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Richtlinie für die Prüfung von Scheinwerfer-Einstell-Prüfgeräten

Vom 11. August 2020
(VkBl. Nr. 17 vom 15.09.2020 S. 551)



Siehe Fn. 1

Die Ausstattung von Untersuchungsstellen mit Mess- und Prüfgeräten, die bei den nach § 29 i. V. m. Anlage VIII StVZO vorgeschriebenen Untersuchungen und Prüfungen eingesetzt werden müssen, ist durch die Vorschriften der Anlage VIIId StVZO vorgegeben.

Nach Nummer 11 in der Tabelle zu Nummer 3 der Anlage VIIId StVZO ist vorgeschrieben, dass die Untersuchungsstellen, in denen Hauptuntersuchungen (HU) durchgeführt werden, mit "Scheinwerfer-Einstell-Prüfgeräten" ausgerüstet sein müssen.

Mit der nachfolgenden Richtlinie werden die Anforderungen an die Baumusterzulassung von Scheinwerfer-Einstell-Prüfgeräten neu geregelt.

Die Bundesländer haben nach Anhörung der Veröffentlichung zugestimmt. Die Richtlinie wurde gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 notifiziert.

Die "Richtlinie für die Prüfung von Scheinwerfer-Einstell-Prüfgeräten (BMV/StV 13/5 36.25.61-20 vom 25.09.1981, Verkehrsblatt Seite 392) wird hiermit aufgehoben.

1. Anwendungsbereich

Diese Richtlinie gilt für die Prüfung von Scheinwerfer-Einstell-Prüfgeräten, die bei der Prüfung bzw. der Einstellung von Scheinwerfern von Kraftfahrzeugen (u. a. im Rahmen der regelmäßigen technischen Überwachung 2 und bei Änderungen am Fahrzeug) verwendet werden.

2. Begriffsbestimmungen im Sinne dieser Richtlinie

Scheinwerfer-Einstell-Prüfgerät (SEP) ist eine Einrichtung zur Einstellung und Prüfung der Einstellung der Scheinwerfer.

Typabgrenzende Merkmale

SEP unterschiedlicher Typen sind SEP, die sich in wesentlichen Merkmalen wie den folgenden unterscheiden

Prüffläche ist die Projektionsebene, auf der das Bild des Scheinwerfer-Lichtbündels betrachtet und überprüft werden kann.

Geräteschirm ist die Projektionsebene im Optikkasten, auf der das Bild des Scheinwerfer-Lichtbündels betrachtet und überprüft werden kann.

Zentralmarke ist der Schnittpunkt des Lichtstrahls mit der Prüffläche parallel zur Fahrzeuglängsrichtung, ausgehend von der Bezugsachse des einzustellenden Scheinwerfers bzw. Systems (UN R-123, 1.13).

Einstellmaß "e" ist die vorgegebene Neigung des Lichtbündels eines Scheinwerfers in cm auf 10 m Entfernung (eine Neigung von 10 cm/10 m entspricht 1 % Neigung).

Ebenheitsabweichungen innerhalb der Aufstellfläche des SEP werden indirekt als Neigungsänderungen gegenüber der Lotrechten des Optikkastens erfasst.

SEP-Fahrgestell ist eine Einrichtung, mit der das SEP vor dem Fahrzeug bewegt werden kann.

Linse ist ein optisches Element, das die Lichtverteilung maßstabsgerecht auf dem Geräteschirm abbildet.

Filter ist eine Einrichtung zur Absorption spektraler Anteile der Scheinwerferlichtverteilung zur besseren Erkennbarkeit der Hell-Dunkel-Grenze auf dem Geräteschirm.

Optikkasten ist eine Einrichtung mit Linse und Geräteschirm, in der die Lichtverteilung eines Scheinwerfers projiziert wird.

Säule ist eine Einrichtung im SEP-Fahrgestell, an der der Optikkasten höhenverstellbar befestigt ist.

Visier ist eine Einrichtung zur Kontrolle der Ausrichtung des SEP zum Fahrzeug.

Normalabstand (N) ist der Abstand zweier benachbarter waagerechter oder senkrechter Linien, die mit dem Projektor durch ein Diapositiv auf dem Geräteschirm abgebildet werden.

Baumusterfreigabenummer ist eine Zeichenfolge, die den vorgegebenen Typ eindeutig identifiziert.

