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| Qualitätssicherungsmaßnahmen für flexible Großpackmittel (FIBC) aus Kunststoffgewebe bzw. -folie der Typen 13H1, 13H2, 13H3, 13H4, 13H5 | QSM 22 |
1. Eingangsprüfungen
Kunststoffgewebe, Kunststofffolien, sicherheitsrelevante Halbfabrikate und Zusatzstoffe sind bei jeder Lieferung auf Übereinstimmung der werkstofftechnischen Kennwerte und der Abmessungen mit der zugelassenen Bauart anhand
Bei Fremdbezug von Fertig- und Halbfabrikaten (z.B. Garnen) durch den Abfüller hat die Eingangsprüfung nachweisbar durch den Abfüller aufgrund der vom Verpackungshersteller bereitgestellten, zulassungskonformen Spezifikationen zu erfolgen.
2. Prüfungen während der Fertigung
2.1 Prüfungen bei Fertigungsbeginn
Die Überprüfung der Qualitätsfähigkeit des Fertigungsprozesses bezogen auf die Produktspezifikation des Großpackmittels (FIBC) erfolgt unter der Einbeziehung festgelegter Arbeitsanweisungen.
Vor dem Beginn der ersten Fertigung und beim Wechsel der Bauart ist die ordnungsgemäße Einrichtung der Maschinen und Anlagen zu gewährleisten und zu dokumentieren. Vor der Freigabe der Fertigung sind nachstehende Eigenschaften an mindestens einem Prototyp zu prüfen und zu dokumentieren:
2.2 Prüfungen bei laufender Fertigung
Während der Fertigung sind die fachgerechte Einrichtung der Maschinen bzw. Anlagen und die Einhaltung der Arbeitsanweisungen zu überwachen. Folgende Prüfungen sind durchzuführen und zu dokumentieren:
3. Endprüfungen
An den fertig gestellten FIBC sind folgende Prüfungen durchzuführen und zu dokumentieren:
4. Vollständigkeit und Richtigkeit der Anwenderdokumentation
Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Unterlagen (Handhabungs- und Bedienungsanleitungen) sind für jede Lieferung zu gewährleisten.
| Qualitätssicherungsmaßnahmen für flexible Großpackmittel (FIBC) aus Textilgewebe der Typen 13L1, 13L2, 13L3 und 13L4 | QSM 23 |
1. Eingangsprüfungen
Textilgewebe und weiteres Zubehör sowie sicherheitsrelevante Halbfabrikate sind bei jeder Lieferung auf Übereinstimmung der werkstofftechnischen Kennwerte und Abmessungen mit der zugelassenen Bauart anhand
Bei Fremdbezug von Fertig- und Halbfabrikaten (z.B. Garnen) durch den Abfüller hat die Eingangsprüfung nachweisbar durch den Abfüller aufgrund der vom Verpackungshersteller bereitgestellten, zulassungskonformen Spezifikationen zu erfolgen.
2. Prüfungen während der Fertigung
2.1 Fertigungsvorbereitung
Die Überprüfung der Qualitätsfähigkeit des Fertigungsprozesses bezogen auf die Produktspezifikation des Großpackmittels (FIBC) erfolgt unter Einbeziehung festgelegter Arbeitsanweisungen.
Vor dem Beginn der ersten Fertigung und beim Wechsel der Bauart ist die ordnungsgemäße Einrichtung der Maschinen und Anlagen zu gewährleisten und zu dokumentieren. Vor der Freigabe der Fertigung sind die nachstehenden Eigenschaften an mindestens einem Prototyp zu prüfen und zu dokumentieren:
2.2 Prüfungen bei laufender Fertigung
Während der Fertigung ist die fachgerechte Einrichtung der Maschinen bzw. Anlagen und die Einhaltung der Arbeitsanweisungen zu überwachen. Folgende Eigenschaften sind zu prüfen und zu dokumentieren:
3. Endprüfungen
An den fertig gestellten FIBC sind folgende Prüfungen durchzuführen und zu dokumentieren:
4. Vollständigkeit und Richtigkeit der Anwenderdokumentation
Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Unterlagen (Handhabungs- und Bedienungsanleitungen) sind für jede Lieferung zu gewährleisten.
