Änderungstext
Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 12. Juli 2021
(BGBl. I Nr. 48 vom 27.07.2021 S. 3091)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 9 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter " § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und x" durch die Wörter " § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 3 Nummer 2" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g" durch die Wörter " § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter " § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und g" durch die Wörter " § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b" ersetzt.
d) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe " § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h" durch die Wörter " § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1" ersetzt.
e) Dem Absatz 8 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Anstelle eines erneuten Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung genügt zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, wenn
Satz 2 gilt nicht, wenn die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 oder wegen erheblichen oder wiederholten Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze angeordnet wird."
f) In Absatz 11 wird die Angabe " § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe j" durch die Wörter " § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und 2" ersetzt.
g) In Absatz 13 Satz 3 und Absatz 14 Satz 2 wird jeweils die Angabe " § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe k" durch die Wörter " § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3" ersetzt.
2. In § 2a Absatz 7 Satz 8 Nummer 3 werden die Wörter " § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe u" durch die Wörter " § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3" ersetzt.
3. In § 2b Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe n" durch die Wörter " § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c und Absatz 3 Nummer 3" ersetzt.
4. In § 3 Absatz 7 werden die Wörter " § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe r" durch die Wörter " § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter " § 6 Absatz 1 Nummer 1" durch die Wörter " § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s" durch die Wörter " § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b" ersetzt.
6. § 6 wird wie folgt gefasst:
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| § 6 Ausführungsvorschriften
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 8, 9, 10, 11 und 12 Buchstabe a werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erlassen. (2a) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe f, Nr. 3 Buchstabe d, e, Nr. 5a, 5b, 5c, 6 und 15 sowie solche nach Nr. 7, soweit sie sich auf Maßnahmen nach Nr. 1 Buchstabe f, Nr. 5a, 5b, 5c und 6 beziehen, werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit erlassen. (3) Abweichend von den Absätzen 1 bis 2a bedürfen Rechtsverordnungen zur Durchführung der Vorschriften über die Beschaffenheit, den Bau, die Ausrüstung und die Prüfung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen sowie Rechtsverordnungen über allgemeine Ausnahmen von den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften nicht der Zustimmung des Bundesrates; vor ihrem Erlass sind die zuständigen obersten Landesbehörden zu hören. (3a) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das gewerbsmäßige Feilbieten, gewerbsmäßige Veräußern und das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Fahrzeugen, Fahrzeugteilen und Ausrüstungen zu erlassen. (4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien, soweit Verordnungen nach diesem Gesetz geändert oder abgelöst werden, Verweisungen in Gesetzen und Rechtsverordnungen auf die geänderten oder abgelösten Vorschriften durch Verweisungen auf die jeweils inhaltsgleichen neuen Vorschriften zu ersetzen. (4a) Rechtsverordnungen auf Grund des Absatzes 1 Nummer 1, 2 oder 3 können auch erlassen werden, soweit dies erforderlich ist, um den besonderen Anforderungen der Teilnahme von Kraftfahrzeugen mit hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion am Straßenverkehr Rechnung zu tragen. (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung besondere Bestimmungen über das Erteilen einschließlich der Einweisung und die Prüfung für Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und des Katastrophenschutzes auf öffentlichen Straßen nach § 2 Absatz 10a zu erlassen. Bei der näheren Ausgestaltung sind die Besonderheiten der unterschiedlichen Gewichtsklassen der Fahrberechtigung nach § 2 Absatz 10a Satz 1 und 4 zu berücksichtigen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen. (5a) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Mindestalter für die Klasse AM auf 15 Jahre herabzusetzen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Die Fahrerlaubnis ist bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres auf das Gebiet der Länder beschränkt, die von der Ermächtigung nach Satz 1 Gebrauch gemacht haben. Die zuständigen obersten Landesbehörden geben im Bundesanzeiger den Erlass einer Rechtsverordnung nach Satz 1 auch in Verbindung mit Satz 2 ihres Landes bekannt. (6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Landesregierungen zu ermächtigen, Ausnahmen von den auf Grundlage des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c, d, k, m, r, s, t und v erlassenen Rechtsverordnungen für die Dauer von drei Jahren zur Erprobung eines Zulassungsverfahrens unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik durch Rechtsverordnung zu regeln. (7) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um den nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Durchführung von Großraum- und Schwertransporten zu ermöglichen,
Personen im Sinne des Satzes 1 müssen fachlich geeignet, zuverlässig, auch hinsichtlich ihrer Finanzen, und im Falle der Beleihung unabhängig von den Interessen der sonstigen Beteiligten sein. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können ferner
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ermächtigung nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 ganz oder teilweise auf die Landesregierungen zu übertragen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf Grund einer Rechtsverordnung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen. | " § 6 Verordnungsermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erforderlich ist, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über Folgendes zu erlassen:
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 18 über allgemeine Ausnahmen von Verkehrsvorschriften nach diesem Gesetz sind für die Dauer von längstens fünf Jahren zu befristen; eine einmalige Verlängerung der Geltungsdauer um längstens fünf Jahre ist zulässig. Rechtsverordnungen können nicht nach Satz 1 erlassen werden über solche Regelungsgegenstände, über die Rechtsverordnungen nach Absatz 2 erlassen werden dürfen. Die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen nach Satz 1 umfasst auch den straßenverkehrsrechtlichen Schutz von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder den Schutz zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche Unfallbeteiligter. (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erforderlich ist, Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates über Folgendes zu erlassen:
