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Fahrerlaubnisprüfung Anlage 7 10 11 12b 13 13a 14 16a 17d 17e 19 19a 19g 20a 22 26b1
(zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3)

1. Theoretische Prüfung 19a

Einzelheiten der theoretischen Prüfung ergeben sich auch aus der Prüfungsrichtlinie für die theoretische Fahrerlaubnisprüfung in der jeweils geltenden Fassung, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.

1.1 Prüfungsstoff 17d

Gegenstand der Prüfung sind Kenntnisse in den Sachgebieten des Anhangs II Abschnitt A Nummer 2 bis 4 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403 vom 30.12.2006 S. 18; L 169 vom 28.06.2016 S. 18) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/933 der Kommission vom 29. Juni 2018 zur Berichtigung der deutschen Fassung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. L 165 vom 02.07.2018 S. 35) und in den folgenden Sachgebieten:

  1. Gefahrenlehre
  2. Verhalten im Straßenverkehr
  3. Vorfahrt, Vorrang
  4. Verkehrszeichen
  5. Umweltschutz
  6. Vorschriften über den Betrieb der Fahrzeuge
  7. Technik
  8. Eignung und Befähigung von Kraftfahrern.

Der Prüfungsstoff bildet die Grundlage für den Fragenkatalog. Der Fragenkatalog ist Teil der Prüfungsrichtlinie nach Nummer 1.

1.2 Form und Umfang der Prüfung, Zusammenstellung der Fragen, Bewertung der Prüfung

1.2.1 Allgemeines 19

Jede Prüfung enthält Fragen aus dem Grundstoff und dem Zusatzstoff des Fragenkatalogs. Der Grundstoff beinhaltet den für alle Klassen geltenden Prüfungsstoff, der Zusatzstoff den Stoff, der sich aus den besonderen Anforderungen der jeweiligen Klasse ergibt. Bei einer Prüfung für mehrere Klassen wird der Grundstoff nur einmal geprüft. Bei der Prüfung zur Erweiterung einer Fahrerlaubnis wird der Grundstoff in reduziertem Umfang erneut mitgeprüft. Nach Abschluss der Prüfung können aus Gründen der Qualitätssicherung und der Weiterentwicklung der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung zusätzliche Fragen oder Aufgaben zur Bearbeitung vorgelegt werden. Die Ergebnisse dieser Fragen oder Aufgaben werden bei der Prüfungsbewertung nicht berücksichtigt. Die Teilnahme an dieser Erprobung erfolgt freiwillig und anonym.

1.2.2 Wertigkeit der Fragen und Zusammenstellung der Fragen 19

Die Fragen werden entsprechend ihrem Inhalt und dessen Bedeutung für die Verkehrssicherheit, den Umweltschutz und die Energieeinsparung mit zwei bis fünf Punkten bewertet. Die Wertigkeit ist im Fragenkatalog bei jeder Frage angegeben.

Die Anzahl der Fragen je Klasse, die Anzahl der Punkte und die zulässige Fehlerpunktzahl ergeben sich aus den folgenden Tabellen:

Ersterwerb

Klasse Zahl der Fragen Summe der Punkte Zulässige
Fehlerpunkte
AM, A1, A2, A, B, L, T 30 110 10 1
Mofa

20

69

7

1) Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet.

Erweiterung

Klasse Zahl der Fragen Summe der Punkte Zulässige
Fehlerpunkte
AM, A1, A2, A, B, L, T 20 72 6
C 37 128 10 1
C1, CE 30 105 10 1
D 40 138 10 1
D1

35

121

10 1

1) Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet.

1.2.3 Bewertung der Prüfung

Die theoretische Prüfung ist nicht bestanden, wenn die unter Nummer 1.2.2 bei den einzelnen Klassen jeweils aufgeführte Zahl der zulässigen Fehlerpunkte überschritten oder zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet worden sind.

Eine nicht bestandene theoretische Prüfung ist in vollem Umfang zu wiederholen.

1.3 Durchführung der Prüfung 17e 26b1

Die theoretische Prüfung ist in deutscher Sprache abzulegen und erfolgt anhand von Fragen. Die Bewerber können Audio-Unterstützung in deutscher Sprache über Kopfhörer erhalten. Bei Prüfung von Gehörlosen ist ein Gehörlosen-Dolmetscher zuzulassen.

Abweichend von Satz 1 kann die Prüfung auch in folgenden Fremdsprachen abgelegt werden:

  1. Englisch,
  2. Französisch,
  3. Griechisch,
  4. Italienisch,
  5. Polnisch,
  6. Portugiesisch,
  7. Rumänisch,
  8. Russisch,
  9. Kroatisch,
  10. Spanisch,
  11. Türkisch,
  12. Hocharabisch,
  13. Kurmandschi oder
  14. Ukrainisch.

2. Praktische Prüfung 19a

Einzelheiten der praktischen Prüfung ergeben sich auch aus der Prüfungsrichtlinie für die praktische Fahrerlaubnisprüfung in der jeweils geltenden Fassung, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird

2.1 Prüfungsstoff

Die Prüfung setzt sich wie folgt zusammen:

2.1.1 Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt

2.1.2 Abfahrtkontrolle (nur bei den Klassen C, C1, D, D1 und T).

Handfertigkeiten (nur bei den Klassen D und D1).

2.1.3 Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (nur bei den Klassen BE, CE, C1 E, DE, D1 E und T).

2.1.4 19a Grundlage für die Durchführung der Grundfahraufgaben ist der Fahraufgabenkatalog. Der Fahraufgabenkatalog ist Teil der Prüfungsrichtlinie nach Nummer 2.

2.1.4.1 Bei den Zweiradklassen

2.1.4.1.1 Bei den Klassen A, A1 und A2

  1. Obligatorisch
    aa) Fahren eines Slaloms mit Schrittgeschwindigkeit,
    bb) Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung,
    cc) Ausweichen ohne Abbremsen,
    dd) Ausweichen nach Abbremsen,
  2. Alternativ, wobei aus den Doppelbuchstaben aa und bb je eine Aufgabe auszuwählen ist:
    aa) Slalom oder Langer Slalom,
    bb) Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus, Stop and Go oder Kreisfahrt.

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: sechs.

Bei stufenweisem Zugang und jeweils zweijährigem Vorbesitz von A1 nach A2 und A2 nach A entfallen die alternativen Aufgaben. Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: vier.

2.1.4.1.2 Bei der Klasse AM

  1. Obligatorisch
    aa) Slalom,
    bb) Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung,
  2. Alternativ, wobei aus den Doppelbuchstaben aa und bb je eine Aufgabe auszuwählen ist:
    aa) Ausweichen ohne Abbremsen oder Ausweichen nach Abbremsen,
    bb) Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus, Stop and Go oder Kreisfahrt.

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: vier.

2.1.4.2 Bei der Klasse B

  1. a) Alternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss:
    aa) Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
    oder
    bb) Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung),
  2. b) Alternativ, wobei zwei Aufgaben geprüft werden müssen:
    aa) Umkehren,
    bb) Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung)
    oder
    cc) Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung.

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: drei.

2.1.4.3 Bei den Klassen C1, C, D1, D

  1. Obligatorisch, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss:
    aa) Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen (nur Klasse C, C1) oder
    bb) Halten zum Ein- oder Aussteigen (nur Klasse D, D1),
  2. Alternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss:
    aa) Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt,
    bb) Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung) oder cc) Rückwärts quer oder schräg einparken.

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei.

2.1.4.4 Bei den Klassen BE, C1 E, DE und D1 E

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klasse C1 E: zwei.

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klassen BE, DE und D1 E: eine.

2.1.4.5 Bei der Klasse CE

2.1.4.5.1 Gliederzüge (keine Kombinationen mit Starrdeichselanhänger)

  1. Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links,
  2. Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen.

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei.

2.1.4.5.2 Sattelkraftfahrzeuge und Gliederzüge mit Starrdeichselanhänger

  1. Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links,
  2. Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen.

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei.

2.1.4.6 Bei der Klasse T

Rückwärtsfahren geradeaus.

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: eine.

2.1.5 Grundlage für die Durchführung der Prüfungsfahrt ist der Fahraufgabenkatalog. Der Fahraufgabenkatalog ist Teil der Prüfungsrichtlinie nach Nummer 2

2.1.6 Fahrtechnischer Abschluss der Fahrt 19

2.2 Prüfungsfahrzeuge 19

Für die Klassen B, C1, C, D1 und D sind nur linksgelenkte Fahrzeuge zulässig.

Nach Beginn der Prüfung sind Änderungen am Prüfungsfahrzeug hinsichtlich Ausstattung und Ladung unzulässig. Ein Fahrzeugwechsel während der Prüfungsfahrt ist nur bei einem unvorhersehbaren Defekt am Prüfungsfahrzeug zulässig.

Als Prüfungsfahrzeuge sind zu verwenden:

2.2.1 Für Klasse A:

Krafträder ohne Beiwagen der Klasse A

  1. Motorleistung mindestens 50 kW und
  2. Hubraum mindestens 600 cm3, wobei eine Unterschreitung des Mindesthubraums um 5 cm3 zulässig ist,
  3. Leermasse von mindestens 180 kg, wobei eine Unterschreitung um 5 kg zulässig ist,
  4. mit Elektromotor Verhältnis Leistung/Leermasse mindestens 0,25 kW/kg.

2.2.2 Für Klasse A2: 17e 20a

Krafträder ohne Beiwagen

  1. Motorleistung mindestens 20 kW, jedoch nicht mehr als 35 kW,
  2. Verhältnis Leistung/Leermasse von nicht mehr als 0,2 kW/kg,
  3. mit Verbrennungsmotor Hubraum mindestens 250 cm3,
  4. mit Elektromotor: Verhältnis Leistung/ Leermasse mindestens 0,15 kW/kg

2.2.3 Für Klasse A1:

Krafträder der Klasse A1 ohne Beiwagen

  1. Motorleistung bis zu 11 kW,
  2. Verhältnis von Leistung zu Leermasse von nicht mehr als 0,1 kW/kg,
  3. durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 90 km/h,
  4. mit Verbrennungsmotor Hubraum mindestens 120 cm3, wobei eine Unterschreitung des Hubraums um 5 cm3 zulässig ist,
  5. mit Elektromotor Verhältnis Leistung/Leermasse mindestens 0,08 kW/kg.

2.2.4 Für Klasse B: 19

Personenkraftwagen

  1. durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 130 km/h,
  2. mindestens vier Sitzplätze und
  3. mindestens zwei Türen auf der rechten Seite, welche unabhängig voneinander zu öffnen und zu schließen sind.

2.2.5 Für Klasse BE:

Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger gemäß § 30a Absatz 2 Satz 1 StVZO mit mehr als 4.250 kg, die als Kombination nicht der Klasse B zuzurechnen sind,

  1. Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m,
  2. zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1.300 kg,
  3. tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,
  4. Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, Breite und Höhe mindestens wie das Zugfahrzeug, und
  5. Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht.

2.2.6 Für Klasse C: 17d 19

Fahrzeuge der Klasse C

  1. Mindestlänge 8 m,
  2. Mindestbreite 2,4 m,
  3. zulässige Gesamtmasse mindestens 12.000 kg,
  4. tatsächliche Gesamtmasse mindestens 10.000 kg,
  5. durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,
  6. mit Anti-Blockier-System (ABS),
  7. mit Fahrtenschreiber,
  8. Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie das Führerhaus, und
  9. Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht.

2.2.7 Für Klasse CE: 17d 19

  1. Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C mit selbsttätiger Kupplung und einem Anhänger mit eigener Lenkung oder mit einem Starrdeichselanhänger mit Tandem-/Doppelachse
    aa) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 14 m,
    bb) zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 20.000 kg,
    cc) tatsächliche Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 15.000 kg,
    dd) Zweileitungs-Bremsanlage,
    ee) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h,
    ff) Anhänger mit Anti-Blockier-System (ABS),
    gg) Länge des Anhängers mindestens 7,5 m,
    hh) Mindestbreite des Anhängers 2,4 m,
    ii) Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie das Führerhaus des Zugfahrzeugs, und
    jj) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht oder
  2. Sattelkraftfahrzeuge
    aa) Länge mindestens 14 m,
    bb) Mindestbreite der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers 2,4 m,
    cc) zulässige Gesamtmasse mindestens 20.000 kg, dd) tatsächliche Gesamtmasse mindestens 15.000 kg,
    ee) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,
    ff) Sattelzugmaschine und Sattelanhänger mit Anti-Blockier System (ABS),
    gg) mit Fahrtenschreiber,
    hh) Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie das Führerhaus, und
    ii) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht.

2.2.8 Für Klasse C1: 17d 19

Fahrzeuge der Klasse C1

  1. Länge mindestens 5 m,
  2. zulässige Gesamtmasse mindestens 5.500 kg,
  3. durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,
  4. mit Anti-Blockier-System (ABS),
  5. mit Fahrtenschreiber,
  6. Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie das Führerhaus, und
  7. Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht.

2.2.9 Für Klasse C1 E: 19

Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger

  1. Länge der Fahrzeugkombination mindestens 9 m,
  2. durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h,
  3. zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1.300 kg,
  4. tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,
  5. Anhänger mit eigener Bremsanlage,
  6. Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so hoch und etwa so breit wie das Führerhaus des Zugfahrzeugs (der Aufbau kann geringfügig weniger breit sein), und
  7. Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht.

2.2.10 Für Klasse D: 17d

Fahrzeuge der Klasse D

  1. Länge mindestens 10 m,
  2. Mindestbreite 2,4 m,
  3. durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,
  4. mit Anti-Blockier-System (ABS) und
  5. mit Fahrtenschreiber.

2.2.11 Für Klasse DE:

Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger

  1. Länge der Fahrzeugkombination mindestens 13,5 m,
  2. Mindestbreite des Anhängers 2,4 m,
  3. durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h,
  4. zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1.300 kg,
  5. tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,
  6. Anhänger mit eigener Bremsanlage,
  7. Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2 m breit und hoch, und
  8. Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht.

2.2.12 Für Klasse D1: 17d

Fahrzeuge der Klasse D1

  1. Länge mindestens 5 m, maximale Länge 8 m,
  2. durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,
  3. zulässige Gesamtmasse mindestens 4.000 kg,
  4. mit Anti-Blockier-System (ABS) und
  5. mit Fahrtenschreiber.