| Qualitätssicherungsmaßnahmen für starre Großpackmittel (IBC) aus Kunststoff der Typen 11H1, 11H2; 21H1, 21H2; 31H1 und 31H2 | QSM 24 |
1. Eingangsprüfungen
Rohstoffe sind bei jeder Lieferung auf Übereinstimmung der werkstofftechnischen Kennwerte mit der zugelassenen Bauart anhand
Liegt nur ein Werkszeugnis des Rohstofflieferanten gemäß DIN EN10204-2.2 (August 1995) vor, so ist je Lieferlos der Schmelzindex nach ISO 1133 (Februar 1992) zu bestimmen. Bei Kunststoffen mit vernetzter Struktur ist der Vernetzungsgrad (Faltbiegeversuch) im Rahmen der Prüfungen während der Fertigung zu bestimmen. Der Faltbiegeversuch ist unter Pkt. 7 beschrieben.
Erforderliche Fertig- und Halbfabrikate (Verschlüsse, Ventile) sind bei jeder Lieferung auf Übereinstimmung der werkstofftechnischen Kennwerte und der Abmessungen mit der zugelassenen Bauart anhand
Typgeprüfte Bauteile (z.B. TÜV, DVGW, BAM, EMPA, TNO) bzw. Teile mit hohen sicherheitstechnischen Anforderungen (z.B. Armaturen, Ventile) sind bei jeder Lieferung stichprobenweise nach Prüfplan auf Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart anhand eines Abnahmeprüfzeugnisses gemäß EN 10204-3.1B (August 1995) zu überprüfen.
Bei Fremdbezug von Fertig- und Halbfabrikaten (z.B. Ventilen) durch den Abfüller hat die Eingangsprüfung nachweisbar durch den Abfüller aufgrund der vom Verpackungshersteller bereitgestellten, zulassungskonformen Spezifikationen zu erfolgen.
2. Prüfungen während der Fertigung
2.1 Prüfungen bei Fertigungsbeginn
Die Überprüfung der Qualitätsfähigkeit des Fertigungsprozesses bezogen auf die Produktspezifikation des Großpackmittels (IBC) erfolgt unter Einbeziehung festgelegter Arbeitsanweisungen.
Vor dem Beginn der ersten Fertigung und beim Wechsel der Bauart ist die ordnungsgemäße Einrichtung der Maschinen und Anlagen zu gewährleisten und zu dokumentieren.
Vor der Freigabe der Fertigung sind die nachstehenden Eigenschaften an mindestens einem Prototyp zu prüfen und zu dokumentieren:
Bei Fertigungsbeginn und wesentlichen Änderungen im Fertigungsprozess (z.B. Rohstoffwechsel, Werkzeugwechsel) ist für IBC der Code 21 bzw. 31 an einem IBC eine hydraulische Innendruckprüfung (z.B. nach Abschnitt 6.5.6.8 des ADR) durchzuführen.
2.2 Prüfungen bei laufender Fertigung
Während der Fertigung sind die fachgerechte Einrichtung der Maschinen und Anlagen sowie die Einhaltung der Arbeitsanweisungen zu überwachen. Nachstehende Eigenschaften sind zu prüfen und zu dokumentieren:
3. Montage
Bei der Montage sind folgende Eigenschaften zu prüfen und zu dokumentieren:
4. Endprüfungen
An den fertig gestellten IBC sind folgende Prüfungen durchzuführen und zu dokumentieren:
5. Vollständigkeit und Richtigkeit der Anwenderdokumentation
Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Unterlagen (Handhabungs- und Bedienungsanleitungen)
sind für jede Lieferung zu gewährleisten.
