Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (2. GGVSEÄndV) *

Vom 3. Januar 2005
(BGBl. I Nr. 1 vom 10.01.2005 S. 5)



Auf Grund des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 7a sowie des § 5 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), von denen § 3 Abs. 1 und 2 durch Artikel 250 Nr. 1 und 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 5 Abs. 2 und § 7a zuletzt durch Artikel 11 § 5 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen:

Artikel 1

Die Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1913, 2139), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird nach der Angabe "vom 27. November 2003 (BGBl. II S. 1743)" die Angabe " , das zuletzt nach Maßgabe der 17. ADR-Änderungsverordnung vom 27. August 2004 (BGBl. 2004 II S. 1274) geändert worden ist," eingefügt.

b) In Nummer 3 wird die Angabe "11. RID-Änderungsverordnung vom 15. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 1966)" durch die Angabe "12. RID-Änderungsverordnung vom 28. September 2004 (BGBl. 2004 II S. 1434)" ersetzt.

2. § 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. ist Verlader gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in ein Fahrzeug, einen Wagen oder einen Großcontainer verlädt. Verlader im Sinne dieser Verordnung ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert;  "4. ist Verlader gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, das die verpackten gefährlichen Güter in ein Fahrzeug, einen Wagen oder einen Großcontainer verlädt. Verlader im Sinne dieser Verordnung ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert;".

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 wird nach der Angabe "(ABl. EG Nr. L 319 S. 7)" die Angabe " , die zuletzt durch die Richtlinie 2004/111/EG der Kommission vom 9. Dezember 2004 (ABl. EU Nr. L 365 S. 25) geändert worden ist," eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe "(ABl. EG Nr. L 235 S. 25)" die Angabe " , die zuletzt durch die Richtlinie 2004/110/EG der Kommission vom 9. Dezember 2004 (ABl. EU Nr. L 365 S. 24) geändert worden ist," eingefügt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für
  1. den Abschluss von Vereinbarungen über zeitweilige Abweichungen nach Abschnitt 1.5.1, auch mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union
    1. im Straßenverkehr nach Artikel 6 Abs. 10 zweiter und dritter Unterabsatz der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und
    2. im Schienenverkehr nach Artikel 6 Abs. 12 zweiter und dritter Unterabsatz der in § 5 Abs. 2 Satz 1 genannten Richtlinie;
  2. das technische Regelwerk nach Abschnitt 6.2.3, Absatz 6.7.2.2.1 Satz 1, 6.7.3.2.1 Satz 1, 6.7.4.2.1 Satz 1, 6.7.5.2.9, 6.8.2.1.4 und Unterabschnitt 6.8.3.7 Satz 1.
 "(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen über zeitweilige Abweichungen nach Abschnitt 1.5.1, auch mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union
  1. im Straßenverkehr nach Artikel 6 Abs. 10 Unterabs. 2 und 3 der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 und
  2. im Schienenverkehr nach Artikel 6 Abs. 12 Unterabs. 2 und 3 der in § 5 Abs. 2 Satz 1

genannten Richtlinien."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird nach der Angabe "Sondervorschrift 16," die Angabe "237," eingefügt, das Wort "sowie" durch die Angabe " , die Genehmigung zur Beförderung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 311," ersetzt und nach der Angabe "Sondervorschrift 645" die Angabe "sowie die Zulassung der Trennungsmethoden nach Unterabschnitt 7.5.2.2" eingefügt.

bb) In Nummer 3 wird nach der Angabe "Absatz 2.2.2.1.5" die Angabe " , die Festlegung der Vorschriften und Prüfungen eines Typs der porösen Masse nach Unterabschnitt 4.1.6.2" eingefügt.

cc) Nummer 4 wird gestrichen.

dd) In Nummer 6 wird vor der Angabe "3292" die Angabe "UN" eingefügt.

ee) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
8. die Prüfung, die Anerkennung von Prüfstellen und Sachkundigen für Inspektionen, die Erteilung der Kennzeichnung und die Bauartzulassung von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen nach Unterabschnitt 4.1.1.3, 6.1.1.2, Abschnitt 6.1.3, 6.1.5, Unterabschnitt 6.3.1.1, 6.3.2.7, Absatz 6.5.1.1.2, 6.5.1.1.3, 6.5.1.6.4, 6.5.1.6.6, 6.5.1.6.7, Abschnitt 6.5.2 und 6.5.4;  "8. die Prüfung, die Anerkennung von Prüfstellen und Sachkundigen für Inspektionen, die Erteilung der Kennzeichnung und die Bauartzulassung von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen und Bergungsverpackungen nach Unterabschnitt 4.1.1.3, Absatz 4.1.1.19.3 Buchstabe c Satz 2 und Buchstabe d, Unterabschnitt 6.1.1.2, Abschnitt 6.1.3, 6.1.5, Unterabschnitt 6.3.1.1, 6.3.2.7, Absatz 6.5.1.1.2, 6.5.1.1.3, 6.5.1.6.4, 6.5.1.6.6, 6.5.1.6.7, Abschnitt 6.5.2 und 6.5.4 sowie für die Zulassung der Reparatur flexibler IBC im Sinne des Abschnitts 1.2.1;".

ff) In Nummer 12 wird vor dem Semikolon am Ende die Angabe "sowie die Zulassung der Schüttgut-Container nach Unterabschnitt 6.11.4.4" eingefügt.

gg) In Nummer 23 wird am Ende das Wort "und" durch ein Semikolon ersetzt.

hh) Die Nummer 24 wird durch folgende Nummern 24 bis 27 ersetzt:

"24. für das System für die Konformitätsbewertung nach Absatz 6.2.5.6.2, die Ausstellung von Bescheinigungen nach Absatz 6.2.5.6.2.5, die Überprüfung des Qualitätssicherungssystems nach Absatz 6.2.5.6.3.2 Satz 1 und 3, die Aufrechterhaltung des Qualitätssicherungssystems nach Absatz 6.2.5.6.3.3 Satz 3, die Baumusterzulassungsbescheinigung nach Absatz 6.2.5.6.4.2, 6.2.5.6.4.5, 6.2.5.6.4.9 Satz 2 und 3;

"25. für das Zulassungssystem für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung nach Absatz 6.2.5.7.2.1, 6.2.5.7.2.2, 6.2.5.7.2.3, 6.2.5.7.3.1, 6.2.5.7.3.2, 6.2.5.7.4.3, 6.2.5.7.4.5, 6.2.5.7.4.6 Satz 4, für Mitteilungen nach Absatz 6.2.5.6.4.11 und 6.2.5.7.4.7 sowie für die Zulassung von Inspektionsstellen nach Absatz 6.2.5.7.4.4, für Aufgaben zu Prüfungen und Inspektionen nach Absatz 6.2.5.6.2.5, Absatz 6.2.5.6.3.2 Satz 3 und 4, 6.2.5.6.4.4, 6.2.5.6.4.9 Satz 1 und 2, 6.2.5.6.5, 6.2.5.7.4.1 Satz 1 und 3, 6.2.5.7.2.2, 6.2.5.7.2.3, 6.2.5.7.2.4 zur Produktionskontrolle und Produktionsbescheinigung nach Absatz 6.2.5.6.5, 6.2.5.7.3.3, 6.2.5.7.5 im Benehmen mit der nach Landesrecht für die Akkreditierung von Prüf- und Zulassungsstellen zuständigen Behörde;

"26. das technische Regelwerk nach Absatz 6.2.1.3.3.5.4, Abschnitt 6.2.3, Absatz 6.7.2.2.1 Satz 1, 6.7.3.2.1 Satz 1, 6.7.4.2.1 Satz 1, 6.7.5.2.9, 6.8.2.1.4 und Unterabschnitt 6.8.2.7 und 6.8.3.7 Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und

"27. die Anwendung alternativer Vereinbarungen nach Unterabschnitt 6.11.2.4."

c) In Absatz 3 wird in Nummer 3 am Ende das Wort "und" durch ein Semikolon ersetzt, in Nummer 4 am Ende der Punkt durch das Wort "und" ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

"5. die Entgegennahme der Benachrichtigung nach Absatz 5.1.5.2.4."

d) In Absatz 4 Nr.1 wird nach der Angabe "Sondervorschrift 16," die Angabe "237," eingefügt, das Wort "sowie" durch die Angabe " , die Genehmigung zur Beförderung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 311," ersetzt und nach der Angabe "Sondervorschrift 645" die Angabe "sowie die Zulassung der Trennungsmethoden nach Unterabschnitt 7.5.2.2" eingefügt.

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Die für Prüfungen von Anlagen nach § 2 Abs. 2a Nr. 2 oder 9 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Überwachungsstellen nach § 14 des Gerätesicherheitsgesetzes oder amtlichen oder amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 19 Abs. 4 bis 7 des Gerätesicherheitsgesetzes, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle tätig sind, sind für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für  "(5) Die für Prüfungen von Anlagen nach § 2 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2, 3, 6 oder 9 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) zugelassenen Überwachungsstellen im Sinne des § 21 Abs. 2 bis 4 Satz 1 und Abs. 5 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle tätig sind, sind für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für".

bb) In Nummer 2 wird in Buchstabe a die Angabe "UN-zertifizierten Gascontainern" durch die Angabe "UN-Gascontainern" ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird in Buchstabe a die Angabe "UN-zertifizierten Gascontainern" durch die Angabe "UN-Gascontainern" ersetzt.

dd) In Nummer 4 wird nach der Angabe "6.7.3.15.10," die Angabe "6.8.2.2.10," eingefügt und die Angabe "TE 1," gestrichen.

f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "UN-zertifizierten Gascontainern" durch die Angabe "UN-Gascontainern" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "UN-zertifizierten Gascontainern" durch die Angabe "UN-Gascontainern" ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird nach der Angabe "6.7.3.15.10," die Angabe "6.8.2.2.10," eingefügt und die Angabe "TE 1," gestrichen.

g) In Absatz 8 wird die Angabe "und 2.2.62.1.7 Buchstabe b und c" gestrichen.

h) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(9) Im Straßenverkehr sind die amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle tätig sind, für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die jährlichen technischen Untersuchungen der Fahrzeuge, ausgenommen festverbundene Tanks, nach Absatz 9.1.2.1.1 ADR und für die Ausstellung von Bescheinigungen nach Absatz 9.1.2.1.2 ADR sowie für die Prüfungen der Übereinstimmung an vervollständigten Fahrzeugen nach Absatz 9.1.2.2.2 ADR.  "(9) Im Straßenverkehr sind die amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle tätig sind, für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die jährlichen technischen Untersuchungen der Fahrzeuge, ausgenommen festverbundene Tanks, nach Unterabschnitt 9.1.2.3 ADR und für die Ausstellung von ADR-Zulassungsbescheinigungen nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR sowie für die Untersuchung auf Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften nach Unterabschnitt 9.1.2.2 Satz 4 ADR."

i) Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "Absatz 9.1.2.1.4 ADR" wird durch die Angabe "Unterabschnitt 9.1.3.4 ADR" ersetzt.

bb) Die Angabe "Absatz 9.1.2.1.1 ADR" wird durch die Angabe "Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR" ersetzt.

cc) Die Angabe "Bescheinigungen" wird durch die Angabe "ADR-Zulassungsbescheinigungen" ersetzt.

j) In Absatz 11 wird in Nummer 2 am Ende das Wort "und" durch ein Komma ersetzt, in Nummer 3 am Ende das Wort "und" angefügt und folgende Nummer 4 angefügt:

"4. das Führen eines Verzeichnisses über alle gültigen Schulungsbescheinigungen für Fahrzeugführer nach Unterabschnitt 1.10.1.6 ADR, ausgenommen für die in Absatz 14 Nr. 5 genannten Schulungsbescheinigungen,".

k) In Absatz 12 wird die Angabe "Absatz 9.1.2.2.1 ADR" durch die Angabe "Unterabschnitt 9.1.2.2 ADR" ersetzt.

l) Absatz 14 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Angabe "9.1.2.1 ADR" durch die Angabe "9.1.2.2 Satz 4 ADR, 9.1.2.3 ADR und 9.1.3.4 ADR" ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird am Ende das Wort "und" durch ein Semikolon ersetzt, in Nummer 4 am Ende das Wort "und" angefügt und folgende Nummer 5 angefügt:

"5. das Führen eines Verzeichnisses über alle gültigen Schulungsbescheinigungen für Fahrzeugführer nach Unterabschnitt 1.10.1.6 ADR".

m) Absatz 15 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. die Informationen und Mitteilungen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Nr. iv und Buchstabe c im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;".

bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
5. die Festlegung von Beförderungsbeschränkungen nach Abschnitt 1.9.1 RID im Bereich der Eisenbahnen des Bundes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen;  "5. die Festlegung von ergänzenden Vorschriften oder besonderen Sicherheitsvorschriften nach Abschnitt 1.9.1 RID, 1.9.2 RID und 1.9.5 RID im Bereich der Eisenbahnen des Bundes und die Unterrichtung des Zentralamtes über die Beförderungseinschränkungen nach Abschnitt 1.9.4 RID im Bereich der Eisenbahnen des Bundes, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen;".

cc) In Nummer 12 wird nach der Angabe "Buchstabe c" die Angabe "und d" eingefügt.

