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Qualitätscharta für Beförderungen im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr im Rahmen des multilateralen CEMT-Kontingentsystems

Vom 05. August 2020
(VkBl. Nr. 16 vom 31.08.2020 S. 506)



Siehe Fn. *

Kapitel I
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

1 Anwendungsbereich

Die vorliegende Charta betrifft grenzüberschreitende Güterbeförderungen im Rahmen des multilateralen CEMT-Kontingentsystems. Sie ergänzt die Bestimmungen des CEMT-Handbuchs 1, in dem die Merkmale der Lizenzen festlegt sind, die in diesem System ausgegeben werden, sowie deren Bedingungen und Nutzungsumfang.

Die Bestimmungen der Charta können auch sinngemäß in bilateralen und multilateralen Vereinbarungen über grenzüberschreitenden Güterverkehr und Personenverkehr verwendet werden, wenn die betroffenen Parteien dies festlegen.

Die vorliegende Charta berührt weder das Recht der Europäischen Union, die Bestimmungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Abkommen zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten, die Mitglieder im multilateralen CEMT-Kontingentsystem sind, noch Konventionen und Abkommen der Vereinten Nationen, die auf den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr angewandt werden.

2 Begriffsbestimmungen

Die in dieser Charta verwendeten Begriffsbestimmungen stimmen mit denen aus Kapitel 1 des Handbuchs überein. Zusätzlich gelten für die vorliegende Charta folgende Begriffsbestimmungen:

2.1 "Beruf des international tätigen Güterkraftverkehrsunternehmers" bezeichnet die Tätigkeit eines jeden Unternehmens, das gewerblich grenzüberschreitende Güterbeförderungen mit Kraftfahrzeugen oder mit Fahrzeugkombinationen ausführt,

2.2 "Verkehrsleiter" bezeichnet eine von einem Unternehmen beschäftigte natürliche Person oder, falls es sich bei diesem Unternehmen um eine natürliche Person handelt, diese Person selbst oder gegebenenfalls eine von diesem Unternehmen vertraglich beauftragte andere natürliche Person, die tatsächlich und dauerhaft die Verkehrstätigkeiten dieses Unternehmens leitet,

2.3 "Zulassung zum Beruf des international tätigen Güterkraftverkehrsunternehmers" bezeichnet eine Verwaltungsentscheidung, durch die einem Unternehmen, das die nach den geltenden Rechtsvorschriften geregelten Voraussetzungen erfüllt, gestattet wird, den Beruf des international tätigen Güterkraftverkehrsunternehmers auszuüben,

2.4 "Zuständige Behörde" bezeichnet eine einzelstaatliche, regionale oder kommunale Behörde in einem Mitgliedstaat, die zum Zwecke der Zulassung zum Beruf des international tätigen Güterkraftverkehrsunternehmers prüft, ob ein Unternehmen die in der vorliegenden Charta geregelten Voraussetzungen erfüllt, und die befugt ist, eine Zulassung zum Beruf des international tätigen Güterkraftverkehrsunternehmers zu erteilen, auszusetzen oder zu entziehen,

2.5 "Niederlassungsmitgliedstaat" bezeichnet einen Mitgliedstaat, in dem ein Unternehmen rechtlich niedergelassen ist, ungeachtet des Umstandes, ob der Verkehrsleiter aus einem anderen Land stammt.

Kapitel II
Bestimmungen für Güterkraftverkehrsunternehmen die CEMT-Genehmigungen nutzen

1 Allgemeines

1.1 Unternehmen, die grenzüberschreitende Güterbeförderungen im Rahmen des multilateralen CEMT-Kontingentsystems durchführen möchten, müssen eine von der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats ausgestellte Genehmigung besitzen, mit der anerkannt wird, dass dieses Unternehmen in der Lage ist, eine Aktivität als international tätiger Güterkraftverkehrsunternehmer auszuführen.

1.2 Güterkraftverkehrsunternehmen, die grenzüberschreitende Güterbeförderungen im Rahmen der multilateralen CEMT-Genehmigung durchführen möchten, müssen nachweisen, dass sie:

  1. die Bedingungen zur Niederlassung in einem Mitgliedstaat erfüllen,
  2. zuverlässig sind,
  3. eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen,
  4. fachliche Eignung besitzen.

Die CEMT-Genehmigung soll von der ausstellenden Behörde entzogen werden, wenn die weiter oben in diesem Artikel beschriebenen Bedingungen nicht mehr erfüllt werden, vorbehaltlich der Anwendung der Regelungen nach Artikel 4.3 in Kapitel IV der Charta.

2 Niederlassungsbestimmungen

2.1 Ein Unternehmen, das dem Beruf des international tätigen Güterkraftverkehrsunternehmers nachgeht und grenzüberschreitende Güterbeförderungen im Rahmen einer multilateralen CEMT-Genehmigung durchführen möchte, muss über eine dauerhafte und tatsächliche Niederlassung in einem Mitgliedstaat verfügen.

2.2 Zu diesem Zweck muss dieses Unternehmen:

  1. über eine Niederlassung in besagtem Mitgliedstaat verfügen, mit Räumlichkeiten, in denen seine wichtigsten Unternehmensunterlagen, insbesondere seine Buchführungsunterlagen, Personalverwaltungsunterlagen, Dokumente mit den Daten über die Lenk- und Ruhezeiten sowie alle sonstigen Unterlagen aufbewahrt werden, zu denen die zuständige Behörde im Einklang mit ihren nationalen Vorschriften Zugang haben muss,
  2. über ein oder mehrere Fahrzeuge verfügen, die sein Eigentum oder aufgrund eines sonstigen Rechts, beispielsweise aufgrund eines Mietkauf- oder Miet- oder Leasingvertrags, in seinem Besitz sind sowie in dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassen sind oder auf andere Art und Weise entsprechend den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates in Betrieb genommen werden,
  3. seine Tätigkeit betreffend die unter Buchstabe b) genannten Fahrzeuge tatsächlich und dauerhaft mittels der erforderlichen verwaltungstechnischen Ausstattung und der angemessenen Ausstattung und Einrichtung, an einer in dem betreffenden Mitgliedstaat gelegenen Betriebsstätte ausüben.

3 Zuverlässigkeit

3.1 Jedes Unternehmen, das den Beruf des international tätigen Güterkraftverkehrsunternehmers ausübt und multilaterale CEMT-Genehmigungen nutzen möchte, muss seine Zuverlässigkeit nachweisen. Zu diesem Zweck müssen die Anforderungen für die Zuverlässigkeit von dem Güterkraftverkehrsunternehmen, von der natürlichen Person, die als "Verkehrsleiter" bestimmt wurde sowie von jeder anderen zuständigen Person oder Stelle, wie in den nationalen Vorschriften des Mitgliedstaats definiert, erfüllt werden. Diese zuständige(n) Person(en) muss/müssen in einer echten Beziehung zu dem Unternehmen als Angestellter, Leiter, Eigentümer, Anteilseigner oder Verwalter stehen.

3.2 Bei der Entscheidung darüber, ob ein Unternehmen die Anforderung der Zuverlässigkeit erfüllt, soll eine Überprüfung des Verhaltens dieses Unternehmens, seiner Verkehrsleiter und jeder anderen Person, die für den Mitgliedstaat als zuständig gilt, durchgeführt werden. Hinsichtlich der Zuverlässigkeit schließt jede Bezugnahme auf verhängte Urteile, Sanktionen und Verstößen nicht nur diejenigen des Unternehmens selbst ein, sondern auch diejenigen seiner Leiter und jeder anderen Person, die für den Mitgliedstaat als zuständig gilt. Die Bedingung der Zuverlässigkeit gilt als erfüllt, wenn das Güterkraftverkehrsunternehmen sowie dessen Verkehrsleiter/ verantwortliche Person(en):

  1. nicht als ungeeignet zur Ausübung des Berufs des Güterkraftverkehrsunternehmers erklärt wurde(n),
  2. nicht aufgrund einer schwerwiegenden Straftat verurteilt wurde(n) oder wenn gegen ihn oder sie keine Sanktion aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften in beispielsweise den folgenden Bereichen verhängt wurde: Handelsrecht, Insolvenzrecht, Entgelt- und Arbeitsbedingungen der Branche, Straßenverkehr, Berufshaftpflicht, Menschen- oder Drogenhandel,
  3. nicht aufgrund einer schwerwiegenden Straftat verurteilt wurde(n) oder wenn gegen ihn oder sie keine Sanktion aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften in beispielsweise den folgenden Bereichen verhängt wurde: Zugang zum Beruf, Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Straßengüterkraftverkehrs, Grundqualifikation und Weiterbildung von Kraftfahrern, Tiertransporten,
  4. nicht aufgrund einer schwerwiegenden Straftat verurteilt wurde(n) oder wenn gegen ihn oder sie keine Sanktion aufgrund schwerster Verstöße verhängt wurde, wie zum Beispiel:
    1. im Bereich der Lenk- und Ruhezeiten von Kraftfahrern, Überschreitung der 6-tätigen oder 14-tätigen Höchstlenkzeiten um 25 % oder mehr oder, während der täglichen Arbeitszeit, Überschreitung der maximalen Tageslenkzeit um 50 % oder mehr ohne Pause oder ohne ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 4,5 Stunden,
    2. im Bereich der Anbringung von Geräten zur Aufzeichnung oder anderen Geräten, des Fehlens von analogen oder digitalen Fahrtenschreibern und/oder Geschwindigkeitsbegrenzern oder Verwendung einer betrügerischen Vorrichtung, durch die die Aufzeichnungen des Kontrollgeräts und/oder der Geschwindigkeitsbegrenzer verändert werden können, oder Fälschung der Schaublätter oder der vom Fahrtenschreiber und/oder von der Fahrerkarte heruntergeladenen Daten,
    3. im Bereich der Verkehrstüchtigkeit von Nutzfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr, Fahren ohne gültigen Nachweis der technischen Überwachung, falls ein solches Dokument von geltenden Vorschriften vorgeschrieben wird und/oder Fahren mit sehr schwerwiegenden Mängeln u. a. an Bremssystem, Lenkanlage, Rädern/Reifen, Federung oder Fahrgestell, die eine solche unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen würden, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird.
    4. im Bereich der Sicherheit bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, Beförderung gefährlicher Güter, deren Beförderung verboten ist oder die mit verbotenen oder nicht zugelassenen Mitteln zur Verwahrung oder ohne entsprechende Gefahrgutkennzeichnung am Fahrzeug befördert werden, von der eine solche Gefahr für Menschenleben und Umwelt ausgeht, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird,
    5. im Bereich Führerscheine (Genehmigungen), Beförderung ohne gültigen Führerschein (Genehmigung),
    6. im Bereich der Nutzung von Geräten zur Aufzeichnung, Fahren mit gefälschter Fahrerkarte, einer Karte eines anderen Kraftfahrers oder einer Karte, die auf der Grundlage falscher Angaben und/oder gefälschter Dokumente erlangt worden ist,
    7. im Bereich der Höchstgewichte und -abmessungen von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Nutzfahrzeugen, die Güterbeförderung unter Überschreitung der zulässigen Gesamtmasse um 20 % oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen und um 25 % oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 12 Tonnen.

Wenn das Güterkraftverkehrsunternehmen oder sein(e) Verkehrsleiter/verantwortliche(n) Person(en) aufgrund eines Verstoßes in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten verurteilt wurde(n) oder aufgrund eines der oben beschriebenen besonders schwerwiegenden Verstoßes bestraft wurde(n), leitet die zuständige Behörde des Mitgliedstaates der Niederlassung rechtzeitig auf geeignete Art und Weise ein förmliches Verwaltungsverfahren ein, um angesichts der besonderen Umstände festzustellen, ob die Aberkennung der Zuverlässigkeit im konkreten Fall eine unverhältnismäßige Maßnahme darstellen würde. Jede Feststellung in dieser Sache muss nachvollziehbar und ausreichend begründet sein. Wenn die zuständige Behörde nicht feststellt, dass der Verlust der Zuverlässigkeit eine unverhältnismäßige Maßnahme darstellt, führt die Verurteilung oder Bestrafung zum Verlust der Zuverlässigkeit.

  1. Wenn die Anforderung der Zuverlässigkeit nicht mehr erfüllt ist, so gilt die Voraussetzung der vorangegangenen Absätze so lange als nicht erfüllt, bis eine Rehabilitationsmaßnahme des Unternehmens oder der betroffenen verantwortlichen Person(en) oder eine andere Maßnahme gleicher Wirkung gemäß der nationalen Gesetzgebung ergriffen wurde.

