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BAM-GGR 005
Verfahren zur Anerkennung von Prüfstellen für die Baumusterprüfung sowie zur Durchführung der Baumusterprüfung an Verpackungen, Verpackungen für ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A der Klasse 6.2, Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen

BAM-Gefahrgutregeln (BAM-GGR)

Vom 12. Januar 2022
(Quelle: https://www.bam.de)



Archiv: 2004

Als zuständige Behörde gemäß

in Verbindung mit den

gibt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) nachstehende Regeln bekannt.

Diese BAM-GGR 005 beschreibt das Verfahren der Anerkennung von Prüfstellen für die Baumusterprüfung gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 3 GGVSEB und § 12 Absatz 1 Nummer 3 GGVSee durch die BAM sowie das Verfahren der Durchführung der Baumusterprüfung gemäß ADR/ RID/ IMDG-Code der Unterabschnitte 6.1.5, 6.3.5, 6.5.6 und 6.6.5.

Die vorliegende Revision der BAM-GGR 005 ist ab sofort anwendbar. Alle bisherigen Revisionen der BAM-GGR 005 werden durch die vorliegende Revision der BAM-GGR 005 ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Revision ersetzt.

Bisher erteilte Anerkennungsbescheide als Prüfstelle für Baumusterprüfungen behalten ihre Gültigkeit bis zu deren

1 Einleitung

Gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 3 GGVSEB sowie § 12 Absatz 1 Nummer 3 GGVSee ist die BAM in Deutschland zuständig für die Durchführung von Baumusterprüfungen, sowie für die Anerkennung von Prüfstellen zur Durchführung von Baumusterprüfungen, sowie für die Festlegung von Verfahren, wie diese durchzuführen sind. Die Prüfstellen dürfen nur im Rahmen der gültigen Anerkennung tätig werden.

Diese BAM-GGR 005 gilt für Verpackungen, Verpackungen für ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A der Klasse 6.2, Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen für den Transport gefährlicher Güter, im Folgenden auch "Gefahrgutverpackungen" genannt.

Von den nachfolgenden beschriebenen Verfahren abweichende Regelungen sind im Einzelfall und im Vorfeld mit der BAM schriftlich abzustimmen.

2 Definitionen spezieller Begriffe

Bauart: Bauform, Konstruktion, Auslegung, Größe, Werkstoffe, Art der Fertigung, beschrieben z.B. durch technische Zeichnungen, Materialspezifikationen (siehe 6.1.5.1.2, 6.3.5.1.2, 6.5.6.1.1 bzw. 6.6.5.1.2 ADR/ RID/ IMDG-Code)

Bauartprüfung: Überprüfung der Tauglichkeit einer Bauart als Gefahrgutverpackung anhand durchgeführter Prüfungen => Baumusterprüfung

Bauartzulassung: Erteilung einer Zulassung als Gefahrgutverpackung nach erfolgter positiver => Bauartprüfung

Baumuster: Exemplar einer Verpackung einer bestimmten =>Bauart

Baumusterprüfung: Durchführung verschiedener Prüfungen im Sinne von GGVSEB § 8 Abs. 1 Nr. 3 und GGVSee § 12 Abs. 1 Nr. 3 entsprechend der Regelwerke ( ADR/ RID/ IMDG-Code) und ggf. weiterer Prüfungen/Messungen (Materialkennwerte, alternative Verfahren) an Mustern einer => Bauart. Außerdem ist die => Bauprüfung Teil der Baumusterprüfung.

Die Details der Baumusterprüfung (Prüfparameter, Bedingungen, Besonderheiten) werden in einem => Prüfablaufplan zusammengestellt.

Bauprüfung: Vergleich der Baumuster mit der Spezifikation der => Bauart; Teil der => Baumusterprüfung.

Einzeldatenerfassung: Erfassung von Rohdaten/Metadaten/Einzelmessungen der einzelnen Prüfungen und sonstiger Tätigkeiten im Rahmen der => Baumusterprüfung und entsprechend des => Prüfablaufplans. Dazu zählt zum Beispiel auch die Aufzeichnung mehrerer Daten des gleichen Typs zur Ermittlung eines statistischen Mittelwertes (z.B. Wägung mehrerer Prüfmuster zur Angabe der durchschnittlichen Masse im Prüfbericht), sowie die Aufzeichnung von Teilergebnissen einer Prüfung (z.B. Ergebnisse aller drei Einzelmessungen der Dichtheitsprüfung).

Prüfablaufplan: Zusammenstellung der Prüfungen mit Prüfbedingungen und -parameter zur Durchführung einer => Baumusterprüfung.

Wiederaufarbeiter: Person/Firma, die an Verpackungen, Großpackmittel (IBC) oder Großverpackungen Tätigkeiten nach ADR/ RID 1.2.1 "Wiederaufgearbeitete Verpackung", "Wiederaufgearbeitetes Großpackmittel (IBC)", "Wiederaufgearbeitete Großverpackung" durchführt.

3 Gegenstand

3.1 Anerkennung von Prüfstellen

Die BAM-GGR 005 - Teil A beschreibt das Verfahren für die Anerkennung von Prüfstellen zur Durchführung von Baumusterprüfungen an Gefahrgutverpackungen gemäß ADR/ RID/ IMDG-Code der Unterabschnitte 6.1.5, 6.3.5, 6.5.6 und 6.6.5.

