bestehende Erfordernis einer straßenrechtlichen Teileinziehung (vgl. unten Nummer XIII, Randnummer 45a), ist zu beachten.
Flächen für den Rad- und Fußverkehr sind grundsätzlich angemessen, wenn sie mindestens den einschlägigen technischen Regelwerken entsprechen. Die Bereitstellung angemessener Flächen kann auch ergänzende Anordnungen zur Sicherstellung der Funktion der Verkehrsfläche umfassen (z.B. zum Vorrang an Knotenpunkten, beim Queren oder zum Schutz vor dem Befahren oder Beparken durch Kraftfahrzeuge; nicht aber streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen mit Zeichen 274)."
cc) Die bisherigen Nummern VII bis IX werden zu den Nummern VIII bis X.
dd) Die bisherige Nummer X wird wie folgt geändert:
aaa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| X. Sonderparkberechtigung für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel (Bewohnerparkvorrechte) | "XI. Sonderparkberechtigung für Bewohner städtischer Quartiere (Bewohnerparkvorrechte)" |
bbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 29 1. Die Anordnung von Bewohnerparkvorrechten ist nur dort zulässig, wo mangels privater Stellflächen und auf Grund eines erheblichen allgemeinen Parkdrucks die Bewohner des städtischen Quartiers regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen Stellplatz für ihr Kraftfahrzeug zu finden. | "29 1. Bewohnerparkvorrechte können aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs angeordnet werden in städtischen Quartieren, in denen ein erheblicher Parkraummangel besteht oder droht. Ein erheblicher Parkraummangel besteht, wenn die vorhandenen Parkmöglichkeiten auf den öffentlichen Straßen in einem Gebiet im Durchschnitt zu mehr als 80 Prozent ausgelastet sind. Dabei kann nach Wochentagen und Tageszeiten differenziert werden. Ein erheblicher Parkraummangel droht, wenn aufgrund konkretisierter städtebaulich-verkehrsplanerischer Erwägungen zu erwarten ist, dass diese Schwelle in den nächsten Jahren überschritten werden wird (z.B. aufgrund der Einführung von Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen in angrenzenden Gebieten, absehbarer Bauvorhaben, Reduktion von Parkmöglichkeiten)." |
ccc) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
"29a 2. Werden Bewohnerparkvorrechte zur Vermeidung von schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt oder zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung angeordnet, müssen sie auf einem Parkraumkonzept beruhen, aus dem sich die verfolgten städtebaulichen Ziele oder zu vermeidenden schädlichen Umweltauswirkungen ergeben. Die Parkraumkonzepte können sich auch auf räumliche Teilgebiete beschränken.
Auf das Vorliegen einer Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, insbesondere auf den Nachweis eines Parkraummangels, kommt es dann nicht an. Die Auswirkungen auf die Leichtigkeit des Verkehrs sind im Rahmen einer Abwägungsentscheidung der Straßenverkehrsbehörde zu berücksichtigen, soweit nicht bereits im Parkraumkonzept eine planerische Abwägung dazu erfolgt ist."
ddd) Die bisherige Nummer 2 wird zu Nummer 3 und wie folgt geändert:
aaaa) Satz 2
Eine bereits angeordnete Beschilderung mit Zeichen 314 (Anwohnerparkvorrecht nach altem Recht) bleibt weiter zulässig.
wird gestrichen.
bbbb) Im bisherigen Satz 3 wird die Angabe "Nummer 6" durch die Angabe "Nummer 7" und die Angabe "Zeichen 314, 315" durch die Angabe "Zeichen 314, 314.1 und 315" ersetzt.
eee) Die bisherige Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 31 3. Die Bereiche mit Bewohnerparkvorrechten sind unter Berücksichtigung des Gemeingebrauchs (vgl. dazu Nummer 4), des vorhandenen Parkdrucks (vgl. dazu Nummer 1) und der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Dabei muss es sich um Nahbereiche handeln, die von den Bewohnern dieser städtischen Quartiere üblicherweise zum Parken aufgesucht werden. Die maximale Ausdehnung eines Bereiches darf auch in Städten mit mehr als 1 Mio. Einwohnern 1.000 m nicht übersteigen. Soweit die Voraussetzungen nach Nummer 1 in einem städtischen Gebiet vorliegen, dessen Größe die ortsangemessene Ausdehnung eines Bereiches mit Bewohnerparkvorrechten übersteigt, ist die Aufteilung des Gebietes in mehrere Bereiche mit Bewohnerparkvorrechten (mit verschiedenen Buchstaben oder Nummern) zulässig. | "31 4. Die Bereiche mit Bewohnerparkvorrechten sind unter Berücksichtigung des Gemeingebrauchs (vgl. dazu Nummer 5) und der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Die maximale Ausdehnung eines Bereiches soll 1 500 m nicht übersteigen. Die Einrichtung mehrerer Bereiche mit Bewohnerparkvorrechten (mit verschiedenen Buchstaben oder Nummern) ist zulässig." |
fff) Die bisherige Nummer 4 wird zu Nummer 5 und wie folgt geändert:
aaaa) In Satz 2 wird die Angabe "Nummer 3" durch die Angabe "Nummer 4" ersetzt.
