Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Vom 19. Oktober 2012
(BGBl. I Nr. 50 vom 25.10.2012 S. 2232)


Es verordnen

Artikel 1
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1086) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zur Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Anlage 1  (zu § 8 Absatz 1 Satz 3)
Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke
"Anlage 1 (aufgehoben)".

b) Die Angabe zur Anlage 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Anlage 3
(zu § 8 Absatz 1 Satz 5) Unterscheidungszeichen der Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, der Bundespolizei, der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Bundeswehr, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen
"Anlage 3 Unterscheidungszeichen der Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, der Bundesministerien, der Bundesfinanzverwaltung, der Bundespolizei, der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Bundeswehr, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen".

c) Nach der Angabe zur Anlage 10 wird folgende Angabe eingefügt:

"Anlage 10a Fahrzeugscheinheft für Oldtimerfahrzeuge mit roten Kennzeichen".

d) Die Angabe zur Anlage 11 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Anlage 11 Versicherungsbestätigung bei Ausfuhrkennzeichen  (zu § 19 Absatz 1 Nummer 1, § 23 Absatz 3 und 4, § 25 Absatz 1)
Bescheinigungen zum Versicherungsschutz
"Anlage 11 Versicherungsbestätigung bei Ausfuhrkennzeichen".

2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe g werden nach dem Wort "Mobilitätshilfen" die Wörter "im Sinne des § 1 Absatz 1 der Mobilitätshilfenverordnung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2097) in der jeweils geltenden Fassung" angefügt.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

alt neu
e)  Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden, "e) Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke oder Rettungsbooten des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,"

bb) Buchstabe g wird wie folgt gefasst:

alt neu
g) Anhänger für Feuerlöschzwecke, "g) Anhänger für den Einsatzzweck der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes,"

3. § 6 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1

regelmäßiger Standort des Fahrzeugs, sofern dieser nicht mit dem Wohnsitz oder Sitz des Halters identisch ist;

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 1 bis 4.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (1) Bei Fahrzeugen, für die eine EG-Typgenehmigung vorliegt und die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Betrieb waren, ist vor der Zulassung eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Abschnitt 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. Der Antragsteller hat nachzuweisen, wann das Fahrzeug in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erstmals in Betrieb genommen worden ist. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, ist vor der Zulassung eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Durchführung einer vorgeschriebenen Abgasuntersuchung nach § 47a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. "(1) Bei Fahrzeugen, für die eine EG-Typgenehmigung vorliegt und die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Betrieb waren, ist vor der Zulassung eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Abschnitt 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Untersuchung im Sinne der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Neufassung) (ABl. Nr. L 141 vom 06.06.2009 S. 12) in der jeweils geltenden Fassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem das Fahrzeug in Betrieb war, nachgewiesen wird. Hinsichtlich der Frist für die nächste Hauptuntersuchung gilt Abschnitt 2 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Der Antragsteller hat nachzuweisen, wann das Fahrzeug in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erstmals in Betrieb genommen worden ist. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, ist vor der Zulassung eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen."

b) In Absatz 3 werden die Wörter "und, sofern vorgeschrieben, eine Abgasuntersuchung nach § 47a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" gestrichen.

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (1) Die Zulassungsbehörde teilt dem Fahrzeug ein Kennzeichen zu. Es besteht aus einem Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk und einer Erkennungsnummer. Die Unterscheidungszeichen sind nach Maßgabe der Anlage 1 zu vergeben. Die Erkennungsnummer wird nach Anlage 2 bestimmt. Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen erhalten besondere Kennzeichen nach Anlage 3; die Erkennungsnummern dieser Fahrzeuge bestehen nur aus Zahlen; die Zahlen dürfen nicht mehr als sechs Stellen haben. "(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) teilt dem Fahrzeug ein Kennzeichen zu, um eine Identifizierung des Halters zu ermöglichen. Das Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen (ein bis drei Buchstaben) für den Verwaltungsbezirk, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, und einer auf das einzelne Fahrzeug bezogenen Erkennungsnummer. Die Zeichenkombination der Erkennungsnummer sowie die Kombination aus Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer dürfen nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Die Erkennungsnummer bestimmt sich nach Anlage 2. Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, der Bundesministerien, der Bundesfinanzverwaltung, der Bundespolizei, der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Bundeswehr, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen können besondere Kennzeichen nach Anlage 3 erhalten; die Erkennungsnummern dieser Fahrzeuge bestehen nur aus Zahlen; die Zahlen dürfen nicht mehr als sechs Stellen haben."

b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke werden auf Antrag der Länder vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung festgelegt oder aufgehoben. Die Buchstabenkombination des Unterscheidungszeichens darf nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Es kann auch die Festlegung von mehr als einem Unterscheidungszeichen für einen Ver- waltungsbezirk beantragt werden. Für die am 1. November 2012 bestehenden Verwaltungsbezirke dürfen nur die Unterscheidungszeichen beantragt werden, die bis zum 25. Oktober 2012 vergeben worden sind. Die Festlegung und Aufhebung der Unterscheidungszeichen wird im Bundesanzeiger veröffentlicht. Kennzeichen, deren Unterscheidungszeichen aufgehoben sind, dürfen bis zur Außerbetriebsetzung des betroffenen Fahrzeugs weitergeführt werden."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die Wörter "die zugeteilte Erkennungsnummer" werden durch die Wörter "das zugeteilte Kennzeichen" ersetzt.

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) kann im Einzelfall bei der Berechnung des in § 2 Nummer 22 geforderten Mindestzeitraums bestimmte vor dem Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens liegende Zeiten, in denen das Fahrzeug außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs in Betrieb genommen wurde, anrechnen."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 6 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

bb) Nummer 7 wird

Fahrzeuge mit einem Ausfuhrkennzeichen nach § 19 und

aufgehoben.

cc) Satz 3

Das grüne Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1. Die Zuteilung ist in der Zulassungsbescheinigung Teil I zu vermerken.

wird gestrichen.

c) In Absatz 3 wird nach Satz 4 folgender Satz eingefügt:

"Ein Saisonkennzeichen ist auch Fahrzeugen, deren Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, nach Maßgabe des Absatzes 2 zuzuteilen."

7. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette" werden gestrichen.

bb) Die Wörter " , Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung" werden durch die Wörter "oder einer Sicherheitsprüfung" ersetzt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind."

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(6) Die Anbringung und Sichtbarkeit des hinteren Kennzeichens muss entsprechen:
  1. bei Fahrzeugen mit mindestens vier Rädern den Anforderungen der Richtlinie 70/222/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anbringungsstellen und die Anbringung der amtlichen Kennzeichen an der Rückseite von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. Nr. L 76 vom 06.04.1970 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. bei zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen den Anforderungen der Richtlinie 93/94/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 311 vom 14.12.1993 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung und
  3. bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen den Anforderungen der Richtlinie 74/151/EWG des Rates vom 28. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. Nr. L 84 vom 28.03.1974 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung.
"Die Anbringung und Sichtbarkeit des hinteren Kennzeichens muss entsprechen:
  1. bei Fahrzeugen (Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern) nach Maßgabe der Richtlinie 2007/46/EG sowie Fahrzeugen, die nach den Baumerkmalen ihres Fahrgestells diesen Fahrzeugen gleichzusetzen sind, den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 der Kommission vom 8. November 2010 über die Typgenehmigung der Anbringungsstelle und der Anbringung der hinteren amtlichen Kennzeichen an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. Nr. L 291 vom 09.11.2010 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. bei Fahrzeugen (zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge) nach Maßgabe der Richtlinie 2002/24/EG sowie Fahrzeugen, die nach den Baumerkmalen ihres Fahrgestells diesen Fahrzeugen gleichzusetzen sind, den Anforderungen der Richtlinie 2009/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 198 vom 30.07.2009 S. 20) in der jeweils geltenden Fassung und
  3. bei Fahrzeugen nach Maßgabe der Richtlinie 2003/37/EG sowie Fahrzeugen, die nach den Baumerkmalen ihres Fahrgestells diesen Fahrzeugen gleichzusetzen sind, den Anforderungen der Richtlinie 2009/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. Nr. L 214 vom 19.08.2009 S. 23) in der jeweils geltenden Fassung,
  4. bei allen anderen als den unter den Nummern 1 bis 3 genannten Fahrzeugen wahlweise den Anforderungen von Nummer 1 oder Nummer 3."

