Änderungstext25

Neunzehnte Verordnung zur Änderung des ATP-Übereinkommens - Verordnung zur Änderung der Anlage 1 einschließlich ihrer Anhänge 1, 2 und 3 sowie der Anlage 2 Anhang 1 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind

Vom 24. Februar 2026
(BGBl. II Nr. 31 vom 27.02.2026; 05.03.2026 Nr. 47, i.K)


Das Bundesministerium für Verkehr verordnet aufgrund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Änderung der Anlagen 1 und 3 des ATP-Übereinkommens vom 20. Juli 1988 (BGBl. 1988 II S. 630, 672), das zuletzt durch Artikel 17 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat:

Artikel 1

Die von den Vertragsparteien des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) (BGBl. 1974 II S. 565, 566 - im Folgenden: ATP-Übereinkommen), das zuletzt durch die Achtzehnte Verordnung zur Änderung des ATP-Übereinkommens vom 30. November 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 333) geändert worden ist, gemäß Artikel 18 des ATP-Übereinkommens vorgeschlagenen Änderungen

  1. der Anlage 1 einschließlich ihrer Anhänge 1, 2 und 3 sowie
  2. der Anlage 2 Anhang 1

des ATP-Übereinkommens, die durch Notifikation des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 6. Februar 2025 übermittelt worden sind, werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die in Artikel 1 genannten Änderungen nach Artikel 18 Absatz 6 des ATP-Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten. (25.08.2026 siehe =>)

(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das ATP-Übereinkommen außer Kraft tritt.

(3) Der Tag des Inkrafttretens und des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den 24. Februar 2026

Änderungsvorschläge zum ATP-Übereinkommen

( Übersetzung)

1. Im gesamten Text des ATP

In den Gleichungen werden die Multiplikationszeichen "*", "." und "⋅" durch "×" ersetzt.

2. Im gesamten Text des ATP

Zwischen den Einheiten wird das Multiplikationszeichen "⋅" eingefügt.

3. Anlage 1, Anhang 1, Abschnitt 3

Die Wörter "Identität zu bestätigen" werden durch "Übereinstimmung zu prüfen" ersetzt.

4. Anlage 1, Anhang 2, Absatz 6.2.2, Ziffer i

Im ersten Satz wird nach dem Wort "Stabilisierung" folgende Fußnote 1 eingefügt:

"1 Das Beförderungsmittel kann vor der Prüfung vorgekühlt werden."

Dem ersten Satz wird folgender Wortlaut angefügt:

"Die berücksichtigte Innentemperatur ist die durchschnittliche Temperatur der beiden Sensoren während des gewählten Prüfzeitraums. Das Beförderungsmittel entspricht den Anforderungen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

Die durchschnittliche Innentemperatur liegt innerhalb der nachstehend definierten Bereiche; die Temperaturen weichen um nicht mehr als +/- 3 °C von der für die jeweilige Klasse vorgesehenen Temperatur ab."

5. Anlage 1, Anhang 2, Absatz 6.2.3

Dem Wortlaut des bestehenden Absatzes wird folgender Titel vorangestellt:

"6.2.3 Ersatz des Kältemittels"

6. Anlage 1, Anhang 2, Unter Abschnitt 6.3

Der erste Satz wird wie folgt gefasst:

alt neu
Es ist zu prüfen, ob sich der Unterschied zwischen der Innentemperatur des Beförderungsmittels und der Außentemperatur, der seine Klassenzugehörigkeit nach Anlage 1 bestimmt (22 °C bei Klasse A, 32 °C bei Klasse B , 42 °C bei Klasse C und 52 °C bei Klasse D), erreichen und wenigstens zwölf Stunden lang halten lässt. "Es ist zu prüfen, ob sich der Unterschied zwischen der Innentemperatur des leeren Beförderungsmittels und der Außentemperatur, der seine Klassenzugehörigkeit nach Anlage 1 bestimmt (22 °C bei Klasse A; 32 °C bei Klasse B; 42 °C bei Klasse C; 52 °C bei Klasse D), innerhalb von höchstens 360 Minuten erreichen lässt."