Typschild nach dieser Richtlinie ist eine vom Hersteller (oder seinem bevollmächtigten Vertreter) angebrachte Kennzeichnung mit identifizierenden und beschreibenden Daten.

Bedienungsanleitung ist die Sammlung von Informationen für Benutzer zum sicheren und bestimmungsgemäßen Umgang mit dem SEP.

Technische Prüfstelle nach dieser Richtlinie ist eine Technische Prüfstelle i. S. d. Kraftfahrsachverständigengesetzes.

3. Antrag

Der Antrag auf Prüfung eines SEP und Erteilung einer Nummer zur Baumusterfreigabe ist vom Hersteller oder von seinem bevollmächtigten Vertreter einzureichen.

Dem Antrag sind für jeden Typ eines SEP beizufügen:

4. Aufschriften

Auf einem deutlich lesbar, dauerhaft und seitlich angebrachten Typschild ist an jedem SEP zu vermerken:

Die Anbringung und Ausgestaltung des Typschildes muss nach dem Merkblatt für Prüfanforderungen für Schilder, Klebeschilder und aufgedruckte Kennzeichnungen des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) vom November 2019 erfolgen.

5. Baumusterfreigabe

Die Baumusterfreigabe ist durch eine Baumusterfreigabenummer, die wie folgt aufgebaut ist, am Gerät zu dokumentieren:

Beispiel einer Genehmigungsnummer: 2020-04-01234567XYZ

6. Datenbank der Dokumente zur Baumusterfreigabe

Das KBA führt eine Datenbank, in der alle unten genannten Angaben der Baumusterfreigaben gesammelt werden und in die vorhandene Daten bereits erteilter Baumusterfreigaben für die Qualitätssicherung von Untersuchungsstellen eingepflegt werden. Zur Qualitätssicherung übermittelt der TÜV NORD dem KBA alle vorhandenen Daten bereits erteilter Baumusterfreigaben bis spätestens zum 01.07.2021. Das KBA übermittelt die Daten auf Anfrage dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Fortschreibung der maßgeblichen Vorschriften und den zuständigen obersten Landesbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflichten über Technische Prüfstellen und amtlich anerkannte Überwachungsorganisationen.

Die Zustimmung des Herstellers oder von seinem bevollmächtigten Vertreter für die Übermittlung der Daten in die Datenbank, ist mit dem Antrag auf Baumusterzulassung zu erklären.

Werden die Prüfungen von anderen Technischen Prüfstellen durchgeführt, so müssen innerhalb von zwei Monaten nach Erstellung der Gutachten die Daten dem KBA zur Aufnahme in die Datenbank übermittelt werden. Werden diese Daten nicht übermittelt, kann die zuständige Behörde entsprechende Maßnahmen ergreifen.

Folgende Angaben können auf Anfrage an entsprechend akkreditierte Anbieter für Kalibrierungen oder an Inspektionsstellen übermittelt werden:

7. Anforderungen an SEP für die Baumusterfreigabe

Hinweis: Prüfbedingungen für spezielle Eigenschaften werden in Ziffer 9 beschrieben.

7.1. Jedes eingereichte SEP muss den Vorgaben dieser Richtlinie entsprechen.

7.2. Die Geräte müssen so beschaffen sein, dass sie bei üblicher Verwendung trotz der dabei auftretenden mechanischen Beanspruchung die in dieser Richtlinie vorgeschriebenen technischen Anforderungen behalten und die Wirkungsweise sichergestellt bleibt. Dies muss durch die Bauart, den Werkstoff und die Verarbeitung gesichert sein. Die Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes sind einzuhalten. Der Hersteller kann hierzu eine Konformitätserklärung abgeben.

Sie müssen insbesondere so beschaffen sein, dass die Einstellung und die Prüfung der Einstellung jeder Art von Scheinwerfern nach der geltenden Richtlinie für die Überprüfung der Einstellung der Scheinwerfer von Kraftfahrzeugen bei der Hauptuntersuchung nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) (HU-Scheinwerfer-Prüfrichtlinie) möglich ist. Auf jeden Fall muss die Hell-Dunkel-Grenze bei Tageslicht (ohne direkte Sonneneinstrahlung) visuell leicht erkennbar sein. Dies gilt auch für kamerabasierte und automatisch messende Geräte.