3.2 Durchführung von Baumusterprüfungen

Die BAM-GGR 005 - Teil B beschreibt das Verfahren für die Durchführung von Baumusterprüfungen an Gefahrgutverpackungen gemäß ADR/ RID/ IMDG-Code der Unterabschnitte 6.1.5, 6.3.5, 6.5.6 und 6.6.5.

4 Kosten

Die Tätigkeiten der BAM im Rahmen der BAM-GGR 005 sind kostenpflichtig gemäß der Gefahrgutkostenverordnung ( GGKostV) in der zum Zeitpunkt des Antrags geltenden Fassung.

Teil A
Anerkennung von Prüfstellen

A.1 Definition Prüfstelle

Natürliche oder juristische Personen sowie ein festgelegter Teil einer juristischen Person (sofern dieser festgelegte Teil für alle seine Tätigkeiten im Rahmen der BAM-GGR 005 rechtlich verantwortlich gemacht werden kann) können von der BAM als Prüfstelle für die Durchführung von Baumusterprüfungen anerkannt werden.

Die Prüfstelle darf nur im Rahmen der gültigen Anerkennung tätig werden.

Die Prüfstelle ist verantwortlich für die Tätigkeiten ihrer Prüfer im Rahmen der Anerkennung.

Nachfolgende Voraussetzungen sind für die Anerkennung als Prüfstelle zu erfüllen:

A.2 Pflichten der Prüfstelle

A.2.1 Mitteilungspflichten an die BAM

Die Prüfstelle informiert die BAM unverzüglich, bei

Die BAM entscheidet nach Prüfung des Sachverhaltes über erforderliche Maßnahmen.

A.2.2 Teilnahme am Arbeitskreis Prüfstellen (AK Prüfstellen)

Von der BAM anerkannte Prüfstellen sind Mitglied im Arbeitskreis Prüfstellen, der in der Regel einmal jährlich in der BAM stattfindet. Er dient dem Erfahrungsaustausch, der Vereinheitlichung der Prüfpraxis und der Information über Änderungen von Regelsetzung und Normung.

Die regelmäßige Teilnahme von wenigstens einem Mitarbeiter der Prüfstelle je Prüfstelle ist Pflicht. Für Mitarbeiter einer Prüfstelle, die an einer Sitzung des AK Prüfstellen nicht teilnehmen, hat die Prüfstelle sicherzustellen, dass die Inhalte dieser Sitzung des AK Prüfstellen im Rahmen einer Schulung (Unterrichtung) an diese Mitarbeiter weitergegeben werden. Art, Umfang und Inhalt dieser Schulung (Unterrichtung) sind ebenso zu dokumentieren wie die Teilnahme der Prüfer an dieser Schulung (Unterrichtung).

A.3 Abweichungen

A.3.1 Definition von Abweichungen

Die allgemeine Definition einer Abweichung ist die Nichterfüllung von festgelegten Anforderungen bzw. Spezifikationen (Nichtkonformität).

Eine Abweichung von den Anforderungen an Prüfstellen liegt z.B. vor, wenn die Prüf- und Messmittel oder Prüfverfahren nicht den festgelegten Anforderungen genügen und es in der Folge zu fehlerhaften Tätigkeiten im Rahmen der Baumusterprüfung kommt. Die Mindestanforderungen an Prüfstellen sind in Anhang 1 zur BAM-GGR 005 - Teil A festgelegt. Darüber hinaus können weitere Anforderungen von der BAM festgelegt werden.

A.3.2 Maßnahmen der Prüfstelle bei Abweichungen

Werden Abweichungen durch die Prüfstelle selbst im Rahmen ihrer Prüftätigkeit festgestellt, so hat sie unverzüglich geeignete Korrekturmaßnahmen zu ergreifen und diese Maßnahmen aufzuzeichnen.

Wird der Prüfstelle eine Abweichung nach Abschluss einer Prüfung bekannt, z.B. aufgrund einer Reklamation oder Beschwerde, so hat die Prüfstelle unverzüglich zu ermitteln, welche Gefahrgutverpackungen bzw. (Baumuster-) Prüfungen von der Abweichung betroffen sind, und sie hat in begründeten Fällen geeignete Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.

Außerdem hat die Prüfstelle unverzüglich diese Maßnahmen zu dokumentieren, ihre Kunden sowie die BAM zu informieren und die Prüfberichte ggf. zurückzurufen (siehe A.2.1 dieser BAM-GGR 005).

Beim Auftreten von Abweichungen ist das QSP der Prüfstelle ggf. entsprechend zu überarbeiten und erneut bei der BAM einzureichen.

A.3.3 Maßnahmen der BAM bei Abweichungen

Die BAM als zuständige Behörde kann je nach dem Grad der festgestellten Abweichungen:

A.4 Veröffentlichung

Eine Liste, der von der BAM anerkannten Prüfstellen kann auf den Internetseiten der BAM unter Nennung von Ansprechpartnern und Kontaktdaten sowie den Kompetenzen der Prüfstelle veröffentlicht werden, sofern eine wirksame Einwilligungserklärung bei der BAM vorliegt.

A.5 Verfahren zur Anerkennung als Prüfstelle

Für jede Form der Anerkennung als Prüfstelle ist das Einreichen eines Antrags notwendig.

