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Leitfaden für Regierungsbeamte und Transportunternehmer für die Verwendung des Multilateralen CEMT-Kontingents
Vom 19. Januar 2015
(BGBl. II Nr. 3 vom 03.02.2015 S. 69)
Siehe FN *
Resolution des Ministerrates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) zum Leitfaden für Regierungsbeamte und Transportunternehmer für die Verwendung des Multilateralen CEMT-Kontingents am 1. Januar 2002
beschlossen auf der Tagung des Ministerrates der CEMT am 29./30. Mai 2001 geändert auf der Tagung des Ministerrates der CEMT am 24./25. Mai 2005 durch die ITF-Gruppe für den Straßentransport mit Wirkung vom 1. Januar 2014 angepasst
| Achtung:
- Alle im vorliegenden Dokument enthaltenen Muster von Nachweisblättern setzen die in früheren Leitfäden enthaltenen Muster außer Kraft und ersetzen sie mit Wirkung vom 1. Januar 2014. - Das im Anhang dargestellte System der "EURO III sicheren" Fahrzeuge sowie die dort abgedruckten Muster für Nachweise für "EURO III sichere", "EURO IV sichere" und "EURO V sichere" Kraftfahrzeuge, "supergrüne und sichere" Fahrzeuge und "grüne" Fahrzeuge dienen ausschließlich Informationszwecken. |
Vorwort
Seit ihrer Gründung im Jahre 1953 ist die Europäische Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) ständig bemüht, internationale Landtransporte zu erleichtern und die entsprechenden Märkte miteinander zu verknüpfen.
Das am 1. Januar 1974 eingeführte Multilaterale Kontingent wurde vom Ministerrat als praktischer Schritt in Richtung der allmählichen Liberalisierung des Straßengüterverkehrs gesehen, der nur in gemeinsamen Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen sowohl zwischen Transportunternehmern aus verschiedenen Staaten als auch zwischen den Verkehrsträgern möglich war.
Durch die Einführung von Grenzwerten für Lärm- und Abgasemissionen für das "grüne" Kraftfahrzeug sowie von noch strengeren Grenzwerten und Sicherheitsbestimmungen für das "supergrüne und sichere" Kraftfahrzeug und nachfolgend für das "EURO III sichere", "EURO IV sichere", "EURO V sichere" sowie erst kürzlich für das "EURO VI sichere" Kraftfahrzeug fördert das Multilaterale Kontingent auch den Einsatz umweltfreundlicher und sicherer Fahrzeuge und trägt somit zur Gewährleistung nachhaltiger Mobilität bei.
Der multilaterale Charakter der Genehmigungen dient zudem der Rationalisierung der Fahrzeugeinsätze durch Reduzierung der Anzahl von Leerfahrten.
Mit der Erklärung des CEMT-Ministerrates auf seiner Tagung am 17. und 18. Mai 2006 erfolgte die Umwandlung der CEMT in das Weltverkehrsforum (ITF).
Jedoch besteht das Multilaterale Kontingentsystem als Multilaterales CEMT-Genehmigungskontingent weiter, das den in Kapitel 1, Begriffsbestimmungen, aufgeführten Mitgliedstaaten der CEMT vorbehalten ist.
Der folgende Leitfaden für Transportunternehmer mit CEMT-Genehmigungen und das Kontingent verwaltende Amtsträger enthält eine kurze Beschreibung der wesentlichen Merkmale der Genehmigungen sowie der Bedingungen und des Umfangs ihrer Verwendung.
1. Begriffsbestimmungen
Es gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
Zum 1. Januar 2009 sind die folgenden Mitgliedstaaten an dem Kontingentsystem beteiligt: Albanien, Armenien, Aserbeidschan, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Moldawien, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden, Schweiz, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Weißrussland.
2. Liberalisierte Beförderung
Zur Erleichterung internationaler Beförderungen sowie zur besseren Ausnutzung der Fahrzeuge sind folgende Beförderungen von multilateralen und bilateralen Genehmigungsverfahren ausgenommen:
Sonderfälle
Internationale Umzüge unterliegen nicht dem Kontingent, bedürfen jedoch einer besonderen Genehmigung. Das CEMT-Muster der Genehmigung sollte verwendet werden (siehe Anlage 2).
3. Ausstellung und Einschränkung von Genehmigungen
3.1 CEMT-Genehmigungen (vgl. Anlage 1) sind durch ITF/CEMT zur Verfügung gestellte multilaterale Genehmigungen für die internationale Straßenbeförderung von Gütern gegen Bezahlung durch in einem CEMT-Mitgliedstaat ansässige Transportunternehmen auf der Grundlage eines Kontingentsystems, wobei die Beförderungen
3.2 Diese Genehmigungen gelten nicht für Beförderungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland. So kann beispielsweise ein Fahrzeug, das eine Beförderung zwischen Norwegen (am Kontingentsystem beteiligter CEMT-Mitgliedstaat) und dem endgültigen Bestimmungsort Iran (kein CEMT-Mitgliedstaat, jedoch Nachbar eines solchen) durchführt, keine CEMT-Genehmigung für diese Beförderung verwenden.
3.3 CEMT-Genehmigungen gelten, wenn die Beförderung im Transit durch ein Drittland führt (z.B. Fracht, die in Norwegen beladen wird und in Russland entladen werden soll, wird im Transit durch den Iran befördert).
3.4 Werden Güter durch ein CEMT-Land befördert, in dem die Nutzung von CEMT-Genehmigungen eingeschränkt ist, so kann der Transit durch diese Länder mit einer bilateralen Genehmigung, einer Gemeinschaftslizenz oder mit einem anderen Verkehrsmittel (rollende Landstraße) erfolgen, wobei die CEMT-Genehmigung vom Belade- bis zum Entladeort im Fahrzeug verbleiben muss.
3.5 Es gibt Jahresgenehmigungen in grüner Farbe, die für ein Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember) gelten, und Kurzzeitgenehmigungen in gelber Farbe, die eine Gültigkeit von 30 Tagen haben und mit "Kurzzeitgenehmigung" bezeichnet sind.
3.6 CEMT-Genehmigungen werden gemäß nationalen Kriterien Transportunternehmen erteilt, die die Beförderung von Gütern auf der Straße durchführen und von den zuständigen Stellen im Lande des Firmensitzes ordnungsgemäß für dieses Gewerbe zugelassen sind. Die amtlichen Kraftfahrzeugkennzeichen sind in den Genehmigungen, die von einem Fahrtenberichtheft begleitet werden, nicht angegeben.
3.7 Die CEMT erhebt für diese Genehmigungen keine Gebühren von den Mitgliedstaaten. Daher werden Gebühren, die von Transportunternehmern für CEMT-Genehmigungen bezahlt werden, ausschließlich von den Mitgliedstaaten gemäß ihrer nationalen Gesetze festgelegt.
Umfang und Beschränkung der Gültigkeit von Genehmigungen
3.8 CEMT-Mitgliedstaaten erkennen die Gültigkeit der von einem anderen Mitgliedstaat erteilten und gemäß den im vorliegenden Dokument enthaltenen Bestimmungen genutzten Genehmigungen vorbehaltlich der nachstehend aufgeführten Einschränkungen an.
3.9 Aufgrund von Platzmangel auf der Genehmigung wurde beschlossen, dass die Gültigkeitsdauer weiterhin in arabischen Ziffern eingetragen wird, wobei der Monat darunter voll ausgeschrieben wird, entweder in der Landessprache und in Englisch oder Französisch, wenn notwendig, oder nur in Englisch oder Französisch.
Allgemeine Beschränkungen
3.10 Die in 3.12 und 3.14 erwähnten Stempel sollten von den zuständigen nationalen Behörden, die die Genehmigungen ausstellen, auf der ersten Seite der Genehmigung, vorzugsweise am rechten Rand, angebracht werden.
3.11 Wenn eine Fahrt mit einem gekuppelten Fahrzeuggespann durchgeführt wird, so ist die Genehmigung bei der zuständigen Behörde in dem Land erhältlich, in dem das Zugfahrzeug zugelassen ist. Diese Genehmigung gilt für das gekuppelte Fahrzeuggespann, selbst wenn der Anhänger oder Auflieger nicht auf den Namen des Inhabers der Genehmigung oder in einem anderen Land zugelassen ist.
Territoriale Beschränkungen
3.12 Einige der Genehmigungen gelten nicht auf dem Gebiet einiger Mitgliedstaaten und tragen zu diesem Zweck einen roten Stempel. So haben insbesondere Genehmigungen mit einem roten Stempel mit dem Ländercode für Österreich, Griechenland, Ungarn, Italien oder Russland (siehe Anlage 3) in den entsprechenden Mitgliedstaaten keine Gültigkeit.
3.13 Kurzzeitgenehmigungen gelten nicht auf österreichischem Gebiet.
Technische Beschränkungen
3.14 Bestimmte Genehmigungen dürfen nur für Fahrzeuge verwendet werden, die folgende Bezeichnung haben:
3.14.1 "EURO IV sicheres" Fahrzeug (siehe Kapitel 9 betreffend das System der "EURO IV sicheren" Fahrzeuge); in diesem Fall befindet sich ein spezieller grüner Stempel mit der Zahl "IV" in der Mitte auf der Genehmigung (vgl. Anlage 3).3.14.2 "EURO V sicheres" Fahrzeug (siehe Kapitel 10 betreffend das System der "EURO V sicheren" Fahrzeuge); in diesem Fall befindet sich ein spezieller grüner Stempel mit der Zahl "V" in der Mitte auf der Genehmigung (vgl. Anlage 3).
3.14.3 "EURO VI sicheres" Fahrzeug (siehe Kapitel 11 betreffend das System der "EURO VI sicheren" Fahrzeuge); in diesem Fall befindet sich ein spezieller grüner Stempel mit der Zahl "VI" in der Mitte auf der Genehmigung (vgl. Anlage 3) 10.
3.15 Zur Dokumentation der Tatsache, dass die Rückfahrt in den Zulassungsstaat als Transitfahrt erfolgt, muss der Fahrer in die Spalte "Besondere Bemerkungen" des Fahrtenberichthefts hinsichtlich dieser spezifischen Beförderung den Großbuchstaben "T" sowie Datum und Ort der Einfahrt in den Zulassungsstaat des Fahrzeugs eintragen.
3.16 Vom 1. Januar 2006 an sind mit CEMT-Genehmigungen Beförderungen unter den folgenden Bedingungen gestattet:
Leerfahrten außerhalb des Zulassungsstaats werden nicht berücksichtigt, weil sie nicht als Beförderungen angesehen werden. Eine Beförderung oder eine Leerfahrt zum oder im Transit durch den Zulassungsstaat werden als Rückfahrt anerkannt 11.
3.17 Ein Transportunternehmer kann nicht zweimal für dasselbe Vergehen bestraft werden. Um zu vermeiden, dass er für ein und denselben Fall der Nichtbeachtung der Drei-Fahrten-Beschränkung wie in Absatz 3.16 definiert mehrmals bestraft wird, sollte die Kontrollbehörde eines Mitgliedstaates, die das Vergehen ermittelt und bestraft, in der Spalte "Besondere Bemerkungen" des Fahrtenberichthefts sowohl die Anzahl der kontrollierten Fahrten eintragen, bei denen das Vergehen festgestellt wurde (z.B. 3 + 1) als auch das Kontrolldatum und den Stempelaufdruck der Kontrollbehörde. Das Fahrzeug, mit dem das Vergehen begangen wurde, muss daher so schnell wie möglich in seinen Zulassungsstaat zurückkommen. In diesem Fall stellt eine weitere Beförderung ein weiteres Vergehen dar.