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Für Krafträder gilt die Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 226 vom 18.08.1997 S. 1) oder die ECE-Regelung Nr. 53 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Krafträdern hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (VkBl. 2005 S. 778) in der jeweils geltenden Fassung."

c) In Absatz 13 werden die Wörter "Satz 2 und 3" durch die Wörter "Satz 2 bis 4" ersetzt.

8. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 3

Wird der regelmäßige Standort des Fahrzeugs für mehr als drei Monate an einen vom Wohnsitz oder Sitz des Halters abweichenden Ort verlegt, ist dies der Zulassungsbehörde ebenfalls unverzüglich mitzuteilen.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 4 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

alt neu
 Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein, hat der bisherige Halter oder Eigentümer dies unverzüglich der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeugregister mitzuteilen. Die Mitteilung muss das Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vornamen und vollständige Anschrift des Erwerbers sowie dessen Bestätigung enthalten, dass die Zulassungsbescheinigung und die Kennzeichenschilder übergeben wurden. "Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein, hat der bisherige Halter oder Eigentümer dies unverzüglich der Zulassungsbehörde zum Zweck der Berichtigung des Fahrzeugregisters mitzuteilen; die Mitteilung ist entbehrlich, wenn der Erwerber seiner Pflicht nach Satz 3 bereits nachgekommen ist. Die Mitteilung muss das Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vornamen und vollständige Anschrift des Erwerbers sowie dessen Bestätigung, dass die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde, enthalten."

9. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "befristet" die Wörter "bis zu zwölf Monaten" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter "und für eine vorgeschriebene Abgasuntersuchung nach § 47a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" gestrichen.

10. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 durch folgende Sätze ersetzt:

alt neu
Auf Antrag hat eine Zulassungsbehörde bei Bedarf für Zwecke nach Absatz 1 ein Kurzzeitkennzeichen zuzuteilen und einen Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen nach dem Muster in Anlage 9 auszugeben. Der Empfänger hat die geforderten Angaben zum Fahrzeug vor Antritt der ersten Fahrt vollständig und in dauerhafter Schrift in den Fahrzeugschein einzutragen. "Auf Antrag hat die örtlich zuständige Zulassungsbehörde bei Bedarf ein Kurzzeitkennzeichen zuzuteilen und einen auf den Antragsteller ausgestellten Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen nach dem Muster der Anlage 9 auszugeben. Der Antragsteller hat die geforderten Angaben zum Fahrzeug unverzüglich vollständig und in dauerhafter Schrift in den Fahrzeugschein einzutragen. Der Antragsteller darf das Kurzzeitkennzeichen
  1. nur für die Durchführung von Fahrten im Sinne des Absatzes 1 mit dem eingetragenen Fahrzeug verwenden und
  2. keiner anderen Person zur Nutzung an einem anderen Fahrzeug überlassen."

b) In Absatz 4 werden die Wörter "die in § 6 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Halterdaten" durch die Wörter "seine in § 6 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Daten" und die Wörter " § 6 Absatz 4 Nummer 4" durch die Wörter " § 6 Absatz 4 Nummer 3" ersetzt.

c) In Absatz 6 wird die Angabe ", 47a" gestrichen.

11. In § 17 Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe "Anwendung," die Wörter "dass ein Fahrzeugscheinheft für rote Oldtimerkennzeichen nach dem Muster der Anlage 10a ausgegeben wird und" eingefügt.

12. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter " § 6 Absatz 4 Nummer 4" durch die Wörter " § 6 Absatz 4 Nummer 3" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:

" § 12 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden."

13. In § 20 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "des Absatzes 1" durch die Wörter "der Absätze 1 und 2" ersetzt.

14. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "vorzulegen" durch die Wörter "zu erbringen" ersetzt.

b) Die Absätze 2 und 3 werden Absatz 2 und wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) Solange ein Fahrzeug im Sinne des § 13 Absatz 2 Satz 2 gewerbsmäßig vermietet wird, muss der Zulassungsbehörde eine gültige Versicherungsbestätigung für ein Mietfahrzeug für Selbstfahrer vorliegen. Eine Versicherungsbestätigung, die zur Erlangung eines Kurzzeitkennzeichens erteilt wird, muss das Ende des Versicherungsverhältnisses oder die Dauer des Versicherungsverhältnisses angeben.

(3) Die Versicherungsbestätigung ist grundsätzlich vom Versicherer an die Zulassungsbehörde elektronisch zu übermitteln oder zum Abruf durch die Zulassungsbehörde bereitzuhalten, wenn diese hierfür einen Zugang eingerichtet hat. Übermittlung und Bereithaltung zum Abruf können auch durch eine Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer erfolgen. Das zulässige Datenformat wird vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlicht. Bei elektronischer Übermittlung dürfen keine Bestätigungen nach Anlage 11 ausgestellt werden. Wird die Versicherungsbestätigung nicht elektronisch vom Versicherer an die Zulassungsbehörde übermittelt oder zum Abruf bereitgehalten, hat der Versicherer sie dem Versicherungsnehmer nach dem Muster in Anlage 11 Nummer 1, für Hersteller von Fahrzeugen auch nach dem Muster in Anlage 11 Nummer 2 zu erteilen.

"(2) Die Versicherungsbestätigung ist, ausgenommen bei Ausfuhrkennzeichen, vom Versicherer durch eine Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer an die Zulassungsbehörde elektronisch zu übermitteln oder zum Abruf im automatisierten Verfahren durch die Zulassungsbehörde bereitzuhalten. Das zulässige Datenformat wird vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlicht. Die Versicherungsbestätigung muss folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung enthalten:
  1. den Namen und die Anschrift oder die Schlüsselnummer des Versicherers,
  2. die Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung und
  3. den Namen und die Anschrift des Versicherungsnehmers.

Darüber hinaus darf die Versicherungsbestätigung folgende Daten enthalten, wenn deren Übermittlung an die Zulassungsbehörde zur Überwachung des Versicherungsschutzes der Fahrzeuge im Einzelfall erforderlich ist:

  1. den Namen und die Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist, oder der Hinweis, dass das Fahrzeug auf einen nicht namentlich benannten Halter zugelassen werden darf,
  2. den Verwendungszweck nach § 6 Absatz 4 Nummer 1,
  3. den Beginn des Versicherungsschutzes, soweit dieser nicht ab dem Tag der Zulassung gewährt werden soll,
  4. die Angabe, für welche Kennzeichenarten die Versicherungsbestätigung gelten soll,
  5. bei Saisonkennzeichen dessen maximaler Gültigkeitszeitraum,
  6. bei Kurzzeitkennzeichen den Gültigkeitszeitraum,
  7. bei roten Kennzeichen das Datum des Endes des Versicherungsschutzes,
  8. die Fahrzeugbeschreibung,
  9. das Kennzeichen des Fahrzeugs und
  10. die Angabe, ob der Versicherungsschutz auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen und für Rückfahrten nach Entstempelung gelten soll."