2.2.13 Für Klasse D1 E:

Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger

  1. Länge der Fahrzeugkombination mindestens 8,5 m,
  2. durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h,
  3. zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1.300 kg,
  4. tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,
  5. Anhänger mit eigener Bremsanlage,
  6. Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2 m breit und hoch, und
  7. Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht.

2.2.14 Für Klasse AM:

Zweirädrige Kleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 40 km/h.

2.2.15 Für Klasse T:

Fahrzeugkombinationen bestehend aus einer Zugmaschine der Klasse T und einem Anhänger

  1. durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschine mehr als 32 km/h,
  2. Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mehr als 32 km/h,
  3. Zweileitungs-Bremsanlage,
  4. Anhänger mit mindestens geschlossener Ladefläche (Fahrgestell ohne geschlossenen Boden nicht zulässig),
  5. Länge des Anhängers bei Verwendung eines Starrdeichselanhängers mindestens 4,5 m und
  6. Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m.

2.2.16 Weitere Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge: 22

Unter Länge des Fahrzeugs ist der Abstand zwischen serienmäßiger vorderer Stoßstange und hinterer Begrenzung des Aufbaus zu verstehen. Nicht zur Fahrzeuglänge zählen Anbauten wie Seilwinden, Wasserpumpen, Rangierkupplungen, zusätzlich angebrachte Stoßstangenhörner, Anhängekupplungen, Skiträger oder ähnliche Teile und Einrichtungen.

Die Prüfungsfahrzeuge müssen ausreichende Sitzplätze für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, den Fahrlehrer und den Bewerber bieten; das gilt nicht bei Fahrzeugen der Klassen A, A1, A2, AM und T. Es muss gewährleistet sein, dass der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer alle für den Ablauf der praktischen Prüfung wichtigen Verkehrsvorgänge beobachten kann.

Bei der Prüfung auf Prüfungsfahrzeugen der Klassen A, A1, A2, AM und T muss eine Funkanlage zur Verfügung stehen, die es mindestens gestattet, den Bewerber während der Prüfungsfahrt anzusprechen (einseitiger Führungsfunk). Das gilt nicht für Prüfungsfahrzeuge der Klasse T, wenn auf diesen geeignete Plätze für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer und den Fahrlehrer vorhanden sind.

Prüfungsfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D und D1 müssen mit akustisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet sein.

Prüfungsfahrzeuge der Klasse B müssen ferner mit einem zusätzlichen Innenspiegel sowie mit zwei rechten Außenspiegeln, gegebenenfalls in integrierter Form, oder einem gleichwertigen Außenspiegel ausgerüstet sein, um dem Fahrlehrer eine ausreichende Sicht nach hinten zu ermöglichen. Die Außenspiegel können durch andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht ersetzt werden.

Prüfungsfahrzeuge der Klassen BE, C, C1, D und D1 müssen mit je einem zusätzlichen rechten und linken Außenspiegel ausgestattet sein, soweit die Spiegel für den Fahrer dem Fahrlehrer keine ausreichende Sicht nach hinten ermöglichen. Die Außenspiegel können durch andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht ersetzt werden.

2.2.17 19 22 26b1 Die Kennzeichnung der zu Prüfungsfahrten verwendeten Kraftfahrzeuge als Schulfahrzeuge ( § 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2)) muss entfernt sein. Alle vom Fahrzeughersteller lieferbaren Ausstattungen und Systeme sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der Richtlinie nach Nummer 2 zugelassen. Dies gilt auch für den nachträglichen Einbau gleicher oder ähnlicher Produkte. Bei einem Prüfungsfahrzeug, das über Systeme verfügt, die die Längsführung, Querführung oder die Längs- und Querführung des Fahrzeugs in einem spezifischen Anwendungsfall aktiv und kontinuierlich übernehmen können, entscheidet der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr über den Einsatz dieser Systeme.

Dies gilt auch für den nachträglichen Einbau gleicher oder ähnlicher Produkte.

2.2.18 19a Bei Prüfungen der Klasse A, A1, A2 und AM dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, für die eine Helmtragepflicht besteht.

2.2.19 Prüfungsfahrzeuge für Bewerber mit körperlicher Behinderung

Soll aufgrund einer körperlichen Behinderung die Fahrerlaubnis nur für bestimmte Fahrzeugarten oder nur für angepasste Fahrzeuge erteilt werden, so ist die Prüfung unter Berücksichtigung der wesentlichen Anforderungen auf einem solchen Fahrzeug durchzuführen.

2.2.20 (aufgehoben) 19

2.3 Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit 19a 22 26b1

Die Prüfungsdauer und die Fahrzeit 1 betragen mindestens

bei Prüfungsdauer insgesamt davon Fahrzeit 1
Klasse A 70 Minuten 30 Minuten
60 Minuten Aufstieg 2 30 Minuten
Klasse A2 70 Minuten Direkteinstieg 30 Minuten
60 Minuten Aufstieg 2 30 Minuten
Klasse A1 70 Minuten 30 Minuten
Klasse B 55 Minuten 30 Minuten
Klasse BE 55 Minuten 30 Minuten
Klasse C 85 Minuten 50 Minuten
Klasse CE 85 Minuten 50 Minuten
Klasse C1 85 Minuten 50 Minuten
Klasse C1 E 85 Minuten 50 Minuten
Klasse D 85 Minuten 50 Minuten
Klasse DE 80 Minuten 50 Minuten
Klasse D1 85 Minuten 50 Minuten
Klasse D1 E 80 Minuten 50 Minuten
Klasse AM 55 Minuten 30 Minuten
Klasse T 70 Minuten 35 Minuten,
1) Fahrzeit ohne Grundfahraufgaben, ohne Sicherheits-/Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten, ohne Verbinden und Trennen und ohne Vor- und Nachbereitung (z.B. Bekanntgabe des Ergebnisses). Die aufgeführte reine Fahrzeit entspricht EU-Vorgaben.

2) Nur bei Erweiterung von der Klasse A1 auf die Klasse A2 und von der Klasse A2 zur Klasse A (stufenweiser Zugang bei jeweils zweijährigem Vorbesitz und Erweiterung auf die nächsthöhere Klasse).

falls der Bewerber nicht schon vorher gezeigt hat, dass er den Anforderungen der Prüfung nicht gewachsen ist.

Bei Prüfungen, die ausschließlich der Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe ( § 17a Absatz 2) oder der Austragung der Schlüsselzahl 197 ( § 17a Absatz 4) dienen, verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung um 10 Minuten. Bei der Aufhebung einer Beschränkung in den Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE umfasst die Prüfung den Prüfungsstoff nach nach den Nummern 2.1.1, 2.1.4, 2.1.5 und 2.1.6.

2.4 Prüfungsstrecke 19a

Etwa die Hälfte der Fahrzeit soll für Prüfungsstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss der Autobahnen oder Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben, verwendet werden. Abweichend hiervon sind Prüfungen für die Klasse AM überwiegend innerhalb geschlossener Ortschaften durchzuführen. Die Prüfung für die Klasse T kann auch an Orten durchgeführt werden, die nicht Prüforte im Sinn von § 17 Absatz 4 sind.

2.5 Bewertung der Prüfung

2.5.1 22 Für die Durchführung der praktischen Prüfung sind

  1. die fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt ( 2.1.1), die Grundfahraufgaben ( 2.1.4) die Prüfungsfahrt (2.1.5) und der fahrtechnische Abschluss der Fahrt (2.1.6),
  2. die Abfahrtkontrolle und die Handfertigkeiten ( 2.1.2) und
  3. das Verbinden und Trennen von Fahrzeugen ( 2.1.3)

jeweils getrennte Prüfungsteile, die jeweils getrennt voneinander bewertet werden. Bereits bestandene Prüfungsteile sind nicht zu wiederholen.

2.5.2 19a Zum Nichtbestehen der Prüfung führen:

  1. Fehler, die zur sofortigen Beendigung der Prüfung führen oder
  2. die Wiederholung oder Häufung von leichten oder schweren Fehlern, die als Einzelfehler in der Regel noch nicht zum Nichtbestehen führen.

2.5.3 Verhalten des Fahrlehrers

Versucht der Fahrlehrer den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer zu täuschen oder macht das Verhalten des Fahrlehrers die Beurteilung des Bewerbers bei der Prüfungsfahrt unmöglich, so ist diese als nicht bestanden zu beenden.

2.5.4 Vorzeitige Beendigung der Prüfungsfahrt

Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt, dass der Bewerber den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht wird.

2.6 Prüfungsergebnis 19a

Der Sachverständige oder Prüfer unterrichtet den Bewerber am Ende der Prüfung über das Prüfungsergebnis und stellt ihm eine schriftliche Leistungsrückmeldung mit Empfehlungen zum Fahrkompetenzerwerb zur Verfügung.

2.7 (aufgehoben) 19a

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Fahrerschulung Anlage 7a 11 12b 13a 18
(zu § 6a Absatz 3 und 4)

1. Allgemeines

Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl 96 ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Fahrerschulung von mindestens sieben Stunden nach Anhang V der Richtlinie 2006/126/EG. Ziel der Schulung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führen einer entsprechenden Fahrzeugkombination.

2. Qualifikation für die Durchführung von Fahrerschulungen

Die Fahrerschulung hat in einer Fahrschule zu erfolgen, deren Inhaber im Besitz einer Fahrschulerlaubnis der Klasse BE nach § 17 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes ist. Ein Fahrlehrer ist zur Fahrerschulung berechtigt, wenn er die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE nach § 1 des Fahrlehrergesetzes besitzt.

3. Schulungsstoff

Gegenstand der Schulung sind die Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach Anhang II Nummer 2 und 7 und Anhang V der Richtlinie 2006/126/EG.

3.1 Theoretischer Schulungsstoff

Der Umfang der theoretischen Schulung umfasst mindestens 2,5 Stunden. Der theoretische Schulungsstoff umfasst Kenntnisse in den folgenden Sachgebieten der Nummer 2 und der Anlage V der Richtlinie 2006/126/EG :

3.1.1 Straßenverkehrsvorschriften,

3.1.2 Fahrzeugführer,

3.1.3 Straße,

3.1.4 Andere Verkehrsteilnehmer,

3.1.5 Allgemeine Vorschriften und Verschiedenes,

3.1.6 Vorsichtsmaßnahmen beim Verlassen des Fahrzeugs,

3.1.7 Mechanische Zusammenhänge, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind,

3.1.8 Sicherheitsausrüstung der Fahrzeuge,

3.1.9 Regeln für die umweltfreundliche Benutzung des Fahrzeugs,

3.1.10 Fahrzeugdynamik,

3.1.11 Sicherheitskriterien,

3.1.12 Zugfahrzeug und Anhänger (Kupplungsmechanismus),

3.1.13 richtiges Beladen und

3.1.14 Sicherheitszubehör.

3.2 Praktischer Übungsstoff

Auf die Übungen nach Anhang V der Richtlinie 2006/126/EG entfallen mindestens 3,5 Stunden, die sowohl außerhalb des öffentlichen Straßenraums als auch auf öffentlichen Straßen durchgeführt werden können. Die Schulung darf in einer Gruppe durchgeführt werden, wobei eine Gruppe nicht mehr als acht Teilnehmer haben darf und für bis zu vier Teilnehmer für die gesamte Dauer der praktischen Übungen ein Schulungsfahrzeug zur Verfügung stehen muss. Die Schulung in einer Gruppe darf nicht auf öffentlichen Straßen durchgeführt werden. Die Übungen setzen sich wie folgt zusammen:

3.2.1 Beschleunigen,

3.2.2 Verzögern,

3.2.3 Wenden,

3.2.4 Bremsen,

3.2.5 Anhalteweg,

3.2.6 Spurwechsel,

3.2.7 Bremsen und Ausweichen,

3.2.8 deutliches Verringern der Geschwindigkeit bei vorhersehbarem Seitenwind an Brücken, Waldschneisen und beim Überholen von Lkw,

3.2.9 Abkuppeln und Ankuppeln und

3.2.10 Einparken.

3.3 Fahrpraktische Übungen

Auf die fahrpraktischen Übungen entfallen auf jeden Teilnehmer mindestens eine Stunde. Dabei sind auf öffentlichen Straßen die Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach den folgenden Sachgebieten des Anhangs II Nummer 7 der Richtlinie 2006/126/EG unter Beweis zu stellen:

3.3.1 Vorbereitung und Kontrolle der eingesetzten Fahrzeugkombination auf Verkehrs- und Betriebssicherheit,

3.3.2 Spezielle Fahrübungen, die für die Straßenverkehrssicherheit der unter Nummer 1 genannten Fahrzeugkombinationen von Bedeutung sind, wie rückwärts eine Kurve entlang fahren und

3.3.3 Verhaltensweisen im Verkehr, wie z.B. anfahren, auf geraden Straßen fahren, fahren in Kurven, an Kreuzungen und Einmündungen heranfahren und sie überqueren, Richtung wechseln einschließlich nach links und rechts abbiegen oder die Fahrbahn wechseln, Auffahrt auf oder Ausfahrt von Autobahnen oder ähnlichen Straßen, überholen oder vorbeifahren, spezielle Teile der Straße wie Kreisverkehr, Eisenbahnübergänge, Straßenbahn- und Bushaltestellen, Fußgängerübergänge, lange Steigungen oder beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen treffen.

4. Schulungsfahrzeuge

Als Schulungsfahrzeug ist eine Fahrzeugkombination bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B mit einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, deren Gesamtmasse über der zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von 3.500 kg liegt und mit

  1. einer Länge der Fahrzeugkombination von mindestens 7,5 m,
  2. einem Aufbau des Anhängers kastenförmig oder damit vergleichbar, mindestens 1,2 m Breite und 1,5 m Höhe und
  3. einer Sicht nach hinten nur über Außenspiegel

zu verwenden. Schulungsfahrzeuge müssen mit akustisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet sein. Prüfungsfahrzeuge müssen mit akustisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet sein. Die Fahrzeugkombination darf nicht der Klasse B zuzuordnen sein. Sie dürfen ein Schild mit der Aufschrift "FAHRSCHULE" entsprechend § 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz führen.

5. Schulungsstrecke für die fahrpraktischen Übungen

Etwa die Hälfte Fahrzeit der fahrpraktischen Übungen nach Nummer 3.3 soll für Fahrstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss der Autobahnen oder Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben, verwendet werden.

