Änderungstext

Elfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Vom 21. Dezember 2016
(BGBl. I Nr. 64 vom 27.12.2016 S. 3083)



Siehe Fn. *

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verordnet

Artikel 1
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2920) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird in der Angabe zu § 5 das Wort "Kleinkrafträdern" durch das Wort "Kraftfahrzeugen" ersetzt.

2. In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Mofa" durch die Wörter "Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder ein Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b" ersetzt.

3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Komma und das Wort "einsitzige" gestrichen.

b) Nummer 1b wird wie folgt gefasst:

alt neu
1b. Kleinkrafträder bis 45 km/h der Klasse L1e nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. Nr. L 124 vom 09.05.2002 S. 1), wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens 25 km/h beschränkt ist, "1b. zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B und dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klassen L2e-P und L2e-U nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. Nr. L 60 vom 02.03.2013 S. 52), wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens 25 km/h beschränkt ist,"

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Kleinkrafträdern" durch das Wort "Kraftfahrzeugen" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Kleinkraftrad" durch das Wort "Kraftfahrzeug" ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "zur Mofa-Ausbildung" durch die Wörter "zu der Ausbildung" ersetzt.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Mofa-Ausbildung" durch die Wörter "der Ausbildung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Mofa-Ausbildungskurs" durch das Wort "Ausbildungskurs" ersetzt.

e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Mofa-Prüfbescheinigung" durch das Wort "Prüfbescheinigung zum Führen von Mofas und zwei- und dreirädriger Kraftfahrzeuge bis 25 km/h" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Mofas" die Wörter "nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder eines Kraftfahrzeugs nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b" angefügt.

f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Wer die Prüfung noch nicht abgelegt hat, darf ein Mofa auf öffentlichen Straßen führen, wenn er von einem zur Mofa-Ausbildung berechtigten Fahrlehrer beaufsichtigt wird; der Fahrlehrer gilt als Führer des Mofas. "(5) Wer die Prüfung noch nicht abgelegt hat, darf ein Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder ein Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 b auf öffentlichen Straßen führen, wenn er von einem zur Ausbildung berechtigten Fahrlehrer beaufsichtigt wird; der Fahrlehrer gilt als Führer des Fahrzeugs."

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Klasse A2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Klasse A2:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt.
"Klasse A2: Krafträder (auch mit Beiwagen) mit

a) einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und

b) einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg,
die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind."

bb) In Klasse C1 werden die Wörter "der Klassen AM, A1, A2 und A" durch die Wörter "der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D" ersetzt.

cc) In Klasse C werden die Wörter "der Klassen AM, A1, A2, A" durch die Wörter "der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D" ersetzt.

dd) In Klasse D1 werden die Wörter "mehr als acht, aber" gestrichen.

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 6 werden die Wörter "D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist, und" gestrichen.

bb) In Nummer 9 werden die Wörter "sowie C1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist" gestrichen.

cc) In Nummer 10 werden die Wörter "Klassen D1E, BE sowie C1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist" durch die Wörter "Klassen D1E und BE" ersetzt.

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Die Fahrerlaubnis der Klasse B wird auch erteilt zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeugs mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist."

d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:

  1. Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,
  2. Einsatzfahrzeuge der Polizei,
  3. Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
  4. Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks,
  5. Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes,
  6. Krankenkraftwagen,
  7. Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge,
  8. Beschussgeschützte Fahrzeuge,
  9. Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge,
  10. Spezialisierte Verkaufswagen,
  11. Rollstuhlgerechte Fahrzeuge,
  12. Leichenwagen und
  13. Wohnmobile.

Satz 1 gilt für die Fahrerlaubnis der Klassen C1E, C und CE entsprechend."

e) In Absatz 6 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Satz 1 gilt für Fahrerlaubnisse im Sinne des Absatzes 3a entsprechend."

6. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden in der Nummer 9 der Tabelle in der Spalte Mindestalter in Buchstabe c Doppelbuchstabe bb nach dem Wort "Ausbildung" die Wörter "und Prüfung" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "vor Erteilung der ersten Fahrerlaubnis" durch die Wörter "vor erstmaliger Erteilung einer Fahrerlaubnis" ersetzt.

7. § 11 Absatz 10 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und".

c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

8. Dem § 20 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung kann frühestens sechs Monate vor Ablauf einer Sperre

  1. nach § 2a Absatz 5 Satz 3 oder § 4 Absatz 10 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes oder
  2. nach § 69 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 69a Absatz 1 Satz 1 oder § 69a Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 des Strafgesetzbuches

bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden."

9. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort "Anschrift" die Wörter ", Staatsangehörigkeit und Art des Ausweisdokumentes" eingefügt.

b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Erteilung einer Fahrerlaubnis kann frühestens sechs Monate vor Erreichen des für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse nach § 10 vorgeschriebenen Mindestalters bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden."