4. Verwendung von CEMT-Genehmigungen
4.1 Eine Genehmigung darf nicht für mehr als ein Fahrzeug gleichzeitig verwendet werden. Sie ist bei einer Fahrt mit Ladung zwischen dem Beladeort (sobald das Fahrzeug beladen ist) und dem Entladeort (bis dieses Fahrzeug entladen ist) im Fahrzeug mitzuführen und auch für die ganze Leerfahrt, die vor oder nach einer Fahrt mit Ladung erfolgt.
4.2 Das Land, in dem ein Fahrzeug beladen wird, kann ein anderes sein als das Ursprungsland der geladenen Güter.
4.3 Eine CEMT-Genehmigung berechtigt nicht zur Kabotage.
4.4 Sie befreit den Halter nicht von Anforderungen im Zusammenhang mit anderen Genehmigungen für die Beförderung übergroßer Lasten, was Größe, Gewicht oder bestimmte Kategorien von Gütern betrifft (zum Beispiel gefährliche Güter).
4.5 Eine CEMT-Genehmigung kann von dem Transportunternehmen, dem sie erteilt ist, für ohne Fahrer gemietete oder geleaste Fahrzeuge verwendet werden. Das Fahrzeug darf während des Mietzeitraums ausschließlich von diesem Unternehmen genutzt und auch nur von Fahrern dieses Unternehmens gelenkt werden. In diesem Fall sind im Kraftfahrzeug folgende Unterlagen mitzuführen:
4.5.1 der Miet- oder Leasingvertrag oder ein beglaubigter Auszug daraus, aus dem insbesondere der Name des Vermieters und des Mieters, Datum und Dauer des Vertrages sowie die Fahrzeugidentifizierungsnummer hervorgehen;4.5.2 wenn der Fahrer nicht Mieter des Fahrzeugs ist, der Arbeitsvertrag des Fahrers oder ein beglaubigter Auszug daraus, aus dem insbesondere der Name des Arbeitsgebers, der Name des Beschäftigten sowie Datum und Dauer des Arbeitsvertrages hervorgehen, oder aber auch eine Lohnabrechnung neueren Datums.
Soweit erforderlich, können auch gleichwertige, von den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates ausgestellte Dokumente als Ersatz für die vorstehend angegebenen Unterlagen dienen. Diese Dokumente sollten in der Anlage mindestens eine Übersetzung in Englisch oder Französisch oder Deutsch enthalten.
4.6 CEMT-Genehmigungen dürfen vom Transportunternehmen nicht auf Dritte übertragen werden.
4.7 Da der Name des Unternehmens auf der ersten Seite der Genehmigung erscheinen muss, müssen dieser und der Name des Transportunternehmens, das die Beförderung durchführt, übereinstimmen.
4.8 In Fällen, in denen eine Fahrt mit einer Jahres- oder Kurzzeitgenehmigung beginnt und mit einer anderen, die für den darauf folgenden Zeitraum ausgestellt ist, weitergeführt wird, sollten beide Genehmigungen während der ganzen Fahrtdauer im Fahrzeug mitgeführt werden.
4.9 Die CEMT-Genehmigungen, die Fahrtenberichthefte und die entsprechenden Nachweisblätter dürfen nicht in einer Folie oder einem entsprechenden Schutzfilm eingeschweißt sein.
5. Das Fahrtenberichtheft
5.1 Der Inhaber einer CEMT-Genehmigung ist verpflichtet, ein Fahrtenberichtheft zu führen (vgl. Anlage 7).
5.2 Jeder Staat sollte in seiner Landessprache die Fahrtenberichthefte in der für Jahres- und Kurzzeitgenehmigungen benötigten Anzahl drucken. In der Regel werden für Monatsgenehmigungen Fahrtenberichthefte mit 5 Seiten ausgegeben. Es wird empfohlen, Fahrtenberichthefte für Jahresgenehmigungen mit 52 selbstkopierenden und nummerierten Seiten entsprechend den 52 Wochen des Jahres zu drucken.
5.3 Das Fahrtenberichtheft muss auf den Namen des Transportunternehmens ausgestellt sein und ist nicht übertragbar.
5.4 Fahrtenberichthefte sollten die gleiche Nummer wie die zugehörigen Genehmigungen haben; gegebenenfalls ist eine Unternummerierung erforderlich, da ein neues Fahrtenberichtheft erst dann ausgegeben werden darf, wenn das erste voll ist. Falls diese Übereinstimmung nicht besteht, kann die Genehmigung als ungültig angesehen werden.
5.5 Der Bericht über den Transportverlauf hat in chronologischer Reihenfolge jede Fahrt mit Ladung zwischen Be- und Entladeort sowie jede Leerfahrt mit dem Grenzübergangspunkt anzugeben. Auch Transitpunkte können angegeben werden, wobei dies nicht zwingend vorgeschrieben ist.
5.6 Das Fahrtenberichtheft muss vor Beginn jeder Fahrt mit Ladung, zwischen jedem Be- und Entladeort sowie für jede Leerfahrt ausgefüllt werden.
5.7 In Fällen, in denen während einer Fahrt die Güter an verschiedenen Orten abgeholt oder entladen werden, sollten die verschiedenen Phasen in den Spalten 1, 2, 3, 5 und 6 angegeben werden, gekennzeichnet durch "+", z.B. Spalte 2a) Beladeort: Ventspils + Riga + Bauska; Spalte 5 Bruttogewicht: 12 + 5 + 5.
5.8 Korrekturen sind so vorzunehmen, dass der ursprüngliche Wortlaut oder die ursprünglichen Zahlen lesbar bleiben.
5.9 Die zuständigen Kontrollbeamten können nicht verlangen, dass das Fahrtenberichtheft Stempelaufdrucke aus jedem Transitland enthält, aber sie können entscheiden, das Fahrtenberichtheft nach einer Kontrolle mit einem Stempelaufdruck zu versehen. Der Inhaber einer CEMT-Genehmigung ist nicht verpflichtet, im Fahrtenberichtheft Stempelaufdrucke aus jedem Transitland zu haben.
5.10 In den in Absatz 4.8 erwähnten Fällen muss das Fahrtenberichtheft der Genehmigung, unter der die Fahrt beendet wird, Angaben über die gesamte Fahrt enthalten und in der Spalte "Besondere Bemerkungen" ist die Nummer der Genehmigung einzutragen, unter der die Fahrt angetreten wurde.
5.11 Die Genehmigung, das Fahrtenberichtheft sowie die Nachweisblätter "EURO IV sicher", "EURO V sicher", "EEV sicher" 12 und "EURO VI sicher" sind im Fahrzeug mitzuführen und den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen zur Überprüfung vorzuzeigen. Diese Kontrollstellen können dann das Fahrtenberichtheft abstempeln.
5.12 Ausgefüllte Fahrtenberichtblätter sollten bis zu dem in der Genehmigung angegebenen Zeitpunkt des Ablaufs ihrer Gültigkeitsdauer im Fahrtenberichtheft aufbewahrt werden. Die Kopien der Fahrtenberichtblätter werden im Falle der Jahresgenehmigung aus dem Fahrtenberichtheft herausgenommen und innerhalb von 2 Wochen nach Ende des jeweiligen Kalendermonats an die zuständige Behörde oder Stelle übersandt. Die Kurzzeitgenehmigungen sind zwei Wochen nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer der zuständigen Behörde oder Stelle zu übersenden.
5.13 Die zuständige Behörde muss Fahrtenberichtblätter während des folgenden Kalenderjahres verfügbar halten.
5.14 Die auf diese Weise gewonnenen Informationen dürfen ausschließlich zur Überprüfung der Verwendung von Genehmigungen genutzt werden. Sie dürfen weder für steuerliche Zwecke noch zur Weitergabe persönlicher Daten verwendet werden.
6. Gültigkeit und Entzug von Genehmigungen
6.1 Genehmigungen sind als ungültig zu betrachten, wenn die folgenden, zwingend vorgeschriebenen Angaben nicht unauslöschlich eingetragen sind:
6.2 Genehmigungen, von denen bekannt ist, dass sie verloren und ersetzt wurden, die aber später wiedergefunden werden, sind nicht mehr gültig. Die Verwendung solcher Genehmigungen parallel zu einer Ersatzgenehmigung sollte von der zuständigen Stelle durch den Entzug beider Genehmigungen bestraft werden.
6.3 Genehmigungen, die nicht von einem ordnungsgemäß ausgefüllten Fahrtenberichtheft und von gültigen Nachweisblättern begleitet werden, die die Übereinstimmung mit der verwendeten Genehmigung bestätigen, z.B. für ein "EURO IV sicheres", "EURO V sicheres" oder "EURO VI sicheres" Fahrzeug, werden ebenfalls als ungültig angesehen 13.
6.4 Fahrzeuge einer höheren Kategorie (z.B."EURO V sicheres" Fahrzeug) dürfen Genehmigungen einer niedrigeren Kategorie (z.B."EURO IV sicheres" Fahrzeug) benutzen; umgekehrt ist dies aber nicht möglich.
6.5 Genehmigungen werden auch als ungültig angesehen, wenn eine Stichprobe erweist, dass die für die jeweilige Art von Fahrzeugen festgelegten Emissions- oder Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt werden.
6.6 Bei schweren oder wiederholten Verstößen gegen die Verwendung von CEMT-Genehmigungen oder gegen Sozial- oder Verkehrsvorschriften und in Fällen unzureichender Verwendung oder Verwendung lediglich für sich regelmäßig wiederholende Beförderungen können die Genehmigungen von den ausstellenden Behörden entzogen werden.
6.7 Die Genehmigung oder das Nachweisblatt wird nur dann als Beweisstück gemäß den nationalen Verfahren sofort entzogen, wenn eine verloren gegangene oder gestohlene Genehmigung verwendet wird, oder die Genehmigung von einem anderen Transportunternehmen als dem Unternehmen verwendet wird, dem sie ausgestellt worden ist, oder wenn eine gefälschte oder abgelaufene Genehmigung oder ein gefälschtes Nachweisblatt verwendet wird. Der zuständigen Behörde des Landes, in dem das Transportunternehmen niedergelassen ist, wird ohne weitere Verzögerung (innerhalb von 30 Tagen 14) eine Kopie oder - sofern diese für die nationalen Verfahren nicht benötigt werden - die Originalgenehmigung oder das Original-Nachweisblatt übermittelt.
6.8 In Fällen, in denen ein Transportunternehmer, der sich im Besitz multilateraler CEMT-Genehmigungen befindet, wiederholte Verstöße begangen oder ein Dokument im Zusammenhang mit der Verwendung von CEMT-Genehmigungen gefälscht hat, sollte ihm für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren der Besitz von CEMT-Genehmigungen verboten werden.
7. Aufhebung der Gültigkeit und Ersatz von Genehmigungen
7.1 Entzogene oder zurückgegebene Genehmigungen können für die verbleibende Gültigkeitsdauer an andere Transportunternehmen ausgegeben werden. In solchen Fällen sind die entzogenen oder zurückgegebenen Genehmigungen aufzuheben und durch eine Reservegenehmigung zu ersetzen.
7.2 Bei Verlust oder Diebstahl einer Genehmigung ist die ausstellende Behörde oder Stelle umgehend zu benachrichtigen. Für den verbleibenden Gültigkeitszeitraum kann dann eine Ersatzgenehmigung ausgestellt werden.
7.3 Das Sekretariat muss über die Anzahl annullierter und ersetzter, verlorener oder gestohlener Genehmigungen und die Nummern der Ersatzgenehmigungen unterrichtet werden. Danach unterrichtet es die Mitgliedstaaten.
8. Gegenseitige Unterstützung
8.1 Mitgliedstaaten unterstützen sich gegenseitig bei der Anwendung der Bestimmungen über die Verwendung von Genehmigungen, bei der Überwachung ihrer Einhaltung und bei der Bestrafung von Verstößen.