6. Abschluss der Schulung

Für die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung hat der Teilnehmer während der fahrpraktischen Übungen nach Nummer 3.3 seine Fähigkeit und Verhaltensweisen nach Anlage 7a unter Beweis zu stellen. Nach Abschluss der Fahrerschulung hat der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter dem Teilnehmer eine Bescheinigung nach Nummer 7 über die erfolgreiche Teilnahme auszustellen.

7. Muster einer Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung

Teilnahmebescheinigung
zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde

Name, Vorname
____________________________________________________________________________________

geboren am ___________________ in ___________________

hat vom ___________________ bis ___________________

erfolgreich an einer Fahrerschulung (Anlage 7a zu § 6a Absatz 3 und 4 FeV) teilgenommen.

Ort

Ausgehändigt am _________________________________________________________ (Datum)

___________________________________________
(Stempel und Unterschrift der Fahrschulinhaberin/des Fahrschulinhabers
oder der verantwortlichen Leiterin/des verantwortlichen Leiters
___________________________________________
(Unterschrift der Fahrerlaubnisinhaberin/des Fahrerlaubnisinhabers)

.

Fahrerschulung für das Führen von Krafträdern der Klasse A1 Anlage 7b 19g
(zu § 6b Absatz 3 und 4)

1. Allgemeines

Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl 196 ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Fahrerschulung von mindestens neun Unterrichtseinheiten von jeweils 90 Minuten. Ziel der Schulung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führen eines Kraftrades der Klasse A1.

2. Qualifikation für die Durchführung von Fahrerschulungen

Die Fahrerschulung hat in einer Fahrschule zu erfolgen, deren Inhaber im Besitz einer Fahrschulerlaubnis der Klasse A nach § 17 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes ist. Ein Fahrlehrer ist zur Fahrerschulung berechtigt, wenn er die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A nach § 1 des Fahrlehrergesetzes besitzt.

3. Schulungsstoff

3.1 Theoretischer Schulungsstoff

Der Umfang der ausschließlich klassenspezifischen theoretischen Schulung beträgt mindestens vier Unterrichtseinheiten. Der theoretische Schulungsstoff umfasst mindestens die Inhalte der Anlage 2.1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung.

3.2 Praktischer Übungsstoff

Auf die fahrpraktischen Übungen entfallen mindestens fünf Unterrichtseinheiten in mindestens den Sachgebieten nach Anlage 3 Nummer 17.2 und Anlage 4 Nummer 1 und 2 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung. Die gleichzeitige praktische Schulung von mehreren Teilnehmern ist unzulässig.

4. Schulungsfahrzeuge

Als Schulungsfahrzeug ist ein Kraftrad nach Anlage 7 Nummer 2.2.3 zu verwenden. Für das Schulungsfahrzeug muss eine geeignete technische Einrichtung zur Verfügung stehen, die es dem Fahrlehrer ermöglicht, mit dem Teilnehmer zu kommunizieren.

5. Abschluss der Schulung

Für die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung hat der Teilnehmer während der fahrpraktischen Übungen seine Fähigkeit und Verhaltensweisen zum Führen von Krafträdern der Klasse A1 unter Beweis zu stellen. Nach Abschluss der Fahrerschulung hat der Inhaber der Fahrschule oder die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes dem Teilnehmer eine Bescheinigung nach Nummer 6 über die erfolgreiche Teilnahme auszustellen.

6. Muster einer Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung:

Teilnahmebescheinigung
zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde

Name, Vorname .......................................................................................

geboren am ................................. in ................................. hat vom bis erfolgreich an einer Fahrerschulung
(Anlage 7b zu § 6b Absatz 3 und 4 FeV) teilgenommen.

Führerscheinnummer .......................................................................................

Ort ..........................................................................................................

Ausgehändigt am ............................................................................................

.................................................................
(Stempel und Unterschrift der
Fahrschulinhaberin/des Fahrschulinhabers
oder der verantwortlichen Leitung)

.................................................................
(Unterschrift der
Fahrerlaubnisinhaberin/des Fahrerlaubnisinhabers)

.

Allgemeiner Führerschein,
Dienstführerschein, Führerschein zur Fahrgastbeförderung
Anlage 8 12b 14 17e 21a
(zu § 25 Absatz 1, § 26 Absatz 1, § 48 Absatz 3)

I. Allgemeiner Führerschein

1. Vorbemerkungen

Führerscheine werden als Kunststoffkarten nach Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG hergestellt und im Auftrag der Fahrerlaubnisbehörde durch den vom Kraftfahrt-Bundesamt bestimmten und zertifizierten Hersteller zentral gefertigt. Hersteller ist die Bundesdruckerei GmbH. Die Herstellung, Personalisierung und Lieferung der Führerscheine erfolgt auf der Grundlage eines Rahmenvertrages zwischen dem Kraftfahrt-Bundesamt und der Bundesdruckerei GmbH. Näheres wird durch Verwaltungsvorschrift geregelt.

Der Führerschein besteht aus zwei Seiten.

2. Beschreibung des Führerscheins

2.1 Seite 1 (Vorderseite)

Seite 1 enthält:

a) Die Bezeichnung "FÜHRERSCHEIN" sowie deren Wiederholung in den Sprachen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Unterdruck auf dem Führerschein.

b) Die Aufschrift "BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND" sowie das Zeichen der Europäischen Union (zwölf goldene Sterne in einem blauen Rechteck), in welches das Nationalitätszeichen D eingefügt ist.

c) Folgende Daten zum Inhaber des Führerscheins und zu seiner Fahrerlaubnis entsprechend der auf dem Führerschein aufgebrachten Nummerierung; Nummer 8 (Wohnort) ist nicht vorhanden, da die Angabe nach der Richtlinie 2006/126/EG fakultativ ist und im deutschen Führerschein nicht ausgewiesen wird:

1. Name, Doktorgrad

2. Vorname

3. Geburtsdatum und -ort

4a. Ausstellungsdatum gemäß § 24a

4b. Datum des Ablaufs der Gültigkeit

4c. Name der Ausstellungsbehörde

5. Nummer des Führerscheins, die sich aus dem Behördenschlüssel der Fahrerlaubnisbehörde, einer von dieser fortlaufend zu vergebenden Fahrerlaubnisnummer sowie einer Prüfziffer und der Nummer der Ausfertigung des Dokuments zusammensetzt.

6. Lichtbild des Inhabers

7. Unterschrift des Inhabers

9. Sämtliche, auch durch andere eingeschlossene Fahrerlaubnisklassen, die der Inhaber besitzt.

Fahrerlaubnisklassen entsprechend der Richtlinie 91/439/EWG sind in Proportionalschrift, nationale Klassen kursiv aufgebracht.

2.2 Seite 2 (Rückseite)

Seite 2 enthält:

a) folgende Daten zur Fahrerlaubnis des Inhabers entsprechend der auf dem Führerschein aufgebrachten Nummerierung:

9. Sämtliche, auch durch andere eingeschlossene Fahrerlaubnisklassen, die der Inhaber besitzt. Nicht erteilte Klassen werden durch einen Strich entwertet.

10. Das Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse. Das Erteilungsdatum einzelner oder mehrerer Fahrerlaubnisklassen kann auch im Feld 14 unter Angabe der Nummer 10 eingetragen sein. In diesen Fällen wird in der Spalte 10 mittels "1" darauf verwiesen.

11. Das Gültigkeitsdatum befristet erteilter Fahrerlaubnisklassen.

12. Beschränkungen und Zusatzangaben (einschließlich Auflagen) zu den erteilten Fahrerlaubnisklassen in verschlüsselter Form gemäß Anlage 9. Beschränkungen und Zusatzangaben (einschließlich Auflagen), die nur für eine Fahrerlaubnisklasse gelten, werden in der Zeile der jeweiligen Klasse vermerkt. Solche, die für alle Fahrerlaubnisklassen gelten, werden in der letzten Zeile der Spalte ausgewiesen.

13. Ein Feld für Eintragungen anderer Mitgliedstaaten nach Wohnsitznahme des Inhabers in diesem Staat.

14. Ein Feld für die Eintragung des Erteilungsdatums der Fahrerlaubnis für eine oder mehrere Klassen (s. Nummer 10).

b) Die Erläuterungen zum Inhalt der Felder 1 bis 4c, 5 sowie 10 bis 12.

3. Muster des Führerscheins (Muster 1)

Bild

II. Muster des Dienstführerscheins der Bundeswehr (Muster 2) 17e

Farbe: hellgrau; dreifach gefaltet, Breite 4 x 74 mm, Höhe 105 mm; Typdruck

Vorderseite

Bild

Rückseite

Bild

III. Muster des Dienstführerscheins der Bundespolizei und der Polizei (Muster 3) 13a

Farbe: grün; Material: Neobond - 200 g/m2

Druck- und Lokalversion

IV. Muster für den Führerschein zur Fahrgastbeförderung (Muster 4)

Farbe: hellgelb; Breite 74 mm, Höhe 105 mm; Typendruck; vierseitig

Vorbemerkungen

1. Anstelle der Streichung der nicht zutreffenden Berechtigungen können die zutreffenden Berechtigungen allein eingetragen werden; dann entfällt der Hinweis "") Nichtzutreffendes streichen".

2. Geringfügige Abweichungen vom vorgeschriebenen Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.

Druck- und Lokalversion

.

Muster des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis (VNF) Anlage 8a 15 16a 26b1
(zu § 22 Absatz 4 Satz 6)

Vorbemerkungen

Farbe: rosa

Format: DIN A5

Umfang: 1 Blatt, einseitiger Druck

Trägermaterial: Sicherheitspapier in einer Stärke von 90 g/m2 ohne optische Aufheller

In das Trägermaterial sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet:

  1. als Wasserzeichen das gesetzlich für die Bundesdruckerei geschützte Motiv "Bundesadler",
  2. nur unter UV-Licht sichtbare gelb und blau fluoreszierende Melierfasern,
  3. chemische Reagenzien.

Der Vordruck weist eine fortlaufende Vordrucknummerierung auf.

Abweichungen vom nachstehenden Muster sind zulässig soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.

Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis (VNF) Vordrucknummerierung
Diese Bescheinigung dient anstelle des Führerscheins befristet zum Nachweis der Fahrerlaubnis im Inland. Sie ist nur gültig in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis. Beim Führen von Kraftfahrzeugen ist sie mitzuführen und zuständigen Personen bei Kontrollen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

................................................................................................................

Unterschrift der Fahrerlaubnisinhaberin/des Fahrerlaubnisinhabers

Diese Bescheinigung ist bis zur Aushändigung des Führerscheins, längstens jedoch bis zum ___________ gültig; soweit die Bescheinigung maschinell ausgefüllt ist, ist sie auch ohne Unterschrift der ausstellenden Behörde gültig.

Führerschein-Nr. (soweit vorhanden):

Fahrerlaubnisbehörde:

Ort:

Ausstellungsdatum:

Ausgehändigt durch die Fahrerlaubnisbehörde/den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr * am: __________________

(Stempel)

______________________________________________________

(Unterschrift und Stempel der Fahrerlaubnisbehörde/des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr) *

Name, Vorname:

geboren am:

in:

ist berechtigt, Kraftfahrzeuge folgender Klasse/n zu führen **:

Klasse Erteilungsdatum Klassenbezogene Beschränkung/Auflagen/Zusatzangaben gem. Anlage 9 FeV
AM
A1
A2
A
B
C1
C
D1
D
BE
C1E
CE
D1E
DE
L
T
Allgemeingültige Beschränkungen/Auflagen/Zusatzangaben:

*) Nichtzutreffendes ist zu streichen.
**) Nicht erteilte Klassen sind durch einen Strich entwertet.

.

Muster der Prüfungsbescheinigung zum "Begleiteten Fahren ab 17 Jahre" Anlage 8b 15
(zu § 48a )

Vorbemerkungen

Farbe: rosa

Format: DIN A5

Umfang: 1 Blatt, einseitiger Druck

Trägermaterial: Sicherheitspapier in einer Stärke von 90 g/m2 ohne optische Aufheller

In das Trägermaterial sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet:

  1. als Wasserzeichen das gesetzlich für die Bundesdruckerei geschützte Motiv "Bundesadler",
  2. nur unter UV-Licht sichtbare gelb und blau fluoreszierende Melierfasern,
  3. chemische Reagenzien.

Der Vordruck weist eine fortlaufende Vordrucknummerierung auf.

Abweichungen vom Muster sind zulässig soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.

Prüfungsbescheinigung zum "Begleiteten Fahren ab 17 Jahre" Vordrucknummerierung
Diese Bescheinigung dient anstelle des Führerscheins befristet zum Nachweis der Fahrerlaubnis im Inland. Sie ist nur gültig in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis. Beim Führen von Kraftfahrzeugen ist sie mitzuführen und zuständigen Personen bei Kontrollen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

................................................................................................................

Unterschrift der Fahrerlaubnisinhaberin/des Fahrerlaubnisinhabers

Diese Bescheinigung ist bis zur Aushändigung des Führerscheins, längstens jedoch bis zum gültig; soweit die Bescheinigung maschinell ausgefüllt ist, ist sie auch ohne Unterschrift der ausstellenden Behörde gültig.

Führerschein-Nr. (soweit vorhanden):

Fahrerlaubnisbehörde:

Ort:

Ausstellungsdatum:

Ausgehändigt durch die Fahrerlaubnisbehörde/den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr* am: ______________________________

(Stempel)

(Unterschrift und Stempel der Fahrerlaubnisbehörde/des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr) *

Name, Vorname:

geboren am:

in:

ist berechtigt, Kraftfahrzeuge folgender Klasse/n zu führen **:

Klasse Erteilungsdatum Klassenbezogene Beschränkung/Auflagen/Zusatzangaben gem. Anlage 9 FeV
B
BE
B96
AM ***
L ***
Allgemeingültige Beschränkungen/Auflagen/Zusatzangaben:

*) Nichtzutreffendes ist zu streichen.
**) Nicht erteilte Klassen sind durch einen Strich entwertet.
***) Nur auszufüllen, wenn kein Führerschein vorhanden ist oder kein Führerschein ausgehändigt werden soll.

Namentlich benannte Personen

Name Vorname Geburtsdatum

.