7.3. Kennzeichnung der Linse und eines eventuell vorhandenen Farbfilters.

7.3.1. Die Linse muss eine Typkennzeichnung des Linsenherstellers aufweisen.

Zusätzlich müssen im Gutachten die wesentlichen technischen Spezifikationen, wie z.B. Material, Brennweite, Rillenabstand, Schnittweite(n), Abmessungen (Länge, Breite, Dicke), genannt werden.

7.3.2. Der Farbfilter muss eine Typkennzeichnung des Filterherstellers aufweisen. Zusätzlich müssen im Gutachten die wesentlichen technischen Spezifikationen, wie z.B. Material, Dicke, RAL-Farbkennzeichnung, genannt werden.

7.4. Die Lichtverteilung (Beleuchtungsstärkeverteilung) auf dem Geräteschirm bzw. in der Abbildungsebene muss ein getreues Abbild der Lichtverteilung auf der 10 m entfernten Prüffläche sein.

7.5. SEP müssen mindestens für die Prüfungen nach dieser Richtlinie eine visuelle Beurteilung der Abbildungsqualität erlauben. Das bedeutet, dass das Liniennetz (siehe Ziffer 8.1.3) auf dem Geräteschirm des Optikkastens und ggf. zusätzlich auf einem Monitor deutlich und klar erkennbar ist.

7.6. SEP müssen eine Einrichtung (Visier, usw.) haben, mit der sie zum Fahrzeug ausgerichtet werden können.

Bei SEP, die keine Einrichtung haben, müssen am Aufstellplatz verpflichtende Vorgehensweisen zur Ausrichtung des Fahrzeugs beachtet werden,

Die Wirksamkeit der Einrichtungen zur Ausrichtung des Fahrzeugs oder das Verfahren ist zu prüfen und im Gutachten des SEP mit besonderen Auflagen und Hinweisen zu beschreiben (z.B. Hilfslinien). Die Beachtung der Auflagen und Hinweise ist bei der Benutzung des SEP obligatorisch. Ein entsprechender Hinweis ist dann in die Bedienungsanleitung aufzunehmen.

7.7. Das Einstellmaß "e" muss in Schritten von mindestens 0,1 % von außen separat oder mit nicht mehr als einer gezielten Bedienerhandlung bei elektronischer Menüführung einstellbar sein. Im Hinblick auf die Bedienung muss die genaue Einstellung auf den Sollwert mindestens in den oben genannten Schritten gewährleistet sein.

7.8. SEP müssen so beschaffen sein, dass die Anzeige auch bei Ebenheitsabweichungen der Aufstellfläche des SEP bzw. der Führungselemente des SEP, den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht (siehe Ziffer 9.8).

7.9. SEP mit Systemen zum Ausgleich von Ebenheitsabweichungen der Fahrzeugaufstellfläche müssen die relevanten Lageparameter des vor dem SEP positionierten Fahrzeuges im Raum messtechnisch 3 erfassen und den Geräteschirm automatisch zur für die Einstellung der Scheinwerfer korrekten Längs-, Quer- und Hochachse des Fahrzeuges, bestenfalls der geometrischen Fahrachse, ausrichten. 4 Deren Funktionsweise ist der federführenden Technischen Prüfstelle im Rahmen der Beantragung einer Genehmigung ausführlich darzulegen. Die Systemgrenzen sind vom Hersteller festzulegen. Für die Genehmigung dieser Systeme ist die Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) nach Anhörung der Bundesländer erforderlich.

7.10. Die Anzeige des SEP muss auch bei einer Parallelverschiebung der optischen Achse des Geräts zur optischen Achse des zu prüfenden Scheinwerfers bis zu 30 mm den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen (siehe Ziffer 9.7.).

7.11. Das Prüfergebnis einer nicht visuellen, automatisierten Beurteilung muss immer dem Prüfergebnis der Scheinwerfereinstellung einer visuellen Beurteilung auf dem Geräteschirm entsprechen.

7.12. Die jedem SEP beizufügende Bedienungsanleitung muss in deutscher Sprache verfasst sein und ein Ausgabedatum enthalten. Sie ist Gegenstand der Baumusterprüfung.

7.13. Jedem SEP ist eine Bedienungsanleitung sowie das Gutachten zur Baumusterfreigabe beizufügen.

7.14. Luxmeter sowie weitere nicht für Ziffer 7.9. notwendige messtechnische Zusatzeinrichtungen, sind nicht Gegenstand der Baumusterprüfung und dürfen nicht im Zusammenhang mit Messungen für die regelmäßige technische Überwachung verwendet werden.