7. Anlage 1, Anhang 2, Unterabschnitt 6.4, Ziffer ii wird wie folgt gefasst:

alt neu
ii) In der zweiten Phase ist zu prüfen, ob sich der Unterschied zwischen der Innentemperatur des Beförderungsmittels und der Außentemperatur, der seine Klassenzugehörigkeit nach Anlage 1 bestimmt (22 °C bei den Klassen A, E und I; 32 °C bei den Klassen B, F und J; 42 °C bei den Klassen C, G und K; 52 °C bei den Klassen D, H und L), erreichen und wenigstens zwölf Stunden halten lässt. "ii) In der zweiten Phase ist zu prüfen, ob sich der Unterschied zwischen der Innentemperatur des leeren Beförderungsmittels und der Außentemperatur, der seine Klassenzugehörigkeit nach Anlage 1 bestimmt (22 °C bei den Klassen A, E und I; 32 °C bei den Klassen B, F und J; 42 °C bei den Klassen C, G und K; 52 °C bei den Klassen D, H und L), innerhalb von höchstens 360 Minuten erreichen lässt."

8. Anlage 1, Anhang 2, Abschnitt 8, Muster Nr. 1A

Dem Muster wird folgende Liste angefügt:

"Liste der Hauptkomponenten hinsichtlich der Wärmedämmung
Hauptabmessungen Gesamtinnenoberfläche des Kastens Si m2
Gesamtaußenoberfläche des Kastens Se m2
Beschreibung der Kastenwändea Dach
Boden
Seiten
Bauliche Besonderheiten des Kastens Anzahl der Türen
Anzahl der Lüftungsklappen
Anzahl der Eisladeluken
Zusatzeinrichtungenb Anzahl und Art
a Art und Dicke der Hauptmaterialien sowie Dicke der Platten, aus denen sich die Kastenwände zusammensetzen.
b Zusatzeinrichtungen, die Einfluss auf den k-Wert haben können.

Anmerkung: Die einzelnen Komponenten bzw. Merkmale sind jeweils als 'sofern zutreffend' zu verstehen."

9. Anlage 1, Anhang 2, Abschnitt 8, Muster Nr. 12

Dem Muster werden folgende Listen angefügt:

"Liste der Hauptkomponenten hinsichtlich der Energieversorgung
Kompressorantrieb
Stromversorgung Typ
Stromart
(Wechsel-/Gleichstrom)
Nennleistung kW
Nenndrehzahl
(sofern zutreffend)
U/min
Versorgungsspannung V
Frequenz Hz
Verbrennungsmotor Typ
Anzahl der Zylinder
Hubraum cc
Nennleistung kW
Nenndrehzahl U/min
Kraftstoff
Hydraulischer Motor Typ
Antriebsart
Sonstige mechanische Einrichtung Nenndrehzahl U/min
Mindestdrehzahl U/min
Anmerkung: Die einzelnen Komponenten bzw. Merkmale sind jeweils als 'sofern zutreffend' zu verstehen."


Liste der Hauptkomponenten hinsichtlich der Erzeugung und Verteilung der Kälte/Wärme
Kältemittel Kältemittel
Kältemittelfüllmenge kg
Kompressor Typ
Anzahl der Zylinder
Hubraum cc
Nenndrehzahl U/min
Wärmetauscher Typ
Verflüssiger Anzahl der Rohre
Verdampfer Lamellenabstand mm
Rohrart
Rohrdurchmesser mm
Wärmeaustauschfläche m2
Stirnfläche m2
Lüfter der Wärmetauscher Anzahl der Lüfter
Verflüssiger Art der Lüfter (axial/radial)
Verdampfer Anzahl der Flügel je Lüfter
Durchmesser der Lüfter mm
Nennleistung W
Gesamter Luftvolumenstrom bei einem festgelegten Druck (m3/h)
Oder
Nenndrehzahl U/min
Antriebsart
Expansionsventil Typ
Anmerkung: Die einzelnen Komponenten bzw. Merkmale sind jeweils als 'sofern zutreffend' zu verstehen."