5. In § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe "Bescheinigung nach Absatz 9.1.2.1.5 ADR" durch die Angabe "ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR" ersetzt.

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird Satz 3 gestrichen.

bb) In Buchstabe i wird die Angabe "Angaben nach" durch die Angabe "Angaben oder Hinweise nach den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3,", die Angabe "5.4.1.1.8" durch die Angabe "5.4.1.1.7" und die Angabe "5.4.1.1.16" durch die Angabe "5.4.1.1.17" ersetzt.

cc) In Buchstabe j wird am Ende das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

dd) In Buchstabe k Doppelbuchstabe cc wird nach dem Wort "nach" die Angabe "Kapitel 3.3 Sondervorschrift 250 Buchstabe b und" eingefügt und nach Doppelbuchstabe ff das Semikolon durch das Wort "und" ersetzt.

ee) Folgender Buchstabe l wird angefügt:

"l) dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt 5.5.2.2 an jedem begasten Fahrzeug, Wagen, Container oder Tank ein Warnzeichen nach Unterabschnitt 5.5.2.3 angebracht ist;".

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird durch folgende Nummern 1 und 1a ersetzt:

"1. hat im Schienenverkehr durch repräsentative Stichproben, wenn er die gefährlichen Güter am Abgangsort übernimmt, und im Straßenverkehr insbesondere

  1. zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach § 3 zur Beförderung zugelassen sind;
  2. sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern, MEGC nach Kapitel 6.7 oder 6.8 das auf dem Tankschild nach Absatz 6.7.2.20.1, 6.7.3.16.1, 6.7.4.15.1, 6.7.5.13.1, 6.8.2.5.1 und 6.8.3.5.10 sowie bei Kesselwagen und Batteriewagen das nach Absatz 6.8.2.5.2 und 6.8.3.5.11 RID auf dem Tank selbst oder auf einer Tafel angegebene Datum oder das ab der erstmaligen oder zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung gerechnete Datum der nächsten Prüfung nach Absatz 6.7.2.19.2, 6.7.3.15.2, 6.7.4.14.2, 6.7.5.12.2, 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3 RID, 6.8.3.4.6 und 6.8.3.4.10 Satz 1 bis 3 und Abschnitt 6.8.4 Buchstabe d Sondervorschrift TT 3 Satz 1 nicht überschritten ist;
  3. dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge oder Wagen nicht überladen sind;
  4. sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge, die Wagen und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen;
  5. sich im Schienenverkehr zu vergewissern, dass an Wagen die Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.3 RID angebracht sind, und
  6. sich zu vergewissern, dass nach Unterabschnitt 5.5.2.2 ein Warnzeichen am Fahrzeug, Wagen, Container oder Tank angebracht ist;

die Pflichten nach den Buchstaben a bis e sind anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs, des Wagens oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen; diese Pflicht gilt im Schienenverkehr bei Anwendung des UIC-Merkblattes 471-3 Punkt 5 als erfüllt;

1a. muss den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe a Nr. i über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination nach Absatz 2.2.7.3.2, Unterabschnitt 2.2.7.5, Absatz 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3, 2.2.7.9.2, 4.1.9.1.2, 4.1.9.2.1, 4.1.9.2.2 in Verbindung mit Abschnitt 7.5.11 CV 33 Abs. (2) und (3) ADR oder CW 33 Abs. (2) und (3) RID informieren;".

bb) In Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa wird nach dem Wort "Kapitel" die Angabe "3.3 Sondervorschrift 650 Buchstabe d ADR und Kapitel" eingefügt.

cc) In Nummer 3 Buchstabe d wird am Ende das Wort "und" durch ein Semikolon ersetzt und werden nach Buchstabe e folgende Buchstaben f und g angefügt:

"f) das Personal zusätzlich hinsichtlich der Besonderheiten des Schienenverkehrs nach Unterabschnitt 1.3.2.2 Satz 3 RID zu unterweisen und

g) dafür zu sorgen, dass jedes Mitglied der Besatzung eines Zuges einen Lichtbildausweis nach Unterabschnitt 1.10.1.4 RID mit sich führt;".

c) In Absatz 3 wird die Nummer 1 durch folgende Nummern 1 und 1a ersetzt:

"1. hat

  1. die Verpflichtung, die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern und nach dem Entladen zu prüfen, ob die ihn betreffenden Vorschriften des ADR oder RID eingehalten sind;
  2. dafür zu sorgen, dass an vollständig entladenen, gereinigten und entgasten oder entgifteten Containern, MEGC, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und Wagen die Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.5 entfernt oder abgedeckt sind und die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.8 ADR entfernt oder verdeckt oder die orangefarbene Kennzeichnung nach Absatz 5.3.2.1.4 Satz 2 RID nicht mehr sichtbar ist;
  3. dafür zu sorgen, dass
    aa) die Anweisungen im Beförderungspapier zur Beseitigung von Rückständen des Begasungsmittels nach Unterabschnitt 5.5.2.1 eingehalten werden und
    bb) das vorgeschriebene Warnzeichen nach Unterabschnitt 5.5.2.3 nach der Beseitigung der Rückstände des Begasungsmittels vom Fahrzeug, Wagen, Container oder Tank entfernt wird;

1a. muss den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe a Nr. ii über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination nach Absatz 2.2.7.3.2, Unterabschnitt 2.2.7.5, Absatz 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3, 2.2.7.9.2, 4.1.9.1.2, 4.1.9.2.1, 4.1.9.2.2 in Verbindung mit Abschnitt 7.5.11 CV 33 Abs. (2) und (3) ADR oder CW 33 Abs. (2) und (3) RID informieren;".

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird in Buchstabe f am Ende das Wort "und" gestrichen, in Buchstabe g am Ende das Semikolon durch das Wort "und" ersetzt und folgender Buchstabe h angefügt:

"h) hat sich zu vergewissern, dass nach Unterabschnitt 5.5.2.2 ein Warnzeichen am Container oder Tank angebracht ist;".

bb) In Nummer 2 wird in Buchstabe a am Ende das Wort "und" gestrichen, in Buchstabe b am Ende das Semikolon durch das Wort "und" ersetzt und folgender Buchstabe c angefügt:

"c) sich zu vergewissern, dass die Vorschriften über die Trägerfahrzeuge von Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und MEGC nach Abschnitt 7.4.1 ADR eingehalten sind;".

e) Absatz 5 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird die Angabe "3.4.5" durch die Angabe "3.4.6" ersetzt.

bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

alt neu
b) die Vorschriften über die Verwendung von
aa) Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen nach Abschnitt 4.1.1 bis 4.1.9 und
bb) Umverpackungen nach Abschnitt 5.1.2;
 "b) die Vorschriften über die Verwendung und Prüfung der Dichtheit nach dem Befüllen von
aa) Druckgefäßen, Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 16 Satz 2 und 3, 190 Satz 1, 250 Satz 3 Buchstabe a, 310, 311 Satz 2, 647 Satz 1, 650 Satz 2 Buchstabe a und Abschnitt 4.1.1 bis 4.1.9 und
bb) Umverpackungen nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 650 Satz 2 Buchstabe b und Abschnitt 5.1.2;".

cc) In Buchstabe c Doppelbuchstabe aa wird die Angabe "Unterabschnitt 1.1.4.2" durch die Angabe "Absatz 1.1.4.2.1" ersetzt.

dd) Buchstabe d wird wie folgt geändert:

aaa) In Doppelbuchstabe aa wird die Angabe "Unterabschnitt 1.1.4.2" durch die Angabe "Absatz 1.1.4.2.1" ersetzt.

bbb) In Doppelbuchstabe bb wird die Angabe "5.1.2.1 Satz 1" durch die Angabe "5.1.2.1 Buchstabe a Satz 1" ersetzt.

ccc) In Doppelbuchstabe cc wird nach dem Wort "nach" die Angabe "Kapitel 3.3 Sondervorschrift 162, 172 Buchstabe a, 181, 298, 313, 625, 634 und 637 ADR," eingefügt.

f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

alt neu
c) hat dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks und UN-zertifizierte MEGC nach Unterabschnitt 4.2.1.1 in Verbindung mit Absatz 4.2.1.9.1 Satz 1, Unterabschnitt 4.2.2.2 in Verbindung mit Absatz 4.2.2.7.1, Unterabschnitt 4.2.3.2 in Verbindung mit Absatz 4.2.3.6.1, Unterabschnitt 4.2.4.1 in Verbindung mit Absatz 4.2.4.5.1 und 4.2.5.2.1 nur mit den für diese Tanks zugelassenen gefährlichen Gütern befüllt werden und das Datum der nächsten Prüfung nach Absatz 6.7.2.19.2 Satz 1 und 2, 6.7.3.15.2 Satz 1 und 2, 6.7.4.14.2 Satz 1 und 2 und 6.7.5.12.2 Satz 1 und 2 nicht überschritten ist;  "c) hat dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks und UN-MEGC nach Unterabschnitt 4.2.1.1 in Verbindung mit Absatz 4.2.1.9.1 Satz 1 und Unterabschnitt 4.2.1.18, Unterabschnitt 4.2.2.2 in Verbindung mit Absatz 4.2.2.7.1, Unterabschnitt 4.2.3.2 in Verbindung mit Absatz 4.2.3.6.1, Unterabschnitt 4.2.4.1 in Verbindung mit Absatz 4.2.4.5.1, 4.2.5.2.1 Unterabschnitt 4.2.5.3 Sondervorschrift TP 9 und Abschnitt 4.3.5 Sondervorschrift TU 39 Satz 1 nur mit den für diese Tanks zugelassenen gefährlichen Gütern befüllt werden und das Datum der nächsten Prüfung nach Absatz 6.7.2.19.2 Satz 1 und 2, 6.7.3.15.2 Satz 1 und 2, 6.7.4.14.2 Satz 1 und 2 und 6.7.5.12.2 Satz 1 und 2 nicht überschritten ist;".

bbb) In Buchstabe d wird die Angabe "UN-zertifizierte MEGC" durch die Angabe "UN-MEGC" ersetzt.

ccc) In Buchstabe e Doppelbuchstabe cc wird die Angabe "Zulassungsbescheinigung nach Absatz 9.1.2.1.5 Satz 1 ADR" durch die Angabe "ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.4 ADR" ersetzt.