Muster eines Internationalen Führerscheins
nach dem Internationalen Abkommen
über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926
Anlage 8c 11 12b 14 15
(zu § 25b Absatz 2)

Vorbemerkungen

  1. Der Internationale Führerschein nach Artikel 7 und Anhang E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 ist ein Heft in Form DIN A6 (148 mm x 105 mm) mit grauem Umschlag und 36 weißen Innenseiten. Die Seite 37 ist zum Herausklappen eingerichtet.
  2. Die Vorder- und Rückseite des ersten Umschlagblattes und die Seiten 3 bis 35 und 37 sind nachstehend wiedergegeben. Die Seiten 36 und 38 bleiben frei.
  3. Ausfertigungen dieses Internationalen Führerscheins nach Muster 7 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr in der Fassung vom 1. Januar 1964 sind weiterhin gültig.
  4. Die Fahrzeugklassen werden wie folgt definiert:
    A Kraftfahrzeuge, deren Gesamtgewicht bestehend aus dem Leergewicht und der bei der Zulassung für zulässig erklärten größten Belastung 3.500 kg nicht übersteigt,
    B Kraftfahrzeuge, deren wie oben gebildetes Gesamtgewicht 3.500 kg übersteigt,
    C Krafträder mit und ohne Beiwagen.
  5. Bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach § 25b Absatz 2 sind folgende Klassen bzw. Beschränkungen zu erteilen:
    deutsche
    Fahrerlaubnisklasse
    internationale
    Fahrerlaubnisklasse
    Beschränkungen
    A1 C, A C < 125 cm3

    C < 11 kW

    C < 0,1 kW/kg

    A: dreirädrige Kfz < 15 kW

    A2 C C < 35 kW

    C < 0,2 kW/kg

    A C, A A: nur dreirädrige Kfz
    B A
    C1 B B < 7.500 kg
    C B
    D1 B B: nur Kraftomnibusse, Anzahl
    Plätze außer dem Führersitz < 16
    D B B: nur Kraftomnibusse
  6. Bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach § 25b Absatz 2a sind folgende Klassen bzw. Beschränkungen zu erteilen:
    deutsche
    Fahrerlaubnisklasse
    internationale
    Fahrerlaubnisklasse
    Beschränkungen
    A1 C C < 125 cm3

    C < 11 kW

    A beschränkt C C < 35 kW

    C < 0,2 kW/kg

    A C
    B A
    C1 B B < 7.500 kg
    C B
    D1 B B: nur Kraftomnibusse < 8 m, Anzahl
    Plätze außer dem Führersitz < 16
    D B B: nur Kraftomnibusse".

Darüber hinaus kann die Fahrerlaubnisbehörde weitere Beschränkungen, die sich aus der unterschiedlichen Definition der Fahrerlaubnisklassen, der Bestandsschutzregelungen sowie eignungsbedingter Einschränkungen ergeben, eintragen.

Druck- und Lokalversion

Druck- und Lokalversion

Druck- und Lokalversion

Druck- und Lokalversion

.

Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 Anlage 8d 10 11 14 15
(zu § 25b Absatz 3)

Vorbemerkungen

1. Der Internationale Führerschein nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 ist ein Heft in Form DIN A6 (148 mm x 105 mm) mit grauem Umschlag und acht weißen Innenseiten.

2. Die Vorder- und Rückseite des ersten Umschlagblattes und die Seiten 1 bis 7 sind nachstehend wiedergegeben. Die Seite 8 bleibt frei.

3. Die Fußnoten (Erläuterungen) und die zu ihnen gehörenden Zahlen im Text des Musters sind in den Vordruck nicht zu übernehmen.

4. Die Fahrzeugklassen bzw. -unterklassen sind wie folgt definiert:

A1 Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder),
A Krafträder,
B Kraftfahrzeuge, die nicht der Klasse A angehören, mit einer zulässigen höchsten Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg, bei denen die Zahl der Sitzplätze, ausgenommen der Fahrersitz, nicht mehr als acht beträgt; oder Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen Gesamtmasse höchstens 750 kg beträgt; oder Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen Gesamtmasse 750 kg, jedoch nicht die Leermasse des Kraftfahrzeugs übersteigt, wenn die Summe der zulässigen Gesamtmasse von Kraftfahrzeug und Anhänger 3.500 kg nicht überschreitet,
C1 Kraftfahrzeuge, die nicht der Klasse D angehören, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg; oder Kraftfahrzeuge der Unterklasse C1 mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht übersteigt,
C Kraftfahrzeuge, die nicht der Klasse D angehören, mit einer zulässigen höchsten Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg; oder Kraftfahrzeuge der Klasse C mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht überschreitet,
D1 Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz; oder Kraftfahrzeuge der Unterklasse D1 mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht übersteigt,
D Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen, den Fahrersitz ausgenommen; oder Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht überschreitet,
BE Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg und die Leermasse des Kraftfahrzeugs überschreitet; oder Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg überschreitet, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmasse der so verbundenen Fahrzeuge 3.500 kg übersteigt,
C1E Kraftfahrzeuge der Unterklasse C1 mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt, jedoch nicht die Leermasse des Kraftfahrzeugs, wenn die Summe der zulässigen Gesamtmasse der so verbundenen Fahrzeuge 12 000 kg nicht übersteigt,
CE Kraftfahrzeuge der Klasse C mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt,
D1E Kraftfahrzeuge der Unterklasse D1 mit einem Anhänger, der nicht der Personenbeförderung dient und dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt, nicht jedoch die Leermasse des Kraftfahrzeugs, wenn die Summe der zulässigen Gesamtmasse der so verbundenen Fahrzeuge 12 000 kg nicht übersteigt (s. auch § 25b Absatz 3),
DE Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt.

5. Bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach § 25b Absatz 3 sind folgende Klassen bzw. Beschränkungen zu erteilen:

deutsche
Fahrerlaubnisklasse
internationale
Fahrerlaubnisklasse
Beschränkungen
A1 A1, B A1 < 0,1 kW/kg

B: dreirädrige Kfz < 15 kW

A2 A A < 35 kW

A < 0,2 kW/kg

A A, B B: nur dreirädrige Kfz
B B
C1 C1
C C
D1 D1 D1 < 8 m
D D
BE BE BE: Anhänger < 3.500 kg
C1E C1E
CE CE
D1E D1E
DE DE

6. Bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach § 25b Absatz 3a sind folgende Klassen bzw. Beschränkungen zu erteilen:

deutsche
Fahrerlaubnisklasse
internationale
Fahrerlaubnisklasse
Beschränkungen
A1 A1
A beschränkt A A < 35 kW

A < 0,2 kW/kg

A A
B B
C1 C1
C C
D1 D1
D D
BE BE
C1E C1E
CE CE
D1 E D1 E D1 E: Anhänger darf nicht zur Personenbeförderung benutzt werden
DE DE".

Darüber hinaus kann die Fahrerlaubnisbehörde weitere Beschränkungen, die sich aus der unterschiedlichen Definition der Fahrerlaubnisklassen, der Bestandsschutzregelungen sowie eignungsbedingter Einschränkungen ergeben, eintragen.

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Umtausch vor dem 19. Januar 2013 ausgestellter Führerscheine Anlage 8e 19 19d 22
(zu § 24a Absatz 2 Satz 1)

I. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:

Geburtsjahr des
Fahrerlaubnisinhabers
Tag, bis zu dem der
Führerschein umgetauscht sein muss
Vor 1953 19. Januar 2033
1953 bis 1958 19. Juli 2022
1959 bis 1964 19. Januar 2023
1965 bis 1970 19. Januar 2024
1971 oder später 19. Januar 2025

II. Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind: *

Ausstellungsjahr Tag, bis zu dem der
Führerschein umgetauscht sein muss
1999 bis 2001 19. Januar 2026
2002 bis 2004 19. Januar 2027
2005 bis 2007 19. Januar 2028
2008 19. Januar 2029
2009 19. Januar 2030
2010 19. Januar 2031
2011 19. Januar 2032
2012 bis 18. Januar 2013 19. Januar 2033".

*) Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

.

Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein Anlage 9 10 11 12a 12b 13a 14 14a 15 16 16a 16b 17e 19 19d 19f 19g 20a 20c 21a 21b 26a2 26b1
(zu § 25 Absatz 3)

A. Vorbemerkungen

Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben sind in Form von Schlüsselzahlen in Feld 12 im Führerschein einzutragen. Beziehen sie sich auf einzelne Fahrerlaubnisklassen, sind sie in Feld 12 in der Zeile der betreffenden Fahrerlaubnisklasse einzutragen. Solche, die für alle erteilten Fahrerlaubnisklassen gelten, sind in der letzten Zeile des Feldes 12 unter den Spalten 9 bis 12 zu vermerken. Die harmonisierten Schlüsselzahlen der Europäischen Union bestehen aus zwei Ziffern (Hauptschlüsselzahlen). Unterschlüsselungen bestehen aus einer Hauptschlüsselzahl (erster Teil) und aus zwei Ziffern und/oder Buchstaben (zweiter Teil). Erster und zweiter Teil sind durch einen Punkt getrennt. Der zweite Teil kann bei bestimmten Verschlüsselungen weitere Ziffern/Buchstaben enthalten. Nationale Schlüsselungen bestehen aus drei Ziffern. Sie gelten nur im Inland. Die einzutragenden Schlüsselzahlen müssen die Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben vollständig erfassen. Für die Hauptschlüsselzahlen 44, 50, 51, 70, 71 und 79 ist die Verwendung von Unterschlüsselungen obligatorisch. Häufungen sind durch Komma und Alternativen durch Schrägstrich zu trennen. Harmonisierte Schlüsselzahlen sind vor den nationalen aufzuführen. Bei der Ausstellung eines Führerscheins ist der Inhaber über die Bedeutung der eingetragenen Schlüsselzahlen zu informieren.

B. Liste der Schlüsselzahlen 19d

I. Schlüsselzahlen der Europäischen Union

aaa) Die laufenden Nummern 12 bis 20, 48, 113, 115 bis 118 und 132 werden aufgehoben.

Lfd. Nr. Schlüsselzahl
1 01 Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz
2 01.01 Brille
3 01.02 Kontaktlinse(n)
4 01.03 Schutzbrille*
5 01.05 Augenschutz
6 01.06 Brille oder Kontaktlinsen
7 01.07 Spezifische optische Hilfe
8 02 Hörhilfe/Kommunikationshilfe
9 03 Prothese/Orthese der Gliedmaßen
10 03.01 Prothese/Orthese der Arme
11 03.02 Prothese/Orthese der Beine
12 bis 20 (aufgehoben)
21 10 Angepasste Schaltung
22 10.02 Automatische Wahl des Getriebeganges
23 10.04 Angepasste Schalteinrichtungen
24 15 Angepasste Kupplung
25 15.01 Angepasstes Kupplungspedal
26 15.02 Handkupplung
27 15.03 Automatische Kupplung
28 15.04 Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Kupplungspedals zu verhindern
29 20 Angepasste Bremsmechanismen
30 20.01 Angepasstes Bremspedal
31 20.03 Bremspedal, geeignet für Betätigung mit dem linken Fuß
32 20.04 Bremspedal mit Gleitschiene
33 20.05 Bremspedal (Kipppedal)
34 20.06 Mit der Hand betätigte Bremse
35 20.07 Bremsbetätigung mit maximaler Kraft von ... N(*) (z.B.: ,20.07(300N)")
36 20.09 Angepasste Feststellbremse
37 20.12 Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Bremspedals zu verhindern
38 20.13 Mit dem Knie betätigte Bremse
39 20.14 Durch Fremdkraft unterstützte Bremsanlage
40 25 Angepasste Beschleunigungsmechanismen
41 25.01 Angepasstes Gaspedal
42 25.03 Gaspedal (Kipppedal)
43 25.04 Handgas
44 25.05 Mit dem Knie betätigter Gashebel
45 25.06 Durch Fremdkraft unterstützte Betätigung des Gaspedals/-hebels
46 25.08 Gaspedal links
47 25.09 Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gaspedals zu verhindern
48 (aufgehoben)
49 31 Anpassungen und Sicherungen der Pedale
50 31.01 Extrasatz Parallelpedale
51 31.02 Pedale auf der gleichen (oder fast gleichen) Ebene
52 31.03 Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gas- und des Bremspedals zu verhindern, wenn Pedale nicht mit dem Fuß betätigt werden
53 31.04 Bodenerhöhung
54 32 Kombinierte Beschleunigungs- und Betriebsbremsvorrichtungen
55 32.01 Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit einer Hand betätigte Vorrichtung
56 32.02 Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit Fremdkraft betätigte Vorrichtung
57 33 Kombinierte Betriebsbrems-, Beschleunigungs- und Lenkvorrichtungen
58 33.01 Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit einer Hand betätigte Vorrichtung
59 33.02 Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit zwei Händen betätigte Vorrichtung
60 35 Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.)
61 35.02 Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen
62 35.03 Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der linken Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen
63 35.04 Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der rechten Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen
64 35.05 Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung und Beschleunigungs- und Bremsvorrichtungen loszulassen
65 40 Angepasste Lenkung
66 40.01 Lenkung mit maximaler Kraft von ... N(*) (z.B.: ,40.01(140N)")
67 40.05 Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem/verstärktem Lenkradteil; verkleinertem Durchmesser usw.)
68 40.06 Angepasste Position des Lenkrads
69 40.09 Fußlenkung
70 40.11 Assistenzeinrichtung am Lenkrad
71 40.14 Andersartig angepasstes, mit einer Hand/einem Arm bedientes Lenksystem
72 40.15 Andersartig angepasstes, mit zwei Händen/Armen bedientes Lenksystem
73 42 Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten/zur Seite
74 42.01 Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten
75 42.03 Zusätzliche Innenvorrichtung zur Erweiterung der Sicht zur Seite
76 42.05 Einrichtung für die Sicht in den toten Winkel
77 43 Sitzposition des Fahrzeugführers
78 43.01 Höhe des Fahrersitzes für normale Sicht und in normalem Abstand zum Lenkrad und zu den Pedalen
79 43.02 Der Körperform angepasster Sitz
80 43.03 Fahrersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Stabilität
81 43.04 Fahrersitz mit Armlehne
82 43.06 Angepasster Sicherheitsgurt
83 43.07 Sicherheitsgurte mit Unterstützung zur Verbesserung der Stabilität
84 44 Anpassungen an Krafträdern (obligatorische Verwendung von Untercodes)
85 44.01 Einzeln gesteuerte Bremsen
86 44.02 Angepasste Vorderradbremse
87 44.03 Angepasste Hinterradbremse
88 44.04 Angepasste Beschleunigungsvorrichtung
89 44.05 Angepasste Handschaltung und Handkupplung*
90 44.06 Angepasster Rückspiegel*
91 44.07 Angepasste Kontrolleinrichtungen*
92 44.08 Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig sowie das Balancieren des Kraftrades beim Anhalten und Stehen ermöglichen
93 44.09 Maximale Betätigungskraft der Vorderradbremse ... N(*) (z.B. ,44.09(140N)")
94 44.10 Maximale Betätigungskraft der Hinterradbremse ... N(*) (z.B. ,44.10(240N)")
95 44.11 Angepasste Fußraste
96 44.12 Angepasster Handgriff
97 45 Kraftrad nur mit Seitenwagen
98 46 Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge
99 47 Beschränkt auf Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern, die vom Fahrer beim Anfahren, Anhalten und Stehen nicht im Gleichgewicht ausbalanciert werden müssen
100 50 Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/eine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer)
101 51 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)*
102 61 Beschränkung auf Fahrten bei Tag (z.B. eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang)
103 62 Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von ... km vom Wohnsitz oder innerorts in ... /innerhalb der Region ...
104 63 Fahren ohne Beifahrer
105 64 Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als ... km/h
106 65 Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins von mindestens der gleichwertigen Klasse sein muss
107 66 Ohne Anhänger
108 67 Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt
109 68 Kein Alkohol
110 69 Beschränkt auf Fahrzeuge mit einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre gemäß EN 50436
111 70 Umtausch des Führerscheins Nummer ..., ausgestellt durch ... (EU/UN-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittlandes, z.B."70.0123456789.NL")
112 71 Duplikat des Führerscheins Nummer ... (EU/UN-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittlandes, z.B."71.987654321.HR")
113 (aufgehoben)
114 73 Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)
115 bis 118 (aufgehoben)
119 78 Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe
120 79 ( ...)

Nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen, bei Anwendung von Artikel 13 der Richtlinie 2006/126/EG

121 79 (C1E > 12000kg, L < 3)

Beschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12.000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12.000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1 E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t.

Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.

122 79 (S1 < 25/7.500 kg)

Begrenzung der Klassen D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder maximal 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz.

123 79 (L < 3)

Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als drei Achsen. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.

124 79.01 Nur zweirädrige Fahrzeuge mit oder ohne Beiwagen
125 79.02 Nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse AM oder vierrädrige Leichtfahrzeuge der Klasse AM
126 79.03 Nur dreirädrige Fahrzeuge
127 79.04 Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg
128 79.05 Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg
129 79.06 Fahrzeuge (Fahrzeugkombination) der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3.500 kg übersteigt
130 80 Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
131 81 Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für zweirädrige Krafträder der Klasse A, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
132 (aufgehoben)
133 95 Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr sbis zum ... erfüllt [zum Beispiel: 95(01.01.14)]
134 96 Fahrzeugkombinationen aus Fahrzeugen der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse einer derartigen Kombination mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 4.250 kg beträgt.
135 97 Berechtigt nicht zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates fällt
136 99:01 Sonderausfertigung, nur für die Dauer des vorübergehenden Schutzes gültig (Ersatz für verlorenen oder gestohlenen ukrainischen Führerschein)

*) Die Schlüsselzahlen 01.03, 44.05 bis 44.07 und 51 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 2016 erteilt worden sind, verwendet werden

Ia. Äquivalenz für entfallene Schlüsselzahlen der Europäischen Union

Lfd.
Nr.
Entfallene Schlüsselzahl Bei Ausstellung
eines neuen Führerscheins
einzutragende Schlüsselzahl
1 05.01 Nur bei Tageslicht 61
2 05.02 In einem Umkreis von ... km des Wohnsitzes oder innerorts/ innerhalb der Region ... 62
3 05.03 Ohne Beifahrer/Sozius 63
4 05.04 Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als ... km/h 64
5 05.05 Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist 65
6 05.06 Ohne Anhänger 66
7 05.07 Nicht gültig auf Autobahnen 67
8 05.08 Kein Alkohol 68
9 30 Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen 32, ggf. in Kombination
mit 20 und/oder 25
10 72 Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm3und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1) 79.05
11 74 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1) entfällt
12 75 Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1) entfällt
13 76 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1 E) entfällt
14 77 Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern
  1. die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und
  2. der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E)
entfällt
15 90 Codes, die in Kombination mit Codes für an dem Fahrzeug vorgenommene Anpassungen verwendet werden entfällt".

II. nationale Schlüsselzahlen 19d 20c

Lfd. Nr. Schlüsselzahl
1 104 Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen
2 171 * Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7.500 kg, jedoch ohne Fahrgäste
3 172 * Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste
4 174 * Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden
5 175 * Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1, A2 und AM gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3
6 176 Auflage: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur für Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden".
7 177 Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Zusatzangaben nach mitzuführendem Anhang zum Führerschein
8 178 * Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr
9 179 * Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden
10 180 (weggefallen)
11 181 Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S (seit dem 19.1.2013 AM)
12 182 ** Auflagen zu den Klassen D1, D1 E, D und DE:

Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflagen, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfallen nach Abschluss der Ausbildung auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres.

13 183 (weggefallen)
14 184 Auflagen:

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B (und, sofern in der Prüfungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der Klasse BE) und der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96

1. nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8b namentlich benannten Person und

2. nur, wenn die in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8b namentlich benannte Person

  1. Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis ist; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist; (gültig ab siehe => der Führerschein kann durch einen digitalen Führerschein nachgewiesen werden, )
  2. nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, und
  3. nicht unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht. Nummer 2 Buchstabe c gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
15 185 Auflagen zu den Klassen C und CE:

Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur

  1. bei Fahrten im Inland und
  2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf

"Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.

Die Auflagen nach Nummer 1 und 2 entfallen, auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Berufsausbildung abgeschlossen hat.

16 186 Auflagen zu den Klassen D1 und D1 E:

Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur

  1. bei Fahrten im Inland und
  2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf

"Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.

Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet oder die Berufsausbildung abgeschlossen hat.

17 187 Auflagen zu den Klassen D und DE:

Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur

  1. bei Fahrten im Inland,
  2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden und
  3. bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42, 43 und 44 Personenbeförderungsgesetz bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometern oder bei Fahrten ohne Fahrgäste.

Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet und die Berufsausbildung abgeschlossen hat.

Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Berufsausbildung abgeschlossen hat.

Die Auflage nach Nummer 3 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 20. Lebensjahr vollendet hat.

18 188 Auflage zu der Klasse C:

Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes.

19 189 Auflage zu der Klasse D:

Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes.

20 190 Auflage zu der Klasse C:

Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden.

21 191 Auflage zu der Klasse D:

Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden.

22 (aufgehoben)
23 193 Auflagen zu den Klassen D und DE:

Bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres nur bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 PBefG bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer nach beschleunigter Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2 BKrFQG.

24

194

Klasse B berechtigt im Inland

a) bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A1

b) nach Vollendung des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A.

25 195 Auflage zu der Klasse AM:

Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur im Inland.

25 196 Im Inland Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt.
26 196 Im Inland Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt.
27 197 Die Prüfung wurde auf einem Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe abgelegt und eine praktische Ausbildung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B mit Schaltgetriebe wurde absolviert (§ 17a FeV).

*) Die Schlüsselzahlen 171 bis 175, 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 und in den Fällen des § 76 Nummer 11c erteilt worden sind, verwendet werden.
**) Die Schlüsselzahl 182 darf nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 18. Januar 2013 und in den Fällen des § 76 Nummer 11c erteilt worden sind, verwendet werden.

IIa. Entfallene nationale Schlüsselzahlen 19d

Lfd. Nr. Entfallene Schlüsselzahl
1 192 Berechtigt abweichend von § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung zum Führen von Fahrzeugen der Fahrerlaubnisklasse B, deren zulässige Gesamtmasse 3.500 kg übersteigt, jedoch nicht mehr als 4.250 kg beträgt, soweit
  1. die Fahrzeuge
    1. elektrisch betrieben und
    2. im Bereich Gütertransport eingesetzt sind und
  2. der Inhaber der Fahrerlaubnis an einer zusätzlichen Fahrzeugeinweisung teilgenommen hat.

.

Dienstfahrerlaubnisse der Bundeswehr Anlage 10 12b 19
(zu den § § 26 und 27)

a) bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 erteilt

Lfd.
Nr.
Dienstfahrerlaubnisklasse Berechtigung auch zum Führen von Dienstfahrzeugen der Klassen Zu erteilende allgemeine Fahrerlaubnisklassen Zuteilung
nur auf Antrag Klasse
(Schlüsselzahlen
gemäß Anlage 9)
Weitere Berechtigungen
oder Einschränkungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 91
1 A A2, A1, AM, L A, A2, A1, AM, L
2 A1 A2, A1, AM, L A, A2, A1, AM, L
3 A2 A1, AM, L A1, AM, L A1 79.05
4 B AM, L A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06
5 C - 7,5 t C1, L A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, L T 2 C1.171, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79 (C1E > 12.000 kg, L < 3)
6 C vor dem 1.10.1995 erteilt C1, L, T A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T C 172, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79 (C1E > 12.000 kg, L < 3)
7 C nach dem 30.9.1995 erteilt C1, L A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L T2 C 172, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79 (C1E > 12.000 kg, L < 3)
8 D vor dem 1.10.1988 erteilt C1, C, L, T A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, L, T A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06
9 D nach dem 30.9.1988 erteilt C1, C D1, D1E, D, DE
10 D - LKW C1, C1E, C, CE, L, T A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE C 172, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79 (C1E > 12.000 kg, L < 3)
11 C - 7,5 t E B, BE, C1, C1 E, CE, L A, A1, AM, B, BE, C1, C1 E, CE, L T2 C1.171, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79 (C1E > 12.000 kg, L < 3)
12 CE B, BE, C1, C1 E, L, T A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T C 172, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06

b) ab dem 1. Januar 1999 und bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt

Lfd.
Nr.
Dienstfahrerlaubnisklasse Berechtigung auch zum Führen von Dienstfahrzeugen der Klassen) Zu erteilende allgemeine Fahrerlaubnisklassen) Zuteilung nur auf Antrag Klasse
(Schlüsselzahlen
gemäß Anlage 9)
Weitere Berechtigungen oder Einschränkungen:
Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 91
1 A A2, A1, AM A, A2, A1, AM
2 A1 AM A1, AM A1 79.05
3 AY A1, AM, L A1, AM, L
4 B A1, AM, L A, A1, AM, B, L A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04
5 BE A1, AM, L A, A1, AM, B, BE, L A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06
6 C1 A1, AM, B, L A, A1, AM, B, C1, L A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04
7 C1E A1, AM, B, BE, L A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06
8 C A1, AM, B, C1, L A, A1, AM, B, C1, C, L A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04
9 CE A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, L A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06
10 D1 Keine A, A1, AM, B, D1, L A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04
11 D1E Keine A, A1, AM, B, BE, D1, D1E, L A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06
12 D A1, AM, B, C1, C, D1, L A, A1, AM, B, D1, D, L A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04
13 DE A1, AM, B, BE, C1, C1E, C,

CE, D1, D1E, L

A, A1, AM, B, BE, D1, D1E, D, DE, L A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06
14 L L L
15 M AM AM
16 T AM, L AM, T, L

1) Amtliche Anmerkung: Bei Verzicht auf die Klasse A2 wird die Schlüsselzahl 79.05 eingetragen, sofern die Klasse A1 zugeteilt ist.

2) Amtliche Anmerkung: Erfolgt die Zuteilung der Klasse T nur auf Antrag, wird diese nur in der Land- oder Forstwirtschaft tätigen Personen zugeteilt."

.

Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis Anlage 11 10 12a 12b 13a 14 15 16a 17e 19 19g 22 26b1
(zu § 31)


Ausstellungsstaat Klasse(n) theoretische
Prüfung
praktische
Prüfung
Albanien 19

A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE

nein

nein

AM

nein

ja

Andorra alle nein nein
Bosnien und Herzegowina A1, A, B nein nein
Französisch-Polynesien alle nein nein
Gibraltar 22

alle

nein

nein

Guernsey alle nein nein
Insel Man alle nein nein
Israel A1, A2, A, B nein nein
Japan alle nein nein
Jersey alle nein nein
Kosovo 20

AM, A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE

nein

nein

Moldau

A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE

nein

ja

Republik Nordmazedonien

alle

nein

nein

Monaco alle nein nein
Montenegro

alle

nein

nein

Namibia 16 A1, A, B, BE, C1 17, C1E, C 17, CE nein nein
Neukaledonien alle nein nein
Neuseeland 1, 6 10 nein nein
Republik Korea 1, 2 1 nein nein
San Marino alle nein nein
Schweiz alle nein nein
Serbien alle 18 nein nein
Singapur alle nein nein
Südafrika alle nein nein
Fahrerlaubnisse, die im tatsächlichen Herrschaftsbereich der Behörden in Taiwan 2 erteilt wurden B/BE 1 nein nein
Ukraine 21

