Änderungstext

Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

Vom 17. März 2017
(BGBl. I Nr. 15 vom 30.03.2017 S. 568)



Siehe Fn. 1

Auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 5 sowie des § 6 Nummer 1 bis 3 und § 7a sowie des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und § 12 Absatz 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975), von denen § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2, § 6 und § 12 Absatz 2 Satz 1 zuletzt durch Artikel 487 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) sowie § 5 Absatz 2 Satz 2 und § 7a Absatz 1 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen:

Artikel 1
Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2015 (BGBl. I S. 366), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach der § 30 betreffenden Angabe wird folgende Angabe eingefügt:

" § 30a Pflichten der für die Instandhaltung zuständigen Stelle im Eisenbahnverkehr".

b) Nach der § 31 betreffenden Angabe wird folgende Angabe eingefügt:

" § 31a Pflichten des Triebfahrzeugführers im Eisenbahnverkehr".

c) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:

" § 34 Pflichten des Eigentümers oder Betreibers in der Binnenschifffahrt".

d) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:

" § 35 Verlagerung

§ 35a Fahrweg im Straßenverkehr

§ 35b Gefährliche Güter, für deren Beförderung die §§ 35 und 35a gelten

§ 35c Ausnahmen zu den §§ 35 und 35a".

e) Nach der § 36 betreffenden Angabe wird folgende Angabe eingefügt:

" § 36a Beförderung gefährlicher Güter als behördliche Asservate".

f) Die Angabe zur Anlage 1 wird gestrichen.

2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden die Wörter "vom 3. Juni 2013 (BGBl. 2013 II S. 648), die zuletzt nach Maßgabe der 24. ADR-Änderungsverordnung vom 6. Oktober 2014 (BGBl. 2014 II S. 722) geändert worden sind, sowie die Vorschriften der Anlagen 1 und 2" durch die Wörter "vom 17. April 2015 (BGBl. 2015 II S. 504), die zuletzt nach Maßgabe der 25. ADR-Änderungsverordnung vom 25. Oktober 2016 (BGBl. 2016 II S. 1203) geändert worden sind, sowie die Vorschriften der Anlage 2" ersetzt.

bb) In Buchstabe b werden die Wörter "und die Vorschriften der Anlage 1 " gestrichen.

b) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter "19. RID-Änderungsverordnung vom 31. Oktober 2014 (BGBl. 2014 II S. 890)" durch die Wörter "20. RID-Änderungsverordnung vom 11. November 2016 (BGBl. 2016 II S. 1258)" ersetzt.

c) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter "5. ADN-Änderungsverordnung vom 15. Dezember 2014 (BGBl. 2014 II S. 1344)" durch die Wörter "6. ADN-Änderungsverordnung vom 25. November 2016 (BGBl. 2016 II S. 1298)" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:

alt neu
15. ODV ist die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2715) geändert worden ist; "15. Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung ist die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch Artikel 491 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist;"

b) In Nummer 18 werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 301), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 26. Februar 2015 (BGBl. I S. 265) geändert worden ist" durch die Wörter "vom 9. Februar 2016 (BGBl. I S. 182)" ersetzt.

c) In Nummer 19 wird der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 20 angefügt:

"20. Bundeswasserstraßen sind die Wasserstraßen nach § 1 Absatz 1 und Absatz 4 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Elbe im Hamburger Hafen."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe " § 35" durch die Wörter "den §§ 35 bis 35b" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Diese Ausnahmen schließen für den Bereich der Bundeswasserstraßen weitere für das Vorhaben erforderliche Entscheidungen nach Teil 7 ADN - ausgenommen Unterabschnitt 7.2.2.6 und Absätze 7.2.3.7.1 und 7.2.3.7.6 ADN - mit ein; die Entscheidung ergeht insoweit im Benehmen mit der nach § 16 Absatz 6 zuständigen Behörde."

c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

d) In Absatz 7 Satz 3 wird die Angabe " § 35" durch die Wörter "den §§ 35 bis 35b" ersetzt.

e) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 angefügt:

"(11) Bei dem Bescheid nach Absatz 1 bis 3 genügt das Mitführen eines fernkopierten Bescheides oder des Ausdrucks eines elektronisch erteilten und signierten Bescheides sowie dessen digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann."

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird die Angabe "ODV" durch die Wörter "Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung" ersetzt.

bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
5. die Fahrwegbestimmung und Bescheinigung nach § 35, "5. die Bescheinigung nach § 35 Absatz 4 und die Fahrwegbestimmung nach § 35a Absatz 3,"

b) In Absatz 2 wird Nummer 4 wie folgt gefasst:

alt neu
4. die Fahrwegbestimmung und Bescheinigung nach § 35, "4. die Bescheinigung nach § 35 Absatz 4 und die Fahrwegbestimmung nach § 35a Absatz 3,"

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a wird die Angabe "Kapitel 2.2" durch die Wörter "den Kapiteln 2.1 und 2.2" und die Angabe "Bemerkung 3" durch die Angabe "Bemerkung 4" ersetzt.

bbb) In Buchstabe h wird das Wort "Kennzeichnung" durch das Wort "Kennzeichen" ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird das Wort "Kennzeichnung" durch das Wort "Kennzeichen" ersetzt.

cc) In Nummer 10 werden

aaa) nach dem Wort "Anerkennung" die Wörter "einer Norm oder eines Regelwerks nach Absatz 6.2.1.1.9 und die Anerkennung" und

bbb) nach der Angabe "Absatz 6.7.4.2.1 Satz 1," die Angabe "Absatz 6.7.4.7.4," eingefügt.

dd) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

alt neu
12. (weggefallen) "12. die Festlegung von Normen und Bedingungen nach Unterabschnitt 7.3.3.1 VC 3 ADR;"

c) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "ODV" durch die Wörter "Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung" ersetzt.

d) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die unter Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c, d und f bis l, Nummer 2 bis 7, 11, 13 und 14 genannten Zulassungen, Zustimmungen, Anerkennungen und Genehmigungen können widerruflich erteilt, befristet und mit Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen."

7. In § 9 werden

a) die Wörter " § 6 Absatz 5 der GGVSee" durch die Wörter " § 12 Absatz 1 Nummer 8 der GGVSee" und

b) die Angabe "ODV" durch die Wörter "Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung"

ersetzt.

8. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Im Einleitungssatzteil wird die Angabe "ODV" durch die Wörter "Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung" ersetzt.

bbb) In Nummer 2 Buchstabe b werden nach der Angabe "Kapitel 6.8" die Wörter "sowie Kapitel 6.8 in Verbindung mit Kapitel 6.10" eingefügt.

bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe "ODV" durch die Wörter "Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung" ersetzt.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur richtet einen Erfahrungsaustausch zwischen den zuständigen Stellen nach Absatz 1 und § 9 und der nationalen Akkreditierungsstelle sowie den Baumusterzulassungsbehörden nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g bis l und § 15 Absatz 1 Nummer 10 ein, an dem die vorgenannten Behörden und Stellen teilnehmen müssen."

9. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Im Einleitungssatzteil zu Absatz 1 wird die Angabe "ODV" durch die Wörter "Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, sofern diese Aufgaben in den Geltungsbereich der ODV fallen. "(3) Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 4 bis 7 sowie Absatz 2 gelten nicht, sofern diese Aufgaben in den Geltungsbereich der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung fallen."

10. In § 13a wird die Angabe "ODV" durch die Wörter "Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung" ersetzt.

11. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 werden nach der Angabe "9.1.2.3" die Wörter "sowie für nicht vorgeschriebene informelle Änderungen oder Ergänzungen in Nummer 11 von ADR-Zulassungsbescheinigungen nach Unterabschnitt 9.1.3.1" angefügt.

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Die Zulassungsbehörden nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sind zuständig für Änderungen in Nummer 4 und 5 von ADR-Zulassungsbescheinigungen nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR."

12. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 9 werden nach den Wörtern "Rücksendungen nach" die Wörter "Absatz 4.3.2.3.7 Buchstabe b," eingefügt.

bb) In Nummer 10 wird die Angabe "ODV" durch die Wörter "Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung" ersetzt.

cc) In Nummer 13 wird die Angabe "ODV" durch die Wörter "Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung" ersetzt.

dd) In Nummer 14 wird das Wort "und" durch ein Semikolon ersetzt.

ee) In Nummer 15 wird der Schlusspunkt durch das Wort "und" ersetzt.

ff) Folgende Nummer 16 wird angefügt:

"16. die Festlegung von Normen und Bedingungen nach Unterabschnitt 7.3.3.1 VC 3 RID."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) (weggefallen) "(2) Die unter Absatz 1 Nummer 8 und Nummer 10 bis 13 genannten Zulassungen, Zustimmungen, Anerkennungen und Genehmigungen können widerruflich erteilt, befristet und mit Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen."

13. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort "und" durch ein Semikolon ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird der Schlusspunkt durch das Wort "und" ersetzt.

cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. den Erlass von Vorschriften für den Öffnungsdruck von Sicherheitsventilen von Drucktanks nach Abschnitt 1.2.1 ADN Begriffsbestimmung "Öffnungsdruck"."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe "1.16" die Wörter "mit Ausnahme des Unterabschnitts 1.16.13.2 Satz 2 und 3" eingefügt.

bb) Nummer 5

5. das Einziehen, Zurückbehalten oder Ändern eines Zulassungszeugnisses nach den Unterabschnitten 8.1.8.7, 8.1.8.8 und 8.1.9.1 in Verbindung mit 8.1.9.2 ADN;

wird gestrichen.

c) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Die Zulassung von Personen nach Satz 1 Nummer 1 gilt als erteilt für die von einer Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellten und vereidigten Handelschemiker mit der besonderen Qualifikation für die Feststellung von Gaszuständen auf Wasserfahrzeugen und die Ausstellung von Gaszustandsbescheinigungen."

d) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe "8.1.8.7" durch die Angabe "1.1 6.13.2" ersetzt.

14. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 2 werden

aa) die Wörter "schriftlich mitgeteilt" durch die Wörter "schriftlich oder elektronisch mitgeteilt" und

bb) die Wörter " § 35 Absatz 1 unterliegen, auf dessen Beachtung schriftlich hinzuweisen" durch die Wörter " § 35 Absatz 4 Satz 1 oder § 35a Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 unterliegen, auf deren Beachtung schriftlich oder elektronisch hinzuweisen" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "schriftlich mitgeteilt" durch die Wörter "schriftlich oder elektronisch mitgeteilt" ersetzt.

15. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden

aaa) in Buchstabe b die Angabe " § 35 Absatz 1 " durch die Wörter "den §§ 35 und 35a" und

bbb) in dem Nachfolgesatzteil die Wörter "schriftlich hinzuweisen" durch die Wörter "schriftlich oder elektronisch hinzuweisen" ersetzt.

bb) In Nummer 7 werden

aaa) die Angabe "4.1.9.1.8" durch die Angabe "4.1.9.1.9" und

bbb) die Angabe "5.1.5.2.1 " durch die Angabe "5.1.5.2.2" ersetzt.

cc) In Nummer 11 werden die Wörter "schriftlich hinzuweisen" durch die Wörter "schriftlich oder elektronisch hinzuweisen" ersetzt.

b) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter "an ungereinigten und nicht entgasten leeren Tanks oder" gestrichen.

c) In Absatz 4 wird Nummer 2 wie folgt gefasst:

alt neu
2. dass auch an ungereinigten und nicht entgasten leeren Tanks oder an ungereinigten leeren Fahrzeugen, Wagen, Containern, Großcontainern und Kleincontainern für Güter in loser Schüttung
  1. Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.2.4 ADN angebracht werden und
  2. die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.7 ADN angebracht wird.
"2. dass auch an ungereinigten und nicht entgasten leeren Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Fahrzeugen mit Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, MEGC, MEMU, Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks sowie an ungereinigten leeren Fahrzeugen, Wagen und Containern für die Beförderung in loser Schüttung
  1. Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.6.1 ADN und
  2. die orangefarbenen Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.7 ADN angebracht werden."

16. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Folgende Nummer 3 wird eingefügt:

"3. hat dafür zu sorgen, dass Tanks nach Unterabschnitt 4.3.3.5 Satz 3 Buchstabe f ADR/RID nicht zur Beförderung aufgegeben werden;".

bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die neuen Nummern 4 bis 6.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 11 werden

aaa) die Wörter "orangefarbenen Kennzeichnungen" durch die Wörter "orangefarbenen Tafeln" und

bbb) die Wörter "3.4.14 die Kennzeichnung nach Abschnitt 3.4.15 ADR angebracht wird" durch die Wörter "3.4.14 die Kennzeichen nach Abschnitt 3.4.15 ADR angebracht werden" ersetzt.

bb) In Nummer 13 werden

aaa) die Angabe "6.10.2" durch die Angabe "6.10.1, 6.10.2" und

bbb) die Angabe "6.8.3.4.16" durch die Angabe "6.8.3.4.18" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
6. hat den Triebfahrzeugführer nach Unterabschnitt 5.4.3.3 RID vor Antritt der Fahrt über die geladenen gefährlichen Güter zu informieren; "6. hat den Triebfahrzeugführer vor Antritt der Fahrt über die geladenen gefährlichen Güter und deren Position im Zug nach Absatz 1.4.2.2.7 in Verbindung mit Unterabschnitt 5.4.3.3 RID zu informieren;"

bb) In Nummer 7 wird die Angabe ", und" durch ein Semikolon ersetzt.

cc) In Nummer 8 wird der Schlusspunkt durch die Angabe ", und" ersetzt.

dd) Folgende Nummern 9 bis 11 werden angefügt:

"9. hat, wenn er gefährliche Güter am Abgangsort übernimmt, sich nach Absatz 1.4.2.2.1 Buchstabe c RID durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Wagen und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtigkeiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen;

10. hat, wenn er gefährliche Güter am Abgangsort übernimmt, sich nach Absatz 1.4.2.2.1 Buchstabe f zu vergewissern, dass die für die Wagen in Kapitel 5.3 RID vorgeschriebenen Großzettel (Placards), Kennzeichen und orangefarbenen Tafeln angebracht sind, und

11. hat dafür zu sorgen, dass die Informationen, die nach Absatz 1.4.2.2.8 RID zur Verfügung gestellt werden, auch den Tank und seine Ausrüstung umfassen."

17. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter " § 35 Absatz 1 unterliegen, auf dessen Beachtung schriftlich hinzuweisen" durch die Wörter " § 35 Absatz 4 Satz 1 oder § 35a Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 unterliegen, auf deren Beachtung schriftlich oder elektronisch hinzuweisen" ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird das Wort "Kennzeichnungen" durch das Wort "Kennzeichen" ersetzt.

b) In Absatz 3 Nummer 1 wird das Wort "Kennzeichnungen" durch das Wort "Kennzeichen" ersetzt.

c) Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird die Angabe "Absatz 5.3.1.1.2" durch die Angabe "Unterabschnitt 5.3.1.2" ersetzt.

bb) In Buchstabe b wird die Angabe "Absatz 5.3.1.1.3 Satz 1 " durch die Angabe "Unterabschnitt 5.3.1.3" ersetzt.

cc) In Buchstabe c wird die Angabe "Absatz 5.3.1.1.4" durch die Angabe "Unterabschnitt 5.3.1.4" ersetzt.

dd) In Buchstabe d wird die Angabe "Absatz 5.3.1.1.5" durch die Angabe "Unterabschnitt 5.3.1.5" ersetzt.

ee) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

alt neu
e) an leeren Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen, MEGC, Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks sowie an leeren Fahrzeugen und Containern für die Beförderung in loser Schüttung Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.6 ADN "e) auch an ungereinigten und nicht entgasten leeren Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Fahrzeugen mit Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, MEGC, MEMU, Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks sowie an ungereinigten leeren Fahrzeugen, Wagen und Containern für die Beförderung in loser Schüttung Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.6.1 ADN".

18. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Folgende Nummer 2 wird eingefügt:

"2. darf Tanks nach Unterabschnitt 4.3.3.5 Satz 3 Buchstabe a bis e und g ADR/RID dem Beförderer nicht übergeben;".

bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 8 werden die neuen Nummern 3 bis 9.

cc) Folgende Nummer 10 wird eingefügt:

"10. hat dafür zu sorgen, dass Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen und MEGC, deren Datum der nächsten Prüfung nach Absatz 4.3.2.3.7 ADR/RID überschritten ist, nicht befüllt und nicht zur Beförderung aufgegeben werden;".

dd) Die bisherigen Nummern 9 bis 13 werden die neuen Nummern 11 bis 15.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter " § 35 Absatz 1 unterliegen, auf dessen Beachtung schriftlich hinzuweisen" durch die Wörter " § 35 Absatz 4 Satz 1 oder § 35a Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 unterliegen, auf deren Beachtung schriftlich oder elektronisch hinzuweisen" ersetzt.

bb) In Nummer 10 wird die Angabe ", und" durch ein Semikolon ersetzt.

cc) In Nummer 11 wird der Schlusspunkt durch die Angabe ", und" ersetzt.

dd) Folgende Nummer 12 wird angefügt:

"12. hat dafür zu sorgen, dass die Verwendungsvorschriften für flexible Schüttgut-Container nach Unterabschnitt 7.3.2.10 ADR eingehalten werden."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird die Angabe ", und" durch ein Semikolon ersetzt.

bb) In Nummer 5 wird der Schlusspunkt durch die Angabe ", und" ersetzt.

cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. dafür zu sorgen, dass die Verwendungsvorschriften für flexible Schüttgut-Container nach Unterabschnitt 7.3.2.10 RID eingehalten werden."

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe "Absatz 5.3.1.1.4" durch die Angabe "Unterabschnitt 5.3.1.2" ersetzt.

bb) In Nummer 4 wird die Angabe ", und" durch ein Semikolon ersetzt.

cc) In Nummer 5 wird der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt.

dd) Folgende Nummern 6 bis 8 werden angefügt:

"6. nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe u ADN sicherzustellen, dass für die gesamte Dauer des Befüllens eine ständige und zweckmäßige Überwachung gewährleistet ist;

7. nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe m vor dem Befüllen der Ladetanks eines Tankschiffes seinen Teil der Prüfliste nach Unterabschnitt 7.2.4.10 ADN auszufüllen, und

8. nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe r sicherzustellen, dass in der Gasrückfuhrleitung, wenn diese nach Absatz 7.2.4.25.5 ADN erforderlich ist, eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, die das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus schützt."

19. § 23a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 5 wird das Wort "Gefahrenkennzeichnungen" durch die Wörter "Großzettel (Placards), keine Kennzeichen und keine orangefarbenen Tafeln" ersetzt.

b) In Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c werden

aa) die Wörter "Laderate mit der an Bord mitzuführenden Ladeinstruktion" durch die Wörter "Löschrate mit der an Bord mitzuführenden Instruktion für die Lade- und Löschraten" und

bb) das Wort "Gasrückfuhrleitung" durch die Wörter "Gasrückfuhr- oder Gasabfuhrleitung" ersetzt.

20. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "orangefarbener Kennzeichnung" durch die Wörter "orangefarbenen Tafeln" ersetzt.

b) In Nummer 2 werden

aa) die Wörter "und Schüttgut-Container" durch die Wörter ", Schüttgut-Container und flexible Schüttgut-Container" und

bb) die Angabe "Abschnitt 6.11.4" durch die Wörter "den Abschnitten 6.11.4 und 6.11.5" ersetzt.

21. In § 25 wird in Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und Absatz 3 jeweils das Wort "Kennzeichnung" durch das Wort "Kennzeichen" ersetzt.

22. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Im Einleitungssatzteil werden nach dem Wort "ungereinigte" die Wörter "und nicht entgaste" eingefügt.

b) In Nummer 1 wird am Ende die Angabe ", und" durch ein Semikolon ersetzt.

c) In Nummer 2 wird am Ende der Schlusspunkt durch die Angabe ", und" ersetzt.

d) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. die nach Unterabschnitt 5.3.1.6 und den Abschnitten 5.3.2, 5.3.4 und 5.3.6 RID vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichen angebracht sind."

23. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Dies gilt nicht für Auftraggeber des Absenders oder Empfänger, die als Privatpersonen beteiligt sind."

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) Die nach Absatz 4 an der Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt Beteiligten haben dafür zu sorgen, dass der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich mitgeteilt wird, wenn ihnen Fahrzeuge, Wagen, Beförderungsmittel oder Container mit gefährlichen Gütern mit hohem Gefahrenpotenzial oder diese Güter selbst abhandenkommen. Gleiches gilt im Falle des Wiederauffindens. Beim Abhandenkommen von in Tabelle 1.10.3.1.2 aufgelisteten explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff und in den Absätzen 1.10.3.1.3 bis 1.10.3.1.5 ADR/RID/ADN genannten radioaktiven Stoffen ist eine gesonderte Mitteilung nach Satz 1 nur erforderlich, sofern die zuständige Polizeibehörde nicht bereits in die entsprechende Meldung nach § 26 Absatz 1 des Sprengstoffgesetzes oder nach § 71 Absatz 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung einbezogen worden ist. Die Polizeibehörde, die eine Meldung nach den Sätzen 1 bis 3 entgegennimmt, unterrichtet hierüber unverzüglich das Bundeskriminalamt (BKA) sowie das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK)."

24. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 wird die Angabe "5.3.1.1.5" durch die Angabe "5.3.1.1.6" ersetzt.

b) In Nummer 7 werden die Wörter "die Kennzeichnung" durch die Wörter "die Kennzeichen" ersetzt.

25. In § 29 Absatz 4 Nummer 1 werden

a) nach dem Wort "Fahrzeuge" die Wörter "oder in offene oder belüftete Container" eingefügt und

b) die Wörter "der Kennzeichnung" durch die Wörter "des Kennzeichens" ersetzt.

26. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 werden

aa) nach dem Wort "Sachverständigen" die Wörter "sowie der für die Instandhaltung zuständigen Stelle (ECM)" eingefügt und

bb) die Angabe ", und" durch ein Semikolon ersetzt.

b) In Nummer 5 wird der Schlusspunkt durch die Angabe ", und" ersetzt.

c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. die Informationen, die nach Unterabschnitt 1.4.3.5 Buchstabe e RID zur Verfügung gestellt werden, auch den Tank und seine Ausrüstung umfassen."

27. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:

" § 30a Pflichten der für die Instandhaltung zuständigen Stelle im Eisenbahnverkehr

(1) Die für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM) hat dafür zu sorgen, dass

  1. die Instandhaltung des Tanks und seiner Ausrüstung nach Unterabschnitt 1.4.3.8 Buchstabe a in einer Weise sichergestellt wird, die gewährleistet, dass der Kesselwagen unter normalen Betriebsbeanspruchungen auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach den Unterabschnitten 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.5 und den anwendbaren Sondervorschriften in Abschnitt 6.8.4 RID entspricht, mit Ausnahme der durch den Befüller anzugebenden beförderten Stoffe und Gase;
  2. die nach Unterabschnitt 1.4.3.8 Buchstabe b RID festgelegten Informationen auch den Tank und seine Ausrüstung umfassen, und
  3. die Instandhaltungsarbeiten betreffend den Tank und seine Ausrüstung nach Unterabschnitt 1.4.3.8 Buchstabe c RID in den Instandhaltungsunterlagen aufgezeichnet werden.

(2) Soweit der Betreiber eines Kesselwagens die Organisation der Prüfungen der ECM überträgt, hat sie dafür zu sorgen, dass

  1. ein Kesselwagen nicht verwendet wird, wenn das Datum der nächsten Prüfung überschritten ist und
  2. in den Fällen nach Absatz 6.8.2.4.4 RID eine außerordentliche Prüfung des Kesselwagens durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des Tanks oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt sein könnte."

28. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:

" § 31a Pflichten des Triebfahrzeugführers im Eisenbahnverkehr

Der Triebfahrzeugführer im Eisenbahnverkehr muss nach Unterabschnitt 5.4.3.3 RID vor Antritt der Fahrt die schriftlichen Weisungen zu den bei einem Unfall oder Zwischenfall zu ergreifenden Maßnahmen einsehen."

29. In § 33 Nummer 7 wird das Wort "Ausrüster" durch das Wort "Betreiber" ersetzt.

30. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Ausrüsters" durch das Wort "Betreibers" ersetzt.

b) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:

alt neu
Der Eigentümer oder, sofern ein Ausrüsterverhältnis besteht, der Ausrüster in der Binnenschifffahrt hat dafür zu sorgen, dass "Der Eigentümer oder, sofern das Schiff von einem Betreiber gechartert wurde, der Betreiber in der Binnenschifffahrt hat dafür zu sorgen, dass".

c) In Nummer 5 wird am Ende die Angabe ", und" durch ein Semikolon ersetzt.

d) In Nummer 6 wird am Ende der Schlusspunkt durch die Angabe ", und" ersetzt.

e) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

"7. das Schiff nach Abschnitt 1.16.9 ADN in den dort genannten Fällen einer Sonderuntersuchung unterzogen wird."

31. § 35 wird durch die folgenden §§ 35 bis 35c ersetzt:

alt neu
§ 35 Fahrweg und Verlagerung im Straßenverkehr RSEB 16

(1) Für Beförderungen der in Anlage 1 Nummer 1 bis 3 genannten Güter gelten in dem dort festgelegten Rahmen im Straßenverkehr die Absätze 2 bis 7. Für Beförderungen der in Anlage 1 Nummer 4 genannten entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3 gelten im Straßenverkehr die Vorschriften der Absätze 2 und 3, mit Ausnahme von Beförderungen

  1. in Versandstücken einschließlich IBC oder Großverpackungen,
  2. in nicht wanddickenreduzierten zylindrischen Tanks nach Kapitel 6.7 oder Kapitel 6.8 ADR, die nach einem Berechnungsdruck von mindestens 0,4 Mega-Pascal (4 Bar) bemessen sind oder mit einem Prüfdruck von mindestens 0,4 Mega-Pascal (4 Bar) geprüft sind, wenn dies in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR oder in einer besonderen Bescheinigung des Tankherstellers oder eines Sachverständigen nach § 14 Absatz 4 bestätigt ist,
  3. in Doppelwandtanks nach Absatz 6.8.2.1.20 Buchstabe b Nummer 2 und 3 linke Spalte und Absatz 6.8.2.1.20 rechte Spalte, in Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.1.20 Buchstabe b letzter Satz linke Spalte oder in Saug-Druck-Tanks für Abfälle nach Kapitel 6.10 ADR oder
  4. in anderen als in den Nummern 2 und 3 beschriebenen Tanks in Mengen bis zu 3.000 Liter bei Stoffen, die unter die Verpackungsgruppe I fallen, oder bis zu 6.000 Liter bei Stoffen, die unter die Verpackungsgruppe II fallen, jeweils auf Entfernungen bis zu 100 Kilometer.

(2) Gefährliche Güter nach Absatz 1 sind auf Autobahnen zu befördern. Dies gilt nicht, wenn die Benutzung der Autobahn

  1. unzumutbar ist, insbesondere wenn die Entfernung bei Benutzung der Autobahn mindestens doppelt so groß ist wie die Entfernung bei Benutzung anderer geeigneter Straßen, oder
  2. nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Ferienreiseverordnung ausgeschlossen oder beschränkt ist.