8.2 Stellen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates fest, dass der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten CEMT-Genehmigung gegen die Genehmigungs-Bestimmungen verstoßen hat, muss der Mitgliedstaat, auf dessen Gebiet der Verstoß begangen wurde, das Sekretariat und die Behörden des Niederlassungslandes benachrichtigen, damit diese Behörden weitere Maßnahmen zur Ahndung (einschließlich des Entzugs der Genehmigung) ergreifen können.
8.3 Die jeweiligen Behörden haben sich gegenseitig und das Sekretariat innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Verstoßes umfassend über alle ergriffenen oder vorgesehenen Ahndungsmaßnahmen zu unterrichten. Das Sekretariat informiert alle anderen Mitgliedstaaten.
8.4 Bei wiederholten Verstößen eines an dem System des Multilateralen Kontingents beteiligten CEMT-Mitgliedstaates gegen die verschiedenen Bestimmungen für seine Anwendung sollten die feststellenden Behörden einen Nachweis darüber führen und ihn dem Sekretariat übermitteln. Es obliegt dann in jedem Fall der Arbeitsgruppe Straßentransport oder möglicherweise dem Transportmanagementausschuss, den Fall zu untersuchen und zu entscheiden, ob die dem betreffenden Land zugeteilten Genehmigungen entweder ausgesetzt oder entzogen werden.
8.5 Diese Verfahren sind Mindestbestimmungen, die zur wirksamen Bewirtschaftung des Kontingent-Systems durchzuführen sind.
9. Das Programm "EURO IV sicheres" Fahrzeug
Für das "EURO IV sichere" Kraftfahrzeug gelten die folgenden Bestimmungen:
Grenzwerte für die Lärmemission
(gemäß UNECE-Regelung R51.02 oder in der nachfolgend geänderten Fassung oder Richtlinie 70/157/EWG in der durch Richtlinie 1999/101/EG geänderten Fassung oder in der nachfolgend geänderten Fassung)
77 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung < 75 kW
78 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung > 75 kW 150 kW
80 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung > 150 kW.
Grenzwerte für die Abgasemission bei Fahrzeugen mit Dieselmotor
(gemessen nach ESC- und ELR-Prüfzyklen gemäß UNECE-Regelung R49.03, Stufe B1 oder in der nachfolgend geänderten Fassung oder Richtlinie 88/77/EWG in der durch Richtlinie 2001/27/EG , Stufe B1 geänderten Fassung oder Richtlinie 2005/55/EG , geändert durch Richtlinie 2005/78/EG , Stufe B1, oder in der nachfolgend geänderten Fassung) 15
| CO | 1,5 g/kWh |
| HC | 0,46 g/kWh |
| NOx | 3,5 g/kWh |
| Partikel | 0,02 g/kWh |
| Rauchtrübung | 0,5 m-1 |
(gemessen nach ETC-Prüfzyklen gemäß UNECE-Regelung R49.03, Stufe B1 oder in der nachfolgend geänderten Fassung oder Richtlinie 88/77/EWG in der durch Richtlinie 2001/27/EG , Stufe B1 geänderten Fassung oder Richtlinie 2005/55/EG , geändert durch Richtlinie 2005/78/EG , Stufe B1 in der nachfolgend geänderten Fassung) 16
| CO | 4,0 g/kWh |
| NMHC | 0,55 g/kWh |
| CH4 2 | 1,1 g/kWh |
| NOx | 3,5 g/kWh |
| Partikel 3 | 0,03 g/kWh |
Mindestanforderungen an Technik und Sicherheit
Darüber hinaus können CEMT-Genehmigungen für das "EURO IV sichere" Fahrzeug nur für Fahrzeuge verwendet werden, die den vorstehend angegebenen technischen Vorschriften entsprechen, und sind nur dann gültig, wenn sie durch vollständig ausgefüllte Nachweisblätter über die Einhaltung dieser technischen Sicherheitsnormen ergänzt werden.
Die Nachweisblätter sind in der Amtssprache des Zulassungsstaates des Fahrzeugs oder in Englisch, Französisch oder Deutsch erhältlich. Sie sind zusammen mit Übersetzungen in mindestens zwei andere dieser Sprachen mitzuführen (siehe Anlagen 4, 5 und 6).
Das Nachweisblatt über die Einhaltung der Grenzwerte für die Abgas- und Lärmemission und Sicherheitsanforderungen für "EURO IV sichere" Kraftfahrzeuge (vgl. Anlage 4) kann ausgefüllt werden entweder durch
Im Falle des "Bevollmächtigten" ist auch der Name des Herstellers anzugeben, in dessen Auftrag er tätig ist.
Das Nachweisblatt wird nur einmal für das betreffende Fahrzeug ausgestellt und muss nur dann erneuert werden, wenn sich die darauf angegebenen Grundwerte der Lärm- und/oder Abgasemission geändert haben.
Das Nachweisblatt über die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen an "EURO IV sichere" Kraftfahrzeuge muss mindestens einmal pro Jahr im Rahmen der Verkehrssicherheitsprüfung erneuert werden (vgl. Anlage 6).
Darüber hinaus sind Mindestanforderungen hinsichtlich der Sicherheit zu erfüllen, die sowohl für das Kraftfahrzeug als auch für den Anhänger gelten. Daher sollten bei der Zulassung und der Verkehrssicherheitsprüfung von Anhängern besondere Nachweisblätter ausgestellt werden (vgl. Anlagen 5 und 6).
Bei Neufahrzeugen ist das Nachweisblatt über die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen für einen Anhänger (vgl. Anlage 5) entsprechend den in der jeweiligen Anlage angegebenen Bestimmungen auszustellen durch:
Das Nachweisblatt über die Verkehrssicherheit für einen Anhänger und ein Kraftfahrzeug (vgl. Anlage 6) ist entsprechend den in der jeweiligen Anlage angegebenen Bestimmungen auszustellen durch:
Sollten im Rahmen einer Vor-Ort-Überprüfung Abweichungen von den auf dem Nachweisblatt angegebenen Emissionswerten und Sicherheitsanforderungen festgestellt werden, so gelten die technischen Anforderungen grundsätzlich als nicht erfüllt. In diesem Fall verliert das Nachweisblatt seine Gültigkeit.
Zur Erleichterung und Beschleunigung von Grenzüberschreitungen wird dringend empfohlen, an "EURO IV sichere" Fahrzeuge vorne eine magnetische Plakette oder einen Aufkleber gemäß Anlage 8 anzubringen. Die Plakette sollte einen grünen Hintergrund und einen weißen Rand haben und die Aufschrift "IV" in Weiß tragen (IV = EURO IV).
10. Das Programm "EURO V sicheres" Fahrzeug
Für das "EURO V sichere" Kraftfahrzeug gelten die folgenden Bestimmungen:
Grenzwerte für die Lärmemission
(gemäß UNECE-Regelung R51.02 oder in der nachfolgend geänderten Fassung oder Richtlinie 70/157/EWG in der durch Richtlinie 1999/101/EG geänderten Fassung oder in der nachfolgend geänderten Fassung)
77 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung < 75 kW
78 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung > 75 kW 150 kW
80 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung > 150 kW.
Grenzwerte für die Abgasemission bei Fahrzeugen mit Dieselmotor
(gemessen nach ESC- und ELR-Prüfzyklen gemäß UNECE-Regelung R49.04, Stufe B2 oder in der nachfolgend geänderten Fassung oder Richtlinie 88/77/EWG in der durch Richtlinie 2001/27/EG , Stufe B2 geänderten Fassung oder Richtlinie 2005/55/EG , geändert durch Richtlinie 2005/78/EG , Stufe B2, bzw. der nachfolgend geänderten Fassung) 20
| CO | 1,5 g/kWh |
| HC | 0,46 g/kWh |
| NOx | 2,0 g/kWh |
| Partikel | 0,02 g/kWh |
| Rauchtrübung | 0,5 m-1 |
(gemessen nach ETC-Prüfzyklen gemäß UNECE-Regelung R49.04, Stufe B2 oder in der nachfolgend geänderten Fassung oder Richtlinie 88/77/EWG in der durch Richtlinie 2001/27/EG , Stufe B2 geänderten Fassung oder Richtlinie 2005/55/EG , geändert durch Richtlinie 2005/78/EG , Stufe B2, oder in der nachfolgend geänderten Fassung) 20
| CO | 4,0 g/kWh |
| NMHC | 0,55 g/kWh |
| CH4 21 | 1,1 g/kWh |
| NOx | 2,0 g/kWh |
| Partikel 22 | 0,03 g/kWh |
Mindestanforderungen an Technik und Sicherheit
Darüber hinaus können CEMT-Genehmigungen für das "EURO V sichere" Fahrzeug nur für Fahrzeuge verwendet werden, die den vorstehend angegebenen technischen Vorschriften entsprechen, und sind nur dann gültig, wenn sie durch vollständig ausgefüllte Nachweisblätter über die Einhaltung dieser technischen Sicherheitsnormen ergänzt werden.
Die Nachweisblätter sind in der Amtssprache des Zulassungsstaates des Fahrzeugs oder in Englisch, Französisch oder Deutsch erhältlich. Sie sind zusammen mit Übersetzungen in mindestens zwei andere dieser Sprachen mitzuführen (siehe Anlagen 4, 5 und 6).
Das Nachweisblatt über die Einhaltung der Grenzwerte für die Abgas- und Lärmemission und Sicherheitsanforderungen für "EURO V sichere" Kraftfahrzeuge (vgl. Anlage 4) kann ausgefüllt werden entweder durch
Im Falle des "Bevollmächtigten" ist auch der Name des Herstellers anzugeben, in dessen Auftrag er tätig ist.
Das Nachweisblatt wird nur einmal für das betreffende Fahrzeug ausgestellt und muss nur dann erneuert werden, wenn sich die darauf angegebenen Grundwerte für die Lärm- und/oder Abgasemission geändert haben.
Das Nachweisblatt über die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen an "EURO V sichere" Kraftfahrzeuge muss mindestens einmal pro Jahr im Rahmen der Verkehrssicherheitsprüfung erneuert werden (vgl. Anlage 6).
Darüber hinaus sind Mindestanforderungen hinsichtlich der Sicherheit zu erfüllen, die sowohl für das Kraftfahrzeug als auch für den Anhänger gelten. Daher sollten bei der Zulassung und der Verkehrssicherheitsprüfung von Anhängern besondere Nachweisblätter ausgestellt werden (vgl. Anlagen 5 und 6).
Bei Neufahrzeugen ist das Nachweisblatt über die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen für einen Anhänger (vgl. Anlage 5) entsprechend den in der jeweiligen Anlage angegebenen Bestimmungen auszustellen durch
Das Nachweisblatt über die Verkehrssicherheit für einen Anhänger und ein Kraftfahrzeug (vgl. Anlage 6) ist entsprechend den in der jeweiligen Anlage angegebenen Bestimmungen auszustellen durch:
Sollten im Rahmen einer Vor-Ort-Überprüfung Abweichungen von den auf dem Nachweisblatt angegebenen Emissionswerten und Sicherheitsanforderungen festgestellt werden, so gelten die technischen Anforderungen grundsätzlich als nicht erfüllt. In diesem Fall verliert das Nachweisblatt seine Gültigkeit.
Zur Erleichterung und Beschleunigung von Grenzüberschreitungen wird dringend empfohlen, an "EURO V sichere" Fahrzeuge vorne eine magnetische Plakette oder einen Aufkleber gemäß Anlage 8 anzubringen. Die Plakette sollte einen grünen Hintergrund und einen weißen Rand haben und die Aufschrift "V" in Weiß tragen (V = EURO V).
