Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung

Vom 5. Januar 2009
(BGBl. I Nr. 1 vom 08.01.2009 S. 9)



Auf Grund des § 26a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

Artikel 1

Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1338), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen. "(2) Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie gehen in Abschnitt I des Bußgeldkatalogs von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen und in Abschnitt II des Bußgeldkatalogs von vorsätzlicher Begehung und gewöhnlichen Tatumständen aus."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Wird von dem Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen ein Tatbestand
  1. der Nummern 8.1, 8.2, 15, 19, 19.1, 19.1.1., 21, 21.1, 212, 214.1, 214.2, 223 oder
  2. der Nummern 12.5 oder 12.6, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 2 des Anhangs, oder
  3. der Nummern 198.1 oder 198.2, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs,

des Bußgeldkatalogs verwirklicht, so erhöht sich der dort genannte Regelsatz, sofern dieser einen Betrag von mehr als 35 Euro vorsieht, auch in den Fällen des Absatzes 3, jeweils um die Hälfte, höchstens jedoch auf 475 Euro.

"Wird von dem Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen ein Tatbestand
  1. der Nummern 8.1, 8.2, 15, 19, 19.1, 19.1.1., 19.1.2, 21, 21.1, 21.2, 212, 214.1, 214.2, 223 oder
  2. der Nummern 12.5 oder 12.6, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 2 des Anhangs, oder
  3. der Nummern 198.1 oder 198.2, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs,

des Bußgeldkatalogs verwirklicht, so erhöht sich der dort genannte Regelsatz, sofern dieser einen Betrag von mehr als 35 Euro vorsieht, auch in den Fällen des Absatzes 3, jeweils um die Hälfte."

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) Wird ein Tatbestand des Abschnitts I des Bußgeldkatalogs vorsätzlich verwirklicht, für den ein Regelsatz von mehr als 35 Euro vorgesehen ist, so ist der dort genannte Regelsatz zu verdoppeln, auch in den Fällen, in denen eine Erhöhung nach den Absätzen 2, 3 oder 4 vorgenommen worden ist. Der ermittelte Betrag wird auf den nächsten vollen Euro-Betrag abgerundet."

c) In § 3 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter " ,höchstens jedoch auf 475 Euro" gestrichen.

3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. der Nummern 19.1.1, 21.1, 83.3 oder  89a.2 oder

4. der Nummern 132.1, 132.2, 132.2.1, oder 152.1

"3. der Nummern 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2, 83.3, 89a.2, 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2, 152.1 oder

4. der Nummern 244 oder 248".

4. Die Anlage zu § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Bußgeldkatalog (BKat) "Bußgeldkatalog".

b) Nach der Überschrift wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

"Abschnitt I
Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten".

c) Die Angaben unter der Überschrift "A. Zuwiderhandlungen gegen § 24 StVG" werden wie folgt geändert:

aa) Die Angaben unter der Überschrift "a) Straßenverkehrs-Ordnung" werden wie folgt geändert:

aaa) Nach Nummer 1.4 wird folgende Nummer 1.5 eingefügt:

Lfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz
in Euro (Euro),
Fahrverbot
in Monaten
"1.5 Beim Fahren in eine oder aus einer Parklücke stehendes Fahrzeug beschädigt § 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 4
30 Euro".

bbb) In den Nummern 4.1 und 4.2 wird in der Spalte "Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten" die Angabe "40 Euro" jeweils durch die Angabe "80 Euro" ersetzt.

ccc) In Nummer 6 wird in der Spalte "Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten" die Angabe "75 Euro" durch die Angabe "140 Euro" ersetzt.

ddd) In Nummer 8.1 wird in der Spalte "Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten" die Angabe "50 Euro" durch die Angabe "100 Euro" ersetzt.

eee) In Nummer 9 wird in der Spalte "Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten" die Angabe "50 Euro" durch die Angabe "80 Euro" ersetzt.

fff) In Nummer 10 wird in der Spalte "Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten" die Angabe "60 Euro" durch die Angabe "80 Euro" ersetzt.

ggg) In Nummer 15 wird in der Spalte "Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten" die Angabe "50 Euro" durch die Angabe "80 Euro" ersetzt.

hhh) Die Nummern 17 bis 22 werden durch folgende Nummern ersetzt:

Lfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz
in Euro (Euro),
Fahrverbot
in Monaten
"17 Außerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt § 5 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
100 Euro
18 Mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende überholt § 5 Abs. 2 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
80 Euro
19 Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage § 5 Abs. 2 Satz 1,
Abs. 3 Nr. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
100 Euro
19.1 und dabei Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt § 5 Abs. 2 Satz 1,
Abs. 3 Nr. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
150 Euro
19.1.1 - mit Gefährdung § 5 Abs. 2 Satz 1,
Abs. 3 Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
250 Euro
Fahrverbot
1 Monat
19.1.2 - mit Sachbeschädigung § 5 Abs. 2 Satz 1,
Abs. 3 Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
300 Euro
Fahrverbot
1 Monat
20 Überholt unter Nichtbeachten von Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) § 5 Abs. 3 Nr. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
70 Euro
21 Mit einem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t überholt, obwohl die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m betrug § 5 Abs. 3a
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
120 Euro
21.1 - mit Gefährdung § 5 Abs. 3a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
200 Euro
Fahrverbot
1 Monat
21.2 - mit Sachbeschädigung § 5 Abs. 3a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
240 Euro
Fahrverbot
1 Monat
22 Zum Überholen ausgeschert und dadurch nachfolgenden Verkehr gefährdet § 5 Abs. 4 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
80 Euro".

iii) In Nummer 34 wird in der Spalte "Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten" die Angabe "50 Euro" durch die Angabe "100 Euro" ersetzt.

jjj) In den Nummern 40, 41 und 43 wird in der Spalte "Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten" die Angabe "40 Euro" jeweils durch die Angabe "70 Euro" ersetzt.

kkk) In Nummer 44 wird in der Spalte "Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten" die Angabe "50 Euro" durch die Angabe "80 Euro" ersetzt.

lll) Die Nummer 48

48. Beim Fahren in eine oder aus einer Parklücke stehendes Fahrzeug beschädigt § 10 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 10
20 Euro

wird gestrichen.

mmm) In Nummer 79 wird in der Spalte "Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten" die Angabe "40 Euro" durch die Angabe "70 Euro" ersetzt.

nnn) Die Nummern 81 bis 83.3 werden durch folgende Nummern ersetzt:

Lfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz
in Euro (Euro),
Fahrverbot
in Monaten
"81 An dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren und dadurch einen anderen gefährdet § 18 Abs. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 18
75 Euro
82 Beim Einfahren Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrbahn nicht beachtet § 18 Abs. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
75 Euro
83 Gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren § 18 Abs. 7
§ 2 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 18
 
83.1 in einer Ein- oder Ausfahrt   75 Euro
83.2 auf der Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen   130 Euro
83.3 auf der durchgehenden Fahrbahn   200 Euro
Fahrverbot
1 Monat".

ooo) In Nummer 85 wird in der Spalte "Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten" die Angabe "40 Euro" durch die Angabe "70 Euro" ersetzt.

ppp) Die Nummer 88, die Überschrift vor Nummer 89 und die Nummern 89 bis 89a.2 werden durch folgende Nummern und folgende Überschrift ersetzt:

Lfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz
in Euro (Euro),
Fahrverbot
in Monaten
"88 Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens benutzt § 2 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
75 Euro
  Bahnübergänge    
89 Mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienenfahrzeugs nicht beachtet § 19 Abs. 1 Satz 1,
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe a
80 Euro
89a Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 19 Abs. 2 StVO überquert    
89a.1 in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVO § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe a
80 Euro
89a.2 in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 StVO (außer bei geschlossener Schranke) § 19 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2, 3, 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe a
240 Euro
Fahrverbot
1 Monat".

qqq) In Nummer 108 wird in der Spalte "Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten" die Angabe "50 Euro" durch die Angabe "80 Euro" ersetzt.

rrr) Die Nummer 109a wird gestrichen.

sss) In Nummer 113 wird in der Spalte "Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten" die Angabe "50 Euro" durch die Angabe "80 Euro" ersetzt.

ttt) In Nummer 119 wird in der Spalte "Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten" die Angabe "40 Euro" durch die Angabe "75 Euro" ersetzt.

uuu) In Nummer 120 wird in der Spalte "Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten" die Angabe "200 Euro" durch die Angabe "380 Euro" ersetzt.

vvv) Die Nummern 132 bis 133.3.2 werden durch folgende Nummern ersetzt:

Lfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz
in Euro (Euro),
Fahrverbot
in Monaten
"132 Als Fahrzeugführer in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11,
Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
90 Euro
132.1 - mit Gefährdung § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11,
Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 2
200 Euro
Fahrverbot
1 Monat
132.2 - mit Sachbeschädigung § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11,
Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 2
240 Euro
Fahrverbot
1 Monat
132.3 bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11,
Nr. 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
200 Euro
Fahrverbot
1 Monat
132.3.1 - mit Gefährdung § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11,
Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 2
320 Euro
Fahrverbot
1 Monat
132.3.2 - mit Sachbeschädigung § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11,
Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 2
360 Euro
Fahrverbot
1 Monat
133 Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil    
133.1 vor dem Rechtsabbiegen mit Grünpfeil nicht angehalten § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
70 Euro
133.2 den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf Radwegfurten, gefährdet § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
100 Euro
133.3 den Fußgängerverkehr oder den Fahrradverkehr auf Radwegfurten der freigegebenen Verkehrsrichtungen § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
 
133.3.1 behindert   100 Euro
133.3.2 gefährdet   150 Euro".

www) In Nummer 153 wird der Wortlaut in der Spalte "Tatbestand" wie folgt gefasst:

alt neu
Kraftfahrzeug trotz Verkehrsverbots bei Smog oder zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270) geführt  "Mit einem Kraftfahrzeug trotz Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270.1, 270.2) am Verkehr teilgenommen".

xxx) In Nummer 167 werden in der Spalte "Tatbestand" die Wörter "oder auf Verlangen nicht ausgehändigt" gestrichen.

bb) Unter der Überschrift "b) Fahrerlaubnis-Verordnung" wird in Nummer 168 die Spalte "Tatbestand" wie folgt gefasst:

alt neu
 Führerschein oder Bescheinigung nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt "Führerschein oder Bescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Führerscheins nicht mitgeführt".

cc) Die Angaben unter der Überschrift "c) Fahrzeug-Zulassungsverordnung" werden wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 174 werden in der Spalte "Tatbestand" die Wörter "oder auf Verlangen nicht ausgehändigt" gestrichen.

bbb) Die Nummer 178

178 Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die erforderliche Zulassung oder Betriebserlaubnis oder außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder nach dem auf dem Kurzzeitkenn- zeichen angegebenen Ablaufdatum auf einer öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt § 18 Abs. 1, 3 Satz 1
§ 23 Abs. 1 b Satz 2
§ 28 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 3
§ 69a Abs. 2 Nr. 3, 4, 10a
50 Euro

wird gestrichen.

dd) Die Angaben unter der Überschrift "d) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" werden wie folgt geändert:

aaa) Die Nummern 189 bis 189.3.2 werden durch folgende Nummern ersetzt:

Lfd. Nr. Tatbestand StVZO Regelsatz
in Euro (Euro),
Fahrverbot
in Monaten
"189 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl § 31 Abs. 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
 
189.1 der Führer zur selbstständigen Leitung nicht geeignet war    
189.1.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen   180 Euro
189.1.2 bei anderen als in Nummer 189.1.1 genannten Kraftfahrzeugen   90 Euro
189.2 das Fahrzeug oder der Zug nicht vorschriftsmäßig war und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war, § 31 Abs. 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
 
  insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen § 31 Abs. 2, jeweils i. V. m.
§ 38
§ 41 Abs. 1 bis 12,
15 bis 17
§ 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3,
Abs. 4 Satz 1, 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
 
189.2.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen   270 Euro
189.2.2 bei anderen als in Nummer 189.2.1 genannten Kraftfahrzeugen   135 Euro
189.3 die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs oder des Zuges durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt § 31 Abs. 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
 
189.3.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen   270 Euro
189.3.2 bei anderen als in Nummer 189.3.1 genannten Kraftfahrzeugen   135 Euro".

bbb) Die Nummer 200

200 Gegen die Pflicht zur Feststellung der zugelassenen Achslasten oder Gesamtgewichte oder gegen Vorschriften über das Um- oder Entladen bei Überlastung verstoßen § 31c Satz 1, 4 Halbsatz 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 4c
50 Euro

wird gestrichen.