Das Formular steht online zur Verfügung: [BAM - TES - BAM-GGRs / Amtliche Mitteilungen]

A.5.1 Erstmalige Anerkennung als Prüfstelle

Für die erstmalige Anerkennung als Prüfstelle legt die Prüfstelle der BAM vor dem Erst-Audit folgende Unterlagen vorzugsweise in elektronischer Form vor:

  1. einen Antrag auf Anerkennung als Prüfstelle mit folgenden Angaben:
  2. folgende Auszüge aus der schriftlichen Dokumentation des QSP:

In begründeten Fällen kann die BAM weitere Unterlagen beim Antragsteller anfordern. Spätestens beim Erst-Audit erfolgt eine umfassende Prüfung des QSP bezüglich der Mindestanforderungen nach Anhang 1.

A.5.2 Neufassung der Anerkennung als Prüfstelle

Die Beantragung einer Neufassung der Anerkennung wird erforderlich, wenn innerhalb des Gültigkeitszeitraumes der Anerkennung:

Hierfür sind folgende Unterlagen möglichst in elektronischer Form vorzulegen:

Die BAM stimmt erforderliche weitere Maßnahmen im Einzelfall mit dem Antragsteller ab.

Die BAM kann im Rahmen ihres Ermessens unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ein Re-Audit anordnen.

A.5.3 Verlängerung der Anerkennung als Prüfstelle

Für eine fristgemäße Verlängerung der Anerkennung als Prüfstelle müssen folgende Unterlagen vorzugsweise in elektronischer Form spätestens 16 Wochen vor Ablauf der aktuell gültigen Anerkennung bei der BAM vollständig vorliegen:

In begründeten Fällen kann die BAM weitere Unterlagen beim Antragsteller anfordern.

Des Weiteren ist im Rahmen der Verlängerung der Anerkennung als Prüfstelle ein Re-Audit nach A.7.2 dieser BAM-GGR 005 vorgesehen.

A.6 Anerkennungsbescheid für Prüfstellen

A.6.1 Erteilung des Anerkennungsbescheids

Werden die in A.5 dieser BAM-GGR 005 genannten Unterlagen mit zufriedenstellendem Ergebnis geprüft und erfolgte bei der Prüfstelle ein erfolgreiches Erst-Audit bzw., falls erforderlich, ein erfolgreiches Re-Audit, erteilt die BAM die Anerkennung als Prüfstelle in Form eines Anerkennungsbescheids. Dieser umfasst auch die Gefahrgutverpackungstypen und Prüfmethoden mit evtl. Einschränkungen, für die die Anerkennung gilt. Der Anerkennungsbescheid wird befristet mit einer Gültigkeit von maximal drei Jahren erteilt.

Die Gültigkeit einer Neufassung des Anerkennungsbescheids bleibt in der Regel auf den Gültigkeitszeitraum des ursprünglichen Anerkennungsbescheids befristet.

A.6.2 Wirksamkeit des Anerkennungsbescheids

Der Anerkennungsbescheid ist nur gültig im Rahmen der darin enthaltenen Angaben zur Prüfstelle, zu anerkannten Prüfverfahren und Verpackungstypen.

Der Anerkennungsbescheid gilt nicht

Ab dem Zeitpunkt der Unwirksamkeit des Anerkennungsbescheids dürfen Baumusterprüfungen nicht mehr durchgeführt werden.

A.6.3 Widerruf des Anerkennungsbescheids

Die Prüfstelle hat der BAM unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die Folgen für das Vorliegen der Voraussetzungen der Anerkennung haben und zu einem Widerruf des Anerkennungsbescheides führen können.

Treten während der Gültigkeit des Anerkennungsbescheides anerkennungsrelevante Änderungen sachlicher Art oder rechtlicher Art ein, ist die BAM berechtigt, im Rahmen der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) die Anerkennung zu widerrufen. Der betreffenden Prüfstelle ist vorher die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.

Hinreichende Gründe sachlicher Art liegen z.B. vor, wenn:

Ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Widerrufes des Anerkennungsbescheids dürfen Baumusterprüfungen nicht mehr durchgeführt werden.

A.7 Audits bei Prüfstellen

A.7.1 Erst-Audit

Für die Erstanerkennung hat die Prüfstelle die Erfüllung dieser Voraussetzungen im Rahmen eines erstmaligen Audits durch die BAM nachzuweisen.

Das Erst-Audit umfasst:

Zum Zeitpunkt des Erst-Audits müssen alle notwendigen Prüfeinrichtungen verfügbar sein.

Die Unterlagen nach A.5.1 dieser BAM-GGR 005 sind vorab einzureichen.

A.7.2 Re-Audits

Re-Audits werden im Rahmen der Verlängerung der Anerkennung oder im Einzelfall im Rahmen von Anträgen auf Neufassung von Anerkennungen durchgeführt.

A.7.3 Dokumentation bei Audits

Die BAM erstellt einen Auditbericht. Alle Abweichungen und festgelegten Korrekturmaßnahmen werden schriftlich dokumentiert und sind Bestandteil des Auditberichtes.

A.7.4 Mitarbeit bei Audits

Erst-Audit und Re-Audits durch die BAM sind für die Anerkennung als Prüfstelle zwingend erforderlich.

Die Prüfstelle ist daher zur Mitarbeit bei Audits nach BAM-GGR 005 verpflichtet.