(3) Der Fahrweg außerhalb der Autobahnen wird von der Straßenverkehrsbehörde für eine einzelne Fahrt oder bei vergleichbaren Sachverhalten für eine begrenzte oder unbegrenzte Zahl von Fahrten innerhalb einer bestimmten Zeit von höchstens drei Jahren schriftlich bestimmt. Die Fahrwegbestimmung kann auch durch Allgemeinverfügung erfolgen, die öffentlich und auch ohne Befristung bekannt gegeben werden kann. Bei Sperrungen dürfen die ausgewiesenen Umleitungsstrecken ohne Fahrwegbestimmung benutzt werden. Die Fahrwegbestimmung ist vom Beförderer, Absender, Verlader, Befüller oder Empfänger bei den zuständigen Straßenverkehrsbehörden zu beantragen. Der Beförderer darf die gefährlichen Güter nur befördern, wenn eine Fahrwegbestimmung erteilt ist. Er hat dafür zu sorgen, dass der Bescheid über die Fahrwegbestimmung dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird. Der Fahrzeugführer muss die Fahrwegbestimmung beachten und sie während der Beförderung mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.

(4) Güter der Anlage 1 dürfen auf der Straße

  1. nicht befördert werden, wenn das gefährliche Gut in einem Gleis- oder Hafenanschluss verladen und entladen werden kann, es sei denn, dass die Entfernung auf dem Eisenbahn- oder Wasserweg mindestens doppelt so groß ist wie die tatsächliche Entfernung auf der Straße,
  2. nur zum oder vom nächstgelegenen geeigneten Bahnhof oder Hafen befördert werden, wenn das gefährliche Gut
    1. in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder Großcontainern verladen werden kann, die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich dieser Verordnung mehr als 200 Kilometer beträgt und der Container oder die ortsbeweglichen Tanks auf dem größeren Teil dieser Strecke mit der Eisenbahn oder dem Schiff befördert werden können oder
    2. in Straßenfahrzeuge verladen werden soll und im Huckepackverkehr befördert werden kann, die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich dieser Verordnung mehr als 400 Kilometer beträgt und das Straßenfahrzeug auf dem größeren Teil dieser Strecke mit der Eisenbahn befördert werden kann.

(5) Bei Beförderungen von Gütern der Anlage 1 auf der Straße, mit Ausnahme von Beförderungen nach Absatz 4 Nummer 2, hat der Beförderer durch eine Bescheinigung des Eisenbahn-Bundesamtes nachzuweisen, dass ein Gleisanschluss-, Container- oder Huckepackverkehr nach Absatz 4 nicht möglich ist. Im Containerverkehr hat der Beförderer außerdem durch eine Bescheinigung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt nachzuweisen, dass Containerverkehr auf dem Wasserweg nicht möglich ist. Die Bescheinigung ist vom Beförderer, Absender, Verlader oder Empfänger zu beantragen. Die Bescheinigungen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen bei grenzüberschreitenden Beförderungen auch von der nach Landesrecht zuständigen Behörde erteilt werden. Der Absender, der Verlader, der Befüller und der Empfänger haben dem Eisenbahn-Bundesamt, der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt oder den nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Anfrage die erforderlichen Auskünfte für die Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 4 zu erteilen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beförderungen auf der Straße zwischen dem Verlader oder dem Empfänger und dem nächstgelegenen geeigneten Bahnhof oder Binnen- oder Seehafen.

(6) Bei Beförderungen zum oder vom nächstgelegenen Bahnhof oder Hafen nach Absatz 4 Nummer 2 muss der Beförderer im Beförderungspapier die Bezeichnung des Bahnhofes oder Hafens angeben und zusätzlich vermerken "Beförderung nach § 35 Absatz 4 Nummer 2 GGVSEB". Für Beförderungen im Zusammenhang mit einem Huckepackverkehr nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b ist für die Anfuhr auf der Straße durch eine Reservierungsbestätigung der Eisenbahn oder den von ihr beauftragten Stellen und für die Abfuhr auf der Straße durch das Beförderungspapier für den Bahntransport die Teilnahme am Huckepackverkehr glaubhaft zu machen.

(7) Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass die Bescheinigungen nach Absatz 5 Satz 1 und 2, die Reservierungsbestätigung oder das Beförderungspapier für den Bahntransport nach Absatz 6 Satz 2 dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird. Der Fahrzeugführer muss die Bescheinigungen, die Reservierungsbestätigung oder das Beförderungspapier für den Bahntransport während der Beförderung mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.

" § 35 Verlagerung

(1) Die in § 35b genannten gefährlichen Güter müssen in dem dort festgelegten Rahmen auf dem Eisenbahn- oder Wasserweg befördert werden, sofern

  1. der Verlader und der Befüller am Beginn und der Entlader am Ende der Beförderung über einen dafür geeigneten Gleis- oder Hafenanschluss verfügen,
  2. die Beförderung auf dem Eisenbahn- oder Wasserweg durchführbar ist und
  3. die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich dieser Verordnung mehr als 200 Kilometer beträgt.

(2) Liegen die Bedingungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 nicht vor, sind die in § 35b genannten gefährlichen Güter in dem dort festgelegten Rahmen im multimodalen Verkehr zu befördern, sofern

  1. die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich dieser Verordnung mehr als 400 Kilometer beträgt und
  2. die Beförderung auf dem größeren Teil der Strecke mit der Eisenbahn oder dem Schiff durchgeführt werden kann.

In diesem Fall hat der Beförderer vor Beginn der Beförderung im Beförderungspapier die Bezeichnung der Bahnhöfe oder Hafenanlagen anzugeben, die er für die Beförderung in Anspruch nimmt, und zusätzlich zu vermerken "Beförderung nach § 35 Absatz 2 GGVSEB".

(3) Eine Pflicht zur Verlagerung nach den Absätzen 1 und 2 besteht nicht, wenn die Entfernung auf dem Eisenbahn- oder Wasserweg mindestens doppelt so groß ist wie die tatsächliche Entfernung auf der Straße.

(4) Sofern die Bedingungen für eine Verlagerung nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nicht vorliegen und deshalb eine Beförderung auf der Straße durchgeführt werden soll, ist hierfür eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung erforderlich. Die Bescheinigung wird für den jeweiligen Verkehrsträger auf Antrag durch das Eisenbahn-Bundesamt oder die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ausgestellt. Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass die Bescheinigung nach Satz 1 dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird. Der Fahrzeugführer muss die Bescheinigung während der Beförderung mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.

(5) Bei dem Bescheid nach Absatz 4 Satz 1 genügt das Mitführen eines fernkopierten Bescheides oder des Ausdrucks eines elektronisch erteilten und signierten Bescheides sowie dessen digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

§ 35a Fahrweg im Straßenverkehr

(1) Beförderungen von in § 35b genannten gefährlichen Gütern, die teilweise oder vollständig im Straßenverkehr erfolgen, sind in dem dort festgelegten Rahmen auf Autobahnen durchzuführen.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn

  1. die Entfernung bei Benutzung der Autobahn mindestens doppelt so groß ist wie die Entfernung bei Benutzung anderer geeigneter Straßen, oder
  2. die Benutzung der Autobahn nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Ferienreiseverordnung ausgeschlossen oder beschränkt ist.

(3) Der Fahrweg außerhalb der Autobahnen wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde für eine einzelne Fahrt oder bei vergleichbaren Sachverhalten für eine begrenzte oder unbegrenzte Zahl von Fahrten auf Antrag schriftlich oder elektronisch bestimmt. Die Fahrwegbestimmung kann auch durch Allgemeinverfügung erfolgen. Bei Sperrungen dürfen die ausgewiesenen Umleitungsstrecken ohne erneute Fahrwegbestimmung benutzt werden.

(4) Der Beförderer darf die gefährlichen Güter nur befördern, wenn eine Fahrwegbestimmung erteilt ist. Er hat dafür zu sorgen, dass die Fahrwegbestimmung dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird. Der Fahrzeugführer muss die Fahrwegbestimmung beachten und sie während der Beförderung mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.

(5) Bei der Fahrwegbestimmung nach Absatz 3 Satz 1 genügt das Mitführen eines fernkopierten Bescheides oder des Ausdrucks eines elektronisch erteilten und signierten Bescheides sowie dessen digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

§ 35b Gefährliche Güter, für deren Beförderung die §§ 35 und 35a gelten

Für die nachfolgend genannten gefährlichen Güter gelten die §§ 35 und 35a wie folgt:

Tabelle

lfd.
Nr.
Klasse/
Unter-
klasse
Stoff oder Gegenstand Geltung
der §§ 35
und 35a
Beförderung in Bemerkungen
Tanks
ab
Versandstücken
ab
1 1.1 explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff § 35 und § 35a nicht zulässig 1.000 kg Nettoexplosivstoffmasse Siehe Ausnahmen nach § 35c Absatz 9
1.2 explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff § 35 und § 35a nicht zulässig 1.000 kg Nettoexplosivstoffmasse
1.5 explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff § 35 und § 35a 1.000 kg Nettoexplosivstoffmasse 1.000 kg Nettoexplosivstoffmasse Beförderungen in Tanks sind nur für die UN-Nummern 0331 und 0332 zulässig
(Siehe Ausnahmen nach § 35c Absatz 9)
2 2 entzündbare Gase (Klassifizierungscodes, die nur den Buchstaben F enthalten) § 35 und § 35a 9.000 kg Nettomasse entfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks (Siehe Ausnahmen nach § 35c Absatz 1 und 5 bis 8)
3 2 giftige Gase (Klassifizierungscodes, die den/die Buchstaben T, TF, TC, TO, TFC oder TOC enthalten) § 35 und § 35a 1.000 kg Nettomasse entfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks
4 3 Entzündbare flüssige Stoffe der Verpackungsgruppen I und II, mit Ausnahme der UN-Nummern 1093, 1099, 1100, 1131 und 1921 § 35a 3.000 Liter bei Verpackungsgruppe I 6.000 Liter bei Verpackungsgruppe II entfällt § 35a gilt nur für Beförderungen in Tanks (Siehe Ausnahme nach § 35c Absatz 3)
5 3 UN-Nummern 1093, 1099, 1100, 1131 und 1921 der Verpackungsgruppe I § 35 und § 35a 3.000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks
6 4.1 desensibilisierte explosive Stoffe der UN-Nummern 3364, 3365, 3367 und 3368 § 35 und § 35a nicht zulässig 1.000 kg Nettomasse
7 4.2 UN-Nummer 3394 § 35 und § 35a 3.000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks
8 4.3 UN-Nummern 1928 und 3399 § 35 und § 35a 3.000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks
9 5.1 entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I der UN-Nummern 1745, 1746, 1873 und 2015 § 35 und § 35a 3.000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks
10 6.1 giftige flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I § 35 und § 35a 3.000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks
11 8 ätzende flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I der UN-Nummern 1052, 1739,1744,1777,1790, 1829 und 2699 § 35 und § 35a 3.000 Liter entfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks

Die angegebenen Mengen beziehen sich auf die Beförderungseinheit. Werden verschiedene Güter der Klasse 1 jeweils in geringeren Mengen als 1.000 kg Nettoexplosivstoffmasse in einer Beförderungseinheit befördert, sind die §§ 35 und 35a ab einer Summe der Nettoexplosivstoffmassen dieser Güter von 1.000 kg in der Beförderungseinheit anzuwenden.

§ 35c Ausnahmen zu den §§ 35 und 35a

(1) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförderungen von entzündbaren Gasen nach § 35b Tabelle laufende Nummer 2, wenn Tanks verwendet werden,

  1. die als Doppelwandtanks mit Vakuumisolierung gebaut sind,
  2. deren Summe der Wanddicken der metallenen Außenwand und des Innentanks die Mindestwanddicke nach Absatz 6.8.2.1.18 ADR nicht unterschreitet,
  3. deren Wanddicke des Innentanks die Mindestwanddicke nach Absatz 6.8.2.1.19 ADR nicht unterschreitet und
  4. deren Innentanks aus austenitischen Chrom-Nickel- oder Chrom-Nickel-Molybdän-Stählen bestehen.

(2) Für die Tanks nach Absatz 1 ist dies in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR oder in einer besonderen Bescheinigung des Tankherstellers oder eines Sachverständigen oder Technischen Dienstes nach § 14 Absatz 4 zu bestätigen. Bescheinigungen nach der Ausnahme Nr. 40 (S) der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) sowie der Ausnahme 13 (S) der GGAV gelten weiter.

(3) § 35a gilt nicht für Beförderungen von entzündbaren flüssigen Stoffen nach § 35b Tabelle laufende Nummer 4, sofern die Beförderungen in

  1. nicht wanddickenreduzierten zylindrischen Tanks nach Kapitel 6.7 oder 6.8 ADR, die nach einem Berechnungsdruck von mindestens 0,4 Mega-Pascal (4 Bar) bemessen sind oder mit einem Prüfdruck von mindestens 0,4 Mega-Pascal (4 Bar) geprüft sind,
  2. Tanks, deren Sicherheitsniveau um 50 Prozent höher ist, als das eines Tanks aus Baustahl nach Absatz 6.8.2.1.18 ADR (Nummer 12 in Bild 21 des Forschungsberichts 203 "Sicherheitsniveaus von Transporttanks für Gefahrgut" 2 und Bekanntmachung zur Anwendung des Forschungsberichts 203 3, wenn die Kenngröße f3 zur Ermittlung der Risikozahl mindestens 0,5 beträgt und das Sicherheitsniveau von der nach § 12 für die Baumusterprüfung zuständigen Stelle bescheinigt wurde oder
  3. Doppelwandtanks nach Absatz 6.8.2.1.20 Buchstabe b Nummer 2 und 3 linke Spalte und Absatz 6.8.2.1.20 rechte Spalte, in Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.1.20 Buchstabe b letzter Satz linke Spalte oder in Saug-Druck-Tanks für Abfälle nach Kapitel 6.10 ADR

durchgeführt werden.

