Änderungstext

Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher und personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften

Vom 22. Januar 2004
(BGBl. Nr. I vom 28.01.2004 S. 117)



Auf Grund

verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:

Artikel 1
Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung

§ 49 Abs. 1 Nr. 20a der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. September 2002 (BGBl. I S. 3442) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
20a. das Anlegen von Sicherheitsgurten nach § 21a Abs. 1 Satz 1, außer in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5t, oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Abs. 2,  "20a. das Anlegen von Sicherheitsgurten nach § 21a Abs. 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Abs. 2,".

Artikel 2
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung

Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3783), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach dem Wort "Nummern" die Angabe "152.1," eingefügt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "214 oder 214.1 bis 214.3" durch die Angabe "214.1, 214.2 oder 223" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 1 werden die Angabe "8" durch die Angabe "8.1, 8.2" und die Angabe "214, 214.1 bis 214.3" durch die Angabe "214.1, 214.2, 223" ersetzt.

bb) In Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe "189.1, 189.2, 189.2.1 bis 189.2.3, 189.3" durch die Angabe "189.1.1, 189.1.2, 189.2.1, 189.2.2, 189.3.1, 189.3.2" ersetzt.

cc) Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

"2. der Nummern 199.1, 199.2, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs, oder 224".

2. In § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe "oder 132.2.1" durch die Angabe ",132.2.1 oder 152.1" ersetzt. 3. Die Anlage zu § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 8 wird durch folgende Nummern ersetzt:

Lfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten
"8 Mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren    
8.1 trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Bahnübergängen oder bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen (z.B. Nebel, Glatteis) § 3 Abs. 1 Satz 1, 2, 4, 5
§ 19 Abs. 1 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 3, 19 Buchstabe a
50 Euro
8.2 in anderen als in Nummer 8.1 genannten Fällen mit Sachbeschädigung § 3 Abs. 1 Satz 1, 2, 4, 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 3
35 Euro".

b) In Nummer 18 wird in der Spalte "Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten" die Angabe "30 Euro" durch die Angabe "40 Euro" ersetzt.

c) Nummer 18.1 wird gestrichen.

d) Nach Nummer 51.2.1 wird folgende Nummer eingefügt:

Lfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten
"51a An einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle oder im Bereich einer scharfen Kurve geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
15 Euro
51a.1 - mit Behinderung § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
25 Euro
51a.2 länger als 1 Stunde § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
25 Euro
51a.2.1 - mit Behinderung § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
35 Euro
51a.3 wenn ein Rettungsfahrzeug im Einsatz

behindert worden ist

§ 12 Abs. 1 Nr. 1, 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
40 Euro".

e) In Nummer 52 wird in der Tatbestandsspalte die Angabe " § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, Nr. 9" und in der StVO-Spalte die Angabe " § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 9" jeweils durch die Angabe " § 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, 9" ersetzt.

f) In den Nummern 52.1, 52.2 und 52.2.1 wird in der StVO-Spalte die Angabe " § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 9" jeweils durch die Angabe " § 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, 9" ersetzt.

g) Nach Nummer 53 wird folgende Nummer eingefügt:

Lfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten
"53.1 und dadurch ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert § 12 Abs. 1 Nr. 8
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
50 Euro".

h) Die Nummern 102 bis 102.2 werden durch folgende Nummern ersetzt:

Lfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten
"102 Ladung oder Ladeeinrichtung nicht verkehrssicher verstaut oder gegen Herabfallen nicht besonders gesichert    
102.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen § 22 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 21
50 Euro
102.1.1 - mit Gefährdung § 22 Abs. 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 21
75 Euro
102.2 bei anderen als in Nummer 102.1 genannten Kraftfahrzeugen § 22 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 21
35 Euro
102.2.1 - mit Gefährdung § 22 Abs. 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 21
50 Euro".

i) Nummer 103 wird wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten
"103 Ladung oder Ladeeinrichtung gegen vermeidbaren Lärm nicht besonders gesichert § 22 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 21
10 Euro".

j) Die Nummern 109, 109.1 und 109.2 werden gestrichen.

k) In der Überschrift vor Nummer 136 und in Nummer 138 wird jeweils das Wort "Vorschriftszeichen" durch das Wort "Vorschriftzeichen" ersetzt.

