Änderungstext
Zweite Verordnung
zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen *)
Vom 28. April 2003
(BGBl. I Nr. 17 vom 05.05.2003 S. 595)
Auf Grund des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 5, §§ 6 und 7a sowie des § 5 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 und des § 12 Abs. 2 und 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), von denen § 3 Abs. 1 und 2 und § 6 durch Artikel 250 Nr. 1 und 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 5 Abs. 2 und § 7a zuletzt durch Artikel 11 § 5 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) sowie § 12 Abs. 2 zuletzt durch Artikel 18 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen:
Die Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3529) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 1. innerstaatlichen Beförderungen auf der Straße die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (BGBl. II 1969 S. 1489), die mit der 15. ADR-Änderungsverordnung vom 15. Juni 2001 (BGBl. 2001 II S. 654) in Kraft gesetzt sind, sowie die Vorschriften der Anlage 1, Anlage 2 Nr. 1 und 2 und der Anlage 3, | "1. innerstaatlichen Beförderungen auf der Straße die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1998 (BGBl. II S. 2731, 1999 II S. 447, 2000 II S. 888), das zuletzt nach Maßgabe der 16. ADR-Änderungsverordnung vom 14. Dezember 2002 (BGBl. 2002 II S. 2922) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 1, Anlage 2 Nr. 1 und 2 und der Anlage 3,". |
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 3. {innerstaatlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) - Anlage I zu Anhang B des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 (COTIF-Übereinkommen) (BGBl. II 1985 S. 130), die mit der 9. RID-Änderungsverordnung vom 1. Juni 2001 (BGBl. II 2001 S. 606) in Kraft gesetzt sind sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nr. 1 und 3, v | " 3. innerstaatlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) - Anlage I zu Anhang B des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 1993 (BGBl. II S. 2044), das zuletzt nach Maßgabe der 10. RID-Änderungsverordnung vom 7. Januar 2003 (BGBl. 2003 II S. 50) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nr. 1 und 3,". |
2. In § 2 Nr. 10 werden nach den Wörtern "die in Abschnitt 1.2.1 beschriebenen Fahrzeuge" die Wörter "sowie Güterstraßenbahnen, die auf einem vom Eisenbahnnetz abgeschlossenen Schienennetz verkehren," eingefügt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2. das technische Regelwerk nach Absatz 6.7.2.2.1 Satz 1, 6.7.3.2.1 Satz 1, 6.7.4.2.1 Satz 1, 6.8.2.1.4 und Unterabschnitt 6.8.3.7 Satz 1. | "2. das technische Regelwerk nach Abschnitt 6.2.3, Absatz 6.7.2.2.1 Satz 1, 6.7.3.2.1 Satz 1, 6.7.4.2.1 Satz 1, 6.7.5.2.9, 6.8.2.1.4 und Unterabschnitt 6.8.3.7 Satz 1." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe "268," gestrichen und nach der Angabe "288" werden die Wörter "sowie die Zustimmung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 645" eingefügt.
bb) In Nummer 4 wird die Angabe "Kapitel 3.3" durch die Angabe "Abschnitt 3.3.1" ersetzt.
cc) In Nummer 8 wird nach der Angabe "6.5.1.6.6," die Angabe "6.5.1.6.7," eingefügt.
dd) In Nummer 9 wird die Angabe "Fußnote 1" durch die Angabe "Fußnote a)" ersetzt.
ee) In Nummer 20 wird am Ende das Wort "und" durch ein Semikolon ersetzt.
ff) In Nummer 21 werden die Angabe " , P 202" gestrichen und am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
gg) Folgende Nummern 22, 23 und 24 werden angefügt:
"22. die Genehmigung der Klassifizierung und Beförderung von nicht sensibilisierten Emulsionen, Suspensionen und Gelen nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 309;
23. die Zulassung zur Beförderung nach Absatz 4.1.3.8.1 und
24. die Ausstellung von Bescheinigungen nach Absatz 6.2.5.6.2.5 zur Baumusterzulassung nach Absatz 6.2.5.6.4 und die Produktionskontrolle nach Absatz 6.2.5.6.5."
c) In Absatz 4 Nr. 1 wird die Angabe "268," gestrichen und nach der Angabe "288" werden die Wörter "sowie die Zustimmung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 645" eingefügt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Der Einleitungssatz wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (5) Die für Prüfungen von Anlagen nach § 2 Abs. 2a Nr. 2 oder 9 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1793), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2048) geändert worden ist, zugelassenen Überwachungsstellen nach § 14 oder amtlichen oder amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 19 Abs. 4 bis 7 des Gerätesicherheitsgesetzes, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle tätig sind, sind für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für | "(5) Die für Prüfungen von Anlagen nach § 2 Abs. 2a Nr. 2 oder 9 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Überwachungsstellen nach § 14 des Gerätesicherheitsgesetzes oder amtlichen oder amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 19 Abs. 4 bis 7 des Gerätesicherheitsgesetzes, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle tätig sind, sind für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für". |
bb) In Nummer 1 wird das Wort "Gefäßen" durch das Wort "Druckgefäßen" ersetzt.