Den Mitarbeitern der BAM sind die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Ihnen ist der Zugang zu Grundstücken, Betriebsanlagen, Geschäftsräumen und Prüfeinrichtungen sowie allen relevanten Unterlagen zu ermöglichen.

Die Prüfstelle stellt sicher, dass geeignete Prüfmuster unentgeltlich zur Verfügung stehen.

Von der BAM (zusätzlich) angeforderte Unterlagen sind innerhalb einer zu vereinbarenden Frist bei der BAM einzureichen.

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Mindestanforderungen an die Prüfstelle und ihr QSP Anhang 1

Nachfolgend sind Elemente genannt, die ein QSP einer Prüfstelle mindestens aufweisen muss.

  1. Anwendungsbereich
  2. Pflichten und Zuständigkeiten der Prüfstelle
  3. Allgemeine Anforderungen
  4. Erstellung, Lenkung und Revision von QSP-Dokumenten und Aufzeichnungen
  5. Selbstverpflichtung der Leitung
  6. Mitarbeiterkompetenz und -schulung
  7. Lenkung bei fehlerhaften Prüftätigkeiten
  8. Prüf- und Messmittel

Teil B
Durchführung der Baumusterprüfung

B.1 Allgemeines

Zur Durchführung einer Baumusterprüfung muss der Antragsteller:

Zu den Prüfmustern gehöriges Zubehör, wie z.B. Verschließmaterial, Einbauteile, Einleger sowie ggf. geeignetes Ersatzfüllgut oder Gegenstände, ist ebenfalls in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen.

B.2 Prüfablaufplan, Einzeldatenerfassung, Formulare/Checklisten

Die Prüfung erfolgt auf der Grundlage eines Prüfablaufplans.

In ihm sind, soweit zutreffend, die Konditionierung der Prüfmuster, die zu verwendenden Prüfeinrichtungen, die Zahl und die Sequenz aller Einzelprüfungen, ggf. vorlaufende Untersuchungen, Prüfverfahren und -parameter festzulegen.

Er dient zusammen mit der Einzeldatenerfassung der Dokumentation der Prüfergebnisse (technische Aufzeichnung).

Der Prüfablaufplan und die Einzeldatenerfassung müssen dem Prüfbericht durch eine geeignete Identifikationsnummer zugeordnet werden können, z.B. der Prüfberichtsnummer.

Werden gesonderte Formulare/Checklisten für einzelne Prüfungen bzw. Messungen oder Beobachtungen verwendet (technische Aufzeichnungen), oder werden Messergebnisse von automatischen Einrichtungen generiert (technische Daten), müssen sie ebenfalls auf den Prüfbericht rückführbar sein.

Werden einzelne Prüfungen von unterschiedlichen Prüfern durchgeführt, hat jeder Prüfer den von ihm selbst durchgeführten Teil der Prüfung mit Datum und Namenswiedergabe zu kennzeichnen.

B.3 Prüfungen

Zur Festlegung der erforderlichen Prüfungen/Tätigkeiten im Rahmen der Baumusterprüfung sind, neben den zutreffenden Vorschriften des ADR/ RID/ IMDG-Code der Kapitel 6.1, 6.3, 6.5. und 6.6, die Anhänge B bis D der ISO 16495:2013 heranzuziehen.

Die Tabellen sind anzuwenden, soweit für die Verpackung/Großpackmittel (IBC)/Großverpackung und deren Bestandteile zutreffend.

Abweichungen und Erläuterungen zu den Tabellen sind im Anhang 1 zur BAM GGR 005 - Teil B genannt und sind zu beachten.

Grundsätzlich muss für jede Variation einer Gefahrgutverpackung eine separate Baumusterprüfung durchgeführt werden.

Wenn die serienmäßige Herstellung einer Gefahrgutverpackung an mehreren Standorten vorgesehen ist, ist auch für jeden Produktionsstandort eine Baumusterprüfung durchzuführen.

Im Einzelfall (z.B. bei Nachprüfungen zur Neufassung/Änderung einer bestehenden Zulassung, Abweichung von der üblichen Spezifikation (W-Code)) können selektive Prüfungen und abweichende Prüfverfahren mit der BAM schriftlich vereinbart werden.

B.3.1 Vorbereitung der Prüfmuster

Prüfmuster und ggf. Proben (z.B. Wandungsausschnitte) sind so zu kennzeichnen, dass Verwechslungen ausgeschlossen werden können.

Die Prüfmuster sind entsprechend den Vorschriften zu konditionieren bzw. vorzulagern.

B.3.2 Bauprüfung

Die Prüfmuster sind mit den Spezifikationsdaten der Bauart zu vergleichen und die Messwerte zu dokumentieren. Technische Zeichnungen, auch Zusammenbauzeichnungen, müssen immer mit Toleranzangaben versehen sein. Stimmen die gemessenen Werte, unter Beachtung der gegebenen Toleranzen, nicht mit den Spezifikationen überein, so muss die Bauprüfung als nicht bestanden gewertet werde. Es kann dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt werden, die Spezifikationen nachzubessern.

Die Feststellung verwendeter Werkstoffe erfolgt anhand eingereichter Eigenschaftsnachweise des Herstellers, der Nennung hinreichender gültiger Materialnormen in der Spezifikation oder durch Identifikationsprüfungen.