A1, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE

nein

nein

Vereinigtes Königreich 22

alle

nein

nein

Fahrerlaubnisse aus den Australischen Territorien 11:
- Australian Capital Territory C 12, R 12 nein nein
- New South Wales C, R nein nein
- Northern Territory C 12, R 12 nein nein
- Queensland C 13, R 13 nein nein
- South Australia C 13, R 13 nein nein
- Tasmania C 13, R 13 nein nein
- Victoria D, M 5, A 3, B 3, C 3 nein nein
- Western Australia C 12, R nein nein
Pkw-Fahrerlaubnisse der US-Bundesstaaten und US-amerikanischen Außengebiete 1:
- Alabama D nein nein
- Arizona G, D, 2 nein nein
- Arkansas D nein nein
- Colorado C, R nein nein
- Connecticut D, 1, 2 ja nein
- Delaware D nein nein
- District of Columbia D ja nein
- Florida E ja nein
- Idaho D nein nein
- Illinois D nein nein
- Indiana Driver's License, Chauffeur License 3, Public Passenger
Chauffeur License 3, Commercial Driver
License, Probationary
Operator's License
ja 7 nein
- Iowa C (Noncommercial Operator's Licensen, nein nein
A (Commercial Driver's License) 3,
B (Commercial Driver's License) 3,
C (Commercial Driver's License) 3,
D (Noncommercial Chauffeur Driver's License mit Endorsement 1, 2 oder 3) 3,
Intermediate Driver's License
- Kansas C nein nein
- Kentucky D nein nein
- Louisiana E nein nein
- Maryland C (Full License und
Provisional License)
nein nein
- Massachusetts D nein nein
- Michigan operator nein nein
- Minnesota D ja 7 nein
- Mississippi operator, R ja nein
- Missouri F ja nein
- Nebraska 0 ja nein
- New Mexico D nein nein
- North Carolina C ja nein
- Ohio D nein nein
- Oklahoma D nein nein
- Oregon C ja nein
- Pennsylvania C nein nein
- Puerto Rico 3 nein nein
- South Carolina D nein nein
- South Dakota 1 und 2 nein nein
- Tennessee D ja nein
- Texas C 15, A 3, B 3 nein nein
- Utah D nein nein
- Virginia NONE, M 5, A 3, B 3, C 3 nein nein
- Washington State Driver License 8 Intermediate Driver License 9 nein nein
- West Virginia E nein nein
- Wisconsin D nein nein
- Wyoming C nein nein
Fahrerlaubnisse der Kanadischen Provinzen 1:
- Alberta 5 nein nein
- British Columbia 5, 6, 7 (Novice Driver's License 7, 10 nein nein
- Manitoba 5 6, 4 Stage F 3,
3 Stage F 3, 2 Stage F 3,
1 Stage F 3
nein nein
- New Brunswick 5, 7 Stufe 2 nein nein
- Newfoundland 5 nein nein
- Northwest Territories 5 nein nein
- Nova Scotia 5 nein nein
- Ontario G nein nein
- Prince Edward Island 5 nein nein
- Quöbec 5 nein nein
- Saskatchewan 1 und 5 nein nein
- Yukon 5 nein nein
1) Amtliche Anmerkung: Soweit in der Spalte "Klasse(n)" nicht "alle", sondern nur eine bestimmte Klasse oder bestimmte Klassen genannt sind, erfolgt aufgrund dieser Klasse(n) nur die Erteilung der Klasse B.
2) Amtliche Anmerkung: Deutschland unterhält keine diplomatischen Beziehungen zu Taiwan.
3) Amtliche Anmerkung: Beinhaltet Pkw-Klasse.
4) Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen die Klasse C mit Beschränkung mit der Schlüsselnummer 2 versehen ist, ist die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nach § 31 nicht zulässig (Lernführerschein).
5) Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen die Klasse M mit Code 6 versehen ist, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (nur Motorradführerschein).
6) Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen eine Klasse 5 Stage L oder Stage A vorliegt, ist die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nach § 31 nicht zulässig (Lernführerschein).
7) Amtliche Anmerkung: Der Nachweis des Sehvermögens gemäß § 12 ist weiterhin erforderlich.
8) Amtliche Anmerkung: Sofern die "Driver License" keinen Hinweis auf spezielle Fahrzeuge enthält, handelt es sich um eine Pkw-Fahrerlaubnis.
9) Amtliche Anmerkung: Nur für Inhaber, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Kein Umtausch einer "Instruction Permit".
10) Amtliche Anmerkung: Die Umschreibung der Klasse 6 erfolgt in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse A2, sofern der Inhaber das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im Übrigen wird die Klasse A erteilt.
11) Amtliche Anmerkung: Die australische Klasse C und CAR (Victoria) entspricht der deutschen Klasse B und die australische Klasse R der deutschen Klasse A.
12) Amtliche Anmerkung: Auch "Provisional Licence". Kein Umtausch einer "Learner Licence".
13) Amtliche Anmerkung: Auch "Provisional Licence P2". Kein Umtausch einer "Learner Permit" bzw. "Learner Licence".
14) Amtliche Anmerkung: Auch "Probationary Licence P2". Kein Umtausch einer "Learner Permit".
15) Amtliche Anmerkung: Auch "Provisional License". Kein Umtausch einer "Instruction Permit".
16) Amtliche Anmerkung: Voraussetzung ist, dass das Erteilungsdatum der namibischen Fahrerlaubnis mindestens zwei Jahre vor Antragstellung liegt.
17) Amtliche Anmerkung: Die Fahrerlaubnisklassen C1 und C aus Namibia berechtigen auch zum Führen von Bussen. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisklassen in die deutsche Fahrerlaubnisklassen D1 bzw. D kann jedoch nicht erfolgen. Die Fahrerlaubnisklasse C1 aus Namibia berechtigt zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Masse von nicht mehr als 16.000 kg. Bei der Umschreibung in Deutschland wird jedoch nur eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 erteilt, auch wenn diese nur zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Masse von nicht mehr als 7.500 kg berechtigt.
18) Keine Fahrerlaubnisse auf Probe.
19) Amtliche Anmerkung: Für Inhaber albanischer Führerscheine, die vor dem 24. Januar 2017 ausgestellt wurden, ist über das Kraftfahrt-Bundesamt bei der zuständigen albanischen Behörde eine Auskunft über den Besitz und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis einzuholen.
20) Amtliche Anmerkung: Für Inhaber kosovarischer Führerscheine, die vor dem 1. März 2018 ausgestellt wurden, ist über das Kraftfahrt-Bundesamt bei der zuständigen kosovarischen Behörde eine Auskunft über den Besitz und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis einzuholen.
21) Amtliche Anmerkung: Vor Ausstellung eines Führerscheins der Klasse C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE hat der Antragsteller seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 und die Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 nachzuweisen. Die ukrainische Klasse A1 entspricht der deutschen Klasse AM. Wurden die ukrainischen Klassen C oder D ohne die Klasse B erteilt, ist für die Erteilung der Klasse B die theoretische und praktische Prüfung abzulegen. Eine Erteilung der Klasse C oder D ohne vorherige Erteilung der Klasse B ist nicht vorgesehen.
22) Amtliche Anmerkung: Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann bei der Ausstellung des Führerscheins vom Antragsteller verlangen, sich einem Sehtest zu unterziehen.
23) Amtliche Anmerkungen: Nur Führerscheine, die ab 1. März 2018 ausgestellt wurden. Für Inhaber kosovarischer Führerscheine, die vor dem 1. März 2018 ausgestellt wurden und deren Inhabern aufgrund ihres ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ab dem 1. März 2018 kein kosovarischer Führerschein ausgestellt werden konnte, ist über das Kraftfahrt-Bundesamt bei der zuständigen kosovarischen Behörde eine Auskunft über den Besitz und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis einzuholen.
24) Amtliche Anmerkung: Alle von der Republik Kosovo erteilten Fahrerlaubnisklassen berechtigen auch zum Führen von Kleintraktoren, Arbeitsfahrzeugen und -maschinen und Traktoren mit Anhänger. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisse in die Klasse T kann nicht jedoch erfolgen.

.

Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe
( § 2a des Straßenverkehrsgesetzes)
Anlage 12 10 13d 16a 17f 17g 20 21b 22 24a
(zu § 34)

A. Schwerwiegende Zuwiderhandlungen

1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben:

1.1 Straftaten nach dem Strafgesetzbuch

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142)

Fahrlässige Tötung (§ 222) *

Fahrlässige Körperverletzung (§ 229) *

Nötigung ( § 240)

Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b)

Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c)

Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2, 4 und 5 StGB)

Trunkenheit im Verkehr (§ 316)

Vollrausch ( § 323a)

Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c)

1.2 Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz

Führen oder Anordnung oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 21)

1.3 (aufgehoben) 13d

2. Ordnungswidrigkeiten nach den § 24 Absatz 1, § 24a und § 24c des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften:

2.1 Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über

das Rechtsfahrgebot ( § 2 Absatz 2)
die Geschwindigkeit ( § 3 Absatz 1, 2a, 3 und 4, § 41 Absatz 2, Anlage 3 zu § 42 Absatz 2)
den Abstand ( § 4 Absatz 1, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)
das Überholen ( § 5, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)
die Vorfahrt ( § 8 Absatz 2, Anlage 2 zu § 41 Absatz 2)
das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren ( § 9)
die Pflichten des Fahrzeugführers bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße in Bezug auf das Bilden einer vorschriftsmäßigen Gasse ( § 11 Absatz 2)
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen ( § 2 Absatz 1, § 18 Absatz 2
bis 5, Absatz 7, Anlage 3 zu § 42 Absatz 2)
das Verhalten an Bahnübergängen ( § 19 Absatz 1 und 2, Anlage 1 zu § 40 Absatz 7,
Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)
das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen ( § 20 Absatz 2, 3 und 4, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)
die sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers in Bezug auf den Betrieb eines elektronischen Gerätes ( § 23 Absatz 1a)
das Verhalten an Fußgängerüberwegen ( § 26, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)
übermäßige Straßenbenutzung ( § 29)
das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Zeichen 206 (Halt! Vorfahrt gewähren!) sowie gegenüber Haltzeichen von Polizeibeamten ( § 36, § 37 Absatz 2, 3, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)
das Verhalten bei blauem Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn ( § 38 Absatz 1 Satz 2)
die Pflichten des Fahrzeugführers bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße in Bezug auf das Bilden einer vorschriftsmäßigen Gasse sowie in Bezug auf das unberechtigte Nutzen einer freien Gasse ( § 11 Absatz 2)

2.2 Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung über den Gebrauch oder das Gestatten des Gebrauchs von Fahrzeugen ohne die erforderliche Zulassung (§ 3 Absatz 1) oder ohne dass sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist (§ 4 Absatz 1)

2.3 Verstöße gegen § 24a oder § 24c des Straßenverkehrsgesetzes (Alkohol, Cannabis, andere berauschende Mittel)

2.4 Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Befördern von Fahrgästen ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung oder das Anordnen oder Zulassen solcher Beförderungen (§ 48 Absatz 1 oder 7)

2.5 Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung, wenn der Fahrerlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren Auflage ein Kraftfahrzeug ohne Begleitung führt (Begleitetes Fahren ab 17 Jahre - § 48a Absatz 2)

B. Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen 21b

1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben:

1.1 Straftaten nach dem Strafgesetzbuch

Fahrlässige Tötung (§ 222) *

Fahrlässige Körperverletzung (§ 229) *

Sonstige Straftaten, soweit im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen und nicht in Abschnitt A aufgeführt

1.2 Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz

Kennzeichenmissbrauch ( § 22)

2. Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes,

soweit nicht in Abschnitt A aufgeführt.

_____
* Für die Einordnung einer fahrlässigen Tötung oder fahrlässigen Körperverletzung in Abschnitt A oder B ist die Einordnung des der Tat zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes maßgebend.

.

Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Anlage 13 13d 14 17c 17e 17f 17g 20 24a 24b
(zu § 40)

Im Fahreignungsregister sind nachfolgende Entscheidungen zu speichern und im Fahreignungs-Bewertungssystem wie folgt zu bewerten:

laufende
Nummer
Straftat Vorschriften
1. mit drei Punkten folgende Straftaten, soweit die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist:
1.1 Fahrlässige Tötung § 222 StGB
1.2 Fahrlässige Körperverletzung § 229 StGB
1.3 Nötigung § 240 StGB
1.3a Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr § 315 StGB
1.4 Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr § 315b StGB
1.5 Gefährdung des Straßenverkehrs § 315c StGB
1.6 Verbotene Kraftfahrzeugrennen § 315d Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2, 4 und 5 StGB
1.7 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB
1.8 Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB
1.9 Vollrausch § 323a StGB
1.10 Unterlassene Hilfeleistung § 323c StGB
1.11 Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins § 21 StVG
1.12 Kennzeichenmissbrauch § 22 StVG
2. mit zwei Punkten
2.1 folgende Straftaten, soweit sie nicht von Nummer 1 erfasst sind:
2.1.1 Fahrlässige Tötung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde § 222 StGB
2.1.2 Fahrlässige Körperverletzung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde § 229 StGB
2.1.3 Nötigung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde § 240 StGB
2.1.3a Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr, sofern ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde § 315 StGB
2.1.4 Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr § 315b StGB
2.1.5 Gefährdung des Straßenverkehrs § 315c StGB
2.1.6 Verbotene Kraftfahrzeugrennen § 315d Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2, 4 und 5 StGB
2.1.7 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB
2.1.8 Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB
2.1.9 Vollrausch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde § 323a StGB
2.1.10 Unterlassene Hilfeleistung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde § 323c StGB
2.1.11 Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins § 21 StVG
2.1.12 Kennzeichenmissbrauch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde § 22 StVG
2.2 folgende besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten:
2.2.1 Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt 241, 241.1, 241.2
2.2.1a Kraftfahrzeug geführt mit 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum 242, 242.1, 242.2, 243a, 243a.1, 243a.2
2.2.2 Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels geführt 243, 243.1, 243.2
2.2.3 Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten 9.1 bis 9.3, 11.1 bis 11.3 jeweils in Verbindung mit 11.1.6 bis 11.1.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.1.6 nur innerhalb geschlossener Ortschaften), 11.2.5 bis 11.2.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.2.5 nur innerhalb geschlossener Ortschaften) oder 11.3.6 bis 11.3.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.3.6 nur innerhalb geschlossener Ortschaften)
2.2.4 Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten 12.6 in Verbindung mit 12.6.3, 12.6.4 oder 12.6.5 der Tabelle 2 des Anhangs sowie 12.7 in Verbindung mit 12.7.3, 12.7.4 oder 12.7.5 der Tabelle 2 des Anhangs
2.2.5 Überholvorschriften nicht eingehalten 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2
2.2.5a Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen keine vorschriftsmäßige Gasse gebildet 50, 50.1, 50.2, 5 0.3
2.2.5b Unberechtigt mit einem Fahrzeug auf einer Autobahn oder Außerortsstraße eine freie Gasse für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen (§ 11 Absatz 2 StVO) benutzt 50a, 50a.1, 50a.2, 50a.3
2.2.6 Auf der durchgehenden Fahrbahn von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren 83.3
2.2.7 Als Fahrzeugführer Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht oder trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert 89b.2, 244
2.2.8 Als Kraftfahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt bei Gefährdung, mit Sachbeschädigung oder bei schon länger als einer Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2
2.2.8a Einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort freie Bahn geschaffen 135, 135.1, 135.2
2.2.8b Beim Führen eines Kraftfahrzeugs elektronisches Gerät rechtswidrig benutzt mit Gefährdung oder mit Sachbeschädigung 246.2, 246.3
3. mit einem Punkt folgende verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten:
3.1 folgende Verstöße gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes:
3.1.1 des § 24c des Straßenverkehrsgesetzes 243b
3.2 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung:
3.2.1 die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge 4.1, 4.2, 5a, 5a.1, 6
3.2.2 die Geschwindigkeit 8.1, 9, 10, 11 in Verbindung mit 11.1.3, 11.1.4, 11.1.5, 11.1.6 der Tabelle 1 des Anhangs (11.1.6 nur außerhalb geschlossener Ortschaften), 11.2.2, 11.2.3, 11.2.4, 11.2.5 der Tabelle 1 des Anhangs (11.2.2 nur innerhalb, 11.2.5 nur außerhalb geschlossener Ortschaften), 11.3.4, 11.3.5, 11.3.6 der Tabelle 1 des Anhangs (11.3.6 nur außerhalb geschlossener Ortschaften)
3.2.3 den Abstand 12.5 in Verbindung mit 12.5.1, 12.5.2, 12.5.3, 12.5.4 oder 12.5.5 der Tabelle 2 des Anhangs, 12.6 in Verbindung mit 12.6.1 oder 12.6.2 der Tabelle 2 des Anhangs, 12.7 in Verbindung mit 12.7.1 oder 12.7.2 der Tabelle 2 des Anhangs, 15
3.2.4 das Überholen 17, 18, 19, 19.1, 153a, 21, 22
3.2.5 die Vorfahrt 34
3.2.6 das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren 39.1, 41, 42.1, 44, 45
3.2.7 Park- oder Halteverbote mit Behinderung von Rettungsfahrzeugen 51 b.3, 53.1
3.2.7a Unzulässiges Halten in "zweiter Reihe" 51a.1, 51a.2, 51a.3
3.2.7b Unzulässiges Parken auf Geh- und Radwegen oder Radschnellwegen 52a.1, 52a.2, 52a.2.1, 52a.3, 52a.4
3.2.7c Unzulässiges Halten auf Schutzstreifen für den Radverkehr 54a.1, 54a.2, 54a.3
3.2.7d Unzulässiges Parken in "zweiter Reihe" 58.1, 58.1.1, 58.1.2,
3.2.8 das Liegenbleiben von Fahrzeugen 66
3.2.9 die Beleuchtung 76
3.2.10 die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen 79, 80.1, 82, 83.1, 83.2, 85, 87a, 88
3.2.11 das Verhalten an Bahnübergängen 89, 89a, 89b.1, 136, 245
3.2.12 das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen 92.1, 92.2, 93, 95.1, 95.2
3.2.13 die Personenbeförderung, die Sicherungspflichten 99.1,99.2
3.2.14 die Ladung 102.1, 102.1.1, 102.2.1, 104
3.2.15 die sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers 108, 109, 246.1, 247
3.2.16 das Verhalten am Fußgängerüberweg 113
3.2.17 die übermäßige Straßenbenutzung 116
3.2.18 Verkehrshindernisse 123
3.2.19 das Verhalten gegenüber Zeichen oder Haltgebot eines Polizei- beamten sowie an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil 129, 132, 132a, 132a.1, 132a.2, 132a.3, 132a.3.1, 132a.3.2, 133.1, 133.2, 133.3.1, 133.3.2
3.2.20 Vorschriftzeichen 150, 151.1, 151.2, 152, 152.1
3.2.21 Richtzeichen 157.3, 159b
3.2.22 andere verkehrsrechtliche Anordnungen 164
3.2.23 Auflagen 166
3.3 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung:
3.3.1 die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung 171,172
3.3.2 das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Begleitung 251 a
3.4 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung:
3.4.1 die Zulassung 175
3.4.2 ein Betriebsverbot und Beschränkungen 253
3.5 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:
3.5.1 die Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger 186.1.3, 186.1.4, 186.2.3, 187a
3.5.2 die Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge 189.1.1, 189.1.2, 189.2.1, 189.2.2, 189.3.1, 189.3.2, 189a.1, 189a.2
3.5.3 die Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen 192,193
3.5.4 die Kurvenlaufeigenschaften von Fahrzeugen 195, 196
3.5.5 die Achslast, das Gesamtgewicht, die Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen 198 und 199 jeweils in Verbindung mit 198.1.2 bis 198.1.7, 199.1.2 bis 199.1.6, 198.2.4 oder 199.2.4, 198.2.5 oder 199.2.5, 198.2.6 oder 199.2.6 der Tabelle 3 des Anhangs
3.5.6 die Besetzung von Kraftomnibussen 201,202
3.5.7 Bereifung und Laufflächen 212, 213, 213a
3.5.8 die sonstigen Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs 214.1, 214.2, 214a.1, 214a.2
3.5.9 die Stützlast 217
3.5.10 den Geschwindigkeitsbegrenzer 223, 224
3.5.11 Auflagen 233
3.6 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ( GGVSEB):
3.6.1 Als tatsächlicher Verlader
Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unver- packte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel gesichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird.
Unter abschnitt 7.5.7.1 ADR i. V. m. § 37 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a GGVSEB
3.6.2 Als Fahrzeugführer
Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unver- packte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel gesichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird.
Unter abschnitt 7.5.7.1 ADR i. V. m. § 37 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a GGVSEB
3.6.3 Als Beförderer und in der Funktion als Halter des Fahrzeugs entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 15 GGVSEB dem Fahrzeugführer die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung nicht übergeben Unter abschnitt 7.5.7.1 ADR i. V. m. § 37 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe o GGVSEB

* Bußgeldkatalog

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Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung Anlage 14 14 17e
(zu § 66 Absatz 2)

(1) Bei Antragstellung, die von einer zur Vertretung des Trägers berechtigten Person unterzeichnet sein muss, sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. Nachweise über die Rechtsform des Trägers, Name der juristischen Person,
  2. Informationen über die Organisation und die Leitung des Trägers (Organigramm und Angaben der Schlüsselpositionen in der Leitung des Trägers, Befugnisse und Zuständigkeiten), seine Tätigkeiten und seine Beziehungen zu einer übergeordneten Organisation,
  3. Anschriften aller Begutachtungsstellen im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Anerkennungsbehörde,
  4. soweit bereits eine andere Anerkennung erteilt wurde, eine Aufstellung über bereits vorliegende Anerkennungsbescheide unter Angabe der Anerkennungsbehörde, Aktenzeichen und Datum der Anerkennung; Kopien der Bescheide sind auf Aufforderung vorzulegen.

(2) Die Anerkennung wird erteilt oder verlängert, wenn

  1. die finanzielle und organisatorische Leistungsfähigkeit des Trägers gewährleistet ist,
  2. die personelle Ausstattung mit einer ausreichenden Anzahl von medizinischen und psychologischen Gutachtern sichergestellt ist,
    1. Anforderungen an den medizinischen Gutachter:
      aa) Arzt mit mindestens zweijähriger klinischer Tätigkeit oder Facharzt (insbesondere innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie),
      bb) zusätzlich mindestens einjährige Praxis in der Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung,
    2. Anforderungen an den psychologischen Gutachter:
      aa) Diplom oder ein gleichwertiger Master-Abschluss in der Psychologie und mindestens zweijährige praktische Berufstätigkeit (in der Regel in der klinischen Psychologie, Arbeitspsychologie),
      bb) zusätzlich mindestens einjährige Praxis in der Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung,
      cc) Hospitation an einem vollständigen Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung ( § 70 ) bei fehlenden Kenntnissen und Erfahrungen in der Durchführung dieser Kurse,
  3. der Träger für alle Gutachter die Erfüllung der Anforderungen an die jährliche Weiterbildung gemäß der Richtlinie nach § 72 Absatz 2 Nummer 1 nachweist,
  4. ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr zur Verfügung steht,
  5. die sachliche Ausstattung mit den notwendigen Räumlichkeiten und Geräten sichergestellt ist,
  6. der Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung nicht zugleich Träger von Maßnahmen der Fahrausbildung oder von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung ist, und keine Maßnahmen der Verhaltens- und Einstellungsänderung zur Vorbereitung auf eine Begutachtung der Fahreignung durchführt,
  7. die Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräte von einer geeigneten unabhängigen Stelle bestätigt worden ist,
  8. der Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung die Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie nach § 72 Absatz 2 Nummer 1 durch ein Gutachten der Bundesanstalt nachweist (im Rahmen der Erstbegutachtung beschränkt sich dieser Nachweis auf die Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf die Dokumentation des Qualitätsmanagements und die räumliche, sachliche und personelle Ausstattung); sofern der Träger bereits vollumfänglich anerkannt ist, ist in der Regel kein neues Gutachten vorzulegen, es reicht das letzte vorliegende Gutachten der Bundesanstalt aus,
  9. die Teilnahme des Trägers an einem regelmäßigen und bundesweiten Erfahrungsaustausch unter Leitung der Bundesanstalt sichergestellt wird,
  10. die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Gutachter vom Ergebnis der Begutachtungen gewährleistet ist und
  11. der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen.

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Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräte und für die Begutachtung dieser Träger durch die Bundesanstalt für Straßenwesen Anlage 14a 17e
(zu § 71a Absatz 3)

(1) Der Antrag nach § 71a Absatz 3 ist von einer zur Vertretung des Trägers der unabhängigen Stelle berechtigten Person zu unterzeichnen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. Nachweis über die Rechtsform des Trägers, Name der juristischen Person,
  2. Informationen über die Organisation und die Leitung des Trägers (Organigramm und Angaben der Schlüsselpositionen in der Leitung des Trägers, Befugnisse und Zuständigkeiten), seine Tätigkeiten und, sofern vorhanden, seine Beziehungen zu einer übergeordneten Organisation,
  3. Dokumentation eines aufgabenbezogenen Qualitätsmanagements.

(2) Die Bundesanstalt für Straßenwesen hat zu prüfen, ob der Träger der unabhängigen Stelle die nachfolgend genannten Anforderungen erfüllt:

  1. Die unabhängige Stelle muss über mindestens zwei Gutachter verfügen. Die Anzahl der für sie tätigen Gutachter hat die unabhängige Stelle anhand einer Aufstellung nachzuweisen. Die Gutachter können die Begutachtungen von psychologischen Testverfahren und -geräten in einem Anstellungsverhältnis oder auf Honorarbasis durchführen. Änderungen beim Bestand der Gutachter sind vom Träger der unabhängigen Stelle der Bundesanstalt für Straßenwesen zu melden.
  2. Die unabhängige Stelle und die dort tätigen Gutachter müssen insbesondere von den durch die Prüfung der Testverfahren und -geräte betroffenen Parteien unabhängig sein. Der Träger der unabhängigen Stelle hat eine Selbstverpflichtungserklärung vorzulegen, in der er versichert, dass für die Prüfung von Testverfahren und -geräten im Einzelfall keine Gutachter eingesetzt werden, die
    1. an Entwicklungen und am Vertrieb des zu begutachtenden psychologischen Testverfahrens und Testgerätes beteiligt waren oder sind,
    2. eine vertragliche oder anderweitige rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zum Hersteller des Testgeräts oder zum Entwickler des Testverfahrens unterhalten oder in den vergangenen 2 Jahren unterhielten oder
    3. eine vertragliche oder anderweitige rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zu Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreignung haben, die die zu begutachtenden psychologische Testverfahren oder Testgeräte einsetzen.
  3. Die Gutachter müssen über verfahrensbezogene fachliche Kompetenz in psychologischer Diagnostik verfügen. Jeder Gutachter muss insbesondere nachweisen können
    1. eine mindestens zweijährige Erfahrung in der Anwendung psychologischer, insbesondere fahreignungsrelevanter Testverfahren, nachzuweisen durch den beruflichen Lebenslauf, Arbeitszeugnisse und sonstige Referenzen, sowie
    2. Veröffentlichungen zu einschlägigen Themen in wissenschaftlichen Fachzeitschriften oder Fachbüchern.

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Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung Anlage 15 13d 14 17e
(zu § 70 Absatz 2)

(1) Bei Antragstellung, die von einer zur Vertretung des Trägers berechtigten Person unterzeichnet sein muss, sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. Nachweise über die Rechtsform des Trägers, Bezeichnung der juristischen Person,
  2. Informationen über die Organisation und die Leitung des Trägers (Organigramm und Angaben der Schlüsselpositionen in der Leitung des Trägers, Befugnisse und Zuständigkeiten), seine Tätigkeiten und seine Beziehungen zu einer übergeordneten Organisation,
  3. Anschriften aller Stellen, in denen Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durchgeführt werden sollen, im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Anerkennungsbehörde,
  4. soweit bereits eine andere Anerkennung erteilt wurde, eine Aufstellung über bereits vorliegende Anerkennungsbescheide unter Angabe der Anerkennungsbehörde, Aktenzeichen und Datum der Anerkennung. Kopien der Bescheide sind auf Aufforderung vorzulegen.

(2) Die Anerkennung wird erteilt oder verlängert, wenn

  1. die finanzielle und organisatorische Leistungsfähigkeit des Trägers gewährleistet ist,
  2. die personelle und sachlichräumliche Ausstattung sichergestellt ist,
  3. Kursleiter
    1. den Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder einen gleichwertigen Master-Abschluss in Psychologie,
    2. eine verkehrspsychologische Ausbildung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder bei einer Stelle, die sich mit der Begutachtung oder Wiederherstellung der Kraftfahreignung befasst,
    3. Kenntnisse und Erfahrungen in der Untersuchung und Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern und
    4. eine Ausbildung als Leiter von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
  4. nachweisen,
  5. Kursleiter die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Kursleiterqualifikation gemäß den Anforderungen der Richtlinie nach § 72 Absatz 2 Nummer 3 erfüllen,
  6. der Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nicht zugleich Träger von Maßnahmen der Fahrausbildung oder Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung ist,
  7. die wissenschaftliche Grundlage und die Geeignetheit der Kurse von einer geeigneten unabhängigen Stelle bestätigt worden ist,
  8. der Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung die Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie nach § 72 Absatz 2 Nummer 3 durch ein Gutachten der Bundesanstalt nachweist (im Rahmen der Erstbegutachtung beschränkt sich dieser Nachweis auf die Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf die Dokumentation des Qualitätsmanagements und die räumliche, sachliche und personelle Ausstattung); sofern der Träger bereits anerkannt ist, ist in der Regel kein neues Gutachten vorzulegen, es reicht das letzte vorliegende Gutachten der Bundesanstalt aus.

(3) Die Wirksamkeit von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung muss spätestens nach 6 Jahren in einem nach dem Stand der Wissenschaft durchgeführten Bewertungsverfahren (Evaluation) nachgewiesen werden. Die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung sind nach ihrer ersten Evaluation regelmäßig, spätestens alle 10 Jahren erneut zu evaluieren.