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:

alt neu
 (4) Ein Halter, der nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Pflichtversicherungsgesetzes der Versicherungspflicht nicht unterliegt, hat den Nachweis darüber durch Vorlage einer Bescheinigung nach Anlage 11 Nummer 4 zu erbringen. "(3) Ein Halter, der nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Pflichtversicherungsgesetzes der Versicherungspflicht nicht unterliegt, hat den Nachweis darüber durch Vorlage einer Bescheinigung zu erbringen. Der Nachweis kann auch entsprechend Absatz 2 Satz 1 elektronisch erfolgen.

Das zulässige Datenformat wird vom Kraftfahrt Bundesamt im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlicht. Die Bescheinigung muss folgende Daten enthalten:

  1. die Angabe, dass der Halter nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Pflichtversicherungsgesetzes der Versicherungspflicht nicht unterliegt,
  2. den Namen und die Anschrift der Einrichtung, die für den Haftpflichtschadenausgleich zuständig ist, sowie den Namen der Deckung erhaltenden juristischen Person,
  3. die Art des Fahrzeugs,
  4. den Hersteller des Fahrgestells,
  5. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und
  6. das Kennzeichen des Fahrzeugs, soweit dieses der für den Haftpflichtschadenausgleich zuständigen Einrichtung bekannt ist."

Ab dem 01.02.2013
15.
§ 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 die Reservierung des Kennzeichens bei Außerbetriebsetzung, bei Wechselkennzeichen zusätzlich ein Hinweis auf das dem Wechselkennzeichen zugehörige andere Kennzeichen "6. das Ablaufdatum der Reservierung des Kennzeichens bei Außerbetriebsetzung, bei Wechselkennzeichen zusätzlich ein Hinweis auf das dem Wechselkennzeichen zugehörige andere Kennzeichen und".

c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

"7. die Verwendung des Fahrzeugs nach § 6 Absatz 4 Nummer 1."

16. § 25 Absatz 1wird wie folgt geändert:

a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

alt neu
 Der Versicherer kann zur Beendigung seiner Haftung nach § 3 Nummer 5 des Pflichtversicherungsgesetzes der zuständigen Zulassungsbehörde Anzeige nach dem Muster in Anlage 11 Nummer 5 erstatten, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht oder nicht mehr besteht. Die Anzeige kann auch entsprechend § 23 Absatz 3 Satz 1 bis 4 vorgenommen werden. "Der Versicherer kann zur Beendigung seiner Haftung nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes der zuständigen Zulassungsbehörde Anzeige erstatten, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht oder nicht mehr besteht. Die Anzeige ist vom Versicherer entsprechend § 23 Absatz 2 Satz 1 zu übermitteln. Sie muss folgende Daten enthalten:
  1. den Namen und die Anschrift des Versicherers,
  2. die Schlüsselnummer des Versicherers,
  3. den Namen und die Anschrift des Versicherungsnehmers,
  4. das Kennzeichen des Fahrzeugs,
  5. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
  6. die Angabe, ob das Versicherungsverhältnis nicht oder nicht mehr besteht.

Darüber hinaus darf die Anzeige folgende Daten enthalten, wenn deren Übermittlung an die Zulassungsbehörde zur Prüfung dieser Anzeige im Einzelfall erforderlich ist:

  1. die Nummer des Versicherungsscheines,
  2. den Namen und die Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist,
  3. die Kennzeichenart.

Das zulässige Datenformat wird vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlicht."

b) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 6 und 7.

c) Der bisherige Satz 5 wird Satz 8. In ihm wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 7" ersetzt.

17. § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter " § 6 Absatz 4 Nummer 1 bis 3" durch die Wörter " § 6 Absatz 4 Nummer 1, 2 und 4" ersetzt.

b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Monat und Jahr des auf die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung folgenden Termins
  1. für die Anmeldung zur Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und
  2. zur Durchführung der Abgasuntersuchung nach § 47a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
"5. Monat und Jahr des auf die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung folgenden Termins für die Anmeldung zur Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,"

Ab dem 01.02.2013

c) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 7. das Datum der

a) Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs, bei mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug ein Hinswei darauf, dass es sich um ein Wechselkennzeichen handelt. und

b) Entstempelung des Kennzeichens, bei mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug auch ausschließlich der Entstempelung des fahrzeugbezogenen Teils

"7. das Datum

a) der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs, bei mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug ein Hinweis darauf, dass es sich um ein Wechselkennzeichen handelt,

b) der Entstempelung des Kennzeichens, bei mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug auch das Datum der Entstempelung des fahrzeugbezogenen Teils und

c) des Ablaufs der Reservierung des Kennzeichens,"

Ab dem 01.02.2013

d) In Nummer 10 werden nach dem Wort "Gemeindekennziffer" die Wörter "sowie die Kennziffer früherer Zulassungsbezirke" eingefügt.

e) In Nummer 19 Buchstabe a werden die Wörter " § 6 Absatz 4 Nummer 4" durch die Wörter " § 6 Absatz 4 Nummer 3" ersetzt.

f) Nummer 25 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 25. bei Verlegung des

a) Wohnsitzes des Halters in den Bezirk einer anderen Zulassungsbehörde und Zuteilung eines neuen Kennzeichens: das neue Kennzeichen dieses Zulassungsbezirks und das Datum der Zuteilung und

b) regelmäßigen Standortes des Fahrzeugs: der neue Standort und das Datum der Verlegung des Standortes,

"25. bei Verlegung des Wohnsitzes des Halters in den Bezirk einer anderen Zulassungsbehörde und Zuteilung eines neuen Kennzeichens: das neue Kennzeichen dieses Zulassungsbezirks und das Datum der Zuteilung,"

18. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter " § 6 Absatz 4 Nummer 1 bis 3" durch die Wörter " § 6 Absatz 4 Nummer 1, 2 und 4" ersetzt.

bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
5. Monat und Jahr des auf die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung folgenden Termins 

a) für die Anmeldung zur Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und

b) zur Durchführung der Abgasuntersuchung nach § 47a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

"5. Monat und Jahr des auf die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung folgenden Termins für die Anmeldung zur Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,"

Ab dem 01.02.2013

cc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 7. das Datum

a) Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs, bei mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug ein Hinweis darauf, dass es sich um ein Wechselkennzeichen handelt, und

b) Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs, bei mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug ein Hinweis darauf, dass es sich um ein Wechselkennzeichen handelt, und

"7. das Datum
  1. der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs, bei mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug ein Hinweis darauf, dass es sich um ein Wechselkennzeichen handelt,
  2. der Entstempelung des Kennzeichens, bei mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug auch das Datum der Entstempelung des fahrzeugbezogenen Teils und
  3. des Ablaufs der Reservierung des Kennzeichens,".

dd) In Nummer 19 Buchstabe a werden die Wörter " § 6 Absatz 4 Nummer 4" durch die Wörter " § 6 Absatz 4 Nummer 3" ersetzt.

ee) Nummer 25 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 25. bei Verlegung des

a)Wohnsitzes des Halters in den Bezirk einer anderen Zulassungsbehörde und Zuteilung eines neuen Kennzeichens: das neue Kennzeichen dieses Zulassungsbezirks und das Datum der Zuteilung und

b) regelmäßigen Standortes des Fahrzeugs: der neue Standort und das Datum der Verlegung des Standortes,

"25. bei Verlegung des Wohnsitzes des Halters in den Bezirk einer anderen Zulassungsbehörde und Zuteilung eines neuen Kennzeichens: das neue Kennzeichen dieses Zulassungsbezirks und das Datum der Zuteilung,"

b) In Absatz 7 Satz 2 wird das Wort "fünf" durch das Wort "zehn" ersetzt.