B.3.3 Baumusterprüfung

Die im Rahmen der Baumusterprüfung durchzuführenden Prüfungen sind gemäß den gültigen Vorschriften des ADR/ RID/ IMDG-Code der Kapitel 6.1, 6.3, 6.5 und 6.6 durchzuführen. Dabei müssen mögliche Freiheitsgrade so beschrieben werden, dass die Prüfung in allen Details jederzeit wiederholt werden kann. Dazu können z.B. die Aufprallstellen bei der Fallprüfung nach DIN EN 22206 beschrieben werden.

Alle Aufzeichnungen und Einzelergebnisse der Prüfungen sind zu dokumentieren und mindestens drei Jahre zu archivieren (die Archivierung kann in Papierform oder elektronisch erfolgen). Hierzu gehören z.B. Fotos und Messdaten. Diese Dokumentation ist der BAM auf Nachfrage zur Verfügung zu stellen.

Die Ergebnisse der Prüfungen sind möglichst direkt und unter Beachtung der Kriterien für das Bestehen der Prüfung zu formulieren ("...trat kein Füllgut aus.", "...keine Undichtigkeiten feststellbar." oder "...die Verpackung blieb stapelbar." statt "...hat die Prüfung bestanden.") Des Weiteren sind eventuelle Deformationen/Beschädigungen zu beschreiben, z.B."Deformation Aufprallecke", "Kante aufgerissen" oder auch "Kanister nach Stapeldruckprüfung zunächst verformt, beim Anheben ist der Griff abgerissen, es entstand eine Undichtigkeit".

B.3.4 Verwendung eines Prüfmusters für mehrere Prüfungen

Sofern die Gültigkeit der Prüfergebnisse nicht beeinträchtigt wird, können mit schriftlicher Zustimmung der BAM mehrere Prüfungen mit denselben Prüfmustern durchgeführt werden. Zum Beispiel können die Prüfmuster der Stapeldruckprüfung danach mit Zustimmung der BAM auch für die Fallprüfung verwendet werden, sofern sie keine Beschädigung erlitten haben.

Auch kann dasselbe Prüfmuster ggf. für mehrere Fallversuche innerhalb der Prüfserie verwendet werden. Kommt es zum Versagen, so ist dieser Fallversuch unter Einhaltung der im Folgenden dargelegten allgemeinen Prüfregel mit einem neuen Prüfmuster zu wiederholen und die Serie fortzusetzten. Im Allgemeinen gilt als Prüfregel: Versagt ein vorbelastetes Prüfmuster, kann die Prüfung mit einem unbelasteten Muster wiederholt werden. Dies gilt jedoch nicht für Prüfungen, bei denen die Durchführung mehrerer Prüfungen oder Versuche mit demselben Prüfmuster vorgesehen ist, z.B. bei Prüfungen nach ADR/ RID/ IMDG-Code Kapitel 6.5 (IBC) und Fallprüfungen an Säcken nach ADR/ RID/ IMDG-Code Kapitel 6.1.).

B.3.5 Nachprüfung im Fall negativer Ergebnisse

Im Falle des Versagens müssen die Prüfungen mit den Prüfmustern abgebrochen werden, es sei denn, dass eines der nachstehenden Verfahren angewandt wird:

  1. Die Prüfungen dürfen für ein geringeres Leistungsniveau wiederholt werden.
    Beispiel: Wenn zwei von drei Prüfmustern bei der hydraulischen Innendruckprüfung bei 2 bar bestehen und eines versagt, kann ein viertes Prüfmuster bei 1,5 bar erfolgreich geprüft werden, so dass die Bauartprüfung für den zweitgenannten Prüfdruck als bestanden angesehen werden kann;
  2. wenn nur eines der Prüfmuster bei einer Prüfung versagt, kann die Prüfung mit der doppelten Anzahl identischer Prüfmuster, die normalerweise für diese Prüfung verwendet werden, unter identischen Prüfbedingungen wiederholt werden. Sofern dann alle Prüfmuster bestehen, gilt die Baumusterprüfung als bestanden. Beispiel: Wenn eine Kiste 4G beim Fallversuch "diagonal auf eine Ecke" versagt, aber alle anderen Fallprüfungen der Serie bestanden wurden, dann sind 2 Verpackungen erneut in derselben Aufprallorientierung "diagonal auf eine Ecke" zu prüfen, wobei dieselbe Ecke zu wählen ist, wie im ersten Versuch.

Auf die Anwendung dieser Verfahren muss im Prüfbericht hingewiesen werden.

B.4. Unterbeauftragung

Die Prüfstelle darf Prüfungen ganz oder teilweise im Unterauftrag an andere, von der BAM für die relevante Bauart anerkannte Prüfstellen vergeben.

Im Prüfbericht muss deutlich erkennbar sein, welche dieser Prüfungen durch unterbeauftragte Prüfstellen durchgeführt wurden. Diese Prüfstellen müssen im Prüfbericht benannt werden. Die Pflicht zur eigenhändigen Unterschrift jedes Prüfers für die von ihm durchgeführten Prüfungen gilt auch für den Fall der Unterbeauftragung.