Die Daten, die an zusätzliche externe Anzeigegeräte übermittelt werden können, sind nicht Prüfgegenstand.

7.15. Jedes SEP muss mit geeigneten Mitteln kalibrierfähig sein. Die für die Kalibrierung und Justierung notwendigen Informationen werden den akkreditierten Kalibrierlaboren auf nichtdiskriminierende Weise zur Verfügung gestellt. Dies beinhaltet ebenfalls den Zugang zu den hierfür relevanten Gerätefunktionen (einschließlich Hard- oder Softwareschnittstellen, Datenprotokollen).

8. Technische Anforderungen an Prüfeinrichtungen

Hinweis: Messunsicherheiten der eingesetzten Prüfeinrichtungen sind gesondert zu betrachten.

8.1. Projektor

8.1.1. Eigenschaften des Projektors

Für die Prüfung ist ein Projektor mit einer Lichtstärke des Objektivs von wenigstens 1: 2,5 zu verwenden. Die Frontlinse des Objektivs muss voll ausgeleuchtet sein und eine Brennweite von 200 mm ± 4 mm haben.

Bei der Prüfung der SEP mit dem Projektor ist die dem Auge erscheinende Leuchtdichte des Geräteschirms durch geeignete Mittel derart zu verringern, dass insbesondere die Schärfe des abzubildenden Liniennetzes gut zu beurteilen und eine Verschiebung der Linien von 1/5 N leicht erkennbar ist.

8.1.2. Aufstellung des Projektors/Projektionssystems Der Projektor ist so aufzustellen, dass

8.1.3. Diapositiv bzw. Projektionssystem mit rechtwinkligem Liniennetz

Folgende Bedingungen müssen eingehalten werden:

8.2. Gleichwertige Geräte sind zulässig, sofern die Gleichwertigkeit zu den oben beschriebenen Eigenschaften nachgewiesen ist.

9. Prüfverfahren

9.1. Jedes SEP ist mit den eingebauten Nivelliereinrichtungen vor der Prüfung auszurichten. Sind keine eingebauten Nivelliereinrichtungen vorhanden, kann mithilfe mitgelieferter externer Einrichtungen die Ausrichtung erfolgen.

Anschließend ist das SEP so vor den Projektor zu stellen, dass sich die Mitte der Lichteintrittslinse in gleicher Höhe über der Standfläche befindet, wie die Mitte der Lichtaustrittslinse des Projektors. Der Scheitelabstand dieser Linsen voneinander muss 500 mm ± 2 mm betragen. Das SEP ist nun mit Hilfe der dafür vorgesehenen Einrichtungen (z.B. Visier oder Anschlaggestänge) seitlich auszurichten. Hierfür sind geeignete Visierlinien oder Anschläge am Prüfplatz vorzusehen.

9.2. Zur Überprüfung der Genauigkeit der Darstellung sind Diapositive mit horizontaler Hell-Dunkel-Grenze in Form einer scharfen Kante mit einer Neigung von 0 %; 1,2 %; 2 % und 4 % zu verwenden. Das SEP muss die Neigung dieser Hell-Dunkel-Grenze mit einer Genauigkeit von ± 0,1 Einheiten (%) wiedergeben.

Bei ausschließlicher Darstellung des Scheinwerferabbildes auf digitalen Anzeigegeräten ist die Aufbereitung durch ein informationstechnisches System Bestandteil der Baumusterprüfung.

9.3. Bei Verwendung eines Farbfilters darf sich die Hell-Dunkel-Grenze nicht verändern. Hierzu sind Diapositive mit horizontaler Hell-Dunkel-Grenze in Form einer scharfen Kante mit einer Neigung von 0 %; 1,2 %; 2 % und 4 % zu verwenden. Das SEP muss die Neigung dieser Hell-Dunkel-Grenze mit einer Genauigkeit von ± 0,1 Einheiten (%) wiedergeben. Die Hell-Dunkel-Grenze muss deutlich und klar erkennbar sein.

9.4. Das SEP muss die Prüffläche von 1800 mm x 600 mm in maßstäblicher Verkleinerung erfassen. Die Darstellung der Prüffläche muss eine Abbildungsgröße von mindestens 90 mm x 30 mm haben. Die der Prüffläche entsprechenden Linien und Marken des projizierten Bildes sollen mit den Linien und Marken des Geräteschirms der Lage nach übereinstimmen. Im gesamten vertikalen Einstellbereich des SEP sind Höhenabweichungen dieser Linien und Marken bis zu 1/2 N zulässig. Die angegebenen Vertikaltoleranzen sind bei jeder Stellung der Laufrolle einzuhalten. Seitenabweichungen der schirmfesten Zentralmarke von der raumfesten (projizierten) Zentralmarke sind nur nach rechts bis zu 1/2 N zulässig.

