Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 30. Januar 2026
(BGBl. I vom 06.02.2026 Nr. 32 EU)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Das Bundeministerium für Verkehr verordnet aufgrund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 6 und 11, Absatz 3 Nummer 1 und 2, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und des § 26a Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 7) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131):
Artikel 1
Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung
Die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe "nicht weniger als 6 km/h" durch die Angabe "mehr als 6 km/h" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird nach der Angabe "Haltestange" die Angabe "mit einer Länge" eingefügt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe "DIN EN 15194:2018-11 1" durch die Angabe "DIN EN 15194:2024-03 1" ersetzt.
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1) Die Norm "DIN EN 15194 Fahrräder - Elektromotorisch unterstützte Räder - EPAC; Deutsche Fassung EN 15194:2017+A1:2023" ist bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen.
2. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
| alt | neu |
3. es entsprechend § 59 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a erster Halbsatz, Absatz 1b oder 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit einer Fahrzeug-Identifizierungsnummer sowie einem Fabrikschild mit folgenden Maßgaben gekennzeichnet ist:
| "3. es entsprechend der Anlage 1 dieser Verordnung mit einer Fahrzeug-Identifizierungsnummer sowie mit einem Fabrikschild gekennzeichnet ist und". |
b) In Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe " § 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3" durch die Angabe " § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 Satz 1" ersetzt.
3. Nach § 2 wird der folgender § 2a eingefügt:
" § 2a Inbetriebsetzen von Elektrokleinstfahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Ausland
Elektrokleinstfahrzeuge, die weder ihren gewöhnlichen Standort noch ihren regelmäßigen Standort im Inland haben, dürfen im Inland auf öffentlichen Straßen auch dann in Betrieb gesetzt werden, wenn
Die ausländische Erlaubnis zum Betrieb ist von der das Fahrzeug führenden Person mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen."
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) Ein drei- oder vierrädriges Elektrokleinstfahrzeug muss mit einer fest angebrachten Einrichtung ausgerüstet sein, die das Elektrokleinstfahrzeug festzustellen vermag. | "(2) Ein drei- oder vierrädriges Elektrokleinstfahrzeug muss mit einer fest angebrachten Einrichtung ausgerüstet sein, die das Elektrokleinstfahrzeug festzustellen vermag und den Anforderungen der DIN EN 17128:2021-01 2 Kapitel 15.4.2.6 entspricht." _____ |
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
"(3) Mehrachsige Elektrokleinstfahrzeuge müssen mit einer voneinander unabhängigen Vorderrad- und Hinterradbremse ausgestattet sein."
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "Ein Elektrokleinstfahrzeug muss mit lichttechnischen Einrichtungen ausgerüstet sein, die den Anforderungen des § 67 Absatz 1 Satz 3 und 5, Absatz 2 Satz 2 bis 7" durch die Angabe "An einem Elektrokleinstfahrzeug dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht und verwendet werden, die den Anforderungen des § 67 Absatz 1 Satz 3 und 5, Absatz 2 Satz 2 bis 3 und 5 bis 7" ersetzt.
bb) Satz 2
Die lichttechnischen Einrichtungen dürfen abnehmbar sein.
wird gestrichen.
cc) In dem neuen Satz 2 wird nach der Angabe "Mittel" die Angabe "sowie außenwirksame Anlagen zur variablen oder dynamischen optischen Anzeige, wenn diese selbst leuchten oder von hinten beleuchtet sind" eingefügt.
b) Absatz 2
(2) Die Versorgung der Beleuchtungsanlage kann über eine Kopplung an den Energiespeicher für den Antrieb erfolgen.
wird gestrichen.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "5. Juli 1973 (VkBl. S. 558), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 23. Februar 1994 (VkBl. S. 233) geändert worden ist," durch die Angabe "16. Oktober 2024 (VkBl. S. 742)" ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "zulässig" durch die Angabe "vorgeschrieben" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 4 wird die Angabe "beträgt." durch die Angabe "beträgt," ersetzt.
bbb) Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 5 bis 7 eingefügt:
"5. dürfen auch zwei zusätzliche hintere Fahrtrichtungsanzeiger montiert werden, falls Fahrtrichtungsanzeiger an Lenkerenden montiert sind,
6. muss dem Elektrokleinstfahrzeug Führenden die Wirksamkeit der Fahrtrichtungsanzeiger optisch und akustisch sinnfällig angezeigt werden,
7. muss, falls der Fahrtrichtungsanzeiger im Lenkerende angebracht ist, mit angemessenen Maßnahmen das unabsichtliche Verdecken mit der Hand verhindert werden."
e) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
"(5) Äußere Zustandsanzeiger dürfen eine senkrecht gemessene Lichtstärke von 0,1 Candela und eine sichtbar leuchtende Fläche von 6 cm2 nicht überschreiten. Es gelten die Begriffsbestimmungen und Messregeln der im Verkehrsblatt bekannt gemachten Technischen Anforderungen vom 6. Oktober 2024 (VkBl. S. 742)."
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Elektrokleinstfahrzeuge müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke, die den Anforderungen des § 64a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entspricht, ausgerüstet sein. | "Elektrokleinstfahrzeuge müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein." |
b) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
"Nicht zulässig sind Radlaufglocken, Sirenen oder andere akustische Signalgeber."
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe "Anlage" durch die Angabe "Anlage 2" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe "Regelung Nr. 10 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit (ABl. L 254 vom 20.09.2012 S. 1)" durch die Angabe "UN-Regelung Nummer 10 - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit (ABl. L 302 vom 22.11.2022 S. 1)" ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe "DIN EN 15194:2018-11" durch die Angabe "DIN EN 15194:2024-03" ersetzt.
d) In Nummer 8 wird die Angabe "des Kapitels 4.2.3 der DIN EN 15194:2018-11" durch die Angabe "der DIN EN 50604-1:2022-06 3 und die elektrischen Komponenten den Sicherheitsanforderungen der Kapitel 6.1, 6.3, 6.4, 10 und 11 der DIN EN 17128:2021-01" ersetzt.
