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BAM-GGR 025 - Verfahren zur Anerkennung und Anwendung alternativer Prüfverfahren im Rahmen der Baumusterprüfung sowie der Fertigungsüberwachung von Gefahrgutverpackungen
BAM-Gefahrgutregeln (BAM-GGR)
Vom 22. Oktober 2025
(Quelle: www.bam.de)
Revision Nr. 0
Verfahren zur Anerkennung und Anwendung alternativer Prüfverfahren im Rahmen der Baumusterprüfung sowie der Fertigungsüberwachung von Gefahrgutverpackungen
Als zuständige Behörde gemäß
in Verbindung mit den
gibt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr nachstehende Regeln bekannt.
Gemäß 6.1.1.2, 6.3.2.1, 6.5.1.1.2, 6.5.6.3.4 und 6.6.1.3 ADR/ RID/ IMDG-Code dürfen andere als die in den Kapiteln 6.1, 6.3, 6.5 und 6.6 ADR/ RID/ IMDG-Code beschriebenen Prüfverfahren angewandt werden, vorausgesetzt, sie sind gleichwertig und von der zuständigen Behörde anerkannt.
In den Anhängen dieser BAM-GGR sind alternative Prüfverfahren beschrieben, die von der BAM anerkannt sind. Die in den Anhängen dieser BAM-GGR beschriebenen alternativen Prüfverfahren ergänzen die bereits in anderen BAM-GGR veröffentlichten anerkannten alternativen Prüfverfahren.
Die vorliegende Revision der BAM-GGR 025 ist ab sofort anwendbar.
Berlin, den 22.10.2025
1 Einleitung
Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) ist in Deutschland gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 3 GGVSEB sowie § 12 Absatz 1 Nummer 3 GGVSee die zuständige Behörde für die Anerkennung von Prüfverfahren, die Prüfung und die Anerkennung von Prüfstellen.
Die BAM-GGR 025 gilt für alternative Prüfverfahren im Rahmen der Durchführung der Baumusterprüfungen sowie der Fertigungsüberwachung (Eigenüberwachung und Überwachungsbegehungen nach BAM-GGR 001) von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen für den Transport gefährlicher Güter. Diese alternativen Prüfverfahren werden von der BAM ausschließlich in Verbindung mit einer von der BAM erteilten Zulassung anerkannt, sofern es sich nicht um ein alternatives Prüfverfahren im Rahmen der Rekonditionierung von Verpackungen nach 6.1 ADR/ RID/ IMDG-Code handelt.
2 Gegenstand
Die BAM-GGR 025 beschreibt ein Verfahren zur Anerkennung alternativer Prüfverfahren im Rahmen der Durchführung der Baumusterprüfungen von Gefahrgutverpackungen gemäß den Unterabschnitten 6.1.5, 6.3.5, 6.5.6 und 6.6.5 ADR/ RID/ IMDG-Code sowie der Fertigungsüberwachung von Gefahrgutverpackungen gemäß BAM-GGR 001.
Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, alternative Prüfverfahren anerkennen zu lassen, welche von der BAM als gleichwertig zu den Prüfverfahren gemäß ADR/ RID/ IMDG-Code bewertet wurden.
Im ersten Fall reicht der Antragsteller einen Antrag bei der BAM ein, stimmt der Veröffentlichung aber nicht zu. Die BAM bewertet das Prüfverfahren. Die Anerkennung erfolgt z.B. im Rahmen der Anerkennung als Prüfstelle oder der Anerkennung eines Qualitätssicherungsprogramms. Die Anwendung dieses alternativen Prüfverfahrens bleibt in diesem Fall auf den Antragsteller beschränkt.
Im zweiten Fall regt der Antragsteller die generelle Anerkennung eines alternativen Prüfverfahrens bei der BAM an und stimmt der Veröffentlichung dieses Verfahrens in dieser BAM-GGR zu. Die BAM prüft diese Anregung und veröffentlich das alternative Prüfverfahren anschließend im Anhang dieser BAM-GGR. Dieses dann anerkannte und veröffentlichte Prüfverfahren kann anschließend von Jedermann für Prüfungen im Sinne dieser BAM-GGR angewendet werden. Die Anwendung der in den Anhängen dieser BAM-GGR beschriebenen alternativen Prüfverfahren sowie Abweichungen hiervon muss im Vorfeld von der BAM genehmigt werden, z.B. im Rahmen der Anerkennung als Prüfstelle oder der Anerkennung eines Qualitätssicherungsprogramms.