cc) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| a) ortsbeweglichen Tanks nach Absatz 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1 und 6.7.4.13.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2 und Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9 und 6.7.4.14.10; | "a) ortsbeweglichen Tanks und UN-zertifizierten Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1 6.7.4.13.1 und 6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2 und Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10; und 6.7.5.12.7". |
".dd) In Nummer 3 werden der einleitende Satzteil und Buchstabe a wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 3. die erstmalige und wiederkehrende Prüfung der Tankkörper aus Metall und ihrer Ausrüstungsteile von
a) ortsbeweglichen Tanks nach Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9 und 6.7.4.14.10, | "3. die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfung der Tankkörper aus Metall und ihrer Ausrüstungsteile von a) ortsbeweglichen Tanks und UN-zertifizierten Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10, 6.7.5.12.2 und 6.7.5.12.7,". |
ee) In Nummer 3 Buchstabe c wird das Wort "und" durch ein Semikolon ersetzt.
ff) In Nummer 4 werden am Anfang das Wort "für" gestrichen und am Ende der Punkt durch das Wort "und" ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
"5. die Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die Bedienungsausrüstung der Tanks nach Abschnitt 9.2.2 und 9.7.8 ADR vor Inbetriebnahme der Tanks nach Absatz 6.8.2.4.1 ADR und bei der Prüfung der Tanks nach Absatz 6.8.2.4.2 und 6.8.2.4.4 ADR."
e) In Absatz 7 werden der Einleitungssatz und die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(7) Die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung gemäß § 20 Nr. 3 der Gefahrgutverordnung See vom 4. März 1998 (BGBl. I S. 419), die zuletzt durch die Verordnung vom 31. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2878) geändert worden ist, anerkannten Sachverständigen sind für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für
| "(7) Die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach § 20 Nr. 3 der Gefahrgutverordnung See vom 4. März 1998 (BGBl. I S. 419), die zuletzt durch Artikel 11 § 7 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anerkannten Sachverständigen sind für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für
|
f) Absatz 14 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe "6.7.2.19" durch die Angabe "6.8.2.3 und 6.8.2.4 sowie Prüfungen der IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.14" ersetzt.
bb) Folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt:
"Die Zuständigkeit der nach Satz 1 bestellten Dienststellen gilt auch für Überwachungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 und 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes innerhalb von Liegenschaften der Bundeswehr und der ausländischen Streitkräfte. Bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße durch die Bundeswehr oder ausländische Streitkräfte, auch wenn sich die Bundeswehr ziviler Unternehmen bedient, sind die nach Satz 1 bestellten Dienststellen neben den nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Überwachung befugt."
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden die Wörter "sowie dessen UN-Nummer, offizielle Benennung für die Beförderung, Klasse und ggf. Verpackungsgruppe" durch die Wörter "mit den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d" und die Wörter "ohne Angabe der UN-Nummer, Benennung, Klasse oder Verpackungsgruppe" durch die Wörter "ohne die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d" ersetzt. Am Ende des Buchstabens a werden das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"Er hat den Beförderer auf die Beachtung der Vorschriften in Abschnitt 5.5.2 hinzuweisen;".
bbb) In Buchstabe b werden die Wörter "an den Beförderer" durch die Wörter "zur Beförderung" ersetzt.
ccc) In Buchstabe c werden die Wörter "Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter" durch das Wort "Gefahrgutbeförderungsgesetzes" ersetzt.
ddd) In Buchstabe d Doppelbuchstabe aa werden nach dem Wort "Tabelle A" die Wörter "oder nach Unterabschnitt 1.1.4.3" eingefügt.
eee) In Buchstabe e wird die Angabe "und d" gestrichen.
fff) In Buchstabe i werden die Angabe "5.4.1.1.6" durch die Angabe "5.4.1.1.5" und die Angabe "Absatz 5.4.1.1.11" durch die Angabe "Absatz 5.4.1.1.10.1, 5.4.1.1.11, 5.4.1.1.13 bis 5.4.1.1.16" ersetzt.
ggg) In Buchstabe k Doppelbuchstabe dd werden am Ende das Wort "und" durch ein Komma ersetzt, in Doppelbuchstabe ee nach dem Komma das Wort "und" und folgender Doppelbuchstabe ff angefügt:
"ff) eine Kopie der Genehmigung nach Absatz 4.1.3.8.2 Satz 2".
bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.
bbb) In Buchstabe b wird im Satzteil vor dem Doppelbuchstaben aa nach dem Wort "nach" die Angabe "Satz 2" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Einleitungssatzteil werden die Wörter "insbesondere und im Straßenverkehr" durch die Wörter "und im Straßenverkehr insbesondere" ersetzt.
bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| sich zu vergewissern, dass bei [Tankfahrzeugen,] {Kesselwagen,} [Aufsetztanks,] {Wagen mit abnehmbaren Tanks,} [Batterie-Fahrzeugen,] {Batteriewagen,} ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und MEGC das Datum der nächsten Prüfung nach Absatz 6.7.2.19.2, 6.7.3.15.2, 6.7.4.14.2, 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3, 6.8.3.4.6 und 6.8.3.4.10 nicht überschritten ist; | "b) sich zu vergewissern, dass bei [Tankfahrzeugen,] , {Kesselwagen,} [Aufsetztanks,] {Wagen mit abnehmbaren Tanks,} [Batterie-Fahrzeugen,] {Batteriewagen,} ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern, MEGC nach Kapitel 6.7 oder 6.8 das auf dem Tankschild nach Absatz 6.7.2.20.1, 6.7.3.16.1, 6.7.4.15.1, 6.7.5.13.1, 6.8.2.5.1 und 6.8.3.4.10 sowie 6.8.2.5.2 und 6.8.3.5.11 RID angegebene Datum oder das ab der erstmaligen oder zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung gerechnete Datum der nächsten Prüfung nach Absatz 6.7.2.19.2, 6.7.3.15.2, 6.7.4.14.2, 6.7.5.12.2, 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3 RID, 6.8.3.4.6 und 6.8.3.4.10 Satz 1 bis 3 und Abschnitt 6.8.4 Buchstabe d Sondervorschrift TT 3 Satz 1 nicht überschritten ist;". |
ccc) In Buchstabe d werden die Wörter "im Schienenverkehr" gestrichen und die Wörter "die Wagen" durch die Wörter "die Fahrzeuge, die Wagen" ersetzt.
ddd) Nach Buchstabe e wird folgender neuer Buchstabe f angefügt:
"f) dafür zu sorgen, dass
aa) die Angaben oder Anweisungen im Beförderungspapier zur Begasung des Fahrzeugs, Wagens, Containers oder Tanks nach Unterabschnitt 5.5.2.1 eingehalten werden und
bb) die vorgeschriebenen Warnzeichen nach Unterabschnitt 5.5.2.2 am Fahrzeug, Wagen, Container oder Tank angebracht werden;".
eee) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgende Satzteile ersetzt:
| alt | neu |
| Dies ist anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des [Fahrzeugs,] des {Wagens} oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen. {Die Bestimmungen dieser Pflicht gelten im Schienenverkehr bei Anwendung des UIC-Merkblattes 471-3 Punkt 5 als erfüllt.} | "die Pflichten nach den Buchstaben a bis e sind anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des [Fahrzeugs,] des {Wagens}oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen; {dieser Pflicht gelten im Schienenverkehr bei Anwendung des UIC-Merkblattes 471-3 Punkt 5 als erfüllt.}; und". |
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 4. hat einen Bericht nach Unterabschnitt 1.8.5.1 im Straßenverkehr dem [Bundesamt für Güterverkehr] und im Schienenverkehr dem {Eisenbahn-Bundesamt} vorzulegen; | "4. hat nach Unterabschnitt 1.8.5.1 die Vorlage eines Berichtes im Straßenverkehr an das [Bundesamt für Güterverkehr] und im Schienenverkehr an das {Eisenbahn-Bundesamt} sicherzustellen;". |
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe f Doppelbuchstabe bb wird vor der Angabe "5.3.1.5" das Wort "Unterabschnitt" eingefügt.
bbb) Folgender Buchstabe g wird angefügt:
"g) hat dafür zu sorgen, dass nur Container eingesetzt werden, die den technischen Anforderungen nach Abschnitt 7.1.3 und 7.1.4 entsprechen;".
bb) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter "und dessen UN-Nummer, offizielle Benennung für die Beförderung, Klasse und ggf. Verpackungsgruppe" durch die Wörter "mit den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d" und die Wörter "ohne Angabe der UN-Nummer, Benennung, Klasse und Verpackungsgruppe" durch die Wörter "ohne die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d" ersetzt.
d) In Absatz 5 Nr. 1 Buchstabe d wird in Doppelbuchstabe bb nach dem Wort "nach" die Angabe "Abschnitt 3.4.7 und" eingefügt.
e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(6) Der Befüller
| "(6) Der Befüller
|
f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird am Ende die Angabe "k bis m" durch die Angabe "k bis n" ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden am Ende die Wörter "ist, und" durch die Wörter "sein kann;" ersetzt.
cc) In Nummer 4 werden am Ende der Punkt durch das Wort " , und" ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
"5. dafür zu sorgen, dass MEGC nach Absatz 4.2.4.5.6 nicht zur Befüllung übergeben werden."