(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 können hinsichtlich der dort genannten Gegenstände jeweils auch geregelt werden:
(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 und 8 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, können auch erlassen werden
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 und 8, auch in Verbindung mit Absatz 3, können auch erlassen werden
(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2 können auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union und zur Durchführung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erlassen werden. (6) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 oder 8 oder nach Absatz 2, sofern sie jeweils in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 Nummer 1 erlassen werden, oder Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gemeinsam erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 11, 13 oder 14 oder nach Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 oder 6 können auch zum Zweck der Bekämpfung von Straftaten erlassen werden. Im Fall des Satzes 2 werden diese Rechtsverordnungen vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gemeinsam erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 oder 8 oder nach Absatz 2, sofern sie jeweils in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 erlassen werden, werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gemeinsam erlassen. (7) Keiner Zustimmung des Bundesrates bedürfen Rechtsverordnungen
Vor ihrem Erlass sind die zuständigen obersten Landesbehörden zu hören. (8) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, jedoch unbeschadet des Absatzes 6,
(9) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 6, kann mit Zustimmung des Bundesrates die jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen werden, um besonderen regionalen Bedürfnissen angemessen Rechnung zu tragen. Soweit eine nach Satz 1 erlassene Rechtsverordnung die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind diese befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Landesbehörden zu übertragen." |
7. § 6a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort "Ordnungswidrigkeiten -" ein Komma und das Wort "Informationserteilungen" eingefügt.
b) In Absatz 7 werden die Wörter "gebührenpflichtiger Parkplätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 13" durch die Wörter "von bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs eingerichteter gebührenpflichtiger Parkplätze" ersetzt.
8. In § 6b Absatz 3 wird die Angabe " § 6 Abs. 1 Nr. 8" durch die Wörter " § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2" ersetzt.
9. In § 6c wird die Angabe " § 6 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2" durch die Wörter " § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2" ersetzt.
§ 23 Feilbieten nicht genehmigter Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Fahrzeugteile, die in einer vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, gewerbsmäßig feilbietet, obwohl sie nicht mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund des § 6 Abs. 3a erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(4) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.
wird aufgehoben.
11. § 24 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 24 Verkehrsordnungswidrigkeit
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund des § 6 Absatz 1, des § 6e Absatz 1 oder des § 6g Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Vorschrift der Rechtsverordnung vor dem 1. Januar 1969 erlassen worden ist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden. | " § 24 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8 bis 16 oder 17, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 oder 7, nach § 6e Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 oder nach § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 5, 7 oder 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 Nummer 2 geahndet werden können. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
geahndet werden. (4) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden. (5) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 oder eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Satz 1 bezieht, können eingezogen werden." |
§ 24b Mangelnde Nachweise für Herstellung, Vertrieb und Ausgabe von Kennzeichen(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 8 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
wird aufgehoben.
13. In § 25 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 24" durch die Angabe " § 24 Absatz 1" ersetzt.
14. § 25a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 25a Kostentragungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs | " § 25a Kostentragungspflicht des Halters". |
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Entsprechendes gilt für den Halter eines Kraftfahrzeuganhängers, wenn mit diesem Kraftfahrzeuganhänger, ohne dass dieser an ein Kraftfahrzeug angehängt ist, ein Halt- oder Parkverstoß begangen wurde und derjenige, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden kann oder seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würde."
c) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Von einer Entscheidung nach Satz 1 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den Halter des Kraftfahrzeugs oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten. | "Von einer Entscheidung nach Satz 1 oder 2 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den Halter oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten." |
15. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter " §§ 23 bis 24a und 24c" durch die Wörter " § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2" ersetzt.
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Abweichend von Absatz 1 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 23 und 24 das Kraftfahrt-Bundesamt, soweit es für den Vollzug der bewehrten Vorschriften zuständig ist.
(3) Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate. | "(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Kraftfahrt-Bundesamt
(3) Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen ist noch öffentliche Klage erhoben worden ist, danach sechs Monate. Abweichend von Satz 1 beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 zwei Jahre, soweit diese Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften mit Anforderungen an Fahrzeuge oder Fahrzeugteile betreffen, die der Genehmigung ihrer Bauart bedürfen. Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d und Nummer 2 Buchstabe c und d fünf Jahre." |
16. § 26a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe " § 24" durch die Angabe " § 24 Absatz 1" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe " §§ 24, 24a und § 24c" durch die Wörter " § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2" ersetzt.