B.5 Prüfbericht

Der Prüfbericht muss, zusätzlich zu den Angaben resultierend aus den Anhängen A bis D der ISO 16495:2013, mindestens folgende Angaben gemäß ADR 6.1.5.8, 6.3.5.5 6.5.6.14 und 6.6.5.4 enthalten:

  1. Name und Anschrift der Prüfstelle
    Hier ist die Stelle anzugeben, die die Verantwortung für das dokumentierte Prüfergebnis trägt. Bei Delegation von Teilprüfungen an andere Prüfstellen sind auch deren Angaben erforderlich.
  2. Name und Anschrift des Antragstellers
    Der Antragsteller kann z.B. der Hersteller, der Wiederaufarbeiter, der Verwender oder ein Zwischenhändler der Verpackung sein.
  3. Prüfberichtsnummer
    Diese Nummer muss in Verbindung mit dem Datum des Prüfberichts der geprüften Bauart unverwechselbar zugeordnet sein und soll die Rückführbarkeit auf die Originalprüfaufzeichnungen der Prüfstelle gewährleisten. Die Prüfberichtsnummer muss auf jeder Seite des Berichtes und allen Anhängen wiederholt werden. Bei Nachtragsprüfungen ist auf den Ursprungsbericht und ggf. weitere Nachtragsprüfungen unter Angabe von Nummer und Datum Bezug zu nehmen.
  4. Datum des Prüfberichts
    Mit diesem Datum ist anzugeben, wann der Bericht fertig gestellt worden ist. Das Datum sollte auf der ersten Seite (Titelseite) des Prüfberichts erscheinen.
  5. Prüfbeschreibung und Ergebnisse
    Angewandte Prüfverfahren einschließlich der ggf. vorgenommenen Konditionierungen (Temperatur/Luftfeuchte) der Prüfmuster, verwendete Füllinhalte, Prüfparameter und die unmittelbaren Prüfergebnisse. Bei selektiver Prüfung oder der Anwendung alternativer Prüfverfahren ist auf die Zustimmung der BAM Bezug zu nehmen.
  6. Unterschriften
    Namen und Unterschriften des für die Prüfung und für den Prüfbericht Verantwortlichen (Sachbearbeiter und Prüfstellenleiter).
  7. Erklärung, dass die versand- bzw. transportfertige Verpackung in Übereinstimmung mit den zutreffenden Vorschriften gemäß ADR/ RID/ IMDG-Code der Kapitel 6.1, 6.3, 6.5 und 6.6 geprüft worden ist und dass der Prüfbericht bei Anwendung anderer Verpackungsmethoden oder bei Verwendung anderer Verpackungsbestandteile ungültig werden kann.
  8. Die Verwendung einer kleineren Zahl von Prüfmustern ist im Prüfbericht anzugeben (Abschnitt B.3.4 dieser BAM-GGR 005).
  9. Wenn das Nachprüfungsverfahren angewandt wird (Abschnitt B.3.5 dieser BAM-GGR 005), muss darauf im Prüfbericht hingewiesen werden.
  10. Fotodokumentation
    Prüfmuster, Prüfdurchführung, z.B. Fallpositionen, Dichtheits- und Innendruckprüfungen und Prüfmuster nach der Durchführung, die evtl. Beschädigungen oder Verformungen zeigen.

Prüfberichte müssen in deutscher Sprache und in einer Form erstellt werden, die ein unbeabsichtigtes oder mutwilliges Entfernen, Hinzufügen oder Tauschen von Teilen oder einzelnen Seiten nicht unbemerkt möglich macht. Sollten nach Ausstellen des Prüfberichts Änderungen notwendig werden, muss entsprechend der Regelungen der DIN EN ISO 17025:2018 vorgegangen werden:

Änderungen oder Ergänzungen müssen in gesonderter Form erstellt werden. Diese Dokumente werden dem Prüfbericht eindeutig zugeordnet und gelten in Ergänzung des Prüfberichts.

Alternativ dazu kann der gesamte Prüfbericht neu erstellt werden.

In allen Fällen muss sichtbar gemacht werden, dass es sich um eine Korrektur handelt und die Rückverfolgbarkeit zum Original muss erhalten bleiben.

Hinweis
Im Rahmen der Bau- und Baumusterprüfung müssen alle relevanten BAM Gefahrgutregeln herangezogen werden.

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Aweichungen und Erläuterungen zu den Spezifikationstabellen der ISO 16495:2013 Anhang 1

Nachfolgend sind die Aspekte aufgeführt, bei denen von den Spezifikationstabellen der ISO 16495:2013 bei der Baumusterprüfung abgewichen wird. Es wird jeweils auf die entsprechende laufende Nummer (Zeilennummer) Bezug genommen.

Allgemeine Erläuterung:

1. Der Begriff "Nettomasse" in der ISO 16495:2013 bezeichnet die Masse der leeren Verpackung, incl. Verschlussmaterial.
2. Zu "⦁ Daten müssen im Prüfprotokoll vermerkt werden. Daten sind Teil der Zeichnung oder - wenn nötig - der Herstellerangaben": Daten können auch in anderen Teilen der technischen Dokumentation vorhanden sein (z.B. Stücklisten, Materialdatenblätter, Produktbroschüren). Formlos übermittelte Angaben des Herstellers sind nicht ausreichend (z.B. E-Mail mit Text "...es handelt sich um Stahl EN 10130-06...").