bbbb) Satz 4 wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die Reservierung findet Eingang in das kommunale Stellplatzkonzept, sofern ein solches vorhanden ist; vgl. dazu VwV zu § 45 Absatz 1h, Randnummer 45e. | "Die Reservierung findet Eingang in das Parkraumkonzept, sofern ein solches vorhanden ist; vgl. dazu oben Nummer 2 (Randnummer 29a)." |
ggg) Die bisherige Nummer 5 wird zu Nummer 6.
hhh) Die bisherige Nummer 6 wird zu Nummer 7 und in ihrem Satz 2 die Angabe "Nummer 2" durch die Angabe "Nummer 3" ersetzt.
iii) Die bisherige Nummer 7 wird zu Nummer 8 und in ihrem Satz 1 die Angabe "ausgegeben" durch die Angabe "erteilt" ersetzt.
jjj) Die bisherige Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 36 8. Der Bewohnerparkausweis wird von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde erteilt. Dabei ist das Muster zu verwenden, das das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt bekannt gibt. | "36 9. Der Bewohnerparkausweis wird von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde erteilt. Ein Bewohnerparkausweis kann auch erteilt werden, ohne ein im Fahrzeug auszulegendes oder anzubringendes Dokument auszustellen, wenn auf andere Weise eine effektive Kontrolle sichergestellt ist. Das kann etwa der Fall sein, wenn eine Kontrolle anhand des Kennzeichens erfolgt (digitaler Bewohnerparkausweis). Mit der Erteilung des Bewohnerparkausweises ist dann der Antragsteller zugleich von der Pflicht zu befreien, einen Parkausweis im Fahrzeug auszulegen oder anzubringen. Soweit eine Kontrolle anhand des Kennzeichens von einer datenschutzrechtlichen Einwilligung des Antragstellers abhängt, ist die Befreiung unter der auflösenden Bedingung des Widerrufs der Einwilligung auszusprechen; im Fall eines Widerrufs ist nachträglich ein physischer Bewohnerparkausweis auszustellen." |
ee) Die bisherigen Nummern XI und XII werden zu den Nummern XII und XIII.
b) In der Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 1g Parkbevorrechtigungen für elektrisch betriebene Fahrzeuge" wird in Nummer I Satz 1 die Angabe "(z.B. durch ein Stellplatz-Konzept)" durch die Angabe "(z.B. im Rahmen eines Parkraumkonzepts; vgl. Nummer X zu Absatz 1 bis 1e, Randnummer 29a)" ersetzt.
c) In der Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 1h Parkbevorrechtigungen für das Carsharing" wird in Nummer I Satz 1 die Angabe "(z.B. durch ein Stellplatzkonzept)" durch die Angabe "(z.B. im Rahmen eines Parkraumkonzepts; vgl. Nummer X zu Absatz 1 bis 1e, Randnummer 29a)" ersetzt.
d) Die Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 3" wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer I wird die Angabe "Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Angabe "zuständige Bundesministerium" ersetzt.
bb) In Nummer IV 2 Buchstabe a Satz 2 wird die Angabe "auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts" durch die Angabe "Autobahn GmbH des Bundes" ersetzt.
e) In der Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 6" wird in Nummer III Satz 4 die Angabe "auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts" durch die Angabe "Autobahn GmbH des Bundes" ersetzt.
f) Die Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 11" wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift von Nummer II sowie in Nummer III wird jeweils die Angabe "auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts" durch die Angabe "Autobahn GmbH des Bundes" ersetzt.
bb) In Nummer IV Satz 1 und 3, in Nummer V Satz 1 sowie in Nummer VI Satz 1 und 5 wird jeweils die Angabe "auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts" durch die Angabe "Autobahn GmbH des Bundes" ersetzt.
44. Die bisherige Verwaltungsvorschrift " Zu § 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis" wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Zu § 46 Ausnahmegenehmigungen, Erlaubnisse und Bewohnerparkausweise"
b) In der Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 1" wird in der Verwaltungsvorschrift "Zu Nummer 11" in der Nummer I 2 Satz 1 die Angabe "Nummer IX" durch die Angabe "Nummer X" ersetzt.
45. Die Anlage zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung "Katalog der Verkehrszeichen (VzKat)" wird wie folgt geändert:
(nicht dargestellt)
Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 3. April 2025
| ENDE |