g) In Absatz 8 Nr. 2 werden die Wörter "ohne Angabe der UN-Nummer, Benennung, Klasse und Verpackungsgruppe" durch die Wörter "ohne die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d" ersetzt.
h) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird nach der Angabe "6.2.1.7," die Angabe "6.2.1.8, 6.2.5.7 und 6.2.5.8" eingefügt.
bb) Im letzten Halbsatz werden nach dem Wort "Nebenbestimmungen" die Wörter "einschließlich der Anforderungen an die Hersteller" eingefügt.
i) In Absatz 10 Nr. 2 wird die Angabe " § 5 Abs. 1" durch die Angabe " § 5 Abs. 1 und 2" ersetzt.
j) Absatz 11 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 8 Buchstabe a werden die Wörter " , ausgenommen Absatz 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5," durch die Wörter "- ausgenommen Absatz 4.3.2.3.1, 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 und 4.3.2.3.6 Satz 1 -" ersetzt.
bb) In Nummer 11 Buchstabe b wird nach der Angabe "8.1.4.1" die Angabe "und 8.1.4.2" eingefügt.
cc) In Nummer 15 werden am Ende das Wort "und" durch ein Semikolon und in Nummer 16 der Punkt durch das Wort "und" ersetzt und folgende Nummer 17 angefügt:
"17. wenn er das Tankfahrzeug, den Aufsetztank, das Batteriefahrzeug, den Tankcontainer, den ortsbeweglichen Tank oder den MEGC selbst befüllt, dafür zu sorgen, dass außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe b oder 4.3.2.3.5 anhaften."
k) In Absatz 12 Nr. 4 Buchstabe a werden nach dem Wort "Tank" die Wörter "und der Aufsetztank" eingefügt und die Angabe "6.8.2.5" durch die Wörter "Absatz 6.8.2.5.1 ADR sowie das Tankfahrzeug den Kennzeichnungsvorschriften nach Absatz 6.8.2.5.2" ersetzt.
l) Absatz 15 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (15) [Der Befüller und der Fahrzeugführer haben im Straßenverkehr dafür zu sorgen, dass nicht befördert wird, wenn eine Überschreitung des höchstzulässigen Füllungsgrades oder der höchstzulässigen Masse der Füllung je Liter Fassungsraum nach Absatz 4.2.1.9.1, 4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2, 4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3 ADR Unterabschnitt 4.2.4.3 TP 1 bis 4, 4.3.2.2 ADR, Absatz 4.3.3.2.5 ADR oder Abschnitt 4.3.5 TU 11, 21 bis 34 und 36 ADR festgestellt wird.] | "(15) Der Befüller und der Fahrzeugführer haben im Straßenverkehr dafür zu sorgen, dass
|
m) In Absatz 19 Nr. 1 werden am Ende das Komma und das Wort "und" durch ein Semikolon und in Nummer 2 am Ende der Punkt durch das Wort " , und" ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
"3. hat dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt 1.4.3.6 interne Notfallpläne für Rangierbahnhöfe gemäß Kapitel 1.10 aufgestellt werden."
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird Buchstaben wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| n) [Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nicht dafür sorgt, dass eine Ausnahmezulassung übergeben wird, | "n) [Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass eine Ausnahmezulassung und der wesentliche Text einer Vereinbarung übergeben wird,". |
b) In Nummer 6 wird dem Buchstaben a folgender neuer Buchstabe a vorangestellt und die Buchstaben a bis k werden zu den Buchstaben b bis l:
"a) Nr. 1 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass die Angaben oder Anweisungen zur Begasung eingehalten oder die Warnzeichen angebracht werden,".
c) In Nummer 8 wird nach Buchstabe f folgender neuer Buchstabe g eingefügt und die Buchstaben g bis i werden Buchstaben h bis j:
"g) Nr. 1 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass nur Container, die den technischen Anforderungen des Abschnitts 7.1.4 Satz 1 entsprechen, eingesetzt werden,".
d) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
10. entgegen § 9 Abs. 6
| 10. entgegen § 9 Abs. 6
|
e) Nummer 11 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe c wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Buchstabe d wird das Komma am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
cc) Nach Buchstabe d wird folgender neuer Buchstabe e angefügt:
"e) Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass MEGC nicht zur Befüllung übergeben werden,".
f) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
12. entgegen § 9 Abs. 8 Nr. 1
| "12. entgegen § 9 Abs. 8
|
g) Nummer 15 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe l wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Buchstabe m wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.
cc) Nach Buchstabe m wird folgender neuer Buchstabe n angefügt:
"n) Nr. 17 nicht dafür sorgt, dass keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften,".
h) Nummer 16 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe c werden nach den Wörtern "festverbundene Tanks" das Wort "Aufsetztanks," und nach dem Wort "Kennzeichnungsvorschriften" die Wörter "und Tankfahrzeuge den Kennzeichnungsvorschriften" eingefügt.
bb) Nach Buchstabe d wird folgender neuer Buchstabe e eingefügt:
"e) Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer über die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung verfügt,".
cc) Die Buchstaben e und f werden zu den Buchstaben f und g.
i) In Nummer 19 wird nach der Angabe "Abs. 15" die Angabe "Nr. 1" eingefügt.