3.3 Die zuständige(n) bestimmte(n) Person(en) müssen in einem Mitgliedstaat niedergelassen sein und für eine effektive und andauernde Verwaltung der Beförderungsaktivitäten des Güterkraftverkehrsunternehmens zuständig sein, darunter das Instandhaltungsmanagement für die Fahrzeuge, die Prüfung der Beförderungsverträge und -dokumente, die grundlegende Rechnungsführung, die Zuweisung der Ladung oder der Fahrdienste an die Kraftfahrer und Fahrzeuge sowie die Prüfung der Sicherheitsverfahren. Verliert die verantwortliche Person ihre Zuverlässigkeit, so muss sie von der zuständigen Behörde als Verkehrsleiter eines Unternehmens für nicht geeignet erklärt werden.

4 Fachliche Eignung

4.1 "Fachliche Eignung" besteht im Besitz ausreichenden Wissens, um den Beruf des international tätigen Güterkraftverkehrsunternehmers angemessen und praktikabel ausüben zu können.

4.2 Anforderungen an Güterkraftverkehrsunternehmer hinsichtlich durch eine Prüfung bestätigter Kenntnisse

  1. Die Person(en), die für eine effektive und andauernde Verwaltung der Beförderungsaktivitäten des Güterkraftverkehrsunternehmens verantwortlich ist/sind, die multilaterale CEMT-Genehmigungen nutzt(en) und die Anforderungen für die Zuverlässigkeit erfüllt(en), muss/müssen ausreichende Kenntnisse haben und ein gewisses Niveau praktischer Kompetenz erreichen, das notwendig ist, um den Beruf des international tätigen Güterkraftverkehrsunternehmers angemessen und praktikabel ausüben zu können.
  2. Die notwendigen Kenntnisse betreffen vor allem die folgenden Bereiche: eigenwirtschaftliche und finanzielle Betriebswirtschaft, technische Standards und Betriebe, Verkehrssicherheit, Marktzugang, Teile des Handelsrechts, Teile des Sozial- und Arbeitsrechts, Teile des Bürgerlichen Rechts, Teile des Steuerrechts. Anlage 1 enthält eine Liste der fachlichen Kenntnisse, die mindestens für die offizielle Anerkennung der fachlichen Eignung berücksichtigt werden müssen. Jede andere Liste notwendiger Kenntnisse kann ebenfalls akzeptiert werden, vorausgesetzt, dass diese von der Arbeitsgruppe "Straßentransport" als gleichwertig anerkannt wird.
  3. Fachliche Eignung wird durch das Bestehen einer obligatorischen schriftlichen Prüfung nachgewiesen, die durch eine mündliche Prüfung ergänzt werden kann. Bei diesen Prüfungen wird festgestellt, ob der angehende Güterkraftverkehrsunternehmer die notwendigen Kenntnisse in den im vorherigen Abschnitt aufgelisteten Bereichen nachweisen kann und, vor allem, ob er die dabei eingesetzten Instrumente und Techniken beherrschen und die damit verbundenen Aufgaben der Durchführung und Koordination erfüllen kann. Die Mitgliedstaaten dürfen Personen von der Pflicht dieser Prüfung entbinden, wenn diese nachweisen können, dass sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen bereits seit 10 Jahren ohne Unterbrechung ein Güterkraftverkehrsunternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten geleitet haben.

4.3 Prüfungsorganisation und Anerkennung der zuständigen Prüfstellen

  1. Die im vorherigen Artikel beschriebenen Prüfungen sollen nach den in Anlage 2 definierten Verfahren organisiert werden, wobei den Mitgliedstaaten freisteht, vor Antreten der Prüfung das Absolvieren von Ausbildungseinheiten zu verlangen. Andere Prüfverfahren können akzeptiert werden, vorausgesetzt, dass diese von der Arbeitsgruppe "Straßentransport" als gleichwertig anerkannt werden.
  2. Nur die Behörden oder Stellen, die von einem Mitgliedstaat nach von diesem festgelegten Kriterien hierfür gebührend ermächtigt sind, können diese schriftlichen und mündlichen Prüfungen abnehmen und bescheinigen. Mitgliedstaaten prüfen regelmäßig, ob die Bedingungen, unter denen diese Behörden und Stellen die Prüfungen abnehmen, mit den vorgeschriebenen Verfahren übereinstimmen. Die Anerkennung kann widerrufen oder ausgesetzt werden, sofern die Bedingungen für die Anerkennung nicht mehr eingehalten werden.
  3. Wenn vor dem Antreten zur Prüfung das Absolvieren von Ausbildungseinheiten gefordert wird, müssen diese anhand von national festgelegten Kriterien durch die vom Mitgliedstaat zugelassenen Behörden und Stellen angeboten werden. Diese Stellen müssen den Kandidaten qualitativ hochwertige Ausbildungsmöglichkeiten bieten, damit diese sich auf die Prüfungen vorbereiten können, sowie Weiterbildungsangebote, damit Güterkraftverkehrsunternehmer, die dies wünschen, ihre Kenntnisse auffrischen können. So müssen diese Einrichtungen beispielsweise für ihre Anerkennung die folgenden Informationen bereitstellen: ein angemessenes Qualifikations- und Ausbildungsprogramm mit detaillierter Angabe der zu unterrichtenden Inhalte sowie eine Darstellung des vorgeschlagenen Umsetzungsplans und Lehrmethoden. Dieses Lehrprogramm soll die für die Prüfung relevanten Themen abdecken, die notwendigen Qualifikationen und Aktivitäten der Ausbilder detailliert darstellen und Informationen zu den Räumen geben, in denen die Kurse stattfinden sollen; gleiches gilt für Lehrmaterial und weitere Bedingungen wie die Anzahl der Teilnehmer pro Kurs. Die Mitgliedstaaten überprüfen regelmäßig, dass die besagten Stellen sich an die Kriterien halten, die für ihre Anerkennung angesetzt wurden. Die Anerkennung kann widerrufen oder ausgesetzt werden, sofern die Bedingungen für die Anerkennung nicht mehr eingehalten werden.

4.4 Ausstellung einer Bescheinigung der fachlichen Eignung

  1. Kandidaten, die die Prüfung bestanden haben, erhalten von der Behörde oder zugelassenen Stelle eine Bescheinigung als Nachweis über ihre fachliche Eignung. Diese Bescheinigung trägt den Stempel der Behörde oder zugelassenen Stelle und ist nicht übertragbar. Sie muss auf Basis des Musters in Anlage 3 gestaltet werden und diesem möglichst entsprechen. Andere Muster können ebenfalls akzeptiert werden, vorausgesetzt, dass diese von der Arbeitsgruppe "Straßentransport" als gleichwertig anerkannt werden.
  2. Die Standards der IRU-Akademie zur Anerkennung von Prüf- und Ausbildungsstätten sowie für die Ausstellung von Bescheinigungen der fachlichen Eignung sind als Referenz anerkannt. Die von solchen Einrichtungen ausgestellten Bescheinigungen erfüllen die Anforderungen des multilateralen CEMT-Kontingentsystems, vorausgesetzt, dass diese von den nationalen Behörden eines CEMT-Mitgliedstaats gegengezeichnet sind, die in diesem Bereich zuständig sind.

5 Finanzielle Leistungsfähigkeit

5.1 "Finanzielle Leistungsfähigkeit" meint das Vorhandensein finanzieller Ressourcen, die für den richtigen Aufbau und die Verwaltung des Unternehmens notwendig sind. Ein Unternehmen, das den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers ausübt und multilaterale CEMT-Genehmigungen nutzen möchte, muss jederzeit dazu in der Lage sein, seinen finanziellen Verpflichtungen im Verlauf des Geschäftsjahres nachzukommen.

5.2 Zu diesem Zweck muss das Unternehmen anhand der von einem Rechnungsprüfer oder einer anderen in Einklang mit nationalem Recht akkreditierten Person zertifizierten Jahresabschlüsse (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und weiterer notwendiger Anhänge) nachweisen, dass es jedes Jahr über ein Eigenkapital und Reserven in Höhe von mindestens 9.000 Euro für nur ein genutztes Fahrzeug (oder dem entsprechenden Wert in der nationalen Währung) und 5.000 Euro (oder dem entsprechenden Wert in der nationalen Währung) für jedes weitere genutzte Fahrzeug verfügt. Jede andere Bestimmung hinsichtlich Kapital und Reserven kann ebenfalls akzeptiert werden, vorausgesetzt, dass diese von der Arbeitsgruppe "Straßentransport" als gleichwertig anerkannt wird und vorausgesetzt, dass diese genauso stringent ist wie die weiter oben aufgeführten finanziellen Bestimmungen.

5.3 Zusätzlich zu den aus den Jahresabschlüssen hervorgehenden Informationen kann die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit auch andere Aspekte mit berücksichtigen, darunter die dem Unternehmen zur Verfügung stehenden Fonds, einschließlich Bankeinlagen und Kontoüberziehung sowie Kreditfähigkeit und Aktiva, darunter Güter, die das Unternehmen verpfänden könnte, sowie Betriebskapital.

5.4 Die zuständige Behörde kann gelten lassen oder verlangen, dass ein Unternehmen seine finanzielle Leistungsfähigkeit durch eine Bescheinigung wie etwa eine Bankbürgschaft (wenn angebracht, dann als Kreditsicherheit oder Sicherheitsleistung), oder durch eine Versicherung, einschließlich einer Berufshaftpflichtversicherung von einer oder mehreren Banken oder einem anderen Finanzinstitut, einschließlich Versicherungsgesellschaften, nachweist, wobei eine selbstschuldnerische Bürgschaft für das Unternehmen hinsichtlich der unter Artikel 5.2 dieses Kapitels genannten Beträge gegeben wird.

5.5 Bei den in den vorherigen Abschnitten genannten Jahresabschlüssen und der Bürgschaft handelt es sich um jene der wirtschaftlichen Einheit, die im Mitgliedstaat niedergelassen ist, in dem ein Antrag auf eine CEMT-Genehmigung gestellt wurde, und nicht um jene eventueller anderer, in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassener Einheiten.

Kapitel III
Bestimmungen für Kraftfahrer von Fahrzeugen bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen im Rahmen einer multilateralen CEMT-Genehmigung

1 Lenk- und Ruhezeiten

1.1 Die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) vom 1. Juli 1970 und ihre nachfolgenden Änderungen oder die Bestimmungen 2 gleichwertiger Regelungen gelten für alle grenzüberschreitenden Güterbeförderungen im Rahmen von CEMT-Genehmigungen. Das Unternehmen und das Fahrpersonal müssen bei jeder grenzüberschreitenden Güterbeförderung im Rahmen einer CEMT-Genehmigung die Bestimmungen des AETR hinsichtlich der Dauer von Lenk- und Ruhezeiten sowie der Zusammensetzung des Fahrpersonals befolgen.

1.2 Im Einklang mit den Bestimmungen des AETR müssen Fahrzeuge, die bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen im Rahmen einer CEMT-Genehmigung genutzt werden, mit einem Kontrollgerät ausgestattet sein, das hinsichtlich der Anbringung, Installation und Benutzung die in der Anlage des AETR festgelegten Anforderungen erfüllt. Das Gerät muss bei allen grenzüberschreitenden Güterbeförderungen im Rahmen einer CEMT-Genehmigung eingesetzt werden, um Daten zur Fahraktivität unter den im AETR festgelegten Bedingungen zu speichern. Arbeitgeber und Kraftfahrer stellen sicher, dass das Kontrollgerät funktioniert und korrekt genutzt wird.

2 Fahrerausbildung

2.1 Um als Kraftfahrer grenzüberschreitende Güterbeförderungen im Rahmen einer CEMT-Genehmigung durchführen zu dürfen, muss dieser eine verpflichtende Grundqualifikation sowie obligatorische regelmäßige Weiterbildungen machen, die durch einen Befähigungsnachweis nachgewiesen wird und die jeder Kraftfahrer solcher Beförderungen besitzen muss.

2.2 Zu diesem Zweck müssen die Mitgliedstaaten Folgendes einrichten:

  1. Ein System für die Grundqualifikation in zwei möglichen Varianten: Kurs + Prüfung oder nur eine Prüfung, deren Bestehen durch die Übergabe eines Befähigungsnachweises nachgewiesen wird. Die Inhalte dieser Kurse und Prüfungen, sowohl theoretisch als auch praktisch, sollen vor allem die folgenden Sachgebiete abdecken: Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage von Sicherheitsregeln, Anwendung von Regelungen, Gesundheit, Straßenverkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistungen, Logistik usw. Anlage 4 bietet eine detaillierte Auflistung der Themen, die von solchen Kursen und Prüfungen abgedeckt werden müssen. Alle anderen Inhalte für diese Kurse und Prüfungen können ebenfalls akzeptiert werden, vorausgesetzt, dass diese von der Arbeitsgruppe "Straßentransport" als gleichwertig anerkannt werden. Kraftfahrer, die eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C+E, C1, C1+E oder eine andere nationale Fahrerlaubnis erhalten haben, die es ihnen bereits vor dem 1. Januar 2016 erlaubte, Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen im Rahmen des CEMT-Kontingentsystems zu fahren, benötigen keine Grundqualifikation.
  2. Ein System von regelmäßigen Weiterbildungen, einschließlich verpflichtender Kursteilnahme, nachgewiesen durch die Übergabe eines Befähigungsnachweises. Anlage 4 stellt die Inhalte der Weiterbildungen genauer dar, wobei die besondere Betonung auf Verkehrssicherheit und dem rationelleren Kraftstoffverbrauch liegt. Alle anderen Inhalte für diese Weiterbildungen können ebenfalls akzeptiert werden, vorausgesetzt, dass diese von der Arbeitsgruppe "Straßentransport" als gleichwertig anerkannt werden.