9.5. Das Liniennetz muss so abgebildet werden, dass die Pfeilhöhe (= Entfernung zwischen einer Linie und dem Scheitelpunkt des überspannenden Bogens) durchgebogen abgebildeter Linien 1/3 N nicht überschreitet. An keiner Stelle des abgebildeten Netzes soll der Abstand benachbarter Netzlinien um mehr als 1/3 N vom Sollwert N abweichen.

9.6. Die Unschärfe der auf dem Geräteschirm abgebildeten waagerechten Netzlinien darf nicht größer sein als durch eine Objektivverstellung am Projektor von höchstens 3,5 mm zwischen Scharfeinstellung in der Bildmitte und der Scharfeinstellung im Randbereich ausgeglichen werden kann.

9.7. Die Forderung in Ziffer 7.10. gilt als erfüllt, wenn bei einer Parallelverschiebung der optischen Achse des SEP von 30 mm nach links oder rechts die Bedingungen in den Ziffern 7.4. und 7.5. eingehalten werden. Der Wert von 3,5 mm in Ziffer 9.6. darf sich bei dieser Verschiebung auf 5 mm vergrößern.

9.8. Die Forderung in Ziffer 7.8. gilt als erfüllt, wenn Ebenheitsabweichungen der SEP-Aufstellfläche bzw. der Führungselemente (Schienen) von ± 0,5 mm gegenüber der Anzeige auf einer ebenen Standfläche eine Verschiebung des projizierten Liniennetzes von höchstens 1/5 N verursachen. Bei Geräten, die nicht an eine Aufstellfläche gebunden sind (z.B. Portal- oder hängende Systeme), ist sinngemäß zu verfahren, um eine durch Ebenheitsabweichungen der Aufstellfläche verursachte Neigung des SEP von max. 1 mm/1 m (0,1 %) zu simulieren.

9.8.1. Sind die Geräte in der Lage, Neigungen der SEP-Aufstellfläche (ggf. auch selbstständig) auszugleichen, kann bis zu einer Neigung von 2 %, die Wirksamkeit dieser Eigenschaft geprüft und im Gutachten dokumentiert werden.

Bei der Prüfung darf die Verschiebung des projizierten Liniennetzes höchstens 1/5 N betragen.

Bei einer solchen Schrägstellung muss die Darstellung des Prüfschirmes der Nulllage (0 %) entsprechen.

9.9. SEP, die nicht für einen besonderen Einsatzbereich vorgesehen sind, müssen einen vertikalen Einstellbereich von mindestens 250 mm bis 1200 mm (gemessen bis Mitte der Lichteintrittsöffnung des SEP) über der Standfläche des Fahrzeugs haben.

9.9.1. Über den gesamten vertikalen Einstellbereich des Optikkastens muss gewährleistet sein, dass die korrekte Ausrichtung zur Visiereinrichtung gegeben ist.

9.9.2. Die Vorrichtung zur Höheneinstellung des Optikkastens muss derart ausgeführt sein, dass eine vertikale Verstellung leicht möglich und eine Hemmung stets gegeben ist.

9.9.3. Bei Säulen, die drehbar im SEP-Fahrgestell gelagert sind, müssen diese feststellbar sein.

9.10. Die Lichteintrittsöffnung der Linse muss kreisförmig mit einem Durchmesser von mindestens 180 mm sein, jedoch kann die vertikale Öffnung auf 120 mm mittig zur optischen Achse begrenzt werden.

9.11. Die korrekte Funktion eines SEP mit Systemen zum Ausgleich von Ebenheitsabweichungen der Fahrzeugaufstellfläche (Forderung in Ziffer 7.9.) wird überprüft, indem der Projektor willkürlich um bis zu 3 % um seine Längsachse verdreht und um bis zu 3 % gekippt wird. Diese neue Orientierung ist dann dem SEP in geeigneter Weise zu übermitteln.