3 Verfahren zur Anerkennung alternativer Prüfverfahren
Soll ein alternatives Prüfverfahren von der BAM anerkannt werden, so ist ein entsprechender Antrag bzw. eine entsprechende Anregung auf Anerkennung bei der BAM einzureichen.
Der Antrag bzw. die Anregung muss folgende Angaben enthalten:
In begründeten Fällen kann die BAM weitere Unterlagen beim Antragsteller anfordern. Die BAM führt gegebenenfalls selbst weitere Untersuchungen durch.
Bewertet die BAM das alternative Prüfverfahren als gleichwertig, kann das alternative Prüfverfahren in dieser BAM-GGR veröffentlicht werden, sofern der BAM eine Zustimmung zur Veröffentlichung des alternativen Prüfverfahrens in dieser BAM-GGR vorliegt; mit der Veröffentlichung gilt das alternative Prüfverfahren als anerkannt. Stimmt die antragstellende Organisation der Veröffentlichung nicht zu, so erfolgt die Anerkennung des alternativen Prüfverfahrens im Rahmen einer Neufassung des jeweiligen Anerkennungsbescheides.
Die BAM kann auch aus eigener Initiative alternative Prüfverfahren anerkennen, sofern ihr dies zweckdienlich erscheint, und in dieser BAM-GGR veröffentlichen.
4 Kosten
Die Anerkennung der alternativen Prüfverfahren, die in dieser BAM-GGR veröffentlicht werden, ist grundsätzlich kostenfrei. Sofern die anerkannten alternativen Prüfverfahren nicht in dieser BAM-GGR veröffentlicht werden, sind die Leistungen der BAM, die im Rahmen der Anerkennung alternativer Prüfverfahren von der BAM erbracht werden, kostenpflichtig gemäß der Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter ( Gefahrgutkostenverordnung - GGKostV) vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 308), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 19. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
| Anerkennung der dynamischen Stauchprüfung als alternatives Prüfverfahren zur Stapeldruckprüfung für Kanister und Fässer aus Kunststoff | Anhang 1 |
1 Gegenstand
Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) erkennt die nachfolgend beschriebene dynamische Stauchprüfung als alternatives Prüfverfahren zur Stapeldruckprüfung nach 6.1.5.6 ADR/ RID/ IMDG-Code für Kanister und Fässer aus Kunststoff an.
2 Geltungsbereich
Baumusterprüfung und Fertigungsüberwachung (Eigenüberwachung und Überwachungsbegehungen nach BAM-GGR 001) an Kanistern und Fässern aus Kunststoff gemäß 6.1.4 ADR/ RID/ IMDG-Code.
3 Normative Verweise
DIN 55440-1:2019-10 Packmittelprüfung - Ermittlung des Stauchwiderstands - Teil 1: Prüfung mit konstanter Vorschubgeschwindigkeit
4 Prüfverfahren
4.1 Die Stauchprüfung wird nach DIN 55440-1 durchgeführt und dokumentiert, sofern unter 4.2 dieser BAM-GGR nichts anderes festgelegt ist.
4.2 Ergänzend zur DIN 55440-1 bzw. abweichend davon gelten folgende Prüfbedingungen und Anforderungen an die Dokumentation in einem Prüfbericht:
5 Anwendung des alternativen Prüfverfahrens bei der Baumusterprüfung
5.1 Die Stauchprüfung nach dem o.g. Prüfverfahren wird im Rahmen der Baumusterprüfung bei der BAM oder bei einer von der BAM anerkannten Prüfstelle zusätzlich zur Stapeldruckprüfung nach 6.1.5.6 ADR/ RID/ IMDG-Code durchgeführt. Bei der Stauchprüfung und der Stapeldruckprüfung sind Prüfmuster aus derselben Produktionscharge zu verwenden. Die Ergebnisse der Stauchprüfung und der Stapeldruckprüfung sind zusammen in einem Prüfbericht zu dokumentieren. Der Prüfbericht wird bei der BAM zur Bauartzulassung eingereicht. Der sich aus den Messwerten ergebende Mittelwert ist der Referenzwert für alle darauf aufbauenden Prüfungen. Diese Vorgehensweise gilt für alle Baugrößen einer Zulassung.