(4) Für die Tanks nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 ist dies in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR oder in einer besonderen Bescheinigung des Tankherstellers oder eines Sachverständigen oder Technischen Dienstes nach § 14 Absatz 4 zu bestätigen. Bescheinigungen nach der Ausnahme Nr. 47 (S) der GGAV sowie der Ausnahme 14 (S) der GGAV gelten weiter.

(5) § 35 gilt nicht für Beförderungen von entzündbaren Gasgemischen der UN-Nummer 1965 (§ 35b Tabelle laufende Nummer 2), sofern die gesamte Beförderungsstrecke nicht mehr als 300 Kilometer beträgt.

(6) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförderungen von entzündbaren Gasgemischen der UN-Nummer 1965 (§ 35b Tabelle laufende Nummer 2) in Tanks nach Abschnitt 1.2.1 ADR bis 11.000 kg Nettomasse in der Beförderungseinheit, sofern die Fahrzeuge mit einem automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach § 41 Absatz 18 oder § 41b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet sind und dies in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR vermerkt ist.

(7) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförderungen von entzündbaren Gasgemischen der UN-Nummer 1965 (§ 35b Tabelle laufende Nummer 2) in Tanks nach Abschnitt 1.2.1 ADR von mehr als 11.000 kg bis 22.000 kg Nettomasse in der Beförderungseinheit, sofern die Fahrzeuge mit einem automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach § 41 Absatz 18 oder § 41b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und mit einer Fahrdynamikregelung (Electronic Stability Control - ESC) ausgerüstet sind und dies in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR vermerkt ist.

(8) § 35 Absatz 2 gilt nicht für Beförderungen von entzündbaren Gasen der UN-Nummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312 (§ 35b Tabelle laufende Nummer 2).

(9) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförderungen zum Ort der Verwendung, sofern die gesamte Beförderungsstrecke nicht mehr als 300 km beträgt, von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff (§ 35b Tabelle laufende Nummer 1)

  1. der UN-Nummern 0065, 0082 und 0241 (Unterklasse 1.1) und der UN-Nummern 0331 und 0332 (Unterklasse 1.5), wenn für diese explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff der Konformitätsnachweis nach § 5 des Sprengstoffgesetzes erbracht wurde und diese explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff eine Schlagempfindlichkeit von mehr als 40 Joule sowie eine Reibempfindlichkeit von mehr als 360 Newton bei Durchführung der Prüfverfahren 4 haben, und
  2. der UN-Nummer 0081 (Unterklasse 1.1)
  1. bis 1.000 kg Nettoexplosivstoffmasse in der Beförderungseinheit, sofern die Fahrzeuge mit einem automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach § 41 Absatz 18 oder § 41b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, oder
  2. bis 3.000 kg Nettoexplosivstoffmasse in der Beförderungseinheit, sofern die Fahrzeuge mit einem automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach § 41 Absatz 18 oder § 41b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und mit einer Fahrdynamikregelung (Electronic Stability Control - ESC)

ausgerüstet sind und dies in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR vermerkt ist. Die Ausnahmen nach Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a oder b können nebeneinander in Anspruch genommen werden. § 35b Satz 3 ist nicht anzuwenden."

32. In § 36 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.

33. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:

" § 36a Beförderung gefährlicher Güter als behördliche Asservate

Sofern es aus ermittlungstaktischen Gründen oder zur Sicherung der Asservate erforderlich ist, dürfen gefährliche Güter, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 die Sondervorschrift 274 zugeordnet ist, im Straßen- und Eisenbahnverkehr durch Polizeibehörden des Bundes und der Länder sowie durch Zoll- und Justizbehörden und in deren Auftrag tätige private Unternehmen befördert werden, ohne dass die offiziellen Benennungen für die Beförderung mit der technischen Benennung des Gutes nach Absatz 3.1.2.8.1 ADR/RID ergänzt werden. Dies gilt auch für die Angabe in einem Beförderungspapier nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe b ADR/RID."

34. § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b werden die Wörter "schriftlich mitgeteilt" durch die Wörter "schriftlich oder elektronisch mitgeteilt" und die Wörter " § 35 Absatz 1 schriftlich hingewiesen" durch die Wörter "eine dort genannte Vorschrift schriftlich oder elektronisch hingewiesen" ersetzt.

bb) In Buchstabe d werden die Wörter "schriftlich mitgeteilt" durch die Wörter "schriftlich oder elektronisch mitgeteilt" ersetzt.

b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden die Wörter "oder nicht vollständig" durch ein Komma und die Wörter "nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise" ersetzt.

bb) In Buchstabe k werden die Wörter "nicht oder nicht rechtzeitig auf die Begasung schriftlich hinweist" durch die Wörter "nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig auf die Begasung hinweist" ersetzt.

c) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa) Folgender Buchstabe c wird eingefügt:

"c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Tank nicht zur Beförderung aufgegeben wird,".

bb) Die bisherigen Buchstaben c bis e werden die neuen Buchstaben d bis f.

cc) In Buchstabe d wird die Angabe "Nummer 3" durch die Angabe "Nummer 4" ersetzt.

dd) In Buchstabe e wird die Angabe "Nummer 4" durch die Angabe "Nummer 5" ersetzt.

ee) In Buchstabe f wird die Angabe "Nummer 5" durch die Angabe "Nummer 6" ersetzt.

d) In Nummer 6 Buchstabe k werden die Wörter "orangefarbenen Kennzeichnung" durch die Wörter "orangefarbenen Tafel" und die Wörter "eine dort genannte Kennzeichnung" durch die Wörter "ein dort genanntes Kennzeichen" ersetzt.

e) Nummer 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe f werden die Wörter "nicht oder nicht rechtzeitig" durch die Wörter "nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig" ersetzt.

bb) In Buchstabe g wird am Ende das Wort "oder" gestrichen.

cc) Folgende Buchstaben i bis k werden angefügt:

"i) Nummer 9 sich nicht vergewissert, dass ein Wagen oder eine Ladung keine Mängel, Undichtigkeiten oder Risse aufweist oder kein Ausrüstungsteil fehlt,

j) Nummer 10 sich nicht vergewissert, dass ein Großzettel, ein Kennzeichen oder eine orangefarbene Tafel angebracht ist, oder

k) Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information den Tank oder seine Ausrüstung umfasst,".

f) Nummer 10 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe i werden die Wörter "oder nicht vollständig" durch ein Komma und die Wörter "nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise" ersetzt.

bb) In Buchstabe n wird das Wort "Kennzeichnungen" durch das Wort "Kennzeichen" ersetzt.

g) Nummer 12 wird wie folgt geändert:

aa) Folgender Buchstabe b wird eingefügt:

"b) Nummer 2 einen Tank übergibt,".

bb) Die bisherigen Buchstaben b bis h werden die neuen Buchstaben c bis i.

cc) In Buchstabe c wird die Angabe "Nummer 2" durch die Angabe "Nummer 3" ersetzt.

dd) In Buchstabe d wird die Angabe "Nummer 3" durch die Angabe "Nummer 4" ersetzt.

ee) In Buchstabe e wird die Angabe "Nummer 4" durch die Angabe "Nummer 5" ersetzt.

ff) In Buchstabe f wird die Angabe "Nummer 5" durch die Angabe "Nummer 6" ersetzt.

gg) In Buchstabe g wird die Angabe "Nummer 6" durch die Angabe "Nummer 7" ersetzt.

hh) In Buchstabe h wird die Angabe "Nummer 7" durch die Angabe "Nummer 8" ersetzt.

ii) In Buchstabe i wird die Angabe "Nummer 8" durch die Angabe "Nummer 9" ersetzt.

jj) Folgender Buchstabe j wird eingefügt:

"j) Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass ein Tank, Batterie-Fahrzeug, Batteriewagen oder MEGC nicht befüllt oder nicht zur Beförderung aufgegeben wird,".

kk) Die bisherigen Buchstaben i bis m werden die neuen Buchstaben k bis o.

ll) In Buchstabe k wird die Angabe "Nummer 9" durch die Angabe "Nummer 11 " ersetzt.

mm) In Buchstabe l wird die Angabe "Nummer 10" durch die Angabe "Nummer 12" ersetzt.

nn) In Buchstabe m wird die Angabe "Nummer 11 " durch die Angabe "Nummer 13" ersetzt.

oo) In Buchstabe n wird die Angabe "Nummer 12" durch die Angabe "Nummer 14" ersetzt.

pp) In Buchstabe o wird die Angabe "Nummer 13" durch die Angabe "Nummer 15" ersetzt.

h) Nummer 13 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden die Wörter "oder nicht vollständig" durch ein Komma und die Wörter "nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise" ersetzt.

bb) In Buchstabe j wird am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

cc) In Buchstabe k wird am Ende das Wort "oder" angefügt.

dd) Folgender Buchstabe l wird angefügt:

"l) Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird,".

i) Nummer 14 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe d wird am Ende das Wort "oder" gestrichen.

bb) In Buchstabe e wird am Ende das Wort "oder" angefügt.

cc) Folgender Buchstabe f wird angefügt:

"f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird,".

j) Nummer 15 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe d wird am Ende das Wort "oder" gestrichen.

bb) Folgende Buchstaben f bis h werden angefügt:

"f) Nummer 6 nicht sicherstellt, dass eine Überwachung gewährleistet ist,

g) Nummer 7 seinen Teil der Prüfliste nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt, oder

h) Nummer 8 nicht sicherstellt, dass eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist,".

k) In Nummer 15a Buchstabe f werden die Wörter "die Gefahrenkennzeichnungen nicht mehr sichtbar sind" durch die Wörter "ein Großzettel, ein Kennzeichen oder eine orangefarbene Tafel nicht mehr sichtbar ist" ersetzt.

l) Nummer 16 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden die Wörter "orangefarbener Kennzeichnung" durch die Wörter "orangefarbenen Tafeln" ersetzt.

bb) In Buchstabe b werden die Wörter "oder ein Schüttgutcontainer" durch ein Komma und die Wörter "ein Schüttgut-Container oder flexibler Schüttgut-Container" ersetzt.

m) Nummer 17 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden die Wörter "eine dort genannte Kennzeichnung" durch die Wörter "ein dort genanntes Kennzeichen" ersetzt.

bb) In Buchstabe e werden die Wörter "eine dort genannte Kennzeichnung" durch die Wörter "ein dort genanntes Kennzeichen" ersetzt.

cc) In Buchstabe f werden die Wörter "eine dort genannte Kennzeichnung" durch die Wörter "ein dort genanntes Kennzeichen" ersetzt.

n) Nummer 18 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b wird am Ende das Wort "oder" gestrichen.

bb) Folgender Buchstabe c wird eingefügt:

"c) Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel oder ein Kennzeichen angebracht ist, oder".

cc) Der bisherige Buchstabe c wird der neue Buchstabe d.

o) Nummer 19 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe g eingefügt:

"g) Absatz 4a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht dafür sorgt, dass eine Mitteilung erfolgt,".

bb) Die bisherigen Buchstaben g bis i werden die neuen Buchstaben h bis j.

p) In Nummer 20 wird Buchstabe g wie folgt gefasst:

alt neu
g) Nummer 7 eine dort genannte Kennzeichnung nicht oder nicht richtig anbringt oder nicht oder nicht richtig sichtbar macht oder eine dort genannte Tafel oder ein dort genanntes Kennzeichen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig entfernt oder nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verdeckt, "g) Nummer 7 ein dort genanntes Kennzeichen oder eine dort genannte Tafel nicht oder nicht richtig anbringt, nicht oder nicht richtig sichtbar macht, nicht, nicht richtig oder nicht vollständig entfernt oder nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verdeckt,"

q) In Nummer 21 Buchstabe d wird das Wort "Kennzeichnung" durch die Wörter "das Kennzeichen" ersetzt.

r) Nummer 22 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe d wird am Ende das Wort "oder" gestrichen.

bb) In Buchstabe e wird am Ende das Wort "oder" angefügt.

cc) Folgender Buchstabe f wird angefügt:

"f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information den Tank oder seine Ausrüstung umfasst,".

s) Nach Nummer 22 wird folgende Nummer 22a eingefügt:

"22a. entgegen § 30a

  1. Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die Instandhaltung eines Tanks oder seiner Ausrüstung in einer dort genannten Weise sichergestellt wird,
  2. Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information den Tank oder seine Ausrüstung umfasst,
  3. Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine Aufzeichnung gefertigt wird,
  4. Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ein Kesselwagen nicht verwendet wird, oder
  5. Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird,".

t) Nach Nummer 23 wird folgende Nummer 23a eingefügt:

"23a. entgegen § 31a eine schriftliche Weisung nicht oder nicht rechtzeitig einsieht,".

u) In Nummer 25 Buchstabe g wird das Wort "Ausrüster" durch das Wort "Betreiber" ersetzt.

v) Nummer 26 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b wird am Ende das Wort "oder" gestrichen.

bb) In Buchstabe c wird am Ende das Wort "oder" angefügt.

cc) Folgender Buchstabe d wird angefügt:

"d) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass ein Schiff einer Sonderuntersuchung unterzogen wird,".

w) Nummer 27 wird wie folgt gefasst:

alt neu
27. entgegen § 35
  1. Absatz 3 Satz 5 ein gefährliches Gut ohne Fahrwegbestimmung befördert,
  2. Absatz 3 Satz 6 oder Absatz 7 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Bescheid, eine Bescheinigung, eine Reservierungsbestätigung oder ein Beförderungspapier übergeben wird,
  3. Absatz 3 Satz 7 die Fahrwegbestimmung nicht beachtet,
  4. Absatz 3 Satz 7 oder Absatz 7 Satz 2 einen Bescheid, eine Bescheinigung, eine Reservierungsbestätigung oder ein Beförderungspapier nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder
  5. Absatz 6 Satz 1 die Angabe und den Vermerk nicht in das Beförderungspapier einträgt.
"27. entgegen § 35
  1. Absatz 2 Satz 2 eine Angabe oder einen Vermerk nicht in das Beförderungspapier einträgt,
  2. Absatz 4 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass eine Bescheinigung übergeben wird, oder
  3. Absatz 4 Satz 4 eine Bescheinigung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,".

x) Folgende Nummer 28 wird angefügt:

"28. entgegen § 35a

  1. Absatz 4 Satz 1 ein gefährliches Gut befördert,
  2. Absatz 4 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine Fahrwegbestimmung übergeben wird, oder
  3. Absatz 4 Satz 3 eine Fahrwegbestimmung nicht oder nicht richtig beachtet, nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt."

35. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden

aa) die Angabe "30. Juni 2015" durch die Angabe "30. Juni 2017" und

bb) die Angabe "31. Dezember 2014" durch die Angabe "31. Dezember 2016" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Benannte Stellen nach § 16 der ODV müssen die für die Wahrnehmung der Zuständigkeiten nach § 12 erforderliche zusätzliche Kompetenz durch eine entsprechende Akkreditierung nach der Norm DIN EN ISO/IEC 17020:2012 bis zum 31. Dezember 2016 nachweisen. "(2) Bis zum 31. Dezember 2017 darf § 35 in Verbindung mit Anlage 1 dieser Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2015 sowie die Ausnahmen 13 (S) und 14 (S) der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2016 angewendet werden."

36. Die Anlage 1

.
Gefährliche Güter, für deren innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung § 35 gilt RSEB Anlage 1
(zu § 35)

1. § 35 gilt für die in Tabelle 1 genannten Güter der Klassen 1, 4.1 und 6.1, die in Versandstücken (einschließlich IBC) oder Großverpackungen befördert werden, ab jeweils 1.000 kg Nettomasse - bei Explosivstoffen Nettoexplosivstoffmasse - des Stoffes oder Gegenstandes in einer Beförderungseinheit. Werden verschiedene dieser Güter der Klasse 1 jeweils in geringeren Mengen als 1.000 kg (Nettoexplosivstoffmasse) in einer Beförderungseinheit befördert, so ist § 35 ab 1.000 kg Gesamtmasse (Nettoexplosivstoffmasse) dieser Güter in der Beförderungseinheit anzuwenden.

Tabelle 1

Klasse UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände
1 Gegenstände:
0005 PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung
0006 PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung
0029 SPRENGKAPSELN, NICHT ELEKTRISCH
0033 BOMBEN, mit Sprengladung
0034 BOMBEN, mit Sprengladung
0037 BOMBEN, BLITZLICHT
0038 BOMBEN, BLITZLICHT
0042 ZÜNDVERSTÄRKER, ohne Detonator
0043 ZERLEGER, mit Explosivstoff
0048 SPRENGKÖRPER
0049 PATRONEN, BLITZLICHT
0056 WASSERBOMBEN
0059 HOHLLADUNGEN, ohne Zündmittel
0060 FÜLLSPRENGKÖRPER
0073 DETONATOREN FÜR MUNITION
0099 LOCKERUNGSSPRENGGERÄTE MIT EXPLOSIVSTOFF, für Erdölbohrungen, ohne Zündmittel
0124 PERFORATIONSHOHLLADUNGSTRÄGER, GELADEN, für Erdölbohrlöcher, ohne Zündmittel
0136 MINEN, mit Sprengladung
0137 MINEN, mit Sprengladung
0167 GESCHOSSE, mit Sprengladung
0168 GESCHOSSE, mit Sprengladung
0180 RAKETEN, mit Sprengladung
0181 RAKETEN, mit Sprengladung
0192 KNALLKAPSELN, EISENBAHN
0196 SIGNALKÖRPER, RAUCH
0221 GEFECHTSKÖPFE, TORPEDO, mit Sprengladung
0271 TREIBSÄTZE
0279 TREIBLADUNGEN FÜR GESCHÜTZE
0280 RAKETENMOTOREN
0284 GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung
0286 GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung
0288 SCHNEIDLADUNG, BIEGSAM, GESTRECKT
0290 SPRENGSCHNUR, mit Metallmantel
0292 GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung
0296 FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF
0326 PATRONEN FÜR WAFFEN, MANÖVER
0329 TORPEDOS, mit Sprengladung
0330 TORPEDOS, mit Sprengladung
0333 FEUERWERKSKÖRPER
0354 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
0369 GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung
0374 FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF
0397 RAKETEN, FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit Sprengladung
0399 BOMBEN, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT ENTHALTEN, mit Sprengladung
0408 ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG, mit Sicherungsvorrichtungen
0442 SPRENGLADUNGEN, GEWERBLICHE, ohne Zündmittel
0449 TORPEDOS, MIT FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit oder ohne Sprengladung
0451 TORPEDOS, mit Sprengladung
0457 SPRENGLADUNGEN, KUNSTSTOFFGEBUNDEN
0461 BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G.
0462 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
0463 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
0464 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
0465 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
Stoffe:
0004 AMMONIUMPIKRAT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser
0027 SCHWARZPULVER, gekörnt oder in Mehlform
0072 CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN (CYCLONIT), (HEXOGEN), (RDX), ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser
0076 DINITROPHENOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
0078 DINITRORESORCINOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
0079 HEXANITRODIPHENYLAMIN (DIPIKRYLAMIN), (HEXYL)
0081* SPRENGSTOFF, TYP A
0118 HEXOLIT (HEXOTOL), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
0147 NITROHARNSTOFF
0150 PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN), ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 Masse-% Wasser oder DESENSIBILISIERT mit mindestens 15 Masse-% Phlegmatisierungsmittel
0151 PENTOLIT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
0153 TRINITROANILIN (PIKRAMID)
0154 TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser
0155 TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID)
0160 TREIBLADUNGSPULVER
0207 TETRANITROANILIN
0208 TRINITROPHENYLMETHYLNITRAMIN (TETRYL)
0213 TRINITROANISOL
0214 TRINITROBENZEN, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser
0215 TRINITROBENZOESÄURE, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser
0216 TRINITROm-CRESOL
0217 TRINITRONAPHTHALEN
0218 TRINITROPHENETOL
0219 TRINITRORESORCINOL (STYPHNINSÄURE), trocken oder angefeuchtet mit weniger als20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung
0226 CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN (HMX) (OKTOGEN), ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser
0282 NITROGUANIDIN (PICRIT), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser
0357 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
0385 5-NITROBENZOTRIAZOL
0386 TRINITROBENZENSULFONSÄURE
0387 TRINITROFLUORENON
0388 TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN oder TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT HEXANITROSTILBEN
0389 TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN UND HEXANITROSTILBEN
0392 HEXANITROSTILBEN
0394 TRINITRORESORCINOL (STYPHNINSÄURE), ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung
0401 DIPIKRYLSULFID, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser
0411 PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN), mit nicht weniger als 7 Masse-% Wachs
0474 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
0475 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
0476 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
0483 CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN (CYCLONIT), (HEXOGEN), (RDX), DESENSIBILISIERT
0484 CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN (HMX), (OKTOGEN), DESENSIBILISIERT
4.1 3364 TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser
3365 TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID), ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser
3367 TRINITROBENZEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser
3368 TRINITROBENZOESÄURE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser
6.1 Alle in der Anlage 2 Gliederungsnummer 1.2 genannten polychlorierten para-Dibenzodioxine und -furane der UN-Nummern 2810 und 2811 der Verpackungsgruppe I
*) mit einem Gehalt an flüssigen Salpetersäureestern von mehr als 40 Masse-% (siehe auch SV 616)

2. § 35 gilt für folgende entzündbare; giftige; giftig und entzündbare; giftig und ätzende; giftig, oxidierend und ätzende Stoffe der Klasse 2:

2.1 Für die in der Tabelle 2.1 genannten Stoffe gilt § 35 ab jeweils 6.000 kg Nettomasse in einer Beförderungseinheit.

Tabelle 2.1

UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1011 BUTAN
1012 BUT-1 -EN oder cis-BUT-2-EN oder trans-BUT-2-EN oder BUTENE, GEMISCH
1027 CYCLOPROPAN
1055 ISOBUTEN
1077 PROPEN
1965 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (Gemisch A, A O1, A O2, A O, A 1, B 1, B 2, B oder C)
1969 ISOBUTAN
1978 PROPAN
2035 1,1,1-TRIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 143a)
Bemerkungen:

1. § 35 Absatz 5 gilt nicht für die Beförderung von Gasgemischen der UN-Nummer 1965 auf Entfernungen bis zu 100 Kilometer zu Verbrauchern, die keinen Gleisanschluss haben.

2. § 35 gilt nicht für die in der Tabelle 2.1 genannten Stoffe, sofern diese Stoffe in vorgeschriebenen Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von höchstens 150 Liter oder Gefäßen mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter bis höchstens 1.000 Liter enthalten sind.

3. § 35 gilt nicht für Beförderungen von Gasgemischen der UN-Nummer 1965 in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, ortsbeweglichen Tanks und Tankcontainern - im Folgenden als Tanks bezeichnet -, wenn nachfolgende Bedingungen erfüllt sind:

3.1 Bei Beförderungen bis 9.000 kg Nettomasse, sofern

  1. Tanks verwendet werden, deren Wanddicke mindestens den Vorschriften des Kapitels 6.7 oder 6.8 entspricht oder
  2. Tanks verwendet werden, die nach den Übergangsvorschriften gemäß Anlage 2 Gliederungsnummer 2.2 und nach den Unterabschnitten 1.6.3.1 bis 1.6.3.7 weiterverwendet werden dürfen und wenn eine der folgenden zusätzlichen Bedingungen nach Doppelbuchstabe aa oder bb eingehalten ist:
    aa) Die Tanks müssen mit einer äußeren Feststoffisolierung mit Stahlblechabdeckung versehen sein.
    bb) Die Fahrzeuge müssen mindestens mit einem Automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach § 41 Absatz 18 oder § 41b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet sein.

3.2 Bei Beförderungen von mehr als 9.000 kg bis 11.000 kg Nettomasse, sofern

  1. Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1 Buchstabe a entspricht und wenn von den Bedingungen der Nummer 3.1 Buchstabe b entweder Doppelbuchstabe aa oder bb erfüllt ist oder
  2. Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1 Buchstabe b entspricht und wenn die Bedingungen der Nummer 3.1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb erfüllt sind.

3.3 In der ADR-Zulassungsbescheinigung der Tankfahrzeuge und der Sattelzugmaschinen dieser Fahrzeuge nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR und in der Prüfbescheinigung für Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5 ist von den Überwachungsstellen nach § 12 zu vermerken, welche Bedingungen der Nummern 3.1 und 3.2 erfüllt sind.

2.2 Für die in der Tabelle 2.2 genannten Stoffe gilt § 35 ab jeweils 1.000 kg Nettomasse in einer Beförderungseinheit.

Tabelle 2.2

UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1005 AMMONIAK, WASSERFREI
1010 BUTADIENE, STABILISIERT oder BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT, das bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 1,1 MPa (11 bar) hat und dessen Dichte bei 50 °C den Wert von 0,525 kg/l nicht unterschreitet
1017 CHLOR
1030 1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 152a)
1032 DIMETHYLAMIN, WASSERFREI
1033 DIMETHYLETHER
1035 ETHAN
1036 ETHYLAMIN
1037 ETHYLCHLORID
1038 ETHYLEN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
1040 ETHYLENOXID
1040 ETHYLENOXID MIT STICKSTOFF bis zu einem Gesamtdruck von 1 MPa (10 bar) bei 50 °C
1041 ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 9 %, aber höchstens 87 % Ethylenoxid
1045 FLUOR, VERDICHTET
1048 BROMWASSERSTOFF, WASSERFREI
1050 CHLORWASSERSTOFF, WASSERFREI
1053 SCHWEFELWASSERSTOFF
1060 METHYLACETYLEN UND PROPADIEN, GEMISCH, STABILISIERT (Gemisch P 1) (Gemisch P 2)
1061 METHYLAMIN, WASSERFREI
1062 METHYLBROMID mit höchstens 2 % Chlorpikrin
1063 METHYLCHLORID (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 40)
1064 METHYLMERCAPTAN
1067 DISTICKSTOFFTETROXID (STICKSTOFFDIOXID)
1076 PHOSGEN
1079 SCHWEFELDIOXID
1082 CHLORTRIFLUORETHYLEN, STABILISIERT
1083 TRIMETHYLAMIN, WASSERFREI
1085 VINYLBROMID, STABILISIERT
1086 VINYLCHLORID, STABILISIERT
1087 VINYLMETHYLETHER, STABILISIERT
1581 CHLORPIKRIN UND METHYLBROMID, GEMISCH mit mehr als 2 % Chlorpikrin
1582 CHLORPIKRIN UND METHYLCHLORID, GEMISCH
1741 BORTRICHLORID
1860 VINYLFLUORID, STABILISIERT
1912 METHYLCHLORID UND DICHLORMETHAN, GEMISCH
1959 1,1-DIFLUORETHYLEN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1132a)
1961 ETHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
1962 ETHYLEN
1966 WASSERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
1972 METHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG oder ERDGAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG mit hohem Methangehalt
2517 1 -CHLOR-1,1 -DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 142b)
3138 ETHYLEN, ACETYLEN UND PROPYLEN, GEMISCH, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, mit mindestens 71,5 % Ethylen, höchstens 22,5 % Acetylen und höchstens 6 % Propylen
3160 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
3300 ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 87 % Ethylenoxid
3312 GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
Bemerkungen:
  1. § 35 Absatz 4 Nummer 2 gilt nicht für die Beförderung von Gasen der UN-Nummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312.
  2. § 35 gilt nicht für die in Tabelle 2.2 genannten Stoffe - ausgenommen 1045 Fluor, verdichtet und die tiefgekühlten verflüssigten Gase der UN-Nummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312 -, sofern diese Stoffe in vorgeschriebenen Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von höchstens 150 Liter oder Gefäßen mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter bis höchstens 1.000 Liter enthalten sind.
  3. Für die in Tabelle 3 genannten flüssigen Stoffe der Klassen 3, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1 und 8 der Verpackungsgruppe I gilt § 35 ab jeweils 1.000 kg Nettomasse, sofern diese Stoffe in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks oder Tankcontainern oder ortsbeweglichen Tanks mit einem Einzelfassungsraum von mehr als 3.000 Liter befördert werden.