17. § 28 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 und Nummer 3 Buchstabe a und c werden jeweils die Wörter " § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s" durch die Wörter " § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" ersetzt.
b) In Nummer 3 Buchstabe a und b wird jeweils die Angabe " §§ 24, 24a oder § 24c" durch die Wörter " § 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c" ersetzt.
18. In § 28a Satz 1 wird die Angabe " §§ 24, 24a und § 24c" durch die Wörter " § 24 Absatz 1, § 24a und § 24c" ersetzt.
19. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter " § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb" durch die Wörter " § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b" ersetzt.
bb) In Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter " § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa" durch die Wörter " § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b" ersetzt.
b) In Absatz 6 werden die Sätze 3 und 4 wie folgt gefasst:
| alt | neu |
Während dieser Überliegefrist darf der Inhalt dieser Eintragung nur noch zu folgenden Zwecken übermittelt, verwendet oder über ihn eine Auskunft erteilt werden:
Die Löschung einer Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a oder c unterbleibt in jedem Fall so lange, wie die betroffene Person im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist. | "Während dieser Überliegefrist darf der Inhalt dieser Eintragung nur noch zu folgenden Zwecken übermittelt, verwendet oder über ihn eine Auskunft erteilt werden:
Die Löschung einer Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a oder c unterbleibt in jedem Fall so lange, wie die betroffene Person im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist; während dieser Zeit gilt Satz 3 Nummer 1, 3 und 4 nach Ablauf der Überliegefrist entsprechend." |
c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Abweichend von Satz 1 darf eine Tat und die hierauf bezogene Entscheidung trotz ihrer Löschung aus dem Fahreignungsregister für die Durchführung anderer als der in Absatz 6 Satz 3 Nummer 4 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis verwendet werden, solange die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist."
bb) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter "Sätze 1 und 2" durch die Wörter "Sätze 1 bis 3" ersetzt.
20. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 8 Satz 2 werden nach dem Wort "beizufügen" die Wörter "und den Antrag, wenn er schriftlich gestellt wird, eigenhändig zu unterschreiben" eingefügt.
b) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:
"Begründet sich der besondere Anlass nach Satz 4 in Zweifeln an der Identität einer Person, auf die sich ein Ersuchen auf Datenübermittlung bezieht, gilt § 28 Absatz 5 Satz 1 bis 3 entsprechend."
21. In § 31 Absatz 2 werden die Wörter " § 6 Absatz 1 Nummer 2" durch die Wörter " § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6" ersetzt.
22. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 7 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
cc) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
"9. für Maßnahmen nach oder zur Umsetzung von unionsrechtlichen Vorschriften, soweit diese die Verwendung von in den Fahrzeugregistern gespeicherten Daten erfordern."
7b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Das Zentrale Fahrzeugregister wird außerdem geführt zur Verwendung und Übermittlung der nach § 33 Absatz 1 gespeicherten Daten, um im Einzelfall Halter von Fahrzeugen zu informieren über fahrzeugbezogene Maßnahmen,
Fahrzeugbezogene Maßnahmen können insbesondere auf die Verbesserung von Fahrzeugeigenschaften, insbesondere auf die Verbesserung des Abgasverhaltens, des Geräuschverhaltens, des Kraftstoffverbrauchs oder des Fahrverhaltens abzielen."
, 23. In § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a werden nach dem Wort "Tag" die Wörter "sowie Staat" eingefügt.
24. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "Haftpflichtversicherung ist" die Wörter "gegenüber der Zulassungsbehörde" eingefügt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die Versicherer dürfen der zuständigen Zulassungsbehörde das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses über die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung für das betreffende Fahrzeug mitteilen. | "Die Versicherer dürfen der zuständigen Zulassungsbehörde Folgendes mitteilen:
|
bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" durch die Wörter " § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie jede Änderung dieser Daten" ersetzt.
25. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten dürfen, wenn dies für die Zwecke nach § 32 Abs. 2 jeweils erforderlich ist,
übermittelt werden. | "Die nach § 33 Absatz 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten dürfen, soweit dies jeweils erforderlich ist, übermittelt werden
|
b) In Absatz 2a Nummer 3 wird die Angabe " §§ 24, 24a oder § 24c" durch die Wörter " § 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c" ersetzt.
26. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a wird die Angabe " §§ 24, 24a oder § 24c" durch die Wörter " § 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c" ersetzt.
b) In Absatz 2f werden die Wörter " § 35 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3" durch die Wörter " § 35 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4" ersetzt.
27. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 1a werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(1) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten dürfen von den Registerbehörden an die zuständigen Stellen anderer Staaten übermittelt werden, soweit dies
erforderlich ist. (1a) Nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder mit den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die der Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften nach Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes bedürfen, sowie nach Artikel 12 des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 (ABl. L 210 vom 06.08.2008 S. 1)" dürfen die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten von den Registerbehörden an die zuständigen Stellen dieser Staaten auch übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist
| "(1) Die nach § 33 Absatz 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten dürfen vom Kraftfahrt-Bundesamt an die zuständigen Stellen anderer Staaten übermittelt werden, soweit dies nach unionsrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben ist oder soweit dies
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Gegenseitigkeit einer solchen Auskunftserteilung hinsichtlich des jeweiligen Anfragegrundes nach den Nummern 1 bis 4 und hinsichtlich der den Anfragegrund begründenden Sachverhalte durch den anderen Staat gegeben sind. (1a) Nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder mit den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die der Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften nach Artikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes bedürfen, sowie nach Artikel 12 des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 (ABl. L 210 vom 06.08.2008 S. 1) dürfen die nach § 33 Absatz 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten vom Kraftfahrt-Bundesamt an die zuständigen Stellen dieser Staaten auch übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist
|
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Übermittlung bei entsprechender Anfrage auf Grund von § 37a erfolgen könnte. Die Übermittlung kann ferner unterbleiben, wenn das Kraftfahrt-Bundesamt den Aufwand für die Bearbeitung der Anfragen als nicht vertretbar beurteilt."
28. § 37a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "5a" durch die Wörter "5b und 5c durch das Kraftfahrt-Bundesamt" ersetzt und folgender Satz angefügt:
"Dieses automatisierte Verfahren setzt jedoch voraus, dass das Europäische Fahrzeug- und Führerschein-Informationssystem oder ein anderes informationstechnisches Verfahren genutzt wird, das vom Kraftfahrt-Bundesamt als mit vertretbarem Aufwand betreibbar beurteilt wird".
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Ein unionsrechtlich vorgeschriebener Abruf darf ergänzend zu Satz 1
soweit dies unionsrechtlich vorgesehen ist."
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. die Gegenseitigkeit der Auskunftserteilung im Sinne von § 37 Absatz 1 durch geeignete Mittel sichergestellt ist."
29. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Komma nach dem Wort "benötigt" durch das Wort "und" ersetzt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Ist der Empfänger eine öffentlich-rechtliche Stelle mit Sitz im Ausland oder handelt er im Namen oder im Auftrag einer solchen Stelle, ist für den Antrag und die Auskunft nur das Kraftfahrt-Bundesamt zuständig."
30. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:
" § 39a Auskunft über Daten
(1) Einer Person wird auf Antrag schriftlich über die zu ihrer Person im örtlichen oder im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Daten und über die zu ihr als Halter gespeicherten Fahrzeugdaten unentgeltlich Auskunft erteilt. Die Auskunft kann elektronisch erteilt werden, wenn der Antrag unter Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes gestellt wird; in diesen Fällen gilt abweichend von § 35 Absatz 6 Satz 4 hinsichtlich der Protokollierung § 36 Absatz 6 entsprechend.
(2) Einer Person darf auf Antrag schriftlich über die zu einem Dritten als Halter im örtlichen oder im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Fahrzeugdaten unentgeltlich Auskunft erteilt werden, wenn
Für die sichere Identifizierung bei der Antragstellung und für die elektronische Auskunftserteilung gilt § 30 Absatz 8 Satz 2 und 3 entsprechend; abweichend von § 35 Absatz 6 Satz 4 gilt hinsichtlich der Protokollierung § 36 Absatz 6 entsprechend."
31. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 und 3
Über die Aufhebung entscheidet die für die Anordnung der Sperre zuständige Stelle. Will diese an der Sperre festhalten, weil sie das die Sperre begründende öffentliche Interesse (Absatz 1) für überwiegend hält oder weil sie die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person (Absatz 2) als vorrangig ansieht, so führt sie die Entscheidung der obersten Landesbehörde herbei.
sowie Absatz 4 Satz 3
Absatz 3 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
werden aufgehoben.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Über die Aufhebung im Einzelfall nach den Absätzen 3 und 4 entscheidet die für die Anordnung der Sperre zuständige Behörde (sperrende Behörde). Will diese an der Sperre festhalten, weil sie das die Sperre begründende öffentliche Interesse im Sinne des Absatzes 1 für überwiegend hält oder weil sie die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person im Sinne des Absatzes 2 als vorrangig ansieht, führt sie die Entscheidung der nach Landesrecht hierfür zuständigen Behörde oder, wenn eine solche Regelung nicht getroffen ist, der obersten Landesbehörde herbei. Im Fall der Aufhebung im Einzelfall wird die Übermittlung der für das Ersuchen erforderlichen Fahrzeug- und Halterdaten durch die sperrende Behörde vorgenommen. Hierfür dürfen der sperrenden Behörde bei von ihr festgestellter Erforderlichkeit auf ihr Verlangen die Fahrzeug- und Halterdaten von den Registerbehörden übermittelt werden. Die sperrende Behörde hat diese übermittelten Daten nach Abschluss des Verfahrens unverzüglich zu löschen."