5.2 Soll ein weiterer Hersteller in eine bestehende Bauartzulassung aufgenommen werden, kann im Rahmen der Baumusterprüfung bei der BAM oder bei einer von der BAM anerkannten Prüfstelle für diesen Hersteller auf die Stapeldruckprüfung verzichtet werden, wenn eine Stauchprüfung unter gleichen Prüfbedingungen durchgeführt wird. Im Prüfbericht sind der sich aus den Messungen ergebende Mittelwert, der Referenzwert sowie ein Verweis auf den ursprünglichen Prüfbericht der Baumusterprüfung nach Abschnitt 5.1 anzugeben. Der Mittelwert darf den Referenzwert um nicht mehr als 10 % unterschreiten. Diese Vorgehensweise gilt für alle Baugrößen einer Zulassung.
6 Anwendung des alternativen Prüfverfahrens bei der Fertigungsüberwachung
6.1 Für die Fertigungsüberwachung ist zum Vergleich der Referenzwert aus der Baumusterprüfung nach Abschnitt 5.1 bei gleichen Prüfbedingungen heranzuziehen. Der Mittelwert darf den Referenzwert um nicht mehr als 10 % unterschreiten.
6.2 Möchte der Hersteller in der Fertigungsüberwachung andere Prüfbedingungen anwenden als im Prüfverfahren beschrieben (z.B. befüllte Verpackung, kürzere Abkühlzeit, anderes Kriterium zum Beenden der Prüfung), so muss an mindestens drei Prüfmustern die Einhaltung des Referenzwertes aus der Baumusterprüfung nach Abschnitt 5.1 bei gleichen Prüfbedingungen nachgewiesen werden (Rückführbarkeit). Die Dokumentation erfolgt gemäß Abschnitt 4.2; zusätzlich ist der Referenzwert anzugeben. Die Dokumentation ist Teil des QSP.
Anschließend ist der herstellereigene Sollwert mit den eigenen Prüfbedingungen mit mindestens drei Prüfmustern aus derselben Produktionscharge zu bestimmen. Die Dokumentation erfolgt sinngemäß nach Abschnitt 4.2. Die Dokumentation ist Teil des QSP.
6.3 Nur bei Zulassungen, bei denen kein Referenzwert im Rahmen einer Baumusterprüfung nach Abschnitt 5.1 dokumentiert wurde, darf der Hersteller den Referenzwert selbst ermitteln. Dabei ist das unter 4.2 genannte Prüfverfahren anzuwenden. Da mit Prüfmustern aus einer anderen Produktionscharge geprüft wird als bei der Baumusterprüfung nach Abschnitt 5.1, gilt zusätzlich folgendes Kriterium: Die zum deutlichen Kraftabfall führende Kraft darf diejenige Kraft nicht unterschreiten, die bei der Stapeldruckprüfung im Rahmen der Baumusterprüfung aufzubringen wäre (Mindestkraft, berechnet gemäß 6.1.5.6 ADR/ RID/ IMDG-Code). Wird dieses Kriterium nicht erfüllt, muss im Rahmen der Fertigungsüberwachung die Stapeldruckprüfung durchgeführt werden. Die Dokumentation erfolgt gemäß Abschnitt 4.2; zusätzlich ist die berechnete Mindestkraft anzugeben. Die Dokumentation ist Teil des QSP.
Möchte der Hersteller in der Fertigungsüberwachung andere Prüfbedingungen anwenden als im Prüfverfahren beschrieben und einen herstellereigenen Sollwert definieren, so ist Abschnitt 6.2 sinngemäß anzuwenden.
6.4 In den Aufzeichnungen zur Fertigungsüberwachung sind vergleichend der Istwert und - je nach Fall - der Referenzwert oder der herstellereigene Sollwert zu dokumentieren.
