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BAM-GGR 010 - Verfahren zur Erlangung einer Baumusterzulassung für MEMU

Vom 29.April 2015
BAM-Gefahrgutregeln (BAM-GGR)



Als zuständige Behörde gemäß

in Verbindung mit den

gibt die BAM nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau - und Stadtentwicklung (BMVBS) und der betroffenen Wirtschaft nachstehende Regeln bekannt:

Diese Regeln beschreiben das Verfahren zur Erlangung einer Baumusterzulassung für MEMU gemäß ADR Kapitel 6.12 und 9.8 sowie zur Weiterverwendung bereits im Verkehr befindlicher und zugelassener Mischladeeinheiten zur Beförderung gefährlicher Güter gemäß ADR Unterabschnitt 1.6.5.11.

Sie sind ab sofort anwendbar.

BAM-GGR 010 - Verfahren zur Erlangung einer Baumusterzulassung für MEMU

1 Geltungsbereich

1.1 Das nachfolgend beschriebene Verfahren gilt für die Zulassung von "Mobilen Einheiten zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff" als MEMU für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße nach ADR.

1.2 Ebenfalls in dieser GGR geregelt ist der Umgang mit mobilen Einheiten zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff, die bereits vor dem 1. Januar 2009 auf der Grundlage von Ausnahmezulassungen der Bundesländer in Betrieb waren. Es gelten die Bedingungen nach Absatz 3.2 dieser GGR sowie die Übergangsvorschriften in Unterabschnitt 1.6.5.11 ADR.

1.3 Das Verfahren zur Erlangung einer Baumusterzulassung für MEMU gilt ausschließlich im Rechtsbereich des ADR. Maßgebende Kapitel sind 6.12 und 9.8 ADR. Davon unberührt sind Vorschriften anderer Rechtsbereiche (z.B. Sprengstoffgesetz, GPSG mit Betriebssicherheitsverordnung, etc.).

2 Zuständigkeiten

Zuständige Behörde für die Ausstellung der Baumusterzulassung für MEMU ist nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der jeweils aktuell gültigen Fassung:

BAM Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung - Berlin.

3 Festlegungen der BAM als zuständige Behörde

3.1 Das o. g. Verfahren muss für alle "Mobilen Einheiten zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff" angewandt werden, die ab dem 1. Januar 2009 als MEMU nach Kapitel 6.12 ADR 2009 in Deutschland geprüft und zugelassen werden sollen.

3.2 Die BAM kann auch für "Mobile Einheiten zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff", die vor dem 01. Januar 2009 gebaut und zugelassen wurden (siehe Übergangsvorschriften in 1.6.5.11 ADR) eine Zulassung ausstellen. Diese beschränkt sich allerdings auf die körperlich vorhandenen mobilen Einheiten zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mi t Explosivstoff.

Ein Nachbau ist ausgeschlossen.

Für die Beantragung der Zulassung zum Weiterbetrieb sind mindestens die Angaben gemäß Checkliste im Anhang 4 zu dieser GGR erforderlich.

3.3 Über diese Festlegungen hinausgehende Erläuterungen zum Kapitel 6.12 ADR sind im Anhang 5 dieser GGR niedergelegt.

4 Erlangung einer Baumusterzulassung für MEMU

4.1 MEMU dürfen als Baumuster zugelassen werden, wenn die für die Beförderung der vorgesehenen gefährlichen Güter maßgebenden Vorschriften des ADR eingehalten werden.

4.2 Die schematische Darstellung des in Deutschland eingeführten Verfahrens für die Zulassung von MEMU enthält Anhang 3 dieser GGR.

Danach wird in den MEMU-Aufbau und/oder ein MEMU-Fahrzeug unterschieden.

4.3 Grundlagen für die Erlangung der Baumusterzulassung der beiden Arten von MEMU sind:

4.4 Die Prüfberichte für Tanks sind von einer nach § 16 der ODV benannten Stelle oder einer nach § 6 (5) GGVSee anerkannten Prüfstelle. Diese stellen auch den "Prüfbericht Gesamtaufbau" (siehe Schema in Anhang 3) aus.