6. Durchführung und Auswertung des Faltbiegeversuches
6.1 Prüfkörperherstellung
Aus einem Behälterabschnitt wird spanend ein Prüfstab herausgearbeitet, der quer zur Hauptorientierungsrichtung des Kunststoffs liegt. Die Behälterinnenseite wird am Prüfstab gekennzeichnet.
| Abmaße des Prüfstabs: | Breite: 25 mm
Länge: ca. 150 mm Dicke: Erzeugnisdicke |
Der Prüfkörper wird vor der Prüfung 24 Stunden bei 23 °C und 50 % relativer Luftfeuchtigkeit konditioniert.
6.2 Versuchsbeschreibung
Der Prüfstab wird um seine Querachse um 180° gefaltet, so dass die Schenkel vollständig anliegen. Dabei soll die Behälterinnenseite im Zugbereich der Faltung liegen.
Als Falteinrichtung kann z.B. ein Schraubstock mit entsprechender Backenlänge verwendet werden. Der Versuch wird bei Raumtemperatur durchgeführt.
6.3 Kriterien für das Bestehen der Prüfung
Es dürfen nach dem Biegen keine Risse erkennbar sein. Treten Risse auf, so sind von mindestens zwei Behältern des gleichen Fertigungsloses Proben zu entnehmen und die Prüfung zu wiederholen. Treten wiederum Risse auf, so ist das Los zu verwerfen.
| Qualitätssicherungsmaßnahmen für Kombinations- Großpackmittel (IBC) mit Kunststoff-Innengefäß der Typen 11HZ1, 11HZ2; 21HZ1, 21HZ2; 31HZ1, 31HZ2 | QSM 25 |
1. Eingangsprüfungen
Rohstoffe sind bei jeder Lieferung auf Übereinstimmung der werkstofftechnischen Kennwerte mit der zugelassenen Bauart anhand
Liegt nur ein Werkszeugnis des Rohstofflieferanten gemäß DIN EN10204-2.2 (August 1995) vor, so ist je Lieferlos der Schmelzindex nach ISO 1133 (Februar 1992) zu bestimmen.
Bei Kunststoffen mit vernetzter Struktur wird der Vernetzungsgrad im Rahmen der Prüfungen während der Fertigung bestimmt. Der Faltbiegeversuch ist unter Pkt. 7 beschrieben.
Weiterhin erforderliche Fertig- und Halbfabrikate (Rahmen, Scharniere, Verschlüsse, Ventile) sind bei jeder Lieferung auf Übereinstimmung der werkstofftechnischen Kennwerte und Abmessungen mit der zugelassenen Bauart anhand
Typgeprüfte Bauteile (z.B. TÜV, DVGW, BAM, EMPA, TNO) bzw. Teile mit hohen sicherheitstechnischen Anforderungen (z.B. Armaturen, Ventile) sind bei jeder Lieferung stichprobenweise nach Prüfplan auf Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart anhand eines Abnahmeprüfzeugnisses gemäß EN 10204-3.1B (August 1995) zu überprüfen.
Bei Fremdbezug von Fertig- und Halbfabrikaten (z.B. Ventilen) durch den Abfüller hat die Eingangsprüfung nachweisbar durch den Abfüller aufgrund der vom Verpackungshersteller bereitgestellten, zulassungskonformen Spezifikationen zu erfolgen.
2. Fertigungsprüfungen
2.1 Prüfungen bei Fertigungsbeginn
Die Überprüfung der Qualitätsfähigkeit des Fertigungsprozesses erfolgt mit festgelegten Arbeitsanweisungen. Vor dem Fertigungsbeginn und beim Wechsel der Bauart ist die ordnungsgemäße Einrichtung der Maschinen und Anlagen zu gewährleisten und zu dokumentieren. Vor Freigabe der Fertigung sind nachstehende Eigenschaften an mindestens einem Prototyp zu prüfen und zu dokumentieren (Für Kombinations-IBC mit flexiblem Kunststoffinnengefäß sind die Eigenschaften nach QSM 22 Pkt. 2.1 zu prüfen. Für Kombinations-IBC mit starrem Kunststoffinnengefäß sind folgende Eigenschaften zu prüfen:
Bei Fertigungsbeginn und wesentlichen Änderungen im Fertigungsprozess (z.B. Rohstoffwechsel, Werkzeugwechsel) ist für IBC der Code 21 bzw. 31 an einem IBC eine hydraulische Innendruckprüfung (z.B. nach Abschnitt 6.5.4.8 des ADR) durchzuführen.