10. In § 22a Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter "und Ausweisnummer" gestrichen.

11. In § 23 Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

alt neu
Die Fahrerlaubnis der übrigen Klassen wird längstens für folgende Zeiträume erteilt:
  1. Klassen C1, C1E: bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Bewerbers für fünf Jahre,
  2. Klassen C, CE: für fünf Jahre,
  3. Klassen D, D1, DE und D1E: für fünf Jahre.
"Die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE wird längstens für fünf Jahre erteilt."

12. Dem § 24 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Verlängerung einer Fahrerlaubnis kann frühestens sechs Monate vor Ablauf ihrer Geltungsdauer bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden."

13. § 24a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "Geltungsdauer" durch das Wort "Gültigkeit" ersetzt.

bb) Folgender Satz 4 wird angefügt:

"Abweichend von den Sätzen 2 und 3 ist bei der Ausstellung eines Ersatzdokuments und bei der Ausfertigung eines neuen Führerscheins wegen Erweiterung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder wegen Änderung der Angaben auf dem Führerschein Satz 1 anzuwenden."

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Die Gültigkeit eines Führerscheins, der ab dem 1. Januar 1999 als Kartenführerschein ausgestellt worden ist, kann durch die nach Landesrecht zuständige Behörde durch die Anbringung eines mit einer bestimmten Frist versehenen Gültigkeitsaufklebers mit Sicherheitsdesign der Bundesdruckerei nachträglich befristet werden, soweit der Antragsteller dies zusammen mit der Erteilung eines neuen Führerscheins beantragt und zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Gründe gegen die sofortige Ausstellung eines neuen Führerscheins bestehen. Ein nach Satz 1 befristeter Führerschein dient nur im Inland als Nachweis der Fahrberechtigung. Er verliert seine Gültigkeit mit Zustellung des neuen Führerscheins, Ablauf der Frist oder wenn der Gültigkeitsaufkleber entfernt oder beschädigt wurde."

14. In § 25 Absatz 5 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:

"Auf Wunsch des Inhabers der Fahrerlaubnis kann dieser den bisherigen Führerschein behalten. Hierzu ist der Führerschein durch die nach Landesrecht zuständige Behörde sichtbar und dauerhaft zu entwerten. In Falle der Vorlage eines nach dem 1. Januar 1999 als Kartenführerschein ausgestellten Führerscheins ist der Führerschein durch eine Lochung in der unteren rechten Ecke der Vorderseite zu entwerten."

15. In § 28 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "oder - bei den Klassen C1 und C1E - der Inhaber das 50. Lebensjahr bereits vollendet hat" gestrichen.

16. § 48 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird die Nummer 2a wie folgt gefasst:

alt neu
2a. durch Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachweist, dass er die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird, "2a. durch Vorlage eines nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes ausgestellten Führungszeugnisses und durch eine auf Kosten des Antragstellers eingeholte aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister nachweist, dass er die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird,"

b) In Absatz 5 wird die Nummer 3 wie folgt gefasst:

alt neu
3. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er nicht die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird. "3. er durch Vorlage der Unterlagen nach Absatz 4 Nummer 2a nachweist, dass er die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird."

17. § 57 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt sowie die Anschrift, "1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Art des Ausweisdokumentes,"

18. In § 66 Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort "vorliegen" die Wörter "oder bei Verstößen gegen Auflagen nach Absatz 3" eingefügt.

19. § 74 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Ausnahmen können genehmigen
  1. die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen von allen Vorschriften dieser Verordnung in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller, es sei denn, dass die Auswirkungen sich nicht auf das Gebiet des Landes beschränken und eine einheitliche Entscheidung erforderlich ist,
  2. das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von allen Vorschriften dieser Verordnung, sofern nicht die Landesbehörden nach Nummer 1 zuständig sind; allgemeine Ausnahmen ordnet es durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden an.
"(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung genehmigen."

20. § 75 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "oder § 76 Nummer 2" werden gestrichen.

bb) Das Wort "Mofa" wird durch die Wörter "Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, ein Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b" ersetzt.

b) In Nummer 6 wird das Wort "Mofa-Ausbildung" durch das Wort "Ausbildung" ersetzt.

21. § 76 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. § 5 Absatz 1 (Prüfung für das Führen von Mofas)
gilt nicht für Führer der in § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 1b bezeichneten Fahrzeuge, die vor dem 1. April 1980 das 15. Lebensjahr vollendet haben.
"3. § 5 Absatz 1 (Prüfung für das Führen von Mofas nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder eines Kraftfahrzeugs nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 b) gilt nicht für Führer der in § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 1b bezeichneten Fahrzeuge, die vor dem 1. April 1980 das 15. Lebensjahr vollendet haben."