Für die Prüfung von BK-Schüttgut-Containern, können zusätzlich im CSC-Gesetz genannten Sachverständigen tätig werden (siehe auch BAM GGR 009)

Die Prüfberichte für Tanks < 1000 Liter können auch von den Herstellern selbst ausgestellt werden ( 6.12.3.2.6 ADR).

4.5 Erstmalige Prüfung des Fahrzeugs vor Inbetriebnahme

Die erstmalige Prüfung des MEMU-Fahrzeugs ist durch den aaS nach § 14 (4) GGVSEB durchzuführen.

4.6 Wiederkehrende Prüfung und Zwischenprüfung des Fahrzeugs

Die wiederkehrende und Zwischenprüfung des MEMU -Fahrzeugs ist durch Personen oder Stellen nach § 14 (4) & (5) GGVSEB durchzuführen.

4.7 Tanks > 1000 l und BK2-Schüttgut-Container erhalten einzelne Baumuster-Zulassungen nach ADR Teil 6.

Die BAM erteilt auf der Grundlage dieser Baumusterzulassungen und der Prüfberichte für Tanks < 1000 l sowie des Prüfberichts über den Gesamtaufbau eine Baumusterzulassung für MEMU.

Eine Kopie des Zulassungsscheins ist während der Beförderung mitzuführen!

Für den MEMU-Aufbau:
Das Baumusterzulassungsverfahren von MEMU zur Beförderung gefährlicher Güter endet mit Ausstellung der Baumusterzulassung.

Für das MEMU-Fahrzeug:
Für die zusätzlichen Fahrzeuganforderungen an MEMU -Fahrzeuge nach Teil 9 ADR sind die amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) nach § 14 (4) GGVSEB zuständig (siehe auch Anhang 5 dieser GGR). Die ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.5 ADR für MEMU als Fahrzeuge wird vor der Inbetriebnahme des MEMU und bei Vorlage der von der BAM ausgestellten MEMU-Baumusterzulassung entsprechend den allgemeinen Regeln des ADR auch von o.g. aaS ausgestellt.

4.8 Der Antragsteller hat der BAM den Antrag auf Ausstellung der Baumusterzulassung gemäß Anhang 1 dieser GGR zu übersenden.

4.9 Mit dem Antrag auf Ausstellung der Baumusterzulassung sind der BAM mindestens
folgende Angaben und Unterlagen in zweifacher Ausfertigung einzureichen:

4.10 Die Prüfstelle muss folgende Prüfungen durchführen:

4.11 Die Prüfstelle fasst die Ergebnisse der Prüfungen in einem Prüfbericht nach Muster des Anhangs 2 dieser GGR zusammen und übersendet diesen an den Auftraggeber sowie in zweifacher Ausfertigung an die BAM. Zum Prüfbericht gehören die mit Prüfvermerk versehenen aufgeführten Unterlagen sowie ggf. Vorschläge der Prüfstelle für weitergehende Prüfungen bei der Serienfertigung.

4.12 Die Prüfstelle erstellt eine Bescheinigung, dass das MEMU -Fahrzeug die besonderen Anforderungen des Kapitels 9.2 und 9.8 erfüllt und übersendet diese in zweifacher Ausfertigung an die BAM (siehe hierzu auch Anhang 5 dieser GGR).

4.13 Die BAM kann in Ausnahmefällen auch Prüfberichte anderer Stellen für die Zulassung anerkennen, sofern sie feststellt, dass die Prüfergebnisse gleichwertig sind. Dies gilt auch für die Anerkennung von im Ausland erteilten Zulassungen, soweit diese von Behörden der Vertragsstaaten des ADR ausgestellt worden sind.

Die Beförderung von explosiven Stoffen nach Absatz 7.5.5.2.3 ADR mit im Ausland zugelassenen MEMU auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Genehmigung der BAM.

4.14 Aufgrund der Prüfberichte entscheidet die BAM über die Ausstellung der Baumusterzulassung nach den Rechtsvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter.

4.15 Mit der Ausstellung der Baumusterzulassung ist für jedes Baumuster eine Zulassungsnummer festzulegen. Sie besteht aus dem Buchstaben "D" und der Kurzbezeichnung der zuständigen Behörde, einer Registriernummer und einer Kodierung der Bauart.