Tabelle B.1 - Spezifikationsdaten Einzelverpackungen - Fässer, Kanister, Kombinationsverpackungen

Zu 1: Es gilt "⦁ anstatt +
Zu 2: Angeben: Hersteller entsprechend BAM-GGR 001
Zu 7: Zylindrischer Teil des Mantels
Zu 8: Oben und unten
Zu 22: Nur Nennung des Namens, ohne Adresse
Zu 25: Außerdem Angabe der Masse der Dichtung
Zu 32: Für Verpackungen der Codierungen 1H2, 1H2, 3H1, 3H2 ist eine Wanddickenverteilung anzugeben, für Verpackungen der Codierung 6P gilt +
Zu 33: Für Werkstoffcodierungen A, B und N: Angabe der Werkstoffnorm und ggf. Güte in der Zeichnung ausreichend; für Werkstoffcodierung D: Angabe der Holzart und Lagenzahl, Materialstandard und/oder - norm; für Werkstoffcodierung G: Angabe Materialstandard und/oder -norm, Kennwerte wie in Tabelle B.2, soweit anwendbar; Für Werkstoffcodierung H: Nennung des Werkstoffs, d. h. Produkt- oder Markenname und Hersteller, mit Datenblatt der techn. physikalischen Kennwerte (für Beimengungen gilt ADR/ RID 6.1.4.8.2, 6.1.4.8.3, 6.1.4.19.2.8). Bei Gemischen außerdem Angaben zur Zusammensetzung mit Datenblatt der techn. physikalischen Kennwerte. Werden Recycling-Kunststoffe verwendet, muss dies klar ersichtlich sein. Die Verwendung von Recycling-Kunststoffen unterliegt besonderen Regularien ( ADR/ RID 6.1.4.8.1, 6.1.4.8.8, 6.1.4.19.1.1 i, 6.1.4.19.2.8 Markenname und Hersteller, mit Datenblatt der techn. physikalischen Kennwerte (für Beimengungen gilt ADR/ RID 6.1.4.13.4, 6.1.4.13.5, 6.1.4.19.2.9, 6.1.4.20.2.10). Bei Gemischen außerdem Angaben zur Zusammensetzung mit Datenblatt der techn. physikalischen Kennwerte. Werden Recycling-Kunststoffe verwendet, muss dies klar ersichtlich sein. Die Verwendung von Recycling-Kunststoffen unterliegt besonderen Regularien ( ADR/ RID 6.1.4.13.7, 6.1.4.20.2.10) (HIER NENNUNG DES NOCH ZU ERSTELLENDEN HINWEISBLATTES & LINK ZU TES.BAM.DE).
Zu 52: Angabe der Außenabmessungen, für alle Verpackungen anwenden
Zu 57: Für alle Verpackungen anwenden
Außerdem anzuwenden:
Feststellen der Wasserbeständigkeit nach der Cobb-Methode ( ADR/ RID/ IMDG Code 6.1.4.12.1) für Verpackungen der Codierung 4G und &HG2.

Tabelle B.3 - Spezifikationsdaten Einzelverpackungen - Säcke

Zu 68: Z. B. Faltbodensack
Zu 73: Lage und Funktionsweise beschreiben
Zu 74: Qualifizierende Beschreibung
Zu 76: Nur Garnart angeben

Tabelle B.4 - Spezifikationsdaten für Innenbehälter von zusammengesetzten Verpackungen

Allgemein: Für Inneneinrichtungen, Einbauten von Verpackungen und Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen findet diese Tabelle mit den untenstehenden Einschränkungen Anwendung.

Sie gilt nicht für Innengefäße von Kombinationsverpackungen.

Zu 30: Angabe der Werkstoffnorm und ggf. Güte, Materialstandard und/oder -norm; Datenblatt der techn. physikalischen Kennwerte sind nicht erforderlich.
Zu 32: Entfällt
Zu 58: Entfällt
Zu 60: Entfällt

Tabelle C.1 - Spezifikationsdaten für IBC

Zu 2: Hersteller bzw. Wiederaufarbeiter nach BAM-GGR 001
Zu 9: Gemeint: Kantenlängen (wie Zeile 94)
Zu 16b: Gilt nicht für IBC der Codierung 11, aber für IBC der Codierung 31 A, B und N
Zu 17b: Gilt nicht für IBC der Codierung 11, aber für IBC der Codierung 31 A, B und N
Zu 18b: Gilt nicht für IBC der Codierung 11, aber für IBC der Codierung 31 A, B und N
Zu 20b: Gilt nicht für IBC der Codierung 11, aber für IBC der Codierung 31 A, B und N
Zu 22b: Gilt nicht für IBC der Codierung 11, aber für IBC der Codierung 31 A, B und N
Zu 32: Es ist die Wanddicke zu messen und mit der Spezifikation zu vergleichen.