Tabelle 3

Klasse UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
3 1093 ACRYLNITRIL, STABILISIERT
1099 ALLYLBROMID
1100 ALLYLCHLORID
1131 KOHLENSTOFFDISULFID
1921 PROPYLENIMIN, STABILISIERT
4.2 3394 PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND
4.3 1928 METHYLMAGNESIUMBROMID IN ETHYLETHER
3399 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR
5.1 1745 BROMPENTAFLUORID
1746 BROMTRIFLUORID
1873 PERCHLORSÄURE mit mehr als 50 Masse-%, aber höchstens 72 Masse-% Säure
2015 WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG, STABILISIERT, mit mehr als 60 %, aber höchstens 70 % Wasserstoffperoxid
2015 WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG, STABILISIERT, mit mehr als 70 % Wasserstoffperoxid
6.1 1092 ACROLEIN, STABILISIERT
1098 ALLYLALKOHOL
1135 ETHYLENCHLORHYDRIN
1182 ETHYLCHLORFORMIAT
1185 ETHYLENIMIN, STABILISIERT
1238 METHYLCHLORFORMIAT
1259 NICKELTETRACARBONYL
1510 TETRANITROMETHAN
1541 ACETONCYANHYDRIN, STABILISIERT
1553 ARSENSÄURE, FLÜSSIG
1556 ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G., anorganisch, einschließlich Arsenate, n.a.g., Arsenite, n.a.g. und Arsensulfide, n.a.g.
1560 ARSENTRICHLORID
1580 CHLORPIKRIN
1595 DIMETHYLSULFAT
1613 CYANWASSERSTOFF, WÄSSERIGE LÖSUNG (CYANWASSERSTOFFSÄURE, WÄSSERIGE LÖSUNG), mit höchstens 20 % Cyanwasserstoff
1649 ANTIKLOPFMISCHUNG FÜR MOTORKRAFTSTOFF
1670 PERCHLORMETHYLMERCAPTAN
1672 PHENYLCARBYLAMINCHLORID
1694 BROMBENZYLCYANIDE, FLÜSSIG
1722 ALLYLCHLORFORMIAT
1935 CYANID, LÖSUNG, N.A.G.
1994 EISENPENTACARBONYL
2334 ALLYLAMIN
2337 PHENYLMERCAPTAN
2382 DIMETHYLHYDRAZIN, SYMMETRISCH
2558 EPIBROMHYDRIN
2606 METHYLORTHOSILICAT
2810 GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (alle namentlich genannten polychlorierten para-Dibenzodioxine und -furane)
3017 ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
3018 ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
3079 METHACRYLNITRIL, STABILISIERT
8 1052 FLUORWASSERSTOFF, WASSERFREI
1739 BENZYLCHLORFORMIAT
1744 BROM oder BROM, LÖSUNG
1777 FLUORSULFONSÄURE
1790 FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit mehr als 60 % Fluorwasserstoff, aber höchstens 85 % Fluorwasserstoff
1790 FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit mehr als 85 % Fluorwasserstoff
1829 SCHWEFELTRIOXID, STABILISIERT
2699 TRIFLUORESSIGSÄURE

4. Für die nachfolgend genannten entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3, die unter die Verpackungsgruppe I oder II fallen, gelten unter der Maßgabe des § 35 Absatz 1 die Absätze 2 und 3.

Tabelle 4

UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1088 ACETAL
1089 ACETALDEHYD
1090 ACETON
1091 ACETONÖLE
1105 PENTANOLE
1107 AMYLCHLORIDE
1108 PENT-1-EN (n-AMYLEN)
1111 AMYLMERCAPTAN
1113 AMYLNITRITE
1114 BENZEN
1120 BUTANOLE
1123 BUTYLACETATE
1126 1-BROMBUTAN
1127 CHLORBUTANE
1128 n-BUTYLFORMIAT
1129 BUTYRALDEHYD
1133 KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff
1133 KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1133 KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1136 STEINKOHLENTEERDESTILLATE, ENTZÜNDBAR
1139 SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Oberflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für Fässer)
1139 SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Oberflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für Fässer) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1144 CROTONYLEN
1145 CYCLOHEXAN
1146 CYCLOPENTAN
1148 DIACETONALKOHOL, technisch
1150 1,2-DICHLORETHYLEN
1155 DIETHYLETHER (ETHYLETHER)
1156 DIETHYLKETON
1159 DIISOPROPYLETHER
1161 DIMETHYLCARBONAT
1164 DIMETHYLSULFID
1165 DIOXAN
1166 DIOXOLAN
1167 DIVINYLETHER, STABILISIERT
1169 EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG
1169 EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1170 ETHANOL (ETHYLALKOHOL) oder ETHANOL, LÖSUNG (ETHYLALKOHOL, LÖSUNG)
1173 ETHYLACETAT
1175 ETHYLBENZEN
1176 TRIETHYLBORAT
1178 2-ETHYLBUTYRALDEHYD
1179 ETHYLBUTYLETHER
1190 ETHYLFORMIAT
1193 ETHYLMETHYLKETON (METHYLETHYLKETON)
1195 ETHYLPROPIONAT
1197 EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG
1197 EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1197 EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1201 FUSELÖL
1203 BENZIN ODER OTTOKRAFTSTOFF
1206 HEPTANE
1208 HEXANE
1210 DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar
1210 DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1210 DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1213 ISOBUTYLACETAT
1216 ISOOCTENE
1218 ISOPREN, STABILISIERT
1219 ISOPROPANOL (ISOPROPYLALKOHOL)
1220 ISOPROPYLACETAT
1222 ISOPROPYLNITRAT
1224 KETONE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1224 KETONE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1231 METHYLACETAT
1234 METHYLAL
1237 METHYLBUTYRAT
1243 METHYLFORMIAT
1245 METHYLISOBUTYLKETON
1246 METHYLISOPROPENYLKETON, STABILISIERT
1247 METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT
1248 METHYLPROPIONAT
1249 METHYLPROPYLKETON
1261 NITROMETHAN
1262 OCTANE
1263 FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel)
1263 FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1265 PENTANE, flüssig
1266 PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln
1266 PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1267 ROHERDÖL
1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G.
1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1274 n-PROPANOL (n-PROPYLALKOHOL)
1275 PROPIONALDEHYD
1276 n-PROPYLACETAT
1278 1-CHLORPROPAN
1279 1,2-DICHLORPROPAN
1280 PROPYLENOXID
1281 PROPYLFORMIATE
1282 PYRIDIN
1286 HARZÖL
1286 HARZÖL (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1286 HARZÖL (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1287 GUMMILÖSUNG
1287 GUMMILÖSUNG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1287 GUMMILÖSUNG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1288 SCHIEFERÖL
1293 TINKTUREN, MEDIZINISCHE
1294 TOLUEN
1300 TERPENTINÖLERSATZ
1301 VINYLACETAT, STABILISIERT
1302 VINYLETHYLETHER, STABILISIERT
1303 VINYLIDENCHLORID, STABILISIERT
1304 VINYLISOBUTYLETHER, STABILISIERT
1306 HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1306 HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1307 XYLENE
1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF
1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1648 ACETONITRIL
1862 ETHYLCROTONAT
1863 DÜSENKRAFTSTOFF
1863 DÜSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1863 DÜSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1865 n-PROPYLNITRAT
1866 HARZLÖSUNG, entzündbar
1866 HARZLÖSUNG, entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1866 HARZLÖSUNG, entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1917 ETHYLACRYLAT, STABILISIERT
1919 METHYLACRYLAT, STABILISIERT
1987 ALKOHOLE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1987 ALKOHOLE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1989 ALDEHYDE, N.A.G.
1989 ALDEHYDE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1989 ALDEHYDE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1999 TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenöle und Cutback-Bitumen (Verschnittbitumen) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1999 TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenöle und Cutback-Bitumen (Verschnittbitumen) (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
2045 ISOBUTYRALDEHYD (ISOBUTYLALDEHYD)
2047 DICHLORPROPENE
2050 DIISOBUTYLEN, ISOMERE VERBINDUNGEN
2056 TETRAHYDROFURAN
2057 TRIPROPYLEN
2058 VALERALDEHYD
2059 NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und höchstens 55 % Nitrocellulose
2059 NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und höchstens 55 % Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
2059 NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und höchstens 55 % Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
2241 CYCLOHEPTAN
2242 CYCLOHEPTEN
2246 CYCLOPENTEN
2251 BICYCLO-[2,2,1]-HEPTA-2,5-DIEN, STABILISIERT (NORBORNAN-2,5-DIEN, STABILISIERT)
2252 1,2-DIMETHOXYETHAN
2256 CYCLOHEXEN
2263 DIMETHYLCYCLOHEXANE
2277 ETHYLMETHACRYLAT, STABILISIERT
2278 n-HEPTEN
2287 ISOHEPTENE
2288 ISOHEXENE
2296 METHYLCYCLOHEXAN
2298 METHYLCYCLOPENTAN
2301 2-METHYLFURAN
2309 OCTADIENE
2338 BENZOTRIFLUORID
2339 2-BROMBUTAN
2340 2-BROMETHYLETHYLETHER
2342 BROMMETHYLPROPANE
2343 2-BROMPENTAN
2344 BROMPROPANE
2345 3-BROMPROPIN
2346 BUTANDION
2347 BUTYLMERCAPTAN
2350 BUTYLMETHYLETHER
2351 BUTYLNITRITE
2352 BUTYLVINYLETHER, STABILISIERT
2356 2-CHLORPROPAN
2358 CYCLOOCTATETRAEN
2362 1,1-DICHLORETHAN
2363 ETHYLMERCAPTAN
2367 alpha-METHYLVALERALDEHYD
2370 HEX-1-EN
2371 ISOPENTENE
2372 1,2-DI-(DIMETHYLAMINO)-ETHAN
2373 DIETHOXYMETHAN
2374 3,3-DIETHOXYPROPEN
2375 DIETHYLSULFID
2376 2,3-DIHYDROPYRAN
2377 1,1-DIMETHOXYETHAN
2380 DIMETHYLDIETHOXYSILAN
2381 DIMETHYLDISULFID
2384 DIn-PROPYLETHER
2385 ETHYLISOBUTYRAT
2387 FLUORBENZEN
2388 FLUORTOLUENE
2389 FURAN
2390 2-IODBUTAN
2391 IODMETHYLPROPANE
2393 ISOBUTYLFORMIAT
2397 3-METHYLBUTAN-2-ON
2398 METHYLtert-BUTYLETHER
2400 METHYLISOVALERAT
2402 PROPANTHIOLE
2403 ISOPROPENYLACETAT
2406 ISOPROPYLISOBUTYRAT
2409 ISOPROPYLPROPIONAT
2410 1,2,3,6-TETRAHYDROPYRIDIN
2412 TETRAHYDROTHIOPHEN
2414 THIOPHEN
2416 TRIMETHYLBORAT
2436 THIOESSIGSÄURE
2456 2-CHLORPROPEN
2457 2,3-DIMETHYLBUTAN
2458 HEXADIENE
2459 2-METHYLBUT-1-EN
2460 2-METHYLBUT-2-EN
2461 METHYLPENTADIENE
2536 METHYLTETRAHYDROFURAN
2554 METHYLALLYLCHLORID
2561 3-METHYLBUT-1-EN
2612 METHYLPROPYLETHER
2615 ETHYLPROPYLETHER
2616 TRIISOPROPYLBORAT
2707 DIMETHYLDIOXANE
2749 TETRAMETHYLSILAN
2838 VINYLBUTYRAT, STABILISIERT
3022 1,2-BUTYLENOXID, STABILISIERT
3065 ALKOHOLISCHE GETRÄNKE mit mehr als 70 Vol.-% Alkohol
3269 POLYESTERHARZ-MEHRKOMPONENTENSYSTEME
3271 ETHER, N.A.G.
3272 ESTER, N.A.G.
3295 KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.
3295 KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
3295 KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
3336 MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
3336 MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
3336 MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)


wird gestrichen.

37. Nummer 6.2 der Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
6.2 Folgende Übergangsbestimmungen gelten bei der Beförderung nachstehender Stoffe:

6.2.1 Folgende Stoffe dürfen in Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 6 kPa (0,06 bar) (Prüfdruck der Ladetanks von 10 kPa (0,10 bar)) befördert werden:

  1. Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Typ N offen, ein Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherung oder ein Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von höchstens 10 kPa (0,10 bar) gefordert wird.
  2. Die nachstehend aufgeführten Schiffe hatten am 31. Dezember 1986 eine Sondergenehmigung für bestimmte Stoffe und sind auf Grund ihrer Bauweise, d. h. mit Doppelböden und Wallgängen zugelassen für die Beförderung von den in der separaten Liste aufgenommenen Stoffen:
Schiffsname Amtliche Schiffsnummer Stoffliste Nummer
T.M.S. EVA M 6003995 3
T.M.S. PRIMAZEE 231 4207 4
T.M.S. PIZ LOGAN 7001829 2
T.M.S. STOLT MADRID 232 6328 1
T.M.S. STOLT OSLO 2326324 1

6.2.2 Folgende Stoffe dürfen in Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 10 kPa (0, 10 bar) (Prüfdruck der Ladetanks von 65 kPa (0,65 bar)) befördert werden:

  1. Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Typ N offen, ein Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherung oder ein Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von höchstens 10 kPa (0,10 bar) gefordert wird.
  2. Wenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 bar), dürfen alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN ein Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 bar) gefordert wird, befördert werden.
  3. Das nachstehend aufgeführte Schiff hatte am 31. Dezember 1986 eine Sondergenehmigung für bestimmte Stoffe und ist auf Grund seiner Bauweise, d. h. mit Doppelböden und Wallgängen zugelassen für die Beförderung von in der separaten Liste aufgenommenen Stoffen:
Schiffsname Amtliche Schiffsnummer Stoffliste Nummer
T.M.S. EILTANK 9 4304830 5

6.2.3 Folgende Stoffe dürfen in Typ C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 9 kPa (0,09 bar) befördert werden:

Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Typ N oder ein Typ C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von höchstens 10 kPa (0,10 bar) gefordert wird.