Beispiel für die Zulassungsnummer eines MEMU nach Kap. 6.12:

"D/BAM/Registrier-Nr./MEMU"

Die Geltungsdauer der Baumusterzulassung ist auf höchstens 10 Jahre zu befristen. Die Verwendung eines nach einer gültigen Baumusterzulassung hergestellten MEMU richtet sich nach der für die Beförderung zu beachtenden Rechtsvorschrift.

4.16 Die BAM kann einen Abdruck der Baumusterzulassung an die Prüfstelle übersenden oder nach Vorliegen der Zustimmung der Antragsteller die Baumusterzulassung öffentlich bekannt machen.

4.17 Soll von den Festlegungen in der Baumusterzulassung (einschließlich der zugehörenden Unterlagen) abgewichen werden, ist hierzu die Zustimmung der BAM einzuholen.

5 Anhang

Anhang 1 Antrag auf Ausstellung einer Baumusterzulassung für MEMU
Anhang 2 Bericht über die Prüfung des Baumusters eines MEMU gemäß ADR
Anhang 3 Fließschema zur Darstellung des Ablaufs der MEMU-Zulassung
Anhang 4 Checkliste für im Verkehr befindliche mobile Einheiten zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff
Anhang 5 Erläuterungen und ergänzende Festlegungen der BAM als zuständige Behörde

____________________________
Revisionshinweise:

Rev. 1 vom 08.03.2013: redaktionelle Überarbeitung , Entfall des Anhangs 3 Baumusterzulassung eines MEMU

Rev. 2 vom 29.04.2015: Aktualisierung Vorschriften 2015

____________________________

1) siehe Kapitel 6.7/ 6.8/ 6.9 und 6.12 ADR und BAM GGR 010 Anhang 5

2) siehe BAM GGR 009 und Kapitel 6.11 ADR

3) siehe MEMU-Prüfbericht BAM GGR 010 Anhang 2 und Anhang 4.

4) wird BAM-intern organisiert (keine weitere Antragstellung notwendig)

.

Antrag auf Ausstellung der Baumusterzulassung für MEMU Anhang 1
zur BAM-GGR 010

Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM)
FB 3.2
12200 Berlin

Hiermit beantrage(n) ich (wir)
___________________________________________________________________________________
(Name, Anschrift des Antragstellers)
die Ausstellung der Baumusterzulassung des in dem beigefügten Prüfantrag vom
___________________________________________________________________________________
(einschließlich Anlagen) beschriebenen Baumusters eines MEMU zur Beförderung folgender Güter
___________________________________________________________________________________

___________________________________________________________________________________

(Bezeichnung der Güter - Angabe der in den Transportvorschriften aufgeführten Stoffe, UN-Nr., Benennung, Klasse, Klassifizierungscode, Verpackungsgruppe, Tankcodierung)
nach den Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB.
Hersteller des Baumusters und der danach zu fertigenden MEMU ist (sind):

(Tanks)

___________________________________________________________________________________
(Name und Anschrift)
(Armaturen)
___________________________________________________________________________________
(Name und Anschrift)
(Rahmenwerk)
___________________________________________________________________________________
(Name und Anschrift)
(BK2-Schüttgut-Container)
___________________________________________________________________________________
(Name und Anschrift)
(Zusammenbau)
___________________________________________________________________________________
(Name und Anschrift)
Die Prüfungen nach ADR Teil 6 und BAM GGR 010 werden durchgeführt von
___________________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________________
(Name und Anschrift)
Ich (wir) erklären uns zur Übernahme der Kosten für die Ausstellung des Baumuster-Zertifikats bereit.
(Name und Anschrift, Datum) (Unterschrift/Stempel)

.