b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. § 5 Absatz 2 (Berechtigung eines Fahrlehrers zur Mofa-Ausbildung)
Zur Mofa-Ausbildung ist auch ein Fahrlehrer berechtigt, der eine Fahrlehrerlaubnis der bisherigen Klasse 3 oder eine ihr entsprechende Fahrlehrerlaubnis besitzt, diese vor dem 1. Oktober 1985 erworben und vor dem 1. Oktober 1987 an einem mindestens zweitägigen, vom Deutschen Verkehrssicherheitsrat durchgeführten Einführungslehrgang teilgenommen hat.
"4. § 5 Absatz 2 (Berechtigung eines Fahrlehrers zur Ausbildung für Kraftfahrzeuge nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 1b)
Zur Ausbildung ist auch ein Fahrlehrer berechtigt, der eine Fahrlehrerlaubnis der bisherigen Klasse 3 oder eine ihr entsprechende Fahrlehrerlaubnis besitzt, diese vor dem 1. Oktober 1985 erworben und vor dem 1. Oktober 1987 an einem mindestens zweitägigen, vom Deutschen Verkehrssicherheitsrat durchgeführten Einführungslehrgang teilgenommen hat."

c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

"6a. § 6 Absatz 1 zu Klasse A2
Inhaber einer ab dem 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilten Berechtigung zum Führen von Krafträdern (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt, sind im Inland auch zum Führen von Krafträdern berechtigt, deren Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet ist."

d) Nach Nummer 8 werden folgende Nummern 8a bis 8d eingefügt.

"8a. § 6 Absatz 3 zu Klasse C1 und C:
Inhaber einer bis zum 18. Januar 2013 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse C1 oder C sind auch berechtigt, Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer gebaut sind, zu führen.

8b. § 6 Absatz 3 zu Klasse CE:
Inhaber einer bis zum 18. Januar 2013 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse CE sind auch berechtigt, Fahrzeuge der Klasse D1E zu führen, sofern sie zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt sind.

8c. § 6 Absatz 3 zu Klasse D1E:
Inhaber einer bis zum 18. Januar 2013 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse D1E sind auch berechtigt, Kraftfahrzeuge der Klasse C1E zu führen, sofern sie zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt sind.

8d. § 6 Absatz 3 zu Klasse DE:
Inhaber einer bis zum 18. Januar 2013 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse DE sind auch berechtigt, Kraftfahrzeuge der Klasse C1E zu führen, sofern sie zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt sind."

e) Die bisherige Nummer 8a wird Nummer 8e.

f) In Nummer 9 Satz 13 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Wörter " § 6 Absatz 3 Nummer 6 bleibt unberührt." angefügt.

g) Nach Nummer 12b wird folgende Nummer 12c eingefügt:

"12c. § 23 Absatz 1 Satz 2 (Geltungsdauer der Fahrerlaubnis)
Die Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E, die nach dem 31. Dezember 1998 und vor dem 19. Januar 2013 erteilt worden ist, endet mit Vollendung des 50. Lebensjahres des Inhabers der Fahrerlaubnis."

h) In Nummer 17 wird die Angabe "30. April 2017" durch die Angabe "31. Dezember 2018" ersetzt.

22. Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt A. wird wie folgt geändert:

aa) In Unterabschnitt I. wird die laufende Nummer 14 wie folgt gefasst:

"14 2 beschränkt auf Kombinationen nach Art eines Sattelkraftfahrzeugs oder eines Lastkraftwagens mit drei Achsen nach dem 31.12.85 A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L T1 C 172, A1 79.03,
A1 79.04,
A 79.03,
A 79.04,
BE 79.06,
CE 79 (L < 3)".

bb) Folgender Unterabschnitt III wird angefügt:

"III. Fahrerlaubnisse nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (Erteilungsdatum vom 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des 26. Dezember 2016)

Fahrerlaubnisklasse Weitere Berechtigungen
B 194

b) In Abschnitt C. Buchstabe b wird die laufende Nummer 6 wie folgt gefasst:

6. C1E A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06".

23. Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu

4.1 Herzrhythmusstörungen mit anfallsweiser Bewusstseinstrübung oder Bewusstlosigkeit nein nein - -
- nach erfolgreicher Behandlung durch Arznei- mittel oder Herzschrittmacher ja ausnahmsweise ja regelmäßige
Kontrollen
regelmäßige
Kontrollen
4.2 Hypertonie
(zu hoher Blutdruck)
       
4.2.1 bei ständigem diastolischen Wert von über 130 mmHg nein nein - -
4.2.2 bei ständigem diastolischen Wert von über 100 bis 130 mmHg ja ja
wenn keine anderen prognostisch ernsten Symptome vorliegen
Nachuntersuchungen Nachuntersuchungen
4.3 Hypotonie
(zu niedriger Blutdruck)
       
4.3.1 In der Regel kein Krankheitswert ja ja - -
4.3.2 Selteneres Auftreten von hypotoniebedingten, anfallsartigen Bewusst- seinsstörungen ja
wenn durch Behandlung die Blutdruckwerte stabilisiert sind
ja
wenn durch Behandlung die Blutdruckwerte stabilisiert sind
- -
4.4 Koronare Herzkrankheit (Herzinfarkt)        
4.4.1 Nach erstem Herzinfarkt ja
bei komplikationslosem Verlauf
ausnahmsweise ja - Nachuntersuchung
4.4.2 Nach zweitem Herzinfarkt ja
wenn keine Herzinsuffizienz oder gefährliche Rhythmusstörungen vorliegen
nein Nachuntersuchung  
4.5 Herzleistungsschwäche durch angeborene oder erworbene Herzfehler oder sonstige Ursachen        
4.5.1 In Ruhe auftretend nein nein - -
4.5.2 Bei gewöhnlichen Alltagsbelastungen und bei besonderen Belastungen ja nein regelmäßige ärztliche Kontrolle, Nachuntersuchung in bestimmten Fristen, Beschränkung auf einen Fahrzeugtyp, Umkreis- und Tageszeitbeschränkungen -
4.6 Periphere Gefäßerkrankungen ja ja - -