6.2.4 Folgende Stoffe dürfen in Typ C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 35 kPa (0,35 bar) befördert werden:

Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Typ N oder ein Typ C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von höchstens 35 kPa (0,35 bar) gefordert wird.

Wenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 bar), dürfen alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN ein Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 bar) gefordert wird, befördert werden.

Stoffliste Nummer 1:

UN-
Nummer
Klasse und
Klassifizierungscode
Verpackungsgruppe Benennung und Beschreibung
1114 3, F1 II BENZEN
1134 3, F1 III CHLORBENZEN (Phenylchlorid)
1143 6.1, TF1 I CROTONALDEHYD, STABILISIERT
1203 3, F1 II BENZIN MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1218 3, F1 I ISOPREN, STABILISIERT
1247 3, F1 II METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT
1267 3, F1 I ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1267 3, F1 II ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1268 3, F1 I ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1268 3, F1 II ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1277 3, FC II PROPYLAMIN (1-Aminopropan)
1278 3, F1 II 1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)
1296 3, FC II TRIETHYLAMIN
1578 6.1, T2 II CHLORNITROBENZENE, FEST, GESCHMOLZEN (p-CHLORNITROBENZEN)
1591 6.1, T1 III o-DICHLORBENZEN
1593 6.1, T1 III DICHLORMETHAN (Methylenchlorid)
1605 6.1, T1 I 1,2-DIBROMETHAN
1710 6.1, T1 III TRICHLORETHYLEN
1750 6.1, TC1 II CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG
1831 8, CT1 I SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND
1846 6.1, T1 II TETRACHLORKOHLENSTOFF
1863 3, F1 I DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1863 3, F1 II DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1888 6.1, T1 III CHLOROFORM
1897 6.1, T1 III TETRACHLORETHYLEN
1993 3, F1 I ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1993 3, F1 II ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
2205 6.1, T1 III ADIPONITRIL
2238 3, F1 III CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)
2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
2266 3,FC II DIMETHYL-N-PROPYLAMIN
2312 6.1, T1 II PHENOL, GESCHMOLZEN
2333 3, FT1 II ALLYLACETAT
2733 3,FC II AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. (2-AMINOBUTAN)
2810 6.1, T1 III GIFTIGER, ORGANISCHER, FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (1,1,2-Trichlorethan)
2874 6.1, T1 III FURFURYLALKOHOL
3295 3, F1 I KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
3295 3, F1 II KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
3455 6.1, TC2 II CRESOLE, FEST, GESCHMOLZEN

Stoffliste Nummer 2:

1114 3, F1 II BENZEN
1129 3, F1 II BUTYRALDEHYDE (n-BUTYRALDEHYD)
1134 3, F1 III CHLORBENZEN (Phenylchlorid)
1203 3, F1 II BENZIN MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1247 3, F1 II METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT
1267 3, F1 II ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1268 3, F1 II ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1277 3, FC II PROPYLAMIN (1-Aminopropan)
1278 3, F1 II 1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)
1296 3, FC II TRIETHYLAMIN
1578 6.1, T2 II CHLORNITROBENZENE, FEST, GESCHMOLZEN (p-CHLORNITROBENZEN)
1591 6.1, T1 III o-DICHLORBENZEN
1593 6.1, T1 III DICHLORMETHAN (Methylenchlorid)
1605 6.1, T1 I 1,2-DIBROMETHAN
1662 6.1, T1 II NITROBENZEN
1710 6.1, T1 III TRICHLORETHYLEN
1750 6.1, TC1 II CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG
1831 8, CT1 I SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND
1846 6.1, T1 II TETRACHLORKOHLENSTOFF
1863 3, F1 II DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1888 6.1, T1 III CHLOROFORM
1897 6.1, T1 III TETRACHLORETHYLEN
1917 3, F1 II ETHYLACRYLAT, STABILISIERT
1993 3, F1 II ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
2238 3, F1 III CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)
2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
2266 3,FC II DIMETHYL-N-PROPYLAMIN
2312 6.1, T1 II PHENOL, GESCHMOLZEN
2333 3, FT1 II ALLYLACETAT
2733 3,FC II AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. (2-AMINOBUTAN)
2810 6.1, T1 III GIFTIGER, ORGANISCHER, FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (1,1,2 -Trichlorethan)
2874 6.1, T1 III FURFURYLALKOHOL
3295 3, F1 II KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN

Stoffliste Nummer 3:

UN-
Nummer
Klasse und
Klassifizierungscode
Verpackungsgruppe Benennung und Beschreibung
1106 3, FC II AMYLAMINE (n-AMYLAMIN)
1114 3, F1 II BENZEN
1129 3, F1 II BUTYRALDEHYDE (n-BUTYRALDEHYD)
1134 3, F1 III CHLORBENZEN (Phenylchlorid)
1143 6.1, TF1 I CROTONALDEHYD, STABILISIERT
1184 3, FT1 II ETHYLENDICHLORID (1,2-Dichlorethan)
1203 3, F1 II BENZIN MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1247 3, F1 II METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT
1267 3, F1 II ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1268 3, F1 II ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1275 3, F1 II PROPIONALDEHYD
1277 3, FC II PROPYLAMIN (1-Aminopropan)
1278 3, F1 II 1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)
1279 3, F1 II 1,2-DICHLORPROPAN oder PROPYLENDICHLORID
1296 3, FC II TRIETHYLAMIN
1547 6.1, T1 II ANILIN
1578 6.1, T2 II CHLORNITROBENZENE, FEST, GESCHMOLZEN (p-CHLORNITROBENZEN)
1593 6.1, T1 III DICHLORMETHAN (Methylenchlorid)
1605 6.1, T1 I 1,2-DIBROMETHAN
1662 6.1, T1 II NITROBENZEN
1710 6.1, T1 III TRICHLORETHYLEN
1750 6.1, TC1 II CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG
1831 8, CT1 I SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND
1846 6.1, T1 II TETRACHLORKOHLENSTOFF
1863 3, F1 II DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1888 6.1, T1 III CHLOROFORM
1897 6.1, T1 III TETRACHLORETHYLEN
1917 3, F1 II ETHYLACRYLAT, STABILISIERT
1993 3, F1 II ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
2078 6.1, T1 II TOLUYLENDIISOCYANAT (und isomere Gemische) (2,4-TOLUYLENDIISOCYANAT)
2205 6.1, T1 III ADIPONITRIL
2238 3, F1 III CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)
2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
2266 3,FC II DIMETHYL-N-PROPYLAMIN
2312 6.1, T1 II PHENOL, GESCHMOLZEN
2333 3, FT1 II ALLYLACETAT
2733 3,FC II AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. (2-AMINOBUTAN)
2810 6.1, T1 III GIFTIGER, ORGANISCHER, FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (1,1,2-Trichlorethan)
2874 6.1, T1 III FURFURYLALKOHOL
3295 3, F1 II KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.
MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
3455 6.1, TC2 II CRESOLE, FEST, GESCHMOLZEN

Stoffliste Nummer 4:

UN-
Nummer
Klasse und
Klassifizierungscode
Verpackungsgruppe Benennung und Beschreibung
1106 3, FC II AMYLAMINE (n-AMYLAMIN)
1114 3, F1 II BENZEN
1129 3, F1 II BUTYRALDEHYDE (n-BUTYRALDEHYD)
1134 3, F1 III CHLORBENZEN (Phenylchlorid)
1143 6.1, TF1 I CROTONALDEHYD, STABILISIERT
1203 3, F1 II BENZIN MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1247 3, F1 II METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT
1267 3, F1 II ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1268 3, F1 II ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1275 3, F1 II PROPIONALDEHYD
1277 3, FC II PROPYLAMIN (1-Aminopropan)
1278 3, F1 II 1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)
1279 3, F1 II 1,2-DICHLORPROPAN oder PROPYLENDICHLORID
1296 3, FC II TRIETHYLAMIN
1863 3, F1 II DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1917 3, F1 II ETHYLACRYLAT, STABILISIERT
1993 3, F1 II ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
2238 3, F1 III CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)
2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
2266 3, FC II DIMETHYL-N-PROPYLAMIN
2333 3, FT1 II ALLYLACETAT
2733 3, FC II AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. (2-AMINOBUTAN)
3295 3, F1 II KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN

Stoffliste Nummer 5:

UN-
Nummer
Klasse und
Klassifizierungscode
Verpackungsgruppe Benennung und Beschreibung
1134 3, F1 III CHLORBENZEN (Phenylchlorid)
1218 3, F1 I ISOPREN, STABILISIERT
1247 3, F1 II METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT
1277 3, FC II PROPYLAMIN (1-Aminopropan)
1278 3, F1 II 1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)
1296 3, FC II TRIETHYLAMIN
1547 6.1, T1 II ANILIN
1750 6.1, TC1 II CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG
1831 8, CT1 I SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND
2238 3, F1 III CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)
2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
2266 3, FC II DIMETHYL-N-PROPYLAMIN
2333 3, FT1 II ALLYLACETAT
2733 3, FC II AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. (2-AMINOBUTAN)
3446 6.1, T2 II NITROTOLUENE, FEST, GESCHMOLZEN (o-NITROTOLUEN)
"6.2 Folgende Übergangsbestimmungen gelten bei der Beförderung nachstehender Stoffe:

6.2.1 Folgende Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 6 kPa (0,06 Bar) (Prüfdruck der Ladetanks von 10 kPa (0,10 Bar)) befördert werden:

  1. Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Tankschiff des Typs N offen, Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherung oder Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 10 kPa (0,10 Bar) gefordert wird.
  2. Das nachstehend aufgeführte Schiff hatte am 31.12.1986 eine Sondergenehmigung für bestimmte Stoffe und ist auf Grund seiner Bauweise, d. h. mit Doppelboden und Wallgängen, zugelassen für die Beförderung von den in der separaten Liste aufgenommenen Stoffen.
Schiffsname ENI Nummer Stoffliste Nummer
T.M.S. PIZ EVEREST 02326324 1

6.2.2 Folgende Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 10 kPa (0,10 Bar) (Prüfdruck der Ladetanks von 65 kPa (0,65 Bar)) befördert werden:

  1. Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Tankschiff des Typs N offen, des Typs N offen mit Flammendurchschlagsicherung oder des Typs N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 10 kPa (0,10 Bar) gefordert wird.
    Wenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 Bar), dürfen alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN ein Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 Bar) gefordert wird, befördert werden.
  2. Das nachstehend aufgeführte Schiff hatte am 31.12.1986 eine Sondergenehmigung für bestimmte Stoffe und ist auf Grund seiner Bauweise, d. h. mit Doppelboden und Wallgängen, zugelassen für die Beförderung von den in der separaten Liste aufgenommenen Stoffen.
Schiffsname ENI Nummer Stoffliste Nummer
T.M.S. EILTANK 9 04304830 5

6.2.3 Folgende Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 9 kPa (0,09 Bar) befördert werden:

Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Tankschiff des Typs N oder des Typs C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 10 kPa (0,10 Bar) gefordert wird.

6.2.4 Folgende Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 35 kPa (0,35 Bar) befördert werden:

Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Tankschiff des Typs N oder des Typs C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 35 kPa (0,35 Bar) gefordert wird.

Wenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 Bar), dürfen alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN ein Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 Bar) gefordert wird, befördert werden.