32. § 42 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Die nach § 33 im örtlichen oder im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Daten dürfen an die Versicherer im Sinne des § 34 Absatz 5 übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen im örtlichen oder im Zentralen Fahrzeugregister festzustellen und zu beseitigen sowie um diese Register zu vervollständigen. Die nach § 33 im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Daten dürfen an die Technischen Prüfstellen, die amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen und die anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, soweit diese Werkstätten Sicherheitsprüfungen durchführen, sowie an ihre jeweiligen Kopfstellen im Sinne des § 34 Absatz 6 übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen im Zentralen Fahrzeugregister festzustellen und zu beseitigen sowie um dieses Register zu vervollständigen."
b) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter "nach Satz 1 oder 2" durch die Wörter "nach den Sätzen 1 bis 4" ersetzt.
33. Dem § 43 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Begründet sich der besondere Anlass nach Satz 4 in Zweifeln an der Identität einer Person, auf die sich ein Ersuchen auf Datenübermittlung bezieht, gilt § 42 Absatz 1 Satz 1 bis 3 entsprechend."
34. In § 58 Satz 2 werden nach dem Wort "beizufügen" die Wörter "und den Antrag, wenn er schriftlich gestellt wird, eigenhändig zu unterschreiben" eingefügt.
35. Dem § 60 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Begründet sich der besondere Anlass nach Satz 4 in Zweifeln an der Identität einer Person, auf die sich ein Ersuchen auf Datenübermittlung bezieht, gilt § 59 Absatz 1 Satz 1 bis 3 entsprechend."
36. In den §§ 30c, 47, 63 und 63b wird jeweils in der Überschrift das Wort "Ermächtigungsgrundlagen" durch das Wort "Verordnungsermächtigungen" ersetzt.
37. Nach § 63c werden die folgenden §§ 63d, 63e und 63f eingefügt:
" § 63d Informationen an die Halter
Das Kraftfahrt-Bundesamt darf die nach § 33 Absatz 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu den in § 32 Absatz 3 genannten Zwecken verwenden und im Einzelfall schriftliche Informationen an die Fahrzeughalter übermitteln, um sie über Maßnahmen im Sinne des § 32 Absatz 3 zu informieren. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erteilt sein Einvernehmen nach Satz 1, wenn es die jeweilige Maßnahme für geeignet hält, die in § 32 Absatz 3 Nummer 2 genannten Zwecke unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung dieser Zwecke mit den Interessen der betroffenen Fahrzeughalter angemessen zu fördern. Die Eignung der angemessenen Zweckförderung wird bei staatlich geförderten Maßnahmen vermutet, so dass das Einvernehmen ohne nähere Prüfung erteilt werden darf.
§ 63e Datenerhebung, Datenspeicherung und Datenverwendung für das Verkehrsmanagement
(1) Der jeweils zuständige Straßenbaulastträger oder die abweichend hiervon nach Landesrecht für das Verkehrsmanagement zuständige Behörde darf folgende Daten, soweit sie von Kraftfahrzeugen regelmäßig oder ereignisbezogen auf elektronischem Weg erhoben werden und soweit sie aus diesen Fahrzeugen an andere Kraftfahrzeuge oder an die informationstechnische Straßeninfrastruktur automatisiert versenden werden, zum Zweck des Verkehrsmanagements erheben, speichern und verwenden:
(2) Verkehrsmanagement im Sinne dieser Vorschrift ist
Die Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig.
(3) Der jeweils für das Verkehrsmanagement zuständige Straßenbaulastträger oder die abweichend hiervon nach Landesrecht für das Verkehrsmanagement zuständige Behörde hat die in Absatz 1 genannten Daten zu dem in Absatz 2 genannten Zweck
(4) Nach der Auswertung sind die in Absatz 1 genannten Daten unverzüglich zu löschen. Das Erstellen von Verkehrsstatistiken gilt als Auswertung.
§ 63f Verkehrsunfallforschung, Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesanstalt für Straßenwesen darf zum Zweck der Verkehrsunfallforschung die folgenden personenbezogenen Daten der Unfallbeteiligten, der Mitfahrer zum Unfallzeitpunkt und der sonstigen Verletzten nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 sowie nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 Nummer 2 erheben, übermitteln, speichern und verwenden:
(2) Eine Erhebung, Übermittlung, Speicherung und Verwendung personenbezogener Straßenverkehrs- und Unfalldaten nach Absatz 1 ist nur zulässig,
Die Bundesanstalt für Straßenwesen darf die personenbezogenen Daten nach Absatz 1 Nummer 1 der jeweils betroffenen Person und die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge zunächst ohne Einwilligung bei der Stelle, die den Unfall aufgenommen hat, erheben sowie die erhobenen Daten speichern und verwenden, um die Einwilligung nach Satz 1 Nummer 2 einzuholen. Wird die Einwilligung nicht innerhalb von drei Monaten erteilt oder wird die Einwilligung verweigert, so hat die Bundesanstalt für Straßenwesen die personenbezogenen Daten der betroffenen Person unverzüglich zu löschen.