"4.1 Herzrhythmusstörungen mit anfallsweiser Bewusstseinstrübung oder Bewusstlosigkeit nein nein - -
- nach erfolgreicher Behandlung durch Arzneimittel oder Herzschrittmacher ja Ausnahmsweise
ja
regelmäßige Kontrollen regelmäßige Kontrollen
4.2 Hypertonie
(zu hoher Blutdruck)
4.2.1 Erhöhter Blutdruck mit zerebraler Symptomatik und/oder Sehstörungen nein nein - -
4.2.2 Blutdruckwerte
> 180 mmHg systolisch und/oder
> 110 mmHg diastolisch
In der Regel
ja
Einzelfallentscheidung Nachuntersuchungen Nachuntersuchungen
4.3 Hypotonie
(zu niedriger Blutdruck)
4.3.1 In der Regel kein Krankheitswert ja ja - -
4.3.2 Selteneres Auftreten von hypotoniebedingten, anfallsartigen Bewusstseinsstörungen Ja
wenn durch
Behandlung die Blutdruckwerte
stabilisiert sind
Ja
wenn durch
Behandlung die Blutdruckwerte
stabilisiert sind
- -
4.4 Akutes Koronarsyndrom
(Herzinfarkt)
- EF > 35 Prozent
Ja bei komplikationslosem
Verlauf
Fahreignung kann sechs Wochen nach
dem Ereignis
gegeben sein
Kardiologische Untersuchung Kardiologische Untersuchung
- EF < 35 Prozent oder akute dekompensierte Herzinsuffizienz im Rahmen eines akuten Herzinfarktes Fahreignung

kann vier

Wochen nach
dem Ereignis
gegeben sein

In der Regel
nein
Kardiologische Untersuchung
4.5 Herzleistungsschwäche durch angeborene oder erworbene Herzfehler oder sonstige Ursachen Regelmäßige ärztliche
Kontrolle, Nachuntersuchung in individuell zu bestimmenden Fristen. Eventuell Beschränkung auf einen Fahrzeugtyp,
Umkreis- und
Tageszeitbeschränkungen
Jährlich kardiologische
Kontrolluntersuchungen
NYHA I
(Herzerkrankung ohne körperliche Limitation)
ja ja, wenn
EF > 35 Prozent
Jährlich kardiologische Kontrolluntersuchungen
NYHA II
(leichte Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit)
ja ja , wenn
EF > 35 Prozent
NYHA III
(Beschwerden bei geringer körperlicher Belastung)
Ja
(wenn stabil)
nein
NYHA VI
(Beschwerden in Ruhe)
nein nein
4.6 Periphere arterielle Verschlusskrankheit Kardiologische Untersuchung".
- bei Ruheschmerz nein nein
- nach Intervention Fahreignung
nach 24 Stunden
Fahreignung
nach einer Woche
- nach Operation Fahreignung
nach einer Woche
Fahreignung
nach vier Wochen
Aortenaneurysma, asymptomatisch Keine
Einschränkung
Keine Einschränkung bei einem Aortendurchmesser bis 5,5 cm. Keine Fahreignung bei einem Aortendurchmesser > 5,5 cm.

b) Nummer 11.2 wird wie folgt gefasst:

alt neu

11.2 Tagesschläfrigkeit        
11.2.1 Messbare auffällige Tagesschläfrigkeit nein nein    
11.2.2 Nach Behandlung ja,
wenn keine messbare auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegt
ja,
wenn keine messbare auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegt
ärztliche Begutachtung, regelmäßige ärztliche Kontrollen ärztliche Begutachtung, regelmäßige ärztliche Kontrollen

"11.2 Tagesschläfrigkeit
11.2.1 Messbare auffällige Tagesschläfrigkeit nein nein
11.2.2 Nach Behandlung ja
wenn keine
messbare auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegt
ja
wenn keine
messbare auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegt
ärztliche Begutachtung,
regelmäßige ärztliche Kontrollen
ärztliche Begutachtung,
regelmäßige ärztliche Kontrollen
11.2.3 Obstruktives Schlafapnoe
Syndrom (OSAS) mittelschwer/schwer [mittelschwer: Apnoe-Hypopnoe-Index zwischen 15 und 29 pro Stunde; schwer: Apnoe-Hypopnoe-Index von mindestens 30 pro Stunde]
Ja
unter geeigneter Therapie und wenn keine messbare auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegt
Ja
unter geeigneter Therapie und wenn keine messbare auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegt
Gutachten mittels schlafmedizinischer oder somnologischer Qualifikation, regelmäßige ärztliche Kontrollen in Abständen
von höchstens
drei Jahren
Gutachten mittels schlafmedizinischer oder somnologischer Qualifikation, regelmäßige ärztliche Kontrollen in Abständen von höchstens einem Jahr".