6.5 Die Durchführung der Stauchprüfung im Rahmen der Fertigungsüberwachung muss in einer Prüfanweisung beschrieben sein.
6.6 Wurde die Prüfanweisung zur Durchführung der Stauchprüfung noch nicht zur Anerkennung bei der BAM eingereicht, so ist diese zusammen mit einem Antrag auf Neufassung des Anerkennungsbescheides bei der BAM einzureichen.
6.7 Sind aufgrund der in diesem Anhang der BAM-GGR 025 definierten Anforderungen Änderungen an einer bereits anerkannten Prüfanweisung zur Durchführung der Stauchprüfung notwendig, dann muss die geänderte Prüfanweisung erst im Rahmen des nächsten Antrages auf Verlängerung der Anerkennung des QSP eingereicht werden.
6.8 Ein Beispiel für eine Aufzeichnung zur Fertigungsüberwachung und - je nach Fall - ein Beispiel für die Dokumentation nach Abschnitt 6.2 bzw. Abschnitt 6.3 sind im Rahmen des nächsten Antrages auf Verlängerung der Anerkennung des QSP bei der BAM einzureichen. In begründeten Fällen kann die BAM weitere Beispiele für Aufzeichnungen anfordern.
| Anerkennung einer gleichwertigen Netzmittellösung als Standardflüssigkeit für die Durchführung der chemischen Verträglichkeitsprüfung gemäß 6.1.6.1 a) ADR/ RID | Anhang 2 |
1 Gegenstand
Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) erkennt die unten genannte Netzmittellösung für die Verwendung bei der Durchführung der chemischen Verträglichkeitsprüfung gemäß 6.1.5.2.6 bzw. 6.5.6.3.5 ADR/RID als gleichwertig an.
2 Geltungsbereich
Baumusterprüfung
3 Normative Verweise
keine
4 Prüfverfahren
4.1 Für die Durchführung der Prüfung der chemischen Verträglichkeit von Verpackungen, einschließlich Großpackmitteln (IBC), aus Polyethylen mit Netzmittellösung nach Unter Abschnitt 6.1.5.2.6 bzw. 6.5.6.3.5 des ADR/RID kann abweichend von 6.1.6.1 a) ADR/ RID folgende Netzmittellösung für die Vorlagerung angewendet werden: eine wässrige Lösung aus 5 Masse-% eines iso-C13-Alkoholethoxylats (85 Masse-% iso-C13H27O(CH2CH2O)10H + 15 Masse-% Wasser) und 1 Masse-% 2-Phenoxyethanol.
4.2 Die Anwendung dieses Anhangs der BAM-GGR 025 muss im Baumusterprüfbericht dokumentiert werden.
Hinweis: Dieser Anhang 2 zur BAM-GGR 025 ersetzt die Mitteilung Anerkennung einer gleichwertigen Netzmittellösung als Standardflüssigkeit für die Durchführung der chemischen Verträglichkeitsprüfung gemäß 6.1.6.1 a) ADR/ RID vom 03.03.2022.
| Anerkennung der Standrohrmethode als alternatives Prüfverfahren zur Aufnahme einer zusätzlichen Auslaufarmatur in die Bauartzulassung von starren Kunststoff-IBC (311-11, 311-12) und Kombinations-IBC mit starrem Kunststoff-Innenbehälter (311-1Z1) | Anhang 3 |
1 Gegenstand
Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) erkennt die Standrohrmethode als alternatives Prüfverfahren gemäß 6.5.1.1.2 und 6.5.6.3.4 ADR/ RID/ IMDG-Code an.
2 Geltungsbereich
Baumusterprüfung, einschließlich des Nachweises der chemischen Verträglichkeit gemäß 6.5.6.3 ADR/ RID/ IMDG-Code als Ergänzung zu einer bestehenden Baumusterprüfung/Bauartzulassung von starren Kunststoff-IBC (31H1, 31H2) und Kombinations-IBC mit starrem Kunststoff-Innenbehälter (31HZ1).