2.2 Prüfungen bei laufender Fertigung
Während der Fertigung ist die fachgerechte Einrichtung der Maschinen und Anlagen zu überwachen. Folgende Eigenschaften sind zu prüfen und zu dokumentieren:
3. Montage und Komplettierung
Während der Montage und Komplettierung ist folgende Eigenschaft zu prüfen und zu dokumentieren:
4. Endprüfungen
An den fertig gestellten IBC sind folgende Prüfungen durchzuführen und zu dokumentieren:
5. Vollständigkeit und Richtigkeit der Anwenderdokumentation
Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Unterlagen (Handhabungs- und Bedienungsanleitungen) sind für jede Lieferung zu gewährleisten.
6. Durchführung und Auswertung des Faltbiegeversuches
6.1 Prüfkörperherstellung
Aus einem Behälterabschnitt wird spanend ein Prüfstab herausgearbeitet, der quer zur Hauptorientierungsrichtung des Kunststoffs liegt. Die Behälterinnenseite wird am Prüfstab gekennzeichnet.
| Abmaße des Prüfstabs: | Breite: 25 mm
Länge: ca. 150 mm Dicke: Erzeugnisdicke |
Der Prüfkörper wird vor der Prüfung 24 Stunden bei 23 °C und 50 % relativer Luftfeuchtigkeit konditioniert.
6.2 Versuchsbeschreibung
Der Prüfstab wird um seine Querachse um 180° gefaltet, so dass die Schenkel vollständig anliegen. Dabei soll die Behälterinnenseite im Zugbereich der Faltung liegen.
Als Falteinrichtung kann z.B. ein Schraubstock mit entsprechender Backenlänge verwendet werden. Der Versuch wird bei Raumtemperatur durchgeführt.
6.3 Kriterien für das Bestehen der Prüfung
Es dürfen nach dem Biegen keine Risse erkennbar sein. Treten Risse auf, so sind von mindestens zwei Behältern des gleichen Fertigungsloses Proben zu entnehmen und die Prüfung zu wiederholen. Treten wiederum Risse auf, so ist das Los zu verwerfen.
| Qualitätssicherungs- und Überwachungsmaßnahmen für Großpackmittel (IBC) aus Pappe (11G) | QSM 26 |
1. Eingangsprüfungen
Die Pappe und weiteres Zubehör (Klebstoff, Klammern, Klebebänder u. ä.) sind pro Lieferung auf Übereinstimmung der werkstofftechnischen Kennwerte mit der zugelassenen Bauart anhand eines Werkszeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.2 (August 1995) und zusätzlichen Prüfungen nach Prüfplan oder eines Werksprüfzeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.3 (August 1995) oder gleichwertiger Prüfungen zu überprüfen.
Halbzeuge und Zukaufteile (Fertig- u. Halbfabrikate) sind pro Lieferung auf Übereinstimmung der werkstofftechnischen Kennwerte und Abmessungen mit der zugelassenen Bauart anhand eines Werkszeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.2 (August 1995) und zusätzlichen Prüfungen nach Prüfplan oder eines Werksprüfzeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.3 (August 1995) oder gleichwertiger Prüfungen zu überprüfen.
Weitere Prüfungen, wie Maßkontrollen anhand von Zeichnungen, Flächengewicht, Sichtkontrolle der Verschlüsse u. ä. sind stichprobenweise nach Prüfplan durchzuführen.
2. Prüfungen während der Produktion
2.1 Prüfung bei Produktionsbeginn
Überprüfung der Qualitätsfähigkeit des Fertigungsprozesses bezogen auf die Produktspezifikation des Großpackmittels (IBC) unter Einbeziehung festgelegter Arbeitsanweisungen.