Die Technische Prüfstelle überzeugt sich dabei, dass die übermittelten Werte in einem direkten Zusammenhang mit den Werten einer Aufstellfläche mit Ebenheitsabweichungen stehen, die eine derartige Orientierung eines Scheinwerfers am Fahrzeug verursachen. Hierzu sind ihm vom Antragsteller entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Nachdem das SEP sich auf die neue Orientierung eingestellt hat, sind die Prüfungen nach Ziffer 9.4., 9.7. und 9.8. zu wiederholen.

10. Übereinstimmung der Produktion

Die nach dieser Richtlinie geprüften SEP müssen so gebaut sein, dass sie dem geprüften Typ, dem Gutachten der Baumusterfreigabe sowie den Vorgaben dieser Richtlinie entsprechen.

Die federführende Technische Prüfstelle oder das KBA können bei Auffälligkeiten jederzeit die angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion überprüfen. Im Zweifelsfall können sie einen Dritten zur Kontrolle der Übereinstimmung des SEP mit dieser Richtlinie beauftragen.

11. Maßnahmen bei Abweichungen in der Produktion

Die für ein SEP nach dieser Richtlinie erteilte Baumusterfreigabe kann für ungültig erklärt werden, wenn die vorstehenden Bedingungen nicht eingehalten sind.

Wird eine Baumusterfreigabe für ungültig erklärt, wird der Betreiber der Datenbank für die Baumusterzulassung entsprechend informiert, damit diese entsprechend gekennzeichnet werden kann.

12. Erlöschen der Baumusterfreigabe

12.1. Die Baumusterfreigabe ist fünf Jahre ab dem Ausstellungsdatum gültig. Dies ist in dem Gutachten zur Baumusterfreigabe deutlich zu vermerken. Änderungen an der geprüften Software ohne Freigabe durch die Technische Prüfstelle führen ebenfalls zum Erlöschen der Baumusterfreigabe.

Für eine erneute Baumusterfreigabe ist eine komplette Prüfung nach dieser Richtlinie durchzuführen.

12.2. Die im Umlauf befindlichen Geräte sind von dem Erlöschen der Baumusterfreigabe nicht betroffen, solange die Geräte der ursprünglichen Baumusterfreigabe entsprechen und nicht in ihren zugesicherten Eigenschaften verändert wurden. Dann dürfen diese Geräte bis zu den unter Ziffer 14. genannten Fristen weiter verwendet werden.

12.3. Ein entsprechender Hinweis ist deutlich im Gutachten zur Baumusterfreigabe aufzunehmen.

13. Namen und Anschriften der Technischen Prüfstellen, die die Prüfungen für die Baumusterfreigabe durchführen

Der TÜV NORD ist die federführende Technische Prüfstelle.

14. Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

SEP, die nach der Richtlinie über Scheinwerfer-Einstellgeräte vom 25.09.1981 hergestellt und geprüft worden sind, können noch bis 31.12.2034 weitergenutzt werden. Die Verwendung von SEP, die nach einer früheren Richtlinienfassung geprüft wurden, ist unzulässig.

Die Richtlinie tritt

in Kraft.

1) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1

2) Hauptuntersuchung

3) Dies kann entweder am Fahrzeug selbst oder durch eine abbildende Aufnahme der Höhenlagen einzelner Rasterpunkte der Fahrzeugaufstellfläche erfolgen, wobei bei letzterem mindestens die Anzahl der Rasterpunkte nach Anhang 2 der HU-Scheinwerfer-Prüfrichtlinie (Verkehrsblatt 2018, Nummer 174, Seite 834, in Verbindung mit der Korrektur im Verkehrsblatt 2019, Nummer 7, Seite 23) zu wählen sowie zusätzlich die Position und der Radstand des jeweiligen zu überprüfenden Fahrzeugs dem SEP in geeigneter Weise mitzuteilen ist.

4) In diesem Fall kann ggf. die Berücksichtigung der Anforderungen an die Fahrzeugaufstellfläche aus der HU-Scheinwerfer-Prüfrichtlinie (Anlage 4, Nr. 4) (Verkehrsblatt 2018, Nummer 174, Seite 834, in Verbindung mit der Korrektur im Verkehrsblatt 2019, Nummer 7, Seite 23) entfallen.

5) Siehe Anlage 1 der HU-Scheinwerfer-Prüfrichtlinie (Verkehrsblatt 2018, Nummer 174, Seite 834, in Verbindung mit der Korrektur im Verkehrsblatt 2019, Nummer 7, Seite 23)

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