24. Anlage 4a wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach der Angabe "(VkBl. S. 110)" die Wörter "in der Fassung vom 3. März 2016 (VkBl. S. 185)" eingefügt.

b) In Nummer 1 Buchstabe f wird folgender Satz angefügt:

"Die Empfehlung darf nur gegenüber Personen erfolgen, die zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sind."

25. Anlage 7 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1.1 werden die Wörter "Richtlinie 2009/113/EG der Kommission vom 25. August 2009 (ABl. Nr. L 223 vom 26.08.2009 S. 31)" durch die Wörter "Richtlinie (EU) 2014/85 der Kommission vom 1. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. Nr. L 194 vom 02.07.2014 S. 10)" ersetzt.

b) In Nummer 1.3 Satz 5 wird nach Buchstabe k der Schlusspunkt gestrichen und folgender Buchstabe l angefügt:

"l) Hocharabisch."

c) In Nummer 2.1.5 wird Buchstabe k wie folgt gefasst:

alt neu
k. Verhalten an Kreuzungen, Einmündungen, Kreisverkehren und Bahnübergängen, "k) Verhalten an Kreuzungen, Einmündungen, Kreisverkehren, Bahnübergängen und in Tunneln,"

26. In Anlage 8a werden eingangs des Musters des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis die Wörter "Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis (FeV)" durch die Wörter "Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis (VNF)" ersetzt.

27. Anlage 9 Abschnitt B Unterabschnitt II. wird wie folgt geändert:

a) Die laufende Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

"6 176 Auflage: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur für Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden".

b) Folgende Nummer 24 wird angefügt:

"24 194 Klasse B berechtigt im Inland

a) bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A1

b) nach Vollendung des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A."

a) bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A1

b) nach Vollendung des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A."

c) In der Fußnote ** wird die Angabe " § 76 Nummer 11b" durch die Angabe " § 76 Nummer 11c" ersetzt.

28. In Anlage 11 wird die Zeile "Namibia" wie folgt gefasst:

"Namibia 16 A1, A, B, BE, C1 17, C1E, C17), CE nein nein".

29. Anlage 12 Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2.1 Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über
das Rechtsfahrgebot (§ 2 Absatz 2)
die Geschwindigkeit (§ 3 Absatz 1, 2a, 3 und 4, § 41 Absatz 2, § 42 Absatz 4a)
den Abstand (§ 4 Absatz 1)
das Überholen (§ 5, § 41 Absatz 2)
die Vorfahrt (§ 8 Absatz 2, § 41 Absatz 2)
das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren (§ 9)
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen (§ 2 Absatz 1, § 18 Absatz 2 bis 5, Absatz 7, § 41 Absatz 2)
das Verhalten an Bahnübergängen (§ 19 Absatz 1 und 2, § 40 Absatz 7)
das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen (§ 20 Absatz 2, 3 und 4, § 41 Absatz 2)
das Verhalten an Fußgängerüberwegen (§ 26, § 41 Absatz 3)
übermäßige Straßenbenutzung (§ 29)
das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Zeichen 206 (Halt! Vorfahrt gewähren!) sowie gegenüber Haltzeichen von Polizeibeamten (§ 36, § 37 Absatz 2, 3, § 41 Absatz 2)
"2.1 Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über
das Rechtsfahrgebot (§ 2 Absatz 2)
die Geschwindigkeit (§ 3 Absatz 1, 2a, 3 und 4, § 41 Absatz 2, Anlage 3 zu § 42 Absatz 2)
den Abstand (§ 4 Absatz 1, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)
das Überholen (§ 5, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)
die Vorfahrt (§ 8 Absatz 2, Anlage 2 zu § 41 Absatz 2)
das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren (§ 9)
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen (§ 2 Absatz 1, § 18 Absatz 2
bis 5, Absatz 7, Anlage 3 zu § 42 Absatz 2)
das Verhalten an Bahnübergängen (§ 19 Absatz 1 und 2, Anlage 1 zu § 40 Absatz 7,
Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)
das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen (§ 20 Absatz 2, 3 und 4, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)
das Verhalten an Fußgängerüberwegen (§ 26, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)
übermäßige Straßenbenutzung (§ 29)
das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Zeichen 206 (Halt! Vorfahrt gewähren!) sowie gegenüber Haltzeichen von Polizeibeamten (§ 36, § 37 Absatz 2, 3, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1) ".

Artikel 2
Weitere Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung

Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 52 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b) Es wird folgende Nummer 5 angefügt:

"5. Gerichte und Staatsanwaltschaften."