bbb1) In Nummer 201 wird die Spalte "Tatbestand" wie folgt gefasst:

alt neu
 Kraftomnibus in Betrieb genommen und dabei mehr Personen oder Gepäck befördert, als im Fahrzeugschein Plätze eingetragen waren und die im Fahrzeug angeschriebenen Zahlen der Sitzplätze, Stehplätze und Stellplätze für Rollstühle sowie die Angaben für die Höchstmasse des Gepäcks ausgewiesen haben "Kraftomnibus in Betrieb genommen und dabei mehr Personen oder Gepäck befördert, als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Sitz- und Stehplätze eingetragen sind, und die Summe der im Fahrzeug angeschriebenen Fahrgastplätze sowie die Angaben für die Höchstmasse des Gepäcks ausweisen".

bbb2) In Nummer 202 wird die Spalte "Tatbestand" wie folgt gefasst:

alt neu
 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses angeordnet oder zugelassen, obwohl mehr Personen befördert wurden, als im Fahrzeugschein Plätze ausgewiesen waren "Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses angeordnet oder zugelassen, obwohl mehr Personen befördert wurden, als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Plätze ausgewiesen waren".

ccc) In Nummer 214.1 wird in der Spalte "Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten" die Angabe "100 Euro" durch die Angabe "180 Euro" ersetzt.

ddd) In Nummer 214.2 wird in der Spalte "Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten" die Angabe "50 Euro" durch die Angabe "90 Euro" ersetzt.

eee) In Nummer 231 werden in der Spalte "Tatbestand" die Wörter "oder auf Verlangen nicht ausgehändigt" gestrichen.

d) Die Überschrift vor Nummer 241 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  B. Zuwiderhandlungen gegen § 24a StVG "B. Zuwiderhandlungen gegen die §§ 24a, 24c StVG".

e) Unter der Überschrift "B. Zuwiderhandlungen gegen die §§ 24a, 24c StVG" werden die Nummern 241 bis 243 wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. Tatbestand StVG Regelsatz
in Euro (Euro),
Fahrverbot
in Monaten
  0,5 Promille - Grenze    
"241 Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt § 24a Abs. 1 500 Euro
Fahrverbot
1 Monat
241.1 bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister   1.000 Euro
Fahrverbot
3 Monate
241.2 bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister   1.500 Euro
Fahrverbot
3 Monate
  Berauschende Mittel    
242 Kraftfahrzeug unter Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG genannten berauschenden Mittels geführt § 24a Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 500 Euro
Fahrverbot
1 Monat
242.1 bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister   1.000 Euro
Fahrverbot
3 Monate
242.2 bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister   1.500 Euro
Fahrverbot
3 Monate
  Alkoholverbot für Fahranfänger    
243 In der Probezeit nach § 2a StVG oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs alkoholische Getränke zu sich genommen oder die Fahrt unter der Wirkung eines solchen Getränks angetreten § 24c Abs. 1, 2 250 Euro".

f) Nach Nummer 243 wird folgender Abschnitt II eingefügt:

"Abschnitt II
Vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten

Lfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz
in Euro,
Fahrverbot
in Monaten
  C. Zuwiderhandlungen gegen § 24 StVG    
  a) Straßenverkehrs-Ordnung    
  Bahnübergänge    
244 Als Führer eines Kraftfahrzeugs Bahnübergang trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe a
700 f
Fahrverbot
3 Monate
245 Als Fußgänger, Radfahrer oder anderer nicht motorisierter Verkehrsteilnehmer Bahnübergang trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe a
350 f
  Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers    
246 Mobil- oder Autotelefon verbotswidrig benutzt § 23 Abs. 1a
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
 