6. § 11 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 11 Übergangsbestimmungen
Bis zum 31. Dezember 2002 kann die Beförderung gefährlicher Güter auf der [Straße weiter nach den Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3993), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435),] und auf der Schiene nach den Vorschriften der Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3909) durchgeführt werden; insoweit sind diese Verordnungen weiter anzuwenden. | " § 11 Übergangsbestimmungen
Bis zum 30. Juni 2003 kann die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und Schiene noch nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung durchgeführt werden." |
7. In der Anlage 1 Tabelle 4 wird bei der UN-Nummer 1170 die Angabe " , wässerige Lösung, mit mehr als 70 Vol-% Alkohol" gestrichen.
8. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.3 Buchstabe a werden die Angaben "aa)" und "bb)" und der Wortlaut des Doppelbuchstabens bb gestrichen.
b) In Nummer 2.2 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Überwachung der Fahrzeuge (zu Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 S1 (6) und S14 bis S21 ADR) Abweichend von Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 S1 (6) und S14 bis S21 ADR gilt, dass Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern zu überwachen sind. | "Abweichend von Kapitel 8.4 in Verbindung mit 8.5 S1 (6) und S14 bis S21 gilt, dass Fahrzeuge, die gefährliche Güter oberhalb der in Absatz 1.1.3.6.3 genannten Mengen oder der nach Absatz 1.1.3.6.4 ermittelten Summe befördern, zu überwachen sind." |
c) In Nummer 2.4 wird die Angabe "8.1.4.3" durch die Angabe "8.1.4.4" und die Angabe "einem Jahr" durch die Angabe "zwei Jahren" ersetzt.
d) In der Überschrift der Nummer 2.6 wird das Wort "Verlader" durch das Wort "Befüller" ersetzt.
e) Die Nummer 2.7 wird gestrichen.
9. In Anlage 3 wird folgende Nummer 5 angefügt:
"5. Thüringen:
Autobahn A 71 zwischen Anschlussstelle Gräfenroda und Anschlussstelle Meiningen-Nord:
ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten durch Verkehrszeichen 261."
Die Anlage zur Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 6. November 2002 (BGBl. I S. 4350) wird wie folgt geändert:
1. In die Erklärung der verwendeten Abkürzungen werden folgende Abkürzungen eingefügt:
"AGBwGGVSE Allgemeine Ausnahmegenehmigungen der Bundeswehr zur Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn" und
"VMBl Ministerialblatt des Bundesministeriums der Verteidigung".
2. Der Inhaltsübersicht wird folgende Ausnahme angefügt:
"Ausnahme 32 (S) - Beförderungen durch zivile Unternehmen im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr".
3. In der Ausnahme 20 (B, E, S) wird in Spalte 4 der Tabelle der gefährlichen Abfälle die Bemerkung zu Abfallgruppe 15.1 wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Bem.: Für diese Abfälle gelten besondere Vorschriften, siehe Punkt 6. und 8. sowie Nummer 4.3 dieser Ausnahme | "Bem.: Für diese Abfälle gelten besondere Vorschriften, siehe Nummern 2.5, 2.7 und 4.3 dieser Ausnahme." |
4. Die Ausnahme 22 (E, S) wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 22 (E, S) - Saug-Druck-Tanks
1 Abweichend von § 1 Abs. 3 Nummern 1 und 3 GGVSE in Verbindung mit Absatz 4.3.2.2.4 ADR und RID und Kapitel 6.10 ADR dürfen gefährliche Güter der Klassen 3, 5.1, 6.1, 8 und 9
nachfolgend als Saug-Druck-Tanks bezeichnet, unter Beachtung der nachfolgenden Vorschriften befördert werden. 2 Vorschriften für Aufsetztanks, Tankcontainer und Eisenbahnkesselwagen 2.1 Die Saug-Druck-Tanks müssen hinsichtlich Bau und Ausrüstung den folgenden Vorschriften entsprechen: 2.1.1 Allgemeines Saug-Druck-Tanks im Sinne dieser Ausnahme sind explosionsdruckstoßfeste Aufsetztanks, Tankcontainer und Eisenbahnkesselwagen, die mit Unterdruck befüllt und mit Druckluft entleert werden können und die den Bedingungen der Nummern 2.1.2 bis 2.1.4 entsprechen. Für die Tankcodierung ist der Kennbuchstabe "L", wenn nicht anders nachgewiesen, anzunehmen. 