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3) Die Norm "Lithium-Sekundärbatterien für Anwendungen in leichten Elektrofahrzeugen - Teil 1: Allgemeine Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren; Deutsche Fassung EN 50604-1:2016 + A1:2021" ist bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen.
e) In Nummer 9 wird die Angabe "bieten." durch die Angabe "bieten," ersetzt.
f) Nach Nummer 9 werden die folgenden Nummern 10 und 11 eingefügt:
"10. bei Ausfall der Spannungsversorgung unabhängig von der Spannungsversorgung bremsen oder mit einem Verzögerungswert von mindestens 1,54 m/s2 zum Stillstand abbremsen können, sofern es sich um ein nicht selbstbalancierendes Fahrzeug handelt, und
11. den Prüfverfahren und Anforderungen des Anhangs XVI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 entsprechen, sofern es sich um ein einspuriges Fahrzeug handelt, das mit einem Ständer ausgerüstet ist, wobei bei der Tabelle 14-1 die Werte für ein Kleinkraftrad anzuwenden sind."
8. Nach § 14 Nummer 3 wird die folgende Nummer 3a eingefügt:
"3a. entgegen § 2a Satz 2 die ausländische Erlaubnis nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,".
9. § 15 Absatz 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
| alt | neu |
| (3) Versicherungskennzeichen, die auf Grundlage der Mobilitätshilfenverordnung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2097) erteilt wurden, bleiben für das jeweilige Verkehrsjahr gültig.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur überprüft die vorliegende Verordnung hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, Zielsetzung und Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit, basierend insbesondere auf den Ergebnissen einer wissenschaftlichen Begleitung. Auf der Grundlage dieser Evaluierung wird das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gegebenenfalls bis zum 1. September 2023 einen Vorschlag für die Änderung dieser Verordnung vorlegen. | "(3) Für Elektrokleinstfahrzeuge, die bis zum Ablauf des 31. März 2026 erstmals in den Verkehr gekommen sind, finden die Vorschriften dieser Verordnung über den Bau der Fahrzeuge in der bis zu einschließlich diesem Tag geltenden Fassung Anwendung.
(4) Für Elektrokleinstfahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2027 erstmals in den Verkehr gebracht wurden und für die eine Genehmigung vor dem 1. April 2026 erteilt worden ist, werden § 1 Absatz 1 Nummer 3, § 4, § 5 Absatz 4 und § 7 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 in der bis zum Ablauf des 31. März 2026 geltenden Fassung weiter angewandt. Für diese Fahrzeuge können § 1 Absatz 1 Nummer 3, § 4, § 5 Absatz 4 und § 7 in der Fassung dieser Verordnung weiter angewandt werden, sofern dies beantragt wird." |
10. Vor der Anlage wird die folgende Anlage 1 eingefügt:
"Anlage 1 26a1 Fahrzeug-Identifizierungsnummer und Fabrikschild
(zu § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3)
1. Allgemeine Anforderungen an die Fahrzeugkennzeichnung
1.1 Allgemeine Anforderungen
1.1.1 Jedes Fahrzeug ist mit einem Fabrikschild und einer Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) auszustatten. Das Fabrikschild und die FIN sind vom Hersteller des Fahrzeugs anzubringen.
1.1.2 Das vorgeschriebene Fabrikschild ist als rechteckige Metalltafel oder als rechteckiges selbstklebendes Etikett auszuführen.
1.1.3 Eine Metalltafel ist zu vernieten oder in vergleichbarer Weise zu befestigen.
1.1.4 Etiketten müssen dauerhaft angebracht sein und so beschaffen sein, dass sie manipulations- und fälschungserschwerend sind und nicht unbeschädigt entfernt werden können.
1.2 Zeichen
1.2.1 Für die Aufschriften sind alphanumerische Zeichen (lateinische Buchstaben oder arabische Ziffern) zu verwenden.
1.2.2 Zusätzlich dürfen für den Herstellernamen des Fahrzeugs folgende Zeichen verwendet werden: "*" (Asterisk), "&" (Et-Zeichen), "" (Bindestrich oder Minus-Zeichen) und "'" (Apostroph).
1.3 Mindesthöhe der Zeichen
1.3.1 Direkt auf dem Fahrgestell, Rahmen oder einem ähnlichen Fahrzeugteil angebrachte Zeichen müssen eine Mindesthöhe von 4 Millimetern aufweisen.
1.3.2 Auf dem Fabrikschild angebrachte Zeichen müssen eine Mindesthöhe von 2 Millimetern aufweisen.
2. Fabrikschild
2.1 Das Fabrikschild muss an einer gut sichtbaren und leicht zugänglichen Stelle fest an einem Teil auf der rechten Seite des Fahrzeugs angebracht werden, bei dem es unwahrscheinlich ist, dass es bei normaler Verwendung, regelmäßiger Instandhaltung oder Reparatur des Fahrzeugs (z.B. aufgrund von Unfallschäden) ersetzt werden muss.
2.2 Die Angaben auf dem Fabrikschild müssen von einem Rechteck umfasst, deutlich lesbar und dauerhaft sein und die nachstehenden Informationen in der unten stehenden Reihenfolge enthalten, wobei soweit möglich für keine der Informationen mehr als eine Zeile in Anspruch genommen werden soll:
2.3 Weitere Angaben auf dem Fabrikschild sind unzulässig.
2.4 Der Hersteller kann unterhalb oder seitlich des Fabrikschilds zusätzliche Angaben machen.
3. Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN)
3.1 Allgemeine Anforderungen
3.1.1 An jedem Fahrzeug ist eine FIN anzubringen.
3.1.2 Die FIN ist einmalig und zweifelsfrei einem bestimmten Fahrzeug zuzuweisen.
3.1.3 Die FIN ist auf dem Fabrikschild sowie auf dem Fahrgestell, Rahmen oder einem ähnlichen Fahrzeugteil anzubringen, wenn das Fahrzeug die Fertigungsstraße verlässt.
3.1.4 Die FIN muss direkt auf einen leicht zugänglichen Teil auf der rechten Seite des Fahrzeugs so eingeschlagen, gestanzt, geätzt oder lasergraviert werden, dass keine Löschung, Änderung oder Entfernung möglich ist.
3.1.5 Der Hersteller muss die Rückverfolgbarkeit des Fahrzeugs mithilfe der FIN über einen Zeitraum von 30 Jahren sicherstellen.