Bemerkungen:
Die im Folgenden beschriebene Standrohrmethode ist eine Prüfung, um den Prüfaufwand zur Aufnahme einer zusätzlichen Auslaufarmatur in eine bestehende Bauartzulassung zu verringern. Eine Erweiterung der Bauartzulassung um eine Standardflüssigkeit, Modellflüssigkeit oder Originalflüssigkeit ist mit diesem alternativen Prüfverfahren nicht möglich.
3 Rahmenbedingungen
3.1 Allgemeine Voraussetzungen
Alle in der zutreffenden Bauartzulassung enthaltenen Standardflüssigkeiten sind für die chemische Vorlagerung und die anschließenden Prüfungen zur Aufnahme der Armatur zu berücksichtigen.
Die Bauart des starren Kunststoff-IBC (31H1,31H2) oder des Kombinations-IBC mit starrem Kunststoff-Innenbehälter (31HZ1), für den die Auslaufarmatur vorgesehen ist, muss erfolgreich den Prüfungen gemäß 6.5.6 ADR/ RID/ IMDG-Code (Standardflüssigkeit oder Originalflüssigkeit) bzw. der BAM-GGR 015 (Modellflüssigkeit) unterzogen worden sein.
3.2 Konstruktive Voraussetzungen
Für die zu prüfende Auslaufarmatur gelten folgende Einschränkungen:
3.3 Aufnahme in den Zulassungsschein
Werden die unter 5 beschriebenen Prüfungen (Dichtheitsprüfung, hydraulische Innendruckprüfung und Fallprüfung) erfolgreich durchgeführt, kann die Aufnahme der geprüften Auslaufarmatur im Zuge einer Neufassung in den betroffenen Zulassungsschein beantragt werden.
Die Hebeprüfung(en), die Stapeldruckprüfung und die Vibrationsprüfung werden aus der bereits geprüften und zugelassenen IBC-Bauart anerkannt.
Die Neufassung des Zulassungsscheins ist kostenpflichtig und erfolgt auf Antrag bei der BAM unter Angabe der zu ändernden Bauartzulassung und Einreichung des unter 5.4 beschriebenen Prüfberichts.
4 Normative Verweise
keine
5 Prüfverfahren
5.1 Versuchsaufbau
Die Vorlagerung mit der Prüfflüssigkeit sowie die Dichtheits- und die hydraulische Innendruckprüfung finden ohne Verwendung eines kompletten starren Kunststoff-IBC (31H1, 31H2) bzw. eines kompletten starren Innenbehälters eines Kombinations-IBC (31HZ1) statt. An die Auslaufarmaturen (an einem Ausschnitt eines starren Kunststoff-IBC (31H1, 31H2) bzw. eines starren Innenbehälters eines Kombinations-IBC (31HZ1)) werden 1300 mm a lange Standrohre aus Polyethylen angebracht, um die Flüssigkeitssäule eines gefüllten IBC bei der Vorlagerung zu simulieren.
5.2 Versuchsdurchführung
5.2.1 Vorlagerung
Die Vorlagerungszeit und die Vorlagerungstemperatur entsprechen den Anforderungen in 6.5.6 ADR/ RID/ IMDG-Code (Standardflüssigkeit oder Originalflüssigkeit) bzw. der BAM-GGR 015 (Modellflüssigkeit). Pro Prüfflüssigkeit wird ein mit Prüfflüssigkeit gefülltes Armaturenprüfmuster (Auslaufarmatur und daran angebrachtes Standrohr) vorgelagert; für die Standardflüssigkeit Wasser ist keine Vorlagerung und auch kein Armaturenprüfmuster erforderlich. Die gefüllten Armaturenprüfmuster werden in einer Auffangwanne aufrecht stehend für die jeweilige Vorlagerungszeit eingelagert. Während der gesamten Vorlagerungszeit darf aus dem Versuchsaufbau keine Flüssigkeit austreten. Der hydrostatische Druck muss erhalten bleiben. Nach Ablauf der Vorlagerungszeit wird die Prüfflüssigkeit entfernt und das Armaturenprüfmuster wird gespült. Im Anschluss werden die Schraubkappe und, sofern vorhanden, die Siegelscheibe vom Armaturenprüfmuster entfernt. Der Zwischenraum zwischen Schraubkappe bzw. Siegelscheibe und dem Ventil des Armaturenprüfmusters wird auf Undichtigkeiten überprüft.