2.1.2 Bau 2.1.2.1 Saug-Druck-Tanks müssen gegen die aufgrund ihrer Betriebsweise möglichen Beanspruchungen widerstandsfähig sein. 2.1.2.2 Saug-Druck-Tanks müssen einer Explosion von Dampf/Luft-Gemischen im Inneren standhalten, ohne aufzureißen und undicht zu werden. 2.1.2.3 Saug-Druck-Tanks müssen so ausgelegt sein, dass sie einem innerem Überdruck von 1 MPa (10 bar) und einem äußeren Überdruck von 0,1 MPa (1 bar) standhalten. Die Berechnung gegen inneren Überdruck erfolgt mit 1,0facher Sicherheit gegen die Streckgrenze der verwendeten Werkstoffe. Die Auslegung gegen inneren und äußeren Überdruck betrifft nicht nur den Tankmantel und die Böden, sondern alle drucktragenden Teile, wie Ausschnittsverstärkungen, Klappen, Stutzen, Deckel, Dome und deren Schraubverbindungen. Für die Tankcodierung ist als Berechnungsdruck, wenn nicht anders nachgewiesen, 0,4 MPa (4 bar) anzunehmen. 2.1.3 Ausrüstung 2.1.3.1 Saug-Druck-Tanks müssen mit den für ihren Betrieb erforderlichen besonderen Ausrüstungsteilen ausgerüstet sein (Bild 1 und 2). 2.1.3.2 Sind die Saug-Druck-Tanks Teil von Aufsetztanks (einschließlich Tankwechselaufbauten) oder Tankcontainern, so darf die Druck-Vakuum-Pumpe mit Vierwegehahn und Geräuschdämpfer unter folgenden Bedingungen auf einem Trägerfahrzeug für Aufsetztanks oder Tankcontainer angeordnet sein: 2.1.3.2.1 alle übrigen Ausrüstungsteile (einschließlich des Sicherheitsventils) müssen sich am Aufsetztank bzw. Tankcontainer befinden, 2.1.3.2.2 an den Saug-Druck-Tanks ist an den Anschlüssen zur Pumpe zu vermerken: "Die vom Fahrzeugmotor angetriebene Druck-Vakuum-Pumpe mit Vierwegehahn zum Betrieb eines Saug-Druck-Tanks ist fest montiert und gem. EG-Konformitätserklärung des Herstellers vom ... für die Beförderung von explosionsfähiger Atmosphäre der Zone 0 geeignet.", 2.1.3.2.3 die Prüfungen vor der Inbetriebnahme und die wiederkehrenden Prüfungen der Trägerfahrzeuge müssen sich auch auf die auf dem Fahrzeug angeordneten, für den Betrieb eines Saug-Druck-Tanks erforderlichen Ausrüstungsteile (insbesondere die Druck-Vakuum-Pumpe) beziehen. 2.1.3.3 Die Saug-Druck-Tanks müssen in der Druckluftzuleitung mit einem ausreichend bemessenem Sicherheitsventil, bei dem der maximal zulässige Betriebsüberdruck von 0,15 MPa (1,5 bar) nicht überschritten wird, ausgerüstet sein. 2.1.3.4 Die Saug-Druck-Tanks sind mit einem Manometer, das gleichzeitig als Vakuummeter arbeitet, auszurüsten. Der zulässige Betriebsdruck ist durch eine rote Strichmarke anzuzeigen. Der Anschluss für ein Prüfmanometer ist vorzusehen. 2.1.3.5 Die Saug-Druck-Tanks müssen mit einer absperrbaren Belüftungs- und Entlüftungseinrichtung ausgerüstet sein. Die jeweilige Betriebsstellung der Absperreinrichtung muss in augenfälliger Weise erkennbar sein. Sie muss so angeordnet sein, dass sie gut zugänglich und leicht zu bedienen ist. Diese Anforderung ist erfüllt, wenn eine Belüftung über den Vierwegehahn erfolgt. 2.1.3.6 Die Armaturen sind wartungsgünstig und gegen verkehrsbedingte Beanspruchung geschützt zwischen Saug-Druck-Tank und Vierwegehahn anzubringen. 2.1.3.7 Jeder Saug-Druck-Tank, bei unterteilten Saug-Druck-Tanks jedes Tankabteil, ist mit einem Flüssigkeitsstandanzeiger auszurüsten. Dieser kann als flaches Schauglas oder Schwimmer-Zeiger-Gerät ausgeführt sein. Er muss geschützt angeordnet sein. Schaugläser nach DIN 7080 bzw. 7081 dürfen in die Tankwandung eingebaut werden. 2.1.3.8 Druck-Vakuum-Pumpen: Druck-Vakuum-Pumpen müssen so beschaffen sein, dass sie nicht zu Zündgefahren Anlass geben. 2.1.3.8.1 Die Anforderung nach Nummer 2.1.3.8 ist erfüllt, wenn
Andernfalls sind