10a. Anforderungen an "EEV sichere" Kraftfahrzeuge
| Achtung: Innerhalb des multilateralen CEMT-Genehmigungssystems werden "EEV sichere" Kraftfahrzeuge als zur Kategorie "EURO V sicher" gehörig betrachtet und ihnen wird eine Genehmigung für "EURO V sichere" Fahrzeuge ausgestellt. Sie unterliegen den Vorschriften des Kapitels 10. |
Für das "EEV sichere" Kraftfahrzeug gelten die folgenden Bestimmungen:
Grenzwerte für die Lärmemission
(gemäß UNECE-Regelung R51.02 26 oder in der nachfolgend geänderten Fassung oder Richtlinie 70/157/EWG in der durch Richtlinie 1999/101/EG geänderten Fassung oder in der nachfolgend geänderten Fassung)
77 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung < 75 kW
78 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung > 75 kW < 150 kW
80 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung > 150 kW.
Grenzwerte für die Abgasemissionen von Kompressionszündungs- und Fremdzündungsmotoren
(gemessen nach ESC- und ELR-Prüfzyklen gemäß UNECE-Regelung R49.04, Stufe C oder in der nachfolgend geänderten Fassung oder Richtlinie 88/77/EWG in der durch Richtlinie 2001/27/EG , Stufe C geänderten Fassung oder Richtlinie 2005/55/EG , geändert durch Richtlinie 2005/78/EG , Stufe C, oder in der nachfolgend geänderten Fassung) 27
| CO | 1,5 g/kWh |
| HC | 0,25 g/kWh |
| NOx | 2,0 g/kWh |
| Partikel | 0,02 g/kWh |
| Rauchtrübung | 0, 15 m-1 |
(gemessen nach ETC-Prüfzyklen gemäß UNECE-Regelung R49.04, Stufe C oder in der nachfolgend geänderten Fassung oder Richtlinie 88/77/EWG in der durch Richtlinie 2001/27/EG , Stufe C geänderten Fassung oder Richtlinie 2005/55/EG , geändert durch Richtlinie 2005/78/EG , Stufe C, oder in der nachfolgend geänderten Fassung) 27
| CO | 3,0 g/kWh |
| NMHC | 0,4 g/kWh |
| CH4 28 | 0,65 g/kWh |
| NOx | 2,0 g/kWh |
| Partikel 29 | 0,02 g/kWh |
Mindestanforderungen an Technik und Sicherheit
Zur Erleichterung und Beschleunigung von Grenzüberschreitungen wird dringend empfohlen, an "EEV sichere" Fahrzeuge vorne eine magnetische Plakette oder einen Aufkleber gemäß Anlage 8 anzubringen. Die Plakette sollte einen grünen Hintergrund und einen weißen Rand haben und die Aufschrift "EEV" in Weiß tragen.
11. Das Programm "EURO VI sicheres" Fahrzeug
Für das "EURO VI sichere" Kraftfahrzeug gelten die folgenden Bestimmungen:
Grenzwerte für die Lärmemission
(gemäß UNECE-Regelung R51.02 33 oder in der nachfolgend geänderten Fassung oder Richtlinie 70/157/EWG in der durch Richtlinie 1999/101/EG geänderten Fassung bzw. der nachfolgend geänderten Fassung)
77 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung < 75 kW
78 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung > 75 kW < 150 kW
80 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung > 150 kW.
Bauartgenehmigung für Motoren gemäß UNECE-Regelung R49.06 oder Verordnung (EG) Nr. 595/2009 in der durch Verordnung (EU) Nr. 582/2011 und Verordnung (EU) Nr. 64/2012 der Kommission geänderten Fassung oder in der nachfolgend geänderten Fassung 34.
Grenzwerte für die Abgasemission von Kompressionszündungsmotoren
(gemessen nach WHSC-Prüfzyklus gemäß UNECE-Regelung R49.06 oder Verordnung (EG) Nr. 595/2009 in der durch Verordnung (EU) Nr. 582/2011 und Verordnung (EU) Nr. 64/2012 der Kommission geänderten Fassung oder der nachfolgend geänderten Fassung.) 34
| CO | 1.500 mg/kWh |
| THC | 130 mg/kWh |
| NOx | 400 mg/kWh |
| NH3 | 10 ppm |
| Partikel | 10 mg/kWh |
Partikelanzahl 8.0x1011 #/kWh
Grenzwerte für die Abgasemissionen von Kompressionszündungs- und Fremdzündungsmotoren
(gemessen nach WHTC-Prüfzyklus gemäß UNECE-Regelung R49.06 oder Verordnung (EG) Nr. 595/2009 in der durch Verordnung (EU) Nr. 582/2011 und Verordnung (EU) Nr. 64/2012 der Kommission geänderten Fassung oder in der nachfolgend geänderten Fassung.) 34
| CO | 4.000 mg/kWh |
| THC 35 | 160 mg/kWh |
| NMHC 36 | 160 mg/kWh |
| CH4 36 | 500 mg/kWh |
| NOx | 460 mg/kWh |
| NH3 | 10 ppm |
| Partikel 35 | 10 mg/kWh |
Partikelanzahl 35 6.0 x 1011 #/kWh
Mindestanforderungen an Technik und Sicherheit
Darüber hinaus können CEMT-Genehmigungen für das "EURO VI sichere" Fahrzeug nur für Fahrzeuge verwendet werden, die den vorstehend angegebenen technischen Vorschriften entsprechen, und sind nur dann gültig, wenn sie durch vollständig ausgefüllte Nachweisblätter über die Einhaltung dieser technischen Sicherheitsnormen ergänzt werden.
Die Nachweisblätter sind in der Amtssprache des Zulassungsstaates des Fahrzeugs oder in Englisch, Französisch oder Deutsch erhältlich. Sie sind zusammen mit Übersetzungen in mindestens zwei andere dieser Sprachen mitzuführen (siehe Anlagen 4, 5 und 6).
Das Nachweisblatt über die Einhaltung der Grenzwerte für die Abgas- und Lärmemission und Sicherheitsanforderungen für "EURO VI sichere" Kraftfahrzeuge (vgl. Anlage 4) kann ausgefüllt werden entweder durch
Im Falle des "Bevollmächtigten" hat er auch den Namen des Herstellers anzugeben, in dessen Auftrag er tätig ist.
Das Nachweisblatt wird nur einmal für das betreffende Fahrzeug ausgestellt und muss nur dann erneuert werden, wenn sich die darauf angegebenen Grundwerte für die Lärm- und/oder Abgasemission geändert haben.
Das Nachweisblatt über die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen an "EURO VI sichere" Kraftfahrzeuge muss mindestens einmal pro Jahr im Rahmen der Verkehrssicherheitsprüfung erneuert werden (vgl. Anlage 6).
Darüber hinaus sind Mindestanforderungen hinsichtlich der Sicherheit zu erfüllen, die sowohl für das Kraftfahrzeug als auch für den Anhänger gelten. Daher sollten bei der Zulassung und der Verkehrssicherheitsprüfung von Anhängern besondere Nachweisblätter ausgestellt werden (vgl. Anlagen 5 und 6).
Bei Neufahrzeugen ist das Nachweisblatt über die Verkehrssicherheitsprüfung für einen Anhänger (vgl. Anlage 5) entsprechend den in der jeweiligen Anlage angegebenen Bestimmungen auszustellen durch:
Das Nachweisblatt über die Verkehrssicherheit für einen Anhänger und ein Kraftfahrzeug (vgl. Anlage 6) ist entsprechend den in der jeweiligen Anlage angegebenen Bestimmungen auszustellen durch:
Sollten im Rahmen einer Vor-Ort-Überprüfung Abweichungen von den auf dem Nachweisblatt angegebenen Emissionswerten und Sicherheitsanforderungen festgestellt werden, so gelten die technischen Forderungen grundsätzlich als nicht erfüllt. In diesem Fall verliert das Nachweisblatt seine Gültigkeit.
Zur Erleichterung und Beschleunigung von Grenzüberschreitungen wird dringend empfohlen, an "EURO VI sichere" Fahrzeuge vorne eine magnetische Plakette oder einen Aufkleber gemäß Anlage 8 anzubringen. Die Plakette sollte einen grünen Hintergrund und einen weißen Rand haben und die Aufschrift "VI" in Weiß tragen.
| Muster einer CEMT-Jahresgenehmigung/Muster einer CEMT-Kurzzeitgenehmigung | Anlage 1 |
Beide Genehmigungsarten haben das Blattformat A4.
Jahresgenehmigungen sind grün, Kurzzeitgenehmigungen sind gelb.
Das Zusatzblatt mit näheren Angaben zu der ersten Seite der CEMT-Genehmigung, die in den jeweiligen Amtssprachen der betreffenden Länder, mit Ausnahme von Englisch und Französisch, abgefasst sind, ist weiß, im Blattformat A4 und wird von den Mitgliedstaaten gedruckt (Vorder- und Rückseite bedruckt).
Abgedruckt in der Übersetzung:
Allgemeine Bestimmungen
Die vorliegende Genehmigung erstreckt sich auf Beförderungen im gewerblichen Straßengüterverkehr zwischen Lade- und Entladeorten in zwei verschiedenen in dem Verzeichnis auf Seite 1 der Genehmigung eingetragenen Mitgliedstaaten der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT).
Der Inhaber dieser Genehmigung ist berechtigt, als Angehöriger eines Mitgliedstaates der CEMT innerhalb des CEMT-Gebietes mit einer CEMT-Genehmigung die gewerbliche Beförderung von Gütern im Straßenverkehr zu betreiben und dabei maximal drei Fahrten außerhalb des Staates, in dem sein Kraftfahrzeug zugelassen ist, durchzuführen.
Die Genehmigung gilt nicht für Beförderungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Nicht-Mitgliedstaat. Sie ist auf den Namen des Verkehrsunternehmers ausgestellt und kann nicht übertragen werden.
Sie kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, der die Genehmigung erteilt hat, entzogen werden, wenn sie in nicht ausreichendem Maße oder nur für bilaterale Beförderungen mit einem einzigen Mitgliedstaat genutzt wird.
Sie darf gleichzeitig nur für ein einziges Fahrzeug oder eine einzige Fahrzeugkombination verwendet werden.
Sie ist im Fahrzeug zusammen mit dem Fahrtenberichtheft mitzuführen, in das die grenzüberschreitenden Beförderungen in Rahmen der vorliegenden Genehmigung eingetragen werden.
Die Genehmigung und das Fahrtenberichtheft sind den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Der Inhaber der Genehmigung ist verpflichtet, auf dem Gebiet der jeweiligen Mitgliedstaaten die dort geltenden Gesetzes- und Verwaltungsbestimmungen, insbesondere die Vorschriften des Straßenverkehrs zu beachten.
Die vorliegende Genehmigung ist innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf ihrer Gültigkeit an die zuständige Erteilungsbehörde zurückzugeben.
Seite 3 - 6 der CEMT-Genehmigung: Hinweise zu Seite 1 der CEMT-Genehmigung in den Amtssprachen der betreffenden Länder mit Ausnahme von Englisch und Französisch.
(Von einem Abdruck sämtlicher Sprachfassungen wurde abgesehen)
Das auf Seite 1 mit Stempel und Unterschrift der zuständigen Behörde oder Stelle versehene Dokument berechtigt den dort bezeichneten Unternehmer in dem angegebenen Zeitraum zu Güterbeförderungen auf der Straße, bei denen der Be- und Entladeort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister liegen, und zwar mit einem Einzelfahrzeug oder mehreren aneinandergekoppelten Fahrzeugen sowie Leerfahrten mit diesen Fahrzeugen im gesamten Gebiet der Mitgliedstaaten durchzuführen unter Beachtung des Leitfadens für Regierungsbeamte und Transportunternehmer für die Verwendung des Multilateralen CEMT-Kontingents.
| Muster einer Genehmigung für die Durchführung internationaler Umzüge | Anlage 2 |
| Text in der Amtssprache des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist. |
Allgemeine Bestimmungen
Diese Genehmigung ist im Fahrzeug mitzuführen und bei Kontrollen durch zuständige Kontrollbeamte auf Verlangen vorzulegen.
