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Sicherungspersonal-Richtlinie Straße/Schiene
Richtlinie für das Sicherungspersonal bei der Beförderung von Kernbrennstoffen auf der Straße und der Schiene
Vom 28. März 2018
(GMBl. Nr. 23 vom 15.05.2018 S. 438)
180784
Eine Genehmigung nach § 4 Absatz 1 des Atomgesetzes ( AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), darf unter anderem nur erteilt werden, wenn der nach § 4 Absatz 2 Nummer 5 AtG erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist. Zur Gewährleistung dieses erforderlichen Schutzes hat der jeweilige Beförderer Sicherungsmaßnahmen zu treffen, die mit denen der absendenden bzw. empfangenden Anlage und mit den Schutzmaßnahmen der Polizei abzustimmen und zu verzahnen sind. Wichtigstes Element der personellen Sicherungsmaßnahmen bei Beförderungen ist die Bereitstellung von Sicherungspersonal.
Als Grundlage für die Prüfung der vom Antragsteller beizubringenden Angaben über das für Beförderungen vorgesehene Sicherungspersonal haben die für den Vollzug des Atomgesetzes zuständigen Genehmigungsbehörden, die Aufsichtsbehörden der Länder und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit entsprechende Anforderungen an das Sicherungspersonal aufgestellt.
Die Arbeitsgremien der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder wurden im Zuge der Erarbeitung der Anforderungen an das Sicherungspersonal beteiligt.
Die für den Vollzug des Atomgesetzes zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden der Länder und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit sind im Länderausschuss für Atomkernenergie - Hauptausschuss - am 16. Juni 2016 übereingekommen, die "Richtlinie für das Sicherungspersonal bei der Beförderung von Kernbrennstoffen auf der Straße und der Schiene" in der vorgelegten Fassung vom 13. März 2015 bei Genehmigungen nach § 4 AtG für Beförderungen von Kernbrennstoffen auf der Straße und der Schiene ab dem Tag der Bekanntmachung einheitlich anzuwenden.
Sie ersetzt damit hinsichtlich der Beförderung von Kernbrennstoffen auf der Straße und der Schiene die bisherigen "Anforderungen an das Sicherungspersonal bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen" vom 4. Juni 1996 (GMBl 1996, S. 621 und GMBl 1996, S. 673).
Die Neufassung der Sicherungspersonal-Richtlinie enthält keine einschlägigen Anforderungen für die Beförderung von Großquellen. Für die Beförderung von Großquellen gemäß der "Richtlinie für den Schutz von radioaktiven Stoffen gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter bei der Beförderung" vom 4. Dezember 2003 (GMBl 2004, S. 238) bleiben daher die "Anforderungen an das Sicherungspersonal bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen" gültig.
Die "Richtlinie für das Sicherungspersonal bei der Beförderung von Kernbrennstoffen auf der Straße und der Schiene" gebe ich hiermit mit dem Datum des Hauptausschussbeschlusses 16. Juni 2016 bekannt.
1 Zweck und Anwendungsbereich
Neben den in der Richtlinie für den Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (SEWD) bei der Beförderung von Kernbrennstoffen auf der Straße und der Schiene (SEWD - Richtlinie Straße/Schiene) festgelegten baulichen und sonstigen technischen sowie organisatorischen Maßnahmen ist bei der Beförderung von Kernbrennstoffen der Einsatz von Sicherungspersonal erforderlich.
In dieser Richtlinie werden die Organisation, die Aufgaben, die persönlichen und fachlichen Anforderungen sowie die Ausrüstung des Sicherungspersonals festgelegt.
Das für den Fahrbetrieb der Triebfahrzeuge oder für Umschlagarbeiten notwendige Personal (z.B. Triebfahrzeugführer, Rangierpersonal, Kranführer) 1 und ggf. den Beförderungsvorgang begleitende Polizeikräfte sind kein Sicherungspersonal im Sinne dieser Richtlinie.
Die zur Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie zu erstellenden Unterlagen (z.B. Dienstanweisungen, Checklisten) sind im Genehmigungsverfahren vorzulegen.