3.2 Zusammensetzung der FIN
3.2.1 Die FIN muss aus den folgenden drei Gruppen bestehen:
3.2.2 Welt-Hersteller-Code
3.2.2.1 Der Welt-Hersteller-Code (WMI) muss aus 3 alphanumerischen Zeichen bestehen. Er wird dem Hersteller von der zuständigen Behörde des Landes zugeteilt werden, in dem dieser seinen Hauptgeschäftssitz hat.
3.2.2.2 Die zuständige Behörde muss sich dabei nach dem internationalen System gemäß der ISO 3780:2009-10 4 richten.
3.2.2.3 Wenn der Hersteller weltweit jährlich weniger als 150 Fahrzeuge herstellt, muss das dritte Zeichen vom WMI immer eine "9" sein. Zur Identifizierung solcher Hersteller hat die zuständige Behörde nach Nummer 3.2.2.2 das dritte, vierte und fünfte Zeichen vom VIS zu vergeben.
3.2.2.4 Wenn der Hersteller über kein WMI verfügt, ist auf die erste Gruppe zu verzichten und die FIN besteht dann aus 14 Stellen. Zur Identifizierung solcher Hersteller ist für das dritte, vierte, fünfte und sechste Zeichen vom VDS die nationale Herstellerschlüsselnummer zu verwenden.
3.2.3 Der fahrzeugbeschreibende Teil (VDS) muss aus 6 alphanumerischen Zeichen bestehen, die die allgemeinen Fahrzeugmerkmale angeben. Nutzt der Hersteller eines oder mehrere dieser Zeichen nicht, ist der Zwischenraum nach Wahl des Herstellers mit alphanumerischen Zeichen aufzufüllen, damit die vorgeschriebenen 6 Stellen erreicht werden.
3.2.4 Der fahrzeugunterscheidende Teil (VIS) muss aus 8 alphanumerischen Zeichen bestehen, von denen die letzten vier Ziffern sein müssen.
Diese Gruppe muss in Verbindung mit WMI und VDS eine eindeutige Identifizierung eines bestimmten Fahrzeugs ermöglichen. An allen ungenutzten Stellen ist die Ziffer "0" einzusetzen, damit die vorgeschriebenen 8 Stellen erreicht werden.
3.2.5 VDS und VIS müssen den Anforderungen der ISO 3779: 2009-10 5 entsprechen. 3.2.6 Zwischen den Zeichen dürfen keine Leerzeichen sein.
3.2.7 Die Verwendung der Buchstaben "I", "O" und "Q" ist nicht zulässig.
3.2.8 Nach Möglichkeit ist die FIN auf einer einzigen Zeile darzustellen. Besteht die FIN aus zwei Zeilen, müssen der Anfang und das Ende der FIN durch ein vom Hersteller gewähltes Zeichen, das weder ein römischer Großbuchstabe noch eine arabische Ziffer sein darf, begrenzt sein.
3.2.9 Wenn das Fahrzeug über keine FIN verfügt und für das Fahrzeug eine Einzelbetriebserlaubnis erteilt werden soll, so ist die FIN von der zuständigen Genehmigungsbehörde zu vergeben.
4. Rahmentausch, -ersetzung oder -wiederverwendung
4.1 Wird nach dem Austausch des Rahmens oder des ihn ersetzenden Teils der ausgebaute Rahmen oder Teil wiederverwendet, so ist gemäß den Nummern 4.2 und 4.4 zu verfahren.
4.2 Die eingeschlagene oder eingeprägte FIN dauerhaft so zu durchkreuzen, dass sie lesbar bleibt.
4.3 Die FIN des Fahrzeugs, an dem der Rahmen oder Teil wiederverwendet wird, neben der durchkreuzten Nummer einzuschlagen oder einzuprägen.
4.4 Die durchkreuzte Nummer der Genehmigungsbehörde zum Vermerk auf der Datenbestätigung oder Bescheinigung über die Einzelbetriebserlaubnis des Fahrzeugs zu vermerken, an dem der Rahmen oder Teil wiederverwendet wird.
4.5 Gemäß Nummer 4.4 ist auch zu verfahren, wenn nach dem Austausch die FIN in einen Rahmen oder einen ihn ersetzenden Teil eingeschlagen oder eingeprägt wird, der noch keine FIN trägt.
4.6 Ist eine Fahrzeug-Identifizierungsnummer nicht vorhanden oder lässt sie sich nicht mit Sicherheit feststellen, so kann die Genehmigungsbehörde eine Nummer zuteilen. Abschnitt 3 und Nummer 4.1 gelten für diese Nummer entsprechend."
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4) Die Norm "ISO 3780:2009-10 Straßenfahrzeuge - Weltherstellerkennung (WMI)-Code" ist bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen.
5) Die Norm "ISO 3779:2009-10 Straßenfahrzeuge - Fahrzeugidentifizierungsnummer (VIN) - Inhalt und Aufbau" ist bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen.
11. Die bisherige Anlage wird zu Anlage 2 und wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe "Anlage" durch die Angabe "Anlage 2" ersetzt.
b) Nummer 1.7 wird durch die folgende Nummer 1.7 ersetzt:
| alt | neu |
| 1.7 Bei den Prüfungen ist ein Fahrer mit einer Masse von 70 kg bis 100 kg vorzusehen. | " 1.7 Die Prüfungen sind mit der zulässigen Gesamtmasse des Fahrzeuges durchzuführen." |
c) Nach Nummer 2.2.5 wird die folgende Nummer 2.2.6 eingefügt:
" 2.2.6 Die Messungen sind unter Nassbedingungen zu wiederholen."
d) In N ummer 2.3.6.1 wird die Abbildung durch die folgende Abbildung ersetzt:
| alt | neu |
| |
e) In Nummer 2.3.7.1 wird die Abbildung durch folgende Abbildung ersetzt:
| alt | neu |
| |
f) In Nummer 2.3.7.2 wird nach der Angabe "aufwärts" die Angabe "und abwärts" eingefügt.
Artikel 2
Weitere Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung
(Gültig ab 01.03.2027 siehe =>)
Die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird durch den folgenden § 8 ersetzt:
| alt | neu |
| § 8 Personenbeförderung und Anhängerbetrieb
Die Personenbeförderung sowie der Anhängerbetrieb sind für Elektrokleinstfahrzeuge nicht gestattet. | " § 8 Anhängerbetrieb
Der Anhängerbetrieb ist für Elektrokleinstfahrzeuge nicht gestattet." |
§ 9 Anwendung der Straßenverkehrs-OrdnungWer ein Elektrokleinstfahrzeug im Straßenverkehr führt, unterliegt den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung nach Maßgabe der nachfolgenden §§ 10 bis 13.