Bericht über die Prüfung des Baumusters eines MEMU gemäß ADR Anhang 2
zur BAM-GGR 010


1. Prüfstelle:
.........................................................................................................................
2. Antragsteller:
..........................................................................................................................
3. Angaben zum MEMU:
..........................................................................................................................
3.1. Bauart: (MEMU-Aufbau/MEMU-Fahrzeug)
...........................................................................................................................
3.2. Zusammensetzung des MEMU
(Benennung der geprüften Bauteile - Baumusterzulassungsnummern, Prüfberichtsnummern)
Tanks > -1000 l: ....................................................................................
BK2-Schüttgut-Container: ......................................................................
Tanks < -1000 l: ....................................................................................
Ladeabteile für Klasse 1-Stoffe/Gegenstände: ............................................
3.3 Hersteller des MEMU: .......................................................................................
Herstellnummer:...............................................................................................
Baujahr:............................................................................................................
3.4 Sonstiges (z.B. Befestigung des MEMU auf dem Fahrzeug)
........................................................................................................
3.5 Einhaltung der besonderen Anforderungen an MEMU-Fahrzeuge nach ADR 9.8 Selbsttätige Feuerlöscheinrichtung für den Motorraum

Wirkungsweise: ................................................................................................

Metallene Wärmeschutzschilde für die der Ladefläche zugeordneten Reifen

Werkstoff,-Dicke: ...............................................................................................

4. Prüfungen: Folgende Prüfungen wurden im Rahmen der Baumusterprüfung durchgeführt:
4.1 Ordnungsprüfung: Prüfung der Antragsunterlagen auf Vollständigkeit
4.2 Technische Prüfung
4.2.1 Vorprüfung:

Prüfung der Zeichnungen, Stückliste, Berechnungen, Beschreibungen, Überprüfung der Antragsunterlagen auf Einhaltung der Anforderungen der Vorschriften nach ADR.

4.2.2 Bauartprüfung:
  • Maßprüfung
  • Zeichnungen, Stücklisten, Schemata
4.2.3 Abnahmeprüfung:
  • Überprüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster
  • Funktionsprüfung der Ausrüstung
  • Überprüfung der Kennzeichnung
4.3 Tanks > 1000 l nach 6.12.3.1.3
4.3.1. Werkstoffe (Kurzbezeichnung, Werkstoff-Nr., Werkstoffnorm):
...........................................................................................................
4.3.2. Dichtungswerkstoffe (ggf. Angaben zur Auskleidung, Beschichtung):
...........................................................................................................
4.3.3. Wanddicken (ausgeführt):
Mantel: ...................mm Böden: ...................mm
Deckel: ...................mm
4.3.4. Angewendete Schweißverfahren, Nahtform:

..........................................................................................................

4.3.5. Volumen/Gewicht:
zulässiges Gesamtgewicht: ..............................................................
Prüfgewicht: ......................................................................................
Leergewicht: .....................................................................................
Gesamtvolumen: ...............................................................................
4.3.6. Druckprüfung mit doppeltem statischen Wasserdruck:

Druck(MPa): .........................................................................

Haltezeit(min): ......................................................................

4.4. Tanks < 1000 l:
4.4.1. Werkstoffe (Kurzbezeichnung, Werkstoff-Nr., Werkstoffnorm):
...........................................................................................................
4.4.2. Dichtungswerkstoffe (ggf. Angaben zur Auskleidung, Beschichtung):
...........................................................................................................
4.4.3. Wanddicken (ausgeführt):
Mantel: ....................mm Böden: ....................mm
Deckel: ....................mm
4.4.4. Angewendete Schweißverfahren, Nahtform:
..........................................................................................................
4.4.5. Volumen/Gewicht:

zulässiges Gesamtgewicht: ..............................................................

Prüfgewicht: ......................................................................................

Leergewicht: .....................................................................................

Gesamtvolumen: ...............................................................................

4.4.6. Druckprüfung mit doppeltem statischen Wasserdruck:

Druck(MPa): .........................................................................

Haltezeit(min): ......................................................................

5. Prüfergebnis:

Die Prüfungen nach Nr. 4 ergaben, dass das Baumuster des MEMU den Bau- und Ausrüstungsvorschriften nach ADR für die Beförderung gefährlicher Güter entspricht.

6. Vorschläge für Nebenbestimmungen (z.B.)
6.1 Die Frist für die wiederkehrende Prüfung für dieses Baumuster und die diesem Baumuster nachgebauten MEMU beträgt .................... Jahre.
6.2 Jedes MEMU ist mit einem Fabrikschild dauerhaft zu kennzeichnen mit:
.......................................................................................
7. Angaben/Unterlagen zu Nr. 3 sind in einer besonderen Liste zu diesem Prüfbericht aufgeführt.*)
*) Nichtzutreffendes jeweils streichen.