19. § 35 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

alt neu
 d) den Familiennamen, die Vornamen und die Anschrift des Halters, "d) bei natürlichen Personen den Familiennamen, die Vornamen und die Anschrift des Halters, bei juristischen Personen den Namen oder die Bezeichnung und die Anschrift, bei Vereinigungen den Familiennamen, die Vornamen und die Anschrift des benannten Vertreters sowie erforderlichenfalls den Namen der Vereinigung,"

b) In Buchstabe g werden nach dem Wort "Maßnahmen" die Wörter "und Angaben" eingefügt.

c) In Buchstabe h werden die Wörter "die Reservierung" durch die Wörter "das Ablaufdatum der Reservierung" ersetzt.

d) In Buchstabe k wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

e) In Buchstabe l wird das Komma durch das Wort "sowie" ersetzt und folgender Buchstabe m wird angefügt:

"m) Verwendung des Fahrzeugs nach § 6 Absatz 4 Nummer 1."

20. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "oder unter Verwendung der Anschrift" durch die Wörter "erforderlichenfalls in Verbindung mit der Anschrift" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "oder unter Verwendung" durch die Wörter "erforderlichenfalls in Verbindung mit" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Daten nach" gestrichen.

Ab dem 01.02.2013
d) Nach Absatz 6a wird folgender Absatz 6b eingefügt:

"(6b) Die Übermittlung nach § 36 Absatz 3c des Straßenverkehrsgesetzes von Fahrzeugdaten nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 6, 20, 26 Buchstabe d und e und Absatz 3 Nummer 1 und 2 darf durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen."

21. § 42 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 1.für Verwaltungsmaßnahmen nach § 37 Absatz 1 Buchstabe a des Straßenverkehrsgesetzes

a) die in § 39 Absatz 3 Nummer 2 genannten Daten und wenn eine erweiterte Auskunft erforderlich ist, zusätzlich

b) Daten über Fahrzeugklasse, Marke, Typ und bei Personenkraftwagen Farbe des Fahrzeugs, Tag der ersten Zulassung, die von der Zulassungsbehörde aufgebrachte Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil I, die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II, das Datum und die Bezeichnung des Arbeitsganges der letzten Veränderung und Hinweis auf den Diebstahl oder das sonstige Abhandenkommen eines Fahrzeugs oder des Kennzeichens, bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen außerdem Beginn und Ende des Versicherungsverhältnisses und

"1. für Verwaltungsmaßnahmen nach § 37 Absatz 1 Buchstabe a des Straßenverkehrsgesetzes die in § 39 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a genannten Daten und".

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 2. für Maßnahmen wegen Zuwiderhandlungen und Straftaten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit sowie zur Überwachung des Versicherungsschutzes nach § 37 Absatz 1 Buchstabe b bis d und Absatz 1a des Straßenverkehrsgesetzes die in § 39 Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie, falls eine erweiterte Auskunft erforderlich ist, zusätzlich die in Nummer 1 Buchstabe b genannten Daten "2. für Maßnahmen wegen Zuwiderhandlungen und Straftaten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit sowie zur Überwachung des Versicherungsschutzes nach § 37 Absatz 1 Buchstabe b bis d und Absatz 1a des Straßenverkehrsgesetzes die in § 39 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b genannten Daten".

22. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die bei der Ausgabe von Kurzzeitkennzeichen im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Daten sind sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeit des Kennzeichens zu löschen."

b) In Absatz 6 werden die Wörter "Absatz 1 Nummer 4 und" gestrichen.

23. In § 46 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Inland" die Wörter "kein Wohnsitz," eingefügt.

24. § 48 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe "Satz 7" durch die Angabe "Satz 8" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe "Satz 8" durch die Angabe "Satz 9" ersetzt.

c) In Nummer 5 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.

d) Nach Nummer 15 werden folgende Nummern 15a und 15b eingefügt:

"15a. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 das Kurzzeitkennzeichen verwendet,

15b. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 das Kurzzeitkennzeichen einer anderen Person überlässt,".

e) In Nummer 16 wird die Angabe "Satz 6" durch die Angabe "Satz 7" ersetzt.

25. § 50 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "zulassungsfrei" die Wörter " , war für diese Fahrzeuge auch keine Betriebserlaubnis erforderlich, bedürfen sie keiner Genehmigung nach § 2 Nummer 4 bis 6" eingefügt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Unterscheidungszeichen nach Maßgabe der Anlage 1 Nummer 1 in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung dieser Verordnung gelten als beantragt und festgelegt im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 und 5. Unterscheidungszeichen nach Maßgabe der Anlage 1 Nummer 2 in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung dieser Verordnung gelten als aufgehoben im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 und 5."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil des Satzes 1 werden die Wörter "vor dem 1. März 2007 ausgefertigte" gestrichen.

bb) In Satz 1 Nummer 1 werden vor dem Wort "Fahrzeugscheine" die Wörter "vor dem 1. März 2007 ausgefertigte" eingefügt.

cc) In Satz 1 Nummer 6 wird der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummern 7 und 8 werden angefügt:

"7. Zulassungsbescheinigungen Teil I, die den Mustern in Anlage 5 und Anlage 6 in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung dieser Verordnung entsprechen;

8. Fahrzeugscheine und Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Oldtimerkennzeichen nach § 17, die in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung dieser Verordnung ausgefertigt worden sind."

dd) In Satz 2 werden die Wörter "4 bis 6 benannten Mustern entsprechen, dürfen noch bis zum 31. März 2008 aufgebraucht werden" durch die Wörter "7 benannten Mustern entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2013 aufgebraucht werden" ersetzt.

d) Absatz 4

(4) Vordrucke, die den Mustern 6, 6a, 7 und 9 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Verordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2374) entsprechen, dürfen noch bis zum 31. März 2008 aufgebraucht werden.

wird aufgehoben.

e) In Absatz 5 wird die Angabe " § 6 Absatz 4 Nummer 1 bis 3" durch die Angabe " § 6 Absatz 4 Nummer 1 und 2" ersetzt.

f) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

"(8) § 8 Absatz 2 ist für die Dauer der Sonderregelung zur Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer durch Organleihe nach § 18a des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen anzuwenden."