Diese Genehmigung gilt ausschließlich für internationale Umzüge, nicht für Umzüge innerhalb desselben Staates.
Diese Genehmigung ist nicht auf Dritte übertragbar.
Der Transportunternehmer hat in allen Mitgliedstaaten die Gesetze, Vorschriften und Verwaltungsbestimmungen, insbesondere die Transport- und Verkehrsbestimmungen, des betreffenden Staates zu beachten.
| Indications se référant à la première page de la présente autorisation, rédigées dans les langues officielles de tous les Etats concernés |
| Information referring to the first page of the attached authorisation drawn up in the official languages of the relevant countries |
Diese Genehmigung berechtigt den bezeichneten Unternehmer, in dem angegebenen Zeitraum grenzüberschreitende Beförderungen von Umzugsgut auf den Verkehrsrelationen zwischen Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Republik Mazedonien, der Republik Moldau, Montenegro, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, der Russischen Föderation, Serbien, der Slowakischen Republik, Slowenien, Spanien, Schweden, der Schweiz, der Tschechischen Republik, der Türkei, dem Vereinigten Königreich, der Ukraine und Ungarn, und zwar mit einem Einzelfahrzeug oder mit Fahrzeugkombinationen sowie Leerfahrten mit diesen Fahrzeugen im gesamten Gebiet der CEMT-Mitgliedstaaten durchzuführen.
| Beispiele für mögliche Stempel auf Genehmigungen | Anlage 3 |
Stempel A, GR, H, I, RUS in roter Farbe
Stempel für "EURO III sichere" Fahrzeuge in grüner Farbe 1
Stempel für "EURO IV sichere" Fahrzeuge in grüner Farbe
Stempel für "EURO V sichere" Fahrzeuge in grüner Farbe
Stempel für "EURO VI sichere" Fahrzeuge in grüner Farbe
| Diese Stempel befinden sich auf der ersten Seite der Genehmigung, gewöhnlich am rechten Rand. |
_____
1) Stempel für "EURO III sichere" Fahrzeuge können bis zum 31. Dezember 2015 verwendet werden.
| Muster für den Nachweis der Übereinstimmung mit den technischen Voraussetzungen hinsichtlich des Abgas- und Lärmverhaltens und mit den Sicherheitsanforderungen für ein "EURO IV sicheres", "EURO V sicheres", "EEV sicheres" oder "EURO VI sicheres" Kraftfahrzeug | Anlage 4 |
| Hellgrünes Papier, Größe A4, Vorder- und Rückseite bedruckt |
Nr. des Nachweises: ...................................
CEMT-Nachweis der Übereinstimmung mit den technischen und Sicherheitsanforderungen für ein Kraftfahrzeug
|
| Fahrzeugtyp und Marke: |
| Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN): |
| Motortyp/Nummer: |
Die/Der 1,
[Name(n) und Stempel des Unternehmens und/oder der Behörde]
bestätigt hiermit, dass das genannte Fahrzeug den Bestimmungen der UN-ECE-Regelungen und/oder EU-Rechtsakten entsprochen hat, sowie die Richtigkeit der auf diesem Nachweis eingetragenen Daten.
MOTORLEISTUNG
[ ] [ ] Messungen nach UN-ECE-Regelung R85.00 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie 80/1269/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/99/EG oder in einer später geänderten Fassung.
ANFORDERUNGEN AN DAS LÄRM- UND ABGASVERHALTEN
[ ] [ ] Lärm gemessen nach UN-ECE-Regelung R51.02 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie 70/157/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/101/EG oder in einer später geänderten Fassung.
[ ] [ ] EURO IV: Abgasemissionen nach UN-ECE-Regelung R49.03, Zeile B1 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG , Zeile B1 oder der Richtlinie 2005/55/EG in der Fassung der Richtlinie 2005/78/EG , Zeile B1 oder in einer später geänderten Fassung. 4
[ ] [ ] EURO V: Abgasemissionen nach UN-ECE-Regelung R49.04, Zeile B2 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG , Zeile B2 oder der Richtlinie 2005/55/EG in der Fassung der Richtlinie 2005/78/EG , Zeile B2 oder in einer später geänderten Fassung. 5
[ ] [ ] EEV: Abgasemissionen nach UN-ECE-Regelung R49.04, Zeile C oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG , Zeile C oder der Richtlinie 2005/55/EG in der Fassung der Richtlinie 2005/78/EG , Zeile C oder in einer später geänderten Fassung. 6
[ ] [ ] EURO VI: Typgenehmigung von Motoren hinsichtlich der Emissionen nach UN-ECE-Regelung R49.06 oder Verordnung (EG) Nr. 595/2009 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission oder Verordnung (EU) Nr. 64/2012 der Kommission oder in einer später geänderten Fassung. 7
SICHERHEITSANFORDERUNGEN
Das Kraftfahrzeug ist mit folgenden Anlagen ausgestattet:
[ ] [ ] EURO IV, EURO V oder EEV: Hinterer Unterfahrschutz 8 gemäß UN-ECE-Regelung R58.01 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie 70/221 /EWG in der Fassung der Richtlinie 2000/8/EG oder in einer später geänderten Fassung.
[ ] [ ] EURO VI: Hinterer Unterfahrschutz 8 gemäß UN-ECE-Regelung R58.02 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie 70/221/EWG in der Fassung der Richtlinie 2006/20/EG oder in einer später geänderten Fassung.
[ ] [ ] Seitliche Schutzvorrichtungen 8 gemäß UN-ECE-Regelung R73.00 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie 89/297/EWG oder in einer später geänderten Fassung.
[ ] [ ] EURO IV, EURO V oder EEV: Rückspiegel gemäß UN-ECE-Regelung R46.01 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie 71/127/EWG in der Fassung der Richtlinie 88/321/EWG oder der Richtlinie 2003/97/EG oder in einer später geänderten Fassung.
[ ] [ ] EURO VI: Indirekte Sicht gemäß UN-ECE-Regelung R46.02 oder in einer später geänderten Fassung oder der Richtlinie 2003/97/EG oder in einer später geänderten Fassung.
[ ] [ ] EURO IV: Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen gemäß UN-ECE-Regelung R48.01 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie 76/756/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/663/EWG oder in einer später geänderten Fassung.
[ ] [ ] EURO V oder EEV: Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen gemäß UN-ECE-Regelung R48.02 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie 76/756/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/28/EG oder in einer später geänderten Fassung.
[ ] [ ] EURO VI: Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen gemäß UN-ECE-Regelung R48.03 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie 76/756/EWG in der Fassung der Richtlinie 2007/35/EG oder in einer später geänderten Fassung.
[ ] [ ] EURO IV, EURO V oder EEV: Kontrollgerät gemäß UN-ECE-AETR-Abkommen oder in einer später geänderten Fassung oder gemäß Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2135/98 oder in einer später geänderten Fassung oder in der Fassung der Verordnungen (EG) Nr. 1360/2002 und Nr. 432/2004 oder in einer später geänderten Fassung.
[ ] [ ] EURO VI: Digitales Kontrollgerät gemäß UN-ECE-AETR-Abkommen oder in einer später geänderten Fassung oder gemäß Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2135/98 oder in einer später geänderten Fassung oder in der Fassung der Verordnungen (EU) Nr. 1266/2009 oder in einer später geänderten Fassung.
[ ] [ ] Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtunggemäß UN-ECE-Regelung R89.00 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie 92/24/EWG in der Fassung der Richtlinie 2004/11/EG oder in einer später geänderten Fassung.
[ ] [ ] Hintere Warntafeln (rückstrahlend) für schwere und lange Fahrzeuge gemäß UN-ECE-Regelung R70.01 oder in einer später geänderten Fassung.
[ ] [ ] EURO IV, EURO V oder EEV: Bremsanlagen inklusive Antiblockiervorrichtung gemäß UN-ECE-Regelung R13.09 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie 71/320/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/12/EG oder in einer später geänderten Fassung.
[ ] [ ] EURO VI: Bremsanlagen inklusive Antiblockiervorrichtung gemäß UN-ECE-Regelung R13.10 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie 71/320/EWG in der Fassung der Richtlinie 2002/78/EG oder in einer später geänderten Fassung.
[ ] [ ] Lenkanlage gemäß UN-ECE-Regelung R79.01 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie 70/31 1/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/7/EG oder in einer später geänderten Fassung.
| ____________________________ Ort | ___________________________ Datum | _____________________________ Unterschrift(en) und Stempel 9 |
______
1) Unzutreffendes streichen.
2) Für jene Länder, in denen die Vertreter des Herstellers nicht bevollmächtigt sind.
3) In diesem Fall füllt der erste Unterzeichnende die linke Spalte und der zweite Unterzeichnende die rechte Spalte aus.
4) Buchstabe B1 oder B oder C in der Genehmigungsnummer.
5) Buchstabe B2 oder D, E, F oder G in der Genehmigungsnummer.
6) Buchstabe C oder H, I, J oder K in der Genehmigungsnummer.
7) Buchstabe A, B oder C in der Genehmigungsnummer.
8) Sattelzugfahrzeuge ausgenommen.
9) Die Nachweisblätter können sowohl manuell als auch in elektronischer Form erstellt, ausgefüllt sowie mit Stempelaufdruck und Unterschrift versehen werden.
| Muster für einen Sicherheitsnachweis für Anhänger | Anlage 5 |
| Hellgelbes Papier, Größe A4 |
Nr. des Nachweises: ...........................
| Nachweis der Übereinstimmung eines Anhängers 1 mit den technischen Sicherheitsanforderungen |
| Fahrzeugtyp und Marke: |
| Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN): |
Die/Der 2
[Name(n) des Unternehmens und/oder der Behörde]
bestätigt hiermit, dass das genannte Fahrzeug den Bestimmungen der UN-ECE-Regelungen und/oder EG-Richtlinien entsprochen hat, sowie die Richtigkeit der auf diesem Nachweis eingetragenen Daten.
Der Anhänger ist mit folgenden Anlagen ausgestattet:
[ ] [ ] Hinterer Unterfahrschutz gemäß UN-ECE-Regelung R58.01 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie 70/221/EWG in der Fassung der Richtlinie 2000/8/EG oder in einer später geänderten Fassung.
[ ] [ ] Seitliche Schutzvorrichtungen gemäß UN-ECE-Regelung R73.00 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie 89/297/EWG oder in einer später geänderten Fassung.
[ ] [ ] Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen gemäß UN-ECE-Regelung R48.01 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie 76/756/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/663/EWG oder in einer später geänderten Fassung.
[ ] [ ] Hintere Warntafeln (rückstrahlend) für schwere und lange Fahrzeuge gemäß UN-ECE-Regelung R70.01 oder in einer später geänderten Fassung.
[ ] [ ] Bremsanlagen inklusive Antiblockiervorrichtung gemäß UN-ECE-Regelung R13.09 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie 71/320/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/12/EG oder in einer später geänderten Fassung.
| ___________________________ Ort | ____________________________ Datum | __________________________ Unterschrift(en) und Stempel 5 |
_______
1) Einschließlich Sattelanhänger.
2) Unzutreffendes streichen.
3) Für jene Länder, in denen die Vertreter des Herstellers nicht bevollmächtigt sind.
4) In diesem Fall füllt der erste Unterzeichnende die linke Spalte und der zweite Unterzeichnende die rechte Spalte aus.