(3) Die personenbezogenen Daten nach Absatz 1 dürfen von der Bundesanstalt für Straßenwesen ausschließlich für den in Absatz 1 genannten Zweck verarbeitet werden und nur zum Zweck der Erhebung weiterer Daten nach Absatz 1 übermittelt werden. Sie sind unverzüglich nach Erreichen des Erhebungsumfangs in der Unfallakte oder nach sonstiger Beendigung der Erhebung zu anonymisieren. Eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch Dritte zu anderen Zwecken oder eine Beschlagnahme dieser Daten bei der Bundesanstalt für Straßenwesen nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen über die Verarbeitung von Straßenverkehrs- und Unfalldaten durch die Bundesanstalt für Straßenwesen zum Zweck der Verkehrsunfallforschung, insbesondere über
38. Dem § 64 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Vorschriften der Abschnitte IV bis VI sind für den Zugang zu amtlichen Informationen abschließend."
39. § 65 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Nummer 3 werden nach den Wörtern " § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s" die Wörter "in der bis zum 27. Juli 2021 geltenden Fassung" eingefügt.
b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Ordnungswidrigkeiten nach § 23 in der bis zum Ablauf des 27. Juli 2021 geltenden Fassung können abweichend von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet werden."
Artikel 2
Weitere Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
§ 33 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird nach den Wörtern "nach Buchstabe a" die Angabe "oder b" eingefügt.
2. In Satz 2 Buchstabe c wird nach den Wörtern "nach Buchstabe a" die Angabe "oder b" eingefügt.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
§ 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a werden nach dem Wort "Fahrzeugteilen" die Wörter "sowie die EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung" eingefügt.
b) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
"d) die Marktüberwachung von auf dem Markt bereitgestellten Fahrzeugen und Fahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge zur Sicherstellung, dass sie den folgenden Anforderungen entsprechen und keine Gefährdung für im öffentlichen Interesse schützenswerte Rechtsgüter darstellen, sowie die in diesem Zusammenhang stehenden Veröffentlichungen auf der Grundlage
aa) des Straßenverkehrsgesetzes und der auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
bb) der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 02.03.2013 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/519 (ABl. L 91 vom 29.03.2019 S. 42) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
cc) der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 02.03.2013 S. 52; L 77 vom 23.03.2016 S. 65; L 64 vom 10.03.2017 S. 116), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1694 (ABl. L 381 vom 13.11.2020 S. 4) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
dd) der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.06.2018 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
ee) der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.08.2008 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie Fahrzeuge betrifft, die in den Anwendungsbereich der in den Doppelbuchstaben bb bis dd genannten Verordnungen oder der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 09.10.2007 S. 1; L 127 vom 26.05.2009 S. 22; L 291 vom 07.11.2015 S. 11; L 308 vom 25.11.2015 S. 11; L 2 vom 06.01.2020 S. 13), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/543 (ABl. L 95 vom 04.04.2019 S. 1) geändert worden ist, in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung fallen,
ff) der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie Fahrzeuge betrifft, die in den Anwendungsbereich der in den Doppelbuchstaben bb bis dd genannten Verordnungen oder der Richtlinie 2007/46/EG fallen, und der zur Durchführung der genannten Verordnungen (EG) (EU) erlassenen Rechtsvorschriften,".
2. Nummer 5
5. die Aufgaben nach den auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 19 des Straßenverkehrsgesetzes beruhenden Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften,
wird aufgehoben.
3. Nummer 5a wird Nummer 5.
4. Folgende Nummer 5a wird angefügt:
"5a. die Marktüberwachung von auf dem Markt bereitgestellten Verbrennungsmotoren für Schienenfahrzeuge, die
typgenehmigt worden sind, auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/1628 und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften zur Sicherstellung, dass die Motoren diesen unionsrechtlichen Anforderungen entsprechen."
Artikel 4
Änderung des Carsharinggesetzes
Das Carsharinggesetz vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2230), das durch Artikel 328 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter " § 6 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes" durch die Wörter " § 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, des Straßenverkehrsgesetzes" ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter " § 6 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes" durch die Wörter " § 6 Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes" ersetzt.
2. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter " § 6 Absatz 1 Nummer 3 des Straßenverkehrsgesetzes" durch die Wörter " § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 9 Buchstabe c des Straßenverkehrsgesetzes" ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter " § 6 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes" durch die Wörter " § 6 Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Elektromobilitätsgesetzes
Das Elektromobilitätsgesetz vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898), das durch Artikel 327 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter " § 6 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes" durch die Wörter " § 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, des Straßenverkehrsgesetzes" ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter " § 6 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes" durch die Wörter " § 6 Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes" ersetzt.
2. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter " § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes" durch die Wörter " § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 oder 11 des Straßenverkehrsgesetzes" ersetzt.
b) In Satz 4 werden die Wörter " § 6 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes" durch die Wörter " § 6 Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes
In § 11 Absatz 1a Satz 3 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), das zuletzt durch Artikel 326 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, werden die Wörter " § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe k des Straßenverkehrsgesetzes" durch die Wörter " § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 und 6 des Straßenverkehrsgesetzes" ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
In § 12 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist, werden die Wörter " § 24 des Straßenverkehrsgesetzes" durch die Wörter " § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes" ersetzt.