Stoffliste Nummer 1:

UN-
Nummer
Klasse und
Klassifizierungscode
Verpackungsgruppe Benennung und Beschreibung
1114 3, F1 II BENZEN
1134 3, F1 III CHLORBENZEN (Phenylchlorid)
1143 6.1, TF1 I CROTONALDEHYD, STABILISIERT
1203 3, F1 II BENZIN MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1218 3, F1 I ISOPREN, STABILISIERT
1247 3, F1 II METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT
1267 3, F1 I ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 1 0% BENZEN
1267 3, F1 II ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 1 0% BENZEN
1268 3, F1 I ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1268 3, F1 II ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1277 3, FC II PROPYLAMIN (1-Aminopropan)
1278 3, F1 II 1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)
1296 3, FC II TRIETHYLAMIN
1578 6.1, T2 II CHLORNITROBENZENE, FEST, GESCHMOLZEN (p-CHLORNITROBENZEN)
1591 6.1, T1 III o-DICHLORBENZEN
1593 6.1, T1 III DICHLORMETHAN (Methylenchlorid)
1605 6.1, T1 I 1,2-DIBROMETHAN
1710 6.1, T1 III TRICHLORETHYLEN
1750 6.1, TC1 II CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG
1831 8, CT1 I SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND
1846 6.1, T1 II TETRACHLORKOHLENSTOFF
1863 3, F1 I DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 1 0% BENZEN
1863 3, F1 II DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 1 0% BENZEN
1888 6.1, T1 III CHLOROFORM
1897 6.1, T1 III TETRACHLORETHYLEN
1993 3, F1 I ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1993 3, F1 II ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
2205 6.1, T1 III ADIPONITRIL
2238 3, F1 III CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)
2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLO-HEXAN)
2266 3,FC II DIMETHYL-N-PROPYLAMIN
2312 6.1, T1 II PHENOL, GESCHMOLZEN
2333 3, FT1 II ALLYLACETAT
2733 3,FC II AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. (2-AMINOBUTAN)
2810 6.1, T1 III GIFTIGER, ORGANISCHER, FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (1,1,2-Trichlorethan)
2874 6.1, T1 III FURFURYLALKOHOL
3295 3, F1 I KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.
MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
3295 3, F1 II KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.
MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
3455 6.1, TC2 II CRESOLE, FEST, GESCHMOLZEN
Stoffliste Nummer 2 (aufgehoben)

Stoffliste Nummer 3 (aufgehoben)

Stoffliste Nummer 4 (aufgehoben)

Stoffliste Nummer 5
1134 3, F1 III CHLORBENZEN (Phenylchlorid)
1218 3, F1 I ISOPREN, STABILISIERT
1247 3, F1 II METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT
1277 3, FC II PROPYLAMIN (1-Aminopropan)
1278 3, F1 II 1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)
1296 3, FC II TRIETHYLAMIN
1547 6.1, T1 II ANILIN
1750 6.1, TC1 II CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG
1831 8, CT1 I SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND
2238 3, F1 III CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)
2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLO-HEXAN)
2266 3, FC II DIMETHYL-N-PROPYLAMIN
2333 3, FT1 II ALLYLACETAT
2733 3, FC II AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. (2-AMINOBUTAN)
3446 6.1, T2 II NITROTOLUENE, FEST, GESCHMOLZEN (o-NITROTOLUEN)


Artikel 2
Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung

Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 25. Februar 2011 (BGBl. I S. 341), die zuletzt durch Artikel 490 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 2 RSEB Befreiungen 12 15

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Unternehmen,

  1. deren Tätigkeiten sich auf Beförderungen gefährlicher Güter beziehen, deren Freistellung von den Vorschriften des ADR/RID/ADN/International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code) geregelt ist oder sich auf Mengen je Beförderungseinheit erstrecken, die unterhalb der in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR/ADN festgelegten Mengen liegen, oder die ausschließlich Beförderungen nach Kapitel 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code durchführen,
  2. die in einem Kalenderjahr an der Beförderung von nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher Güter für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben beteiligt sind, wobei dies bei radioaktiven Stoffen nur bei der Beförderung der UN-Nummern 2908 bis 2911 gilt,
  3. denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Schiffsführer, Empfänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen oder als Stelle für Inspektionen und Prüfungen von Großpackmitteln (IBC) zugewiesen worden sind,
  4. die ausschließlich als Auftraggeber des Absenders an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR oder
  5. die ausschließlich als Entlader an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind
" § 2 Befreiungen

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Unternehmen,

  1. denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Schiffsführer, Empfänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen und als Stelle für Inspektionen und Prüfungen von Großpackmitteln (IBC) zugewiesen sind,
  2. denen ausschließlich Pflichten als Auftraggeber des Absenders zugewiesen sind und die an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr beteiligt sind, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR,
  3. denen ausschließlich Pflichten als Entlader zugewiesen sind und die an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr beteiligt sind,
  4. deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, die von den Vorschriften des ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind,
  5. deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter im Straßen-, Eisenbahn-, Binnenschiffs- oder Seeverkehr erstreckt, deren Mengen die in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR festgelegten höchstzulässigen Mengen nicht überschreiten,
  6. deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, die nach den Bedingungen des Kapitels 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind, und
  7. die gefährliche Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben befördern, wobei dies bei radioaktiven Stoffen nur für solche der UN-Nummern 2908 bis 2911 gilt.

(2) Die Befreiungstatbestände nach Absatz 1 können auch nebeneinander in Anspruch genommen werden."

2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung. Die Grundsätze der Prüfungen richten sich nach Absatz 1.8.3.12.2 bis 1.8.3.12.4 ADR/RID/ADN. "(1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung, die ganz oder teilweise auch als elektronische Prüfung durchgeführt werden kann. Die Grundsätze der Prüfung richten sich nach Absatz 1.8.3.12.2 bis 1.8.3.12.5 ADR/RID/ADN."

3. In § 8 Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:

"Der Jahresbericht muss keine Angaben über die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr enthalten. Die anzugebende Gesamtmenge der gefährlichen Güter schließt auch die empfangenen gefährlichen Güter ein."

Artikel 3
Änderung der Gefahrgutkostenverordnung

Die Gefahrgutkostenverordnung vom 7. März 2013 (BGBl. I S. 466), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Angabe " § 6 Absatz 9" durch die Angabe " § 16" ersetzt.

bb) Folgende Nummer 7 wird eingefügt:

"7. der Zulassungsbehörden nach § 14 Absatz 6 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt,".

cc) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die neuen Nummern 8 und 9.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden

aa) die Angabe " § 6 Absatz 6" durch die Angabe " § 13" und

bb) die Wörter "Bundesamt für Strahlenschutz" durch die Wörter "Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 6 Absatz 5" durch die Angabe " § 12 Absatz 1 " ersetzt.

2. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Inhaltsübersicht wird im II. Teil 3. Abschnitt die Angabe "Nummer 2 bis 6" durch die Angabe "Nummer 2 bis 7" ersetzt.

b) Die Tabelle zum II. Teil wird wie folgt geändert:

aa) Der 1. Abschnitt wird wie folgt geändert:

aaa) Zur Gebührennummer 100 wird der Gebührentatbestand in der zweiten Spalte wie folgt gefasst:

alt neu
Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung, dass ein Gleisanschluss, Container- oder Huckepackverkehr auf der Schiene nicht möglich ist, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung (§ 35 Absatz 5 Satz 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). "Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung, dass die Bedingungen für eine Verlagerung nicht vorliegen, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung (§ 35 Absatz 4 Satz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt)."

bbb) Zur Gebührennummer 101 wird der Gebührentatbestand in der zweiten Spalte wie folgt gefasst:

alt neu
Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung, dass ein Containerverkehr auf dem Wasserweg nicht möglich ist, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung (§ 35 Absatz 5 Satz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). "nicht vergeben".

ccc) Zur Gebührennummer 101 wird die Gebühr in der dritten Spalte

25 bis 250

gestrichen.

bb) Der 2. Abschnitt wird wie folgt geändert:

aaa) Zur Gebührennummer 104 wird im Gebührentatbestand in der zweiten Spalte die Angabe " § 35 Absatz 3" durch die Angabe " § 35a Absatz 3" ersetzt.

bbb) Zu den Gebührennummern 105 und 106 werden die Zeilen

105
Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung, dass ein Gleisanschluss, Container- oder Huckepackverkehr auf der Schiene nicht möglich ist, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung (§ 35 Absatz 5 Satz 4 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).
25 bis 250

106
Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung, dass ein Containerverkehr auf dem Wasserweg nicht möglich ist, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung (§ 35 Absatz 5 Satz 4 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).
25 bis 250

gestrichen.

cc) Der 3. Abschnitt wird wie folgt geändert:

aaa) In der Überschrift werden die Wörter "Nummer 2 bis 6" durch die Wörter "Nummer 2 bis 7" ersetzt.

bbb) Folgende Gebührennummer 214 wird eingefügt:

"214 Änderung oder Neuausstellung der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ohne erforderliche Prüfungen nach Abschnitt 9.1.2 ADR
(§ 14 Absatz 4 bis 6 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).
25 je begonnene Viertelstunde".

ccc) In der ersten Spalte, elfte Zeile, wird die Angabe "214 bis 220" durch die Angabe "215 bis 220" ersetzt.

3. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Inhaltsübersicht wird im II. Teil die Angabe " § 6 Absatz 6" durch die Angabe " § 13" ersetzt.

b) Im II.. Teil wird in der Überschrift die Angabe " § 6 Absatz 6" durch die Angabe " § 13" ersetzt.

c) In der Tabelle zum II.. Teil wird zur Gebührennummer 100 im Gebührentatbestand in der zweiten Spalte die Angabe " § 6 Absatz 6" durch die Angabe " § 13" ersetzt.

4. In der Anlage 3 wird im einleitenden Satz 1 die Angabe " § 6 Absatz 5" durch die Angabe " § 12 Absatz 1" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung

Die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2016 (BGBl. I S. 275) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "die durch Artikel 489 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. März 2017 (BGBl. I S. 568) geändert worden ist" ersetzt.

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Im Inhaltsverzeichnis werden die Angaben zur Ausnahme 13 (S) und 14 (S) wie folgt gefasst:

aa) "Ausnahme 13 - offen -" und

bb) "Ausnahme 14 - offen -".

b) Die Ausnahme 8 (B) wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe "Unterabschnitt 8.1.8.3," gestrichen.

bb) In Nummer 2.7 werden die Wörter "Artikel 1 der Verordnung vom 30. Mai 2014 (BGBl. I S. 610)" durch die Wörter "Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2948)" ersetzt.

c) Die Ausnahme 13 (S) wird wie folgt gefasst:

alt neu
Ausnahme 13 (S)
Beförderung von Gasen der Klasse 2, Klassifizierungscode 3F in Tanks ohne Anwendung des § 35 der GGVSEB

1 Abweichend von § 35 Absatz 1 Satz 1 der GGVSEB dürfen Gase der Klasse 2, Klassifizierungscode 3F nach Unterabschnitt 2.2.2.1 ADR (UN 1038, UN 1961, UN 1966, UN 1972, UN 3138 und UN 3312) ohne Anwendung der Vorschriften des § 35 der GGVSEB unter Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen auf der Straße befördert werden.

2 Tankanforderungen

2.1 Die Tanks müssen als Doppelwandtanks mit Vakuumisolierung gebaut sein.

2.2 Die Summe der Wanddicken der metallenen Außenwand und der des Innentanks darf die Mindestwanddicke nach Absatz 6.8.2.1.18 ADR nicht unterschreiten.

2.3 Die Wanddicke des Innentanks darf die Mindestwanddicke nach Absatz 6.8.2.1.19 ADR nicht unterschreiten.

2.4 Die Innentanks müssen aus austenitischen Chrom-Nickel- oder Chrom-Nickel-Molybdän-Stählen bestehen.

3 Dokumentation

In die ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR ist ein Vermerk über die Tankausführung mit Hinweis auf die Ausnahme 13 durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB oder nach Erstellung eines Tankgutachtens durch einen Sachverständigen oder einen Technischen Dienst nach § 14 Absatz 4 der GGVSEB einzutragen.

4 Übergangsvorschriften

Bescheinigungen nach der Ausnahme Nr. 40 der GGAV vom 23. Juni 1993 dürfen weiterhin für diese Ausnahme verwendet werden.

"Ausnahme 13
- offen -".

d) Die Ausnahme 14 (S) wird wie folgt gefasst:

alt neu
Ausnahme 14 (S)
Beförderung von bestimmten Stoffen der Klasse 3 in Tanks ohne Anwendung des § 35 der GGVSEB

1 Abweichend von § 35 Absatz 1 Satz 2 der GGVSEB dürfen die in der Anlage 1 Nummer 4 der GGVSEB genannten entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3 ohne Anwendung der Vorschriften des § 35 der GGVSEB unter Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen auf der Straße befördert werden.

2 Tankanforderungen

2.1 Das Sicherheitsniveau eines Tanks muss um 50 Prozent höher sein als das eines Tanks aus Baustahl nach Absatz 6.8.2.1.18 ADR (Nummer 12 in Bild 21 des Forschungsberichts 203 "Sicherheitsniveaus von Transporttanks für Gefahrgut" 1 und Bekanntmachung zur Anwendung des Forschungsberichts 203 2).

2.2 Bei der Ermittlung der Risikozahl muss die Kenngröße f3 mit einem Wert angesetzt werden, der mindestens 0,5 beträgt.

2.3 Das Sicherheitsniveau nach Nummer 2.1 muss von der für die Zulassung des Baumusters zuständigen Behörde bestätigt sein. In die ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR ist ein Vermerk über die Tankausführung mit Hinweis auf die Ausnahme 14 durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB oder nach Erstellung eines Tankgutachtens durch einen Sachverständigen oder einen Technischen Dienst nach § 14 Absatz 4 der GGVSEB einzutragen.

3 Übergangsvorschriften

Bescheinigungen nach der Ausnahme Nr. 47 der GGAV vom 23. Juni 1993 dürfen weiterhin für diese Ausnahme verwendet werden.

____________________
1) Der Forschungsbericht 203 ist hinterlegt in der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, 12205 Berlin, Unter den Eichen 87.

2) Die Bekanntmachung ist veröffentlicht im Verkehrsblatt 2002 Heft 16 S. 522.

"Ausnahme 14
- offen -".

e) In der Ausnahme 18 (S) werden in Nummer 3.1 Satz 1

aa) im einleitenden Satzteil das Wort "(Verteilerverkehr)" durch die Wörter "(Verteilerverkehr, einschließlich Sammelverkehr)" und

bb) in Buchstabe a die Angabe " § 35" durch die Wörter "den §§ 35 und 35a" ersetzt.

f) Die Ausnahme 19 (B, E, S) wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 6.3 wird die Angabe "des § 35" durch die Wörter "der §§ 35 und 35a" ersetzt.

bb) Die Nummer 6.5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
6.5 § 35 der GGVSEB ist bei allen Beförderungen nach Nummer 5.3 dieser Ausnahme anzuwenden. "gestrichen".

Artikel 5
Bekanntmachung

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der vom Tag nach der Verkündung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 6
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 31 und Nummer 34 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2016/2309 der Kommission vom 16. Dezember 2016 zur vierten Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (ABl. Nr. L 345 vom 20.12.2016 S. 48).

2) Der Forschungsbericht 203 ist hinterlegt bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, 12205 Berlin, Unter den Eichen 87.

3) Die Bekanntmachung ist veröffentlicht im Verkehrsblatt 2002 Heft 16 S.522.

4) Prüfverfahren nach Anhang Teil A.14 der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. Nr. L 142 vom 31.05.2008 S. 1) in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung.

ENDE