Vor Produktionsbeginn und bei Wechsel der Bauart ist die ordnungsgemäße Einrichtung der Maschinen und Anlagen zu gewährleisten und zu dokumentieren. Vor Freigabe der Produktion sind nachstehende Prüfungen an mindestens einem Prototyp durchzuführen und zu dokumentieren:
2.2 Prüfungen bei laufender Produktion
Während der Produktion sind die fachgerechte Einrichtung der Maschinen und Anlagen sowie die Einhaltung der Arbeitsanweisungen zu überwachen. Nachstehende Prüfungen sind durchzuführen:
| Prüfung | Prüfintervall |
| 2.2.1 Visuelle Prüfung des Verschlusses | stichprobenweise nach Prüfplan |
| 2.2.2 Kontrolle der Funktionsmaße | stichprobenweise nach Prüfplan |
| 2.2.3 Kontrolle der Klebestellen und Verbindungselemente | stichprobenweise nach Prüfplan |
| 2.2.4 Dauerhaftigkeit, Richtigkeit und Lesbarkeit der Kennzeichnung | stichprobenweise nach Prüfplan |
3. Endprüfungen
| Prüfung | Prüfintervall |
| 3.1 Kontrolle der Bauartausführung | stichprobenweise nach Prüfplan |
| 3.2 Funktionsprüfung | stichprobenweise nach Prüfplan |
| 3.3 Hebeprüfung von unten | bei Fertigung > 500 Stück: stichprobenweise nach Prüfplan, sonst mindestens eine Prüfung |
| 3.4 Fallprüfung | stichprobenweise nach Prüfplan |
3.5 Stapeldruckprüfung (für IBC, die zum Stapeln ausgelegt sind) stichprobenweise nach Prüfplan
4. Verfahrensweise bei Feststellung von Fehlern
Bei Feststellung sicherheitsrelevanter Fehler ist soweit möglich die bauartspezifische, fachgerechte Reparatur 1 Sanierung durchzuführen oder die UN-Kennzeichnung durch ein geeignetes Verfahren bleibend zu entfernen, bzw. es ist die Verwendung als Gefahrgut-Großpackmittel (IBC) auszuschließen
5. Vollständigkeit und Richtigkeit der Anwenderdokumentation
Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Unterlagen (Handhabungs- und Bedienungsanleitungen) sind für jede Lieferung zu gewährleisten.
| Qualitätssicherungsmaßnahmen für Großpackmitteln (IBC) aus Holz der Typen 11C, 11D und 11F | QSM 27 |
1. Eingangsprüfungen
Schnittholz, Sperrholz, Span- und Faserplatten sind bei jeder Lieferung auf Übereinstimmung der Qualitäts- Kennwerte und der Abmessungen (Feuchtigkeitsgehalt, Oberfläche, Wandstärke) mit der zugelassenen Bauart anhand
Fertig- und Halbfabrikate (Nägel, Schrauben, Scharniere u. ä.) sind bei jeder Lieferung auf Übereinstimmung der Werkstoffangaben und der Abmessungen mit der zugelassenen Bauart anhand
Weitere Prüfungen wie z.B. Feuchtigkeitsermittlung, Sichtkontrollen der Holzqualität, Oberflächenqualität und Beschaffenheit der Verschlüsse sind stichprobenweise nach Prüfplan durchzuführen.
Bei Fremdbezug von Fertig- und Halbfabrikaten (z.B. Ventilen) durch den Abfüller hat die Eingangsprüfung nachweisbar durch den Abfüller aufgrund der vom Verpackungshersteller bereitgestellten, zulassungskonformen Spezifikationen zu erfolgen.
2. Prüfungen während der Fertigung
2.1 Prüfungen bei Fertigungsbeginn
Die Überprüfung der Qualitätsfähigkeit des Fertigungsprozesses bezogen auf die Produktspezifikation des Großpackmittels (IBC) erfolgt unter Einbeziehung festgelegter Arbeitsanweisungen.
