|
BAM-GGR 014 - Verfahren zur Anerkennung und Überwachung von Prüfstellen zur Prüfung von Tanks nach GGVSee zur Beförderung gefährlicher Güter
BAM-Gefahrgutregeln (BAM-GGR)
Fassung vom 26.06.2024
(Quelle: www.tes-bam.de)
Revisionen:
Rev. 1: 27.02.2013
Rev. 2: 14.01.2014
Rev. 3: 05.05.2014
Rev. 4: 05.11.2014
Rev. 5: 27.04.2015
Rev. 6: 30.06.2017
Rev. 7: 27.02.2018
Rev. 8: 25.08.2020
Rechtsgrundlage:
Als zuständige Behörde gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 8 der Gefahrgutverordnung See ( GGVSee) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1475), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist, gibt die BAM nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) nachstehende Regeln bekannt.
Diese Regeln beschreiben das Verfahren zur Anerkennung von Prüfstellen für Prüfungen von ortsbeweglichen Druckgeräten, die Tanks sind, sowie von sonstigen Tanks.
Sie sind ab sofort anwendbar.
Hinweis: Gemäß § 16 Abs. 2 GGVSee sind Benannte Stellen nach § 16 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung für die gleichen Prüftätigkeiten befugt, wenn sie nach der Norm DIN EN ISO/IEC 17020:2012 für nachfolgende Aufgaben akkreditiert sind:
Berlin, 26. Juni 2024
1 Geltungsbereich
Das nachfolgend beschriebene Verfahren gilt für die Anerkennung und Überwachung von Prüfstellen nach § 12 Abs. 1 Nr. 8 b) und c) GGVSee, die Baumusterprüfungen, erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfungen von ortsbeweglichen Tanks, Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) und Tanks der Straßentankfahrzeuge für internationale Seereisen durchführen.
Das Verfahren zur Anerkennung von Prüfstellen für die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfung und wiederkehrende Zwischenprüfung von ortsbeweglichen Druckgeräten, soweit es sich um Druckgefäße handelt, richtet sich nach dem Verfahren zur Zulassung von UN-Druckgefäßen.
2 Zuständigkeiten für die Anerkennung
Zuständige Behörde für die Anerkennung und Überwachung von Prüfstellen ist nach § 12 Abs. 1 Nr. 8 GGVSee die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM).
3 Anerkennungsverfahren
3.1 Antrag
Der Antrag auf Anerkennung als Prüfstelle ist an die Bundesanstalt für Materialforschung und - prüfung (vgl. Ziffer 2) zu richten:
| Postanschrift: | Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) Fachbereich 3.2 12200 Berlin |
| oder | |
| E-Mail: | gefahrguttanks_fb3.2@bam.de |
Die erforderlichen Nachweise (s. Abschnitt 3.2) sind grundsätzlich elektronisch im PDF-Format mit dem Antrag vorzulegen.
3.2 Anerkennungsvoraussetzungen
3.2.1 Antragsberechtigung
Der Antrag kann von einer Benannten Stelle nach § 16 Ortsbewegliche Druckgeräte-Verordnung ( ODV) oder von einer Prüfstelle, bei der die Konformitätsfeststellung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) erfolgreich nachgewiesen wurde, eingereicht werden. Die Stelle muss die Kriterien als Inspektionsstelle des Typs A (unabhängige Prüfstelle) nach DIN EN ISO/IEC 17020 erfüllen. Dieser Nachweis erfolgt auf Basis der Akkreditierung durch die DAkkS.
Der Antragsteller soll grundsätzlich eine nach deutschem Recht gegründete juristische Person mit Sitz in Deutschland sein. Ausnahmen von dem Rechtsformerfordernis der juristischen Person sind gesondert darzulegen und zu begründen. Der Sitz in Deutschland ist jedoch zwingend erforderlich.
Die Antragsberechtigung ist durch Vorlage folgender Dokumente nachzuweisen:
3.2.2 Nachweise
Die Nachweise zu den in den Abschnitten 3.2.2.1 bis 3.2.2.6 aufgeführten Anerkennungsvoraussetzungen sind vorzulegen.
3.2.2.1 Fachkenntnisse
Der Antragsteller muss zusätzlich zu den gemäß 3.2.1 vorzulegenden schriftlichen Nachweisen zu seiner Antragsberechtigung nachweisen, dass er über hinreichend geschultes, geeignetes und sachkundiges Personal verfügt.
Für das Personal müssen folgende Fachkenntnisse zum IMDG mindestens nachgewiesen werden:
Als Nachweis über den Kenntnisstand des Personals kommen Bescheinigungen über durchgeführte Schulungen sowie Nachweise über die Dauer und den Umfang der Arbeit auf den Prüfungsgebieten in Betracht. Soweit die BAM dies für erforderlich hält, kann sie ergänzende Prüfungen vor Ort durchführen.