2. In § 59 Absatz 1 Nummer 10 werden die Wörter "sowie der Tag des Ablaufs der Sperrfrist," angefügt.

3. Dem § 76 Nummer 5 wird folgender Satz angefügt:

"Prüfbescheinigungen für Mofas, die nach den bis zum 31. Dezember 2016 vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt worden sind, bleiben gültig."

4. In der Überschrift der Anlage 1 werden nach dem Wort "Mofas" die Wörter "und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h" angefügt.

5. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Mofas" die Wörter "und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h" angefügt.

b) Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aa) In der Überschrift werden nach dem Wort "Mofas" die Wörter "und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h" angefügt.

bb) Das Muster der Ausbildungsbescheinigung wird wie folgt gefasst:

c) Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aa) In der Überschrift wird das Wort "Mofa-Prüfbescheinigung" durch die Wörter "Prüfbescheinigung für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h" ersetzt.

bb) Das Muster der Prüfbescheinigung wird wie folgt gefasst:

6. Anlage 9 Abschnitt B Unterabschnitt I. wird wie folgt gefasst:

alt neu
I. Schlüsselzahlen der Europäischen Union
Lfd. Nr. Schlüsselzahl
1 01 Sehhilfe und/oder Augenschutz, wenn durch ärztliches Gutachten ausdrücklich gefordert:
2 01.01 Brille
3 01.02 Kontaktlinsen
4 01.03 Schutzbrille
5 02 Hörhilfe/Kommunikationshilfe
6 03 Prothese/Orthese der Gliedmaßen
7 05 Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen:
8 05.01 Nur bei Tageslicht
9 05.02 In einem Umkreis von ... km des Wohnsitzes oder innerorts/innerhalb der Region...
10 05.03 Ohne Beifahrer/Sozius
11 05.04 Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als ... km/h
12 05.05 Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist
13 05.06 Ohne Anhänger
14 05.07 Nicht gültig auf Autobahnen
15 05.08 Kein Alkohol
16 10 Angepasste Schaltung
17 15 Angepasste Kupplung
18 20 Angepasste Bremsmechanismen
19 25 Angepasste Beschleunigungsmechanismen
20 30 Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen
21 35 Angepasste Bedienvorrichtungen
22 40 Angepasste Lenkung
23 42 Angepasste(r) Rückspiegel
24 43 Angepasster Fahrersitz
25 44 Anpassungen des Kraftrades:
26 44.01 Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel
27 44.02 (Angepasste) handbetätigte Bremse
28 44.03 (Angepasste) fußbetätigte Bremse
29 44.04 Angepasste Beschleunigungsmechanismen
30 44.05 Angepasste Handschaltung und Handkupplung
31 44.06 Angepasster Rückspiegel
32 44.07 Angepasste Kontrolleinrichtungen
33 44.08 Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen
34 45 Kraftrad nur mit Beiwagen
35 46 Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge
36 50 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugidentifizierungsnummer)
37 51 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)
38 70 Umtausch des Führerscheins Nummer ..., ausgestellt durch ... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates, jedoch nur anzuwenden bei Umtausch auf Grund von Anlage 11)
39 71 Duplikat des Führerscheins Nummer ... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen)
40 72 Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm3 und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)*
41 73 Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)
42 74 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1)*
43 75 Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1)*
44 76 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1 E)*
45 77 Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern

a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und

b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1 E)*

46 78 Keine Fahrzeuge, die über ein Kupplungspedal (oder, bei Fahrzeugen der Klassen A, A2 und A1   über einen von Hand zu bedienenden Kupplungshebel verfügen, das (der) vom Fahrer beim
Anfahren oder beim Anhalten des Kraftfahrzeugs sowie beim Gangwechsel bedient werden muss
47 79 ( ...) Nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen, bei Anwendung   von Artikel 13 der Richtlinie 2006/126/EG
48 79 (C1E > 12000 kg, L < 3)

Beschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12.000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12.000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1 E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t.

Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.

49 79 (S1 < 25/7.500 kg)
Begrenzung der Klassen D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder maximal 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz.
50 79 (L < 3)

Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als drei Achsen. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.