Alle Kraftfahrer, die Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C+E, C1, C1+E oder einer anderen nationalen Fahrerlaubnis sind, die es ihnen erlaubt, Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen im Rahmen des CEMT-Kontingentsystems zu fahren, benötigen regelmäßige Weiterbildungen, unabhängig davon, wann diese ausgestellt wurde. Die Weiterbildung findet alle fünf Jahre nach Ausstellung des Befähigungsnachweises statt und beinhaltet 35 verpflichtende Kursstunden, die in Zeiteinheiten von mindestens sieben Stunden erteilt werden. Die erste regelmäßige Weiterbildung muss bis zum 31. Dezember 2019 abgeschlossen sein.

2.3 Die Ausbildungsstätten für die Grundqualifikation und die regelmäßige Weiterbildung bedürfen einer Zulassung vonseiten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

2.4 Um zugelassen zu werden, sollen diese Einrichtungen die folgenden Informationen zur Verfügung stellen: ein angemessenes Qualifizierungs- und Ausbildungsprogramm, in dem die unterrichteten Themengebiete präzisiert werden, deren Inhalt zu den Inhalten in Anlage 4 passen sollen, und in dem die geplante Durchführung und die Unterrichtsmethoden angegeben werden, außerdem Qualifikationen und Tätigkeitsbereiche der Ausbilder, Angaben zu den Unterrichtsorten, zum Lehrmaterial, zu den für die praktische Ausbildung bereitgestellten Unterrichtsmitteln, zum eingesetzten Fuhrpark, Bedingungen für die Teilnahme an den Kursen (Teilnehmerzahl).

2.5 Die Anforderungen der IRU-Akademie zur Anerkennung von Ausbildungsstätten gelten als Maßstab. Die von einem von der IRU zugelassenen Zentrum ausgestellten Befähigungsnachweise erfüllen die Anforderungen des multilateralen CEMT-Kontingentsystems, vorausgesetzt, dass diese von den nationalen Behörden eines Mitgliedstaats gegengezeichnet sind, die in diesem Bereich zuständig sind.

2.6 Zur Bescheinigung der fachlichen Eignung bringen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats auf dem Führerschein (Genehmigung) neben der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse ein Unterscheidungszeichen über den Besitz des Befähigungsnachweises sowie über das Ablaufdatum an oder erstellen einen gesonderten Fahrerqualifizierungsnachweis, der an das Muster aus Anlage 5 angelehnt sein und den Anforderungen entsprechen soll. Jedes andere Muster kann ebenfalls akzeptiert werden, vorausgesetzt, dass dieses von der Arbeitsgruppe "Straßentransport" als gleichwertig anerkannt wird. Der Fahrerqualifizierungsnachweis oder jedes andere gleichwertige Dokument wie oben beschrieben und von den Mitgliedstaaten ausgestellt wird gegenseitig anerkannt. Wird ein gesonderter Fahrerqualifizierungsnachweis zur Bescheinigung der fachlichen Eignung ausgestellt, muss dieser im Fahrzeug mitgeführt und vom Kraftfahrer bei Fahrzeugkontrollen auf Nachfrage vorgelegt werden.

3 Anstellungsbedingungen

3.1 Ein Kraftfahrer wird im Einklang mit den nationalen Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem ein Unternehmen niedergelassen ist, rechtmäßig beschäftigt.

Kapitel IV
Bedingungen bei Überprüfungen und Sanktionen

1 Allgemeines: zuständige Behörden und gegenseitige Unterstützung

1.1 Maßnahmen zur Feststellung der ordnungsgemäßen Anwendung der Grundsätze über die Nutzung des Kontingents, vor allem bezüglich der technischen Eigenschaften von Fahrzeugen, der Nutzung von Genehmigungen und der in diesem Bereich anzuwendenden Sanktionen, fallen nicht in den Anwendungsbereich der Qualitätscharta. Sie unterliegen den Vorschriften des Handbuchs des multilateralen CEMT-Kontingentsystems.

1.2 Mitgliedstaaten benennen eine oder mehr Behörden, die für die von der Qualitätscharta abgedeckten Bereiche zuständig sind.

1.2.1 Hinsichtlich der Bestimmungen für Unternehmen sind diese Behörden vor allem zu Folgendem ermächtigt:

1.2.2 Hinsichtlich der Bestimmungen für Kraftfahrer sind diese Behörden vor allem zu Folgendem ermächtigt:

1.2.3 Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen oder leisten sich gegenseitig Unterstützung bei der Einhaltung und Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen der vorliegenden Charta bei Beförderungen mit CEMT-Genehmigungen sowie bei der Ahndung von Verstößen, die während solcher Beförderungen begangen werden.

1.2.4 In Fällen, in denen der Inhaber einer CEMT-Genehmigung, die von einem anderen Staat ausgestellt wurde, einen Verstoß begangen hat, soll der Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet der Verstoß festgestellt wurde, die Behörden des Niederlassungsstaats entsprechend informieren, damit letzterer Maßnahmen ergreifen kann, die dieser für angemessen hinsichtlich einer potenziell anwendbaren Sanktion hält, was bis zu einer Entziehung der Genehmigung reichen kann. Dieser Staat soll zudem gemäß den Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten die Behörden im Niederlassungsstaat über die bereits verhängten Sanktionen informieren, besonders, wenn letztere zu einem Fahrverbot auf dem Hoheitsgebiet des Staates führen, in dem der Verstoß begangen wurde.

1.2.5 CEMT-Genehmigungen dürfen von der ausstellenden Behörde im Falle eines schwerwiegenden oder wiederholten Verstoßes gegen die Bestimmungen der Qualitätscharta entzogen werden. Die maximale Sanktion für ein Güterkraftverkehrsunternehmen das einen schwerwiegenden Verstoß begangen hat, besteht in der Entziehung der Zulassung zum Beruf des international tätigen Güterkraftverkehrsunternehmers.

1.3 Das Sekretariat des Weltverkehrsforums (ITF) erstellt eine elektronische Liste:

Diese Listen können auf der Internetseite des ITF zum multilateralen CEMT-Kontingentsystem abgerufen werden.

Hinsichtlich Kontrollen und Sanktionen hat das ITF-Sekretariat die Möglichkeit:

2 Überprüfungen

2.1 Überprüfungen von Anforderungen für Kraftfahrer

2.1.1 Lenk- und Ruhezeiten

2.1.1.1 Die Mitgliedstaaten errichten ein System angemessener und regelmäßiger Kontrollen der ordnungsgemäßen und einheitlichen Anwendung der AETR-Vorschriften oder gleichwertiger Vorschriften sowohl auf der Straße als auch auf dem Betriebsgelände der Güterkraftverkehrsunternehmen.

2.1.1.2 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet eine kohärente nationale Kontrollstrategie angewandt wird. Zu diesem Zweck benennen sie eine Stelle, die diese Kontrollen koordiniert und Kontrollbeamte mit den notwendigen rechtlichen Befugnissen ausstattet, damit diese ihren Kontrollverpflichtungen korrekt nachkommen können.

2.1.1.3 Jeder Mitgliedstaat organisiert Kontrollen so, dass mindestens 2 % der von Kraftfahrern gearbeiteten Tage, die unter die AETR-Vorschriften fallen, kontrolliert werden. Dieser Prozentsatz kann schrittweise auf 4 % erhöht werden. Nicht weniger als 30 % der Gesamtzahl der kontrollierten Arbeitstage werden bei Straßenkontrollen und nicht weniger als 50 % werden bei Kontrollen auf dem Betriebsgelände der Unternehmen geprüft.

2.1.1.4 Straßenkontrollen werden an verschiedenen Orten zu beliebigen Zeiten in einem Teil des Straßennetzes durchgeführt, der so groß ist, dass eine Umgehung der Kontrollposten schwierig ist. Kontrollen werden nach einem System der Zufallsrotation mit einem angemessenen geographischen Gleichgewicht ausgeführt. Sie werden frei von Diskriminierung ausgeführt, das heißt ohne Berücksichtigung des Zulassungsstaates des Fahrzeuges, Staat des Wohnsitzes des Kraftfahrers, Niederlassungsstaat des Unternehmens, Ursprung und Bestimmung der Beförderung. Anlage 6 listet die Elemente auf, die bei einer Kontrolle beachtet werden sollen. Alle anderen Bestimmungen hinsichtlich des Inhalts dieser Kontrollen können ebenfalls akzeptiert werden, vorausgesetzt, dass diese von der Arbeitsgruppe "Straßentransport" als gleichwertig anerkannt werden.

2.1.1.5 Bei der Planung von Kontrollen auf dem Betriebsgelände werden die bisherigen Erfahrungen mit den verschiedenen Beförderungsarten und Unternehmenstypen berücksichtigt. Sie werden auch durchgeführt, wenn bei Straßenkontrollen schwere Verstöße gegen die AETR-Vorschriften festgestellt wurden. Anlage 6 listet die Elemente auf, die bei einer Kontrolle beachtet werden sollen. Alle anderen Bestimmungen hinsichtlich des Inhalts dieser Kontrollen können ebenfalls akzeptiert werden, vorausgesetzt, dass diese von der Arbeitsgruppe "Straßentransport" als gleichwertig anerkannt werden.

2.1.1.6 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kontrollteams, die Straßenkontrollen oder Kontrollen auf dem Betriebsgelände durchführen, so ausgerüstet sind, dass sie Daten vom Fahrzeuggerät und der Fahrerkarte des digitalen Fahrtenschreibers herunterladen, auslesen sowie Daten analysieren und/oder zur Analyse an eine zentrale Datenbank übertragen, und dass sie die Schaublätter überprüfen können.

2.1.1.7 Die auf nationaler Ebene für die Koordination der Kontrollen zuständige Stelle hat zudem die Aufgabe, die Koordination mit entsprechenden Stellen in anderen betroffenen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

2.1.2 Berufsqualifikationen

2.1.2.1 Die Mitgliedstaaten müssen ausgebildete Kontrollbeamte zur Verfügung stellen, die mit den notwendigen Befugnissen dafür verantwortlich sind, die Anwendung der AETR-Vorschriften zu prüfen, sodass sie unter den gleichen Bedingungen auch Straßenkontrollen durchführen können, um die Berufsqualifikationen von Kraftfahrern zu verifizieren.

2.1.2.2 Kraftfahrer müssen auf Anfrage jederzeit eine Fahrerlaubnis (Genehmigung) oder eine spezifische Qualifikationskarte vorweisen können, die ein Unterscheidungszeichen über den Besitz eines Befähigungsnachweises trägt.

2.2 Überprüfungen von Anforderungen für Güterkraftverkehrsunternehmen

Die zuständige Behörde überwacht, ob Unternehmen, denen die Zulassung zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers erteilt wurde, dauerhaft die Anforderungen hinsichtlich Zuverlässigkeit, fachlicher Eignung und finanzieller Leistungsfähigkeit erfüllen. Die Mitgliedstaaten führen mindestens alle fünf Jahre Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass jedes Unternehmen diese Anforderungen erfüllt.

3 Verstöße

3.1 Verstöße gegen Bestimmungen zu Lenk- und Ruhezeiten

3.1.1 Die Klassifizierung von Verstößen gegen die Vorschriften zu Lenk- und Ruhezeiten sowie zur Nutzung von Fahrtenschreibern in unterschiedliche Risikogruppen bedeutet einen wichtigen Schritt hin zu mehr Effizienz und Vereinheitlichung von Kontrollen und Sanktionen. Diese Klassifizierung lässt sich in einer Tabelle mit den folgenden Überschriften darstellen:

Rechtsvorschrift Art des Verstoßes Schweregrad
Besonders schwerwiegend Schwerwiegend Gering

3.1.2 Anlage 7 enthält eine Klassifizierung von Verstößen nach Schweregrad und möglichen Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit sowie auf die Befugnis der Behörden, sicherzustellen, dass der Kraftfahrer und das Güterkraftverkehrsunternehmen die für diesen Bereich festgelegten Anforderungen erfüllen. Die schwersten Verstöße sind solche, die Leben gefährden oder zu einer schweren Körperverletzung führen könnten.

3.2 Verstöße gegen Bestimmungen für Güterkraftverkehrsunternehmen

Hinsichtlich der Zuverlässigkeit beziehen sich die besonders schweren Verstöße, die voraussichtlich zu einer Sanktion führen, auf die in Kapitel II, Artikel 3.2 genannten Bereiche.