26. Anlage 1

Anlage 1
(zu § 8 Absatz 1 Satz 3)

Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke

1. Gültige Unterscheidungszeichen

 

Kreis
A Augsburg *
AA Ostalbkreis
AB Aschaffenburg *
ABG Altenburger-Land
ABI Anhalt-Bitterfeld
AC Aachen
AIC Aichach-Friedberg
AK Altenkirchen Westerwald
AM Amberg Stadt *
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Amberg-Sulzbach
AN Ansbach *
ANA Annaberg
Altötting
AP Weimarer-Land
AS Amberg-Sulzbach
ASZ Aue-Schwarzenberg
AUR Aurich
AW Ahrweiler
AZ Alzey-Worms
B Berlin
BA Bamberg*
BAD Baden-Baden, Stadt
BAR Barnim
BB Böblingen
BC Biberach Riß
BGL Berchtesgadener Land
BI Bielefeld, Stadt
BIR Birkenfeld Nahe Kreis, Idar-Oberstein, Stadt *
BIT Bitburg-Prüm
BK Börde
BL Zollernalbkreis
BLK Burgenlandkreis
BM Rhein-Erft-Kreis
BN Bonn, Stadt
BO Bochum, Stadt
BOR Borken
BOT Bottrop, Stadt
BRA Wesermarsch
BRB Brandenburg, Stadt *
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Potsdam-Mittelmark
BS Braunschweig, Stadt
BT Bayreuth *
BÜS Konstanz, Gemeinde Büsingen am Hochrhein
BZ Bautzen
C Chemnitz, Stadt *
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Chemnitzer Land
CB Cottbus *
CE Celle
CHA Cham
CLP Cloppenburg
CO Coburg *
COC Cochem-Zell
COE Coesfeld
CUX Cuxhaven
CW Calw
D Düsseldorf, Stadt
DA Darmstadt **
DAH Dachau
DAN Lüchow-Dannenberg
DAU Daun, Kreis
DD Dresden, Stadt *
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Meißen
DE Dessau-Roßlau, Stadt
DEG Deggendorf
DEL Delmenhorst, Stadt
DGF Dingolfing-Landau
DH Diepholz *
DL Döbeln
DLG Dillingen a. d. Donau
DM Demmin
DN Düren
DO Dortmund, Stadt
DON Donau-Ries in Donauwörth
DU Duisburg, Stadt
DÜW Bad Dürkheim Weinstraße
DW Weißeritzkreis
DZ Delitzsch
E Essen, Stadt
EA Eisenach, Stadt *
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Wartburgkreis
EBE Ebersberg
ED Erding
EE Elbe-Elster
EF Erfurt, Stadt *
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Sömmerda
EI Eichstätt
EIC Eichsfeld
EL Emsland
EM Emmendingen
EMD Emden, Stadt
EMS Rhein-Lahn-Kreis
EN Ennepe-Ruhr-Kreis
ER Erlangen, Stadt *
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Erlangen-Höchstadt
ERB Odenwaldkreis
ERH Erlangen-Höchstadt
ES Esslingen Neckar
ESW Werra-Meißner-Kreis
EU Euskirchen
F Frankfurt/Main, Stadt
FB Wetteraukreis in Friedberg Hessen
FD Fulda
FDS Freudenstadt
FF Frankfurt (Oder), Stadt
FFB Fürstenfeldbruck
FG Freiberg
FL Flensburg
FN Bodenseekreis
FO Forchheim
FR Freiburg Breisgau *
FRG Freyung-Grafenau
FRI Friesland
FS Freising
FT Frankenthal Pfalz, Stadt *
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Bad Dürkheim
Fürth *
G Gera, Stadt *
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Greiz
GAP Garmisch-Partenkirchen
GC Chemnitzer Land in Glauchau
GE Gelsenkirchen, Stadt
GER Germersheim
GF Gifhorn
GG Groß-Gerau
GI Gießen
GL Rheinisch-Bergischer-Kreis
GM Oberbergischer Kreis
Göttingen *
GP Göppingen
GR Görlitz, Stadt *
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde des Niederschlesischen Oberlausitzkreises
GRZ Greiz
GS Goslar
GT Gütersloh
GTH Gotha
GZ Günzburg
H Hannover *
HA Hagen, Stadt
HAL Halle, Stadt
HAM Hamm, Stadt
HAS Haßberge
HB Hansestadt Bremen *
HBN Hildburghausen
HD Heidelberg *
HDH Heidenheim Brenz
HE Helmstedt
HEF Hersfeld-Rotenburg
HEI Dithmarschen
HER Herne, Stadt
HF Herford
HG Hochtaunuskreis
HGW Hansestadt Greifswald
HH Freie und Hansestadt Hamburg
HI Hildesheim
HK Landkreis Heidekreis
HL Hansestadt Lübeck
HM Hameln-Pyrmont
HN Heilbronn Neckar *
HO Hof *
HOL Holzminden
HOM Saarpfalz-Kreis außer Stadt St. Ingbert (IGB)
HP Bergstraße
HR Schwalm-Eder-Kreis
HRO Hansestadt Rostock
HS Heinsberg
HSK Hochsauerlandkreis
HST Hansestadt Stralsund, Stadt *
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Vorpommern-Rügen
HU Hanau
HVL Havelland
HWI Hansestadt Wismar
HX Höxter
HY Hoyerswerda, Stadt *
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Kamenz
HZ Harz
IGB St. Ingbert, Stadt
IK Ilm-Kreis
IN Ingolstadt, Stadt *
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Eichstätt
IZ Steinburg
J Jena, Stadt *
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Saale-Holzlandkreis
JL Jerichower Land
K Köln, Stadt
KA Karlsruhe *
KB Waldeck-Frankenberg
KC Kronach
KE Kempten (Allgäu), Stadt *
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Oberallgäu
KEH Kelheim
KF Kaufbeuren, Stadt *
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Ostallgäu
KG Bad Kissingen
KH Bad Kreuznach *
KI Kiel
KIB Donnersbergkreis
KL Kaiserslautern *
KLE Kleve
KM Kamenz
KN Konstanz
KO Koblenz, Stadt *
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Mayen-Koblenz
KR Krefeld, Stadt
KS Kassel *
KT Kitzingen
KU Kulmbach
KÜN Hohenlohekreis
KUS Kusel
KYF Kyffhäuserkreis
L Leipzig *
LA Landshut *
LAU Nürnberger Land
LB Ludwigsburg
LD Landau, Stadt *
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Südliche Weinstraße
LDK Lahn-Dill-Kreis in Wetzlar, Kreis
LDS Dahme-Spreewald
LER Leer
LEV Leverkusen, Stadt
LG Lüneburg
LI Lindau (Bodensee)
LIF Lichtenfels
LIP Lippe
LL Landsberg a. Lech
LM Limburg-Weilburg
Lörrach
LOS Oder-Spree
LRO Landkreis Rostock
LU Ludwigshafen Rhein
LWL Ludwigslust
M München *
MA Mannheim, Stadt *
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Rhein-Neckar-Kreis
MB Miesbach
MD Magdeburg, Stadt
ME Mettmann
MEI Meißen
MEK Mittlerer Erzgebirgskreis
MG Mönchengladbach, Stadt
MH Mülheim a. d. Ruhr, Stadt
MI Minden-Lübbecke
MIL Miltenberg
MK Märkischer Kreis
MKK Main-Kinzig-Kreis
MM Memmingen, Stadt *
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Unterallgäu
MN Unterallgäu
MOL Märkisch- oderland
MOS Neckar-Odenwald-Kreis
MR Marburg-Biedenkopf
MS Münster, Stadt
MSH Mansfeld-Südharz
MSP Main-Spessart
MST Mecklenburg-Strelitz
MTK Main-Taunus-Kreis
MTL Muldentalkreis
Mühldorf a. Inn
MÜR Müritz
MW Mittweida
MYK Mayen-Koblenz
MZ Mainz *
MZG Merzig-Wadern
N Nürnberg, Stadt *
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Nürnberger Land
NB Neubrandenburg, Stadt *
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Mecklenburg-Strelitz
ND Neuburg-Schrobenhausen
NDH Nordhausen
NE Rhein-Kreis Neuss
NEA Neustadt a. d. Aisch
NES Rhön-Grabfeld
NEW Neustadt a. d. Waldnaab
NF Nordfriesland
NI Nienburg (Weser)
NK Neunkirchen Saar
NM Neumarkt i. d. OPf.
NMS Neumünster, Stadt
NOH Grafschaft Bentheim
NOL Niederschlesischer Oberlausitzkreis
NOM Northeim
NR Neuwied Rhein *
NU Neu-Ulm
NW Neustadt Weinstraße, Stadt *
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Bad Dürkheim
NWM Nordwestmecklenburg
OA Oberallgäu
OAL Ostallgäu
OB Oberhausen, Stadt
OD Stormarn
OE Olpe
OF Offenbach am Main *
OG Ortenaukreis
OH Ostholstein
OHA Osterode am Harz
OHV Oberhavel
OHZ Osterholz
OL Oldenburg (Oldenburg) *
OPR Ostprignitz-Ruppin
OS Osnabrück *
OSL Oberspreewald-Lausitz
P Potsdam, Stadt *
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Potsdam-Mittelmark
PA Passau *
PAF Pfaffenhofen a. d. Ilm
PAN Rottal-Inn
PB Paderborn
PCH Parchim
PE Peine
PF Pforzheim *
PI Pinneberg
PIR Sächsische Schweiz
PL Plauen, Stadt *
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Vogtlandkreis
PLÖ Plön Holstein
PM Potsdam-Mittelmark
PR Prignitz
PS Pirmasens *
R Regensburg *
RA Rastatt
RD Rendsburg-Eckernförde
RE Recklinghausen
REG Regen
RG Riesa-Großenhain
RH Roth
RO Rosenheim *
ROW Rotenburg (Wümme)
RP Rhein-Pfalz-Kreis
RS Remscheid, Stadt
RT Reutlingen
RÜD Rheingau-Taunus-Kreis
RÜG Rügen
RV Ravensburg
RW Rottweil
RZ Herzogtum Lauenburg
S Stuttgart, Stadt
SAD Schwandorf
SAW Altmarkkreis Salzwedel
SB Saarbrücken, Stadt und Stadtverband außer Völklingen, Stadt (VK)
SC Schwabach, Stadt *
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Roth
SDL Stendal
SE Segeberg
SG Solingen, Stadt
SHA Schwäbisch Hall
SHG Schaumburg in Stadthagen
SHK Saale-Holzlandkreis
SHL Suhl, Stadt *
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Hildburghausen
SI Siegen-Wittgenstein
SIG Sigmaringen
SIM Rhein-Hunsrück-Kreis
SK Saalekreis
SL Schleswig-Flensburg
SLF Saalfeld-Rudolstadt
SLK Salzlandkreis
SLS Saarlouis
SM Schmalkalden-Meiningen
SN Schwerin, Stadt *
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Parchim
SO Soest
SÖM Sömmerda
SOK Saale-Orla-Kreis
SON Sonneberg
SP Speyer, Stadt *
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Ludwigshafen Rhein
SPN Spree-Neiße
SR Straubing *
ST Steinfurt
STA Starnberg
STD Stade
STL Stollberg
SU Rhein-Sieg-Kreis
SÜW Südliche Weinstraße
SW Schweinfurt *
SZ Salzgitter, Stadt
TBB Main-Tauber-Kreis
TF Teltow-Fläming
TIR Tirschenreuth
TO Torgau-Oschatz
TÖL Bad Tölz-Wolfratshausen
TR Trier, Stadt und Trier-Saarburg
TS Traunstein
Tübingen
TUT Tuttlingen
UE Uelzen
UH Unstrut-Hainich-Kreis
UL Ulm Donau *
UM Uckermark
UN Unna
V Vogtlandkreis
VB Vogelsbergkreis
VEC Vechta
VER Verden
VG Vorpommern-Greifswald
VIE Viersen
VK Völklingen, Stadt
VR Vorpommern-Rügen
VS Schwarzwald-Baar-Kreis
W Wuppertal, Stadt
WAF Warendorf
WAK Wartburgkreis
WB Wittenberg
WE Weimar, Stadt *
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Weimarer-Land
WEN Weiden i. d. OPf., Stadt
WES Wesel
WF Wolfenbüttel
WHV Wilhelmshaven, Stadt
WI Wiesbaden, Stadt
WIL Bernkastel-Wittlich
WL Harburg
WM Weilheim-Schongau in Weilheim i. OB.
WN Rems-Murr-Kreis
WND St. Wendel
WO Worms, Stadt
WOB Wolfsburg, Stadt
WST Ammerland in Westerstede
WT Waldshut in Waldshut-Tiengen
WTM Wittmund
Würzburg *
WUG Weißenburg-Gunzenhausen
WUN Wunsiedel i. Fichtelgebirge
WW Westerwald in Montabaur
WZ Wetzlar, Stadt
Z Zwickau *
ZI Löbau-Zittau
ZW Zweibrücken, Stadt *
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Pirmasens