Die flammendurchschlagsicheren Armaturen müssen mindestens für Kraftstoffe begutachtet sein (Bild 2). In beiden Fällen muss die Druck-Vakuum-Pumpe explosionsdruckstoßfest gebaut sein. 2.1.3.8.2 Druck-Vakuum-Pumpen müssen gegen den Eintritt von Flüssigkeiten aus dem Tank geschützt sein. Die Anforderung von Satz 1 kann durch den Einbau von Absperreinrichtungen, die das Saugrohr bei gefülltem Tank selbsttätig verschließen (z.B. Schwimmerballventile), oder von Flüssigkeitsabscheidern vor der Druck-Vakuum-Pumpe erfüllt werden. 2.1.3.8.3 Der Ansaug- und Ausstoßstutzen der Druck-Vakuum-Pumpe ist so anzuordnen und auszurüsten, dass die Dampf/Luft-Gemische gefahrlos ausmünden bzw. abgeleitet werden können. 2.1.3.9 Die Fülleinrichtungen der Tanks müssen so ausgeführt sein, dass gefährliche elektrostatische Aufladungen nicht entstehen können. Ein Versprühen brennbarer Flüssigkeiten ist zu vermeiden. 2.1.3.10 Fest am Tank verlegte flüssigkeitsführende Leitungen müssen aus metallischen Werkstoffen bestehen. Notwendige Verbindungsstücke aus Schläuchen müssen möglichst kurz sein. 2.1.3.11 Die Entleerungseinrichtungen (Auslaufrohre) der Tanks bei Untenentleerung (vgl. Unterabschnitt 6.8.2.2 ADR) müssen zusätzlich durch Verschlusskappen oder Blindflansche verschließbar sein. Für die Tankcodierung ist der Kennbuchstabe "B" anzunehmen. 2.1.3.12 Die Gefahr des Funkenreißens beim Befestigen oder Lösen von Rohrleitungen oder Schlauchleitungen (Füll- oder Entleerungsleitungen) muss ausgeschlossen sein. Die Anforderung von Satz 1 wird durch die Wahl geeigneter Werkstoffe (z.B. Messing) für Verschraubungen und Kupplungsstücke erfüllt. 2.1.3.13 Ist der Tank mit einer Entleerungsklappe ausgerüstet, so muss deren Verschluss so beschaffen sein, dass ein unbeabsichtigtes Lockern und unbefugtes Öffnen, auch bei Ausfall der Hilfsenergie, ausgeschlossen ist. Die Entleerungsklappe hat dann keinen Einfluss auf die Tankcodierung. 2.1.3.14 Eine Entleerungsklappe ist nicht zulässig, wenn gefährliche Gütertransportiert werden, für die sich alle Öffnungen oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden müssen. Dies gilt auch für solche Stoffe, für die eine Reinigungsöffnung nach Unterabschnitt 6.8.2.2 ADR zugelassen ist. 2.1.3.15 Jeder Saug-Druck-Tank ist mit einer Einsteigeöffnung auszurüsten. Entleerungsklappen können als Einsteigeöffnungen dienen. 2.1.3.16 Ist der Tank zum Entleeren mit einem Schubkolben ausgerüstet, so müssen Werkstoffpaarungen verwendet werden, die eine Funkenbildung ausschließen. 2.1.3.17 Sind die Tanks zusätzlich mit Fülleinrichtungen ausgerüstet, die nicht der Nummer 2.1.3.9 entsprechen, müssen auf diesen Fülleinrichtungen Schilder mit der Aufschrift "Über diese Leitung keine Stoffe mit Flammpunkt unter 100 °C einfüllen" angebracht werden. 2.1.4 Betrieb 2.1.4.1 Während der Beförderung müssen die Absperreinrichtungen geschlossen sein. Hierzu gehören auch solche an Flüssigkeitstandanzeigern und der Lüftungseinrichtung. 2.1.4.2 In Anhängigkeit von den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen und von den Eigenschaften der gefährlichen Güter müssen aus dem Ausstoßstutzen austretende Dampf/Luft-Gemische gefahrlos abgeleitet werden. 2.1.4.3 Der maximale zulässige Betriebsüberdruck beträgt 0,15 M Pa (1,5 bar). 2.1.4.4 Hinterkipperaufbauten müssen in Ruhestellung auch im Bereich der Hubeinrichtung fest mit dem Fahrzeugrahmen verbunden werden. Bild 1: Bild 2: 1) Anstelle einer Detonationssicherung kann auch eine Explosionsrohrsicherung eingebaut werden. Die im Prüfungsschein festgelegte max. Rohrlänge . 2.2 Endanschläge für pneumatisch betätigte Schubkolben in Saug-Druck-Tanks müssen so bemessen sein, dass sie den Schubkolben bei jedem Betriebszustand auffangen können. 2.3 In die Baumusterzulassung und in die Prüfbescheinigung nach Absatz 6.8.2.3.1 ADR und RID sind folgende Auflagen aufzunehmen:
2.4 Ein Füllungsgrad unter 80 Prozent ist zulässig. 3 Übergangsvorschriften Tanks einschließlich festverbundener Tanks, die nach Ausnahme Nr. 63 (E, S) der GGAV vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 994), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435), zugelassen sind, dürfen gemäß den Vorschriften der Ausnahme Nr. 63 (E, S) und unter der Bedingung, dass sie auf dem erforderlichen Sicherheitsstandard gehalten werden und die Prüfungen nach Abschnitt 6.10.4 ADR bestehen, bis zum 30. Juni 2005 weiterverwendet werden. 4 Angaben im Frachtbrief/Beförderungspapier Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: "Ausnahme 22". 5 Geltungsdauer Diese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2004. | Ausnahme 22 (E, S) Saug-Druck-Tanks