5) Die Nachweisblätter können sowohl manuell als auch in elektronischer Form erstellt, ausgefüllt sowie mit Stempelaufdruck und Unterschrift versehen werden.
| Muster für einen Nachweis der technischen Überwachung für Kraftfahrzeuge und Anhänger | Anlage 6 |
| Standardmäßiges weißes Papier, Größe A4 |
Nr. des Nachweises: .............................
| CEMT-Nachweis der technischen Überwachung für Kraftfahrzeuge und Anhänger 1 |
| Zulassungsnummer: |
| Nummer des Nachweises der Übereinstimmung: |
| Fahrzeugtyp und Marke: 2 |
| Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN): |
| Motortyp/Nummer: 3 |
Die
[Name und Anschrift des Unternehmens oder der Behörde]
Behörde oder Einrichtung, die vom Zulassungsstaat im Sinne der UN-ECE-Abkommen von 1997 oder der UN-ECE-Resolution R.E.1 (TRANS/SC.1/294/Rev.5) in der Fassung von 2001 (TRANS/WP.1/2001/25) oder in einer später geänderten Fassung, oder der Richtlinie 2009/40/EG in der Fassung der Richtlinie 2010/48/EU der Kommission oder in einer später geänderten Fassung namhaft gemacht und direkt überwacht wird,
bestätigt hiermit, dass das genannte Fahrzeug den Bestimmungen dieser Texte entspricht einschließlich zumindest der folgenden Punkte:
[ ] Bremsanlagen (einschließlich Antiblockiervorrichtung, kompatibel mit dem Anhänger und umgekehrt)
[ ] Lenkrad 3 und Lenkanlage
[ ] Sichtverhältnisse
[ ] Leuchten, Rückstrahler und elektrische Anlagen
[ ] Achsen, Räder, Reifen und Aufhängungen (einschließlich minimale Reifenprofiltiefe)
[ ] Fahrgestell und am Fahrgestell befestigte Teile (einschließlich hinterer Unterfahrschutz und seitliche Schutzvorrichtungen)
[ ] Sonstige Ausstattung einschließlich:
[ ] Warndreieck 3[ ] Kontrollgerät (Vorhandensein und Unversehrtheit der Siegel) 3
[ ] Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung 3
[ ] Absorptionskoeffizient. 3, 4
| ____________________________ Ort | ___________________________ Datum | __________________________ Unterschrift und Stempel 5 |
Hinweis: Nächste technische Überwachung erforderlich vor: 6
____________
1) Einschließlich Sattelanhänger.
2) Anhängertype, wenn Anhänger.
3) Für Anhänger nicht anwendbar.
4) Gemäß UN-ECE-Regelung R24.03 oder in einer später geänderten Fassung oder der Richtlinie 72/306/EWG oder in einer später geänderten Fassung oder der Richtlinie 2005/78/EG oder in einer später geänderten Fassung; für EURO VI und Fremdzündungsmotoren nicht erforderlich.
5) Die Nachweisblätter können sowohl manuell als auch in elektronischer Form erstellt, ausgefüllt sowie mit Stempelaufdruck und Unterschrift versehen werden.
6) 12 Monate nach dem Datum des Tests und spätestens vor dem Ende dieses gleichen Monats.
| Muster der ersten drei Seiten eines Fahrtenberichtheftes | Anlage 7 |
| Das Fahrtenberichtheft ist grün, Format A4, und wird von den Mitgliedstaaten in ihrer/ihren jeweiligen Amtssprache(n) gedruckt. |
Seite 1
| ...................................... | Fahrtenberichtheft Nr. ...................... |
| (Staat) | (identisch mit Genehmigungsnummer) |
Fahrtenberichtheft
für den internationalen Straßengüterverkehr
in Verbindung mit der CEMT-Genehmigung Nr.: ......................................
Unternehmer: ............................................................................................
(Name)
..................................................................................................................
..................................................................................................................
(Vollständige Anschrift des Unternehmens)
| Stempel und Unterschrift der ausstellenden Behörde | |
| Ausgegeben .............................................. | |
| am ...................................... (Ort und Datum) |
Seite 2
WICHTIGE INFORMATIONEN
1. Dieses Fahrtenberichtheft und die entsprechende CEMT-Genehmigung sind im Fahrzeug (Kraftfahrzeug) mitzuführen. Pro Genehmigung darf nur ein Fahrtenberichtheft geführt werden.
2. Fahrtenberichthefte sollten die gleiche Nummer wie die zugehörigen Genehmigungen haben; gegebenenfalls ist eine Unternummerierung erforderlich, da ein neues Fahrtenberichtheft erst dann ausgegeben werden darf, wenn das erste voll ist. Falls diese Übereinstimmung nicht besteht, kann die Genehmigung als ungültig angesehen werden.
3. Die Aufzeichnung der durchgeführten Beförderungen ist zu erstellen, um in chronologischer Reihenfolge jede beladene Fahrt zwischen der Beladestelle und der Entladestelle und darüber hinaus jede unbeladene Fahrt, bei der ein Grenzübertritt stattfindet, zu dokumentieren. Transitstellen können auch vermerkt werden; dies ist jedoch nicht zwingend erforderlich.
4. Das Fahrtenberichtheft ist vor der Abfahrt jeder beladenen Beförderung zwischen jedem Be- und Entladepunkt und auch für jede Leerfahrt auszufüllen.
5. Werden die Güter während einer Fahrt an verschiedenen Orten be- oder entladen, dann sollten die jeweiligen Fahrtabschnitte in den Spalten 1, 2, 3, 5 und 6 angegeben werden mit der Kennzeichnung "+", z.B. Spalte 2 a) Beladeort: Ventspils + Riga + Bauska; Spalte 5 Bruttogewicht: 12 + 5 + 5.
6. Korrekturen sind so durchzuführen, dass der ursprüngliche Wortlaut oder die ursprünglichen Zahlen weiterhin lesbar sind.
7. Wird eine Fahrt mit einer Jahres- oder Kurzzeitgenehmigung begonnen und mit einer anderen, für den darauffolgenden Zeitraum ausgestellten Genehmigung, fortgesetzt, dann sollten beide Genehmigungen während der gesamten Fahrt mitgeführt werden und das Fahrtenberichtheft derjenigen Genehmigung, mit der die Fahrt abgeschlossen wird, muss die Angaben über die gesamte Fahrt enthalten und in der Spalte "Besondere Bemerkungen" ist die Nummer derjenigen Genehmigung einzutragen, mit der die Fahrt begonnen wurde.
8. Die ausgefüllten Fahrtenberichtblätter müssen bis Ablauf der in der Genehmigung angegebenen Gültigkeitsdauer im Fahrtenberichtheft verbleiben. Die Kopien der Fahrtenberichtblätter sind herauszunehmen und innerhalb von 2 Wochen nach Ende des jeweiligen Kalendermonats bei einer Jahresgenehmigung oder nach Ende der Gültigkeitsdauer bei Kurzzeitgenehmigungen der zuständigen Behörde oder Stelle zuzuschicken.
Seite 3
CEMT-Genehmigung Nr.: D-
Blatt Nr.: .................
| a. Abfahrtsdatum b. Ankunftsdatum | a. Beladeort b. Entladeort | a. Beladeland b. Entladeland | Amtl. Kfz-Kennzeichen und Nationalitätszeichen des Zugfahrzeuges | Bruttogewich t der Ladung in t (mit einer Dezimalstelle) | a. km-Stand bei Abfahrt b. km-Stand bei Ankunft | Besondere Bemerkungen |
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 |
| a. b. | a. b. | a. b. | a. b. | |||
| a. b. | a. b. | a. b. | a. b. | |||
| a. b. | a. b. | a. b. | a. b. | |||
| a. b. | a. b. | a. b. | a. b. | |||
| a. b. | a. b. | a. b. | a. b. | |||
| a. b. | a. b. | a. b. | a. b. |
| Muster von Aufklebern für "EURO III sicheres", "EURO IV sicheres", "EURO V sicheres", "EEV sicheres" und "EURO VI sicheres" Fahrzeug | Anlage 8 |
| Die Aufkleber sollten die folgenden Abmessungen haben:
grüner Durchmesser: 200 mm, Die Ziffer III sollte genutzt werden für "EURO III sichere" Fahrzeuge, die Ziffer IV sollte genutzt werden für "EURO IV sichere" Fahrzeuge, die Ziffer V sollte genutzt werden für "EURO V sichere" Fahrzeuge, die Buchstaben EEV sollten genutzt werden für "EEV sichere" Fahrzeuge und die Ziffer VI sollte genutzt werden für "EURO VI sichere" Fahrzeuge. |
Optional 2
_____
1) Aufkleber für "EURO III sichere" Fahrzeuge können im multilateralen CEMT-Kontingent bis 31. Dezember 2015 genutzt werden.
2) Achtung: "EEV sichere" Fahrzeuge werden innerhalb des multilateralen CEMT-Systems nicht als eigene Kategorie betrachtet."EEV sichere" Fahrzeuge, die im multilateralen CEMT-System eingesetzt werden, müssen eine Genehmigung der Kategorie "EURO V sichere" Fahrzeuge mitführen.
| Anhang |
a) Das Programm "EURO III sicheres" Fahrzeug
b) Muster für Nachweise der Übereinstimmung mit den technischen Voraussetzungen hinsichtlich des Abgas- und Lärmverhaltens und mit den Sicherheitsanforderungen für ein "EURO III sicheres", "EURO IV sicheres" oder "EURO V sicheres" Kraftfahrzeug
| Das Muster des Nachweises für "EURO III sichere", "EURO IV sichere" oder "EURO V sichere" Kraftfahrzeuge wird als Referenz wiedergegeben.
Die Nachweise (Anhang 4 des Handbuchs von 2009), ausgestellt vor dem 31. Dezember 2013 bleiben gültig. 1
Ab 01. Januar 2014 sind die Nachweise nach Muster des Anhangs 4 dieses Handbuchs zu verwenden. |
c) Muster für Nachweise für "grüne" und "supergrüne und sichere" Kraftfahrzeuge
| Die abgebildeten Muster für "grüne" und "supergrüne und sichere" Fahrzeuge dienen nur der Information. Sie können nicht angewendet werden für das Multilaterale Kontingentsystem ab 01. Januar 2009. |
a) Das Programm "EURO III sicheres" Fahrzeug
Für das "EURO III sichere" Kraftfahrzeug gelten die folgenden Bestimmungen:
Grenzwerte für die Lärmemission
(gemäß UNECE-Regelung R51.02 oder in der nachfolgend geänderten Fassung oder Richtlinie 70/157/EWG in der durch Richtlinie 1999/101/EG geänderten Fassung oder in der nachfolgend geänderten Fassung)
77 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung < 75 kW
78 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung > 75 kW < 150 kW
80 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung > 150 kW und mehr.
Grenzwerte für die Abgasemission bei Fahrzeugen mit Dieselmotor
(gemessen nach ESC- und ELR-Prüfzyklen gemäß UNECE-Regelung R49.03 Stufe A oder Richtlinie 88/77/EWG in der durch Richtlinie 2001/27/EG Stufe A geänderten Fassung oder Richtlinie 2005/55/EG Stufe A) 1
| CO | :2,1 g/kWh |
| HC | : 0,66 g/kWh |
| NOx | : 5,0 g/kWh |
| Partikel | : 0,10[0, 13 2] g/kWh |
| Rauchtrübung | : 0,8 m-1 |
(gemessen nach ETC-Prüfzyklen gemäß UNECE-Regelung R49.03 Stufe A oder Richtlinie 88/77/EWG in der durch Richtlinie 2001/27/EG Stufe A geänderten Fassung oder Richtlinie 2005/55/EG Stufe A)
| CO | : 5,45 g/kWh |
| NMHC | : 0,78 g/kWh |
| CH4 3 | : 1,6 g/kWh |
| NOx | : 5,0 g/kWh |
| Partikel | : 0,16[0,2114 2] g/kWh |
Mindestanforderungen an Technik und Sicherheit
Darüber hinaus können CEMT-Genehmigungen für das "EURO III sichere" Fahrzeug nur für Fahrzeuge verwendet werden, die den vorstehend angegebenen technischen Vorschriften entsprechen, und sind nur dann gültig, wenn sie durch vollständig ausgefüllte Bescheinigungen über die Einhaltung dieser technischen Sicherheitsnormen ergänzt werden.