Vor dem Beginn der ersten Fertigung und bei Wechsel der Bauart ist die ordnungsgemäße Einrichtung der Maschinen und Anlagen zu gewährleisten und zu dokumentieren. Vor Freigabe der Fertigung sind nachstehende Eigenschaften an mindestens einem Prototyp zu prüfen und zu dokumentieren:
2.2 Prüfungen bei laufender Fertigung
Während der Fertigung sind die fachgerechte Einrichtung der Maschinen und Anlagen sowie die Einhaltung der Arbeitsanweisungen zu überwachen. Folgende Eigenschaften sind zu prüfen und zu dokumentieren:
3. Endprüfungen
An den fertig gestellten IBC sind folgende Prüfungen durchzuführen und zu dokumentieren:
4. Vollständigkeit und Richtigkeit der Anwenderdokumentation
Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Unterlagen (Handhabungs- und Bedienungsanleitungen) sind für jede Lieferung zu gewährleisten.
| Qualitätssicherungs- und Überwachungsmaßnahmen bei der Rekonditionierung/Reparatur metallener IBC sowie starrer IBC aus Kunststoff | QSM 28 |
1. Eingangsprüfungen
Die nachfolgend aufgeführten Prüfungen sind an jedem zur Rekonditionierung vorgesehenen IBC durchzuführen:
1.1 Feststellung der Kennzeichnung und der Ausführung des IBC auf Übereinstimmung mit der Spezifikation der zugelassenen Bauart.
1.2 Visuelle Prüfung der äußeren Beschaffenheit und des Zustandes des Großpackmittels (IBC)
1.3 Visuelle Prüfung der Innenbeschaffenheit nach durchgeführter Innenreinigung
1.4 Abschließende Beurteilung der Reparaturfähigkeit d. h. Eignung zur Rekonditionierung
1.5 Schriftliche Freigabe (Kennzeichnung, Datum) zur Rekonditionierung/Reparatur
Halbzeuge und Fertigfabrikate sind pro Lieferung auf Übereinstimmung der Werkstoffkenndaten und der Abmessungen mit der zugelassenen Bauart anhand eines Werkszeugnisses des Lieferanten nach DIN EN 10204-2.2 (August 1995) und weiteren Prüfungen nach Prüfplan oder eines Werksprüfzeugnisses gemäß DIN EN 10204-2.3 oder gleichwertiger Prüfungen zu überprüfen. Für die Rekonditionierung /Reparatur dürfen ausschließlich zulassungskonforme Zubehörteile Verwendung finden.
2. Rekonditionierung /Reparatur
Auflistung der erforderlichen Arbeitsabläufe, Bereitstellung der Arbeitsmittel, Durchführung der Rekonditionierungs- /Reparaturmaßnahmen.
Vor Produktionsbeginn und bei Wechsel der Bauart ist die fachgerechte Einrichtung der Maschinen und Anlagen zu gewährleisten und zu dokumentieren.
3. Prüfungen bei laufender Produktion einschließlich Endprüfung
Während der Produktion ist die fachgerechte Einrichtung der Maschinen und Anlagen zu überwachen. Folgende Prüfungen sind durchzuführen:
| Prüfung | Prüfintervall |
| 3.1 Visuelle Prüfung auf Oberflächenfehler | jedes reparierte Großpackmittel (IBC) |
| 3.2 Visuelle Prüfung der Verschließeinrichtungen | jedes reparierte Großpackmittel (IBC) |
| 3.3 Visuelle Prüfung der Schweißnähte | jedes reparierte Großpackmittel (IBC) |
| 3.4 Dichtheitsprüfung | jedes reparierte Großpackmittel (IBC), gilt nur für die Code 21,31 |
| 3.5 Zerstörungsfreie Prüfung der Schweißnähte mittels Magnetpulver- oder Farbeindringverfahren (metallene IBC) | nach Prüfplan, aber mindestens 1 Stck. bei Kleinserien Längsnähte (LN) 10 % Rundnähte (RN) 2 % alle Stoßstellen 100 % |
| 3.6 Richtigkeit, Dauerhaftigkeit und Lesbarkeit der Kennzeichnung | jedes Großpackmittel (IBC) |
Bemerkung: Die Durchführung und Ergebnisse der Prüfmerkmale 3.1 bis 3.6 sind von einem Werkssachkundigen zu bestätigen. Reparierte Großpackmittel (IBC) sind nur für Stoffe der Verpackungsgruppen II und III einsetzbar.