246.1 als Fahrzeugführer   40 f
246.2 als Radfahrer   25 f
247 Als Führer eines Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein technisches Gerät zur Feststellung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen betrieben oder betriebsbereit mitgeführt § 23 Abs. 1b
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
75 f
  Kraftfahrzeugrennen    
248 Als Führer eines Kraftfahrzeugs an einem Kraftfahrzeugrennen teilgenommen § 29 Abs. 1
§ 49 Abs. 2 Nr. 5
400 f
Fahrverbot
1 Monat
249 Als Veranstalter ein Kraftfahrzeugrennen ohne Erlaubnis durchgeführt § 29 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 2 Nr. 6
500 f
  Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid    
250 Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid auf Verlangen nicht ausgehändigt § 46 Abs. 3 Satz 3
§ 49 Abs. 4 Nr. 5
10 Euro
  b) Fahrerlaubnis-Verordnung    
  Aushändigen von Führerscheinen und Bescheinigungen    
251 Führerschein, Bescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Führerscheins auf Verlangen nicht ausgehändigt § 4 Abs. 2 Satz 2, 3
§ 5 Abs. 4 Satz 2, 3
§ 48 Abs. 3 Satz 2
§ 74 Abs. 4 Satz 2
§ 75 Nr. 4
10 Euro
  c) Fahrzeug-Zulassungsverordnung    
  Aushändigen von Fahrzeugpapieren    
252 Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige Bescheinigung auf Verlangen nicht ausgehändigt § 4 Abs. 5 Satz 1
§ 11 Abs. 5
§ 26 Abs. 1 Satz 6
§ 48 Nr. 5
10 Euro
  Betriebsverbot und Beschränkungen    
253 Einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen, zuwidergehandelt oder Beschränkung nicht beachtet § 5 Abs. 1
§ 48 Nr. 7
50 f
Lfd. Nr. Tatbestand StVZO Regelsatz
in Euro (£),
Fahrverbot
in Monaten
  d) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung    
  Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen    
254 Gegen die Pflicht zur Feststellung der zugelassenen Achslasten oder Gesamtgewichte oder gegen Vorschriften über das Um- oder Entladen bei Überlastung verstoßen § 31c Satz 1, 4 Halbsatz 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 4c
50 f
  Ausnahmen    
255 Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung auf Verlangen nicht ausgehändigt § 70 Abs. 3a Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 7
10 Cl.

g) Der Anhang (zu Nr. 11 der Anlage) "Tabelle 1 Geschwindigkeitsüberschreitungen" wird wie folgt geändert:

aa) Unter der Überschrift "a) Kraftfahrzeuge der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art" werden die Nummern 11.1.3 bis 11.1.10 wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. Überschreitung
in km/h
Regelsatz in Euro bei Begehung Fahrverbot bei Begehung
in Monaten
innerhalb außerhalb innerhalb außerhalb
geschlossener Ortschaften geschlossener Ortschaften
"11.1.3 bis 15 für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt 80 70 - -
11.1.4 16 - 20 80 70 - -
11.1.5 21 - 25 95 80 - -
11.1.6 26 - 30 140 95 1 Monat -
11.1.7 31 - 40 200 160 1 Monat 1 Monat
11.1.8 41 - 50 280 240 2 Monate 1 Monat
11.1.9 51 - 60 480 440 3 Monate 2 Monate
11.1.10 über 60 680 600 3 Monate 3 Monate".

bb) Unter der Überschrift "b) kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge der in Buchstabe a genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibusse mit Fahrgästen" werden die Nummern 11.2.3 bis 11.2.10 wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. Überschreitung
in km/h
Regelsatz in Euro bei Begehung Fahrverbot bei Begehung
in Monaten
innerhalb außerhalb innerhalb außerhalb
geschlossener Ortschaften geschlossener Ortschaften
"11.2.3 bis 15 für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt 160 120 - -
11.2.4 16 - 20 160 120 - -
11.2.5 21 - 25 200 160 1 Monat -
11.2.6 26 - 30 280 240 1 Monat 1 Monat
11.2.7 31 - 40 360 320 2 Monate 1 Monat
11.2.8 41 - 50 480 400 3 Monate 2 Monate
11.2.9 51 - 60 600 560 3 Monate 3 Monate
11.2.10 über 60 760 680 3 Monate 3 Monate".

cc) Unter der Überschrift "c) andere als die in Buchstabe a oder b genannten Kraftfahrzeuge" werden die Nummern 11.3.4 bis 11.3.10 wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. Überschreitung
in km/h
Regelsatz in Euro bei Begehung Fahrverbot bei Begehung
in Monaten
innerhalb außerhalb innerhalb außerhalb
geschlossener Ortschaften geschlossener Ortschaften
"11.3.4 21 - 25 80 70 - -
11.3.5 26 - 30 100 80 - -
11.3.6 31 - 40 160 120 1 Monat -
11.3.7 41 - 50 200 160 1 Monat 1 Monat
11.3.8 51 - 60 280 240 2 Monate 1 Monat
11.3.9 61 - 70 480 440 3 Monate 2 Monate
11.3.10 über 70 680 600 3 Monate 3 Monate".