Die Nachweisblätter sind in der Amtssprache des Zulassungsstaates des Fahrzeugs oder in Englisch, Französisch oder Deutsch erhältlich. Sie sind zusammen mit Übersetzungen in mindestens zwei andere dieser Sprachen mitzuführen (siehe Anlagen 4, 5 und 6).
Die Nachweisblätter bezogen auf die technischen Vorschriften über Abgas- und Geräuschemissionen und Sicherheitsvorschriften für "EURO III sichere" Kraftfahrzeuge (vgl. Anlage 4) können ausgestellt werden entweder durch
Wird das Nachweisblatt von einem "Bevollmächtigten" ausgestellt, muss er auch den Namen des Herstellers angeben, in dessen Auftrag er tätig ist.
Das Nachweisblatt wird nur einmal für das betreffende Fahrzeug ausgestellt und muss nur dann erneuert werden, wenn sich die darauf angegebenen Grundwerte für die Lärm- und/oder Abgasemission geändert haben.
Das Nachweisblatt über die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen an "EURO III sichere" Kraftfahrzeuge muss mindestens einmal pro Jahr im Rahmen der Verkehrssicherheitsprüfung erneuert werden (vgl. Anlage 6).
Darüber hinaus sind Mindestanforderungen hinsichtlich der Sicherheit zu erfüllen, die sowohl für das Kraftfahrzeug als auch für den Anhänger gelten. Daher sollte bei der Zulassung und der Verkehrssicherheitsprüfung von Anhängern eine besondere Bescheinigung ausgestellt werden (vgl. Anlagen 5 und 6).
Bei Neufahrzeugen ist das Nachweisblatt über die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen für einen Anhänger (vgl. Anlage 5) entsprechend den in der jeweiligen Anlage angegebenen Bestimmungen auszustellen durch
Das Nachweisblatt über die Verkehrssicherheit für einen Anhänger und ein Kraftfahrzeug (vgl. Anlage 6) ist entsprechend den in der jeweiligen Anlage angegebenen Vorschriften auszustellen durch
Sollten im Rahmen einer Vorort-Überprüfung Abweichungen von den auf dem Nachweisblatt angegebenen Emissionswerten und Sicherheitsanforderungen festgestellt werden, so gelten die technischen Forderungen grundsätzlich als nicht erfüllt. In diesem Fall verliert das Nachweisblatt seine Gültigkeit.
Zur Erleichterung und Beschleunigung von Grenzüberschreitungen wird dringend empfohlen, an "EURO III sicheren" Fahrzeugen vorne eine magnetische Plakette oder einen Aufkleber gemäß Anlage 8 anzubringen. Die Plakette sollte einen grünen Hintergrund und einen weißen Rand haben und die Aufschrift "III" in Weiß tragen (III = EURO III).
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1) Buchstabe A in der Genehmigungsnummer
2) Für Motoren mit einem Hubraum von unter 0,75 dm3 je Zylinder und einer Nennleistung von über 3.000 min-1
3) Gilt nur für Erdgasmotoren und bezogen auf die Vorschriften gemäß ETC-Tests (vgl. Anlage III, Anhang 2 Punkt 3.9 Richtlinie 1999/96/EG)
b) Muster für den Nachweis der Übereinstimmung mit den technischen Voraussetzungen hinsichtlich des Abgas- und Lärmverhaltens und mit den Sicherheitsanforderungen für ein "EURO III sicheres", "EURO IV sicheres" oder "EURO V sicheres" Kraftfahrzeug
| Hellgrünes Papier, Größe A4, Vorder- und Rückseite bedruckt |
Nr. des Nachweises: .......................
| CEMT-Nachweis der Übereinstimmung mit den technischen und Sicherheitsanforderungen für ein Kraftfahrzeug
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| Fahrzeugtyp und Marke: |
| Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN): |
| Motortyp/Nummer: |
Die/Der 1
[Name(n) und Stempel des Unternehmens und/oder der Behörde]
bestätigt hiermit, dass das genannte Fahrzeug den Bestimmungen der UN-ECE-Regelungen und/oder EG-Richtlinien entsprochen hat, sowie die Richtigkeit der auf diesem Nachweis eingetragenen Daten.
MOTORLEISTUNG
[ ] [ ] Messungen nach UN-ECE R85.00 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie 80/1269/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/99/EG oder in einer später geänderten Fassung.
ANFORDERUNGEN AN DAS LÄRM- UND ABGASVERHALTEN
[ ] [ ] Lärm gemessen nach UN-ECE R51.02 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie 70/157/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/1 01/EG oder in einer später geänderten Fassung.
[ ] [ ] EURO III: Abgase gemessen nach UN-ECE R49.03, Zeile A oder Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG , Zeile A oder Richtlinie 2005/55/EG, Zeile A. 4
[ ] [ ] EURO IV: Messungen nach ESC- und ELR-Prüfungen und nach UN-ECE R49.03, Zeile B1 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG , Zeile B1 oder der Richtlinie 2005/55/EG in der Fassung der Richtlinie 2005/78/EG , Zeile B1 oder in einer später geänderten Fassung. 5
[ ] [ ] EURO IV: Messungen nach ETC-Prüfung und nach UN-ECE R49.03, Zeile B1 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG , Zeile B1 oder der Richtlinie 2005/55/EG in der Fassung der Richtlinie 2005/78/EG , Zeile B1 oder in einer später geänderten Fassung. 5
[ ] [ ] EURO V: Messungen nach ESC- und ELR-Prüfungen und nach UN-ECE R49.04, Zeile B2 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG , Zeile B2 oder der Richtlinie 2005/55/EG in der Fassung der Richtlinie 2005/78/EG , Zeile B2 oder in einer später geänderten Fassung. 6
[ ] [ ] EURO V: Messungen nach ETC-Prüfung und nach UN-ECE R49.04, Zeile B2 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG , Zeile B2 oder der Richtlinie 2005/55/EG in der Fassung der Richtlinie 2005/78/EG , Zeile B2 oder in einer später geänderten Fassung. 6
SICHERHEITSANFORDERUNGEN
Das Kraftfahrzeug ist mit folgenden Anlagen ausgestattet:
[ ] [ ] Hinterer Unterfahrschutz 7 gemäß UN-ECE-Regelung R58.01 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie 70/221 /EWG in der Fassung der Richtlinie 2000/8/EG oder in einer später geänderten Fassung.
[ ] [ ] Seitliche Schutzvorrichtungen 7 gemäß UN-ECE-Regelung R73.00 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie 89/297/EWG oder in einer später geänderten Fassung.
[ ] [ ] Rückspiegel gemäß UN-ECE-Regelung R46.01 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie 71/127/EWG in der Fassung der Richtlinie 88/321/EWG oder der Richtlinie 2003/97/EG oder in einer später geänderten Fassung.
[ ] [ ] EURO III und EURO IV: Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen gemäß UN-ECE-Regelung R48.01 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie 76/756/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/28/EG oder in einer später geänderten Fassung.
[ ] [ ] EURO V: Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen gemäß UN-ECE-Regelung R48.02 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie 76/756/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/28/EG oder in einer später geänderten Fassung.
[ ] [ ] Kontrollgerät gemäß UN-ECE-AETR-Abkommen oder in einer später geänderten Fassung oder gemäß Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2135/98 oder in einer später geänderten Fassung oder in der Fassung der Verordnungen (EG) Nr. 1360/2002 und Nr. 432/2004 oder in einer später geänderten Fassung.
[ ] [ ] Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung gemäß UN-ECE-Regelung R89.00 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie 92/24/EWG in der Fassung der Richtlinie 2004/1 1/EG oder in einer später geänderten Fassung.
[ ] [ ] Hintere Warntafeln (rückstrahlend) für schwere und lange Fahrzeuge gemäß UN-ECE Regelung R70.01 oder in einer später geänderten Fassung.
[ ] [ ] Bremsanlagen inklusive Antiblockiervorrichtung gemäß UN-ECE-Regelung R1 3.09 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie 71/320/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/12/EG oder in einer später geänderten Fassung.
[ ] [ ] Lenkanlage gemäß UN-ECE-Regelung R79.01 oder in einer später geänderten Fassung oder Richtlinie 70/311 /EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/7/EG oder in einer später geänderten Fassung.
| ___________________________ Ort | __________________________ Datum | ___________________________ Unterschrift(en) und Stempel |
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1) Unzutreffendes streichen.
2) Für jene Länder, in denen die Vertreter des Herstellers nicht bevollmächtigt sind.
3) In diesem Fall füllt der erste Unterzeichnende die linke Spalte und der zweite Unterzeichnende die rechte Spalte aus.
4) Buchstabe A in der Genehmigungsnummer.
5) Buchstabe B1 oder B oder C in der Genehmigungsnummer.
6) Buchstabe B2 oder D, E, F oder G in der Genehmigungsnummer.
7) Sattelzugfahrzeuge ausgenommen.
c) Muster für Nachweise für "grüne" und "supergrüne und sichere" Kraftfahrzeuge
Nr. des Nachweises A der Übereinstimmung
"supergrünes und sicheres" Kraftfahrzeug: ..............
.
| Nachweis der Übereinstimmung eines Kraftfahrzeuges mit den technischen Voraussetzungen für ein "supergrünes und sicheres" Kraftfahrzeug |
| Fahrzeugtyp und Marke: |
| Fahrzeugidentifizierungsnummer (VIN): |
| Motortyp/Nummer: |
Der Fahrzeughersteller oder der im Zulassungsstaat Bevollmächtigte des Herstellers *
[Name des Unternehmens]
bestätigt hiermit, dass das genannte Fahrzeug mit dem Fahrzeug übereinstimmt, das am .......................... den Bestimmungen der CEMT-Resolution CEMT/CM(2005)9/FINAL entsprochen hat, sowie die Richtigkeit der auf diesem Nachweis eingetragenen Daten.
| Messungen nach *: UN-ECE R. 85, Richtlinie 80/1269/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/99/EG | |
| Maximale Motorleistung [kW] | bei Motordrehzahl [1/min]: |
ANFORDERUNGEN AN DAS LÄRM- UND ABGASVERHALTEN
| Lärm gemessen nach *: UN-ECE R. 51/02, Richtlinie 70/157/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/101/EG | ||
| Höchstwerte [dB(A)] | Motorleistung | gemessene Werte [dB(A)] |
| 77 | < 75 kW | |
| 78 | > 75 kW or 150 kW | |
| 80 | > 150 kW | |
| am: | in: | |
| von: | ||
| Annäherungsgeschwindigkeit [km/h]: | im Getriebegang: | |
| Druckluftgeräusch [dB(A)]: | ||
| Nahfeldpegel [dB(A)]: | bei Motordrehzahl [1/min]: | |
| Messungen nach *: UN-ECE R. 49/02, Stufe B, oder Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG | ||
| Höchstwerte [g/kWh] | Schadstoffe | gemessene Werte entsprechend Motorgenehmigung [g/kWh] |
| 4.0 | CO | |
| 1.1 | HC | |
| 7.0 | NOx | |
| 0.15 | Partikel | |
| ___________________________ Ort | ___________________________ Datum | ____________________________ Unterschrift und Stempel |
*) Unzutreffendes streichen.
Nr. des Nachweises B der Übereinstimmung
"supergrünes und sicheres" Kraftfahrzeug: ............
SICHERHEITSANFORDERUNGEN
Die/Der 1
[Name(n) des Unternehmens und/oder der Behörde]
bestätigt hiermit, dass das genannte Fahrzeug den Bestimmungen der CEMT-Resolution CEMT/CM(2005)9/FINAL entspricht, sowie die Richtigkeit der auf diesem Nachweis eingetragenen Daten.