§ 10 Zulässige Verkehrsflächen
(1) Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Elektrokleinstfahrzeuge nur baulich angelegte Radwege, darunter auch gemeinsame Geh- und Radwege (Zeichen 240 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) und die dem Radverkehr zugeteilte Verkehrsfläche getrennter Rad- und Gehwege (Zeichen 241 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), sowie Radfahrstreifen (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) und Fahrradstraßen (Zeichen 244.1 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) befahren. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen oder in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 der Anlage 3 zur Straßenverkehrs-Ordnung) gefahren werden. Anlage 3 laufende Nummer 22 Nummer 2 der Straßenverkehrs-Ordnung findet keine Anwendung.
(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Elektrokleinstfahrzeuge nur baulich angelegte Radwege, darunter auch gemeinsame Geh- und Radwege (Zeichen 240 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) und die dem Radverkehr zugeteilte Verkehrsfläche getrennter Rad- und Gehwege (Zeichen 241 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), sowie Radfahrstreifen (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), Fahrradstraßen (Zeichen 244.1 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) und Seitenstreifen befahren. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen gefahren werden.
(3) Für das Befahren von anderen Verkehrsflächen können die Straßenverkehrsbehörden abweichend von Absatz 1 und 2 Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller zulassen. Eine allgemeine Zulassung von Elektrokleinstfahrzeugen auf solchen Verkehrsflächen kann durch Anordnung des Zusatzzeichens
"Elektrokleinstfahrzeuge frei"
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bekannt gegeben werden.
§ 11 Allgemeine Verhaltensregeln
(1) Wer ein Elektrokleinstfahrzeug führt, muss einzeln hintereinander fahren, darf sich nicht an fahrende Fahrzeuge anhängen und nicht freihändig fahren.
(2) Mit Elektrokleinstfahrzeugen darf von dem Gebot, auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen möglichst weit rechts zu fahren, nicht abgewichen werden.
(3) Sind an einem Elektrokleinstfahrzeug keine Fahrtrichtungsanzeiger vorhanden, so muss wer ein Elektrokleinstfahrzeug führt, die Richtungsänderung so rechtzeitig und deutlich durch Handzeichen ankündigen, dass andere Verkehrsteilnehmer ihr Verhalten daran ausrichten können.
(4) Wer ein Elektrokleinstfahrzeug auf Radverkehrsflächen führt, muss auf den Radverkehr Rücksicht nehmen und erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen. Wer ein Elektrokleinstfahrzeug führt, muss schnellerem Radverkehr das Überholen ohne Behinderung ermöglichen. Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen (Zeichen 240 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) haben Fußgänger Vorrang und dürfen weder behindert noch gefährdet werden. Erforderlichenfalls muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden.
(5) Für das Abstellen von Elektrokleinstfahrzeugen gelten die für Fahrräder geltenden Parkvorschriften entsprechend.
§ 12 Besonderheiten bei angeordneten Verkehrsverboten nach der Straßenverkehrs-Ordnung
(1) Ist ein Verbot für Fahrzeuge aller Art (Zeichen 250 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) angeordnet, so dürfen Elektrokleinstfahrzeuge dort geschoben werden.
(2) Ist ein Verbot für Kraftwagen (Zeichen 251 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), ein Verbot für Krafträder (Zeichen 255 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), ein Verbot für Kraftfahrzeuge (Zeichen 260 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) oder ein Verbot der Einfahrt (Zeichen 267 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) angeordnet, so dürfen Elektrokleinstfahrzeuge dort nur fahren oder einfahren, wenn dies durch das Zusatzzeichen "Elektrokleinstfahrzeuge frei" erlaubt ist.
(3) Ist ein Verbot für den Radverkehr (Zeichen 254 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) angeordnet, so gilt dies auch für Elektrokleinstfahrzeuge.
§ 13 Lichtzeichen
Elektrokleinstfahrzeuge unterfallen der Lichtzeichenregelung des § 37 Absatz 2 Nummer 5 und 6 der Straßenverkehrs-Ordnung. Dabei kommt das Sinnbild "Radverkehr" zur Anwendung.
werden gestrichen.
3. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3a wird zu Nummer 4 und die Angabe "aushändigt," wird durch die Angabe "aushändigt oder" ersetzt.
b) Die bisherige Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
| alt | neu |
| 5. entgegen § 8 eine Person befördert oder einen Anhänger betreibt, | "5. entgegen § 8 einen Anhänger betreibt." |
c) Die bisherigen Nummern 5 bis 9
5. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine andere Verkehrsfläche befährt,6. entgegen § 11 Absatz 1 nicht richtig fährt, sich an ein fahrendes Fahrzeug anhängt oder freihändig fährt,
7. entgegen § 11 Absatz 3 eine Richtungsänderung nicht ankündigt,
8. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 2 schnellerem Radverkehr das Überholen nicht ermöglicht oder
9. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 3 einen Fußgänger behindert oder gefährdet.
werden gestrichen.
Artikel 3
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
(Gültig ab 01.03.2027 siehe =>)
Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 299) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 4 wird nach der Angabe "bei Radfahrern" die Angabe "sowie Führern von Elektrokleinstfahrzeugen" eingefügt.
2. Nach § 3 Absatz 6 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
"Dies gilt entsprechend bei Ordnungswidrigkeiten nach Abschnitt I Unterabschnitt A Buchstabe a und Abschnitt II Buchstabe a des Bußgeldkatalogs, die von Führern von Elektrokleinstfahrzeugen begangen werden."