10. Anlage 1, Anhang 3, Teil A

Die beiden Übergangsbestimmungen nach dem Titel

Muster einer Bescheinigung für die für internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel zu lande verwendeten Beförderungsmittel mit Wärmedämmung, mit Kältespeicher, mit Kältemaschine oder mit Heizanlage

Bescheinigungen für Beförderungsmittel, die vor dem 2. Januar 2011 gemäß den Anforderungen der bis zum 1. Januar 2011 geltenden Modellbescheinigung nach Anlage 1, Anhang 3 erteilt wurden, sind bis zum ursprünglichen Ablauftermin gültig.

werden aufgehoben.

11. Anlage 1, Abschnitt 7

Die Begriffsbestimmung von "Beförderungsmittel" wird wie folgt gefasst:

alt neu
Beförderungsmittel sind eine Gesamtheit von Elementen, die einen wärmegedämmten Kasten bilden sowie die für die Beförderung auf der Straße oder der Schiene erforderliche Tragstruktur. Zu dieser Gesamtheit können kälte- oder wärmeerzeugende Anlagen gehören. "Ein Beförderungsmittel ist die Gesamtheit von Elementen, die einen wärmegedämmten Kasten sowie die für die Beförderung auf der Straße oder der Schiene erforderliche Tragstruktur bilden. Gegebenenfalls vorhandene kälte- oder wärmeerzeugende Anlagen sind Teil dieser Gesamtheit."

12. Anlage 1, Anhang 1, Abschnitt 3, Buchstabe b [Betrifft nicht die deutsche Sprachfassung]

13. Anlage 1, Anhang 1, Abschnitt 3, Buchstabe b [Betrifft nicht die deutsche Sprachfassung]

14. Anlage 1, Anhang 1, Abschnitt 3, Buchstabe c [Betrifft nicht die deutsche Sprachfassung]

15. Anlage 1, Anhang 2, Absatz 2.2.1 [Betrifft nicht die deutsche Sprachfassung]

16. Anlage 1, Anhang 2, Absatz 3.2.8 Der Satz

"Im Teillastbetrieb kann der Luftvolumenstrom nach Erreichen der Solltemperatur moduliert werden; ist die Temperatur der Klasse erreicht, muss der Luftvolumenstrom nicht zwingend gleichbleibend sein."

wird durch den folgenden Satz ersetzt:

"Nach Erreichen der Solltemperatur kann der Luftvolumenstrom im Teillastbetrieb moduliert werden und muss nicht zwingend gleichbleibend sein."

17. Anlage 1, Anhang 2, Unter Abschnitt 5.1 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

alt neu
dem Erhaltungszustand des wärmegedämmten Raumes; "e) dem Erhaltungszustand des Innenraums (bei Beförderungsmitteln mit einer Kammer) bzw. der Innenräume (bei Beförderungsmitteln mit mehreren Kammern);"

18. Anlage 1, Anhang 2, Unter Abschnitt 6.2

Der Anfang von Ziffer iii wird wie folgt gefasst:

alt neu
iii) Beförderungsmittel mit mehreren Kammern

Die Prüfung gemäß Ziffer i ist gleichzeitig für alle Kammern durchzuführen. Während der Prüfungen sind die Trennwände, sofern diese beweglich sind, so anzuordnen, dass die Volumen der Kammern dem maximalen Kältebedarf entsprechen.

Die Messungen sind fortzusetzen, bis die von einem der beiden Sensoren in jeder Kammer gemessene wärmste Temperatur der für die Klasse vorgesehenen Temperatur entspricht.

Bei Beförderungsmitteln mit mehreren Kammern, deren jeweilige Kammertemperatur verändert werden kann, ist anschließend ein zusätzlicher Test mit umgekehrten Temperaturen durchzuführen:

"iii) Multitemp-Beförderungsmittel mit mehreren Kammern

Die Prüfung gemäß Absatz 6.2.1 Ziffer i ist gleichzeitig für alle Kammern durchzuführen. Während der Prüfungen sind die Trennwände, sofern diese beweglich sind, so anzuordnen, dass die Volumen der Kammern dem maximalen Kältebedarf entsprechen.

Die Messungen sind fortzusetzen, bis die von einem der beiden Sensoren in jeder Kammer gemessene wärmste Temperatur der für die Klasse vorgesehenen Temperatur entspricht.

Bei Multitemp-Beförderungsmitteln, deren jeweilige Kammertemperatur verändert werden kann, ist anschließend ein zusätzlicher Test mit umgekehrten Temperaturen durchzuführen: ..."

(Rest unverändert).

19. Anlage 1, Anhang 2, Absatz 6.2.2

Der Absatz von Ziffer ii wird wie folgt gefasst:

alt neu
Für Beförderungsmittel, die vor dem (Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Vorschlags ist hinzuzufügen) hergestellt wurden, gilt diese Bestimmung nicht. In diesem Fall muss das Beförderungsmittel die zum Zeitpunkt seiner Herstellung geltenden Bestimmungen nach Ziffer i oder ii dieses Absatzes erfüllen. "Für Beförderungsmittel, die vor dem 6. Januar 2018 hergestellt wurden, gilt diese Bestimmung nicht. In diesem Fall muss das Beförderungsmittel die zum Zeitpunkt seiner Herstellung geltenden Bestimmungen des Absatzes 6.2.1 Ziffer i oder ii erfüllen."

20. Anlage 1, Anhang 2, Abschnitt 7

Der Titel des Abschnitts 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Messverfahren zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit von Mehrtemperatur-Kältemaschinen und Bemessung von Beförderungsmitteln mit mehreren Kammern "Verfahren zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit mechanischer Multitemp-Kältemaschinen und zur Bemessung von Mehrkammer-/Multitemp-Beförderungsmitteln".

21. Anlage 1, Anhang 2, Unter Abschnitt 7.1

Die Begriffsbestimmung von "Beförderungsmittel mit mehreren Kammern" wird wie folgt gefasst:

alt neu
a) Beförderungsmittel mit mehreren Kammern: Beförderungsmittel mit zwei oder mehr wärmegedämmten Kammern für jeweils unterschiedliche Temperaturen; "a) Mehrkammer-Beförderungsmittel: Beförderungsmittel mit zwei oder mehr wärmegedämmten Kammern, die durch eine oder mehr Trennwände gemäß Anlage 1 Anhang 2 Absatz 7.3.7 aufgeteilt sind, sodass die geometrische Trennung der Kammern während der gesamten Beförderung sowie der Betrieb bei unterschiedlichen Temperaturen sichergestellt werden können;"

22. Anlage 1, Anhang 2, Unter Abschnitt 7.1

Folgender neuer Buchstabe b wird eingefügt:

"b) Multitemp-Beförderungsmittel: Beförderungsmittel mit mehreren Kammern, bei dem in den einzelnen Kammern unterschiedliche Temperaturen aufrechterhalten werden können;"

Die übrigen Buchstaben werden entsprechend umnummeriert.

23. Anlage 1, Anhang 2, Absatz 7.3.4 [Betrifft nicht die deutsche Sprachfassung]

24. Anlage 1, Anhang 2, Absatz 7.3.7

Folgende Begriffsbestimmungen werden angefügt:

"Begriffsbestimmungen

a) Trennwand: Platte, die aus Dämmstoff besteht und es ermöglicht, das Innenvolumen des Beförderungsmittels durch die Bildung zweier nebeneinanderliegender Kammern zu begrenzen;

b) Feste Trennwand: Trennwand, die sich nicht bewegen lässt;

c) Bewegliche Trennwand: Trennwand, die aus einer oder mehr Platten besteht und sich zur Erhöhung oder Begrenzung des Innenvolumens einer Kammer variabel positionieren lässt;

d) Längstrennwand: Trennwand, die in Längsrichtung des Beförderungsmittels positioniert ist;

e) Quertrennwand: Trennwand, die in Querrichtung des Beförderungsmittels positioniert ist."

25. Anlage 1, Anhang 2, Abschnitt 8

In den Musterprüfberichten wird in Muster Nr. 12 die letzte Zeile der Tabelle zu "Wärmetauscher" wie folgt gefasst:

alt neu


Antriebsart
"
Antriebsart
(Beschreibung der Stromversorgung:
Gleichstrom/Wechselstrom, Frequenz usw.)

"

26. Anlage 1, Anhang 2, Abschnitt 8

[Betrifft nicht die deutsche Sprachfassung]

27. Anlage 2, Anhang 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Das Beförderungsmittel muss mit einem Messgerät ausgerüstet sein, das die Lufttemperatur messen und aufzeichnen und die so gewonnenen Daten speichern kann (im Folgenden als "das Messgerät" bezeichnet), um die Lufttemperatur zu überwachen, der tiefgefrorene Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, ausgesetzt sind.

Das Messgerät muss gemäß DIN EN 13486:2002 durch eine akkreditierte Stelle geprüft werden und die Dokumentation muss den zuständigen ATP-Behörden für die Genehmigung zugänglich sein.

Das Messgerät muss den Anforderungen der Norm DIN EN 12830:2018 entsprechen.

Bereits in Betrieb befindliche Temperaturregistriergeräte, welche den Bestimmungen der Norm DIN EN 12830:1999 entsprechen, dürfen weiter genutzt werden.

Die so erzielten Temperaturaufzeichnungen sind von den Unternehmen zu datieren und müssen je nach Art des Lebensmittels ein Jahr oder länger aufbewahrt werden.

"1. Das Beförderungsmittel muss mit einem Messgerät ausgerüstet sein, das die Lufttemperaturen messen und aufzeichnen und die so gewonnenen Daten speichern kann (im Folgenden als "das Messgerät" bezeichnet), um die Lufttemperaturen zu überwachen, denen tiefgefrorene Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, ausgesetzt sind.

2. Die so erzielten Temperaturaufzeichnungen für jede durchgeführte Beförderung sind von dem Unternehmen zu datieren und je nach Art des Lebensmittels ein Jahr oder länger aufzubewahren.

3. Das Messgerät muss den Anforderungen der Norm DIN EN 12830:2018 entsprechen.

4. Das Messgerät muss an mindestens zwei Messpunkten gemäß der Norm DIN EN 13486:2023 geprüft und die zugehörigen Prüfunterlagen müssen den zuständigen ATP-Behörden zugänglich gemacht werden.

Die Prüfungen sind entweder durch akkreditierte Stellen oder durch von der zuständigen Behörde anerkannte Stellen des Landes durchzuführen, in dem das Beförderungsmittel zugelassen oder registriert ist. Für die Anerkennung muss die zuständige Behörde darauf achten, dass das Personal der Prüfstelle nach den von der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren ordnungsgemäß geschult ist.

Die anerkannten Stellen müssen Messgeräte verwenden, die in einem gemäß der Norm DIN EN 17025:2017 akkreditierten Labor kalibriert worden sind.

5. Übergangsbestimmungen:

5.1 Bereits in Betrieb befindliche Temperaturregistriergeräte, welche den Bestimmungen der Norm DIN EN 12830:1999 entsprechen, dürfen weiter genutzt werden.

5.2 Die Absätze 2, 3 und 4 sind spätestens 12 Monate nach dem [Datum des Inkrafttretens TT/MM/JJJJ] (anzuwenden."

ID: 260537


Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Änderungen der Anlage 1 einschließlich ihrer Anhänge 1, 2 und 3 sowie der Anlage 2 Anhang 1 des Übereinkommens über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)

Vom 5. März 2026
(BGBl. II Nr. 47 vom 12.03.2026)

Nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 24. Februar 2026 zur Änderung der Anlage 1 einschließlich ihrer Anhänge 1, 2 und 3 sowie der Anlage 2 Anhang 1 des Übereinkommens vom 1. September 1970 (BGBl. 1974 II S. 565, 566; 2023 II Nr. 333) über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (Neunzehnte Verordnung zur Änderung des ATP-Übereinkommens) (BGBl. 2026 II Nr. 31), wird bekannt gemacht, dass die mit Notifikation des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 6. Februar 2025 übermittelten Änderungen der Anlage 1 einschließlich ihrer Anhänge 1, 2 und 3 sowie der Anlage 2 Anhang 1 des Übereinkommens nach Artikel 18 Absatz 6 des Übereinkommens für die

Bundesrepublik Deutschland

und die übrigen Vertragsparteien am 25. August 2026

in Kraft treten werden.

Berlin, den 5. März 2026

ID: 260662


ENDE