ddd) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:

alt neu
f) hat dafür zu sorgen, dass bei Tankfahrzeugen, Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und MEGC der höchstzulässige Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum oder die höchstzulässige Bruttomasse nach Absatz 4.2.1.9.1, 4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2, 4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3, 4.2.3.6.4, 4.2.4.5.2, 4.2.4.5.3, Unterabschnitt 4.2.5.3 TP 1 bis 4, 4.3.2.2, Absatz 4.3.3.2.5 und Abschnitt 4.3.5 TU 11, 21 bis 34 und 36 eingehalten wird;  "f) hat dafür zu sorgen, dass bei Tankfahrzeugen, Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und MEGC der höchstzulässige Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum oder die höchstzulässige Bruttomasse nach Absatz 4.2.1.9.1.1, 4.2.1.13.13, 4.2.1.15.2, 4.2.2.7.2, 4.2.2.7.3, 4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3, 4.2.3.6.4, 4.2.4.5.2, 4.2.4.5.3, Unterabschnitt 4.2.5.3 TP 1 bis 4, 4.3.2.2, Absatz 4.3.3.2.3 Satz 2, 4.3.3.2.5, Abschnitt 4.3.5 TU 18, 19, 21 bis 34 und 36, Unterabschnitt 4.4.2.1 und 4.5.2.1 eingehalten wird;".

eee) In Buchstabe l wird die Angabe "und Kesselwagen" gestrichen.

fff) In Buchstabe n wird am Ende das Wort "und" durch ein Semikolon ersetzt und nach Buchstabe o werden folgende Buchstaben p, q und r angefügt:

"p) hat dafür zu sorgen, dass nur ortsbewegliche Tanks befüllt werden, die den Bedingungen nach Unterabschnitt 4.2.5.3 TP 32 Buchstabe a entsprechen;

q) hat dafür zu sorgen, dass bei Tankfahrzeugen, Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Tankcontainern die Vorschriften über die Befüllung nach Abschnitt 4.3.5 Sondervorschrift TU 1, TU 2, TU 4 Satz 1, TU 8, TU 13 Satz 1 und TU 17 eingehalten werden, und

r) hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Beförderung in loser Schüttung nach Kapitel 7.3 beachtet werden;".

bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Buchstabe d wird gestrichen.

bbb) In Buchstabe g wird am Ende das Wort "und" durch ein Semikolon ersetzt.

ccc) Nach Buchstabe h wird folgender Buchstabe i angefügt:

"i) sich zu vergewissern, dass die Vorschriften über die Tankfahrzeuge, Batterie-Fahrzeuge und Trägerfahrzeuge für Aufsetztanks nach Abschnitt 7.4.1 ADR eingehalten sind, und".

g) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:

alt neu
Der Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines MEGC hat "Der Betreiber eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC oder Schüttgut-Containers hat".

bb) In Nummer 1 wird die Angabe "Tankcontainer und MEGC" durch die Angabe "Tankcontainer, MEGC und Schüttgut-Container" ersetzt.

cc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a wird nach dem Wort "nach" die Angabe "Unterabschnitt 4.2.5.3 Sondervorschrift TP 34 und" eingefügt.

bbb) In Buchstabe c wird am Ende das Wort "und" durch ein Komma ersetzt, in Buchstabe d am Ende das Wort "und" und folgender Buchstabe e angefügt:

"e) der Schüttgut-Container auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach Unterabschnitt 6.11.3.1, 6.11.3.2, Absatz 6.11.3.3.2, Unterabschnitt 6.11.3.4 und Abschnitt 6.11.4".

dd) In Nummer 4 wird am Ende die Angabe " , und" durch ein Semikolon, in Nummer 5 am Ende der Punkt durch die Angabe " , und" ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:

"6. dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen Tanks die Druckentlastungseinrichtungen nach Absatz 4.2.1.16.1 geprüft werden."

h) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(9) Der Hersteller hat folgende Pflichten. Er darf an serienmäßig oder einzeln hergestellten
  1. Verpackungen die Kennzeichnung nach Abschnitt 6.1.3,
  2. Gefäßen die Kennzeichnung nach Unterabschnitt 6.2.1.7, 6.2.1.8, 6.2.5.7 und 6.2.5.8, Verschlüssen und Schutzeinrichtungen die Kennzeichnung nach Abschnitt 6.2.2,
  3. Großpackmitteln (IBC) die Kennzeichnung nach Abschnitt 6.5.2 und
  4. Großverpackungen die Kennzeichnung nach Unterabschnitt 6.6.3.1

nur anbringen, wenn diese der zugelassenen Bauart entsprechen und die in der Zulassung genannten Nebenbestimmungen einschließlich der Anforderungen an die Hersteller erfüllt sind.

 "(9) Der Hersteller
  1. darf an serienmäßig oder einzeln hergestellten
    1. Verpackungen die Kennzeichnung nach Abschnitt 6.1.3,
    2. Gefäßen die Kennzeichnung nach Unterabschnitt 6.2.1.7, 6.2.1.8, 6.2.5.8 und 6.2.5.9, Verschlüssen und Schutzeinrichtungen die Kennzeichnung nach Abschnitt 6.2.2,
    3. Großpackmitteln (IBC) die Kennzeichnung nach Abschnitt 6.5.2 und
    4. Großverpackungen die Kennzeichnung nach Unterabschnitt 6.6.3.1

nur anbringen, wenn diese der zugelassenen Bauart entsprechen und die in der Zulassung genannten Nebenbestimmungen einschließlich der Anforderungen an die Hersteller erfüllt sind;

  1. hat dem Verpacker die Anweisungen für das Befüllen und Verschließen der Versandstücke nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 650 Absatz 10 zu liefern und
  2. muss die ausstellende zuständige Behörde über Änderungen des zugelassenen Baumusters nach Absatz 6.2.5.6.4.10 Satz 1 in Kenntnis setzen."

i) Absatz 11 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 11 Buchstabe c wird die Angabe "bei der Beförderung nach Kapitel 8.5 S7 ADR den Atemschutz und" gestrichen.

bb) In Nummer 16 wird am Ende das Wort "und" durch ein Semikolon ersetzt.

cc) In Nummer 17 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt und folgende Nummer 18 angefügt:

"18. während der Teilnahme am Straßenverkehr mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten die Einnahme von alkoholischen Getränken oder anderen die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigenden Mitteln gemäß der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) zu unterlassen oder die Fahrt mit diesen Gütern nicht anzutreten, wenn er unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht."

j) Absatz 12 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 letzter Satzteil wird die Angabe "Zulassungsbescheinigung nach Absatz 9.1.2.1.5 ADR" durch die Angabe "ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR" ersetzt.

bb) Nummer 6 wird gestrichen.

cc) Nummer 9 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a wird die Angabe "Absatz 9.1.2.1.2 Satz 1 ADR" durch die Angabe "Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 3 ADR" und die Angabe "Zulassungsbescheinigung nach Absatz 9.1.2.1.5" durch die Angabe "ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1" ersetzt.

bbb) In Buchstabe b wird die Angabe "Absatz 9.1.2.1.2 Satz 1 ADR" durch die Angabe "Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 3 ADR" und die Angabe "Unterabschnitt 9.2.4.7 ADR" durch die Angabe " Abschnitt 9.3.2 ADR" ersetzt.

k) In Absatz 15 Nr. 1 wird die Angabe "4.2.1.9.1" durch die Angabe "4.2.1.9.1.1" ersetzt und nach der Angabe "festgestellt wird" die Angabe "und der Stoff nicht mit inertem Gas nach Abschnitt 4.3.5 Sondervorschrift TU 2 Satz 1 und TU 4 Satz 1 überdeckt ist," eingefügt.

l) In Absatz 16 wird in Nummer 2 am Ende das Wort "und" durch ein Semikolon ersetzt, in Nummer 3 am Ende ein Semikolon angefügt und werden folgende Nummern 4 und 5 angefügt:

"4. über das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung, der Einwirkung von Wärmequellen und die Vorschrift zum Abstellen an ausreichend belüfteten Stellen nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 314 Buchstabe b und

"5. über die Verladung in offene oder belüftete Fahrzeuge oder alternativ über das Anbringen der Kennzeichnung nach Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 36".

m) Absatz 18 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Angabe "Buchstabe j bis m, und" durch die Angabe "Buchstabe j bis n," ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch die Angabe " , und" ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

"4. nur Kesselwagen und Batteriewagen eingesetzt werden, die den Bedingungen nach Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b TE 22 RID entsprechen."

n) Absatz 19 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird am Ende das Wort "und" durch ein Semikolon ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird nach der Angabe "Unterabschnitt 1.4.3.6" die Angabe "RID" eingefügt, am Ende der Punkt durch die Angabe " , und" ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

"4. hat das Personal zusätzlich hinsichtlich der Besonderheiten des Schienenverkehrs nach Unterabschnitt 1.3.2.2 Satz 3 RID zu unterweisen."

o) In Absatz 20 Nr. 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt:

"wenn eine Sichtprüfung ergibt, dass keine offensichtlichen Undichtigkeiten vorliegen, kann davon ausgegangen werden, dass beim vorherigen Entleerungsvorgang nicht betätigte Füll- und Entleerungseinrichtungen unverändert dicht sind."

p) Nach Absatz 21 werden folgende Absätze 22 und 23 angefügt:

"(22) Je nach Fall muss der Beförderer, Absender oder Empfänger bei Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination nach Absatz 2.2.7.3.2, Unterabschnitt 2.2.7.5, Absatz 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3, 2.2.7.9.2, 4.1.9.1.2, 4.1.9.2.1, 4.1.9.2.2 in Verbindung mit Abschnitt 7.5.11 CV 33 Abs. (2) und (3) ADR oder CW 33 Abs. (2) und (3) RID

  1. sofortige Maßnahmen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Nr. i ergreifen;
  2. die Nichteinhaltung und ihre Ursachen, Umstände und Folgen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Nr. ii untersuchen;
  3. geeignete Maßnahmen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Nr. iii ergreifen und
  4. im
    1. Straßenverkehr und im Bereich der Nicht-bundeseigenen Eisenbahnen die nach Landesrecht zuständige Behörde und
    2. Bereich der Eisenbahnen des Bundes die zuständige Behörde nach § 6 Abs. 15 Nr. 1a

informieren.

(23) Die an der Beförderung gefährlicher Güter

  1. Beteiligten haben entsprechend ihren Verantwortlichkeiten die Vorschriften für die Sicherung nach Kapitel 1.10 zu beachten und insbesondere die in Unterabschnitt 1.10.1.3 genannten Bereiche, Plätze, Fahrzeugdepots, Liegeplätze und Rangierbahnhöfe ordnungsgemäß zu sichern, gut zu beleuchten und, soweit möglich und angemessen, für die Öffentlichkeit unzugänglich zu gestalten und
  2. mit hohem Gefahrenpotential beteiligten Auftraggeber des Absenders, Absender, Verlader, Befüller, Beförderer und Empfänger müssen Sicherungspläne nach Absatz 1.10.3.2.1 einführen und anwenden."

7. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Buchstabe m wird folgender neuer Buchstabe n eingefügt:

"n) Nr. 1 Buchstabe l nicht dafür sorgt, dass ein Warnzeichen angebracht ist,".

bb) Die bisherigen Buchstaben n bis r werden die neuen Buchstaben o bis s.

b) Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

alt neu
a) Nr. 1 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass die Angaben oder Anweisungen zur Begasung eingehalten oder die Warnzeichen angebracht werden,  "a) Nr. 1a den Absender über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes nicht oder nicht richtig informiert,".

bb) In Buchstabe k wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

cc) Nach Buchstabe k werden folgende neue Buchstaben l und m eingefügt:

"l) Nr. 3 Buchstabe f das Personal nicht oder nicht richtig unterweist,

m) Nr. 3 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass ein Lichtbildausweis mitgeführt wird, oder".

dd) Der bisherige Buchstabe l wird neuer Buchstabe n.

c) Nummer 7 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

alt neu
b) Nr. 1 Buchstabe c nicht für die Beseitigung der Reste des Begasungsmittels und des Warnzeichens sorgt,  "b) Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass die Anweisungen zur Beseitigung der Reste des Begasungsmittels eingehalten werden und das Warnzeichen entfernt wird,".

bb) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:

"c) Nr. 1a den Absender über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes nicht oder nicht richtig informiert,".

cc) Die Buchstaben c und d werden zu den Buchstaben d und e.

d) Nummer 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe i wird am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und folgender neue Buchstabe j eingefügt:

"j) Nr. 2 Buchstabe c sich nicht vergewissert, dass die Vorschriften über die Trägerfahrzeuge eingehalten sind oder".

bb) Der bisherige Buchstabe j wird Buchstabe k.

e) In Nummer 9 Buchstabe b werden nach dem Wort "Verwendung" die Wörter "oder Prüfung der Dichtheit" eingefügt.

f) Nummer 10 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Buchstabe k werden folgende Buchstaben l bis n eingefügt:

"l) Nr. 1 Buchstabe p nicht dafür sorgt, dass nur ortsbewegliche Tanks, die den dort genannten Bedingungen entsprechen, befüllt werden,

m) Nr. 1 Buchstabe q nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die Befüllung eingehalten werden,

n) Nr. 1 Buchstabe r nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die Beförderung in loser Schüttung nach Kapitel 7.3, mit Ausnahme des Abschnitts 7.3.3 Sondervorschrift VV 3 ADR, beachtet werden,".

bb) Die Buchstaben l bis n werden zu den Buchstaben o bis q.

cc) Der alte Buchstabe o wird aufgehoben.

dd) Die alten Buchstaben p bis s werden zu den Buchstaben r bis u.

ee) Nach dem neuen Buchstaben u wird folgender neue Buchstabe v eingefügt:

"v) Nr. 2 Buchstabe i sich nicht vergewissert, dass die Vorschriften über die Tankfahrzeuge, Batterie-Fahrzeuge und Trägerfahrzeuge für Aufsetztanks eingehalten sind,".

ff) Die alten Buchstaben t bis v werden zu den Buchstaben w bis y.

g) Nummer 11 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird die Angabe "und MEGC" durch die Angabe " , MEGC und Schüttgut-Container" ersetzt.

bb) In Buchstabe b wird die Angabe "MEGC" durch die Angabe "MEGC, Schüttgut-Container" ersetzt.

cc) In Buchstabe d wird am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

dd) In Buchstabe e wird am Ende das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.

ee) Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f angefügt:

"f) Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass die Druckentlastungseinrichtung geprüft wird,".

h) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

alt neu
13. entgegen § 9 Abs. 9 (Hersteller hat folgende Pflichten) Satz 2 Nr. 1, 3 oder 4 eine dort genannte Kennzeichnung anbringt,  "13. entgegen § 9 Abs. 9
  1. Nr. 1 Buchstabe a, c oder d eine dort genannte Kennzeichnung nicht anbringt,
  2. Nr. 2 eine dort genannte Anweisung nicht liefert oder
  3. Nr. 3 die Behörde über Änderungen des zugelassenen Baumusters nicht oder nicht richtig in Kenntnis setzt,".

i) In Nummer 15 wird in Buchstabe m am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt, in Buchstabe n am Ende das Komma durch das Wort "oder" ersetzt und folgender Buchstabe o angefügt:

"o) Nr. 18 alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich nimmt oder die Fahrt unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel antritt, es sei denn, die nachgewiesene Substanz ist auf die bestimmungsgemäße Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels zurückzuführen,".

j) Nummer 22 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b wird am Ende das Wort "oder" durch ein Komma und in Buchstabe c am Ende das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.

bb) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d angefügt:

"d) Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass nur Kesselwagen und Batteriewagen eingesetzt werden, die den dort genannten Bedingungen entsprechen,".

k) Nummer 23 wird wie folgt gefasst:

alt neu
23. entgegen § 9 Abs. 19 (Eisenbahninfrastrukturunternehmer) Satz 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass das Personal unterrichtet ist,  "23. entgegen § 9 Abs. 19 Satz 2
  1. Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass das Personal unterrichtet ist oder
  2. Nr. 4 das Personal nicht oder nicht richtig unterweist,".

l) In Nummer 24 wird das Wort "oder" durch ein Komma und in Nummer 25 am Ende der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt und nach Nummer 25 folgende Nummer 26 angefügt:

"26. entgegen § 9 Abs. 22

  1. Nr. 1 oder 3 eine Maßnahme nicht oder nicht richtig ergreift,
  2. Nr. 2 eine Untersuchung nicht oder nicht richtig durchführt oder
  3. Nr. 4 die Behörde nicht oder nicht richtig informiert."

8. In § 11 wird die Angabe "30. Juni 2003" durch die

Angabe "30. Juni 2005" und die Angabe "31. Dezember 2002" durch die Angabe "31. Dezember 2004"

ersetzt.

9. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Anlage 1 (zu § 7) Gefährliche Güter, für deren innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung

1. § 7 gilt für die in Tabelle 1 genannten Güter der Klassen 1, 4.1 und 6.1, die in Versandstücken (einschließlich Großpackmitteln - IBC -) oder Großverpackungen befördert werden, ab jeweils 1000 kg Nettomasse - bei Explosivstoffen Nettoexplosivstoffmasse - des Stoffes oder Gegenstandes in einer Beförderungseinheit. Werden verschiedene dieser Güter der Klasse 1 jeweils in geringeren Mengen als 1000 kg (Nettoexplosivstoffmasse) in einer Beförderungseinheit befördert, so ist § 7 anzuwenden, wenn die Gesamtmasse dieser Güter in der Beförderungseinheit 1000 kg (Nettoexplosivstoffmasse) überschreitet.

Tabelle 1

Klasse UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände
1  Gegenstände:
0005 PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung
0006 PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung
0029 SPRENGKAPSELN, NICHT ELEKTRISCH
0033 BOMBEN, mit Sprengladung
0034 BOMBEN, mit Sprengladung
0037 BOMBEN, BLITZLICHT
0038 BOMBEN, BLITZLICHT
0042 ZÜNDVERSTÄRKER, ohne Detonator
0043 ZERLEGER, mit Explosivstoff
0048 SPRENGKÖRPER
0049 PATRONEN, BLITZLICHT
0056 WASSERBOMBEN
0059 HOHLLADUNGEN, ohne Zündmittel
0060 FÜLLSPRENGKÖRPER
0073 DETONATOREN FÜR MUNITION
0099 LOCKERUNGSSPRENGGERÄTE MIT EXPLOSIVSTOFF, für Erdölbohrungen, ohne Zündmittel
0124 PERFORATIONSHOHLLADUNGSTRÄGER, GELADEN, für Erdölbohrlöcher, ohne Zündmittel
0136 MINEN, mit Sprengladung
0137 MINEN, mit Sprengladung
0167 GESCHOSSE, mit Sprengladung
0168 GESCHOSSE, mit Sprengladung
0180 RAKETEN, mit Sprengladung
0181 RAKETEN, mit Sprengladung
0192 KNALLKAPSELN, EISENBAHN
0196 SIGNALKÖRPER, RAUCH
0221 GEFECHTSKÖPFE, TORPEDO, mit Sprengladung
0271 TREIBSÄTZE
0279 TREIBLADUNGEN FÜR GESCHÜTZE
0280 RAKETENMOTOREN
0284 GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung
0286 GEFECHTSKÖPFE RAKETE, mit Sprengladung
0288 SCHNEIDLADUNG; BIEGSAM; GESTRECKT
0290 SPRENGSCHNUR, mit Metallmantel
0292 GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung
0296 FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF
0326 PATRONEN FÜR WAFFEN, MANÖVER
0329 TORPEDOS, mit Sprengladung
0330 TORPEDOS, mit Sprengladung
0333 FEUERWERKSKÖRPER
0354 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
0369 GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung
0374 FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF
0397 RAKETEN, FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit Sprengladung
0399 BOMBEN, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT ENTHALTEN, mit Sprengladung
0408 ZÜNDER; SPRENGKRÄFTIG, mit Sicherungsvorrichtungen
0442 SPRENGLADUNGEN, GEWERBLICHE, ohne Zündmittel
0449 TORPEDOS, MIT FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit oder ohne Sprengladung
0451 TORPEDOS, mit Sprengladung
0457 SPRENGLADUNGEN, KUNSTSTOFFGEBUNDEN
0461 BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G.
0462 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
0463 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
0464 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
0465 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
Stoffe:
0004 AMMONIUMPIKRAT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser
0027 SCHWARZPULVER, gekörnt oder in Mehlform
0072 CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN (CYCLONIT), (HEXOGEN), (RDX), ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser
0076 DINITROPHENOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
0078 DINITRORESORCINOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
0079 HEXANITRODIPHENYLAMIN (DIPIKRYLAMIN), (HEXYL)
0081*) SPRENGSTOFF, TYP A
*) mit einem Gehalt an flüssigen Salpetersäureestern von mehr als 40 Masse-%
0118 HEXOLIT (HEXOTOL), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
0147 NITROHARNSTOFF
0150 PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN), ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 Masse-% Wasser oder DESENSIBILISIERT mit mindestens 15 Masse-% Phlegmatisierungsmittel
0151 PENTOLIT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
0153 TRINITROANILIN (PIKRAMID)
0154 TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser
0155 TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID)
0160 TREIBLADUNGSPULVER
0207 TETRANITROANILIN
0208 TRINITROPHENYLMETHYLNITRAMIN (TETRYL)
0213 TRINITROANISOL
0214 TRINITROBENZEN, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser
0215 TRINITROBENZOESÄURE, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser
0216 TRINITROMETACRESOL
0217 TRINITRONAPHTHALEN
0218 TRINITROPHENETOL
0219 TRINITRORESORCINOL (STYPHNINSÄURE), trocken oder angefeuchtet mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Lösung
0226 CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN (HMX) (OKTOGEN), ANGEFEUCHTET mit mindes tens 15 Masse-% Wasser
0282 NITROGUANIDIN (PICRIT), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser
0357 EXPLOSIVE STOFFE; N.A.G.
0385 5-NITROBENZOTRIAZOL
0386 TRINITROBENZENSULFONSÄURE
0387 TRINITROFLUORENON
0388 TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN oder TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT HEXANITROSTILBEN
0389 TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN UND HEXANITROSTILBEN
0392 HEXANITROSTILBEN
0394 TRINITRORESORCINOL (STYPHNINSÄURE), ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung
0401 DIPIKRYLSULFID, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser
0411 PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN), mit nicht weniger als 7 Masse-% Wachs
0474 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
0475 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
0476 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
0483 CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN (CYCLONIT), (HEXOGEN), (RDX), DESENSIBILISIERT
0484 CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN (HMX), (OKTOGEN), DESENSIBILISIERT
4.1 3364 TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser
3365 TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID), angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser
3367 TRINITROBENZEN, angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser
3368 TRINITROBENZOESÄURE, angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser
6.1 Alle in der Anlage 2 Nr. 1.2 genannten polychlorierten para-Dibenzodioxine und -furane der UN-Nummern 2810 und 2811 der Verpackungsgruppe I

2. § 7 gilt für folgende entzündbare; giftige; giftig und entzündbare; giftig und ätzende; giftig, oxidierend und ätzende Stoffe der Klasse 2:

2.1 Für die in der Tabelle 2.1 genannten Stoffe gilt § 7 ab jeweils 6 000 kg Nettomasse in einer Beförderungseinheit.

Tabelle 2.1

  UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1011 BUTAN
1012 BUT-1-EN oder cis-BUT-2-EN oder trans-BUT-2-EN oder BUTENE, GEMISCH
1027 CYCLOPROPAN
1055 ISOBUTEN
1077 PROPEN
1965 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (GEMISCH A, A01, A02, A0, A1, B1, B2, B oder C)
1969 ISOBUTAN
1978 PROPAN
2035 1,1,1-TRIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R143a)
Bemerkungen:
1. § 7 Abs. 5 gilt nicht für die Beförderung von Gasgemischen der UN-Nummer 1965 auf Entfernungen bis zu 100 Kilometer zu Verbrauchern, die keinen Gleisanschluss haben.