3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In der laufenden Nummer 2 wird in der Spalte "Tatbestand" die Angabe "linksseitig angelegten" gestrichen.
b) Nach der laufenden Nummer 2.3 werden die folgenden Nummern 2.4, 2.4.1, 2.4.2 und 2.4.3 eingefügt:
| Lfd. Nr. | Tatbestand | Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) | Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten |
| 2.4 | als Radfahrer oder Führer eines Elektrokleinstfahrzeugs | 25 Euro | |
| 2.4.1 | - mit Behinderung | § 2 Absatz 1 § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 1, 2 | 30 Euro |
| 2.4.2 | - mit Gefährdung | 35 Euro | |
| 2.4.3 | - mit Sachbeschädigung | 40 Euro |
c) In der laufenden Nummer 3.4 wird in der Spalte "Tatbestand" nach der Angabe "Radfahrer" die Angabe "oder Führer eines Elektrokleinstfahrzeugs" eingefügt.
(gültig bis 28.02.2027 ) (gültig ab 01.03.2027 )
d) In der laufenden Nummer 7 wird in der Spalte "Tatbestand" die Angabe "Mofafahren, soweit dies durch Treten fortbewegt wird" durch die Angabe "Führen eines Elektrokleinstfahrzeugs" ersetzt.
e) Die laufenden Nummern 7.1, 7.1.1, 7.1.2 und 7.1.3 werden durch die folgenden Nummern 7.1, 7.1.1, 7.1.2 und 7.1.3 ersetzt:
Alt:
| Lfd. Nr. | Tatbestand | Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) |
Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten |
| "7.1 | Radweg (Zeichen 237, 240, 241) nicht benutzt | § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20 (Zeichen 237, 240, 241) Spalte 3 Nummer 1 auch i. V. m. § 2 Absatz 4 Satz 6 § 49 Absatz 3 Nummer 4 auch i. V. m. Absatz 1 Nummer 2 | 20 Euro |
| 7.1.1 | - mit Behinderung | § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20 (Zeichen 237, 240, 241) Spalte 3 Nummer 1 auch i. V. m. § 2 Absatz 4 Satz 6 § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 4 auch i. V. m. Absatz 1 Nummer 2 | 25 Euro |
| 7.1.2 | - mit Gefahrdung | 30 Euro | |
| 7.1.3 | - mit Sachbeschädigung | 35 Euro |
Neu:
| Lfd. Nr. | Tatbestand | Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) |
Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten |
| "7.1 | Radweg (Zeichen 237, 240, 241) nicht benutzt | § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20 (Zeichen 237, 240, 241) Spalte 3 Nummer 1 auch i. V. m. § 2 Absatz 4 Satz 6 § 49 Absatz 3 Nummer 4 auch i. V. m. Absatz 1 Nummer 2 | 25 Euro |
| 7.1.1 | - mit Behinderung | § 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 16, 19, 20 (Zeichen 237, 240, 241) Spalte 3 Nummer 1 auch i. V. m. § 2 Absatz 4 Satz 6 § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 4 auch i. V. m. Absatz 1 Nummer 2 | 30 Euro |
| 7.1.2 | - mit Gefährdung | 35 Euro | |
| 7.1.3 | - mit Sachbeschädigung | 40 Euro". |
f) Die laufenden Nummern 7.3, 7.3.1, 7.3.2 und 7.3.3 werden durch die folgenden Nummern 7.3, 7.3.1, 7.3.2 und 7.3.3 ersetzt:
| Lfd. Nr. | Tatbestand | Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) | Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten |
| "7.3 | Radweg in nicht zulässiger Richtung befahren | § 2 Absatz 4 Satz 4 § 49 Absatz 1 Nummer 2 | 25 Euro |
| 7.3.1 | - mit Behinderung | § 2 Absatz 4 Satz 4 § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 1, 2 | 30 Euro |
| 7.3.2 | - mit Gefährdung | 35 Euro | |
| 7.3.3 | - mit Sachbeschädigung | 40 Euro". |
g) In der laufenden Nummer 38 wird in der Spalte "Tatbestand" nach der Angabe "Fahrrad" die Angabe "oder Elektrokleinstfahrzeug" eingefügt.
h) In der laufenden Nummer 52a wird in der Spalte "Tatbestand" nach der Angabe "Unzulässig auf Geh- und Radwegen geparkt" die Angabe "(auch als Elektrokleinstfahrzeugführender)" eingefügt.
i) In den laufenden Nummern 52a, 52a.1, 52a.2 und 52a.2.1 wird jeweils in der Spalte "Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)" nach der Angabe " § 12 Absatz 4 Satz 1, Absatz 4a" die Angabe", Absatz 4b Satz 1" eingefügt.
j) Die laufende Nummer 97 wird wie folgt geändert:
aa) In der Spalte "Tatbestand" wird nach der Angabe "in Fahrzeugen" die Angabe "(auch auf Fahrrädern und auf Elektrokleinstfahrzeugen)" eingefügt.
bb) In der Spalte "Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten" wird die Angabe "5 Euro" durch die Angabe "25 Euro" ersetzt.
k) Nach der laufenden Nummer 110 wird die folgende Nummer 110a eingefügt:
| Lfd. Nr. | Tatbestand | Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) | Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten |
| "110a | Sich an ein fahrendes Fahrzeug hängen | § 23 Absatz 3 Satz 1, § 49 Absatz 1 Nummer 22 | 5 Euro". |
l) In den laufenden Nummern 131.2, 133.2 und 133.3 wird in der Spalte "Tatbestand" jeweils die Angabe "Fahrradverkehr auf Radwegfurten" durch die Angabe "Verkehr auf Radwegfurten" ersetzt.
m) In der laufenden Nummer 132 wird in der Spalte "Tatbestand" die Angabe "Kfz-Führer" durch die Angabe "Führer eines Kraftfahrzeugs, ausgenommen Elektrokleinstfahrzeuge," ersetzt.
n) In der laufenden Nummer 139.1 wird in der Spalte "Tatbestand" die Angabe "Kfz-Führer" durch die Angabe "Führer eines Kraftfahrzeugs, ausgenommen Elektrokleinstfahrzeuge," ersetzt.
o) In der laufenden Nummer 139.2 wird in der Spalte "Tatbestand" nach der Angabe "Radfahrer" die Angabe "oder Führer eines Elektrokleinstfahrzeugs" eingefügt.
p) In der laufenden Nummer 141.3 wird in der Spalte "Tatbestand" nach der Angabe "Kraftfahrzeugen" die Angabe ", ausgenommen Elektrokleinstfahrzeuge" eingefügt.
q) In der laufenden Nummer 141.4 wird in der Spalte "Tatbestand" nach der Angabe "Radfahrer" die Angabe "oder Führer eines Elektrokleinstfahrzeugs" eingefügt.
r) In der laufenden Nummer 141.4.1 wird in der Spalte "Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)" die Angabe "lfd. Nr. 19 (Zeichen 240) Spalte 3 Nummer 2," gestrichen.
s) In der laufenden Nummer 143 wird in der Spalte "Tatbestand" nach der Angabe "Radfahren" die Angabe "oder Führen eines Elektrokleinstfahrzeugs" eingefügt.
t) Nach der laufenden Nummer 237b wird in der Spalte "Tatbestand" die Zwischenüberschrift durch die folgende
Zwischenüberschrift ersetzt:
| alt | neu |
| Verhaltensrechtliche Anforderungen | "Anhängerbetrieb". |
u) Die laufende Nummer 238 wird durch die folgende Nummer 238 ersetzt:
Alt:
| Lfd. Nr. | Tatbestand | Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) | Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten |
| "238 | Mit einem Elektrokleinstfahrzeug eine nicht zulässige Verkehrsfläche befahren | § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 § 14 Nummer 5 | 15 Euro |
Neu:
| Lfd. Nr. | Tatbestand | Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) | Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten |
| "238 | Elektrokleinstfahrzeug mit Anhänger in Betrieb gesetzt | § 8 § 14 Nummer 4 | 25 Euro". |
v) Die laufenden Nummern 238.1, 238.2, 238.3, 238a, 238a.1, 238a.2, 238a.3
werden gestrichen.
w) In der laufenden Nummer 244 wird in der Spalte "Tatbestand" nach der Angabe "Kraftfahrzeugs" die Angabe ", ausgenommen Elektrokleinstfahrzeuge," eingefügt.
x) In der laufenden Nummer 245 wird in der Spalte "Tatbestand" nach der Angabe "zu Fuß gehen" die Angabe ", Führen eines Elektrokleinstfahrzeugs" eingefügt.
y) In der laufenden Nummer 246.4 wird in der Spalte "Tatbestand" nach der Angabe "Radfahren" die Angabe "oder Führen eines Elektrokleinstfahrzeugs" eingefügt.
Artikel 4
Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
(Gültig ab 01.03.2027 siehe =>)
Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3a Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird die Angabe "genügen und" durch die Angabe "genügen," ersetzt.
bb) In Nummer 6 wird die Angabe "sind." durch die Angabe "sind und" ersetzt.
cc) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt:
"7. Elektrokleinstfahrzeuge."
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe "Fahrrädern" die Angabe "und Elektrokleinstfahrzeugen" eingefügt.
bb) In Satz 5 wird die Angabe "Rad" durch die Angabe "Fahrrad oder dem Elektrokleinstfahrzeug" ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 4 wird nach der Angabe "Rad Fahrende" die Angabe "oder Elektrokleinstfahrzeug Führende" eingefügt.
b) In Absatz 8 wird nach der Angabe "Rad Fahrende" die Angabe ", Elektrokleinstfahrzeug Führende" eingefügt.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe "Kraftfahrzeuge" die Angabe", ausgenommen Elektrokleinstfahrzeuge," eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe "3,5 t" die Angabe ", ausgenommen Elektrokleinstfahrzeuge," eingefügt.
c) In Absatz 3c Satz 1 wird nach der Angabe "Kraftfahrzeuge" die Angabe", ausgenommen Elektrokleinstfahrzeuge" eingefügt.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe "Fahrrad" die Angabe "oder Elektrokleinstfahrzeug" eingefügt.
b) In Absatz 6 wird nach der Angabe "Radverkehr" die Angabe ", mit geradeaus fahrendem Elektrokleinstfahrzeugverkehr" eingefügt.
5. Nach § 12 Absatz 4a wird der folgende Absatz 4b eingefügt:
"(4b) Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge dürfen auf Gehwegen und in Fußgängerzonen geparkt werden, wenn dadurch Andere nicht gefährdet oder behindert werden können. Das gewerbliche Anbieten von Fahrrädern und Elektrokleinstfahrzeugen auf öffentlichen Straßen zum Zweck der stationsunabhängigen Vermietung ist kein Parken im Sinne dieser Verordnung. Satz 2 gilt nicht für das kundenseitige Abstellen von Fahrrädern oder Elektrokleinstfahrzeugen nach Beendigung eines Einzelmietvertrages."
6. In § 17 Absatz 4 Satz 4 wird nach der Angabe "Fahrräder" die Angabe ", Elektrokleinstfahrzeuge" eingefügt.
7. § 21 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe "Sitzgelegenheit oder" durch die Angabe "Sitzgelegenheit," ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe "Kraftfahrzeugen." durch die Angabe "Kraftfahrzeugen oder" ersetzt.
c) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. auf Elektrokleinstfahrzeugen."
8. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach der Angabe "Krafträder" die Angabe ", Elektrokleinstfahrzeuge" eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe "Fahrrad" die Angabe ", ein Elektrokleinstfahrzeug" eingefügt.
9. § 37 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 9 wird die Angabe "Radverkehr" durch die Angabe "Rad- und Elektrokleinstfahrzeugverkehr" ersetzt.
bb) Satz 11 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Dabei muss man sich so verhalten, dass eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist. | "Soweit der Rad- und Elektrokleinstfahrzeugverkehr die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten hat, dürfen Rad Fahrende und Elektrokleinstfahrzeug Führende auch aus einem am rechten Fahrbahnrand befindlichen Radfahrstreifen oder aus straßenbegleitenden, nicht abgesetzten, baulich angelegten Radwegen abbiegen." |
b) In Nummer 4 Satz 2 wird nach der Angabe "Fahrräder" die Angabe", Elektrokleinstfahrzeuge" eingefügt.
c) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe "Rad Fahrende" die Angabe "und Elektrokleinstfahrzeug Führende" eingefügt.
bb) In Satz 2 wird nach der Angabe "Rad Fahrende" die Angabe "und Elektrokleinstfahrzeug Führende" eingefügt.
d) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "Rad fährt" durch die Angabe "Fahrrad oder Elektrokleinstfahrzeug fährt" ersetzt.
bb) Satz 3
An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Rad Fahrende müssen Rad Fahrende bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin die Lichtzeichen für zu Fuß Gehende beachten, soweit eine Radfahrerfurt an eine Fußgängerfurt grenzt.
wird gestrichen.
10. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 7 wird die Angabe "Elektrokleinstfahrzeug im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)" durch die Angabe "Elektrokleinstfahrzeuge" ersetzt.
b) Nach Absatz 7 wird der folgende Absatz 7a eingefügt:
"(7a) Soweit auf Verkehrszeichen das Sinnbild "Radverkehr" gezeigt wird, gilt es für Elektrokleinstfahrzeuge entsprechend. Soweit das Sinnbild "Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge" oder "Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen" gezeigt wird, sind Elektrokleinstfahrzeuge ausgenommen."
11. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In der laufenden Nummer 2.1 Spalte 3 Satz 2 und in der laufenden Nummer 3.2 Spalte 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe "Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV" durch die Angabe "Rad- und Elektrokleinstfahrzeugverkehr" ersetzt.
b) Die laufende Nummer 9.1 wird durch folgende Nummer 9.1 ersetzt:
| lfd. Nr. | Zeichen und Zusatzzeichen | Ge- oder Verbote Erläuterungen |
| Alt: | ||
| 9.1 |
| Ge- oder Verbot
Ist Zeichen 220 mit diesem Zusatzzeichen angeordnet, bedeutet dies: Wer ein Fahrzeug führt, muss beim Einbiegen und im Verlauf einer Einbahnstraße auf Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV entgegen der Fahrtrichtung achten. Erläuterung Das Zusatzzeichen zeigt an, dass Radverkehr in der Gegenrichtung zugelassen ist. Beim Vorbeifahren an einer für den gegenläufigen Radverkehr freigegebenen Einbahnstraße bleibt gegenüber dem ausfahrenden Radfahrer der Grundsatz, dass Vorfahrt hat, wer von rechts kommt (§ 8 Absatz 1 Satz 1) unberührt. Dies gilt auch für den ausfahrenden Radverkehr. Mündet eine Einbahnstraße für den gegenläufig zugelassenen Radverkehr in eine Vorfahrtstraße, steht für den aus der Einbahnstraße ausfahrenden Radverkehr das Zeichen 205 . |
| Neu: | ||
| "9.1 | | Ge- oder Verbot
Ist Zeichen 220 mit diesem Zusatzzeichen angeordnet, bedeutet dies: Wer ein Fahrzeug führt, muss beim Einbiegen und im Verlauf einer Einbahnstraße auf Rad- und Elektrokleinstfahrzeugverkehr entgegen der Fahrtrichtung achten. Erläuterung Das Zusatzzeichen zeigt an, dass Rad- und Elektrokleinstfahrzeugverkehr in der Gegenrichtung zugelassen ist. Beim Vorbeifahren an einer für den gegenläufigen Rad- und Elektrokleinstfahrzeugverkehr freigegebenen Einbahnstraße bleibt gegenüber dem ausfahrenden Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden der Grundsatz, dass Vorfahrt hat, wer von rechts kommt (§ 8 Absatz 1 Satz 1) unberührt. Dies gilt auch für den ausfahrenden Rad- und Elektrokleinstfahrzeugverkehr. Mündet eine Einbahnstraße für den gegenläufig zugelassenen Rad- und Elektrokleinstfahrzeugverkehr in eine Vorfahrtstraße, steht für den aus der Einbahnstraße ausfahrenden Rad- und Elektrokleinstfahrzeugverkehr das Zeichen 205." |
c) Die laufende Nummer 16 Spalte 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
| alt | neu |
| 1. Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht).. | "1. Der Rad- und Elektrokleinstfahrzeugverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht)." |
bb) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
| alt | neu |
| 3. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Radverkehr Rücksicht nehmen und der andere Fahrzeugverkehr muss erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen. | "3. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Rad- und Elektrokleinstfahrzeugverkehr Rücksicht nehmen und der andere Fahrzeugverkehr muss erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Rad- und Elektrokleinstfahrzeugverkehr anpassen." |
d) Die laufende Nummer 19 Spalte 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
| alt | neu |
| 1. Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht). Dabei ist auf den Fußverkehr Rücksicht zu nehmen. Der Fußverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Erforderlichenfalls ist die Geschwindigkeit an den Fußverkehr anzupassen. | "1. Der Rad- und Elektrokleinstfahrzeugverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht)." |
bb) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
| alt | neu |
| 3. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines gemeinsamen Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgänger- und Radverkehr Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls muss der Fahrverkehr die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen. | "3. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines gemeinsamen Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgänger-, Rad- und Elektrokleinstfahrzeugverkehr Rücksicht nehmen." |
cc) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Erforderlichenfalls ist die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anzupassen."
dd) Die bisherige Nummer 4 wird zu Nummer 5.
e) Die laufende Nummer 20 Spalte 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
| alt | neu |
| 1. Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Radweg des getrennten Rad- und Gehwegs benutzen (Radwegbenutzungspflicht). | "1. Der Rad- und Elektrokleinstfahrzeugverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Radweg des getrennten Rad- und Gehwegs benutzen (Radwegbenutzungspflicht)." |
bb) In Nummer 3 wird die Angabe "Radverkehr" durch die Angabe "Rad- und Elektrokleinstfahrzeugverkehr" ersetzt.
cc) In Nummer 4 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "Radverkehr" durch die Angabe "Rad- und Elektrokleinstfahrzeugverkehr" ersetzt.
f) Die laufende Nummer 23 Spalte 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe "Radverkehr sowie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV" durch die Angabe "Rad- und Elektrokleinstfahrzeugverkehr" ersetzt.
bb) Nummer 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern. | "Der Rad- und Elektrokleinstfahrzeugverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden." |
cc) In Nummer 3 wird nach der Angabe "Fahrrädern" die Angabe "und Elektrokleinstfahrzeugen" eingefügt.
g) Die laufende Nummer 24.1 Spalte 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe "Radverkehr sowie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV" durch die Angabe "Rad- und Elektrokleinstfahrzeugverkehr" ersetzt.
bb) Nummer 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern. | "Der Rad- und Elektrokleinstfahrzeugverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden." |
cc) In Nummer 3 wird die Angabe "im Sinne der eKFV" gestrichen.
h) In der laufenden Nummer 25 Spalte 3 Nummer 2 wird nach der Angabe "Fahrrädern" die Angabe", Elektrokleinstfahrzeugen" eingefügt.
i) In der laufenden Nummer 28 Spalte 3 Nummer 2 wird nach der Angabe "Krafträder" die Angabe", Elektrokleinstfahrzeuge" eingefügt.
j) Die laufende Nummer 29 wird durch die folgende Nummer 29 ersetzt:
| lfd. Nr. | Zeichen und Zusatzzeichen | Ge- oder Verbote Erläuterungen |
| Alt: | ||
| 29 |
Zeichen 251 Verbot für Kraftwagen | Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge |
| Neu: | ||
| "29 | Zeichen 251
Verbot für Kraftwagen | Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge. Ausgenommen sind Elektrokleinstfahrzeuge." |
k) In der laufenden Nummer 31 Spalte 3 wird die Angabe "Radverkehr und den Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der eKFV" durch die Angabe "Rad- und Elektrokleinstfahrzeugverkehr" ersetzt.
l) Die laufende Nummer 34 wird durch die folgende Nummer 34 ersetzt:
| lfd. Nr. | Zeichen und Zusatzzeichen | Ge- oder Verbote Erläuterungen |
| Alt: | ||
| 34 |
Zeichen 260 Verbot für Kraftfahrzeuge | Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge |
| Neu: | ||
| "34 | Zeichen 260
Verbot für Kraftfahrzeuge | Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge. Ausgenommen sind Elektrokleinstfahrzeuge." |
m) In der laufenden Nummer 41.1 Spalte 3 wird die Angabe "Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV" durch die Angabe "Rad- und Elektrokleinstfahrzeugverkehr" ersetzt.
n) Die laufende Nummer "Zu 53, 54 und 54.4"
Ge- oder VerbotDie nachfolgenden Zeichen 276 und 277 verbieten Kraftfahrzeugen das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen. Ist auf einem Zusatzzeichen eine Masse, wie "7,5 t" angegeben, gilt das Verbot nur, soweit die zulässige Gesamtmasse dieser Kraftfahrzeuge, einschließlich ihrer Anhänger, die angegebene Grenze überschreitet. Soll mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen das Überholen von einspurigen Fahrzeugen verboten werden, ist Zeichen 277.1 angeordnet.
wird gestrichen.
o) Die laufenden Nummern 53 bis 54.4 werden durch die folgende Nummern 53 bis 54.4 ersetzt:
| lfd. Nr. | Zeichen und Zusatzzeichen | Ge- oder Verbote Erläuterungen |
| Alt: | ||
| 53 |
Zeichen 276 Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art | |
| 54 |
Zeichen 277 Überholverbot für Kraftfahrzeuge | Ge- oder Verbot
Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse. |
| 54.1 |
. | Ge- oder Verbot
Mit dem Zusatzzeichen gilt das durch Zeichen 277 angeordnete Überholverbot auch für Kraftfahrzeuge über 2,8 t, einschließlich ihrer Anhänger. |
| 54.2 |
| Ge- oder Verbot
Mit dem Zusatzzeichen gilt das durch Zeichen 277 angeordnete Überholverbot auch für Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit Anhänger. |
| 54.3 |
| Erläuterung
Das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274, 276, 277 oder 277.1 gibt die Länge einer Geschwindigkeitsbeschränkung oder eines Überholverbots an. |
| 54.4 |
Zeichen 277.1 Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen | Ge- oder Verbot
Wer ein mehrspuriges Kraftfahrzeug führt, darf ein- und mehrspurige Fahrzeuge nicht überholen. |
| Neu: | ||
| "53 |
Zeichen 276 Verbot des Überholens von mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Fahrzeugen | Ge- oder Verbot
|
| 54 |
Zeichen 277 Verbot des Überholens von mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Kraftfahrzeugen über 3,5 t | Ge- oder Verbot
|
| 54.1 |
| Ge- oder Verbot
Mit dem Zusatzzeichen gilt das durch Zeichen 277 angeordnete Überholverbot auch für Kraftfahrzeuge über 2,8 t, einschließlich ihrer Anhänger. |
| 54.2 |
| Ge- oder Verbot
Mit dem Zusatzzeichen gilt das durch Zeichen 277 angeordnete Überholverbot auch für Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit Anhänger. |
| 54.3 |
Zeichen 277.1 Verbot des Überholens von Fahrzeugen aller Art mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen | Ge- oder Verbot
|
| 54.4 | | Erläuterung
Das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274, 276, 277 oder 277.1 gibt die Länge einer Geschwindigkeitsbeschränkung oder eines Überholverbots an." |
p) Die laufenden Nummern 58 bis 59.1 werden durch die folgende Nummern 58 bis 59.1 ersetzt:
| lfd. Nr. | Zeichen und Zusatzzeichen | Ge- oder Verbote Erläuterungen |
| Alt: | ||
| 58 |
Zeichen 280 Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge aller Art | |
| 59 |
Zeichen 281 Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge über 3,5 t | |
| 59.1 |
Zeichen 281.1 Ende des Verbots des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen | |
| Neu: | ||
| "58 |
Zeichen 280 Ende des Verbots des Überholens von mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Fahrzeugen | |
| 59 |
Zeichen 281 Ende des Verbots des Überholens von mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Kraftfahrzeugen über 3,5 t | |
| 59.1 |
Zeichen 281.1 Ende des Verbots des Überholens von Fahrzeugen aller Art mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen | ". |
12. In Anlage 3 wird die laufende Nummer 22 Spalte 3 wie folgt geändert:
a) Nummer 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
| alt | neu |
| Der Radverkehr darf dabei nicht gefährdet werden. | "Der Rad- und Elektrokleinstfahrzeugverkehr darf dabei nicht gefährdet werden. Satz 1 gilt nicht für Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge." |
b) In Nummer 3 Satz 2 wird die Angabe "im Sinne der eKFV" gestrichen.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. April 2026 in Kraft.
(2) Artikel 2 bis 4 treten am 1. März 2027 in Kraft.
_____
EU) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1).
EU-Rechtsakte:
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission vom 21. November 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von zwei-, drei- und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 25 vom 28.01.2014 S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/295 (ABl. L 56 vom 28.02.2018 S. 1) geändert worden ist
ID: 260329
| ENDE |