3.2.2.2 Zugang zu Einrichtungen und Ausrüstungen
Der Antragsteller muss den Zugang zu hinreichenden Einrichtungen und Ausrüstungen für ihre Prüftätigkeit nachweisen.
3.2.2.3 Eingliederung in die Organisation
Das Personal, das die Prüfstelle für ihre Prüftätigkeiten einsetzt, muss hierarchisch in die Organisation eingegliedert sein; die Zuständigkeiten müssen umfassend geregelt sein. Der Nachweis kann durch einen entsprechenden Organisationsplan erfolgen.
3.2.2.4 Verschwiegenheit
Der Antragssteller muss nachweisen, dass er sein Personal in ausreichender Weise zur Verschwiegenheit über alle ihnen im Rahmen ihrer Prüftätigkeit bekannt werdenden Angelegenheiten verpflichtet hat. Dies kann durch eine Erklärung des Inhalts erfolgen, dass er sein Personal zur Geheimhaltung verpflichtet habe. Der Inhalt der dem Personal auferlegten Geheimhaltungsverpflichtungen ist der Erklärung beizufügen.
3.2.2.5 Qualitätssicherungsprogramm
Der Antragsteller muss den Nachweis eines dokumentierten Qualitätssicherungsprogramms erbringen.
Hierzu hat der Antragsteller eine Liste der potentiellen Prüfverfahren sowie die hierzu bestehenden Arbeits- und Verfahrensanweisungen vorzulegen.
3.2.2.6 Unabhängigkeit
Der Antragsteller hat darzulegen, wie die erforderliche klare Trennung zwischen den Aufgaben als Prüfstelle und den damit nicht zusammenhängenden Aufgaben sichergestellt wird. Dies beinhaltet auch eine Erklärung darüber, wie er sicherstellt, dass er in seiner Arbeit unabhängig bleibt.
3.3 Bewertungsbericht
Das Ergebnis der Überprüfung der unter 3.2 genannten Anerkennungsvoraussetzungen wird durch die BAM in einem Bewertungsbericht zusammengefasst. Die Bestätigung aller erforderlichen Voraussetzungen in diesem Bewertungsbericht ist Voraussetzung für die Anerkennung als Prüfstelle.
3.4 Anerkennung
Liegen alle Voraussetzungen für die Anerkennung als Prüfstelle vor, erlässt die BAM einen entsprechenden Anerkennungsbescheid.
4 Teilnahme am Erfahrungsaustausch
Die anerkannte Prüfstelle ist gemäß § 12 Abs. 3 GGVSee verpflichtet, eine Vertretung an den regelmäßig stattfindenden Erfahrungsaustauschen anerkannter Prüfstellen nach § 12 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt teilnehmen zu lassen 1 . Hierdurch soll ein Informationsaustausch zwischen der BAM und anderen Prüfstellen sichergestellt werden. Kosten hierfür werden nicht erstattet.
5 Überwachung
Die Überwachung der anerkannten Prüfstellen durch die BAM kann jederzeit nach dem Ermessen der BAM durch eine oder mehrere der nachfolgenden Maßnahmen erfolgen:
Diese Prüfungen beinhalten in jedem Fall die stichprobenartige Kontrolle der Anerkennungsvoraussetzungen sowie des Berichts- und Aufzeichnungssystems.
Über die Ergebnisse der Überwachungsmaßnahmen fertigt die BAM einen Überwachungsbericht an, der der Prüfstelle zur Kenntnis gegeben wird. Der Überwachungsbericht wird Bestandteil der Anerkennungsakte bei der BAM.
Soweit die BAM im Zuge der Überwachungsmaßnahmen Mängel bei der Prüfstelle feststellt, trifft sie die erforderlichen Anordnungen.
6 Änderungen der Sach- und Rechtslage
Die Prüfstelle hat der BAM unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die Folgen für das Vorliegen der Voraussetzungen der Anerkennung haben und zu einer Rücknahme der Anerkennung führen können.
Treten während der Gültigkeit anerkennungsrelevante Änderungen sachlicher Art, z.B. durch Veränderungen an den Eingangsvoraussetzungen der Prüfstelle oder Beanstandungen im Rahmen der Überwachung, oder rechtlicher Art in Form von Vorschriftenänderungen ein, ist die BAM berechtigt, im Rahmen der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Anerkennung zu widerrufen.
7 Abrechnung
Die Kosten für das Anerkennungsverfahren und die Überwachung der Prüfstellen sowie für die Erstellung von Berichten werden der antragstellenden Prüfstelle entsprechend der Gefahrgutkostenverordnung ( GGKostV) mit gesondertem Kostenbescheid in Rechnung gestellt.
8 Veröffentlichung [entfällt]
9 Haftpflichtversicherung
Die Prüfstelle muss eine angemessene Haftpflichtversicherung vorweisen.
10 Anhang [entfällt]
| ENDE | |