2. § 7 gilt nicht für die in der Tabelle 2.1 genannten Stoffe, sofern diese Stoffe in vorgeschriebenen Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von höchstens 150 Liter oder Gefäßen mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter bis höchstens 1 000 Liter enthalten sind.

3. § 7 gilt nicht für Beförderungen von Gasgemischen der UN-Nummer 1965 in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, ortsbewegliche Tanks und Tankcontainern - im Nachfolgenden als Tanks bezeichnet -, wenn nachfolgende Bedingungen erfüllt sind:

3.1 Bei Beförderungen bis 9 000 kg Nettomasse, sofern

  1. Tanks verwendet werden, deren Wanddicke mindestens den Vorschriften der Kapitel 6.7 oder 6.8 entspricht, oder
  2. Tanks verwendet werden, die nach den Übergangsvorschriften gemäß Anlage 2 Nr. 1.4 und nach den Unterabschnitten 1.6.3.1 bis 1.6.3.7 weiterverwendet werden dürfen und wenn eine der folgenden zusätzlichen Bedingungen nach den Doppelbuchstaben aa oder bb eingehalten ist:
    aa) Die Tanks müssen mit einer äußeren Feststoffisolierung mit Stahlblechabdeckung versehen sein.
    bb) Die Fahrzeuge müssen mindestens mit einem Automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach § 41 Abs. 18 oder § 41b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet sein.

3.2 Bei Beförderungen von mehr als 9000 kg bis 11.000 kg Nettomasse, sofern

  1. Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1 Buchstabe a entspricht und wenn von den Bedingungen der Nummer 3.1 Buchstabe b entweder Doppelbuchstabe aa oder bb erfüllt ist, oder
  2. Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1 Buchstabe b entspricht und wenn die Bedingungen der Nummer 3.1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb erfüllt sind.

3.3 In der Bescheinigung der Zulassung der Tankfahrzeuge und der Sattelzugmaschinen dieser Fahrzeuge nach Absatz 9.1.2.1.5 (ab 1.2005 Nr. 9.1.3.3) und in der Prüfbescheinigung für Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5 ist von den Überwachungsstellen oder dem Sachverständigen nach § 6 Abs. 5 zu vermerken, welche Bedingungen der Nummern 3.1 und 3.2 erfüllt sind.

3.4 Die Anlage 3 dieser Verordnung ist bei Beförderungen nach dieser Bemerkung anzuwenden.

2.2 Für die in der Tabelle 2.2 genannten Stoffe gilt § 7 ab jeweils 1000 kg Nettomasse in einer Beförderungseinheit.

Tabelle 2.2

  UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1005 AMMONIAK, WASSERFREI
1010 BUTA-1,2-DIEN, STABILISIERT oder BUTA-1,3-DIEN, STABILISIERT oder GEMISCHE VON BUTA-1,3-DIEN UND KOHLENWASSERSTOFFEN, STABILISIERT, die bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 1,1 MPa (11 bar) haben und deren Dichte bei 50 °C den Wert von 0,525 kg/l nicht unterschreitet
1017 CHLOR
1030 1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R152a)
1032 DIMETHYLAMIN, WASSERFREI
1033 DIMETHYLETHER
1035 ETHAN
1036 ETHYLAMIN
1037 ETHYLCHLORID
1038 ETHYLEN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
1040 ETHYLENOXID oder ETHYLENOXID MIT STICKSTOFF bis zu einem Gesamtdruck von 1 MPa (10 bar) bei 50 °C
1041 ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 9 %, aber höchstens 87 % Ethylenoxid
1045 FLUOR, VERDICHTET
1048 BROMWASSERSTOFF, WASSERFREI
1050 CHLORWASSERSTOFF, WASSERFREI
1053 SCHWEFELWASSERSTOFF
1060 METHYLACETYLEN UND PROPADIEN, GEMISCH, STABILISIERT (GEMISCH P1) (GEMISCH P2)
1061 METHYLAMIN, WASSERFREI
1062 METHYLBROMID
1063 METHYLCHLORID (GAS ALS KÄLTEMITTEL R40)
1064 METHYLMERCAPTAN
1067 DISTICKSTOFFTETROXID (STICKSTOFFDIOXID)
1076 PHOSGEN
1079 SCHWEFELDIOXID
1082 CHLORTRIFLUORETHYLEN, STABILISIERT
1083 TRIMETHYLAMIN, WASSERFREI
1085 VINYLBROMID, STABILISIERT
1086 VINYLCHLORID, STABILISIERT
1087 VINYLMETHYLETHER, STABILISIERT
1581 CHLORPIKRIN UND METHYLBROMID, GEMISCH
1582 CHLORPIKRIN UND METHYLCHLORID, GEMISCH
1741 BORTRICHLORID
1860 VINYLFLUORID, STABILISIERT
1912 METHYLCHLORID UND DICHLORMETHAN, GEMISCH
1959 1,1-DIFLUORETHYLEN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R1132a)
1961 ETHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
1962 ETHYLEN, VERDICHTET
1966 WASSERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
1972 METHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG oder ERDGAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG mit hohem Methangehalt
2517 1-CHLOR-1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R142b)
3138 ETHYLEN, ACETYLEN UND PROPYLEN, GEMISCH, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, mit mindestens 71,5 % Ethylen, höchstens 22,5 % Acetylen und höchstens 6 % Propylen
3160 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
3300 ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 87 % Ethylenoxid
3312 GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.

Bemerkungen:

  1. § 7 Abs. 4 Nr. 2 gilt nicht für die Beförderung von Gasen der UN-Nummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312.
  2. § 7 gilt nicht für die in Tabelle 2.2 genannten Stoffe - ausgenommen 1045 Fluor, verdichtet und die tiefgekühlten verflüssigten Gase der UN-Nummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312 -, sofern diese Stoffe in vorgeschriebenen Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von höchstens 150 Liter oder Gefäßen mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter bis höchstens 1 000 Liter enthalten sind.

3. Für die in Tabelle 3 genannten flüssigen Stoffe der Klassen 3, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1 und 8 der Verpackungsgruppe I gilt § 7 ab jeweils 1000 kg Nettomasse, sofern diese Stoffe in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks oder Tankcontainern oder ortsbeweglichen Tanks mit einem Einzelfassungsraum von mehr als 3.000 Liter befördert werden.

Tabelle 3

Klasse UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
3 1098 ACRYLNITRIL, STABILISIERT
1099 ALLYLBROMID
1100 ALLYLCHLORID
1131 KOHLENSTOFFDISULFID
1921 PROPYLENIMIN, STABILISIERT
3079 METHACRYLNITRIL, STABILISIERT
4.2 1366 DIETHYLZINK
1370 DIEMETHYLZINK
2003 METALLALKYLE, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. oder METALLARYLE, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G.
2005 DIPHENYLMAGNESIUM
2445 LITHIUMALKYLE
3049 METALLALKYLHALOGENIDE, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. oder METALLARYLHALOGENIDE, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G.
3050 METALLALKYLHYDRIDE, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G. oder METALLARYLHYDRIDE, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G.
3051 ALUMINIUMALKYLE
3052 ALUMINIUMALKYLHALOGENIDE, FLÜSSIG
3053 MAGNESIUMALKYLE
3076 ALUMINIUMALKYLHYDRIDE
3203 PYROPHORE METALLORGANISCHE VERBINDUNG, MIT WASSER REAGIEREND N.A.G., flüssig
3203 PYROPHORE METALLORGANISCHE VERBINDUNG, MIT WASSER REAGIEREND N.A.G., fest
4.3 1928 METHYLMAGNESIUMBROMID IN ETHYLETHER
3207 METALLORGANISCHE VERBINDUNG oder METALLORGANISCHE VERBINDUNG, LÖSUNG oder METALLORGANISCHE VERBINDUNG, DISPERSION, MIT WASSER REAGIEREND, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
5.1 1510 TETRANITROMETHAN
1745 BROMPENTAFLUORID
1746 BROMTRIFLUORID
1873 PERCHLORSÄURE mit mehr als 50 Masse-%, aber höchstens 72 Masse-% Säure
2015 WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNGEN, STABILISIERT, mit mehr als 60 %, aber höchstens 70 % Wasserstoffperoxid
2015 WASSERSTOFFPEROXID, STABILISIERT
6.1 1092 ACROLEIN, STABILISIERT
1093 ALLYLALKOHOL
1135 ETHYLENCHLORHYDRIN
1182 ETHYLCHLORFORMIAT
1185 ETHYLENIMIN, STABILISIERT
1238 METHYLCHLORFORMIAT
1259 NICKELTETRACARBONYL
1541 ACETONCYANHYDRIN, STABILISIERT
1553 ARSENSÄURE, FLÜSSIG
1556 ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G., anorganisch (Arsenate, n.a.g., Arsenite, n.a.g. und Arsensulfide, n.a.g.)
1560 ARSENTRICHLORID
1580 CHLORPIKRIN
1595 DIMETHYLSULFAT
1613 CYANWASSERSTOFF, WÄSSERIGE LÖSUNG (CYANWASSERSTOFFSÄURE), mit höchstens 20 % Cyanwasserstoff
1649 ANTIKLOPFMISCHUNG FÜR MOTORKRAFTSTOFF
1670 PERCHLORMETHYLMERCAPTAN
1672 PHENYLCARBYLAMINCHLORID
1694 BROMBENZYLCYANIDE, FLÜSSIG
1694 BROMBENZYLCYANIDE, FEST
1722 ALLYLCHLORFORMIAT
1935 CYANID, LÖSUNG, N.A.G.
1994 EISENPENTACARBONYL
2334 ALLYLAMIN
2337 PHENYLMERCAPTAN
2382 DIMETHYLHYDRAZIN, SYMMETRISCH
2558 EPIBROMHYDRIN
2606 METHYLORTHOSILICAT
2810 GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Alle namentlich genannten polychlorierten para-dibenzodioxine und -furane)
2811 GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. (Alle namentlich genannten polychlorierten para-dibenzodioxine und -furane)
3017 ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR
3018 ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
8 1052 FLUORWASSERSTOFF, WASSERFREI
1739 BENZYLCHLORFORMIAT
1744 BROM oder BROM, LÖSUNG
1777 FLUORSULFONSÄURE
1790 FLUORWASSERSTOFFSÄURE, mit mehr als 60 %, aber höchstens 85 % Fluorwasserstoff
1790 FLUORWASSERSTOFFSÄURE, mit mehr als 85 % Fluorwasserstoff
1829 SCHWEFELTRIOXID, STABILISIERT
2699 TRIFLUORESSIGSÄURE

4. Für die nachfolgend genannten entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3, die unter die Verpackungsgruppe I oder II fallen, gilt unter der Maßgabe des § 7 Abs. 1 der Absatz 2 und 3.