Gilt für alle IBC der Codierungen 11, 21 und 31 sowie der Codierung 13H5

Zu 35: Gilt für alle Werkstoffe und für alle IBC der Codierungen 11, 21 und 31;
außerdem: Für Werkstoffcodierungen A, B und N: Angabe der Werkstoffnorm und ggf. Güte in der Zeichnung ausreichend; für Werkstoffcodierung C, D,: Angabe der Holzart und ggf. Lagenzahl, Materialstandard und/oder -norm; für Werkstoffcodierung F: Angabe zu techn. physikalischen Kennwerten, speziell Wasserbeständigkeit; für Werkstoffcodierung G: Angabe Materialstandard und/oder -norm; Für Werkstoffcodierung H: Nennung des Werkstoffs, d. h. Produkt- oder Markenname und Hersteller, mit Datenblatt der techn. physikalischen Kennwerte (für Beimengungen gilt ADR/ RID 6.5.5.2.6, 6.5.5.2.7, 6.5.5.3.3, 6.5.5.3.4, 6.5.5.4.7, 6.5.5.4.8). Bei Gemischen außerdem Angaben zur Zusammensetzung mit Datenblatt der techn. physikalischen Kennwerte. Werden Recycling-Kunststoffe verwendet, muss dies klar ersichtlich sein. Die Verwendung von Recycling-Kunststoffen unterliegt besonderen Regularien (die für die ADR/ RID Revision 2023 geplanten Änderungen finden bereits Anwendung. Z. Zt. sind die geltenden Regelungen im Einzelfall mit dem Arbeitsbereich "Zulassung und Verwendung" der BAM abzustimmen).
Zu 35a: Gilt auch für IBC der Codierungen 11HZ2, 21HZ2 und 31HZ2
Zu 45: Gilt auch für IBC der Codierungen 11HZ1, 11HZ2, 21HZ1, 21HZ2 und 31HZ1, 31HZ2
Zu 46: Gilt auch für IBC der Codierungen 11HZ1, 11HZ2, 21HZ1, 21HZ2 und 31HZ1, 31HZ2
Zu 59: Gilt auch für IBC der Codierungen 11HZ1, 11HZ2, 21HZ1, 21HZ2 und 31HZ1, 31HZ2
Zu 60: Gilt auch für IBC der Codierungen 11HZ1, 11HZ2, 21HZ1, 21HZ2 und 31HZ1, 31HZ2
Zu 61: Entfällt
Zu 83: Gilt nicht für IBC der Codierung 13H2 und 13L2
Zu 91: Gilt auch für IBC der Codierungen 11HZ1, 11HZ2, 21HZ1, 21HZ2 und 31HZ1, 31HZ2
Zu 94: Gemeint: Kantenlängen (wie Zeile 9)
Zu 95: IBC der Codierungen 11, 21 und 31
Auch gemeint: Stoßkanten etc.; Nicht gemeint: Quetschnähte
Zu 98: Gemeint: Andere Einbauten am IBC
Zu 101: Gemeint: jede Art von Unterbau des Behälters, z.B. Palette

Außerdem anzuwenden:
Feststellen der Wasserbeständigkeit nach der Cobb-Methode ( ADR/ RID/ IMDG Code 6.5.5.5.3) für IBC der Codierungen 11HZ1, 11HZ2, 21HZ1, 21HZ2 und 31HZ1, 31HZ2.


Nr. 57: Herstellerverschließanweisung. Es gilt + für alle IBC Arten

Tabelle D.1 - Spezifikationsdaten für Großverpackungen

Zu 9: Es gilt + anstatt ⦁
Es ist das freie Innen- Volumen anzugeben
Zu 15: Es gilt ⦁ anstatt +
Zu 32: Es ist die Wanddicke zu messen und mit der Spezifikation zu vergleichen
Zu 32a: Für alle Großverpackungen anzuwenden
Zu 35: Gilt für alle starren Großverpackungen;
außerdem: Für Werkstoffcodierungen A, B und N: Angabe der Werkstoffnorm und ggf. Güte in der Zeichnung ausreichend; für Werkstoffcodierung C, D,: Angabe der Holzart und ggf. Lagenzahl, Materialstandard und/oder -norm; für Werkstoffcodierung F: Angabe zu techn. physikalischen Kennwerten, speziell Wasserbeständigkeit; für Werkstoffcodierung G: Angabe Materialstandard und/oder -norm; Für Werkstoffcodierung H: Nennung des Werkstoffs, d. h. Produkt- oder Markenname und Hersteller, mit Datenblatt der techn. physikalischen Kennwerte (für Beimengungen gilt ADR/ RID 6.6.4.2.5, 6.6.4.2.6, 6.6.4.3.2, 6.6.4.3.3). Bei Gemischen außerdem Angaben zur Zusammensetzung mit Datenblatt der techn. physikalischen Kennwerte.
Zu 38: Für alle starren Großverpackungen anzuwenden
Zu 45: Gilt auch für Großverpackungen der Codierung 50D
Zu 56: Es gilt ⦁ anstatt +
Für alle starren Großverpackungen anzuwenden
Zu 57: Es gilt ⦁ anstatt +
Für alle Großverpackungen anzuwenden
Zu 58: Es gilt ⦁ anstatt +
Zu 61: Entfällt
Zu 62: Entfällt
Zu 63: Entfällt

Außerdem anzuwenden:
Feststellen der Wasserbeständigkeit nach der Cobb-Methode ( ADR/ RID/ IMDG Code 6.6.4.4.1) für Großverpackungen der Codierung 50G.

Tabelle D.2 - Spezifikationsdaten für Innenverpackungen von Großverpackungen

Allgemein: Für Inneneinrichtungen, Einbauten von Großverpackungen und Innenverpackungen von zusammengesetzten Großverpackungen findet diese Tabelle mit den untenstehenden Einschränkungen Anwendung.

Zu 30:  Angabe der Werkstoffnorm und ggf. Güte, Materialstandard und/oder -norm; Datenblatt der techn. physikalischen Kennwerte sind nicht erforderlich.
Zu 32: Entfällt
Zu 58: Entfällt
Zu 60: Entfällt


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