4 Sanktionen

4.1 Allgemeines

4.1.1 Die Mitgliedstaaten legen die Regelungen für Sanktionen bei Verstößen gegen die vorliegende Qualitätscharta fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Durchsetzung dieser Sanktionen sicherzustellen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass diese Sanktionen ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Ortes der Niederlassung des Güterkraftverkehrsunternehmens angewandt werden. Abgesehen von bei der Prüfung durch die zuständigen Behörden festgestellten Verstößen gegen die Zuverlässigkeit oder wiederholten Verstößen darf kein Verstoß gegen die derzeitige Qualitätscharta zu mehr als einer Sanktion oder mehr als einem Verfahren führen.

4.1.2 Im Falle besonders schwerwiegender Verstöße (wie die als solche beschriebenen Verstöße in Anlage 7), die eindeutig die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, kann das betroffene Fahrzeug stillgelegt werden, bis der Grund für den Verstoß behoben wurde. Die Behörden des Niederlassungsstaats eines Unternehmens können die CEMT-Genehmigung eines Unternehmens entziehen sowie zeitlich beschränkte oder dauerhafte Verbote für das Erteilen einer solchen Genehmigung an das betroffene Unternehmen aussprechen. Die maximale Sanktion für ein Güterkraftverkehrsunternehmen, das einen schwerwiegenden Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen die Bestimmungen der Charta begangen hat, kann in einem befristeten oder dauerhaften Entzug der Zulassung zum Beruf des international tätigen Güterkraftverkehrsunternehmers bestehen.

4.2 Sanktionen für Verstöße gegen Bestimmungen für Kraftfahrer

4.2.1 Sanktionen für Verstöße gegen Vorschriften zu Lenk- und Ruhezeiten

Jeder Mitgliedstaat kann aufgrund eines Verstoßes gegen die AETR-Vorschriften, der auf dem eigenen Hoheitsgebiet festgestellt wurde, eine Sanktion gegen ein Unternehmen und/oder einen Kraftfahrer verhängen.

4.2.2 Sanktionen für Verstöße gegen die Vorschriften zu Kraftfahrerausbildungen

4.2.2.1 Die zuständige Behörde soll bevollmächtigte Personen zur Teilnahme an den Aus- und Weiterbildungskursen der zugelassenen Ausbildungsstätten entsenden können; sie soll ein Aufsichtsrecht über die zugelassenen Ausbildungsstätten in Bezug auf die eingesetzten Mittel und den ordnungsgemäßen Ablauf der Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und der Prüfungen ausüben können. Die Zulassung kann entzogen oder ausgesetzt werden, wenn die Zulassungsbedingungen nicht mehr eingehalten werden.

4.2.2.2 Die zuständigen Behörden sollen die Unterscheidungszeichen auf der Fahrerlaubnis nicht über das angegebene Ablaufdatum hinaus verlängern oder die spezifische Karte entziehen, mit der der Besitz eines Befähigungsnachweises eines Kraftfahrers nachgewiesen wird, wenn der Halter die Bedingungen für die Ausstellung einer solchen Bescheinigung nicht mehr erfüllt und, vor allem, wenn er nicht zeitnah eine regelmäßige Weiterbildung gemäß Artikel 2.2 b) in Kapitel III dieser Charta besucht.

4.3 Sanktionen für Verstöße gegen Bestimmungen für Güterkraftverkehrsunternehmen

4.3.1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die CEMT-Genehmigung eines Güterkraftverkehrsunternehmens entziehen, wenn sie feststellen, dass dieses die Anforderungen aus Kapitel II der Charta nicht mehr erfüllt. Sofern angemessen, können andere Sanktionen hinsichtlich der Bestimmungen für Unternehmen ebenfalls angewandt werden, vor allem das Aussetzen der Zulassung zum Beruf des international tätigen Güterkraftverkehrsunternehmers, der Entzug dieser Genehmigung sowie die Feststellung der Nichteignung hinsichtlich Zuverlässigkeit und fachlicher Eignung der Person, die für die tatsächliche und andauernde Verwaltung der Beförderungstätigkeiten eines Güterkraftverkehrsunternehmens verantwortlich ist.

4.3.2 Wenn eine zuständige Behörde feststellt, dass ein Unternehmen Gefahr läuft, die Anforderungen zum Ausüben der Tätigkeit als international tätiger Güterkraftverkehrsunternehmer nicht mehr zu erfüllen, teilt sie dies dem Unternehmen mit. Stellt eine zuständige Behörde fest, dass eine oder mehrere dieser Anforderungen nicht mehr erfüllt sind, so kann sie dem Unternehmen eine Frist folgender Dauer zur Behebung des vorschriftswidrigen Zustands einräumen:

Kapitel V
Umsetzung der Bestimmungen der Charta

1. Die Qualitätscharta tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Die Bedingungen in Kapitel I bis IV betreffen alle grenzüberschreitenden Straßengüterverkehrsbeförderungen, die seit dem 1. Januar 2018 mit CEMT-Genehmigungen durchgeführt werden.

2. Jeder Mitgliedstaat, der am multilateralen CEMT-Kontingentsystem teilnimmt, schickt dem ITF- Sekretariat bis spätestens 1. März 2018 eine offizielle Stellungnahme sowie einen Bericht, der in einem abgestimmten Format verfasst wurde und detailliert darstellt, wie die Bestimmungen der Charta angewandt werden.

3. In diesem Bericht, der in einer der offiziellen Sprachen der Organisation eingereicht wird, muss der Mitgliedstaat vor allem die nationalen Bestimmungen darstellen, die nicht mit den von der Charta empfohlenen Bestimmungen übereinstimmen und die der Mitgliedstaat durch die Arbeitsgruppe "Straßentransport" als gleichwertig anerkennen lassen möchte. Um als gleichwertig anerkannt zu werden, müssen die nationalen Bestimmungen ebenso stringent wie die Bestimmungen der Charta sein und ähnliche Ergebnisse erzielen.

4. Ersuchen zur Anerkennung der Einhaltung der Vorschriften der Qualitätscharta, einschließlich einer Gleichwertigkeitsuntersuchung, oder Streitfälle zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung der Charta werden gemäß der Verfahrensregeln der Arbeitsgruppe "Straßentransport" wie in Anhang 1 dieser Charta überprüft.

5. Danach muss jeder Mitgliedstaat das Sekretariat über Änderungen bei der Anwendung der Bestimmungen der Charta informieren. Die dem ITF-Sekretariat so vorgelegten Berichte ermöglichen den in Artikel 4 dieses Kapitels definierten Überprüfungsprozess und werden vom Sekretariat auf der geschützten Internetseite des ITF zum multilateralen CEMT-Kontingentsystem hochgeladen.

6. Nur die Arbeitsgruppe "Straßentransport" ist ermächtigt, anhand der dafür festgelegten Verfahrensregeln, Ersuchen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Qualitätscharta zu prüfen und das Einhalten oder die Gleichwertigkeit der Vorschriften der verschiedenen Mitgliedstaaten mit den Vorschriften der Charta auszuwerten. Bei der Überprüfung dieser Ersuchen kann die Arbeitsgruppe "Straßentransport" alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel nutzen; dazu gehört, dass sie eine passende Struktur festlegen kann, um diese Ersuchen zu prüfen.

An der Entscheidungsfindung dürfen sich nur solche Mitgliedstaaten beteiligen, die aktuell nicht geprüft werden oder keine Beschwerden eingereicht haben.

7. Nachdem diese Vereinbarung drei Jahre lang in Kraft war, oder wenn der Bedarf entsteht, prüft die Arbeitsgruppe "Straßentransport" die Anwendung der Artikel 1 bis 6 dieser Charta oder die Verfahrensregeln (Anhang 1) und kann beschließen, etwaige Mängel im Verfahren, das durch diese Artikel vorgegeben ist, oder in den in Anhang 1 aufgeführten Verfahren zu korrigieren.

8. Nach Abschluss dieser drei Jahre wird die Arbeitsgruppe "Straßentransport" zudem, unter Berücksichtigung des Ziels der vorliegenden Charta, qualitativ hochwertigen Straßenverkehr in Europa zu erreichen und standardisiertere Bedingungen für offenere internationale Straßenverkehrsmärkte zu schaffen, Folgendes vornehmen:

9. Die Bestimmungen der Qualitätscharta können jederzeit von der Arbeitsgruppe "Straßentransport" geändert werden, um vor allem Änderungen der bestehenden Regelungen auf internationaler Ebene in den von der Charta abgedeckten Gebieten zu berücksichtigen. Diese Änderungen treten am von der Arbeitsgruppe "Straßentransport" festgelegten Datum in Kraft.

10. Die Qualitätscharta ist von gleichem Wert und gleicher Dauer wie das Handbuch zum multilateralen CEMT-Kontingentsystem.

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Notwendige Kenntnisse zum Nachweis der fachlichen Eignung des Verkehrsunternehmens Anlage 1
(Kapitel II, Artikel 4.2 b)

Die Kenntnisse, die für die amtliche Feststellung der fachlichen Eignung durch Mitgliedstaaten für den Güterkraftverkehr zu berücksichtigen sind, umfassen mindestens die unten aufgeführten Sachgebiete. Bewerber für die Zulassung zum Beruf des international tätigen Güterkraftverkehrsunternehmers müssen das zur Leitung eines Verkehrsunternehmens erforderliche Niveau an Kenntnissen und praktischen Fähigkeiten auf diesen Sachgebieten erreichen. Andere Sachgebiete, die als notwendig für den Nachweis von Mindestkenntnissen zur amtlichen Anerkennung als fachliche Eignung gesehen werden, können ebenfalls akzeptiert werden, vorausgesetzt, dass diese von der Arbeitsgruppe "Straßentransport" gemäß ihrer Verfahrensregeln als gleichwertig anerkannt werden.

Das Mindestniveau an Kenntnissen im Sinne der folgenden Aufstellung darf nicht unterhalb des Kenntnisstands liegen, der durch eine Ausbildung erreicht wird, die nach der Pflichtschule entweder durch eine zusätzliche Fachausbildung oder durch eine Sekundarschule oder ähnliche Fachausbildung erworben wird.

A. Bürgerliches Recht

Der Bewerber soll insbesondere im Hinblick auf den Güterkraftverkehr

  1. die wichtigsten Verträge, die im Güterkraftverkehrsgewerbe üblich sind, sowie die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten kennen,
  2. in der Lage sein, einen rechtsgültigen Beförderungsvertrag, insbesondere betreffend die Beförderungsbedingungen, auszuhandeln,
  3. eine Reklamation des Auftraggebers über Schäden, die aus Verlusten oder Beschädigungen der Güter während der Beförderung oder durch verspätete Ablieferung entstehen, sowie die Auswirkungen dieser Reklamation auf seine vertragliche Haftung analysieren können,
  4. die Regeln des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen kennen.

B. Handelsrecht

Der Bewerber soll insbesondere im Hinblick auf den Güterkraftverkehr

  1. die Bedingungen und Formalitäten für die Ausübung des Berufs und die allgemeinen Kaufmannspflichten (Eintragung, Geschäftsbücher usw.) sowie die Konkursfolgen kennen,
  2. ausreichende Kenntnisse der Rechtsformen von Handelsgesellschaften sowie der Vorschriften für die Gründung und Führung dieser Gesellschaften besitzen.

C. Sozialrecht

Der Bewerber soll insbesondere im Hinblick auf den Güterkraftverkehr:

  1. die Aufgabe und die Arbeitsweise der verschiedenen sozialen Stellen kennen, die im Güterkraftverkehrsgewerbe tätig sind (Gewerkschaften, Betriebsräte, Personalvertreter, Arbeitsinspektoren usw.),
  2. die Verpflichtungen der Arbeitgeber im Bereich der sozialen Sicherheit kennen,
  3. die Vorschriften für Arbeitsverträge der einzelnen Arbeitnehmergruppen von Güterkraftverkehrsunternehmen kennen (Form der Verträge, Verpflichtungen der Vertragsparteien, Arbeitsbedingungen und -zeten, bezahlter Urlaub, Arbeitsentgelt, Auflösung des Arbeitsverhältnisses usw.),
  4. die Vorschriften für die Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten kennen und
  5. die Vorschriften für die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahrer kennen.

D. Steuerrecht

In Hinblick auf den Güterkraftverkehr soll der Bewerber die Vorschriften kennen für:

  1. die Mehrwertsteuer auf Verkehrsleistungen,
  2. die Kraftfahrzeugsteuer,
  3. die Steuern auf bestimmte Fahrzeuge, die im Güterkraftverkehr verwendet werden, sowie die Maut- und Benutzungsgebühren für bestimmte Verkehrswege,
  4. die Einkommenssteuer.

E. Kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens

In Hinblick auf den Güterkraftverkehr soll der Bewerber:

  1. die rechtlichen und praktischen Bestimmungen für die Verwendung von Schecks, Wechseln, Eigenwechseln, Kreditkarten und anderen Zahlungsmitteln und -verfahren kennen,
  2. die verschiedenen Kreditformen (Bankkredite, Dokumentenkredite, Kautionen, Hypotheken, Leasing, Miete, Factoring usw.) sowie die damit verbundenen Kosten und Verpflichtungen kennen,
  3. wissen, was eine Bilanz ist, wie sie aufgebaut ist und sie verstehen können,
  4. eine Gewinn- und Verlustrechnung lesen und verstehen können,
  5. die Finanz- und Rentabilitätslage des Unternehmens insbesondere aufgrund von Finanzkennziffern analysieren können,
  6. ein Budget ausarbeiten können,
  7. die Kostenbestandteile des Unternehmens (fixe Kosten, variable Kosten, Betriebskosten, Abschreibungen usw.) kennen und die Kosten je Fahrzeug, Kilometer, Fahrt oder Tonne berechnen können,
  8. einen Stellenplan für das gesamte Personal des Unternehmens und Arbeitspläne usw. aufstellen können,
  9. die Grundlagen des Marketings, der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, einschließlich Verkaufsförderung von Verkehrsleistungen, der Erstellung von Kundenkarteien usw. kennen,
  10. die im Güterkraftverkehr üblichen Versicherungen (Haftpflichtversicherung für Personen, Sachen und Gepäck) mit ihrem Versicherungsschutz und ihren Verpflichtungen kennen,
  11. die Telematikanwendungen im Straßenverkehr kennen,
  12. die Regeln für die Ausstellung von Frachtrechnungen für Güterkraftverkehrsleistungen anwenden können sowie die Bedeutung und die Wirkungen der Incoterms kennen,
  13. die verschiedenen Arten, die Rolle, die Aufgaben und gegebenenfalls die rechtliche Stellung der verschiedenen Hilfsgewerbetreibenden des Verkehrs kennen.

F. Marktzugang

In Hinblick auf den Güterkraftverkehr soll der Bewerber:

  1. die Regelungen für den gewerblichen Straßenverkehr, den Einsatz von Mietfahrzeugen, der Vergabe von Aufträgen an Subunternehmer und insbesondere die Vorschriften für die Ordnung des Gewerbes, den Zugang zum Beruf, die Genehmigungen für Beförderungen auf der Straße sowie über Kontrollen und die Ahndung von Zuwiderhandlungen kennen,
  2. die Vorschriften für die Gründung eines Güterkraftverkehrsunternehmens kennen,
  3. die erforderlichen Schriftstücke für die Erbringung von Güterkraftverkehrsleistungen kennen und Kontrollverfahren schaffen können, um sicherzustellen, dass zu jeder Beförderung ordnungsmäßige Schriftstücke insbesondere über das Fahrzeug, den Kraftfahrer, das Beförderungsgut oder das Gepäck sowohl im Fahrzeug mitgeführt als auch im Unternehmen aufbewahrt werden,
  4. die Vorschriften für die Ordnung der Güterkraftverkehrsmärkte sowie die Vorschriften für die Frachtabfertigung und die Logistik kennen,
  5. die Formalitäten beim Grenzübergang, die Rolle und die Bedeutung der T-Papiere und der Carnets TIR sowie die sich aus ihrer Benutzung ergebenden Pflichten und Verantwortlichkeiten kennen,
  6. die Bestimmungen des Nutzerhandbuchs für Beamte und Verkehrsunternehmen, die das multilaterale CEMT-Kontingentsystem nutzen, sowie die Qualitätscharta für grenzüberschreitende Güterbeförderungen im Rahmen des multilateralen CEMT-Kontingentsystems kennen.

G. Normen und technische Vorschriften

In Hinblick auf den Güterkraftverkehr soll der Bewerber:

  1. die Vorschriften für Gewichte und Abmessungen der Fahrzeuge in den Mitgliedstaaten sowie die Verfahren für davon abweichende Beförderungen im Schwer- und Großraumverkehr kennen,
  2. je nach Bedarf des Unternehmens die Fahrzeuge und ihre Bauteile (Fahrgestell, Motor, Getriebe, Bremsanlagen usw.) auswählen können,
  3. die Formalitäten für die Erteilung der Typgenehmigung bzw. der Betriebserlaubnis, die Zulassung und die technische Überwachung dieser Fahrzeuge kennen,
  4. mit den spezifischen Anforderungen an unterschiedliche Fahrzeugtypen vertraut sein, die wahrscheinlich im Rahmen des multilateralen CEMT-Kontingentsystems genutzt werden,
  5. wissen, welche Maßnahmen gegen Lärmbelastung und gegen Luftverschmutzung durch Kraftfahrzeugabgase getroffen werden müssen,
  6. Pläne für die regelmäßige Wartung der Fahrzeuge und ihrer Ausrüstung aufstellen können,
  7. die einzelnen Lademittel und -geräte (Ladebordwand, Container, Paletten usw.) kennen und Anweisungen für das Be- und Entladen (Lastverteilung, Stapelung, Verstauen, Ladungssicherung usw.) geben und entsprechende Verfahren einführen können,
  8. die Verfahren des kombinierten Verkehrs Schiene/ Straße und des "Ro-Ro"-Verkehrs kennen,
  9. Verfahren zur Einhaltung der Vorschriften für Gefahrgut- und Abfalltransporte durchführen können,
  10. Verfahren zur Einhaltung der Vorschriften für die Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel durchführen können, die sich insbesondere aus dem Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP), ergeben,
  11. Verfahren zur Einhaltung der Vorschriften für die Beförderung lebender Tiere durchführen können.

H. Straßenverkehrssicherheit

In Hinblick auf den Güterkraftverkehr soll der Bewerber:

  1. wissen, welche Qualifikationen für das Fahrpersonal erforderlich sind (Fahrerlaubnisse, ärztliche Bescheinigungen, Befähigungszeugnisse usw.),
  2. durch Maßnahmen sicherstellen können, dass die Kraftfahrer die Vorschriften, Verbote und Verkehrsbeschränkungen in den einzelnen Mitgliedstaaten (Geschwindigkeitsbegrenzungen, Vorfahrtsrechte, Halte- und Parkverbote, Benutzung von Scheinwerfern und Leuchten, Straßenverkehrszeichen usw.) einhalten,
  3. Anweisungen an die Kraftfahrer zwecks Überprüfung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für den Zustand der Fahrzeuge, der Ausrüstung und der Ladung sowie für sicherheitsbewusstes Fahren ausarbeiten können,
  4. in der Lage sein, Anweisungen für das Verhalten bei Unfällen auszuarbeiten und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um wiederholte Unfälle oder wiederholte schwerere Verkehrsverstöße zu vermeiden,
  5. Verfahren für ordnungsgemäße Ladungssicherung durchführen können und die entsprechenden Techniken kennen.

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Ablauf der Prüfung zur Feststellung der fachlichen Eignung Anlage 2
(Kapitel II, Artikel 4.3 a)

Zur Sicherstellung möglichst standardisierter Regeln für grenzüberschreitende Güterbeförderungen auf Ebene des gesamten europäischen Kontinents lauten die Bestimmungen zu Prüfverfahren zur Feststellung fachlicher Eignung wie folgt:

1. Die Mitgliedstaaten sollen eine obligatorische schriftliche Prüfung und gegebenenfalls eine ergänzende mündliche Prüfung vorsehen, um nachzuprüfen, ob die Bewerber für die Zulassung zum Beruf des international tätigen Güterkraftverkehrsunternehmers ausreichende Kenntnisse auf den in Anlage 1 genannten Sachgebieten besitzen und insbesondere die entsprechenden Instrumente und Techniken auf diesen Sachgebieten beherrschen und zur Erfüllung der vorgesehenen administrativen und organisatorischen Aufgaben in der Lage sind.

  1. Die obligatorische schriftliche Prüfung soll aus zwei Teilen bestehen, und zwar
  1. schriftlichen Fragen, die entweder Multiple-
    Choice-Fragen (je vier Antworten zur Auswahl) oder Fragen mit direkter Antwort oder eine Kombination der beiden Systeme umfassen,
  2. schriftlichen Übungen/Fallstudien.

Die Mindestdauer soll für jede der beiden Teilprüfungen zwei Stunden betragen.

  1. Wird eine mündliche Prüfung vorgesehen, so können die Mitgliedstaaten die Teilnahme an dieser Prüfung vom Bestehen der schriftlichen Prüfung abhängig machen.

2. Falls die Mitgliedstaaten auch eine mündliche Prüfung vorsehen, sollen sie für jede der drei Teilprüfungen eine Gewichtung der Punkte vornehmen, die nicht unter 25 % und nicht über 40 % der möglichen Gesamtpunktzahl betragen darf.

Falls die Mitgliedstaaten nur eine schriftliche Prüfung vorsehen, sollen sie für jede Teilprüfung eine Gewichtung der Punkte vornehmen, die nicht weniger als 40 % und nicht mehr als 60 % der möglichen Gesamtpunktzahl betragen darf.

3. Für alle Prüfungen zusammen müssen die Bewerber mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktzahl erreichen, wobei der in jeder Teilprüfung erreichte Punkteanteil nicht unter 50 % der möglichen Punktzahl liegen darf. Die Mitgliedstaaten können für lediglich eine Teilprüfung den erforderlichen Punkteanteil von 50 % auf 40 % senken.

Andere Prüfverfahren werden akzeptiert, vorausgesetzt, dass diese von der Arbeitsgruppe "Straßentransport" gemäß ihrer Verfahrensregeln als gleichwertig anerkannt werden.

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Musterbescheinigung der fachlichen Eignung Anlage 3
(Kapitel II, Artikel 4.4)

Zur Sicherstellung möglichst standardisierter Regeln für grenzüberschreitende Güterbeförderungen auf Ebene des gesamten europäischen Kontinents:

1) Die Bestimmungen für die Musterbescheinigung der fachlichen Eignung lauten wie folgt:
(Dünnes beigefarbenes Papier, Format DIN A4)

(abgefasst in der, den oder einer der Amtssprache(n) des Mitgliedstaates, der die Bescheinigung ausstellt)

Nationalitätskennzeichen des Mitgliedstaats Bezeichnung der ermächtigten Behörde oder Stelle (1)

Bescheinigung der fachlichen Eignung für den Güterkraftverkehr

Nr. _______________________________

Hiermit wird durch _______________________________ bescheinigt, dass (2) _______________________________ geboren am _________ in ______________ mit Erfolg die erforderliche Prüfung (Jahr: _________; Prüfung: _________) (3) zur Erlangung der Bescheinigung der fachlichen Eignung für den Güterkraftverkehr gemäß den Bestimmungen der Qualitätscharta für grenzüberschreitende Güterbeförderungen im Rahmen des multilateralen CEMT-Kontingentsystems bestanden hat.

Durch diese Bescheinigung wird der ausreichende Nachweis der fachlichen Eignung gemäß Kapitel II Artikel 4 der Qualitätscharta erbracht.

Ort _______________________________, Datum _______________________________ (4)

_____
(1) Behörde oder Stelle, die vom jeweiligen Mitgliedstaat, der am multilateralen CEMT-Kontingentsystem teilnimmt, vorab benannt wurde.
(2) Name und Vornamen, Geburtsdatum und -ort.
(3) Genaue Bezeichnung der Prüfung.
(4) Dienstsiegel und Unterschrift der zugelassenen Behörde oder Stelle, die die Bescheinigung ausstellt.

Sicherheitsmerkmale der Bescheinigung der fachlichen Eignung

Die Bescheinigung muss mindestens zwei der folgenden Sicherheitsmerkmale aufweisen:

- Sicherheitsuntergrund mit feinen Guillochenmustern und Irisdruck.

Das ITF-Sekretariat stellt die unterschiedlichen nationalen Bescheinigungsmuster online auf der Internetseite des ITF zum multilateralen CEMT-Kontingentsystem zur Verfügung.

2) Bescheinigungen der fachlichen Eignung, die gemäß den Standards der IRU-Akademie ausgestellt werden, erfüllen ebenfalls die Anforderungen der Qualitätscharta, vorausgesetzt, dass diese von den zuständigen nationalen Behörden gegengezeichnet sind. Das aktuelle Muster der IRU-Akademie findet sich nachstehend:

Bild

3) Andere Muster werden akzeptiert, vorausgesetzt, dass diese von der Arbeitsgruppe "Straßentransport" gemäß ihrer Verfahrensregeln als gleichwertig anerkannt werden.

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Mindestanforderungen an Qualifikation und Aus- und Weiterbildung für Kraftfahrer und Ausbildungsstätten Anlage 4
(Kapitel III, Artikel 2.2 und 2.4)

Zur Sicherstellung möglichst standardisierter Regeln für grenzüberschreitende Güterbeförderungen auf Ebene des gesamten europäischen Kontinents lauten die Mindestanforderungen an die Fahrerqualifikation und die Aus- und Weiterbildung sowie die Anerkennung von Ausbildungsstätten wie folgt. Andere Inhalte für diese Qualifizierung oder Aus- und Weiterbildung werden ebenfalls akzeptiert, vorausgesetzt, dass diese von der Arbeitsgruppe "Straßentransport" gemäß ihrer Verfahrensregeln als gleichwertig anerkannt werden.