5.2.2 Prüfungen
Pro Armaturenprüfmuster sind zwei Prüfzyklen zu absolvieren. Ein Prüfzyklus beinhaltet die Dichtheitsprüfung mit Luft und die hydraulische Innendruckprüfung mit Wasser. Die Armaturenprüfmuster werden nach Ablauf des ersten Prüfzyklus geöffnet und wieder geschlossen. Danach wird der zweite Prüfzyklus durchgeführt.
5.2.3 Dichtheitsprüfung (in Anlehnung an 6.5.6.7 ADR/ RID/ IMDG-Code)
An das Standrohr des jeweiligen Armaturenprüfmusters werden Druckanschlüsse für die Durchführung der Dichtheitsprüfung und der hydraulischen Innendruckprüfung angebracht. Anschließend werden die Prüfmuster mit dem nach 6.5.6.7.3 ADR/ RID/ IMDG-Code vorgeschriebenen Prüfdruck von mindestens 20 kPa beaufschlagt und für die Dauer von mindestens 10 Minuten in einem Tauchbecken so untergetaucht, dass sich gleichzeitig alle Fügestellen und alle Bauteile der Auslaufarmatur unter der Wasseroberfläche befinden. Während des gesamten Prüfzeitraumes dürfen keine Undichtigkeiten festgestellt werden.
Zusätzlich ist ein IBC mit einer nicht vorgelagerten Auslaufarmatur (entspricht der Standardflüssigkeit Wasser) der Dichtheitsprüfung nach 6.5.6.7 ADR/ RID/ IMDG-Code zu unterziehen.
5.2.4 Hydraulische Innendruckprüfung (in Anlehnung an 6.5.6.8 ADR/ RID/ IMDG-Code)
Nach der Dichtheitsprüfung sind die Armaturenprüfmuster mit Wasser zu füllen, zu verschließen und mit dem nach 6.5.6.8.4.2 b) ADR/ RID/ IMDG-Code vorgeschriebenen Prüfdruck, mindestens aber 100 kPa, für mindestens 10 Minuten zu beaufschlagen. Während des gesamten Prüfzeitraumes dürfen keine Undichtigkeiten festgestellt werden.
Zusätzlich ist ein IBC mit einer nicht vorgelagerten Auslaufarmatur (entspricht der Standardflüssigkeit Wasser) der hydraulischen Innendruckprüfung nach 6.5.6.8 ADR/ RID/ IMDG-Code zu unterziehen.
5.3 Fallprüfung der neuen Auslaufarmaturenbauart in Verbindung mit dem starren Kunststoff-IBC (31H1, 31H2) oder dem Kombinations-IBC mit starrem Kunststoff-Innenbehälter (31HZ1)
Nach erfolgreichem Abschluss der Standrohrprüfung sind innerhalb von 21 Tagen b abschließende Fallprüfungen an dem IBC mit der neuen Auslaufarmaturenbauart erforderlich.
Die vorgelagerten Auslaufarmaturen sind nach der Dichtheits- und der hydraulischen Innendruckprüfung an neue IBC (31H1, 31H2) bzw. Innenbehälter (31HZ1) der vorgesehenen IBC-Bauart anzubringen. Danach sind diese IBC einer Fallprüfung gemäß 6.5.6.9 ADR/ RID/ IMDG-Code zu unterziehen. Dabei ist die Fallhöhe mindestens wie in der vorgesehenen Bauartzulassung anzusetzen.
Zusätzlich ist ein IBC mit einer nicht vorgelagerten Auslaufarmatur (entspricht der Standardflüssigkeit Wasser) der Fallprüfung nach 6.5.6.9 ADR/ RID/ IMDG-Code zu unterziehen.
5.4 Dokumentation
Über die durchgeführten Prüfungen ist ein Prüfbericht zu erstellen, der mindestens folgende Angaben enthält:
b) siehe DIN EN ISO 13274:2014-06
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