51 79.01 Nur zweirädrige Fahrzeuge mit oder ohne Beiwagen
52 79.02 Nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse AM oder vierrädrige Leichtfahrzeuge der Klasse AM
53 79.03 Nur dreirädrige Fahrzeuge
54 79.04 Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg
55 79.05 Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg
56 79.06 Fahrzeuge (Fahrzeugkombination) der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3.500 kg übersteigt
57 80 Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
58 81 Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für zweirädrige Krafträder der Klasse A, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
59 90 Codes, die in Kombination mit Codes für an dem Fahrzeug vorgenommene Anpassungen verwendet werden
60 95 Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr bis zum ... erfüllt [zum Beispiel: 95(01.01.14)]
61 96 Fahrzeugkombinationen aus Fahrzeugen der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse einer derartigen Kombination mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 4.250 kg beträgt.
* Die Schlüsselzahlen 72, 74 - 77 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 18. Januar 2013 erteilt worden sind, verwendet werden.
"I. Schlüsselzahlen der Europäischen Union
Lfd. Nr. Schlüsselzahl
1 01 Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz
2 01.01 Brille
3 01.02 Kontaktlinsen)
4 01.03 Schutzbrille*
5 01.05 Augenschutz
6 01.06 Brille oder Kontaktlinsen
7 01.07 Spezifische optische Hilfe
8 02 Hörhilfe/Kommunikationshilfe
9 03 Prothese/Orthese der Gliedmaßen
10 03.01 Prothese/Orthese der Arme
11 03.02 Prothese/Orthese der Beine
12 05 Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen:*
13 05.01 Nur bei Tageslicht*
14 05.02 In einem Umkreis von ... km des Wohnsitzes oder innerorts/innerhalb der Region ...*
15 05.03 Ohne Beifahrer/Sozius*
16 05.04 Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als ... km/h*
17 05.05 Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist*
18 05.06 Ohne Anhänger*
19 05.07 Nicht gültig auf Autobahnen*
20 05.08 Kein Alkohol*
21 10 Angepasste Schaltung
22 10.02 Automatische Wahl des Getriebeganges
23 10.04 Angepasste Schalteinrichtungen
24 15 Angepasste Kupplung
25 15.01 Angepasstes Kupplungspedal
26 15.02 Handkupplung
27 15.03 Automatische Kupplung
28 15.04 Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Kupplungspedals zu verhindern
29 20 Angepasste Bremsmechanismen
30 20.01 Angepasstes Bremspedal
31 20.03 Bremspedal, geeignet für Betätigung mit dem linken Fuß
32 20.04 Bremspedal mit Gleitschiene
33 20.05 Bremspedal (Kipppedal)
34 20.06 Mit der Hand betätigte Bremse
35 20.07 Bremsbetätigung mit maximaler Kraft von ... N(*) (z.B.: ,20.07(300N)")
36 20.09 Angepasste Feststellbremse
37 20.12 Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Bremspedals zu verhindern
38 20.13 Mit dem Knie betätigte Bremse
39 20.14 Durch Fremdkraft unterstützte Bremsanlage
40 25 Angepasste Beschleunigungsmechanismen
41 25.01 Angepasstes Gaspedal
42 25.03 Gaspedal (Kipppedal)
43 25.04 Handgas
44 25.05 Mit dem Knie betätigter Gashebel
45 25.06 Durch Fremdkraft unterstützte Betätigung des Gaspedals/-hebels
46 25.08 Gaspedal links
47 25.09 Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gaspedals zu verhindern
48 30 Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen*
49 31 Anpassungen und Sicherungen der Pedale
50 31.01 Extrasatz Parallelpedale
51 31.02 Pedale auf der gleichen (oder fast gleichen) Ebene
52 31.03 Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gas- und des Bremspedals zu verhindern, wenn Pedale nicht mit dem Fuß betätigt werden
53 31.04 Bodenerhöhung
54 32 Kombinierte Beschleunigungs- und Betriebsbremsvorrichtungen
55 32.01 Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit einer Hand betätigte Vorrichtung
56 32.02 Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit Fremdkraft betätigte Vorrichtung
57 33 Kombinierte Betriebsbrems-, Beschleunigungs- und Lenkvorrichtungen
58 33.01 Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit einer Hand betätigte Vorrichtung
59 33.02 Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit zwei Händen betätigte Vorrichtung
60 35 Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.)
61 35.02 Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen
62 35.03 Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der linken Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen
63 35.04 Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der rechten Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen
64 35.05 Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung und Beschleunigungs- und Bremsvorrichtungen loszulassen
65 40 Angepasste Lenkung
66 40.01 Lenkung mit maximaler Kraft von ... N(*) (z.B.: ,40.01(140N)")
67 40.05 Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem/verstärktem Lenkradteil; verkleinertem Durchmesser usw.)
68 40.06 Angepasste Position des Lenkrads
69 40.09 Fußlenkung
70 40.11 Assistenzeinrichtung am Lenkrad
71 40.14 Andersartig angepasstes, mit einer Hand/einem Arm bedientes Lenksystem
72 40.15 Andersartig angepasstes, mit zwei Händen/Armen bedientes Lenksystem
73 42 Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten/zur Seite
74 42.01 Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten
75 42.03 Zusätzliche Innenvorrichtung zur Erweiterung der Sicht zur Seite
76 42.05 Einrichtung für die Sicht in den toten Winkel
77 43 Sitzposition des Fahrzeugführers
78 43.01 Höhe des Fahrersitzes für normale Sicht und in normalem Abstand zum Lenkrad und zu den Pedalen
79 43.02 Der Körperform angepasster Sitz
80 43.03 Fahrersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Stabilität
81 43.04 Fahrersitz mit Armlehne
82 43.06 Angepasster Sicherheitsgurt
83 43.07 Sicherheitsgurte mit Unterstützung zur Verbesserung der Stabilität
84 44 Anpassungen an Krafträdern (obligatorische Verwendung von Untercodes)
85 44.01 Einzeln gesteuerte Bremsen
86 44.02 Angepasste Vorderradbremse
87 44.03 Angepasste Hinterradbremse
88 44.04 Angepasste Beschleunigungsvorrichtung
89 44.05 Angepasste Handschaltung und Handkupplung*
90 44.06 Angepasster Rückspiegel*
91 44.07 Angepasste Kontrolleinrichtungen*
92 44.08 Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig sowie das Balancieren des Kraftrades beim Anhalten und Stehen ermöglichen
93 44.09 Maximale Betätigungskraft der Vorderradbremse ... N(*) (z.B. ,44.09(140N)")
94 44.10 Maximale Betätigungskraft der Hinterradbremse ... N(*) (z.B. ,44.10(240N)")
95 44.11 Angepasste Fußraste
96 44.12 Angepasster Handgriff
97 45 Kraftrad nur mit Seitenwagen
98 46 Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge
99 47 Beschränkt auf Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern, die vom Fahrer beim Anfahren, Anhalten und Stehen nicht im Gleichgewicht ausbalanciert werden müssen
100 50 Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/eine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer)
101 51 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)*
102 61 Beschränkung auf Fahrten bei Tag (z.B. eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang)
103 62 Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von ... km vom Wohnsitz oder innerorts in ... /innerhalb der Region ...
104 63 Fahren ohne Beifahrer
105 64 Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als ... km/h
106 65 Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins von mindestens der gleichwertigen Klasse sein muss
107 66 Ohne Anhänger
108 67 Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt
109 68 Kein Alkohol
110 69 Beschränkt auf Fahrzeuge mit einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre gemäß EN 50436
111 70 Umtausch des Führerscheins Nummer ..., ausgestellt durch ... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittlandes, z.B. ,70.0123456789.NL")
112 71 Duplikat des Führerscheins Nummer ... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittlandes, z.B. ,71.987654321.HR")
113 72 Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm3 und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)*
114 73 Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)
115 74 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1)*
116 75 Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1)*
117 76 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1 E)*
118 77 Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern

a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und

b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1 E)*

119 78 Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe
120 79 ( ...)

Nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen, bei Anwendung von Artikel 13 der Richtlinie 2006/126/EG

121 79 (C1E > 12000kg, L < 3)

Beschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12.000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12.000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1 E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t.

Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.

122 79 (S1 <  25/7.500 kg)

Begrenzung der Klassen D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder maximal 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz.

123 79 (L < 3)

Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als drei Achsen. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.

124 79.01 Nur zweirädrige Fahrzeuge mit oder ohne Beiwagen
125 79.02 Nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse AM oder vierrädrige Leichtfahrzeuge der Klasse AM
126 79.03 Nur dreirädrige Fahrzeuge
127 79.04 Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg
128 79.05 Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg
129 79.06 Fahrzeuge (Fahrzeugkombination) der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3.500 kg übersteigt
130 80 Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
131 81 Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für zweirädrige Krafträder der Klasse A, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
132 90 Codes, die in Kombination mit Codes für an dem Fahrzeug vorgenommene Anpassungen verwendet werden*
133 95 Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die

Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr bis zum ... erfüllt [zum Beispiel: 95(01.01.14)]

134 96 Fahrzeugkombinationen aus Fahrzeugen der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse einer derartigen Kombination mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 4.250 kg beträgt.
135 97 Berechtigt nicht zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates fällt


*) Die Schlüsselzahlen 01.03, 05 bis 05.08, 30, 44.05 bis 44.07, 51, 90 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 2016 erteilt worden sind, verwendet werden. Die Schlüsselzahlen 72, 74 bis 77 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 18. Januar 2013 erteilt worden sind, verwendet werden."

Artikel 3
Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

In § 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1346), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl. I S. 348) geändert worden ist, werden die Wörter "Kontrollgerät nach Anhang I oder I B der Verordnung (EWG) Nummer 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. Nr. L 370 vom 31.12.1985 S. 8) in der Fassung der Verordnung (EG) Nummer 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nummer 3821/85 und (EG) Nummer 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nummer 3820/85 des Rates (ABl. Nr. L 102 vom 11.04.2006 S. 1)" durch die Wörter "Kontrollgerät, dass den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 S. 1, ABl. Nr. L 246 vom 23.09.2015 S. 11) entspricht" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung

In Anlage 2.5 Nummer 17 Buchstabe e der Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl. I S. 348) geändert worden ist, wird die Angabe "3821/85" durch die Angabe "165/2014" ersetzt.

Artikel 5
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann jeweils den Wortlaut der Fahrerlaubnis-Verordnung in der seit dem 1. Oktober 2016 und in der vom 1. Januar 2017 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 6
Inkrafttreten

( 1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

( 2) Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 in Kraft. Die Artikel 2 und 3 treten am 1. Januar 2017 in Kraft.

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*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) (ABl. Nr. L 403 vom 30.12.2006 S. 18), der Richtlinie 2014/85/EU der Kommission vom 1. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. Nr. L 194 vom 2. 7 .201 4, S.10) und der Richtlinie (EU) 2015/653 der Kommission vom 24. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. Nr. L 107 vom 25.04.2015 S. 68) und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 S. 1).

ID: 16/2111

ENDE