Abschnitt 1
Liste der Kenntnisbereiche

Die Kenntnisse, die für die Feststellung der Grundqualifikation und regelmäßigen Weiterbildung des Kraftfahrers durch die Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind, sollen sich mindestens auf die in dieser Liste angeführten Bereiche erstrecken.

Bewerber für den Beruf des Kraftfahrers müssen über das zum sicheren Führen eines Fahrzeugs der betreffenden Führerscheinklasse erforderliche Niveau von Kenntnissen und Fähigkeiten in diesen Bereichen verfügen. Das Mindestniveau an Kenntnissen darf nicht unterhalb des Ausbildungsniveaus liegen, das aufgrund des Besuchs der Pflichtschule mit anschließender Berufsausbildung erreicht wird.

1 Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln

1.1 Ziel: Kenntnis der Eigenschaften der kinematischen Kette für eine optimale Nutzung:

=> Drehmomentkurven, Leistungskurven, spezifische Verbrauchskurven eines Motors, optimaler Nutzungsbereich des Drehzahlmessers, optimaler Drehzahlbereich beim Schalten.

1.2 Ziel: Kenntnis der technischen Merkmale und der Funktionsweise der Sicherheitsausstattung, um das Fahrzeug zu beherrschen, seinen Verschleiß möglichst gering zu halten und Fehlfunktionen vorzubeugen:

=> Besonderheiten der Zweikreisbremsanlage mit pneumatischer Übertragungseinrichtung, Grenzen des Einsatzes der Bremsanlagen und der Dauerbremsanlage, kombinierter Einsatz von Brems- und Dauerbremsanlage, bestes Verhältnis zwischen Geschwindigkeit und Getriebeübersetzung, Einsatz der Trägheit des Fahrzeugs, Einsatz der Bremsanlagen im Gefälle, Verhalten bei Defekten.

1.3 Ziel: Fähigkeit zur Optimierung des Kraftstoffverbrauchs:

=> Optimierung des Kraftstoffverbrauchs durch Anwendung der Kenntnisse gemäß den Nummern 1.1 und 1.2

1.4 Ziel: Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit der Ladung unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und durch richtige Benutzung des Fahrzeugs:

=> bei der Fahrt auf das Fahrzeug wirkende Kräfte, Einsatz der Getriebeübersetzung entsprechend der Belastung des Fahrzeugs und dem Fahrbahnprofil, Berechnung der Nutzlast eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination, Berechnung des Nutzvolumens, Verteilung der Ladung, Auswirkungen der Überladung auf die Achse, Fahrzeugstabilität und Schwerpunkt, Arten von Verpackungen und Lastträgern,

=> wichtigste Kategorien von Gütern, bei denen eine Ladungssicherung erforderlich ist, Feststell- und Verzurrtechniken, Verwendung der Zurrgurte, Überprüfung der Haltevorrichtungen, Einsatz des Umschlaggeräts, Abdecken mit einer Plane und Entfernen der Plane.

2 Anwendung der Regelungen

2.1 Ziel: Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften für den Kraftverkehr:

=> Höchstzulässige Arbeitszeiten in der Verkehrsbranche, Sanktionen für den Fall, dass der Fahrtenschreiber nicht benutzt, falsch benutzt oder verfälscht wird, Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen für den Kraftverkehr: Rechte und Pflichten der Kraftfahrer im Bereich der Grundqualifikation und der regelmäßigen Weiterbildung.

2.2 Ziel: Kenntnis der Regelungen für den Güterkraftverkehr:

=> Beförderungsgenehmigungen, Verpflichtungen im Rahmen der Musterverträge für die Güterbeförderung, Erstellen von Beförderungsdokumenten, Genehmigungen im grenzüberschreitenden Verkehr, Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR), Erstellen des internationalen Frachtbriefs, Überschreiten der Grenzen, Verkehrskommissionäre, besondere Begleitdokumente für die Güter.

3 Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik

3.1 Ziel: Sensibilisierung in Bezug auf Risiken des Straßenverkehrs und Arbeitsunfälle:

=> Typologie der Arbeitsunfälle in der Verkehrsbranche, Verkehrsunfallstatistiken, Beteiligung von Lastkraftwagen, menschliche, materielle und finanzielle Auswirkungen.

3.2 Ziel: Fähigkeit, der Kriminalität und der Schleusung illegaler Einwanderer vorzubeugen:

=> Allgemeine Information, Folgen für die Kraftfahrer, Vorbeugungsmaßnahmen, Checkliste für Überprüfungen, Rechtsvorschriften betreffend die Verantwortung der Güterkraftverkehrsunternehmer.

3.3 Ziel: Fähigkeit, Gesundheitsschäden vorzubeugen:

=> Grundsätze der Ergonomie, gesundheitsbedenkliche Bewegungen und Haltungen, physische Kondition, Übungen für den Umgang mit Lasten, individueller Schutz.

3.4 Ziel: Sensibilisierung für die Bedeutung einer guten körperlichen und geistigen Verfassung:

=> Grundsätze einer gesunden und ausgewogenen Ernährung, Auswirkungen von Alkohol, Arzneimitteln oder jedem Stoff, der eine Änderung des Verhaltens bewirken kann, Symptome, Ursachen, Auswirkungen von Müdigkeit und Stress, grundlegende Rolle des Zyklus von Aktivität/Ruhezeit.

3.5 Ziel: Fähigkeit zu richtiger Einschätzung der Lage bei Notfällen:

=> Verhalten in Notfällen: Einschätzung der Lage, Vermeiden von Nachfolgeunfällen, Verständigen der Hilfskräfte, Bergung von Verletzten und Leistung Erster Hilfe, Reaktion bei Brand, Evakuierung der Mitfahrer des LKW, Vorgehen bei Gewalttaten, Grundprinzipien für die Erstellung der einvernehmlichen Unfallmeldung.

3.6 Ziel: Fähigkeit zu einem Verhalten, das zu einem positiven Image des Unternehmens beiträgt:

=> Verhalten des Kraftfahrers und Ansehen des Unternehmens: Bedeutung der Qualität der Leistung des Kraftfahrers für das Unternehmen, unterschiedliche Rollen des Kraftfahrers, unterschiedliche Gesprächspartner des Kraftfahrers, Wartung des Fahrzeugs, Arbeitsorganisation, kommerzielle und finanzielle Konsequenzen eines Rechtsstreits.

3.7 Ziel: Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Güterkraftverkehrs und der Marktordnung:

=> Kraftverkehr im Verhältnis zu bestimmten Verkehrsmitteln (Wettbewerb, Verlader), unterschiedliche Tätigkeiten im Kraftverkehr (gewerblicher Güterverkehr, Werkverkehr, Transporthilfstätigkeiten), Organisation der wichtigsten Arten von Verkehrsunternehmen oder der Transporthilfstätigkeiten, unterschiedliche Spezialisierungen (Tankwagen, temperaturgeführte Transporte usw.), Weiterentwicklung der Branche (Diversifizierung des Leistungsangebots, Huckepackverkehr, Subunternehmer usw.).

Abschnitt 2
Pflicht zur Grundqualifikation gemäß Kapitel III, Artikel 2.2

2.1 Option Unterrichtsteilnahme und Prüfung

Die Grundqualifikation soll Unterricht in allen in der Liste in Abschnitt 1 aufgeführten Kenntnisbereichen beinhalten. Die Unterrichtsdauer soll bei dieser Grundqualifikation 280 Stunden (140 im Falle der beschleunigten Grundqualifikation) betragen.

Jeder Bewerber für den Beruf des Kraftfahrers soll während mindestens 20 Fahrstunden (zehn Fahrstunden im Fall der beschleunigten Grundqualifikation) persönlich ein Fahrzeug der betreffenden Klasse führen, das mindestens den Kriterien für Prüffahrzeuge entspricht.

Während der persönlichen Führung eines Fahrzeugs muss der Bewerber für den Beruf des Kraftfahrers von einem Ausbilder begleitet werden, der bei einer anerkannten Ausbildungsstätte angestellt ist. Jeder Kraftfahrer kann während höchstens acht der 20 Stunden (höchstens vier der zehn Stunden des persönlichen Fahrens bei beschleunigter Grundqualifikation) persönlich ein Fahrzeug auf einem besonderen Gelände oder in einem leistungsfähigen Simulator führen, damit die Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens des Bewerbers auf der Grundlage der Sicherheitsregeln bewertet werden kann, insbesondere seine Beherrschung des Fahrzeugs bei unterschiedlichem Zustand der Fahrbahn je nach Witterungsverhältnissen sowie Tages- und Nachtzeit.

Nach Abschluss dieser Ausbildung soll der Kraftfahrer von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder der von ihnen benannten Stelle einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung unterzogen werden. Diese Prüfung soll mindestens eine Frage zu jedem der in der Liste der Kenntnisbereiche in Abschnitt 1 genannten Ziele umfassen.

2.2 Option Prüfungen

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder die von ihnen benannte Stelle nehmen eine theoretische und eine praktische Prüfung der nachstehend beschriebenen Art ab, um nachzuprüfen, ob die Bewerber für den Beruf des Kraftfahrers hinsichtlich aller in Abschnitt 1 genannten Ziele und Bereiche den erforderlichen Kenntnisstand besitzen.

  1. Die theoretische Prüfung soll mindestens aus zwei Teilen bestehen:
    1. einem Teil mit Multiple-Choice-Fragen, Fragen mit direkter Antwort oder einer Kombination beider Systeme,
    2. einer Erörterung von Praxissituationen.

    Die theoretische Prüfung soll mindestens vier Stunden dauern.

  2. Die praktische Prüfung soll aus zwei Teilen bestehen:
    1. einer Fahrprüfung, bei der die Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens des Bewerbers auf der Grundlage der Sicherheitsregeln bewertet wird. Diese Prüfung soll nach Möglichkeit auf Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften, auf Schnellstraßen und Autobahnen (oder ähnlichen) sowie auf allen Arten von Straßen in bebautem Gebiet mit den verschiedenartigen Schwierigkeiten stattfinden, auf die ein Kraftfahrer stoßen kann. Die Prüfung soll nach Möglichkeit in Situationen mit unterschiedlicher Verkehrsdichte erfolgen. Die Fahrzeit soll auf bestmögliche Art genutzt werden, um die Fähigkeiten des Kandidaten in allen verschiedenen Verkehrszonen zu beurteilen. Die Fahrprüfung soll mindestens 90 Minuten dauern,
    2. einem praktischen Prüfungsteil, der mindestens die Nummern 1.4, 3.2, 3.3 und 3.5. betrifft. Diese Teilprüfung soll mindestens 30 Minuten dauern.

Das bei der praktischen Prüfung verwendete Fahrzeug muss mindestens den festgelegten Kriterien für Prüffahrzeuge entsprechen.

Die praktische Prüfung kann durch eine dritte Teilprüfung ergänzt werden, die auf einem besonderen Gelände oder in einem leistungsfähigen Simulator stattfindet und das Ziel verfolgt, die Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens des Bewerbers auf der Grundlage der Sicherheitsregeln zu bewerten, insbesondere seine Beherrschung des Fahrzeugs bei unterschiedlichem Zustand der Fahrbahn je nach Witterungsverhältnissen sowie Tages- und Nachtzeit.

Die Dauer dieser eventuellen Teilprüfung wird nicht festgelegt. Legt der Kraftfahrer diese Prüfung ab, so kann ihre Dauer von den 90 Minuten der Fahrprüfung nach Ziffer i) abgezogen werden, wobei der Abzug höchstens 30 Minuten betragen darf.

Abschnitt 3
Obligatorische regelmäßige Weiterbildung gemäß Kapitel III, Artikel 2.2

Obligatorische regelmäßige Weiterbildungskurse sollen von einer anerkannten Ausbildungsstätte veranstaltet werden. Die Dauer der Weiterbildung soll 35 Stunden alle fünf Jahre betragen, die in Zeiteinheiten von jeweils mindestens sieben Stunden erteilt werden. Ein Teil der regelmäßigen Weiterbildung kann in leistungsfähigen Simulatoren erteilt werden.

Abschnitt 4
Zulassung von Ausbildungsstätten gemäß Kapitel III, Artikel 2.3 und 2.4

Die Ausbildungsstätten für die Grundqualifikation und die regelmäßige Weiterbildung bedürfen einer Zulassung vonseiten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Diese Zulassung ist nur auf schriftlichen Antrag zu erteilen. Dem Zulassungsantrag sind Unterlagen beizufügen, die Folgendes umfassen:

Die zuständige Behörde hat die Zulassung schriftlich und unter folgenden Bedingungen zu erteilen:

Die zugelassene Ausbildungsstätte hat zu gewährleisten, dass die Ausbilder über den neuesten Stand der Regelungen und der Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung gut unterrichtet sind. Die Ausbilder müssen im Rahmen eines speziellen Auswahlverfahrens didaktische und pädagogische Kenntnisse nachweisen. Für den praktischen Teil der Ausbildung müssen die Ausbilder eine Berufserfahrung als Berufskraftfahrer oder eine entsprechende Fahrerfahrung, beispielsweise als Fahrlehrer für Lastkraftwagen, nachweisen.