In der Zulassungsbescheinigung für Tankfahrzeuge nach Absatz 9.1.2.1.5 ADR ist unter Nummer 11 Bemerkungen anzugeben "Ausnahme 22 GGAV". In den Prüfbescheinigungen für festverbundene Tanks und Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5 ADR ist zusätzlich zu vermerken "Ausnahme 22 GGAV". Bei Beförderungen in Tankcontainern ist im Frachtbrief oder Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 ADR/RID zusätzlich zu vermerken "Ausnahme 22 GGAV"." |
5. In der Ausnahme 26 (S) Nr. 1 wird die Angabe "8.1.4.1 Buchstabe a" durch die Angabe "8.1.4.2" ersetzt.
6. Ausnahme 32 (S) wird angefügt:
"Ausnahme 32 (S)
Beförderungen durch zivile Unternehmen im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr
| a) Bw02 (S, E) | AGBwGGVSE | "Mitführen" gefährlicher Güter auf der Straße mit Fahrzeugen der Bundeswehr |
| b) Bw16 (S, E) | AGBwGGVSE | Beförderung von Rettungsmitteln, selbstaufblasend |
| c) Bw17 (S, E) | AGBwGGVSE | Kennzeichnung von Gegenständen/Versandstücken gefährlicher Güter mit Gefahrzetteln geringerer Größe |
| d) Bw21 (S, E) | AGBwGGVSE | Beförderung gefährlicher Güter Klasse 1 in (alt-)palettierten Versandstücken/geeigneten Handhabungseinrichtungen; keine Kennzeichnung mit Gefahrzetteln Nr. 8; Kennzeichnung mit Gefahrzetteln geringerer Abmessungen |
| e) Bw23 (S, E) | AGBwGGVSE | Zusammenpacken von Gegenständen der Klasse 1 mit nicht gefährlichen Gütern (Zubehör) |
| f) Bw24 (S, E) | AGBwGGVSE | Keine Mitnahme der Genehmigung zur Beförderung von n.a.g.-Gütern der Klasse 1 |
| g) Bw25 (S) | AGBwGGVSE | Beförderung von Resten oder Komponenten gefährlicher Güter Klasse 1, die beim Verschuss anfallen |
| h) Bw27 (S, E) | AGBwGGVSE | Verpackungen für militärische Güter der Klasse 1. 2. Angaben im Beförderungspapier |
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
"Ausnahme 32 (BwXX)" , wobei XX der Nummer der Allgemeinen Ausnahmegenehmigung der Bundeswehr gemäß Nummer 1 Buchstabe a bis h entspricht.
7) Die AGBwGGVSE können auch beim Streitkräfteunterstützungskommando, Abteilung ABC-Abwehr- und Schutzaufgaben, Gruppe IV, Fliegerhorst Wahn 505/08, Postfach 90 61 10, 51127 Köln angefordert werden."
Die Anlage (Gebührenverzeichnis) der Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter vom 13. November 1990 (BGBl. I S. 2490), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3529) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) Nach der Gebührennummer 222.4 wird folgende neue Gebührennummer 222.5 eingefügt:
| "222.5 Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die Bedienungsausrüstung der festverbundenen Tanks | 75 | 95 | 120". |
b) Nach der Gebührennummer 223.4 wird folgende neue Gebührennummer eingefügt:
| "223.5 Nachprüfung der elektrischen Ausrüstung für die Bedienungsausrüstung der festverbundenen Tanks | 50 | 50 | 50". |
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den Wortlaut der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in der vom 1. Januar 2003 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 5 und des Artikels 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft. Artikel 1 Nr. 5 und Artikel 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien 2003/28/EG der Kommission vom 7. April 2003 zur vierten Anpassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße an den technischen Fortschritt (ABl. EU Nr. L 90 S. 45) und 2003/29/EG der Kommission vom 7. April 2003 zur vierten Anpassung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter an den technischen Fortschritt (ABl. EU Nr. L 90 S. 47) in deutsches Recht.
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