2 Organisation des Sicherungspersonals
Das Sicherungspersonal setzt sich zusammen aus dem Begleitpersonal sowie dem Personal in der Beförderungsleitstelle.
2.1 Begleitpersonal
Zum Begleitpersonal gehören die Personen, die unmittelbar am Beförderungsvorgang teilnehmen.
Für jedes Beförderungsmittel ist aus dem Begleitpersonal ein Beförderungsbevollmächtigter (BVM) zu benennen, der für die Sicherung verantwortlich ist.
Wird die Beförderung mit mehr als zwei Begleitpersonen durchgeführt, ist ein Vertreter des BVM zu benennen.
Alle weiteren am Beförderungsvorgang teilnehmenden Personen gelten als sonstiges Begleitpersonal (z.B. bei Beförderungen auf der Straße der Fahrer des Beförderungsmittels sowie Fahrer und Beifahrer von Begleitfahrzeugen).
Die Beförderung ist entsprechend der Richtlinie für den Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (SEWD) bei der Beförderung von Kernbrennstoffen auf der Straße und der Schiene (SEWD - Richtlinie Straße/ Schiene) derart mit Begleitpersonal zu planen und durchzuführen, dass sie möglichst ohne Fahrtunterbrechung erfolgen kann.
Ausnahmen sind:
2.2 Personal in der Beförderungsleitstelle
Das Personal in der Beförderungsleitstelle umfasst die Personen, die während des Beförderungsvorgangs in der Beförderungsleitstelle eingesetzt werden.
Zusätzlich ist fachkundiges Personal bereitzuhalten, welches im Fall von SEWD unverzüglich in der Beförderungsleitstelle verfügbar ist. Dieses ist gegenüber dem Personal in der Beförderungsleitstelle weisungsbefugt und kann das Begleitpersonal, insb. den BVM, unterstützen (z.B. fachlich, einsatztaktisch).
Die Aufgaben des Personals in der Beförderungsleitstelle sind in Dienstanweisungen festzulegen.
Es ist sicherzustellen, dass das Personal in der Beförderungsleitstelle seine Aufgaben während der Beförderung ohne Unterbrechung und unbeeinträchtigt von anderen Aufgaben wahrnehmen kann.
3 Aufgaben des Sicherungspersonals
3.1 Aufgaben des Begleitpersonals
Das Begleitpersonal hat beim Beförderungsvorgang die Sicherungsaufgaben wahrzunehmen. Insbesondere sind erkannte Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter bzw. als Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter eingeschätzte Handlungen den zuständigen Stellen zu melden.
3.1.1 Aufgaben vor Beginn der Beförderung
3.1.2 Aufgaben während der Beförderung
3.1.3 Aufgaben bei unvorhergesehenen Fahrtunterbrechungen
Ursachen unvorhergesehener Fahrtunterbrechungen können insbesondere Unfall, Fahrzeugpanne oder Betriebsstörung, Ausfall von Sicherungseinrichtungen sowie bei Beförderung auf der Schiene betriebsbedingte Halte sein.
3.1.4 Aufgaben bei Störmaßnahmen oder sonstigen Einwirkungen Dritter
Ein solcher Fall kann gegeben sein, wenn
3.2 Aufgaben des Personals in der Beförderungsleitstelle
Das Personal in der Beförderungsleitstelle hat den Beförderungsvorgang zu überwachen und die Meldungen des BVM zu dokumentieren. Es ist insbesondere verantwortlich für die Bedienung der technischen Systeme und die Sicherung der Beförderungsleitstelle.
Außerdem hat es die Alarmierung und Kommunikation mit der zuständigen Einsatzzentrale der Polizei zu übernehmen, sofern das Begleitpersonal dazu nicht mehr in der Lage ist.
3.2.1 Aufgaben vor Beginn der Beförderung
3.2.2 Aufgaben während der Beförderung
3.2.3 Aufgaben bei unvorhergesehenen Fahrtunterbrechungen
Ursachen für unvorhergesehene Fahrtunterbrechungen können insbesondere Unfall, Fahrzeugpanne oder Betriebsstörung, Ausfall von Sicherungseinrichtungen sowie bei Beförderung auf der Schiene betriebsbedingte Halte sein.
3.2.4 Aufgaben bei Störmaßnahmen oder sonstigen Einwirkungen Dritter
SEWD gegenüber dem Beförderungsverband
4 Persönliche und fachliche Anforderungen
4.1 Persönliche Anforderungen
Das Begleitpersonal, das Personal in der Beförderungsleitstelle und das zusätzliche fachkundige Personal müssen
4.2 Fachliche Anforderungen
Die Anforderungen, die in den Abschnitten 4.2.1 bis 4.2.3 zusammengestellt sind, müssen vor Aufnahme der Aufgaben erfüllt und der zuständigen Genehmigungsbehörde gegenüber nachgewiesen worden sein.
Die Geltungsdauer der Nachweise wird ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Nachweise um die jeweilige Geltungsdauer verlängert, sofern der Inhaber des Nachweises diesen spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf erbracht hat.
4.2.1 Aus- und Fortbildungsinhalte des Beförderungsbevollmächtigten und seines Vertreters
Die Aus- und Fortbildung des Beförderungsbevollmächtigten (BVM) und seines Vertreters haben insbesondere zu umfassen:
Für Beförderungsvorgänge der Sicherungskategorie III kann der Nachweis zu Nummer 5 durch Vorlage der "Schulungsbescheinigung für Führer von Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter" gemäß Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ( ADR) (ADR) erbracht werden.
Nummer 1 entfällt bei der Beförderung von Kernbrennstoffen der Sicherungskategorie III entsprechend der Richtlinie für den Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (SEWD) bei der Beförderung von Kernbrennstoffen auf der Straße und der Schiene (SEWDRichtlinie Straße/Schiene).
Die Nummer 9 entfällt, sofern die Richtlinie für den Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (SEWD) bei der Beförderung von Kernbrennstoffen auf der Straße und der Schiene (SEWD-Richtlinie Straße/ Schiene) keine Bewaffnung des Begleitpersonals vorsieht.
Zu den Nummern 3, 4, 5, 6 und 10 ist eine jährliche Unterweisung erforderlich und zu bestätigen.
Zu den Nummern 8 und 9 sind dreimonatliche Übungen durchzuführen und jährlich Nachweise zu erbringen.
4.2.2 Aus- und Fortbildungsinhalte des sonstigen Begleitpersonals
Die Aus- und Fortbildung des sonstigen Begleitpersonals haben insbesondere zu umfassen:
Der Nachweis zu den Nummern 4 und 5 kann durch Vorlage der "Schulungsbescheinigung für Führer von Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter" gemäß ADR erbracht werden.
Nummer 1 entfällt bei der Beförderung von Kernbrennstoffen der Sicherungskategorie III entsprechend der Richtlinie für den Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (SEWD) bei der Beförderung von Kernbrennstoffen auf der Straße und der Schiene (SEWDRichtlinie Straße/Schiene).
Die Nummern 3 und 7 entfallen, sofern die Richtlinie für den Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (SEWD) bei der Beförderung von Kernbrennstoffen auf der Straße und der Schiene (SEWD-Richtlinie Straße/Schiene) keine Verpflichtung der Begleitpersonen zum hinhaltenden Widerstand oder keine Bewaffnung vorsieht.
Zu den Nummern 2, 3, 4, 5 und 8 ist eine jährliche Unterweisung erforderlich. Zu den Nummern 6 und 7 sind dreimonatliche Übungen durchzuführen und jährlich Nachweise zu erbringen. Zu Nummer 9 ist eine jährliche Fortbildung für Fahrer des Beförderungsmittels erforderlich.
4.2.3 Aus- und Fortbildungsinhalte des Personals in der Beförderungsleitstelle
Die Aus- und Fortbildung des Personals in der Beförderungsleitstelle haben insbesondere zu umfassen:
Zu den Nummern 2, 4, 5 und 6 ist eine jährliche Fortbildung erforderlich.