Tabelle 4 UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe

1088 ACETAL
1089 ACETALDEHYD
1090 ACETON
1091 ACETONÖLE
1105 PENTANOLE
1107 AMYLCHLORIDE
1108 PENT-1-EN (n-AMYLEN)
1111 AMYLMERCAPTAN
1113 AMYLNITRITE
1114 BENZEN
1120 BUTANOLE
1123 BUTYLACETATE
1126 1-BROMBUTAN
1127 CHLORBUTANE
1128 n-BUTYLFORMIAT
1129 BUTYRALDEHYD
1133 KLEBSTOFFE
1136 STEINKOHLENTEERDESTILLATE
1139 SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Oberflächen behandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für Fässer) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1139 SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Oberflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für Fässer) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1144 CROTONYLEN
1145 CYCLOHEXAN
1146 CYCLOPENTAN
1148 DIACETONALKOHOL, technisch
1150 1,2-DICHLORETHYLEN
1155 DIETHYLETHER (ETHYLETHER)
1156 DIETHYLKETON
1159 DIISOPROPYLETHER
1161 DIMETHYLCARBONAT
1164 DIMETHYLSULFID
1165 DIOXAN
1166 DIOXOLAN
1167 DIVINYLETHER, STABILISIERT
1169 EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1169 EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1170 ETHANOL (ETHYLALKOHOL)
1170 ETHANOL, LÖSUNG (ETHYLALKOHOL, LÖSUNG)
1173 ETHYLACETAT
1175 ETHYLBENZEN
1176 TRIETHYLBORAT
1178 2-ETHYLBUTYRALDEHYD
1179 ETHYLBUTYLETHER
1190 ETHYLFORMIAT
1193 ETHYLMETHYLKETON (METHYLETHYLKETON)
1195 ETHYLPROPIONAT
1197 EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG
1201 FUSELÖL
1203 BENZIN oder OTTOKRAFTSTOFF
1206 HEPTANE
1208 HEXANE
1210 DRUCKFARBE
1213 ISOBUTYLACETAT
1216 ISOOCTENE
1218 ISOPREN, STABILISIERT
1219 ISOPROPANOL (ISOPROPYLALKOHOL)
1220 ISOPROPYLACETAT
1222 ISOPROPYLNITRAT
1224 KETONE, N.A.G.
1231 METHYLACETAT
1234 METHYLAL
1237 METHYLBUTYRAT
1243 METHYLFORMIAT
1245 METHYLISOBUTYLKETON
1246 METHYLISOPROPENYLKETON, STABILISIERT
1247 METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT
1248 METHYLPROPIONAT
1249 METHYLPROPYLKETON
1261 NITROMETHAN
1262 OCTANE
1263 FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1263 FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1265 PENTANE, flüssig
1266 PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösemitteln (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1266 PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösemitteln (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa aber höchstens 175 kPa)
1267 ROHERDÖL (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G.
1274 n-PROPANOL (nPROPYLALKOHOL)
1275 PROPIONALDEHYD
1276 n-PROPYLACETAT
1278 1-CHLORPROPAN
1279 1,2-DICHLORPROPAN
1280 PROPYLENOXID
1281 PROPYLFORMIATE
1282 PYRIDIN
1286 HARZÖL
1287 GUMMILÖSUNG
1288 SCHIEFERÖL
1293 TINKTUREN, MEDIZINISCHE
1294 TOLUEN
1300 TERPENTINÖLERSATZ
1301 VINYLACETAT, STABILISIERT
1302 VINYLETHYLETHER, STABILISIERT
1303 VINYLIDENCHLORID, STABILISIERT
1304 VINYLISOBUTYLETHER, STABILISIERT
1306 HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG
1307 XYLENE
1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF
1648 ACETONITRIL
1862 ETHYLCROTONAT
1863 DÜSENKRAFTSTOFF
1865 n-PROPYLNITRAT
1866 HARZLÖSUNG
1917 ETHYLACRYLAT, STABILISIERT
1919 METHYLACRYLAT, STABILISIERT
1987 ALKOHOLE, N.A.G.
1989 ALDEHYDE, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
1999 TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenasphalt und Öle, Bitumen und Cutback (Verschnittbitumen)
2045 ISOBUTYRALDEHYD (ISOBUTYLALDEHYD)
2047 DICHLORPROPENE
2050 DIISOBUTYLEN, ISOMERE VERBINDUNGEN
2056 TETRAHYDROFURAN
2057 TRIPROPYLEN
2058 VALERALDEHYD
2059 NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR
2241 CYCLOHEPTAN
2242 CYCLOHEPTEN
2246 CYCLOPENTEN
2251 BICYCLO-[2,2,1]-HEPTA-2,5-DIEN, STABILISIERT (NORBORNAN-2,5-DIEN, STABILISIERT)
2252 1,2-DIMETHOXYETHAN
2256 CYCLOHEXEN
2263 DIMETHYLCYCLOHEXANE
2277 ETHYLMETHACRYLAT
2278 n-HEPTEN
2287 ISOHEPTENE
2288 ISOHEXENE
2296 METHYLCYCLOHEXAN
2298 METHYLCYCLOPENTAN
2301 2-METHYLFURAN
2309 OCTADIENE
2338 BENZOTRIFLUORID
2339 2-BROMBUTAN
2340 2-BROMETHYLETHYLETHER
2342 BROMMETHYLPROPANE
2343 2-BROMPENTAN
2344 BROMPROPANE
2345 3-BROMPROPIN
2346 BUTANDION
2347 BUTYLMERCAPTAN
2350 BUTYLMETHYLETHER
2351 BUTYLNITRITE
2352 BUTYLVINYLETHER, STABILISIERT
2356 2-CHLORPROPAN
2358 CYCLOOCTATETRAEN
2362 1,1-DICHLORETHAN
2363 ETHYLMERCAPTAN
2367 alpha-METHYLVALERALDEHYD
2370 HEX-1-EN
2371 ISOPENTENE
2372 1,2-DI-(DIMETHYLAMINO)-ETHAN
2373 DIETHOXYMETHAN
2374 3,3-DIETHOXYPROPEN
2375 DIETHYLSULFID
2376 2,3-DI-HYDROPYRAN
2377 1,1-DIMETHOXYETHAN
2380 DIMETHYLDIETHOXYSILAN
2381 DIMETHYLDISULFID
2384 DI-n-PROPYLETHER
2385 ETHYLISOBUTYRAT
2387 FLUORBENZEN
2388 FLUORTOLUENE
2389 FURAN
2390 2-IODBUTAN
2391 IODMETHYLPROPANE
2393 ISOBUTYLFORMIAT
2394 ISOBUTYLPROPIONAT
2397 3-METHYLBUTAN-2-ON
2398 METHYL-tert-BUTYLETHER
2400 METHYLISOVALERAT
2402 PROPANTHIOLE
2403 ISOPROPENYLACETAT
2406 ISOPROPYLISOBUTYRAT
2409 ISOPROPYLPROPIONAT
2410 1,2,3,6-TETRAHYDROPYRIDIN
2412 TETRAHYDROTHIOPHEN
2414 THIOPHEN
2416 TRIMETHYLBORAT
2436 THIOESSIGSÄURE
2456 2-CHLORPROPEN
2457 2,3-DIMETHYLBUTAN
2458 HEXADIENE
2459 2-METHYLBUT-1-EN
2460 2-METHYLBUT-2-EN
2461 METHYLPENTADIENE
2536 METHYLTETRAHYDROFURAN
2554 METHYLALLYLCHLORID
2561 3-METHYLBUT-1-EN
2612 METHYLPROPYLETHER
2615 ETHYLPROPYLETHER
2616 TRIISOPROPYLBORAT
2707 DIMETHYLDIOXANE
2749 TETRAMETHYLSILAN
2838 VINYLBUTYRAT, STABILISIERT
3022 1,2-BUTYLENOXID, STABILISIERT
3065 ALKOHOLISCHE GETRÄNKE mit mehr als 70 Vol.-% Alkohol
3269 POLYESTERHARZ-MEHRKOMPONENTENSYSTEME
3271 ETHER, N.A.G.
3272 ESTER, N.A.G.
3295 KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.
3336 MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
3336 MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
 

"Anlage 1 (zu § 7)
Gefährliche Güter, für deren innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung § 7 gilt

1. § 7 gilt für die in Tabelle 1 genannten Güter der Klassen 1, 4.1 und 6.1, die in Versandstücken (einschließlich Großpackmitteln - IBC -) oder Großverpackungen befördert werden, ab jeweils 1.000 kg Nettomasse - bei Explosivstoffen Nettoexplosivstoffmasse - des Stoffes oder Gegenstandes in einer Beförderungseinheit. Werden verschiedene dieser Güter der Klasse 1 jeweils in geringeren Mengen als 1.000 kg (Nettoexplosivstoffmasse) in einer Beförderungseinheit befördert, so ist § 7 anzuwenden, wenn die Gesamtmasse dieser Güter in der Beförderungseinheit 1.000 kg (Nettoexplosivstoffmasse) überschreitet.

Tabelle 1

Klasse UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände
1 Gegenstände:
0005 PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung
0006 PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung
0029 SPRENGKAPSELN, NICHT ELEKTRISCH
0033 BOMBEN, mit Sprengladung
0034 BOMBEN, mit Sprengladung
0037 BOMBEN, BLITZLICHT
0038 BOMBEN, BLITZLICHT
0042 ZÜNDVERSTÄRKER, ohne Detonator
0043 ZERLEGER, mit Explosivstoff
0048 SPRENGKÖRPER
0049 PATRONEN, BLITZLICHT
0056 WASSERBOMBEN
0059 HOHLLADUNGEN, ohne Zündmittel
0060 FÜLLSPRENGKÖRPER
0073 DETONATOREN FÜR MUNITION
0099 LOCKERUNGSSPRENGGERÄTE MIT EXPLOSIVSTOFF, für Erdölbohrungen, ohne Zündmittel
0124 PERFORATIONSHOHLLADUNGSTRÄGER, GELADEN, für Erdölbohrlöcher, ohne Zündmittel
0136 MINEN, mit Sprengladung
0137 MINEN, mit Sprengladung
0167 GESCHOSSE, mit Sprengladung
0168 GESCHOSSE, mit Sprengladung
0180 RAKETEN, mit Sprengladung
0181 RAKETEN, mit Sprengladung
0192 KNALLKAPSELN, EISENBAHN
0196 SIGNALKÖRPER, RAUCH
0221 GEFECHTSKÖPFE, TORPEDO, mit Sprengladung
0271 TREIBSÄTZE
0279 TREIBLADUNGEN FÜR GESCHÜTZE
0280 RAKETENMOTOREN
0284 GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung
0286 GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung
0288 SCHNEIDLADUNG, BIEGSAM, GESTRECKT


Klasse UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände
  0290 SPRENGSCHNUR, mit Metallmantel
0292 GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung
0296 FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF
0326 PATRONEN FÜR WAFFEN, MANÖVER
0329 TORPEDOS, mit Sprengladung
0330 TORPEDOS, mit Sprengladung
0333 FEUERWERKSKÖRPER
0354 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
0369 GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung
0374 FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF
0397 RAKETEN, FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit Sprengladung
0399 BOMBEN, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT ENTHALTEN, mit Sprengladung
0408 ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG, mit Sicherungsvorrichtungen
0442 SPRENGLADUNGEN, GEWERBLICHE, ohne Zündmittel
0449 TORPEDOS, MIT FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit oder ohne Sprengladung
0451 TORPEDOS, mit Sprengladung
0457 SPRENGLADUNGEN, KUNSTSTOFFGEBUNDEN
0461 BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G.
0462 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
0463 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
0464 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
0465 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
  Stoffe:
0004 AMMONIUMPIKRAT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser
0027 SCHWARZPULVER, gekörnt oder in Mehlform
0072 CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN (CYCLONIT), (HEXOGEN), (RDX), ANGEFEUCH-
TET mit mindestens 15 Masse-% Wasser
0076 DINITROPHENOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
0078 DINITRORESORCINOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
0079 HEXANITRODIPHENYLAMIN (DIPIKRYLAMIN), (HEXYL)
0081* SPRENGSTOFF, TYP A
*) mit einem Gehalt an flüssigen Salpetersäureestern von mehr als 40 Masse-% (siehe auch SV 616)
0118 HEXOLIT (HEXOTOL), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
0147 NITROHARNSTOFF
0150 PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN), ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 Masse-% Wasser oder DESENSIBILISIERT mit mindestens 15 Masse-% Phlegmatisierungsmittel
0151 PENTOLIT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
0153 TRINITROANILIN (PIKRAMID)
0154 TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser
0155 TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID)
0160 TREIBLADUNGSPULVER
0207 TETRANITROANILIN
0208 TRINITROPHENYLMETHYLNITRAMIN (TETRYL)
0213 TRINITROANISOL
0214 TRINITROBENZEN, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser


Klasse UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände
  0215 TRINITROBENZOESÄURE, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser
0216 TRINITRO-m-CRESOL
0217 TRINITRONAPHTHALEN
0218 TRINITROPHENETOL
0219 TRINITRORESORCINOL (STYPHNINSÄURE), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung
0226 CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN (HMX) (OKTOGEN), ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser
0282 NITROGUANIDIN (PICRIT), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser
0357 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
0385 5-NITROBENZOTRIAZOL
0386 TRINITROBENZENSULFONSÄURE
0387 TRINITROFLUORENON
0388 TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN oder TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT HEXANITROSTILBEN
0389 TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN UND HEXANITROSTILBEN
0392 HEXANITROSTILBEN
0394 TRINITRORESORCINOL (STYPHNINSÄURE), ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung
0401 DIPIKRYLSULFID, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser
0411 PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN), mit nicht weniger als 7 Masse-% Wachs
0474 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
0475 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
0476 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
0483 CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN (CYCLONIT), (HEXOGEN), (RDX), DESENSIBILISIERT
0484 CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN (HMX), (OKTOGEN), DESENSIBILISIERT
4.1 3364 TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser
3365 TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID), angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser
3367 TRINITROBENZEN, angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser
3368 TRINITROBENZOESÄURE, angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser
6.1   Alle in der Anlage 2 Nr. 1.2 genannten polychlorierten para-Dibenzodioxine und -furane der UN-Nummern 2810 und 2811 der Verpackungsgruppe I

2. § 7 gilt für folgende entzündbare; giftige; giftig und entzündbare; giftig und ätzende; giftig, oxidierend und ätzende Stoffe der Klasse 2:

2.1 Für die in der Tabelle 2.1 genannten Stoffe gilt § 7 ab jeweils 6.000 kg Nettomasse in einer Beförderungseinheit.

Tabelle 2.1

UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1011 BUTAN
1012 BUT-1-EN oder cis-BUT-2-EN oder trans-BUT-2-EN oder BUTENE, GEMISCH
1027 CYCLOPROPAN
1055 ISOBUTEN
1077 PROPEN
1965 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (Gemisch A, A 01, A 02, A 0, A 1, B 1, B 2, B oder C)
1969 ISOBUTAN
1978 PROPAN
2035 1,1,1-TRIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 143a)

Bemerkungen:

1. § 7 Abs. 5 gilt nicht für die Beförderung von Gasgemischen der UN-Nummer 1965 auf Entfernungen bis zu 100 Kilometer zu Verbrauchern, die keinen Gleisanschluss haben.

2. § 7 gilt nicht für die in der Tabelle 2.1 genannten Stoffe, sofern diese Stoffe in vorgeschriebenen Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von höchstens 150 Liter oder Gefäßen mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter bis höchstens 1.000 Liter enthalten sind.

3. § 7 gilt nicht für Beförderungen von Gasgemischen der UN-Nummer 1965 in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, ortsbeweglichen Tanks und Tankcontainern - im Nachfolgenden als Tanks bezeichnet -, wenn nachfolgende Bedingungen erfüllt sind:

3.1 Bei Beförderungen bis 9.000 kg Nettomasse, sofern

  1. Tanks verwendet werden, deren Wanddicke mindestens den Vorschriften des Kapitels 6.7 oder 6.8 entspricht, oder
  2. Tanks verwendet werden, die nach den Übergangsvorschriften gemäß Anlage 2 Nr. 1.4 und nach den Unterabschnitten 1.6.3.1 bis 1.6.3.7 weiterverwendet werden dürfen und wenn eine der folgenden zusätzlichen Bedingungen nach Doppelbuchstabe aa oder bb eingehalten ist:
    aa) Die Tanks müssen mit einer äußeren Feststoffisolierung mit Stahlblechabdeckung versehen sein.
    bb) Die Fahrzeuge müssen mindestens mit einem Automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach § 41 Abs. 18 oder § 41b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet sein.

3.2 Bei Beförderungen von mehr als 9.000 kg bis 11.000 kg Nettomasse, sofern

  1. Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1 Buchstabe a entspricht und wenn von den Bedingungen der Nummer 3.1 Buchstabe b entweder Doppelbuchstabe aa oder bb erfüllt ist, oder
  2. Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1 Buchstabe b entspricht und wenn die Bedingungen der Nummer 3.1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb erfüllt sind.

3.3 In der ADR-Zulassungsbescheinigung der Tankfahrzeuge und der Sattelzugmaschinen dieser Fahrzeuge nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR und in der Prüfbescheinigung für Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5 ist von den Überwachungsstellen oder dem Sachverständigen nach § 6 Abs. 5 zu vermerken, welche Bedingungen der Nummern 3.1 und 3.2 erfüllt sind.

3.4 Die Anlage 3 dieser Verordnung ist bei Beförderungen nach dieser Bemerkung anzuwenden.

2.2 Für die in der Tabelle 2.2 genannten Stoffe gilt § 7 ab jeweils 1.000 kg Nettomasse in einer Beförderungseinheit.

Tabelle 2.2

UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1005 AMMONIAK, WASSERFREI
1010 BUTADIENE, STABILISIERT oder BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH,
1017 STABILISIERT, das bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 1,1 MPa (11 bar) hat und dessen Dichte bei 50 °C den Wert von 0,525 kg/l nicht unterschreitet CHLOR
1030 1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 152a)
1032 DIMETHYLAMIN, WASSERFREI
1033 DIMETHYLETHER
1035 ETHAN
1036 ETHYLAMIN
1037 ETHYLCHLORID
1038 ETHYLEN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
1040 ETHYLENOXID
1040 ETHYLENOXID MIT STICKSTOFF bis zu einem Gesamtdruck von 1 MPa (10 bar) bei 50 °C
1041 ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 9 %, aber höchstens 87 % Ethylenoxid
1045 FLUOR, VERDICHTET
1048 BROMWASSERSTOFF, WASSERFREI
1050 CHLORWASSERSTOFF, WASSERFREI
1053 SCHWEFELWASSERSTOFF
1060 METHYLACETYLEN UND PROPADIEN, GEMISCH, STABILISIERT (Gemisch P 1) (Gemisch P 2)
1061 METHYLAMIN, WASSERFREI
1062 METHYLBROMID mit höchstens 2 % Chlorpikrin
1063 METHYLCHLORID (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 40)
1064 METHYLMERCAPTAN
1067 DISTICKSTOFFTETROXID (STICKSTOFFDIOXID)
1076 PHOSGEN
1079 SCHWEFELDIOXID
1082 CHLORTRIFLUORETHYLEN, STABILISIERT
1083 TRIMETHYLAMIN, WASSERFREI
1085 VINYLBROMID, STABILISIERT
1086 VINYLCHLORID, STABILISIERT
1087 VINYLMETHYLETHER, STABILISIERT
1581 CHLORPIKRIN UND METHYLBROMID, GEMISCH mit mehr als 2 % Chlorpikrin
1582 CHLORPIKRIN UND METHYLCHLORID, GEMISCH
1741 BORTRICHLORID
1860 VINYLFLUORID, STABILISIERT
1912 METHYLCHLORID UND DICHLORMETHAN, GEMISCH
1959 1,1-DIFLUORETHYLEN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1132a)
1961 ETHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
1962 ETHYLEN
1966 WASSERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
1972 METHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG oder ERDGAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG mit hohem Methangehalt
2517 1-CHLOR-1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 142b)
3138 ETHYLEN, ACETYLEN UND PROPYLEN, GEMISCH, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, mit mindestens 71,5 % Ethylen, höchstens 22,5 % Acetylen und höchstens 6 % Propylen
3160 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
3300 ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 87 % Ethylenoxid
3312 GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.

Bemerkungen:

  1. § 7 Abs. 4 Nr. 2 gilt nicht für die Beförderung von Gasen der UN-Nummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312.
  2. § 7 gilt nicht für die in Tabelle 2.2 genannten Stoffe - ausgenommen 1045 Fluor, verdichtet und die tiefgekühlten verflüssigten Gase der UN-Nummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312 -, sofern diese Stoffe in vorgeschriebenen Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von höchstens 150 Liter oder Gefäßen mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter bis höchstens 1.000 Liter enthalten sind.

3. Für die in Tabelle 3 genannten flüssigen Stoffe der Klassen 3, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1 und 8 der Verpackungsgruppe I gilt § 7 ab jeweils 1.000 kg Nettomasse, sofern diese Stoffe in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks oder Tankcontainern oder ortsbeweglichen Tanks mit einem Einzelfassungsraum von mehr als 3.000 Liter befördert werden.

Tabelle 3

Klasse UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
3 1093 ACRYLNITRIL, STABILISIERT
1099 ALLYLBROMID
1100 ALLYLCHLORID
1131 KOHLENSTOFFDISULFID
1921 PROPYLENIMIN, STABILISIERT
3079 METHACRYLNITRIL, STABILISIERT
4.2 1366 DIETHYLZINK
1370 DIEMETHYLZINK
2005 DIPHENYLMAGNESIUM
2445 LITHIUMALKYLE, FLÜSSIG
3051 ALUMINIUMALKYLE
3052 ALUMINIUMALKYLHALOGENIDE, FLÜSSIG
3053 MAGNESIUMALKYLE
3076 ALUMINIUMALKYLHYDRIDE
3394 PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND
4.3 1928 METHYLMAGNESIUMBROMID IN ETHYLETHER
3399 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR
5.1 1510 TETRANITROMETHAN
1745 BROMPENTAFLUORID
1746 BROMTRIFLUORID
1873 PERCHLORSÄURE mit mehr als 50 Masse-%, aber höchstens 72 Masse-% Säure
2015 WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG, STABILISIERT, mit mehr als 60 %, aber höchstens 70 % Wasserstoffperoxid
2015 WASSERSTOFFPEROXID,WÄSSERIGE LÖSUNG, STABILISIERT, mit mehr als 70 % Wasserstoffperoxid
6.1 1092 ACROLEIN, STABILISIERT
1098 ALLYLALKOHOL
1135 ETHYLENCHLORHYDRIN
1182 ETHYLCHLORFORMIAT
1185 ETHYLENIMIN, STABILISIERT
1238 METHYLCHLORFORMIAT
1259 NICKELTETRACARBONYL
1541 ACETONCYANHYDRIN, STABILISIERT
1553 ARSENSÄURE, FLÜSSIG
1556 ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G., anorganisch, einschließlich Arsenate, n.a.g., Arsenite, n.a.g. und Arsensulfide, n.a.g.
1560 ARSENTRICHLORID
1580 CHLORPIKRIN
1595 DIMETHYLSULFAT
1613 CYANWASSERSTOFF, WÄSSERIGE LÖSUNG (CYANWASSERSTOFFSÄURE, WÄSSERIGE LÖSUNG), mit höchstens 20 % Cyanwasserstoff
1649 ANTIKLOPFMISCHUNG FÜR MOTORKRAFTSTOFF
1670 PERCHLORMETHYLMERCAPTAN
1672 PHENYLCARBYLAMINCHLORID
1694 BROMBENZYLCYANIDE, FLÜSSIG
1722 ALLYLCHLORFORMIAT
1935 CYANID, LÖSUNG, N.A.G.
1994 EISENPENTTACARBONYL
2334 ALLYLAMIN
2337 PHENYLMERCAPTAN
2382 DIMETHYLHYDRAZIN, SYMMETRISCH
2558 EPIBROMHYDRIN
2606 METHYLORTHOSILICAT
2810 GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Alle namentlich genannten polychlorierten para-dibenzodioxine und -furane
3017 ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
3018 ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
8 1052 FLUORWASSERSTOFF, WASSERFREI
1739 BENZYLCHLORFORMIAT
1744 BROM oder BROM, LÖSUNG
1777 FLUORSULFONSÄURE
1790 FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit mehr als 60 % Fluorwasserstoff, aber höchstens 85 % Fluorwasserstoff
1790 FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit mehr als 85 % Fluorwasserstoff
1829 SCHWEFELTRIOXID, STABILISIERT
2699 TRIFLUORESSIGSÄURE

4. Für die nachfolgend genannten entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3, die unter die Verpackungsgruppe I oder II fallen, gelten unter der Maßgabe des § 7 Abs. 1 die Absätze 2 und 3.