.

Fließschema zur Darstellung des Ablaufs der MEMU-Zulassung Anhang 3
zur BAM-GGR 010

.

Checkliste für Antrag auf Weiterbetrieb einer Mobilen Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff als MEMU nach 1.6.5.11 ADR Anhang 4
zur BAM-GGR 010


Antragsteller:
(Name, Anschrift)


benötigte Angaben für die Zulassung
Hersteller der Mobilen Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff
Sprengstoffrechtliche Zulassung der BAM nach § 8 1 SprengV Kopie
Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs nach StVZO bzw. FZV Kopie
Bericht über aktuelle Zustandsfeststellung und darüber, dass die Komponenten der Mischladeeinheit als geeignet für die Beförderung von Gefahrgut angesehen werden.

Nachweis der sicheren Verbindung der Mischladeeinheit mit dem Fahrzeug

Durch Sachverständige nach BAM GGR 010 Absatz 4.4
Erfüllung der speziellen Anforderungen an MEMU-Fahrzeuge nach 9.8 ADR Durch Sachverständige nach BAM GGR 010 Absatz 4.5
Letzter Prüfbericht des Fahrzeugs (HU) Kopie
Ausnahmegenehmigung, nach der die mobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff bisher betrieben wurde Kopie
Auflistung und Menge der beförderten Güter UN-Nummer, Klasse, Verpackungsgruppe
Bau- und Funktionsbeschreibung der Mischladeeinheit Als Anlage
Auflistung der Komponenten, aus denen die Mischladeeinheit montiert ist Tanks > 1000 l

Tanks < 1000 l

Ladeabteile für Schüttgut

Ladeabteile für Klasse 1 Stoffe

Ausrüstung Rohrleitungen, Förderschnecken, Manschetten, Mischeinrichtungen, Füllstandsanzeiger, etc.
Sicherheitseinrichtungen Sicherheitsventile (Ansprechdruck, Abblaseleistung) Berstscheiben (Ansprechdruck, Abblaseleistung)
Für jede Komponente (Ladeabteil/Tank o.ä.) Hersteller (Name, Anschrift)

Datum der Herstellung

Fabriknummer(n) / Seriennummer(n) Maße (L-B-H) in mm

Fassungsvermögen in m3

Leermasse in kg

Höchste zulässige Bruttomasse in kg

Werkstoffe (Bezeichnung und Norm)
Wanddicken

Zeichnungen, Fotos, ergänzende Unterlagen (mit Zeichnungsnummer, Datum und Bezeichnung) Unterlagen zur Mischladeeinheit + Fotos (Gesamtansicht, Einzelteile)
Erklärung zur Betriebserfahrung mit der Mischladeeinheit Durch den Gefahrgutbeauftragten des Betreibers
Nachweis über die Sachkunde des Gefahrgutbeauftragten IHK-Urkunde und Bestellung durch das Unternehmen

Hinweise:

.

Erläuterungen und ergänzende Festlegungen der BAM als zuständige Behörde Anhang 5
zur BAM-GGR 010


1 MEMU Komponenten

Ein MEMU kann aus folgenden Gefahrgutumschließungen bestehen:

2 Festlegungen der BAM als zuständige Behörde

2.1 Prüfungen in Unterabschnitt 6.12.3.1.3 ADR und in Unterabschnitt 6.12.3.2.6 ADR

Wenn nicht anders festgelegt, sind die Tanks mit mindestens dem doppelten statischen
Wasserdruck zu prüfen, wobei der Prüfdruck an jeder Stelle des Tanks vorliegen muss.

2.2 Fahrzeuganforderungen nach 9.8.7 ADR:

2.2.1 Selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen für den Motorraum

Die Feuerlöscheinrichtung muss so gestaltet sein, dass sie im Fall eines Motorbrandes automatisch auslöst und den Brand vollständig löschen kann.

2.2.2 Metallene Wärmeschutzschilde für die Reifen

Die Wärmeschutzschilde müssen aus Stahl oder einem vergleichbaren Werkstoff sein, welcher in der Lage ist, Reifenbrände von der Ladung zurückzuhalten.