l) In Nummer 139 wird die Tatbestandsspalte wie folgt gefasst:

"Die durch Zeichen 215 (Kreisverkehr) oder Zeichen 220 (Einbahnstraße) vorgeschriebene Fahrtrichtung nicht befolgt".

m) Nach Nummer 152 wird folgende Nummer eingefügt:

Lfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten
"152.1 bei Eintragung von bereits einer Entscheidung wegen Verstoßes gegen Zeichen 261 oder 269   250 Euro
Fahrverbot 1 Monat".

n) In Nummer 169 wird in der FeV-Spalte vor der Angabe " § 23 Abs. 2 Satz 1" die Angabe " § 10 Abs. 2 Satz 4" eingefügt.

o) In Nummer 182 werden in der Tatbestandsspalte die Wörter "oder Verbleibserklärung" gestrichen und in der StVZO-Spalte die Angabe " § 27a" durch die Angabe " § 27a Abs. 1" ersetzt.

p) Die Nummern 186 bis 186.3 werden durch folgende Nummern ersetzt:

Lfd. Nr. Tatbestand StVZO Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten
"186 Als Halter Fahrzeug zur Hauptuntersuchung oder zur Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt § 29 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Nr. 2.1, 2.2, 2.7, 2.8 Satz 2, 3, Nr. 3.1.1, 3.1.2, 3.2.2 der Anlage VIII
§ 69a Abs. 2 Nr. 14
 
186.1 bei Fahrzeugen, die nach Nummer. 2.1 der Anlage VIII zu § 29 StVZO in bestimmten Zeitabständen einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen sind, wenn der Vorführtermin überschritten worden ist um    
186.1.1 bis zu 2 Monate   15 E
186.1.2 mehr als 2 bis zu 4 Monate   25 Euro
186.1.3 mehr als 4 bis zu 8 Monate   40 Euro
186.1.4 mehr als 8 Monate   75 Euro
186.2 bei anderen als in Nummer 186.1 genannten Fahrzeugen, wenn der Vorführtermin überschritten worden ist um    
186.2.1 mehr als 2 bis zu 4 Monate   15 Euro
186.2.2 mehr als 4 bis zu 8 Monate   25 Euro
186.2.3 mehr als 8 Monate   40 Euro".

q) Die Nummern 189 bis 189.3 werden durch folgende Nummern ersetzt:

Lfd. Nr. Tatbestand StVZO Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten
"189 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl § 31 Abs. 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
 
189.1 der Führer zur selbständigen Leitung nicht geeignet war    
189.1.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen   100 Euro
189.1.2 bei anderen als in Nummer 189.1.1 genannten Kraftfahrzeugen   50 Euro
189.2 das Fahrzeug oder der Zug nicht vorschriftsmäßig war und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war,    
insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen § 31 Abs. 2, jeweils i. V. m. § 38
§ 41 Abs. 1 bis 12, 15 bis 17
§ 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1, 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
 
189.2.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen   150 Euro
189.2.2 bei anderen als in Nummer 189.2.1 genannten Kraftfahrzeugen   75 Euro
189.3 die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs- oder des Zuges durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt § 31 Abs. 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
 
189.3.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen   150 Euro
189.3.2 bei anderen als in Nummer 189.3.1 genannten Kraftfahrzeugen   75 Euro".

r) In Nummer 194 wird in der StVZO-Spalte die Angabe " § 32b Abs. 1, 2" durch die Angabe " § 32b Abs. 1, 2, 4" ersetzt.

s) In Nummer 201 wird die Tatbestandsspalte wie folgt gefasst:

"Kraftomnibus in Betrieb genommen und dabei mehr Personen oder Gepäck befördert, als im Fahrzeugschein Plätze eingetragen waren und die im Fahrzeug angeschriebenen Zahlen der Sitzplätze, Stehplätze und Stellplätze für Rollstühle sowie die Angaben für die Höchstmasse des Gepäcks ausgewiesen haben".

t) Die Nummern 214 bis 214.3 werden durch folgende Nummern ersetzt:

Lfd. Nr. Tatbestand StVZO Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten
"214 Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das sich in einem Zustand befand, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigte,    
  insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen § 38
§ 41 Abs. 1 bis 12, 15 Satz 1, 3, 4, Abs. 16, 17
§ 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1, 3
§ 69a Abs. 3 Nr. 3, 9, 13
 
214.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen   100 Euro
214.2 bei anderen als in Nummer 214.1 genannten Kraftfahrzeugen   50 Euro".

u) In Nummer 218 wird in der StVZO-Spalte die Angabe " § 47a Abs. 7 Satz 4" durch die Angabe " § 47a Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1, Satz 3" ersetzt.

v) Nummer 221 wird durch folgende Nummern ersetzt:

Lfd. Nr. Tatbestand StVZO Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten
"221 Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen    
221.1 unter Verstoß gegen eine allgemeine Vorschrift über lichttechnische Einrichtungen § 49a Abs. 1 bis 4, 5 Satz 1, Abs. 6, 8, 9 Satz 2, Abs. 9a, 10 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 18
5 Euro
221.2 unter Verstoß gegen das Verbot zum Anbringen anderer als vorgeschriebener oder für zulässig erklärter lichttechnischer Einrichtungen § 49a Abs. 1 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 18
20 Euro".

w) In Nummer 223 wird in der Spalte "Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten" die Angabe "50 Euro" durch die Angabe "100 Euro" ersetzt.

x) In Nummer 224 wird in der Spalte "Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten" die Angabe "75 Euro" durch die Angabe "150 Euro" ersetzt.

y) Der Anhang (zu Nr. 11 der Anlage) wird wie folgt geändert:

aa) In Tabelle 1 Buchstabe a werden die Nummern 11.1.6 und 11.1.7 wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. Überschreitung
in km/h
Regelsatz in Euro

bei Begehung

Fahrverbot in Monaten

bei Begehung

innerhalb I außerhalb innerhalb I außerhalb
geschlossener Ortschaften geschlossener Ortschaften
"11.1.6 26 - 30 90 60 1 Monat -
11.1.7 31 - 40 125 100 1 Monat 1 Monat".

bb) In Tabelle 1 Buchstabe b werden die Nummern 11.2.1 bis 11.2.10 wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. Überschreitung
in km/h
Regelsatz in Euro bei Begehung
innerhalb außerhalb
geschlossener Ortschaften
(außer bei Überschreitung für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt
"11.2.1 bis 10 35 30
11.2.2 11 - 15 40 35

Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzte Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9. der Anlage.

Lfd. Nr. Überschreitung in km/h Regelsatz bei Begehung in Euro Fahrverbot bei Begehung in Monaten
innerhalb außerhalb innerhalb außerhalb
geschlossener Ortschaften geschlossener Ortschaften
11.2.3 bis 15 für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt 100 75 - -
11.2.4 16 - 20 100 75 - -
11.2.5 21 - 25 125 100 1 Monat -
11.2.6 26 - 30 175 150 1 Monat 1 Monat
11.2.7 31 - 40 225 200 2 Monate 1 Monat
11.2.8 41 - 50 300 250 3 Monate 2 Monate
11.2.9 51 - 60 375 350 3 Monate 3 Monate
11.2.10 über 60 475 425 3 Monate 3 Monate".

 

Artikel 3
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

In Nummer 6.13 der Anlage 13 (zu § 40) der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Januar 2004 (BGBl. I S. 43) geändert worden ist, werden die Wörter "Haupt- oder Zwischenuntersuchung oder Bremsensonderuntersuchung nicht angemeldet oder" durch die Wörter "Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nicht" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), zuletzt geändert durch Artikel 413 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 2a wird folgender Satz angefügt:

"Vor Fahrtantritt hat der Fahrzeugführer die Fahrgäste auf die Pflicht zum Anlegen von Sicherheitsgurten hinzuweisen, soweit eine solche Pflicht besteht ."

2. § 45 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

"1. im Verkehr mit Kraftomnibussen als Fahrzeugführer entgegen § 8 Abs. 2a Satz 1 nicht dafür sorgt, dass den Fahrgästen durch Informationseinrichtungen (§ 21 Abs. 2) angezeigt wird, wann Sicherheitsgurte anzulegen sind,".

Artikel 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2004 in Kraft.