Artikel 8
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2204) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort "Ort" die Wörter "oder, wenn dieser nicht bekannt ist, Staat" eingefügt.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
"(1) Die Zulassungsbehörde ist befugt, unter Übermittlung des Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer oder weiterer Fahrzeugdaten Auskünfte aus ausländischen Registern, auch über nationale Kontaktstellen, oder von ausländischen Stellen einzuholen, soweit dies im Rahmen der Zulassung eines Fahrzeugs, zur Prüfung einer vorherigen oder anderen Zulassung, der Identität oder der Rechtslage hinsichtlich dieses Fahrzeugs erforderlich ist. Sofern die ausländische Zulassungsbescheinigung aus zwei Teilen besteht, kann bei Fehlen des Teils II das Fahrzeug nur zugelassen werden, wenn über das Kraftfahrt-Bundesamt die Bestätigung der zuständigen ausländischen Behörde über die frühere Zulassung eingeholt wurde. Die Nummer der ausländischen Zulassungsbescheinigung oder die Nummern von deren Teilen I und II sind zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister mit dem Antrag auf Zulassung nachzuweisen."
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und die Sätze 5 und 6
Sofern die ausländische Zulassungsbescheinigung aus zwei Teilen besteht, kann bei Fehlen des Teils II das Fahrzeug nur zugelassen werden, wenn über das Kraftfahrt-Bundesamt die Bestätigung der zuständigen ausländischen Behörde über die frühere Zulassung eingeholt wurde. Die Nummer der ausländischen Zulassungsbescheinigung oder die Nummern von deren Teilen I und II sind zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister mit dem Antrag auf Zulassung nachzuweisen.
werden aufgehoben.
3. In § 26 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Fahrzeugdaten" die Wörter "sowie Änderungen der Daten" eingefügt.
4. In § 33 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "jede Änderung der Daten und" durch die Wörter "jede Änderung oder Korrektur der Daten und" ersetzt.
5. § 38 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Ist ein Fahrzeug außer Betrieb gesetzt, so übermittelt das Kraftfahrt-Bundesamt, wenn dieser Umstand im Zentralen Fahrzeugregister vermerkt ist, der zuständigen Zulassungsbehörde zur Aktualisierung des örtlichen Registers diesen Vermerk. | "(2) Ist ein Fahrzeug von einer Zulassungsbehörde außer Betrieb gesetzt worden, die nicht auch für die Zuteilung des geführten Kennzeichens zuständig ist, übermittelt das Kraftfahrt-Bundesamt der für die Zuteilung des Kennzeichens zuständigen Zulassungsbehörde und, sofern das Kennzeichen im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder des § 13 Absatz 4 Satz 4 von einer anderen Zulassungsbehörde weitergeführt wurde, auch dieser anderen Zulassungsbehörde den Vermerk über die Außerbetriebsetzung." |
6. § 42 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter " § 37 Absatz 1 Buchstabe a" durch die Wörter " § 37 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter " § 37 Absatz 1 Buchstabe b bis d" durch die Wörter " § 37 Absatz 1 Nummer 2 bis 4" ersetzt.
7. § 43 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Sperre" die Wörter "und die sperrende Behörde" eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (3) Übermittlungsersuchen, die sich auf gesperrte Daten beziehen, sind von der Zulassungsbehörde oder vom Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde weiterzuleiten, die die Sperre angeordnet hat. Die Zulassungsbehörde erteilt die Auskunft, wenn die für die Anordnung der Sperre zuständige Behörde ihr mitteilt, dass die Sperre für dieses Übermittlungsersuchen aufgehoben wird. | "(3) Übermittlungsersuchen, die sich auf gesperrte Daten beziehen, sind von der Zulassungsbehörde oder vom Kraftfahrt-Bundesamt an die sperrende Behörde weiterzuleiten." |
8. In § 48 wird im einleitenden Satzteil die Angabe " § 24" durch die Angabe " § 24 Absatz 1" ersetzt.
Artikel 9
Weitere Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
In § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird nach den Wörtern "nach Nummer 1" die Angabe "oder 2" eingefügt.
Artikel 10
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2204) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 5 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Von der Zahlung der Gebühren nach der Nummer 141 des Gebührentarifs sind Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Straßenverkehrsgesetzes befreit, soweit sie eine Auskunft auf der Grundlage von § 37 bis § 37c des Straßenverkehrsgesetzes erhalten."
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift des 1. Abschnitts Teil A in der Spalte "Gegenstand" wird dem Wort "Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" das Wort "Straßenverkehrsgesetz" und ein Komma vorangestellt.
b) In der Überschrift der Nummer 4 des 1. Abschnitts Teil A in der Spalte "Gegenstand" werden dem Wort "Auskünfte" die Wörter "und Informationen" angefügt.
c) Nach der Gebührennummer 142.2 wird folgende Gebührennummer 143 eingefügt:
| "143 | Übersendung eines Informationsschreibens an einen Halter nach § 63d StVG, sofern dies durch einen Antragsteller veranlasst wird
Zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 143.1 und 143.2 werden Portokosten als Auslagen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben. | |
| 143.1 | - bei 1 bis 25.000 Schreiben | 2.500,00 bis 10.000,00 |
| 143.2 | - bei mehr als 25.000 Schreiben | 5.000,00 bis 300.000,00". |
Artikel 11
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2204) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 69a wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 2 bis 5 wird jeweils in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe " § 24" durch die Angabe " § 24 Absatz 1" ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter "sofern nicht schon eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 des Straßenverkehrsgesetzes vorliegt," gestrichen.