Diese Endkontrolle ersetzt nicht die Inspektion nach Rn 3663 Anhang A.6, Anlage A des ADR und äquivalente Festlegungen in RID und IMDG-Code.
Die Organisation der Prüfdurchführung wird durch die Anlagenkonzeption bestimmt und ist im Rahmen des Qualitätssicherungsprogramms zu dokumentieren.
4. Prüfkriterien
4.1 Innenbeschaffenheit
Das Großpackmittel sowie die Auslaufarmatur müssen sauber, trocken und frei von Füllgutresten oder sonstigen Fremdmaterialien sein.
4.2 Außenbeschaffenheit
Der Behälter muss die Originalform haben und muss frei sein von Verformungen, Beulen und Knicken und insgesamt der Bauart vollkommen entsprechen.
Die Verschlüsse und Flansche müssen sauber, die Gewinde dürfen nicht beschädigt sein. Dichtungen müssen einwandfrei sein und einen lecksicheren Verschluss gewährleisten.
Schweißstellen (außer der durch die Herstellung bedingten Nähte) sind nicht zulässig.
4.3 Dichtheit
Geprüft wird der IBC nach der Innen- und Außenreinigung 1 Reparatur. Dabei sind nicht nur kritische Stellen einer Prüfung zu unterziehen, sondern der gesamte IBC ist zu prüfen.
4.4 Zulassung, UN-Kennzeichnung
Der IBC muss eine UN-Kennzeichnung besitzen, die sicher erkennen lässt, dass es sich um eine zugelassene Bauart handelt. Das Typenschild muss fest angebracht, die Zulassungskennzeichnung deutlich lesbar sein.
5. Verfahrensweise bei Feststellung von Fehlern
Bei Feststellung sicherheitsrelevanter Fehler ist soweit möglich die bauartspezifische, fachgerechte Reparatur 1 Sanierung durchzuführen oder die UN-Kennzeichnung durch ein geeignetes Verfahren bleibend zu entfernen, bzw. es ist die Verwendung als Gefahrgut-Großpackmittel (IBC) auszuschließen.
6. Registrierung des Rekonditionierers durch die BAM
Der Rekonditionierer von Großpackmitteln (IBC) wird auf Antrag bei der BAM registriert und erhält ein Zertifikat mit dem genehmigten Symbol zur Kennzeichnung der IBC.
Voraussetzung dafür ist die Einhaltung dieser Regeln. Der Nachweis über die Wirksamkeit des installierten Qualitätssicherungsprogramms (QSP) erfolgt erstmalig über ein Audit durch die BAM und regelmäßig durch die Überwachungsstelle, die mit der Prüfung beauftragt ist.
Das Zertifikat ist drei Jahre gültig, es wird um jeweils zwei Jahre verlängert, wenn nach einem Wiederholungsaudit die Überwachungsstelle die Wirksamkeit des QSP erneut bestätigt.
| Qualitätssicherungsmaßnahmen bei der regelmäßigen Wartung und Reparatur von Kombinations-IBC (11HA1, 21HA1, 31HA1) | QSM 29 |
1. Eingangsprüfung
Jeder zur regelmäßigen Wartung vorgesehene IBC ist zu prüfen. Er muss eine gültige UN-Zulassung besitzen sowie aufgrund der äußeren und inneren Beschaffenheit für die Wartung geeignet sein.
Halbzeuge und Fertigfabrikate sind bei jeder Lieferung hinsichtlich der werkstofftechnischen Kennwerte und der Abmessungen mit der zugelassenen Bauart anhand
zu überprüfen.
Bei einer Reparatur des IBC gelten die Regeln der GGR 002 mit Ausnahme des Austausches des Kunststoff-Innenbehälters innerhalb von 5 Jahren ab Herstelldatum. Die Vorschriften über die Inspektion gemäß ADR Kap. 6.5.1.6.4 bleiben unberührt.
2. Prüfungen während der Fertigung
2.1 Prüfungen bei Fertigungsbeginn
Vor dem Beginn der Fertigung ist die fachgerechte Einrichtung der Maschinen und Anlagen zu gewährleisten und zu dokumentieren.