Das zusätzliche fachkundige Personal, welches der Beförderer in der unter Ziffer 2.2 vorgesehenen Funktion bereithält, muss die fachlichen Anforderungen gemäß Ziffer 4.2.1 erfüllen. Die Nummern 1, 8 und 9 sind dabei entbehrlich.
5 Ausrüstung
Das Begleitpersonal ist in Abhängigkeit von der Sicherungskategorie mit Reizstoffsprühgeräten, ballistischen Schutzwesten Schutzklasse 1 sowie mit Schusswaffen auszurüsten.
Die Pistole ist nebst mindestens einem gefüllten Ersatzmagazin während des gesamten Beförderungsvorgangs geladen und entspannt (Patrone im Patronenlager) in der dafür vorgesehenen Tragevorrichtung und/oder Trageart zu führen. Bei entsprechender Gefahrenlage bestimmt der Träger nach eigenem Ermessen die Änderung des Zustands bzw. der Tragweise der Waffe.
Die Pistolen und die Einsatzmunition sollen den einschlägigen technischen Richtlinien "Pistolen Kaliber 9 mm x 19" und "Patrone 9 mm x 19, schadstoffreduziert" der Polizeien der Länder und des Bundes in der jeweils aktuellen Fassung entsprechen.
Waffen und Geräte sind regelmäßig auf ihre Funktion zu prüfen und zu warten. Schusswaffen sind außerhalb des Dienstes in entladenem Zustand auf dem Betriebsgelände des Beförderers in besonders gesicherten Räumen oder Behältnissen unter Verschluss zu halten.
Waffen und Munition sind nach Maßgabe des Waffengesetzes (WaffG) grundsätzlich getrennt aufzubewahren.
6 Ausnahmeregelungen
Von den Bestimmungen dieser Richtlinie kann in begründeten Einzelfällen abgewichen werden. Dies gilt insbesondere für das Erfordernis der Fachprüfung gemäß 4.2.1 Nummer 1 und 4.2.2 Nummer 1, von dem bei langjähriger, einschlägiger Berufserfahrung der in Bezug genommenen Personen im Zusammenhang mit der Beförderung von Kernbrennstoffen abgewichen werden kann.
Vorschriften, Richtlinien und Normen
Richtlinie für den Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (SEWD) bei der Beförderung von Kernbrennstoffen auf der Straße und der Schiene (SEWD-Richtlinie Straße/Schiene)
vom 30. Juni 2016, BMUB RS I 6 - 15314/1 - VS-NfD
Verordnung für die Überprüfung der Zuverlässigkeit zum Schutz gegen Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe nach dem Atomgesetz (Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung - AtZüV) vom 1. Juli 1999 (BGBl. I S. 1525) in der gültigen Fassung
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren vom 15. Juli 1985 in der gültigen Fassung
Unfallverhütungsvorschrift BGV C 7 (vorherige VBG 68) - Wach- und Sicherungsdienste vom 1. Oktober 1990 in der gültigen Fassung
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße vom 30. September 1957 (BGBl. 1969 II S. 1489) nebst Anlagen A und B in der gültigen Fassung
Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957) in der gültigen Fassung
| Anforderungen an alternative Ausbildung | Anhang A |
Alternativ zur Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft (IHK)" kann von der Genehmigungsbehörde ein Nachweis über eine andere einschlägige Ausbildung anerkannt werden. Bei der Entscheidung über den Nachweis kann sich die Genehmigungsbehörde an folgenden Inhalten orientieren, die die Ausbildung mindestens aufweisen sollte:
Rechtskunde
Psychologische/kriminologische Grundlagen
Dienstkunde
Inhaltlicher/zeitlicher Umfang und Prüfungsmodalitäten der alternativen Ausbildung sollten sich an denen der geprüften Schutz- und Sicherheitskraft orientieren und sind der Genehmigungsbehörde gegenüber nachzuweisen.
Die Genehmigungsbehörde kann mit dem Antrag auf Anerkennung der alternativen Ausbildung folgende Informationen anfordern:
1) Eine Ausnahme bildet der Fahrer des Beförderungsmittels bei Beförderungen auf der Straße, vgl. Abschnitt 2.1.
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