2. In Anlage VIII werden in den Ziffern 2.3 und 2.4 jeweils die Wörter " § 7 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter " § 7 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.
Artikel 12
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6b folgende Angabe eingefügt:
" § 6c Sonderbestimmungen für das Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und des Katastrophenschutzes".
2. Nach § 6b wird folgender § 6c eingefügt:
" § 6c Sonderbestimmungen für das Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und des Katastrophenschutzes 21b
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung besondere Bestimmungen zu erlassen über
Bei der näheren Ausgestaltung sind die Besonderheiten der unterschiedlichen Gewichtsklassen der Fahrberechtigung nach § 2 Absatz 10a Satz 1 und 4 des Straßenverkehrsgesetzes zu berücksichtigen."
3. In § 10 Absatz 1 wird die lfd. Nr. 1 der Tabelle wie folgt gefasst:
Alt:
lfd. Nr. Klasse Mindestalter Auflagen "1 AM a) 16 Jahre, b) 15 Jahre in den Ländern, die von der Ermächtigung nach § 6 Absatz 5a StVG Gebrauch gemacht haben.
Bis zum Erreichen des nach Buchstabe a vorgesehenen Mindestalters ist die Fahrerlaubnis mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur in den Ländern, die von der Ermächtigung des § 6 Absatz 5a StVG Gebrauch gemacht haben, Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht hat.
Neu:
| lfd. Nr. | Klasse | Mindestalter | Auflagen |
| "1 | AM | 15 Jahre | Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ist die Fahrerlaubnis mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 16. Lebensjahr vollendet hat. |
4. In § 75 in dem Satzteil vor Nummer 1 und in Anlage 12 Teil B Ziffer 2 werden jeweils die Wörter " § 24 des Straßenverkehrsgesetzes" durch die Wörter " § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes" ersetzt.
5. § 76 Nummer 20 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter "der Fahrerlaubnis-Verordnung" jeweils gestrichen.
b) In Satz 3 werden nach den Wörtern " § 6 Absatz 5a des Straßenverkehrsgesetzes" die Wörter "in der bis zum 27. Juli 2021 geltenden Fassung" eingefügt.
6. In Anlage 9 Teil B Abschnitt II wird die lfd. Nr. 25 wie folgt gefasst:
Alt:
Lfd. Nr. Schlüsselzahl "25 194 Auflage zu der Klasse AM: Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur in den Ländern, die von der Ermächtigung des § 6 Absatz 5a StVG Gebrauch gemacht haben.
Neu:
| Lfd. Nr. | Schlüsselzahl | |
| "25 | 195 | Auflage zu der Klasse AM:
Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur im Inland. |
"
7. In Anlage 12 Teil A Ziffer 2 werden die Wörter "den §§ 24, 24a und § 24c" durch die Wörter " § 24 Absatz 1, § 24a und § 24c" ersetzt.
Artikel 13
Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
In § 49 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3047) geändert worden ist, werden in den Absätzen 1 bis 4 jeweils in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter " § 24 des Straßenverkehrsgesetzes" durch die Wörter " § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes" ersetzt.
Artikel 14
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2204) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "den §§ 24, 24a und 24c" durch die Wörter " § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2" ersetzt.
2. In § 1 Absatz 1 Satz 2, § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 6 Satz 1 und § 4 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter " § 24 des Straßenverkehrsgesetzes" durch die Wörter " § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes" ersetzt.
3. In der Anlage wird in Abschnitt I in der Tabelle in der Überschrift zu Teil A und in Abschnitt II in der Tabelle in der Überschrift jeweils die Angabe " § 24 StVG" durch die Angabe " § 24 Absatz 1 StVG" ersetzt.
Artikel 15
Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung
In § 14 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756) werden im einleitenden Satzteil die Wörter " § 24 Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe " § 24 Absatz 1" ersetzt.
Artikel 16
Änderung der Ferienreiseverordnung
In § 5 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. April 2020 (BGBl. I S. 814) geändert worden ist, wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe " § 24" durch die Angabe " § 24 Absatz 1" ersetzt.
Artikel 17
Nichtanwendung von Maßgaben des Einigungsvertrags
Die in Anlage II Kapitel XI Sachgebiet B - Straßenverkehr Abschnitt III Nummer 4 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1148) aufgeführten Maßgaben sind nicht mehr anzuwenden.
Artikel 18
Inkrafttreten
( 1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
( 2) Die Artikel 2 und 9 treten am 1. Juli 2023 in Kraft.
ID: 211636
| ENDE |