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Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Geeignetheit von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung und für die Begutachtung dieser Träger durch die Bundesanstalt für Straßenwesen Anlage 15a 17e
(zu § 71b)

(1) Der Antrag nach § 71b ist von einer zur Vertretung des Trägers der unabhängigen Stelle berechtigten Person zu unterzeichnen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. Nachweis über die Rechtsform des Trägers, Name der juristischen Person,
  2. Informationen über die Organisation und die Leitung des Trägers (Organigramm und Angaben der Schlüsselpositionen in der Leitung des Trägers, Befugnisse und Zuständigkeiten), seine Tätigkeiten und, sofern vorhanden, seine Beziehungen zu einer übergeordneten Organisation,
  3. Dokumentation eines aufgabenbezogenen Qualitätsmanagements.

(2) Die Bundesanstalt für Straßenwesen hat zu prüfen, ob der Träger der unabhängigen Stelle die nachfolgend genannten Anforderungen erfüllt:

  1. Die unabhängige Stelle muss über mindestens zwei Gutachter verfügen. Die Anzahl der für sie tätigen Gutachter hat die unabhängige Stelle anhand einer Aufstellung nachzuweisen. Die Gutachter können die Begutachtungen von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung in einem Anstellungsverhältnis oder auf Honorarbasis durchführen. Änderungen beim Bestand der Gutachter sind vom Träger der unabhängigen Stelle der Bundesanstalt für Straßenwesen zu melden.
  2. Die unabhängige Stelle und die dort tätigen Gutachter müssen insbesondere von den durch die Prüfung und die Eignung der Kurse betroffenen Parteien unabhängig sein. Der Träger der unabhängigen Stelle hat eine Selbstverpflichtungserklärung vorzulegen, in der er versichert, dass für die Prüfung der wissenschaftlichen Grundlage und die Eignung der Kurse im Einzelfall keine Gutachter eingesetzt werden, die
    1. an Entwicklungen oder am Vertrieb der zu begutachtenden Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung beteiligt waren oder sind,
    2. eine vertragliche oder anderweitige rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zum Entwickler des Kurses zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung unterhalten oder in den vergangenen 2 Jahren unterhalten haben oder
    3. eine vertragliche oder anderweitige rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zu einem Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung unterhalten, die die zu begutachtenden wissenschaftlichen Grundlagen und Kurse einsetzen.
  3. Die Gutachter müssen über verfahrensbezogene fachliche Kompetenz in klinischer oder pädagogischer Psychologie verfügen. Jeder Gutachter muss insbesondere nachweisen können
    1. eine mindestens zweijährige Erfahrung in der Anwendung psychologischer Interventionsverfahren zur Behandlung und Beurteilung von substanzbezogenen Problemen oder abweichendem Verhalten bei Erwachsenen, nachzuweisen durch den beruflichen Lebenslauf, Arbeitszeugnisse und sonstige Referenzen, sowie
    2. Veröffentlichungen zu einschlägigen Themen in Fachzeitschriften oder Fachbüchern.

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Rahmenlehrplan für die Durchführung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars Anlage 16 13d
(zu § 42 Absatz 2)

Modul 1

Lehr-Lernziele
Der Seminarteilnehmer kann ...
Lehr-Lerninhalte Lehr-Lernmethoden Medien/Materialien
1. Baustein "Seminarüberblick"
1.1 ... den organisatorischen Ablauf des Fahreignungsseminars beschreiben. - Anzahl der Teilmaßnahmen und Module

- Zeitliche Vorgaben zu den Teilmaßnahmen, zu den Modulen und zur Gesamtmaßnahme

Lehrvortrag Folien Präsentation/Film
Merkblatt
"Seminarüberblick"
1.2 ... die wichtigsten Lehr- Lerninhalte und Lehr- Lernmethoden der verkehrs- pädagogischen Teilmaßnahme wiedergeben. - Bausteinstruktur und -inhalte

- Lehr-Lernmethoden

1.3 ... den Inhalt der Vertraulichkeitsversicherung darlegen. - Vertraulichkeitsversicherung
1.4 ... die Voraussetzungen der Seminaranerkennung und die möglichen Konsequenzen einer Nichterfüllung benennen. - Anwesenheit

- Aktive Mitarbeit

- Hausaufgabenbearbeitung

- Keine offene Ablehnung

- Konsequenzen der Nichterfüllung der Voraussetzungen

1.5 ... die wesentlichen
Inhalte der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme skizzieren.
- Überblick über die Inhalte der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme
2. Baustein "Individuelle Fahrkarriere und Sicherheitsverantwortung"
2.1 ... das Gefahrenpotenzial beschreiben, welches sein bisheriges Tatverhalten birgt. - Bedeutsame kritische Fahrsituationen seit dem Fahrerlaubniserwerb Erfahrungsberichte/Diskussion/kooperatives Lernen Arbeitsblatt
"Meine Fahrkarriere"
- Unfallrisiken und Verantwortung im Zusammenhang
mit den berichteten Fahrsituationen
Lehrvortrag Folien-Präsentation/Film/Fotos/Zeitungsartikel
3. Baustein "Individuelle Mobilitätsbedeutung"
3.1 ... erläutern, warum das Kraftfahrzeug ein für ihn bedeutsames Fortbewegungs- und Transportmittel darstellt. - Individuell bedeutsame Nutzungsmöglichkeiten des Kraftfahrzeugs Kooperatives Lernen/Einzelarbeit/Diskussion Arbeitsblatt
"Wann brauche ich ein Kraftfahrzeug?"
3.2 ... Folgen eines Mobilitätsverlusts benennen. -Folgen eines Mobilitätsverlusts
4. Baustein Hausaufgabe "Darstellung der individuellen Mobilitätsbedeutung"
4.1 ... begründen, inwiefern ein Mobilitätsverlust zu einer Abnahme seiner Lebensqualität führt. - Individuelle Bedeutung des Mobilseins

- Individuelle Konsequenzen eines Mobilitätsverlusts

Hausaufgabe Arbeitsblatt
"Meine individuelle Mobilitätsbedeutung"
5. Baustein "Erläuterung des Fahreignungs-Bewertungssystems"
5.1 ... die Regelungen des Fahreignungs-Bewertungssystems wiedergeben. - Punkte und Sanktionen bei Regelverstößen

- Stufen des Punktsystems

- Fristen zur Punktetilgung

Lehrvortrag Folien Präsentation/Film
6. Baustein "Verkehrsregeln und Rechtsfolgen bei Regelverstößen"
6.1 ... die Auswahl der tatbezogenen Bausteine begründen. - Zuwiderhandlungen und daraus resultierende Bausteinauswahl Lehrvortrag -
6.2 ... die tatbezogenen Verkehrsregeln anwenden und begründen. - Tatbezogene Verkehrsregeln Computergestütztes
kooperatives Lernen

BILD

Aufgaben
"Verkehrsregeln" Filme/Simulationen/animierte Grafiken/Fotos/Grafiken
6.3 ... die resultierenden Rechtsfolgen tatbezogener Regelverstöße benennen. - Rechtsfolgen tatbezogener Regelverstöße
7. Baustein "Übung zur Klärung der individuellen Mobilitätssituation"
7.1 ... bestimmte tatbezogene Regelverstöße den entsprechenden Punktekategorien zuordnen und für jeden Verstoß ableiten, ob dieser zum Entzug der Fahrerlaubnis führen würde. - Tatbezogene Regelverstöße

- Punktekategorien des Fahreignungs Bewertungssystems

- Fahrerlaubnisentzug als Folge tatbezogener Regelverstöße

Kooperatives Lernen/Diskussion -
8. Baustein Hausaufgabe "Übung zur Selbstbeobachtung"
8.1 ... auslösende und aufrechterhaltende Bedingungen seines Tatverhaltens schildern. - Individuelle Gelegenheitsstrukturen, die das Begehen von Regelverstößen fördern Hausaufgabe Arbeitsblatt
"Selbstbeobachtung"

Modul 2

Lehr-Lernziele
Der Seminarteilnehmer kann ...
Lehr-Lerninhalte Lehr-Lernmethoden Medien/Materialien
9. Baustein "Auswertung der Hausaufgaben"
9.1 ... begründen, inwiefern ein Mobilitätsverlust zu einer Abnahme seiner Lebensqualität führt. - Individuelle Bedeutung des Mobilseins

- Individuelle Konsequenzen eines Mobilitätsverlusts

Diskussion/Erfahrungsberichte/Lernstandkontrolle Arbeitsblatt
"Meine individuelle Mobilitätsbedeutung"
9.2 ... auslösende und aufrechterhaltende Bedingungen seines Tatverhaltens schildern. - Individuelle Gelegenheitsstrukturen, die das Begehen von Regelverstößen fördern Arbeitsblatt
"Selbstbeobachtung"
10. Baustein "Risikoverhalten und Unfallfolgen"
10.1 ... darüber berichten, dass bestimmte (Gefahren-) Situationen verzerrt wahrgenommen und falsch beurteilt werden. - Wahrnehmungs- und Beurteilungsfehler Computergestütztes
kooperatives Lernen
Aufgaben
"Fehleinschätzungen"
Filme/animierte Grafiken/Fotos/Grafiken
10.2 ... Konsequenzen des aus Fehleinschätzungen resultierenden Fahr- verhaltens benennen. - Konsequenzen des aus Fehleinschätzungen resultierenden Fahrverhaltens
10.3 ... risikominimierende Fahrverhaltensweisen darstellen. - Risikominimierende Fahrverhaltensstrategien
10.4 ... die Sinnhaftigkeit von Verkehrsregeln begründen. - Sinnhaftigkeit von Verkehrsregeln
10.5 ... tatbezogene Auslöser nennen, die einen Unfall verursachen können. - Tatbezogene Auslöser von Unfällen Diskussion/Lehrvortrag Folien-Präsentation/Filme
10.6 ... das tatbezogene Unfallrisiko einschätzen. - Tatbezogenes Unfallrisiko
10.7 ... mögliche Unfallfolgen für Unfallbeteiligte und deren Angehörige benennen. - Mögliche Unfallfolgen für Unfallbeteiligte und deren Angehörige
11. Baustein "Individuelle Sicherheitsverantwortung"
11.1 ... anhand realer Unfälle über mögliche Unfallfolgen seines Tatverhaltens berichten. - Mögliche Unfallfolgen für Unfallbeteiligte und deren Angehörige (Einzelschicksale) Diskussion/Lehrvortrag Folien-Präsentation/Film
11.2 ... die in der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme vermittelten Kenntnisse wiedergeben. - Zusammenfassung der in der verkehrspädagogischen Maßnahme vermittelten Kenntnisse Diskussion/Lernstandkontrolle -
11.3 ... seine Einstellungen zum eigenen Fahrverhalten und zur persönlichen Sicherheitsverantwortung beschreiben. - Meinungen und Positionen der Teilnehmer zur Gefährlichkeit ihres bisherigen Fahrverhaltens und zu ihrer individuellen Sicherheitsverantwortung

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Inhalte der Prüfung im Rahmen der Qualitätssicherung der Fahreignungsseminare und Einweisungslehrgänge Anlage 17 14 18
(zu § 43a Nummer 3 Buchstabe a)

Abschnitt A
Fahreignungsseminare

1. Vorliegen der Voraussetzungen für die Seminarleitererlaubnis

1.1 Verkehrspädagogik nach § 46 Absatz 1, 2 des Fahrlehrergesetzes oder

1.2 Verkehrspsychologie nach § 4a Absatz 3, 4 des Straßenverkehrsgesetzes einschließlich der Einhaltung der Auflagen

2. Vorliegen des Nachweises der jährlichen Fortbildung

2.1 Verkehrspädagogik nach § 53 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes oder

2.2 Verkehrspsychologie nach § 4a Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes

3. Räumliche und sachliche Ausstattung

4. Vorliegen der Aufzeichnungen über die Seminarteilnehmer in Gestalt von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift sowie deren Unterschriften zur Teilnahmebestätigung je Modul oder Sitzung

5. Anonymisierte Dokumentation der durchgeführten Fahreignungsseminare; die Dokumentation umfasst

5.1 für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme

5.1.1 das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Module,

5.1.2 die Anzahl der Teilnehmer,

5.1.3 die Kurzdarstellungen der Fahrerkarrieren,

5.1.4 die eingesetzten Bausteine und Medien,

5.1.5 die Hausaufgaben und

5.1.6 die Seminarverträge

5.2 für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme

5.2.1 das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Sitzungen,

5.2.2 die auslösenden und aufrechterhaltenden Bedingungen der Verkehrszuwiderhandlungen,

5.2.3 die Funktionalität des Problemverhaltens,

5.2.4 die erarbeiteten Lösungsstrategien,

5.2.5 die persönlichen Stärken des Teilnehmers,

5.2.6 die Zielvereinbarungen und

5.2.7 den Seminarvertrag

6. Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an die Durchführung, insbesondere im Hinblick auf die Teilnehmeranzahl, die zeitlichen Vorgaben und bei der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme die Abstimmung der Bausteine auf die Fahrerkarrieren

7. Einhaltung der Vorschriften über den Umgang mit den personenbezogenen Daten

8. Einhaltung der Verfahren und Maßnahmen des Qualitätssicherungssystems

Abschnitt B
Einweisungslehrgänge

1. Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung von Einweisungslehrgängen nach § 47 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes einschließlich der Einhaltung der Auflagen

2. Einhaltung des Ausbildungsprogramms nach § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Fahrlehrergesetzes

3. Dokumentation der durchgeführten Einweisungslehrgänge; die Dokumentation umfasst

3.1 die Vornamen und Familiennamen des Lehrgangsleiters und der eingesetzten Lehrkräfte,

3.2 die Vornamen und Familiennamen und die Geburtsdaten der Teilnehmer,

3.3 die Kurzdarstellung des Verlaufs des Lehrgangs einschließlich der Inhalte und eingesetzten Methoden,

3.4 das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Kurse und

3.5 Bestätigung der Anwesenheit der Teilnehmer bei allen Kursen

4. Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an die Durchführung

5. Einhaltung der Verfahren und Maßnahmen des Qualitätssicherungssystems

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Format: DIN A 5 oder in Fällen des 1-seitigen Ausdrucks DIN A4 Anlage 18 14 14a
(zu § 44 Absatz 1)

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