2.3 Fahrzeuganforderungen nach 9.8.8 ADR:

Die Herstelleinrichtung kann die Bedieneinrichtung für die Mischeinheit sein. Ist diese gegen unbefugten Gebrauch entsprechend Abschnitt 9.8.8 ADR gesichert, kann davon ausgegangen werden, dass nicht unkontrolliert Sprengstoff erzeugt werden kann. Betriebsmäßige Öffnungen sollen hiervon nicht berührt werden, in der Mischeinrichtung, den Rohrverbindungen oder Schläuchen dürfen sich ohnehin keine Restmengen von gemischten oder sensibilisierten explosiven Stoffe während des Transports befinden (siehe dazu Unterabschnitt 4.7.2.3 ADR) Die Sicherung der Fahrzeuge allgemein beschreibt Kapitel 8.4 ADR.

3 Unterscheidung MEMU-Fahrzeug und MEMU-Aufbau

Ein MEMU kann sowohl alleine als Rahmenkonstruktion/Wechselbrücke/Container für den variablen Einsatz auf verschiedenen Fahrzeugen als auch als eine Gesamteinheit Fahrzeug mit Aufbau konstruiert sein. Die Prozedur der Zertifizierung läuft dann in unterschiedlichen Schritten, wie in BAM GGR 010 Anhang 3 gezeigt, ab.

3.1 MEMU-Aufbau

Der MEMU-Aufbau besteht aus einer Grundkonstruktion in die die Einzelkomponenten (Tanks, BK-Schüttgut-Container, Ladeabteile, Mischeinrichtung, etc.) montiert sind. Hierfür erstellt die Prüfstelle einen "Prüfbericht Gesamtaufbau" und sendet diesen an die BAM. Die BAM erstellt daraufhin ein Baumuster-Zertifikat für den MEMU-Aufbau.

3.2 MEMU-Fahrzeug

Ein MEMU-Fahrzeug besteht aus einem Fahrgestell auf welchem die Einzelkomponenten (Tanks, BK-Schüttgut-Container, Ladeabteile, Mischeinrichtung, etc.) fest aufgebaut sind. Hierfür erstellt die Prüfstelle einen "Prüfbericht Gesamtaufbau" und sendet diesen an die BAM. Weiterhin überprüft die Prüfstelle die besonderen fahrzeugspezifischen Anforderungen nach Kapitel 9.8. ADR, erstellt einen Bericht dazu und sendet diesen an die BAM. Die BAM erstellt daraufhin ein Baumuster-Zertifikat für den MEMU-Aufbau und bestätigt die Ausrüstung des Fahrzeugs mit der Sonderausstattung nach Kapitel 9.8 ADR. Das Baumusterzertifikat sowie die Bestätigung werden der Prüfstelle überstellt, die daraufhin die Fahrzeugprüfung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR durchführt und die "ADR-Bescheinigung" nach Unterabschnitt 9.1.3.5 ADR ausstellt.

4 Begutachtung von Mobilen Einheiten zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff, die vor dem 01. Januar 2009 gebaut und zugelassen wurden

Der Sachverständige kann bei der Begutachtung der Mobilen Einheiten zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff, die vor dem 01. Januar 2009 gebaut und zugelassen wurden, eigenmächtig den Austausch verschiedener Komponenten oder Einzelteile, wie Schlauchleitungen o.ä. fordern, sofern dies sicherheitstechnisch im Sinne der Anforderungen an MEMU des ADR 2009 erforderlich ist. Mindestens müssen aber die Feuerlöscheinrichtung und die Wärmeschutzschilde nach Kapitel 9.8 ADR nachgerüstet werden.

Dies wird in einem Bericht nach BAM GGR 010 Anhang 4 festgehalten. Die BAM kann den Vorgaben des Sachverständigen zustimmen oder Änderungen festlegen.

Die Prüfung der Sprengstoffausrüstung (Mischeinheit, etc.) ist nicht Bestandteil der Begutachtung. Sie ist bereits durch die BAM geprüft und zugelassen.

Die BAM stellt die abschließende Bewertung für den Weiterbetrieb auf Grundlage der Angaben der Checkliste aus Anhang 4 dieser GGR aus. Wesentlich stützt sich die Bewertung auf:

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