Das Kraftfahrzeug ist mit folgenden Anlagen ausgestattet:
[ ] [ ] Hinterer Unterfahrschutz 4 gemäß UN-ECE-Regelung Nr. 58 oder Richtlinie 70/221/EWG in der Fassung der Richtlinie 2000/8/EG .
[ ] [ ] Seitliche Schutzvorrichtungen 4 gemäß UN-ECE-Regelung Nr. 73 oder Richtlinie 89/297/EWG.
[ ] [ ] Fahrtrichtungsanzeiger gemäß UN-ECE-Regelung Nr. 48 oder Richtlinie 76/756/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/15/EG .
[ ] [ ] Kontrollgerät gemäß UN-ECE-AETR-Abkommen oder gemäß Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1056/97 oder Nr. 2135/98.
[ ] [ ] Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung gemäß UN-ECE-Regelung Nr. 89 oder Richtlinie 92/24/EWG.
[ ] [ ] Hintere Warntafeln (rückstrahlend) für schwere und lange Fahrzeuge gemäß UN-ECE-Regelung Nr. 70.
[ ] [ ] Bremsanlagen inklusive Antiblockiervorrichtung gemäß UN-ECE-Regelung Nr. 13 oder Richtlinie 71/320/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/12/EG.
[ ] [ ] Lenkanlage gemäß UN-ECE-Regelung Nr. 79 oder Richtlinie 70/31 1/EWG in der Fassung der Richtlinie 92/62/EWG oder Richtlinie 1999/7/EG.
| _________________________ Ort | __________________________ Datum | ____________________________ Unterschrift(en) und Stempel) |
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1) Unzutreffendes streichen.
2) Für jene Länder, in denen die Vertreter des Herstellers nicht bevollmächtigt sind.
3) In diesem Fall füllt der erste Unterzeichnende die linke Spalte und der zweite Unterzeichnende die rechte Spalte aus.
4) Sattelzugfahrzeuge ausgenommen.
Nr.: ............
ANFORDERUNGEN AN DAS LÄRM- UND
ABGASVERHALTEN DES GRÜNEN KRAFTFAHRZEUGES
Nachweis der Erfüllung der technischen Voraussetzungen gemäß Resolution CEMT/CM(91)26/Final
| Die/Der: |
| als Hersteller oder als im Zulassungsstaat Bevollmächtigter des Herstellers 1: |
| des nachstehend beschriebenen Fahrzeuges bestätigt hiermit, dass dieses Fahrzeug am ............................... mit dem Fahrzeug übereinstimmt, das am .................................. den Bestimmungen der CEMT-Resolution CEMT/CM(91)26/Final entsprochen hat, sowie die Richtigkeit der umseitig eingetragenen Daten. |
Firmenmäßige Fertigung des Herstellers oder des Bevollmächtigten im Zulassungsstaat
| Fahrzeugtype: |
| Fahrzeugidentifizierungsnummer: |
| Motortype: |
| Motornummer: |
| Messung nach 1: UN-ECE R.85, RL 80/1269/EWG, in der Fassung der RL 89/491/EWG | |
| Größte Motorleistung [kVV]: | bei Motordrehzahl [1/min]: |
| Messung nach 1: UN-ECE R.51/02, RL 70/157/EWG, in der Fassung der RL 92/97/EWG | |||
| Höchstwerte [dB(A)] 2 | Motorleistung | gemessene Werte [dB(A)] | |
| 77 | < 75 kW | ||
| 78 | 75 kW oder 150 kW | ||
| 80 | > 150 kW | ||
| am: | in: | ||
| von: | |||
| Annäherungsgeschwindigkeit [km/h]: | im Getriebegang: | ||
| Druckluftgeräusch [dB(A)]: | |||
| Nahfeldpegel [dB(A)]: | bei Motordrehzahl [1/min]: | ||
| Messung nach 1: UN-ECE RA9/02 Stufe A, RL 88/77/EWG, in der Fassung der RL 91/54.2/EWG, Stufe A | ||
| Grenzwerte [g/kWh] 2 | Schadstoffe | gemessene Werte [g/kWh] |
| 4.9 | CO | |
| 1.23 | HC | |
| 9.0 | NOx | |
| Leistung <= 85 kW: 0.68 Leistung > 85 kW: 0.4 | Partikel | |
| _________________ Ort | ________________ Datum | ____________________ Unterschrift |
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1) Nichtzutreffendes streichen.
2) CEMT Resolution CEMT/CM(91)26/Final.
Bekanntmachung der Resolution des Ministerrates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) zum Leitfaden für Regierungsbeamte und Transportunternehmer für die Verwendung des Multilateralen CEMT-Kontingents
Vom 19. Januar 2015
(BGBl. II Nr. 3 vom 03.02.2015 S. 69)
Mit der Erklärung des CEMT-Ministerrates auf seiner Tagung am 17./18. Mai 2006 in Dublin wurde die auf der Tagung des CEMT-Ministerrates am 24./25. Mai 2005 in Moskau eingeleitete Reform der CEMT abgeschlossen. Die ITF-CEMT Arbeitsgruppe für den Straßentransport wurde ermächtigt, zukünftig das Multilaterale CEMT-Genehmigungssystem entsprechend den aktuellen Erfordernissen, der technischen Entwicklung der Fahrzeuge sowie der praktischen Umsetzung anzupassen.
Im Zusammenhang mit der Einführung von EURO VI Fahrzeugen in das CEMT-Genehmigungssystem hat die ITF-CEMT Arbeitsgruppe für den Straßentransport den Leitfaden (ITF/TMB/TR(2008)12) revidiert und zum 1. Januar 2014 umgesetzt (ITF/TMB/TR/M(2013)3).
Der Leitfaden für Regierungsbeamte und Transportunternehmer für die Verwendung des Multilateralen CEMT-Kontingents (vgl. die Bekanntmachung vom 12. April 2010, BGBl. II S. 297, 298) wird aufgehoben und durch den nachstehenden Leitfaden ersetzt.
Das Muster für den Nachweis der Übereinstimmung mit den technischen Voraussetzungen hinsichtlich des Abgas- und Lärmverhaltens und mit den Sicherheitsanforderungen für ein "EURO IV/4 sicheres", "EURO V/5 sicheres", "EEV sicheres" oder "EURO VI/6 sicheres" Kraftfahrzeug (Lkw) mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 und nicht mehr als 6 Tonnen (einschließlich bestimmter Fälle bei Lkws über 6 Tonnen) und das Muster für einen Sicherheitsnachweis für Anhänger mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 Tonnen können von der Internetseite des Internationalen Transportforums heruntergeladen werden
(www.internationaltransportforum.org/IntOrg/quota/quota.html).
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1) Italien meldete zu Punkt 1) einen Vorbehalt an.
2) Deutschland und die Russische Föderation meldeten zu Punkt 2) einen Vorbehalt an.
3) Österreich, Bulgarien, die Tschechische Republik, Estland, Frankreich, Deutschland, Ungarn, Italien, Polen, die Russische Föderation und die Schweiz meldeten zu Punkt 5) einen Vorbehalt an.
4) Die Tschechische Republik, Deutschland und die Russische Föderation meldeten zu Punkt 6) einen Vorbehalt an.
5) Deutschland meldete zu Punkt 8) einen Vorbehalt an.
6) Deutschland meldete zu Punkt 9) einen Vorbehalt an.
7) Österreich, Weißrussland, Bulgarien, die Tschechische Republik, Estland, Finnland, Frankreich, Ungarn, Italien, Litauen, Polen, die Russische Föderation, Schweden und die Türkei meldeten zu Punkt 10) einen Vorbehalt an.
8) Österreich und Italien meldeten zu Punkt 12) einen Vorbehalt an.
9) Finnland meldete zu Punkt 13) einen Vorbehalt an.
10) Ein spezieller grüner Stempel mit der Zahl "III" in der Mitte auf der Genehmigung (vgl. Anlage 3) entsprechend der Fahrzeugkategorie "EURO III sicher" darf für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren bis zum 31. Dezember 2015 eingesetzt werden.
11) Die Arbeitsgruppe Straßentransport hat in der Sitzung vom 18.02.2010 beschlossen, Transitfahrten in den Zulassungsstaat nicht mehr als Rückfahrten anzuerkennen; ITF/TMB/TR/M(2010)1.
12) "EEV sichere" Fahrzeuge gelten innerhalb des Systems der multilateralen CEMT-Kontingente nicht als eigene Kategorie."EEV sichere" Fahrzeuge, die mit einer multilateralen CEMT-Genehmigung betrieben werden, führen eine CEMT-Genehmigung der Kategorie "EURO V sicher" mit.
13) Nachweisblätter, die der Fahrzeugkategorie "EEV sicher" entsprechen, dürfen mit der Genehmigung für die Fahrzeugkategorie "EURO V sicher" (bzw. der für eine niedrigere Fahrzeugkategorie, z.B."EURO IV sicher") verwendet werden.
Nachweisblätter, die der Kategorie der "EURO III sicheren" Fahrzeuge entsprechen, dürfen während einer Übergangszeit von zwei Jahren, die mit dem 31. Dezember 2015 endet, innerhalb des multilateralen Kontingents verwendet werden.
14) Italien meldete zu der Frist von 30 Tagen einen Vorbehalt an.
15) Buchstabe B1, B oder C in der Genehmigungsnummer
16) Gilt nur für Erdgasmotoren
17) Gilt nicht für mit Gas betriebene Motoren in Stufe A und Stufe B1
18) 12 Monate, und zwar bis zum Ende des gleichen Monats (vgl. Anlage 6).
19) Für die Länder, die Bevollmächtigten von Fahrzeugherstellern keine entsprechende Genehmigung erteilen.
20) Buchstabe B2, D, E, F oder G in der Genehmigungsnummer
21) Gilt nur für Erdgasmotoren
22) Gilt nicht für mit Gas betriebene Motoren in Stufe A und Stufe B1 und B2
23) Die Anhänger müssen mit einer Beleuchtungs- und Blinkanlage gemäß UNECE-Regelung R48.01 bzw. der nachfolgend geänderten Fassung ausgerüstet sein.
24) 12 Monate, und zwar bis zum Ende des gleichen Monats (vgl. Anlage 6).
25) Für die Länder, die Bevollmächtigten von Fahrzeugherstellern keine entsprechende Genehmigung erteilen.
26) Messmethode A
27) Buchstabe C, H, I, J oder K in der Genehmigungsnummer
28) Gilt nur für Erdgasmotoren und Flüssiggasmotoren
29) Gilt nicht für mit Gas betriebene Motoren
30) Die Anhänger müssen mit einer Beleuchtungs- und Blinkanlage gemäß UNECE-Regelung R48.01 bzw. der nachfolgend geänderten Fassung ausgerüstet sein.
31) Bei der Verkehrssicherheitsprüfung darf der Wert für die Rauchtrübung nicht größer als 0,5 m-1 sein.
32) 12 Monate, und zwar bis zum Ende des gleichen Monats (vgl. Anlage 6).
33) Messmethode A
34) Buchstabe A, B oder C in der Genehmigungsnummer
35) Gilt nur für Kompressionszündungsmotoren
36) Gilt nur für Fremdzündungsmotoren (die mit Erdgas, Flüssiggas, Benzin oder Ethanol betrieben werden)
37) Die Anhänger müssen mit einer Beleuchtungs- und Blinkanlage gemäß UNECE-Regelung R48.01 bzw. der nachfolgend geänderten Fassung ausgerüstet sein.
38) Bei der Verkehrssicherheitsprüfung darf der Wert für die Rauchtrübung nicht größer als 0,5 m-1 sein.
39) 12 Monate, und zwar bis zum Ende des gleichen Monats (vgl. Anlage 6).
40) Für die Länder, die Bevollmächtigten von Fahrzeugherstellern keine entsprechende Genehmigung erteilen.
| ENDE | |