2.2 Prüfungen bei laufender Fertigung einschließlich der Endprüfungen
Während der Fertigung ist die fachgerechte Einrichtung der Maschinen und Anlagen zu überwachen.
Folgende Eigenschaften der IBC sind zu prüfen:
3. Prüfkriterien
3.1 Innenbeschaffenheit
Der Kunststoff-Innenbehälter sowie die Auslaufarmatur müssen sauber und trocken, frei von Füllgutresten oder sonstigen Fremdmaterialien sein.
3.2 Außenbeschaffenheit
Die äußere Umhüllung des IBC (z.B. Gitterbox, Mantel) muss die Originalform haben. Innenbehälter und äußere Umhüllung einschließlich Palette müssen frei von Verformungen, Beulen und Knicken sein, die den IBC schwächen könnten.
Die Verschlüsse und Flansche müssen sauber, die Gewinde dürfen nicht beschädigt sein. Dichtungen müssen einwandfrei sein und einen lecksicheren Verschluss gewährleisten.
Schweißstellen (außer die durch die Herstellung bedingte Naht) sind nicht zulässig.
Die Verpackungen müssen mit zulassungskonformem Zubehör (z.B. Deckel, Dichtung, Ventil, Auslaufarmatur, Verschluss) ausgerüstet sein.
3.3 Dichtheitsprüfung
Geprüft wird der gesamte IBC nach der Innen- und Außenreinigung, sofern die Auslaufarmatur entfernt und wiederangebracht oder ersetzt wurde.
3.4 Richtigkeit, Dauerhaftigkeit und Lesbarkeit der Kennzeichnung
Das Typenschild muss fest angebracht, die Zulassungskennzeichnung deutlich lesbar sein. Es ist eine Kennzeichnung nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften mit Sitzstaat und Name oder zugelassenes Kennzeichen desjenigen anzubringen, der die regelmäßige Wartung durchgeführt hat und sofern zutreffend, Monat und Jahr der Dichtheitsprüfung.
4. Ungültigmachen der Kennzeichnung bei Feststellung von Abweichungen
Bei der Feststellung sicherheitsrelevanter, nicht zu behebender Abweichungen, ist die UN-Kennzeichnung durch ein geeignetes Verfahren bleibend zu entfernen oder auf andere geeignete Weise sicherzustellen, dass die Verwendung für den Gefahrgut-Transport ausgeschlossen ist.
5. Registrierung durch die BAM
Derjenige, der die Regelmäßige Wartung an IBC durchführt, wird auf Antrag bei der BAM registriert und erhält ein Zertifikat mit dem genehmigten Symbol zur Kennzeichnung der IBC.
Voraussetzung dafür ist die Einhaltung dieser Regeln. Der Nachweis über die Wirksamkeit des Qualitätssicherungsprogramms (QSP) erfolgt erstmalig über ein Audit durch die BAM und regelmäßig durch die Überwachungsstelle, die mit der Prüfung beauftragt ist.
Das Zertifikat ist drei Jahre gültig, es wird um jeweils drei Jahre verlängert wenn nach einem Folge-Audit die Überwachungsstelle die Wirksamkeit des QSP erneut bestätig.
| Ausführungsregeln zur Qualitätssicherung von Einzelstück- bzw. Kleinserienherstellern | QSM 30 |
Beispiel:
4G/Y32/S/00/D/BAM 0000 - Herstellerkennzeichen
1 / 04 / 5
5 = Anzahl der Verpackungen
04 = Jahr der Herstellung
1 = lfd. Nr. der Kleinserie im Jahr 2004
Jede Serie ist der BAM (Referat III.13), entweder sofort nach der Herstellung oder halbjährlich zusammengefasst, zu melden.
Die Grenzwerte für Kleinserien pro Jahr, in den verschiedenen Branchen, wurden von der BAM in Zusammenarbeit mit den Industrieverbänden festgelegt. Die Summe aller Serien eines Jahres darf diesen Grenzwert nicht übersteigen.
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