h) Der Anhang (zu Nr. 12 der Anlage) "Tabelle 2 Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug" wird wie folgt gefasst:

Anhang (zu Nr. 12 der Anlage)

Tabelle 2
Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug

Lfd. Nr.   Regelsatz
in Euro
Fahrverbot
  Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug betrug in Metern    
12.5 a) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h    
12.5.1 weniger als 5/10 des halben Tachowertes 75  
12.5.2 weniger als 4/10 des halben Tachowertes 100  
12.5.3 weniger als 3/10 des halben Tachowertes 160 Fahrverbot
1 Monat soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt
12.5.4 weniger als 2/10 des halben Tachowertes 240 Fahrverbot
2 Monate soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt
12.5.5 weniger als 1/10 des halben Tachowertes 320 Fahrverbot
3 Monate soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt
12.6 b) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h    
12.6.1 weniger als 5/10 des halben Tachowertes 100  
12.6.2 weniger als 4/10 des halben Tachowertes 180  
12.6.3 weniger als 3/10 des halben Tachowertes 240 Fahrverbot
1 Monat
12.6.4 weniger als 2/10 des halben Tachowertes 320 Fahrverbot
2 Monate
12.6.5 weniger als 1/10 des halben Tachowertes 400 Fahrverbot
3 Monate".

i) Der Anhang (zu Nrn. 198 und 199 der Anlage) "Tabelle 3 Überschreiten der zulässigen Achslast oder des zulässigen Gesamtgewichts von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Fahrzeugkombinationen sowie der Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen" wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 198.1.2 bis 198.1.7 werden wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. Überschreitung in v. H. Regelsatz in Euro
"198.1.2 mehr als 5 80
198.1.3 mehr als 10 110
198.1.4 mehr als 15 140
198.1.5 mehr als 20 190
198.1.6 mehr als 25 285
198.1.7 mehr als 30 380".

bb) Die Nummern 199.1.2 bis 199.1.6 werden wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. Überschreitung in v. H. Regelsatz in Euro
"199.1.2 mehr als 5 140
199.1.3 mehr als 10 235
199.1.4 mehr als 15 285
199.1.5 mehr als 20 380
199.1.6 mehr als 25 425".

cc) Die Nummern 198.2.4 bis 198.2.6 und 199.2.4 bis 199.2.6 werden wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. Überschreitung in v. H. Regelsatz in Euro
"198.2.4 oder 199.2.4 mehr als 20 95
198.2.5 oder 199.2.5 mehr als 25 140
198.2.6 oder 199.2.6 mehr als 30 235".

j) Der Anhang (zu § 3 Abs. 3) "Tabelle 4 Erhöhung der Regelsätze bei Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung" wird wie folgt gefasst:

"Anhang (zu § 3 Abs. 3)

Tabelle 4
Erhöhung der Regelsätze bei Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung

Die im Bußgeldkatalog bestimmten Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 35 Euro vorsehen, erhöhen sich beim Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung, soweit diese Merkmale nicht bereits im Grundtatbestand enthalten sind, wie folgt:

Bei einem Regelsatz mit Gefährdung mit Sachbeschädigung
für den Grundtatbestand von Euro auf Euro auf Euro
40 50 60
50 60 75
60 75 90
70 85 105
75 90 110
80 100 120
90 110 135
95 115 140
100 120 145
110 135 165
120 145 175
130 160 195
135 165 200
140 170 205
150 180 220
160 195 235
165 200 240
180 220 265
190 230 280
200 240 290
210 255 310


Bei einem Regelsatz für den Grundtatbestand von Euro mit Gefährdung auf Euro mit Sachbeschädigung auf Euro
235 285 345
240 290 350
250 300 360
270 325 390
280 340 410
285 345 415
290 350 420
320 385 465
350 420 505
360 435 525
380 460 555
400 480 580
405 490 590
425 510 615
440 530 640
480 580 600
500 600 720
560 675 810
570 685 825
600 720 865
635 765 920
680 820 985
700 840 1.000
760 915 1.000
     

Enthält der Grundtatbestand bereits eine Gefährdung, führt Sachbeschädigung zu folgender Erhöhung:

Bei einem Regelsatz für den Grundtatbestand von Euro mit Sachbeschädigung auf Euro
40 50
50 60
60 75
70 85
75 90
80 100
100 120
150 180".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2009 in Kraft.