Das Unterrichtsprogramm ist gemäß der Zulassung auf der Grundlage der in Abschnitt 1 aufgeführten Kenntnisbereiche zu erstellen.

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Merkmale des Fahrerqualifizierungsnachweises und Muster Anlage 5
(Kapitel III, Artikel 2.6)

Um den Besitz eines Befähigungsnachweises (CPC) zu zertifizieren, können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder die ordnungsgemäß von diesen Behörden befugte Stelle ein Unterscheidungszeichen auf dem Führerschein (Genehmigung) anbringen oder einen gesonderten Fahrerqualifizierungsnachweis einführen. Das Muster für diesen Nachweis sollte ausgewählt werden anhand

A. Muster eines CEMT-Fahrerqualifizierungsnachweises

Zur Sicherstellung möglichst standardisierter Regeln für grenzüberschreitende Güterbeförderungen auf Ebene des gesamten europäischen Kontinents lauten die Bestimmungen zu Fahrerqualifizierungsnachweisen, die im Rahmen des multilateralen CEMT-Kontingentsystems genutzt werden, wie folgt. Andere Muster werden akzeptiert, vorausgesetzt, dass diese von der Arbeitsgruppe "Straßentransport" gemäß ihrer Verfahrensregeln als gleichwertig anerkannt werden.

1 Merkmale des Nachweises

1.1 Die äußeren Merkmale des Nachweises müssen den ISO-Normen 7810 und 7816-1 entsprechen.

Die Verfahren, mit denen die physikalischen Merkmale der Nachweise auf Übereinstimmung mit den internationalen Normen geprüft werden, entsprechen der ISO-Norm 10373.

1.2 Der Nachweis hat zwei Seiten

Seite 1 enthält:

  1. in Großdruck die Aufschrift "Fahrerqualifizierungsnachweis" in der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats, der den Fahrerqualifizierungsnachweis ausstellt,
  2. den Namen des Mitgliedstaats, der den Fahrerqualifizierungsnachweis ausstellt (fakultativ),
  3. das Unterscheidungszeichen des Mitgliedstaats, der den Nachweis ausstellt, im Negativdruck in einem blauen Rechteck,
  4. Individualdaten des ausgestellten Nachweises unter Verwendung der folgenden Nummerierung:
  1. Name des Inhabers,
  2. Vorname des Inhabers,
  3. Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers,
  4. (a) Ausstellungsdatum,
    (b) Ablaufdatum,
    (c) Bezeichnung der Behörde, die den Fahrerqualifizierungsnachweis ausstellt (kann auch auf Seite 2 gedruckt werden),
    (d) andere Nummer als die Führerscheinnummer für Zwecke der Verwaltung (fakultativ),
  5. (a) Führerscheinnummer,
    (b) Seriennummer des Nachweises,
  6. Lichtbild des Inhabers,
  7. Unterschrift des Inhabers,
  8. gewöhnlicher Wohnsitz oder Postanschrift des Inhabers (fakultativ),
  1. Referenzfarbe:

- blau

Seite 2 enthält:

a)

  1. die Fahrzeugklassen (bzw. -unterklassen), für die der Kraftfahrer die Grundqualifikations- und regelmäßigen Weiterbildungsverpflichtungen erfüllt,
  2. ein Feld, in das der den Nachweis ausstellende Mitgliedstaat Angaben eintragen kann, die für die Verwaltung des Fahrerqualifizierungsnachweises unerlässlich sind oder sich auf die Verkehrssicherheit beziehen (fakultativ).

b) Erläuterungen zu den auf den Seiten 1 und 2 des Nachweises erscheinenden nummerierten Rubriken (zumindest Rubriken 1, 2, 3, 4a, 4b, 4c, 5a und 5b).

1.3 Sicherheit, einschließlich Datenschutz

Die einzelnen Bestandteile des Fahrerqualifizierungsnachweises sind so gestaltet, dass jegliche Fälschung oder Manipulierung ausgeschlossen ist und jeglicher Fälschungs- oder Manipulierungsversuch aufgedeckt wird.

Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass das Sicherheitsniveau des Fahrerqualifizierungsnachweises zumindest dem Sicherheitsniveau des Führerscheins entspricht.

1.4 Besondere Bestimmungen

Die Mitgliedstaaten können unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Anlage Farben oder Kennzeichnungen wie Strichcodes, nationale Symbole oder Sicherheitselemente hinzufügen.

Im Rahmen der gegenseitigen Anerkennung der Nachweise darf der Strichcode keine anderen Informationen als diejenigen enthalten, die bereits lesbar im Fahrerqualifizierungsnachweis stehen oder die für die Erteilung des Fahrerqualifizierungsnachweises unerlässlich sind.

Das ITF-Sekretariat stellt die unterschiedlichen Muster für nationale Qualifikationsnachweise online, auf der Internetseite des ITF zum multilateralen CEMT-Kontingentsystem, zur Verfügung.

2 Musternachweis

Der Musternachweis soll dem in Anlage II von Richtlinie 2003/59/EG sehr ähnlich sein, der nachstehend abgebildet ist:

Bild

B. Von der IRU-Akademie ausgestellte Befähigungsnachweise (CPC)

Die aktuellen Muster der IRU-Akademie finden sich nachstehend. Diese Bescheinigungen sollen von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten als Dokumente anerkannt werden, die zertifizieren, dass der Kraftfahrer gemäß den Bestimmungen der Qualitätscharta qualifiziert ist, vorausgesetzt, dass diese von den zuständigen nationalen Behörden gegengezeichnet sind.

Bild

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Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen für Lenk- und Ruhezeiten von Kraftfahrern Anlage 6
(Kapitel IV, Artikel 2.1.1.4 und 2.1.1.5)

Zu prüfende Punkte

Zur Sicherstellung möglichst standardisierter Regeln für grenzüberschreitende Güterbeförderungen auf Ebene des gesamten europäischen Kontinents lauten die zu prüfenden Punkte hinsichtlich Lenk- und Ruhezeiten wie folgt. Andere zu prüfende Punkte werden akzeptiert, vorausgesetzt, dass diese von der Arbeitsgruppe "Straßentransport" gemäß ihrer Verfahrensregeln als gleichwertig anerkannt werden.

A. Straßenkontrollen

Bei Straßenkontrollen werden im Allgemeinen folgende Punkte überprüft:

(1) tägliche und wöchentliche Lenkzeiten, Ruhepausen sowie tägliche und wöchentliche Ruhezeiten, daneben die Schaublätter der vorhergehenden Tage, die im Fahrzeug mitzuführen sind, und/oder die für den gleichen Zeitraum auf der Fahrerkarte und/oder im Speicher des Fahrtenschreibers aufgezeichneten Daten und/oder Ausdrucke,

(2) jede Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, d. h. jeder Zeitraum von mehr als einer Minute, währenddessen die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bei Fahrzeugen der Klasse N3 90 km/h überschritten hat,

(3) erforderlichenfalls die nach den Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers in den letzten höchstens 24 Stunden der Fahrzeugnutzung zeitweilig vom Fahrzeug erreichten Geschwindigkeiten,

(4) das einwandfreie Funktionieren des Fahrtenschreibers (Feststellung eines möglichen Missbrauchs des Geräts und/oder der Fahrerkarte und/oder der Schaublätter).

B. Kontrollen auf dem Betriebsgelände von Unternehmen

Bei den Kontrollen auf dem Betriebsgelände von Unternehmen wird zusätzlich zu den in Teil A genannten Punkten Folgendes überprüft:

(1) wöchentliche Ruhezeiten und Lenkzeiten zwischen diesen Ruhezeiten,

(2) die Einhaltung der vierzehntägigen Begrenzung der Lenkzeiten,

(3) Schaublätter, Daten im Fahrzeuggerät und auf der Fahrerkarte sowie Ausdrucke.

Die Mitgliedstaaten können bei Feststellung eines Verstoßes gegebenenfalls überprüfen, ob eine Mitverantwortung anderer Beteiligter der Beförderungskette, wie etwa Verlader, Spediteure oder Unterauftragnehmer, vorliegt; dabei können auch die für das Erbringen von Verkehrsdienstleistungen geschlossenen Verträge geprüft werden.

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Liste der Verstöße gegen AETR-Regelungen und ihr Schweregad Anlage 7
(Kapitel IV, Artikel 3.1.1)

Zur Sicherstellung möglichst standardisierter Regeln für grenzüberschreitende Güterbeförderungen auf Ebene des gesamten europäischen Kontinents lauten die Bestimmungen zur Klassifizierung von AETR-Vorschriften und ihrem Schweregrad wie folgt:

Nr. Art des Verstoßes Schweregrad [1]
BSV SV GV
A Fahrpersonal
A1 Nichteinhaltung des Mindestalters für Kraftfahrer X
B Lenkzeiten
B1 Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Std., sofern die Verlängerung auf 10 Std. nicht gestattet ist 9 h < ... < 10 h X
B2 10 h < ... < 11 h X
B3 11 h < ... X
B4 Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 10 Std., sofern die Verlängerung gestattet ist 10 h < ... < 11 h X
B5 11 h < ... < 12 h X
B6 12 h < ... X
B7 Überschreitung der wöchentlichen Lenkzeit 56 h < ... < 60 h X
B8 60 h < ... < 70 h X
B9 70 h < ... X
B10 Überschreitung der maximalen Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen 90 h < ... < 100 h X
B11 100 h < ... < 112 h 30 X
B12 112 h 30 < ... X
C Fahrtunterbrechungen
C1 Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit 4 h 30 < ... < 5 h X
C2 5 h < ... < 6 h X
C3 6 h < ... X
D Ruhezeiten
D1 Unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Std., sofern keine reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist 10 h < ... < 11 h X
D2 8 h 30 < ... < 10 h X
D3 ... < 8 h 30 X
D4 Unzureichende reduzierte tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Std., sofern die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist 8 h < ... < 9 h X
D5 7 h < ... < 8 h X
D6 ... < 7 h X
D7 Unzureichende aufgeteilte tägliche Ruhezeit von weniger als 3 Std. + 9 Std. 3 h+(8 h < ... < 9 h) X
D8 3 h+(7 h < ... < 8 h) X
D9 3 h+(... < 7 h) X
D10 Unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Std. bei Mehrfahrerbetrieb 8 h < ... < 9 h X
D11 7 h < ... < 8 h X
D12 ... < 7 h X
D13 Unzureichende reduzierte wöchentliche Ruhezeit von weniger als 24 Std. 22 h < ... < 24 h X
D14 20 h < ... < 22 h X
D15 ... < 20 h X
D16 Unzureichende wöchentliche Ruhezeit von weniger als 45 Std., sofern keine reduzierte wöchentliche Ruhezeit gestattet ist 42 h < ... < 45 h X
D17 36 h < ... < 42 h X
D18 ... < 36 h X
E Entlohnungsmethoden
E1 Verknüpfung von Lohn und zurückgelegter Strecke bzw. Menge der beförderten Güter X
F Einbau von Fahrtenschreibern
F1 Kein typgenehmigter Fahrtenschreiber installiert und in Betrieb X
G Benutzung von Fahrtenschreibern, Fahrerkarten oder Schaublättern
G1 Fahrtenschreiber funktioniert nicht einwandfrei (Bsp.: Fahrtenschreiber nicht korrekt überprüft, kalibriert oder verplombt) X
G2 Fahrtenschreiber nicht einwandfrei verwendet (ohne gültige Fahrerkarte, vorsätzliche Manipulation usw.) X
G3 Keine ausreichende Anzahl an Schaublättern im Fahrzeug X
G4 Schaublattmuster nicht genehmigt X
G5 Keine ausreichende Anzahl an Papieren für Ausdrucke X
G6 Unternehmen bewahrt Ausdrucke, Schaublätter und heruntergeladene Daten nicht auf X
G7 Kraftfahrer besitzt mehr als eine gültige Fahrerkarte X
G8 Benutzung einer anderen als der eigenen gültigen Fahrerkarte des Kraftfahrers X
G9 Benutzung einer defekten oder abgelaufenen Fahrerkarte X
G10 Aufgezeichnete und gespeicherte Daten sind nicht mindestens 365 Tage lang verfügbar X
G11 Benutzung angeschmutzter oder beschädigter Schaublätter oder Fahrerkarten und Daten nicht lesbar X
G12 Benutzung angeschmutzter oder beschädigter Schaublätter oder Fahrerkarten und Daten nicht lesbar X
G13 Versäumte Beantragung einer Ersatzkarte für beschädigte, funktionsgestörte, verlorene oder gestohlene Fahrerkarten innerhalb von 7 Kalendertagen X
G14 Falsche Benutzung von Schaublättern/ Fahrerkarten X
G15 Unerlaubte Entnahme von Schaublättern oder der Fahrerkarte, die sich auf die Aufzeichnung der einschlägigen Daten auswirkt X
G16 Unerlaubte Entnahme von Schaublättern oder der Fahrerkarte, die sich nicht auf die Aufzeichnung der einschlägigen Daten auswirkt X
G17 Schaublatt oder Fahrerkarte wurde über den Zeitraum, für den es/sie bestimmt ist, hinaus verwendet, jedoch ohne Datenverlust X
G18 Schaublatt oder Fahrerkarte wurde über den Zeitraum, für den es/sie bestimmt ist, hinaus verwendet, mit Datenverlust X
G19 Keine Eingabe von Hand, wenn vorgeschrieben X
G20 Verwendung eines falschen Schaublatts oder Fahrerkarte nicht im richtigen Steckplatz eingeschoben (Mehrfahrerbetrieb) X
G21 Auf dem Schaublatt festgehaltene Zeit stimmt nicht mit offizieller Zeit des Registrierungsstaates des Fahrzeugs überein X
G22 Falsche Betätigung der Schaltvorrichtung X
H Ausfüllen von Informationen
H1 Nachname fehlt auf Schaublatt X
H2 Vorname fehlt auf Schaublatt X
H3 Anfangs- und Endzeit der Benutzung des Schaublatts fehlen X
H4 Anfangs- und Endort der Benutzung des Schaublatts fehlen X
H5 Amtliches Kennzeichen fehlt auf Schaublatt X
H6 Kilometerstand (Anfang) fehlt auf Schaublatt X
H7 Kilometerstand (Ende) fehlt auf Schaublatt X
H8 Zeit des Fahrzeugwechsels fehlt auf Schaublatt X
H9 Länderkennzeichen nicht auf Schaublatt festgehalten X
I Vorlegen von Angaben
I1 Verweigerung der Kontrolle X
I2 Aufzeichnungen für den laufenden Tag können nicht vorgelegt werden X
I3 Aufzeichnungen für die vorherigen 28 Tage können nicht vorgelegt werden X
I4 Aufzeichnungen der Fahrerkarte (falls der Kraftfahrer Inhaber einer solchen Karte ist) können nicht vorgelegt werden X
I5 Die während der Woche der Kontrolle und der vorherigen 28 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke können nicht vorgelegt werden X
I6 Fahrerkarte kann nicht vorgelegt werden X
I7 Die während der Woche der Kontrolle und der vorherigen 28 Tage erstellten Ausdrucke können nicht vorgelegt werden X
J Manipulation
J1 Fälschung, Unterdrückung oder Zerstörung von aufgezeichneten Daten auf dem Schaublatt, im Fahrtenschreiber oder auf der Fahrerkarte oder von Ausdrucken aus dem Fahrtenschreiber X
J2 Manipulation des Fahrtenschreibers, Schaublatts oder der Fahrerkarte, wodurch Daten und/oder Informationen auf Ausdrucken gefälscht werden könnten X
J3 Manipulationsvorrichtung im Fahrzeug vorhanden (Schalter, Kabel usw.), die zur Fälschung von Daten und/oder Informationen auf Ausdrucken genutzt werden kann X
K Fahrzeugschäden
K1 Reparatur nicht von einem zugelassenen Einbaubetrieb oder einer zugelassenen Werkstatt durchgeführt X
K2 Nicht auf der Beförderungsstrecke repariert X
L Manuelle Einträge auf Ausdrucken
L1 Kraftfahrer vermerkt nicht alle vom Fahrtenschreiber während einer Betriebsstörung oder Fehlfunktion nicht mehr einwandfrei aufgezeichneten Angaben X
L2 Fahrerkartennummer und/oder Name und/oder Fahrerlaubnisnummer fehlen auf dem Reserveblatt X
L3 Unterschrift fehlt auf dem Reserveblatt X
L4 Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte wurden nicht ordnungsgemäß bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats angezeigt, in dem der Diebstahl passiert ist X

[1]
BSV = Besonders schwerwiegender Verstoß
SV = Schwerwiegender Verstoß
GV = Geringfügiger Verstoß

.

Verfahrensregeln für die Arbeitsgruppe "Straßentransport" zur Feststellung der Einhaltung der Bestimmungen der Qualitätscharta durch die Mitgliedstaaten Anhang 1

A. Anerkennung der Einhaltung der Bestimmungen der Qualitätscharta und/oder gleichwertiger Bestimmungen durch einen Mitgliedstaat

Im Rahmen des multilateralen Kontingents durchgeführte Beförderungen müssen die Anforderungen an die Einhaltung der Bestimmungen der Qualitätscharta erfüllen. Vorausgesetzt, dass nationale Bestimmungen ebenso stringent wie die Bestimmungen der Charta sind und ähnliche Ergebnisse erzielen, können auch solche als gleichwertig anerkannt werden.

Begriffsbestimmungen:

Einhaltung: Wenn ein Mitgliedstaat hinsichtlich Beförderungen im Rahmen des multilateralen Kontingents die Bestimmungen der Qualitätscharta erfüllt.

Gleichwertigkeit: Wenn festgestellt wird, dass die nationalen Bestimmungen ebenso stringent wie die Bestimmungen der Qualitätscharta sind und ähnliche Ergebnisse bei Beförderungen im Rahmen des multilateralen Kontingents erzielen.

Alle Mitgliedstaaten bewerben sich für die Anerkennung der Einhaltung der Vorschriften der Qualitätscharta. Keinem Mitgliedstaat wird automatisch die Einhaltung der Vorschriften der Qualitätscharta anerkannt.

Eine gemeinsame Checkliste, die von der Arbeitsgruppe "Straßentransport" verabschiedet wurde, sichert einen einheitlichen Bewerbungsprozess der Mitgliedstaaten.

Der Bewerbungsprozess erfolgt wie folgt:

  1. Ein Mitgliedstaat reicht beim ITF-Sekretariat eine Bewerbung zur Anerkennung der Einhaltung der Qualitätscharta oder der Gleichwertigkeit nationaler Bestimmungen mit einer nationalen Konformitäts-/oder Gleichwertigkeitserklärung einschließlich einer ausgefüllten Checkliste sowie unterstützenden Dokumenten ein, die der Staat gem. einreichen möchte.
    Die nationale Erklärung kann eine Feststellung oder ein Schreiben eines Ministers oder einer entsprechend zuständigen Behörde sein.
  2. Das ITF-Sekretariat überprüft die Bewerbung, um sicherzustellen, dass alle Aspekte abgedeckt sind. Wenn notwendig, kann das Sekretariat um Klarstellung oder zusätzliche Angaben des Bewerberstaates bitten.
  3. Das ITF-Sekretariat bereitet den Entwurf einer Technischen Mitteilung vor und stellt diese dem Bewerberstaat zur Überprüfung und/oder für weitere Bemerkungen zur Verfügung.
  4. Das Sekretariat reicht die Technische Mitteilung sowie gegebenenfalls die Bemerkungen des Bewerberstaats an die Untergruppe zur Umsetzung der Qualitätscharta zur Prüfung weiter. Die Untergruppe prüft alle eingereichten Technischen Mitteilungen und unterstützenden Dokumente. Wenn notwendig, kann sie um Klarstellung oder zusätzliche Angaben des Bewerberstaates bitten.
  5. Die Untergruppe reicht bei der nächsten Sitzung der Arbeitsgruppe "Straßentransport" einen Vorschlag ein, in dem die zur Anerkennung der Einhaltung der Qualitätscharta oder der Gleichwertigkeit nationaler Bestimmungen empfohlenen Staaten aufgeführt werden. Dieser soll die ausgefüllte Checkliste des Bewerberstaats/der Bewerberstaaten, die Technische Mitteilung (einschließlich der Bemerkungen des Bewerberstaats, wenn notwendig) sowie alle zugehörigen Dokumente beinhalten. Diese Dokumente werden auf der geschützten Internetseite des ITF zum multilateralen CEMT-Kontingentsystem hochgeladen.
    Die Untergruppe informiert die Arbeitsgruppe "Straßentransport" über alle Bewerbungen, die derzeit überprüft werden oder noch ausstehen.
  6. Die Untergruppe besteht aus freiwilligen Mitgliedern der Arbeitsgruppe "Straßentransport". Sie besteht aus mindestens fünf Mitgliedern und erstattet der Arbeitsgruppe "Straßentransport" Bericht.
  7. Die Arbeitsgruppe "Straßentransport" entscheidet einstimmig über die Anerkennung der Einhaltung der Qualitätscharta oder der Gleichwertigkeit nationaler Bestimmungen aller Mitgliedstaaten, die von der Untergruppe vorgeschlagen werden. Der zu prüfende Staat nimmt hinsichtlich der eigenen Anerkennung nicht an der Entscheidungsfindung teil.
  8. Im Falle einer negativ ausfallenden Entscheidung geben der Mitgliedstaat/die Mitgliedstaaten, die sich gegen die Anerkennung der Einhaltung der Qualitätscharta oder der Gleichwertigkeit nationaler Bestimmungen eines Mitgliedstaates ausgesprochen haben, gegenüber dem Bewerberstaat, der Arbeitsgruppe "Straßentransport" sowie dem ITF-Sekretariat ihre Gründe für die Ablehnung an, sodass der Bewerberstaat darauf reagieren und sich erneut bewerben kann.
  9. Der Bewerberstaat kann zu jeder Zeit im Bewerbungsprozess die von der Untergruppe oder der Arbeitsgruppe "Straßentransport" festgestellten Mängel beheben oder eine Klarstellung machen sowie sich erneut bewerben, wobei vor allem herausgehoben wird, wie die fraglichen Bestimmungen angepasst wurden. In diesem Fall werden nur die angepassten Bestimmungen erneut einer Prüfung auf Einhaltung oder Gleichwertigkeit unterzogen.

Geltungsdauer der Anerkennung

Sobald ein Mitgliedstaat hinsichtlich der Qualitätscharta anerkannt wurde, muss sich dieser Staat nicht erneut bewerben, außer die Entscheidung über die Anerkennung wird widerrufen oder die Bestimmungen der Qualitätscharta werden wesentlich geändert und unterliegen einem verkürzten Bewerbungsprozess für alle Mitgliedstaaten hinsichtlich dieser bestimmten Bestimmungen.

Verpflichtungen der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten müssen das ITF-Sekretariat informieren, wenn rechtliche Änderungen oder Änderungen im Verfahren vorgenommen werden, die Auswirkungen auf den Einsatz der Qualitätscharta haben könnten. In solchen Fällen überprüft das Sekretariat die Einhaltung/Gleichwertigkeit dieser Änderungen hinsichtlich der Bestimmungen der Charta und reicht bei der Untergruppe eine Technische Mitteilung zur Überprüfung ein.

B. Entscheidungen bei vermeintlichen Versäumnissen eines Mitgliedstaates hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen der Charta

Ein Mitgliedstaat, der der Meinung ist, ein anderer Mitgliedstaat verletze die Bestimmungen der Charta, kann letzterem ein Beschwerdeschreiben zusenden oder, wenn die Situation sich nicht klären lässt, dieses der Arbeitsgruppe "Straßentransport" und dem ITF-Sekretariat mit einem zu diesem Zweck festgelegten Vorgangsdokument zukommen lassen.

Der Vorgang zum Umgang mit vermeintlicher Nichteinhaltung der Bestimmungen der Qualitätscharta durch einen Mitgliedstaat lautet wie folgt:

Mitgliedstaaten, denen die Einhaltung der Bestimmungen der Qualitätscharta aberkannt wurde, können sich in einem nicht abgekürzten Bewerbungsprozess erneut bewerben.

C. Schlussbestimmungen

Die Bestimmungen dieser Verfahrensregeln können, wenn notwendig, auf Beschluss der Arbeitsgruppe "Straßentransport" geändert werden, ohne den Wortlaut der Qualitätscharta zu beeinflussen.

_____
1) Multilaterales CEMT-Kontingentsystem: Handbuch, 2014 [©ITF/IRU]

2) Jeder Bezug auf das AETR im Wortlaut der Qualitätscharta beinhaltet systematisch einen Verweis auf gleichwertige Regelungen, einschließlich solcher, die in Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration in ihrem Anwendungsbereich gelten.

*) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt nachfolgend die deutsche Übersetzung der zuerst in englischer Sprache auf der Internetseite des Weltverkehrsforums unter https://www.itf-oecd.org/ qualitycharterinternationalroadhaulageoperations- underecmtmultilateralquotasystem-0 am 04. Juni 2015 veröffentlichten "QUALITY CHARTER For International Road Haulage Operations under the ECMT Multilateral Quota System" bekannt.

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