*) Stadt- und Landkreis führen das gleiche Unterscheidungszeichen. Die Festlegung der Gruppen oder Nummerngruppen der Erkennungsnummer nach Anlage 2 für deren Behörden oder zusätzliche Verwaltungsstellen erfolgt durch die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Stelle. Die Festlegung ist dem Kraftfahrt-Bundesamt rechtzeitig anzuzeigen.
**) Stadt- und Landkreis sowie die Staatliche Technische Überwachung Hessen führen das gleiche Unterscheidungskennzeichen. Die Festlegung der Gruppen oder Nummerngruppen der Erkennungsnummer nach Anlage 2 für deren Behörden oder zusätzlichen Verwaltungsstellen erfolgt durch die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Stelle

2. Noch gültige Unterscheidungszeichen, die - bedingt durch Gebiets- und Verwaltungsreformen - nicht mehr zugeteilt werden und auslaufen

Teil 2 (nicht dargestellt) wird aufgehoben.

27. Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach der Angabe "Landesorgane," die Wörter "der Bundesministerien, der Bundesfinanzverwaltung," eingefügt.

b) In Nummer 1 wird die Angabe zum Unterscheidungszeichen BD wie folgt gefasst:

alt neu
 BD  Dienstfahrzeuge des Bundestages, des Bundesrates, des Bundespräsidialamtes, der Bundesregierung und des Bundesverfassungsgerichts (Zulassungsbehörde Berlin; Zulassungsbehörde Bonn, Stadt) "BD Dienstfahrzeuge des Bundestages, des Bundesrates, des Bundespräsidialamtes, der Bundesregierung, der Bundesministerien, der Bundesfinanzverwaltung und des Bundesverfassungsgerichts (Zulassungsbehörde Berlin; Zulassungsbehörde Bonn, Stadt; für BD 16 Kfz-Zulassungsstelle bei der "Bundesfinanzdirektion Südwest" - Dienstort Offenbach)".

c) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe zum Unterscheidungszeichen BBL wird wie folgt gefasst:

alt neu
 BBlL Brandenburg Landesregierung und Landtag (Zulassungsbehörde Potsdam, Stadt) "BBL Brandenburg Landesregierung, Landtag und Polizei

(Zulassungsbehörde Potsdam, Stadt; für die Polizei Innenministerium Zentraldienst der Polizei Brandenburg)".

bb) Die Angabe zum Unterscheidungszeichen BWL wird wie folgt gefasst:

alt neu
 BWL Baden-Württemberg Landesregierung und Landtag (Zulassungsbehörde Stuttgart, Stadt) "BWL Baden-Württemberg Landesregierung, Landtag und Polizei

(Zulassungsbehörde Stuttgart, Stadt; für die Polizei Innenministerium Baden-Württemberg - Landespolizeipräsidium)".

cc) Die Angabe zum Unterscheidungszeichen LSA wird wie folgt gefasst:

alt neu
  LSA Sachsen-Anhalt Landesregierung und Landtag (Zulassungsbehörde Magdeburg, Stadt) "LSA Sachsen-Anhalt Landesregierung, Landtag und Polizei

(Zulassungsbehörde Magdeburg, Stadt)".

dd) Die Angabe zum Unterscheidungszeichen MVL wird wie folgt gefasst:

alt neu
MVL Mecklenburg-Vorpommern Landesregierung und Landtag (Zulassungsbehörde Schwerin, Stadt) "MVL Mecklenburg-Vorpommern Landesregierung (einschließlich Landespolizei) und Landtag

(Zulassungsbehörde Schwerin, Stadt)".

ee) Die Angabe zum Unterscheidungszeichen NRW wird wie folgt gefasst:

alt neu
 NRW Nordrhein-Westfalen Landesregierung und Landtag (Zulassungsbehörde Düsseldorf, Stadt) "NRW Nordrhein-Westfalen Landesregierung, Landtag und Polizei

(Zulassungsbehörde Düsseldorf, Stadt; für die Polizei Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste des Landes NRW, Duisburg)".

ff) Die Angabe zum Unterscheidungszeichen RPL wird wie folgt gefasst:

alt neu
 RPL Rheinland-Pfalz Landesregierung und Landtag (Zulassungsbehörde Mainz, Stadt) "RPL Rheinland-Pfalz Landesregierung, Landtag und Polizei

(Zulassungsbehörde Mainz, Stadt)".

gg) Die Angabe zum Unterscheidungszeichen SAL wird wie folgt gefasst:

alt neu
 SAL Saarland Landesregierung und Landtag (Zulassungsbehörde Saarbrücken, Stadt und Stadtverband) "SAL Saarland Landesregierung, Landtag und Polizei

(Zulassungsbehörde Stadt Saarbrücken, Stadt und Regionalverband; für die Polizei Landespolizeipräsidium - Direktion LPP 4 Zentrale Dienste - LPP 4.8 Kraftfahrzeugtechnik)".

hh) Die Angabe zum Unterscheidungszeichen SH wird wie folgt gefasst:

alt neu
 SH Schleswig-Holstein Landesregierung und Landtag (Zulassungsbehörde Kiel, Stadt) "SH Schleswig-Holstein Landesregierung, Landtag und Polizei

(Zulassungsbehörde Kiel, Stadt)".

d) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
0 Fahrzeuge des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen (Zulassungsbehörde Berlin; Zulassungsbehörde Bonn, Stadt)
"3. Unterscheidungszeichen des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen

0; B oder BN Diplomatischen Vertretungen oder Internationalen Organisationen und in

Abhängigkeit vom Status der bevorrechtigten Person

(Zulassungsbehörde Berlin, Zulassungsbehörde Bonn, Stadt)

Unterscheidungszeichen Berufskonsularische Vertretungen und in Abhängigkeit vom Status der

des Verwaltungsbezirkes bevorrechtigten Person

am Sitz des Konsulats (Zulassungsbehörde am Sitz des Konsulats)".

28. Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt 1 Nummer 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Verkleinerte zweizeilige Kennzeichen sind nur für Leichtkrafträder sowie für Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, wenn diese mit einem Geschwindigkeitsschild für die betreffende Geschwindigkeit gekennzeichnet sind, zuzuteilen. "Verkleinerte zweizeilige Kennzeichen dürfen nur für Leichtkrafträder sowie für Fahrzeuge nach § 10 Absatz 6 Nummer 3 zugeteilt werden."

b) Abschnitt 2a wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil wird Satz 3 durch folgende Sätze ersetzt:

alt neu
 Auf dem fahrzeugbezogenen Teil ist unter der letzten Ziffer der Erkennungsnummer die Beschriftung des gemeinsamen Kennzeichenteils aufzuführen. "Auf dem gemeinsamen Kennzeichenteil ist oberhalb der Stempelplakette, bei Kraftradkennzeichen rechts neben der Stempelplakette die geprägte Kennzeichnung "W" (Schrifthöhe 20 mm, Schriftbreite 25 mm) anzubringen. Auf dem fahrzeugbezogenen Teil ist unter der letzten Ziffer der Erkennungsnummer die Beschriftung des gemeinsamen Kennzeichenteils in schwarzer Schrift mit einer sich bei Ablösung selbstzerstörenden Sicherheitsfolie aufzuführen."

bb) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

Neue Grafiken alt: nicht dargestellt

cc) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Ziffern" die Wörter "- ohne Kennbuchstabe "H" und Kennzeichnung "W" -" eingefügt.

bbb) Satz 4

Die Plakette nach Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe c darf auf dem gemeinsamen Kennzeichenteil bei einzeiligen Kennzeichen auch in der Mitte und bei zweizeiligen Kennzeichen in der oberen Zeile auch in der Mitte angebracht werden."

wird gestrichen.

c) Abschnitt 6 Nummer 4 Satz 4 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

alt neu
 c) Die Vorschriften bezüglich der Plaketten nach Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe a und b sind nicht anzuwenden. "c) Die Vorschrift bezüglich der Plakette nach Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe b ist nicht anzuwenden."

d) Abschnitt 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Vorschriften bezüglich der Plaketten gemäß Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe a und b sind nicht anzuwenden. Die Vorschrift bezüglich der Plakette nach Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe b ist nicht anzuwenden."

e) In Abschnitt 8 Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter "Plaketten (Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe a und b)" durch die Wörter "Plakette (Abschnitt 1 Satz 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe b)" ersetzt.

29. In Anlage 5  werden auf der Rückseite des Musters der Zulassungsbescheinigung der Position "(1 9) Breite in mm" die Wörter "ohne Spiegel und Anbauteile" angefügt.

30. In Anlage 6 wird das Muster der Zulassungsbescheinigung Teil I wie folgt geändert:

a) Die Vorderseite wird wie folgt gefasst:

b) Die Rückseite wird wie folgt geändert:

aa) Neben dem Platz für das Dienstsiegel wird in der Zeile für die Unterschrift die Angabe "i. A." eingefügt.

bb) Die Definition der Felder wird wie folgt geändert:

aaa) Der Position "(19) Breite in mm" werden die Wörter "ohne Spiegel und Anbauteile" angefügt.

bbb) Die Position 91 wird wie folgt gefasst:

"(91) Versorgungsnummer Fahrzeug".

ccc) Die Position 94 wird wie folgt gefasst:

"(94) Einsatzmasse in kg".

alt neu
 

ddd) Folgende Positionen werden angefügt:

"(98) Versorgungsnummer des Rüstsatzes (99) zulässige Zuggesamtmasse in kg".

cc) In der Spalte "Veränderungsgründe" wird in den Positionen "Stilllegung wegen Langzeitkonservierung" und "Reaktivierung nach Langzeitkonservierung" jeweils das Wort "Langzeitkonservierung" durch das Wort "Langzeitlagerung" ersetzt.

31. In Anlage 9 wird auf Seite 1 des Musters das Wort "Fahrzeugscheinheft" durch das Wort "Fahrzeugschein" ersetzt.

32. Folgende Anlage 10a wird eingefügt:

"Anlage 10a (zu § 17 Absatz 2 Satz 1)

Fahrzeugscheinheft für Oldtimerfahrzeuge mit roten Kennzeichen

Seite 1

 


Fahrzeugscheinheft
für Oldtimerfahrzeuge mit roten Kennzeichen nach § 17 FZV
Das vorstehende Kennzeichen ist

__________________________________________
Vorname, Name, Firma

__________________________________________
Sstraße und Hausnummer

__________________________________________
Postleitzahl, Wohnort/Firmensitz

für die in der Auflistung beschriebnene __ Fahrzeuge zu den in den nachfolgenden Hinweisen genannten

Zwecken zugeteilt worden ist.



___________________________

Ort, Datum     

___________________________

Name der Zulassungsbehörde

___________________________

Unterschrift     


Seiten 2 ff.

lfd Nr. Fahr-
zeug-
klasse
Fahrzeug-
hersteller
FIN Hub-
raum
Erst-
zulassung
Zul.
Gesamt-
masse in kg
Zul. max. Achslast in kg max.
km/h
Vorne Mitte Hinten

letzte Seite

Hinweise
Rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung für Oldtimer-Fahrzeuge

Zwecke

Das rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung wurde aufgrund der Vorschriften des § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) zugeteilt für:

a) Probefahrten: Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs

b) Überführungsfahrten: Fahrten, die in der Hauptsache der Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort dienen

c) An- und Abfahrten sowie Teilnahme an Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen

d) Fahrten zum Zwecke der Wartung und der Reparatur des Fahrzeugs

33. Anlage 11 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  Anlage 11
(zu § 19 Absatz 1 Nummer 1, § 23 Absatz 3 und 4, § 25 Absatz 1)

Bescheinigungen zum Versicherungsschutz

1. Versicherungsbestätigung
(Format DIN A6, Farbe: Untergrund weiß, Druck schwarz)

2. Versicherungsbestätigung für Hersteller

3. Versicherungsbestätigung bei Ausfuhrkennzeichen

Bestätigung über eine dem Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger entsprechende Haftpflichtversicherung:

Format DIN A6, Farbe: Untergrund gelb, Druck schwarz, drei Ausfertigungen.

Die Bestätigung enthält die Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, zum Kennzeichen, zur Fahrzeugbeschreibung und zum Versicherungsnehmer sowie zusätzlich das Datum des Endes des Versicherungsschutzes.

4. Nachweis für eine Befreiung des Halters von der Versicherungspflicht

5. Anzeige über einen Wegfall des Versicherungsschutzes nach § 25 Absatz 1 Satz 1
(Format DIN A6, Farbe: Untergrund weiß, Druck schwarz)

.

"Anlage 11

(zu § 23 Absatz 3)

Versicherungsbestätigung bei Ausfuhrkennzeichen

Bestätigung über eine dem Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger entsprechende Haftpflichtversicherung: Format DIN A6, Farbe: Untergrund gelb, Druck schwarz, drei Ausfertigungen

Die Bestätigung enthält die Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, zum Kennzeichen, zur Fahrzeugbeschreibung und zum Versicherungsnehmer sowie zusätzlich das Datum des Endes des Versicherungsschutzes."

Artikel 2
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

In Anlage XIX Nummer 2.2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1086) geändert worden ist, werden die Sätze 3 und 4

Die Aufgaben der Akkreditierung nimmt das Kraftfahrt-Bundesamt als Akkreditierungsstelle nach der Norm EN 45.003 (Ausgabe September 1989) wahr.

Das Kraftfahrt-Bundesamt kann auch selbst die Aufgaben der Zertifizierungsstelle für Qualitätsssicherungssysteme wahrnehmen.

aufgehoben und in Satz 5 das Wort "auch" gestrichen.

Artikel 3
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung

Die Anlage (zu § 1 Absatz 1) der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1086) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der laufenden Nummer 175 wird die Angabe " § 16 Abs. 2 Satz 7" durch die Angabe " § 16 Abs. 2 Satz 8" ersetzt.

2. Nach der laufenden Nummer 181 werden die folgenden Nummern eingefügt:

Lfd. N r. Tatbestand FZV Regelsatz in Euro (Euro),
Fahrverbot in Monaten
"181 a Kurzzeitkennzeichen für andere als Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten verwendet § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, § 48 Nr. 15a 25Euro
181 b Kurzzeitkennzeichen einer anderen Person zur
Nutzung an einem anderen Fahrzeug überlassen
§ 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, § 48 Nr. 15b 50 Euro".

3. In der laufenden Nummer 182 wird die Angabe " § 16 Abs. 2 Satz 6" durch die Angabe " § 16 Abs. 2 Satz 7" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung

Die EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), die durch Artikel 27 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zum Kapitel 6 werden die Wörter "und Akkreditierung" gestrichen.

b) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Akkreditierung von Technischen Diensten und Zertifizierungsstellen für Qualitätsmanagementsysteme " § 35 (aufgehoben)".

2. § 16 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe "nach § 35" gestrichen.

b) In Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter "das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 35" durch die Wörter "die Akkreditierungsstelle" ersetzt.

3. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe "nach § 35" gestrichen.

bb) In Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter "das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 35" durch die Wörter "die Akkreditierungsstelle" ersetzt.

b) In Absatz 7 werden die Wörter " § 4 Absatz 2 und 6" durch die Wörter " § 4 Absatz 2 und 5" ersetzt.

4. In der Überschrift zum Kapitel 6 werden die Wörter "und Akkreditierung" gestrichen.

5. § 35

Akkreditierung von Technischen Diensten und Zertifizierungsstellen für Qualitätsmanagementsysteme

(1) Stellen im Sinne des § 30 Absatz 1 können auf der Grundlage der Prüfnormen nach § 31 Absatz 2 durch das Kraftfahrt-Bundesamt akkreditiert werden und sind damit anerkannt.

(2) Stellen, die die Vorhaltung und die Anwendung von Systemen zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion nach Artikel 4 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Anhang VI Gliederungsnummer 1.1 der Richtlinie 2002/24/EG oder nach Artikel 13 in Verbindung mit Anhang IV Gliederungsnummer 2.3 der Richtlinie 2003/37/EG kontrollieren (Zertifizierungsstelle für Qualitätsmanagementsysteme), müssen nach der Norm ISO/IEC 17021:2006 und DIN EN ISO/IEC 17011:2004 akkreditiert sein. Akkreditierungsstelle ist das Kraftfahrt-Bundesamt. Die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen, die durch die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaates nach § 16 Absatz 4 Satz 2 oder § 19 Absatz 4 Satz 2 erteilt wurde, bleibt unberührt.

(3) Die Akkreditierung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die Gewähr bietet, dass für die beantragte Prüf- und Begutachtungszuständigkeit die ordnungsgemäße Wahrnehmung dieser Aufgaben nach den allgemeinen Kriterien nach der jeweiligen Prüfnorm und nach den erforderlichen kraftfahrzeugspezifischen Kriterien an Personal- und Sachausstattung erfolgen wird und wenn durch die Begutachtung nach der jeweiligen Norm die Erfüllung dieser Kriterien nachgewiesen wird.

(4) Für die Akkreditierung und das Akkreditierungsverfahren sind die Vorschriften der §§ 31 bis 34 entsprechend anzuwenden.

wird aufgehoben.

Artikel 5
Änderung der Fahrzeugteileverordnung

§ 5 Absatz 1 Satz 2 der Fahrzeugteileverordnung vom 12. August 1998 (BGBl. I S. 2142), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 22. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2085) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "3. ein nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung anerkannter Technischer Dienst."

2. Die Nummern 4 und 5  werden aufgehoben.

Artikel 6
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. August 2012 (BGBl. I S. 1889) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Gebührennummer 221.1 werden in der Spalte "Gegenstand" die Wörter "der Erkennungsnummer" durch die Wörter "des Kennzeichens" ersetzt.

2. In der Gebührennummer 265 wird in der Spalte "Gegenstand" das Wort "Anwohner" durch das Wort "Bewohner" ersetzt.

Artikel 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. November 2012 in Kraft. Artikel 1 Nummer 15, 17 Buchstabe c und d, Nummer 18 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und Nummer 20 Buchstabe d tritt am 1. Februar 2013 in Kraft.