Tabelle 4

 UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1088 ACETAL
1089 ACETALDEHYD
1090 ACETON
1091 ACETONÖLE
1105 PENTANOLE
1107 AMYLCHLORIDE
1108 PENT-1-EN (n-AMYLEN)
1111 AMYLMERCAPTAN
1113 AMYLNITRITE
1114 BENZEN
1120 BUTANOLE
1123 BUTYLACETATE
1126 1-BROMBUTAN
1127 CHLORBUTANE
1128 n-BUTYLFORMIAT
1129 BUTYRALDEHYD
1133 KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1133 KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber
1133 höchstens 175 kPa) KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1136 STEINKOHLENTEERDESTILLATE, ENTZÜNDBAR


UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1139 SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Oberflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für Fässer) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1139 SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Ober flächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für Fässer) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1144 CROTONYLEN
1145 CYCLOHEXAN
1146 CYCLOPENTAN
1148 DIACETONALKOHOL, technisch
1150 1,2-DICHLORETHYLEN
1155 DIETHYLETHER (ETHYLETHER)
1156 DIETHYLKETON
1159 DIISOPROPYLETHER
1161 DIMETHYLCARBONAT
1164 DIMETHYLSULFID
1165 DIOXAN
1166 DIOXOLAN
1167 DIVINYLETHER, STABILISIERT
1169 EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1169 EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1170 ETHANOL (ETHYLALKOHOL) oder ETHANOL, LÖSUNG (ETHYLALKOHOL, LÖSUNG)
1173 ETHYLACETAT
1175 ETHYLBENZEN
1176 TRIETHYLBORAT
1178 2-ETHYLBUTYRALDEHYD
1179 ETHYLBUTYLETHER
1190 ETHYLFORMIAT
1193 ETHYLMETHYLKETON (METHYLETHYLKETON)
1195 ETHYLPROPIONAT
1197 EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1197 EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1197 EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1201 FUSELÖL
1203 BENZIN oder OTTOKRAFTSTOFF
1206 HEPTANE
1208 HEXANE
1210 DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1210 DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1210 DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1213 ISOBUTYLACETAT
1216 ISOOCTENE
 UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1218 ISOPREN, STABILISIERT
1219 ISOPROPANOL (ISOPROPYLALKOHOL)
1220 ISOPROPYLACETAT
1222 ISOPROPYLNITRAT
1224 KETONE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1224 KETONE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1231 METHYLACETAT
1234 METHYLAL
1237 METHYLBUTYRAT
1243 METHYLFORMIAT
1245 METHYLISOBUTYLKETON
1246 METHYLISOPROPENYLKETON, STABILISIERT
1247 METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT
1248 METHYLPROPIONAT
1249 METHYLPROPYLKETON
1261 NITROMETHAN
1262 OCTANE
1263 FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff
1263 und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und- lösemittel) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa) FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff
1265 und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa) PENTANE, flüssig
1266 PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1266 PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1267 ROHERDÖL (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens110 kPa)
1274 n-PROPANOL (n-PROPYLALKOHOL)
1275 PROPIONALDEHYD
1276 n-PROPYLACETAT
1278 1-CHLORPROPAN
1279 1,2-DICHLORPROPAN
1280 PROPYLENOXID
1281 PROPYLFORMIATE
1282 PYRIDIN
1286 HARZÖL (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1286 HARZÖL (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1286 HARZÖL (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1287 GUMMILÖSUNG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1287 GUMMILÖSUNG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1287 GUMMILÖSUNG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1288 SCHIEFERÖL
1293 TINKTUREN, MEDIZINISCHE
1294 TOLUEN
1300 TERPENTINÖLERSATZ
1301 VINYLACETAT, STABILISIERT
1302 VINYLETHYLETHER, STABILISIERT
1303 VINYLIDENCHLORID, STABILISIERT
1304 VINYLISOBUTYLETHER, STABILISIERT
1306 HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens175 kPa)
1306 HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1307 XYLENE
1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1648 ACETONITRIL
1862 ETHYLCROTONAT
1863 DÜSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1863 DÜSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1863 DÜSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1865 n-PROPYLNITRAT
1866 HARZLÖSUNG, entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1866 HARZLÖSUNG, entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1866 HARZLÖSUNG, entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1917 ETHYLACRYLAT, STABILISIERT
1919 METHYLACRYLAT, STABILISIERT
1987 ALKOHOLE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1987 ALKOHOLE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1989 ALDEHYDE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1989 ALDEHYDE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1989 ALDEHYDE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1999 TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenasphalt und Öle, Bitumen und Cutback (Verschnittbitumen) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
1999 TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenasphalt und Öle, Bitumen und Cutback (Verschnittbitumen) (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
2045 ISOBUTYRALDEHYD (ISOBUTYLALDEHYD)
2047 DICHLORPROPENE
2050 DIISOBUTYLEN, ISOMERE VERBINDUNGEN
2056 TETRAHYDROFURAN
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
2057 TRIPROPYLEN
2058 VALERALDEHYD
2059 NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der
2059 Trockenmasse und höchstens 55 % Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa) NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der
2059 Trockenmasse und höchstens 55 % Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa) NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der
2241 Trockenmasse und höchstens 55 % Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) CYCLOHEPTAN
2242 CYCLOHEPTEN
2246 CYCLOPENTEN
2251 BICYCLO-[2,2,1]-HEPTA-2,5-DIEN, STABILISIERT (NORBORNAN-2,5-DIEN, STABILISIERT)
2252 1,2-DIMETHOXYETHAN
2256 CYCLOHEXEN
2263 DIMETHYLCYCLOHEXANE
2277 ETHYLMETHACRYLAT, STABILISIERT
2278 n-HEPTEN
2287 ISOHEPTENE
2288 ISOHEXENE
2296 METHYLCYCLOHEXAN
2298 METHYLCYCLOPENTAN
2301 2-METHYLFURAN
2309 OCTADIENE
2338 BENZOTRIFLUORID
2339 2-BROMBUTAN
2340 2-BROMETHYLETHYLETHER
2342 BROMMETHYLPROPANE
2343 2-BROMPENTAN
2344 BROMPROPANE
2345 3-BROMPROPIN
2346 BUTANDION
2347 BUTYLMERCAPTAN
2350 BUTYLMETHYLETHER
2351 BUTYLNITRITE
2352 BUTYLVINYLETHER, STABILISIERT
2356 2-CHLORPROPAN
2358 CYCLOOCTATETRAEN
2362 1,1-DICHLORETHAN
2363 ETHYLMERCAPTAN
2367 alpha-METHYLVALERALDEHYD
2370 HEX-1-EN
2371 ISOPENTENE
2372 1,2-DI-(DIMETHYLAMINO)-ETHAN
2373 DIETHOXYMETHAN
2374 3,3-DIETHOXYPROPEN
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
2375 DIETHYLSULFID
2376 2,3-DI-HYDROPYRAN
2377 1,1-DIMETHOXYETHAN
2380 DIMETHYLDIETHOXYSILAN
2381 DIMETHYLDISULFID
2384 DI-n-PROPYLETHER
2385 ETHYLISOBUTYRAT
2387 FLUORBENZEN
2388 FLUORTOLUENE
2389 FURAN
2390 2-IODBUTAN
2391 IODMETHYLPROPANE
2393 ISOBUTYLFORMIAT
2397 3-METHYLBUTAN-2-ON
2398 METHYL-tert-BUTYLETHER
2400 METHYLISOVALERAT
2402 PROPANTHIOLE
2403 ISOPROPENYLACETAT
2406 ISOPROPYLISOBUTYRAT
2409 ISOPROPYLPROPIONAT
2410 1,2,3,6-TETRAHYDROPYRIDIN
2412 TETRAHYDROTHIOPHEN
2414 THIOPHEN
2416 TRIMETHYLBORAT
2436 THIOESSIGSÄURE
2456 2-CHLORPROPEN
2457 2,3-DIMETHYLBUTAN
2458 HEXADIENE
2459 2-METHYLBUT-1-EN
2460 2-METHYLBUT-2-EN
2461 METHYLPENTADIENE
2536 METHYLTETRAHYDROFURAN
2554 METHYLALLYLCHLORID
2561 3-METHYLBUT-1-EN
2612 METHYLPROPYLETHER
2615 ETHYLPROPYLETHER
2616 TRIISOPROPYLBORAT
2707 DIMETHYLDIOXANE
2749 TETRAMETHYLSILAN
2838 VINYLBUTYRAT, STABILISIERT
3022 1,2-BUTYLENOXID, STABILISIERT
3065 ALKOHOLISCHE GETRÄNKE mit mehr als 70 Vol.-% Alkohol
3269 POLYESTERHARZ-MEHRKOMPONENTENSYSTEME
3271 ETHER, N.A.G.
3272 ESTER, N.A.G.
3295 KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)
3295 KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
3295 KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
3336 MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
3336 MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa)
3336 MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)".

10. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1.3 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 wird die Angabe "1 kg" durch die Angabe "3 kg" ersetzt.

bbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg nicht überschreiten.  "Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse 1.4 50 kg nicht überschreiten."

ccc) In Satz 4 wird die Angabe "ADR und Unterabschnitt 1.1.3.1 RID" gestrichen.

bb) Buchstabe c wird wie folgt geändert:

aaa) In Doppelbuchstabe aa wird Satz 1 durch folgende Sätze 1 und 2 ersetzt:

"Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse 1.4 20 kg nicht überschreiten."

bbb) In Doppelbuchstabe bb wird im ersten Spiegelstrich die Angabe "und 4.1.1.5 bis" durch die Angabe " , 4.1.1.6 und" und im zweiten Spiegelstrich die Angabe "4.1.6.4" durch die Angabe "4.1.6.8" ersetzt sowie der dritte Spiegelstrich gestrichen.

b) Nummer 2.1 wird gestrichen.

c) In der Überschrift zu Nummer 2.5 wird die Angabe "Unterabschnitt 9.2.3.3 ADR in Verbindung mit Unterabschnitt 1.6.5.2 ADR" durch die Angabe "Absatz 9.2.3.1.2 ADR" ersetzt.

Artikel 2

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den Wortlaut der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in der vom 11. Januar 2005 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 7 mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. Artikel 1 Nr. 7 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 3. Januar 2005

________ 

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/89/EG der Kommission vom 13. September 2004 zur fünften Anpassung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter an den technischen Fortschritt (ABl. EU Nr. L 293 S. 14), der Richtlinie 2004/110/EG der Kommission vom 9. Dezember 2004 zur sechsten Anpassung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter an den technischen Fortschritt (ABl. EU Nr. L 365 S. 24) und der Richtlinie 2004/111/EG der Kommission vom 9. Dezember 2004 zur fünften Anpassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße an den technischen Fortschritt (ABl. EU Nr. L 365 S. 25).


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE