Änderungstext

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

Vom 19. Juni 2025
(BGBl. I Nr. 147 vom 25.06.2025 EU)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungenim DIP

Das Bundesministerium für Verkehr verordnet aufgrund des § 3 Absatz 1, 2 und 5, des § 5 Absatz 2 und 3, des § 6 Nummer 1 bis 3, des § 7a und des § 12 Absatz 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131), nach Anhörung der in § 7a Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Sicherheitsbehörden und -organisationen sowie der Verbände und der Sachverständigen der beteiligten Wirtschaft nach § 7a Absatz 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes:

Artikel 1
Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 227) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:

alt neu
a) innerstaatlichen Beförderungen auf der Straße die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B zu dem Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B vom 16. November 2021 (BGBl. 2021 II S. 1184), die zuletzt nach Maßgabe der 29. ADR-Änderungsverordnung vom 22. November 2022 (BGBl. 2022 II S. 601) geändert worden sind, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nummer 2 und 3 und Anlage 3, "a) innerstaatlichen Beförderungen auf der Straße die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B zu dem Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung der Anlagen A und B vom 16. November 2021 (BGBl. 2021 II S. 1184, Anlagenband), die zuletzt durch die 30. ADR-Änderungsverordnung vom 19. Februar 2025 (BGBl. 2025 II Nr. 57) geändert worden sind, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nummer 2 und 3 und Anlage 3,"

b) Nummer 2 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:

alt neu
a) innerstaatlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Anlage der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) - Anhang C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 2022 (BGBl. 2022 II S. 279, 386), die zuletzt nach Maßgabe der 23. RID-Änderungsverordnung vom 3. November 2022 (BGBl. 2022 II S. 555) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nummer 2 und 4 und Anlage 3, "a) innerstaatlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Anlage der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) - Anhang C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2024 (BGBl. 2024 II Nr. 145, Anlagenband), die zuletzt durch die 24. RID-Änderungsverordnung vom 24. April 2025 (BGBl. 2025 II Nr. 144) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nummer 2 und 4 und Anlage 3,"

c) Nummer 3 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:

alt neu
a) Beförderungen auf allen schiffbaren Binnengewässern die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlage zu dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) vom 10. November 2021 (BGBl. 2021 II S. 1150; 2022 II S. 436), die zuletzt nach Maßgabe der 9. ADN-Änderungsverordnung vom 14. Dezember 2022 (BGBl. 2022 II S. 690) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nummer 5, "a) Beförderungen auf allen schiffbaren Binnengewässern die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlage zu dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 2021 (BGBl. 2021 II S. 1150, Anlagenband; 2022 II S. 436), die zuletzt durch die 10. ADN-Änderungsverordnung vom 24. April 2025 (BGBl. 2025 II Nr. 143) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nummer 5,"

2. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:

alt neu
§ 2 RSEB Begriffsbestimmungen

Die nachfolgenden Begriffe werden im Sinne dieser Verordnung wie folgt verwendet:

  1. Absender ist das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender nach diesem Vertrag. Bei Tankschiffen mit leeren oder entladenen Ladetanks ist hinsichtlich der erforderlichen Beförderungspapiere der Schiffsführer der Absender;
  2. Befüller ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in
    1. einen Tank (Tankfahrzeug, Aufsetztank, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglicher Tank oder Tankcontainer),
    2. einen MEGC,
    3. einen Groß- oder Kleincontainer für die Beförderung in loser Schüttung,
    4. einen Schüttgut-Container,
    5. ein Fahrzeug für die Beförderung in loser Schüttung,
    6. ein Batterie-Fahrzeug,
    7. ein MEMU,
    8. einen Wagen für Güter in loser Schüttung,
    9. einen Batteriewagen,
    10. ein Schiff oder
    11. einen Ladetank
  3. einfüllt. Befüller ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert;
  4. Verlader ist das Unternehmen, das
    1. verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks in oder auf ein Fahrzeug (ADR), einen Wagen (RID), ein Beförderungsmittel (ADN) oder einen Container verlädt oder
    2. einen Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tank auf ein Fahrzeug (ADR), einen Wagen (RID), ein Beförderungsmittel (ADN) verlädt oder
    3. ein Fahrzeug oder einen Wagen in oder auf ein Schiff verlädt (ADN).
  5. Verlader ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert;
  6. Verpacker ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen einschließlich Großverpackungen und IBC einfüllt oder die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet. Verpacker ist auch das Unternehmen, das gefährliche Güter verpacken lässt oder das Versandstücke oder deren Kennzeichnung oder Bezettelung ändert oder ändern lässt;
  7. Versandstück ist das versandfertige Endprodukt des Verpackungsvorganges, bestehend aus der Verpackung, der Großverpackung oder dem Großpackmittel (IBC) und ihrem beziehungsweise seinem Inhalt. Der Begriff umfasst die Gefäße für Gase sowie die Gegenstände, die wegen ihrer Größe, Masse oder Formgebung unverpackt, oder in Schlitten, Verschlägen oder Handhabungseinrichtungen befördert werden dürfen. Mit Ausnahme der Beförderung radioaktiver Stoffe gilt dieser Begriff weder für Güter, die in loser Schüttung, noch für Güter, die in Tanks oder Ladetanks befördert werden. An Bord von Schiffen schließt der Begriff Versandstück auch die Fahrzeuge, Wagen, Container (einschließlich Wechselaufbauten), Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC), Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Tankfahrzeuge, Kesselwagen und Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) ein;
  8. Fahrzeuge sind im innerstaatlichen Verkehr und innergemeinschaftlichen Verkehr - abweichend von der Begriffsbestimmung im ADR - die in Abschnitt 1.2.1 ADR beschriebenen Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 Kilometer pro Stunde einschließlich zwei- und dreirädrige Fahrzeuge sowie selbstfahrende Land-, Forst-, Bau- und sonstige Arbeitsmaschinen sowie ihre Anhänger, und Güterstraßenbahnen, die auf einem vom Eisenbahnnetz getrennten Schienennetz verkehren;
  9. Gefährliche Güter sind die Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung nach Teil 2, Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3 ADR/RID/ ADN verboten oder nach den vorgesehenen Bedingungen des ADR/RID/ADN gestattet ist;
  10. Wiederaufarbeiter ist das Unternehmen, das wiederaufgearbeitete Verpackungen, wiederaufgearbeitete Großverpackungen und wiederaufgearbeitete Großpackmittel (IBC) im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADR/RID herstellt;
  11. Rekonditionierer ist das Unternehmen, das rekonditionierte Verpackungen im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADR/RID herstellt;
  12. Auftraggeber des Absenders ist das Unternehmen, das einen Absender beauftragt, als solcher aufzutreten und Gefahrgut selbst oder durch einen Dritten zu versenden;
  13. IBC (Intermediate Bulk Container) ist das in Abschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADN beschriebene Großpackmittel;
  14. IMDG-Code (International Maritime Dangerous Goods Code) ist der Internationale Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen, der zuletzt durch die Entschließung MSC.501(105) geändert worden ist, in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 16. November 2022 (VkBl. S. 829);
  15. MEGC (Multiple-Element Gas Container) ist der in Abschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADN beschriebene Gascontainer mit mehreren Elementen. Dies gilt auch für UN-MEGC;
  16. MEMU (Mobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff) ist die in Abschnitt 1.2.1 ADR beschriebene Einheit oder ein Fahrzeug;
  17. Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung ist die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch Artikel 491 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist;
  18. OTIF (Organisation Intergouvernementale pour les transports internationaux ferroviaires) ist die Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr;
  19. UNECE (United Nations Economic Commission for Europe) ist die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa;
  20. GGVSee ist die Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1475), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist;
  21. Ortsbewegliche Druckgeräte sind die in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2010/35/EU bestimmten Gefäße und Tanks für Gase sowie die übrigen in den Kapiteln 6.2 und 6.8 ADR/RID bestimmten Gefäße und Tanks für Gase;
  22. Bundeswasserstraßen sind die Wasserstraßen nach § 1 Absatz 1 und 6 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962, 2008 I S. 1980) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Elbe im Hamburger Hafen.
" § 2 Begriffsbestimmungen

(1) Absender ist das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender nach diesem Vertrag. Bei Tankschiffen mit leeren oder entladenen Ladetanks ist hinsichtlich der erforderlichen Beförderungspapiere der Schiffsführer der Absender.

(2) Befüller ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter einfüllt in

  1. ein Tankfahrzeug,
  2. einen Aufsetztank,
  3. einen Kesselwagen,
  4. einen Wagen mit abnehmbaren Tanks,
  5. einen ortsbeweglichen Tank,
  6. einen Tankcontainer,
  7. einen MEGC,
  8. einen Groß oder Kleincontainer für die Beförderung in loser Schüttung,
  9. einen Schüttgut-Container,
  10. ein Fahrzeug für die Beförderung in loser Schüttung,
  11. ein Batterie-Fahrzeug,
  12. ein MEMU,
  13. einen Wagen für die Beförderung in loser Schüttung,
  14. einen Batteriewagen,
  15. ein Schiff oder
  16. einen Ladetank.

Befüller ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert.

(3) Verlader ist das Unternehmen, das

  1. verpackte gefährliche Güter in oder auf ein Fahrzeug gemäß Abschnitt 1.2.1 ADR, einen Wagen gemäß Abschnitt 1.2.1 RID, ein Beförderungsmittel gemäß Abschnitt 1.2.1 ADN oder einen Container verlädt oder
  2. einen Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tank in oder auf ein Fahrzeug gemäß Abschnitt 1.2.1 ADR, einen Wagen gemäß Abschnitt 1.2.1 RID, ein Beförderungsmittel gemäß Abschnitt 1.2.1 ADN oder einen Container verlädt oder
  3. ein Fahrzeug oder einen Wagen in oder auf ein Schiff gemäß Abschnitt 1.2.1 ADN verlädt.

Verlader ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert. Kein Verlader nach Satz 2 ist das Unternehmen, das Verladevorgänge von ausschließlich gefährlichen Gütern durchführt, die von den Vorschriften des ADR/RID/ ADN freigestellt sind, ausgenommen

  1. solche gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR/ADN und
  2. von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern nach Kapitel 3.4 ADR/RID/ADN, wenn die Bruttogesamtmasse dieser Versandstücke 100 Kilogramm überschreitet.

(4) Verpacker ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen einschließlich Großverpackungen und IBC einfüllt oder die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet. Verpacker ist auch das Unternehmen, das gefährliche Güter verpacken lässt oder das Versandstücke oder deren Kennzeichnung oder Bezettelung ändert oder ändern lässt.

(5) Versandstück ist das versandfertige Endprodukt des Verpackungsvorganges, bestehend aus der Verpackung, der Großverpackung oder dem IBC und ihrem beziehungsweise seinem Inhalt. Der Begriff umfasst die Gefäße für Gase sowie die Gegenstände, die wegen ihrer Größe, Masse oder Formgebung unverpackt oder in Schlitten, Verschlägen oder Handhabungseinrichtungen befördert werden dürfen. Mit Ausnahme der Beförderung radioaktiver Stoffe gilt dieser Begriff weder für Güter, die in loser Schüttung, noch für Güter, die in Tanks oder Ladetanks befördert werden. An Bord von Schiffen schließt der Begriff Versandstück auch die Fahrzeuge, Wagen, Container einschließlich Wechselaufbauten, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, Großverpackungen, IBC, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Tankfahrzeuge, Kesselwagen und MEGC ein.

(6) Fahrzeuge sind im innerstaatlichen Verkehr und innergemeinschaftlichen Verkehr - abweichend von der Begriffsbestimmung im ADR - die in Abschnitt 1.2.1 ADR beschriebenen Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 Kilometer pro Stunde, einschließlich zwei- und dreirädrige Fahrzeuge sowie selbstfahrende Land-, Forst-, Bau- und sonstige Arbeitsmaschinen sowie ihre Anhänger, und Güterstraßenbahnen, die auf einem vom Eisenbahnnetz getrennten Schienennetz verkehren.

(7) Gefährliche Güter sind die Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung nach Teil 2, Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN verboten oder nach den vorgesehenen Bedingungen des ADR/RID/ADN gestattet ist.

(8) Wiederaufarbeiter ist das Unternehmen, das wiederaufgearbeitete Verpackungen, wiederaufgearbeitete Großverpackungen und wiederaufgearbeitete IBC im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADR/RID herstellt.

(9) Rekonditionierer ist das Unternehmen, das rekonditionierte Verpackungen im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADR/RID herstellt.

(10) Auftraggeber des Absenders ist das Unternehmen, das einen Absender beauftragt, als solcher aufzutreten und Gefahrgut selbst oder durch einen Dritten zu versenden.

(11) IBC (Intermediate Bulk Container) ist das in Abschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADN beschriebene Großpackmittel.

(12) IMDG-Code (International Maritime Dangerous Goods Code) ist der Internationale Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen, der zuletzt durch die Entschließung MSC.556(108) geändert worden ist, in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 12. November 2024 (VkBl. S. 764).

(13) MEGC (Multiple-Element Gas Container) ist der in Abschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADN beschriebene Gascontainer mit mehreren Elementen. Der Begriff MEGC umfasst auch UN-MEGC.

(14) MEMU (Mobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff) ist die in Abschnitt 1.2.1 ADR beschriebene Einheit oder ein Fahrzeug.

(15) Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung ist die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 422) geändert worden ist.

(16) OTIF (Organisation Intergouvernementale pour les transports internationaux ferroviaires) ist die Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr.

(17) UNECE (United Nations Economic Commission for Europe) ist die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa.

(18) GGVSee ist die Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1475), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist.

(19) Ortsbewegliche Druckgeräte sind die in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2010/35/EU bestimmten Gefäße und Tanks für Gase sowie die übrigen in den Kapiteln 6.2 und 6.8 ADR/RID bestimmten Gefäße und Tanks für Gase.

(20) Bundeswasserstraßen sind die Wasserstraßen nach § 1 Absatz 1 und 6 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Elbe im Hamburger Hafen."

3. In § 3 wird die Angabe "oder nach Anlage 2" gestrichen.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 7 wird die Angabe "9.3.3.40.2.7 ADN und" durch die Angabe "9.3.3.40.2.7 ADN;" ersetzt.

b) In Nummer 8 wird die Angabe "1.16.2.3 ADN." durch die Angabe "1.16.2.3 ADN und" ersetzt.

c) Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 9 eingefügt:

"9. die Veröffentlichung der Informationen nach Absatz 1.8.6.2.4.1 ADR/RID."

5. § 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:

alt neu
4. die Anerkennung und Überwachung von Qualitätssicherungsprogrammen für die Fertigung, Wiederaufarbeitung, Rekonditionierung, Reparatur und Prüfung von Verpackungen, IBC und Großverpackungen sowie die Anerkennung von Überwachungsstellen für die Prüfung der Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit der Qualitätssicherungsprogramme nach den Kapiteln 6.1, 6.3, 6.5 und 6.6 sowie die Anerkennung von Inspektionsstellen für die Inspektionen und Prüfungen von IBC nach den Unterabschnitten 6.5.4.4 und 6.5.4.5 ADR/RID; "4. die Anerkennung und Überwachung von Qualitätssicherungsprogrammen für die Fertigung, Wiederaufarbeitung, Rekonditionierung, Reparatur und Prüfung von Verpackungen, IBC und Großverpackungen, die Anerkennung von Qualitätssicherungsprogrammen für Recycling-Kunststoffe nach Abschnitt 1.2.1 sowie die Anerkennung von Überwachungsstellen für die Prüfung der Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit der Qualitätssicherungsprogramme nach den Kapiteln 6.1, 6.3, 6.5 und 6.6 sowie die Anerkennung von Inspektionsstellen für die Inspektionen und Prüfungen von IBC nach den Unterabschnitten 6.5.4.4 und 6.5.4.5 ADR/RID;"

b) Nummer 12 wird durch die folgende Nummer 12 ersetzt:

alt neu
12. die Festlegung von Normen und Bedingungen nach Unterabschnitt 7.3.3.1 VC 3 ADR und "12. die Festlegung von Normen und Bedingungen nach Unterabschnitt 7.3.3.1 VC 3 ADR und die Zulassung zur Weiterverwendung nach Unterabschnitt 1.6.1.54 ADR/ADN und".

6. In § 12 Absatz 1 Satz 1 werden die Nummern 6 bis 8 durch die folgenden Nummern 6 bis 11 ersetzt:

alt neu
6.
a) die Prüfung der Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.2.3 ADR/RID und
b) die Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung an einer getrennt zugelassenen Bedienungsausrüstung für Tanks nach Absatz 1.8.7.2.2.3 ADR/RID;

7. die Überwachung der Herstellung nach Unterabschnitt 1.8.7.3 ADR/RID und

8. die Inbetriebnahmeüberprüfung nach Unterabschnitt 1.8.7.5 ADR/RID

"6. die Prüfung der Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.2.3 ADR/RID;

7. die Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung an einer getrennt zugelassenen Bedienungsausrüstung für Tanks nach Absatz 1.8.7.2.2.3 ADR/RID;

8. die Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.2.3ADR/RID für Tanks für Gase der Klasse 2, für Batterie-Fahrzeuge und Batteriewagen;

9. die Überwachung der Herstellung nach Unterabschnitt 1.8.7.3 ADR/RID;

10. die Inbetriebnahmeüberprüfung nach Unterabschnitt 1.8.7.5 ADR/RID und

11. die Baumusterprüfung, erstmalige Prüfung, Zwischenprüfung, wiederkehrende Prüfung und außerordentliche Prüfung der Tiegel nach Absatz 7.3.3.2.7 ergänzende Vorschrift AP 11 ADR/RID."

7. In § 15 Absatz 1 Nummer 15 wird vor der Angabe "RID" die Angabe "und die Zulassung zur Weiterverwendung nach Unterabschnitt 1.6.1.54" eingefügt.

8. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

alt neu
2. den Beförderer vor der Beförderung nach Abschnitt 3.4.12 ADR/RID/ ADN in nachweisbarer Form über die Bruttomasse der in begrenzten Mengen zu versendenden gefährlichen Güter zu informieren; "2. den Beförderer vor der Beförderung
  1. nach Abschnitt 3.4.12 ADR/RID/ ADN in nachweisbarer Form über die Bruttomasse der in begrenzten Mengen zu versendenden gefährlichen Güter zu informieren und
  2. von in freigestellten Mengen zu versendenden gefährlichen Gütern nach Kapitel 3.5, mit Ausnahme von freigestellten Mengen nach Unterabschnitt 3.5.1.4 ADR/RID/ADN, über die Anzahl der Versandstücke zu informieren;

b) Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:

alt neu
8. dafür zu sorgen, dass ein Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 mitgegeben wird, das die nach Abschnitt 5.4.1, die nach den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 sowie die nach den Absätzen 5.5.2.4.1, 5.5.2.4.3 und 5.5.3.7.1 ADR/RID/ ADN, Unterabschnitt 6.7.1.3 ADR/RID und nach den erläuternden Bemerkungen in Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 20 ADN geforderten Angaben, Anweisungen und Hinweise enthält; "8. dafür zu sorgen, dass ein Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 ADR/RID/ADN mitgegeben wird, das auch die nach den anwendbaren Vorschriften in Unterabschnitt 6.7.1.3 ADR/RID und nach Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 20 ADN geforderten Angaben, Anweisungen und Hinweise enthält;"

9. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 3 wird nach der Angabe "Unterabschnitt 4.3.3.6 Buchstabe f" die Angabe "und h" eingefügt.

b) In Absatz 2 Nummer 14 wird die Angabe "6.8.3.4.14" durch die Angabe "6.8.3.4.16" ersetzt.

10. In § 23 Absatz 1 Nummer 6 wird die Angabe "der zulässige Füllungsgrad oder die zulässige Masse der Füllung" durch die Angabe "der zulässige Füllungsgrad, der zulässige Füllungszustand, der zulässige Füllfaktor oder die zulässige Masse der Füllung" ersetzt.

11. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird die Angabe "6.8.3.4.14" durch die Angabe "6.8.3.4.16" ersetzt.

b) In Nummer 6 wird die Angabe "gestellt wird, und" durch die Angabe "gestellt wird;" ersetzt.

c) In Nummer 7 wird die Angabe "geprüft werden." durch die Angabe "geprüft werden und" ersetzt.

d) Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt:

"8. bei der Beförderung mit einer MEMU die Schlösser nach Unterabschnitt 4.7.2.5 ADR verwendet werden."

12. § 26 Absatz 5 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:

alt neu
3. nach Absatz 1.4.3.8.1 Buchstabe b sicherzustellen, dass, soweit gemäß Absatz 7.2.3.7.2.3 ADN erforderlich, in der Leitung der Annahmestelle, die an das zu entgasende Schiff angeschlossen ist, eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, welche das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von der Annahmestelle aus schützt. "3. nach Absatz 1.4.3.8.1 Buchstabe b sicherzustellen, dass, soweit nach Absatz 7.2.3.7.2.3 ADN erforderlich, in allen Leitungen der Annahmestelle, die an das zu entgasende Schiff angeschlossen sind, Flammendurchschlagsicherungen vorhanden sind, welche das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von der Annahmestelle aus schützen."

13. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "Entlader und Empfänger" durch die Angabe "Entlader, Empfänger und Betreiber der Eisenbahninfrastruktur" ersetzt.

b) Absatz 5 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

alt neu
1. die Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, nach Kapitel 1.3 ADR/RID/ ADN erfolgt, mit Ausnahme des Fahrzeugführers im Straßenverkehr, der eine Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR besitzt, und "1. die Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, nach Kapitel 1.3 ADR/RID/ ADN erfolgt und".

14. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird die Angabe "den vom Befüller angegebenen zulässigen Füllungsgrad oder die zulässige Masse der Füllung" durch die Angabe "den vom Befüller angegebenen zulässigen Füllungsgrad, den zulässigen Füllungszustand, den zulässigen Füllfaktor oder die zulässige Masse der Füllung" ersetzt.

b) Nummer 13 wird durch die folgende Nummer 13 ersetzt:

alt neu
13. während der Teilnahme am Straßenverkehr mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten die Einnahme von alkoholischen Getränken zu unterlassen und die Fahrt mit diesen Gütern nicht anzutreten, wenn er unter der Wirkung solcher Getränke mit einer Wirkung bis 0,249 mg/l AAK oder 0,49 Promille BAK steht; "13. während der Teilnahme am Straßenverkehr mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten die Einnahme von alkoholischen Getränken oder der Substanz Tetrahydrocannabinol zu unterlassen und die Fahrt mit diesen Beförderungseinheiten nicht anzutreten, wenn er unter der Wirkung solcher Getränke mit einer Wirkung bis zu 0,249 mg/l Atemalkoholkonzentration oder bis zu 0,49 Promille Blutalkoholkonzentration oder unter der Wirkung der Substanz Tetrahydrocannabinol mit bis zu 3,49 ng/ml Tetrahydrocannabinol im Blutserum steht;"

c) Der folgende Satz 2 wird eingefügt:

"Satz 1 Nummer 13 gilt nicht, wenn die Substanz Tetrahydrocannabinol aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt."

15. In § 30 Nummer 3 wird die Angabe "6.8.3.4.14" durch die Angabe "6.8.3.4.16" ersetzt.

16. § 35 Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Sofern die Bedingungen für eine Verlagerung nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nicht vorliegen und deshalb eine Beförderung auf der Straße durchgeführt werden soll, ist hierfür eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung erforderlich. "Sofern die Bedingungen für eine Verlagerung nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nicht vorliegen oder die Bedingung nach Absatz 3 vorliegt und deshalb eine Beförderung auf der Straße durchgeführt werden soll, ist hierfür eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung erforderlich."

17. § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

alt neu
1. entgegen § 4 Absatz 2 eine Behörde oder einen Betreiber der Eisenbahninfrastruktur nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt oder nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt und nicht mit Informationen versieht oder versehen lässt, "1. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 eine Behörde oder einen Betreiber der Eisenbahninfrastruktur nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt und nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt oder nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mit einer Information versieht und nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mit einer Information versehen lässt,"

b) In Nummer 4 Buchstabe p und s werden jeweils die Angabe "und" durch die Angabe "oder" und jeweils die Angabe "werden" durch die Angabe "wird" ersetzt.

c) Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b wird die Angabe "die schriftlichen Weisungen übergibt und nicht" durch die Angabe "die schriftlichen Weisungen übergibt oder nicht" und die Angabe "verstehen und richtig anwenden" durch die Angabe "verstehen oder richtig anwenden" ersetzt.

bb) In den Buchstaben c und m wird jeweils die Angabe "und" durch die Angabe "oder" ersetzt.

d) In Nummer 7 Buchstabe c wird die Angabe "und" durch die Angabe "oder" ersetzt.

e) In Nummer 8 Buchstabe c wird die Angabe "und der Sachkundige lesen und verstehen" durch die Angabe "oder der Sachkundige lesen oder verstehen" ersetzt.

f) In Nummer 10 Buchstabe o wird die Angabe "und" durch die Angabe "oder" ersetzt.

g) In Nummer 11 Buchstabe a, b und d wird jeweils die Angabe "und" durch die Angabe "oder" ersetzt.

h) Nummer 12 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe f wird nach der Angabe "der Füllungsgrad," die Angabe "der Füllungszustand, der Füllfaktor," eingefügt.

bb) In Buchstabe g wird die Angabe "und der Ausrüstung" durch die Angabe "oder der Ausrüstung" und die Angabe "und keine Undichtheit" durch die Angabe "oder keine Undichtheit" ersetzt.

cc) In Buchstabe h wird die Angabe "keine Reste anhaften" durch die Angabe "dort genannte Reste nicht anhaften" ersetzt.

dd) In Buchstabe k wird die Angabe "und" durch die Angabe "oder" ersetzt.

i) In Nummer 13 Buchstabe c wird die Angabe "und" durch die Angabe "oder" und die Angabe "werden" durch die Angabe "wird" ersetzt.

j) In Nummer 14 Buchstabe b wird die Angabe "und" durch die Angabe "oder" und die Angabe "werden" durch die Angabe "wird" ersetzt.

k) Nummer 15 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b wird die Angabe "und" durch die Angabe "oder" und die Angabe "werden" durch die Angabe "wird" ersetzt.

bb) In den Buchstaben c und i wird jeweils die Angabe "und" durch die Angabe "oder" ersetzt.

l) In Nummer 15a Buchstabe e wird die Angabe "und" durch die Angabe "oder" ersetzt.

m) Nummer 16 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird die Angabe "und" durch die Angabe "oder" ersetzt.

bb) In Buchstabe f wird am Ende die Angabe "oder" gestrichen.

cc) In Buchstabe g wird die Angabe "und" durch die Angabe "oder" ersetzt und wird am Ende die Angabe "oder" eingefügt.

dd) Nach Buchstabe g wird der folgende Buchstabe h eingefügt:

"h) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass ein Schloss verwendet wird,".

n) In Nummer 18 Buchstabe b wird die Angabe "und" durch die Angabe "oder" ersetzt.

o) Nummer 20 wird wie folgt geändert:

aa) In der Angabe vor dem Buchstaben a wird nach der Angabe " § 28" die Angabe "Satz 1" eingefügt.

bb) In Buchstabe c wird nach der Angabe "den Füllungsgrad," die Angabe "den Füllungszustand, den Füllfaktor," eingefügt.

cc) In Buchstabe d wird die Angabe "und die zusätzlichen Vorschriften" durch die Angabe "oder eine zusätzliche Vorschrift" ersetzt.

dd) Der Buchstabe m wird durch den folgenden Buchstaben m ersetzt:

alt neu
m) Nummer 13 die Einnahme alkoholischer Getränke nicht unterlässt oder die Fahrt unter der dort genannten Wirkung solcher Getränke antritt, "m) Nummer 13 die Einnahme eines alkoholischen Getränkes oder der Substanz Tetrahydrocannabinol nicht unterlässt oder die Fahrt antritt,"

p) In Nummer 22 Buchstabe b wird die Angabe "und" durch die Angabe "oder" ersetzt.

q) In Nummer 25 Buchstabe d wird die Angabe "und" durch die Angabe "oder" ersetzt.

r) In Nummer 26 Buchstabe a wird die Angabe "und" durch die Angabe "oder" ersetzt.

18. § 38 wird durch den folgenden § 38 ersetzt:

alt neu
§ 38 Übergangsbestimmungen

Bis zum 30. Juni 2023 darf die Beförderung gefährlicher Güter noch nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung durchgeführt werden.

" § 38 Übergangsbestimmungen

(1) Bis zum 30. Juni 2025 darf die Beförderung gefährlicher Güter noch nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung durchgeführt werden.

(2) Bei der Beförderung von geschmolzenem Aluminium der UN-Nummer 3257 nach der Übergangsvorschrift in Unterabschnitt 1.6.1.54 ADR/RID gelten weiterhin die Regelungen nach Anlage 3 dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung."

19. In der Anlage 2 Nummer 3.2 Satz 3 wird die Angabe "schriftlich" durch die Angabe "schriftlich oder elektronisch" ersetzt.

20. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

alt neu
1. Anwendungsbereich

Erwärmte Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 dürfen in loser Schüttung in besonders ausgerüsteten Fahrzeugen/Wagen oder Containern/Großcontainern befördert werden, wenn die nachfolgenden Anforderungen erfüllt werden.

"1. Anwendungsbereich

Erwärmtes flüssiges Eisen der UN-Nummer 3257 darf im Eisenbahnverkehr in besonders ausgerüsteten Wagen und erwärmte feste Stoffe der UN-Nummer 3258 dürfen im Straßen- und Eisenbahnverkehr in besonders ausgerüsteten Fahrzeugen, Wagen, Containern oder Großcontainern in loser Schüttung befördert werden, wenn die nachfolgenden Anforderungen erfüllt werden."

b) Nummer 1.1

1.1 Erwärmte flüssige Stoffe, UN-Nummer 3257, sind insbesondere

wird gestrichen.

c) Die Nummer 1.2 wird zu Nummer 1.1 und die Angabe "Stoffe, UN-Nummer 3258, sind" wird durch die Angabe "Stoffe der UN-Nummer 3258 sind" ersetzt.

d) Nach der Nummer 1.1 wird die folgende Nummer 1.2 eingefügt:

"1.2 Für die Beförderung von erwärmtem flüssigen Aluminium in loser Schüttung sind die Anforderungen nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VC 3 ergänzende Vorschrift AP 11 ADR/RID einzuhalten. Für die Beförderung anderer erwärmter flüssiger Stoffe der UN-Nummer 3257 in loser Schüttung ist im Straßenverkehr eine Festlegung der Bedingungen durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 und im Eisenbahnverkehr eine Festlegung der Bedingungen durch das Eisenbahn-Bundesamt nach § 15 Absatz 1 Nummer 15 erforderlich."

e) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Angabe "feuerfest ausgekleidete Tiegel für den Transport flüssiger Metalle," und nach der Angabe "Anhang" die Angabe "1" gestrichen.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "5.13" durch die Angabe "4.13" ersetzt.

f) Die Nummern 4 bis 4.9

4. Zusätzliche Anforderungen für die Beförderung flüssiger Metalle in Tiegeln

4.1 Konstruktion und Prüfung der Tiegel

Tiegel, die seit dem 1. September 2016 gebaut werden, sind nach dem Stand der Technik unter Anwendung eines geeigneten technischen Regelwerks (EN 14025:2013 oder gleichwertiges Sicherheitsniveau) konstruktiv zu berechnen und herzustellen. Die konstruktive Auslegung ist im Rahmen eines Baumusterprüfverfahrens durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB auf Einhaltung der konstruktiven Anforderungen aus dem verwendeten technischen Regelwerk zu überprüfen. Hinsichtlich der Anforderungen an die zu prüfenden Unterlagen wird auf die Maßgaben der EN 12972:2007 hingewiesen. Über das Ergebnis der Baumusterprüfung ist ein qualifizierter Prüfbericht durch die mit der Prüfungsdurchführung beauftragte Stelle nach § 12 der GGVSEB auszustellen. Eine Kopie des Baumusterprüfberichts ist der Tiegelakte jedes hergestellten Tiegels gemäß Nummer 4.7 dieser Anlage beizufügen.

Bei der Dimensionierung und der Befestigung der Tiegel auf dem Fahrzeug/Wagen sind der hydrostatische Druck und die Schwallwirkung des flüssigen Metalls zu berücksichtigen. Dabei sind die Beschleunigungen des Absatzes 6.8.2.1.2 ADR bzw. die Beanspruchungen des Absatzes 6.8.2.1.2 RID zugrunde zu legen. Diese Anforderung gilt auch für Tiegel, die vor dem oben genannten Datum hergestellt wurden.

Die Verschlüsse der Tiegel sind ebenfalls gemäß einem geeigneten technischen Regelwerk auszulegen und so zu gestalten, dass sie auch bei umgekipptem befülltem Tiegel dicht bleiben.

Die Einfüll- und Ausgussöffnungen müssen konstruktiv geschützt werden, z.B. durch Kragen, Abweiser, Käfige oder gleichwertige Konstruktionen (siehe dazu die Beispiele in Anhang 2). Dabei ist die Schutzeinrichtung an der Tiegeloberseite so auszulegen, dass sie insgesamt einer statischen Belastung standhält, die der doppelten Masse des befüllten Tiegels entspricht.

Plastische Verformungen der Schutzeinrichtung durch das Einwirken der oben genannten Belastung sind soweit zulässig, wie der Schutz der Einfüll- und Ausgussöffnungen gewährleistet bleibt. Die Nachrüstung der Schutzeinrichtung bei vorhandenen Tiegeln war bis zum 30. Juni 2018 abzuschließen.

Die Überprüfung der vorgesehenen Schutzeinrichtung hinsichtlich ihrer konstruktiven Auslegung, Dimensionierung und Ausführung je Tiegel obliegt den Stellen nach § 12 der GGVSEB. Dazu ist jeweils ein qualifizierter Prüfbericht auszustellen sowie erforderlichenfalls nach erfolgtem Anbau eine außerordentliche Prüfung gemäß Nummer 4.5 dieser Anlage durchzuführen. Der Prüfbericht über die Schutzeinrichtung sowie gegebenenfalls die außerordentliche Prüfung sind der Tiegelakte gemäß Nummer 4.7 dieser Anlage beizufügen.

4.2 Erstmalige Prüfung der Tiegel vor der Inbetriebnahme

Die Tiegel sind erstmalig vor Inbetriebnahme durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB unter Anwendung der EN 12972:2007 zu prüfen.

Die Prüfung umfasst mindestens:

Die Wasserdruckprüfung und Dichtheitsprüfung sind auch mit einer Ersatzdichtung zulässig.

4.3 Zwischenprüfung der Tiegel

Die Tiegel sind nach der erstmaligen Prüfung und jeder wiederkehrenden Prüfung nach Nummer 4.4 dieser Anlage Zwischenprüfungen durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB, mit Ausnahme der Wasserdruckprüfung und der Innenbesichtigung der metallischen Oberfläche, zu unterziehen. Die Zwischenprüfung umfasst die

Die maximale Frist für die Zwischenprüfung beträgt sechs Jahre. Dabei ist auch die Prüfung des inneren Zustands durch eine fachkundige Person in Verantwortung des Betreibers des Tiegels durchzuführen.

4.4 Wiederkehrende Prüfung der Tiegel

Bei jeder Erneuerung der Feuerfestauskleidung (Ausmauerung), spätestens jedoch nach zwölf Jahren, ist eine wiederkehrende Prüfung durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB durchzuführen. Der Umfang der Prüfung entspricht der nach Nummer 4.3 dieser Anlage zzgl. einer Wasserdruckprüfung mit einem Prüfdruck von 4 Bar sowie einer Besichtigung der metallischen inneren Oberfläche des Tiegels. Die Wasserdruckprüfung ist auch mit einer Ersatzdichtung zulässig.

4.5 Außerordentliche Prüfung der Tiegel

Wenn die Sicherheit der Tiegel durch Ausbesserung, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein kann, ist eine außerordentliche Prüfung durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB in entsprechender Anwendung des Absatzes 6.8.2.4.4 ADR/RID durchzuführen.

4.6 Kennzeichnung der Tiegel

Die Tiegel sind in entsprechender Anwendung des Absatzes 6.8.2.5.1 ADR/RID auf einem Tiegelschild zu kennzeichnen (Kennzeichnung für die Prüfung nach Absatz 6.8.2.4.1 und 6.8.2.4.2 ADR/RID mit "P", für die Prüfung nach Absatz 6.8.2.4.3 ADR/RID mit "L").

4.7 Führen einer Tiegelakte (Wartungs- und Prüfbuch)

Die Ergebnisse aller Prüfungen und die der erstmaligen Prüfung zugrundeliegenden Unterlagen sind vom Betreiber des Tiegels in der Tiegelakte aufzubewahren.

4.8 Beförderung der Tiegel

An die Fahrzeuge für den Straßenverkehr werden folgende zusätzlichen Anforderungen gestellt:

4.9 Anforderungen an die Fahrzeugführer

Ergänzend zum Basiskurs nach Unterabschnitt 8.2.1.2 müssen die Fahrzeugführer für die Beförderung von flüssigen Metallen in Tiegeln entweder eine Schulungsbescheinigung für den Aufbaukurs Tank nach Unter abschnitt 8.2.1.3 ADR besitzen oder eine ergänzende Einweisung durch eine fachkundige Person erhalten. Diese soll die folgenden Schwerpunkte beinhalten:

Diese Einweisung ist mit Datum, Dauer und wesentlichem Inhalt schriftlich oder elektronisch durch den Beförderer zu dokumentieren.

werden gestrichen.

g) Die Nummern 5 bis 5.17 werden zu den Nummern 4 bis 4.17.

h) In Anhang 1 wird nach der Angabe "Anhang" die Angabe "1" gestrichen.

i) Anhang 2

.

Anhang 2

Bild Bild Bild

wird gestrichen.

Artikel 2
Weitere Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, die durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 9 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

" § 9 (weggefallen)".

b) Die Angabe zu § 12 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

" § 12 Zuständigkeiten der Prüfstellen für Tanks".

2. § 9

§ 9 Zuständigkeiten der von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung anerkannten Prüfstellen

Die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach § 12 Absatz 1 Nummer 8 der GGVSee anerkannten Prüfstellen sind zuständig für die Baumusterprüfung sowie die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Kapitel 6.7 ADR/RID. Satz 1 gilt nicht, sofern diese Prüfungen in den Geltungsbereich der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung fallen.

wird gestrichen.

3. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
§ 12 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Tanks " § 12 Zuständigkeiten der Prüfstellen für Tanks".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe "Die benannten Stellen nach § 16 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung, die für die Durchführung" durch die Angabe "Die nach § 13a Absatz 1 Nummer 2 zugelassenen Prüfstellen und die nach § 13a Absatz 1 Nummer 4 anerkannten Prüfstellen, die jeweils für die Durchführung" ersetzt.

bb) Satz 3

Für alle vorgenannten Aufgaben nach Kapitel 6.7 ADR/RID sind auch die Benannten Stellen nach § 16 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung zuständig, die nicht nach der DIN EN ISO/IEC 17020:2012 akkreditiert, aber von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach § 12 Absatz 1 Nummer 8 der GGVSee als Prüfstelle anerkannt sind.

wird gestrichen.

c) In Absatz 2 wird die Angabe "und § 9" gestrichen.

4. § 13a wird durch den folgenden § 13a ersetzt:

alt neu
§ 13a Zuständigkeiten der Benennenden Behörde

Die Benennende Behörde im Sinne des § 2 Nummer 9 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung ist zuständig für die Registrierung der Unterscheidungszeichen oder der Stempel der Prüfstellen nach Absatz 6.2.2.7.2 Buchstabe d, Absatz 6.2.2.7.7 Buchstabe b, Absatz 6.2.2.9.2 Buchstabe d und Absatz 6.2.2.9.4 Buchstabe b sowie des Kennzeichens des Herstellers nach den Absätzen 6.2.2.7.4 Buchstabe n und 6.2.2.9.2 Buchstabe h ADR/RID.

" § 13a Zuständigkeiten der Benennenden Behörde

(1) Die Benennende Behörde im Sinne des § 2 Nummer 7 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung ist zuständige Behörde für

  1. die Registrierung
    1. der Unterscheidungszeichen oder der Stempel der Prüfstellen nach Absatz 6.2.2.7.2 Buchstabe d, Absatz 6.2.2.7.7 Buchstabe b, Absatz 6.2.2.9.2 Buchstabe d und Absatz 6.2.2.9.4 Buchstabe b ADR/RID sowie
    2. der Kennzeichen des Herstellers nach Absatz 6.2.2.7.4 Buchstabe n und Absatz 6.2.2.9.2 Buchstabe h ADR/RID;
  2. die Zulassung und Überwachung von Prüfstellen nach § 12 Absatz 1;
  3. die Veröffentlichung eines Verzeichnisses der von ihr zugelassenen Prüfstellen nach Absatz 1.8.6.2.4.2 ADR/ RID und
  4. die Anerkennung von Prüfstellen nach Absatz 1.8.6.2.4.3 ADR/RID.

(2) Die in Absatz 1 Nummer 2 und 4 genannten Zulassungen und Anerkennungen können widerruflich erteilt, befristet und mit Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen."

Artikel 3
Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung

Die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 229), die zuletzt durch Artikel 25 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

alt neu
1. der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 481), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 174) geändert worden ist und "1. der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 227), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 147) geändert worden ist, und".

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) In der Ausnahme 9 (B, E, S) Nummer 1 Satz 2 wird nach der Angabe "6.9.5.3" die Angabe "gemäß den bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Vorschriften des Kapitels 6.9" eingefügt.

b) Die Ausnahme 20 (B, E, S) wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe " §§ 18, 21 und 22" durch die Angabe " §§ 17, 18, 21 und 22" ersetzt.

bb) In Nummer 2.2 werden die Sätze 6 und 7

Für die Abfallgruppe 1 sind im Beförderungspapier alle zutreffenden Gefahrzettel der Sendung anzugeben. Die Angabe der Verpackungsgruppe ist nicht erforderlich.

gestrichen.

cc) In Nummer 2.5 Satz 1 wird die Angabe "oder 60 Kilogramm Masse" durch die Angabe "und 60 Kilogramm Bruttomasse" ersetzt.

c) In der Ausnahme 24 (S) wird nach Nummer 3.10 die folgende Nummer 3.11 eingefügt:

"3.11 Die ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR ist für jedes Fahrzeug während der Beförderung mitzuführen."

Artikel 4
Änderung der Gefahrgutkostenverordnung

Die Gefahrgutkostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 308), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 422) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Gebührennummer 312.1 wird durch die folgende Gebührennummer 312.1 ersetzt:

Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr
(EUR)
Alt:
312.1 Für die
  • erstmalige Zulassung eines Baumusters,
  • Nachträge zu Zulassungen für Änderungen oder Ergänzungen,
  • Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung (Absatz 6.8.2.3.4 RID) sowie
  • Zustimmung nach Absatz 1.6.3.3.1 RID zur Weiterverwendung von Kesselwagen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2
  • Anordnung von Inbetriebnahmeüberprüfungen von Kesselwagen und abnehmbaren Tanks nach Absatz 6.8.1.5.5 und Unterabschnitt 1.8.7.5 RID

werden Gebühren nach dem Zeitaufwand nach der Gebührennummer 617 berechnet.

Neu:
"312.1 Für die
  1. erstmalige Zulassung eines Baumusters,
  2. Nachträge zu Zulassungen für Änderungen oder Ergänzungen,
  3. Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung (Absatz 6.8.2.3.4 RID),
  4. Zulassung zur Weiterverwendung alter Tiegel nach Unterabschnitt 1.6.1.54 RID sowie
  5. Anordnung von Inbetriebnahmeüberprüfungen von Kesselwagen und abnehmbaren Tanks nach Absatz 6.8.1.5.5 und Unterabschnitt 1.8.7.5 RID

werden Gebühren nach dem Zeitaufwand nach der Gebührennummer 617 berechnet."

b) Die Gebührennummer 702.1 wird durch die folgende Gebührennummer 702.1 ersetzt:

Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr
(EUR)
Alt:
702.1 Anerkennung der ADN-Sachkundigen Schulungen
(Absatz 8.2.2.6.1 ADN).
80 bis 320
Neu:
"702.1 Anerkennung sowie Verlängerung einer Anerkennung der ADN- Sachkundigen Schulungen
(Absatz 8.2.2.6.1 ADN).
80 bis 560".

c) Die Gebührennummer 719 wird durch die folgende Gebührennummer 719 ersetzt:

Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr
(EUR)
Alt:
719 nicht vergeben
Neu:
"719 Prüfen und Anerkennen einer Gleichwertigkeit (Unterabschnitt 1.5.3.1 ADN). 560 bis 2 000".

2. Die Anlage 3 wird durch die folgende Anlage 3 ersetzt:

Alt:

.

Gebührenverzeichnis
Gebühren der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Anlage 3
(zu § 1 Absatz 3)

Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) ergeben sich aus § 8 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und aus § 12 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung See. Für die Gebührenfestsetzung werden die Stundensätze der jeweils tätigen Organisationseinheiten der BAM zugrunde gelegt.

Organisationseinheit
Abteilung
Bezeichnung der Organisationseinheit Stundensatz
(EUR)
1 Analytische Chemie; Referenzmaterialien 126
2 Chemische Sicherheitstechnik 154
3 Gefahrgutumschließungen 133
4 Material und Umwelt 137
5 Werkstofftechnik 149
6 Materialschutz und Oberflächentechnik 131
7 Bauwerkssicherheit 115
8 Zerstörungsfreie Prüfung 132
9 Komponentensicherheit 132
S Qualitätsinfrastruktur 138

Neu:

"Anlage 3 Gebührenverzeichnis
(zu § 1 Absatz 3)

Gebühren der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) ergeben sich aus § 8 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und aus § 12 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung See. Für die Gebührenfestsetzung werden die Stundensätze der jeweils tätigen Organisationseinheiten der BAM zugrunde gelegt.

Organisationseinheit
Abteilung
Bezeichnung der Organisationseinheit Stundensatz
(EUR)
1 Analytische Chemie; Referenzmaterialien 173
2 Prozess- und Anlagensicherheit 194
3 Gefahrgutumschließungen; Energiespeicher 156
4 Material und Umwelt 164
5 Werkstofftechnik 163
6 Materialchemie 154
7 Bauwerkssicherheit 144
8 Zerstörungsfreie Prüfung 142
9 Komponentensicherheit 149
S Qualitätsinfrastruktur 123".

Artikel 5
Weitere Änderung der Gefahrgutkostenverordnung

Die Gefahrgutkostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 308), die zuletzt durch Artikel 4 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2 wird die Angabe "nach § 9 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und" gestrichen.

2. In Nummer 3 wird die Angabe "Benannten Stellen" durch die Angabe "Prüfstellen" ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung

Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 304), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 422) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 3 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe "schriftlich" durch die Angabe "in Textform" ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung

Die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 422) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 2 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 11 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt:

alt neu
11. Vorschriften des "ADR" sind die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B zu dem Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B vom 16. November 2021 (BGBl. 2021 II S. 1184), die zuletzt nach Maßgabe der 29. ADR-Änderungsverordnung vom 22. November 2022 (BGBl. 2022 II S. 601) geändert worden sind; "11. Vorschriften des "ADR" die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B zu dem Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung der Anlagen A und B vom 16. November 2021 (BGBl. 2021 II S. 1184, Anlagenband), die zuletzt durch die 30. ADR-Änderungsverordnung vom 19. Februar 2025 (BGBl. 2025 II Nr. 57) geändert worden sind;"

2. Nummer 12 wird durch die folgende Nummer 12 ersetzt:

alt neu
12. Vorschriften des "RID" sind die Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Anlage der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) - Anhang C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter vom 28. März 2024 (BGBl. 2024 II Nr. 145). "12. Vorschriften des "RID" die Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Anlage der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) - Anhang C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2024 (BGBl. 2024 II Nr. 145, Anlagenband), die zuletzt durch die 24. RID-Änderungsverordnung vom 24. April 2025 (BGBl. 2025 II Nr. 144) geändert worden sind."

Artikel 8
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Verkehr kann den Text der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der vom 26. Juni 2025 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 9
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung (26.06.2025) in Kraft. Artikel 2 und 5 treten am 1. Januar 2026 in Kraft.

____
EU) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2025/149 der Kommission vom 15. November 2024 zur Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (ABl. L, 2025/149, 24.1.2025).

ID: 251425


ENDE