Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes
Vom 23. Februar 2026
(BGBl. I vom 26.02.2026 Nr. 47)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 EU
Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
Das Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 3 Erlaubnispflicht | " § 3 Gewerblicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer mit Sitz im Inland; Verordnungsermächtigung". |
b) Die Angabe zu § 5 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 5 Erlaubnispflicht und Gemeinschaftslizenz | " § 5 Gewerblicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer ohne Sitz im Inland". |
c) Die Angabe zu § 6 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 6 Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr durch Gebietsfremde | " § 6 Gewerblicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer mit Sitz im Vereinigten Königreich". |
d) Nach der Angabe zu § 8 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 8a Einsatz von Mietfahrzeugen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum".
e) Die Angabe zu § 9 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 9 Erlaubnis- und Versicherungsfreiheit | " § 9 Berechtigungs- und Versicherungsfreiheit". |
f) Die Angabe zu § 15 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 15 Datei über Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und des gewerblichen Personenverkehrs mit Kraftomnibussen (Verkehrsunternehmensdatei) | " § 15 Datei über Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und des gewerblichen Personenverkehrs mit Kraftomnibussen (Verkehrsunternehmensdatei); Verordnungsermächtigung". |
g) Die Angabe zu § 16 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 16 Datei über abgeschlossene Bußgeldverfahren | " § 16 Datei über abgeschlossene Bußgeldverfahren; Verordnungsermächtigung". |
h) Nach der Angabe zu § 16 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 16a Risikoeinstufungssystem; Verordnungsermächtigung".
i) Nach der Angabe zu § 19 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 19a Bußgeldkatalog; Verordnungsermächtigung".
j) Nach der Angabe zu § 23 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 24 Erlaubnis nach § 3 in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung".
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben. | "(1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen. Eine in Verbindung mit grenzüberschreitendem gewerblichen Güterkraftverkehr durchgeführte Leerfahrt, die nach einem Rechtsakt der Europäischen Union oder nach einem internationalen Abkommen genehmigungspflichtig ist, gilt als Güterkraftverkehr im Sinne des Satzes 1." |
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
"(5) Eine güterkraftverkehrsrechtliche Berechtigung ist
3. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe "dieses Gesetzes finden keine Anwendung" durch die Angabe "des 2. und 3. Abschnitts sind nicht anzuwenden" ersetzt.
b) Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird durch den folgenden Doppelbuchstaben bb ersetzt:
| alt | neu |
| bb) im Rahmen eines Maschinenringes oder eines vergleichbaren wirtschaftlichen Zusammenschlusses, sofern die Beförderung innerhalb eines Umkreises von 75 Kilometern in der Luftlinie um den regelmäßigen Standort des Kraftfahrzeugs, den Wohnsitz oder den Sitz des Halters im Sinne des § 6 Absatz 4 Nummer 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mit Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen durchgeführt wird, die nach § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, | "bb) im Rahmen eines Maschinenringes oder eines vergleichbaren wirtschaftlichen Zusammenschlusses, sofern die Beförderung innerhalb eines Umkreises von 75 Kilometern in der Luftlinie um den regelmäßigen Standort des Kraftfahrzeugs, den Wohnsitz oder den Sitz des Halters mit Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen durchgeführt wird, die nach § 3 Nummer 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 2002 von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind," |
c) In Nummer 8 wird die Angabe "Zwecke sowie" durch die Angabe "Zwecke," ersetzt.
d) In Nummer 9 wird die Angabe "Postgesetzes ." durch die Angabe "Postgesetzes sowie" ersetzt.
e) Nach Nummer 9 wird die folgende Nummer 10 eingefügt:
"10. die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein zulässiges Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen haben, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften, aus Rechtsakten der Europäischen Union oder aus einem internationalen Abkommen nicht etwas anderes ergibt."
4. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:
| alt | neu |
| § 3 Erlaubnispflicht
(1) Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist erlaubnispflichtig, soweit sich nicht aus dem unmittelbar geltenden europäischen Gemeinschaftsrecht etwas anderes ergibt. (2) Die Erlaubnis wird einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, für die Dauer von bis zu zehn Jahren erteilt, wenn er die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 51) genannten Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs eines Kraftverkehrsunternehmers erfüllt. (3) Der Erlaubnisinhaber erhält auf Antrag neben der Erlaubnis so viele Erlaubnisausfertigungen, wie ihm weitere Fahrzeuge und die für diese erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit nach der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung stehen. Eigenkapital und Reserven, auf Grund deren beglaubigte Kopien der Gemeinschaftslizenz nach der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 72) in der jeweils geltenden Fassung erteilt wurden, können im Verfahren auf Erteilung der Erlaubnis und Erlaubnisausfertigung nicht nochmals in Ansatz gebracht werden. Verringert sich nach der Ausstellung von Ausfertigungen der Erlaubnis der Fahrzeugbestand nicht nur vorübergehend, so hat das Unternehmen überzählige Ausfertigungen an die zuständige Behörde zurückzugeben. Stellt das Unternehmen den Betrieb endgültig ein, so hat es die Erlaubnis und alle Ausfertigungen unverzüglich zurückzugeben. (4) Die Erlaubnis kann befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden. (5) Eine Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Eine Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Die Finanzbehörden dürfen die nach Landesrecht zuständigen Behörden davon in Kenntnis setzen, dass der Unternehmer die ihm obliegenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt hat oder eine Vermögensauskunft nach § 284 der Abgabenordnung abgegeben hat. (5a) Rechtzeitig vor der Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis und von Erlaubnisausfertigungen gibt die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Bundesamt für Logistik und Mobilität, den beteiligten Verbänden des Verkehrsgewerbes, der fachlich zuständigen Gewerkschaft und der zuständigen Industrie- und Handelskammer Gelegenheit zur Stellungnahme. Vor der Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf von Erlaubnisausfertigungen kann die Erlaubnisbehörde hiervon absehen. (5b) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Unternehmer oder der Verkehrsleiter die Voraussetzungen hinsichtlich der Zuverlässigkeit nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 nicht erfüllt, kann dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften untersagt werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig vom Verlauf eines Verfahrens auf Widerruf der Erlaubnis fortgesetzt werden. Auf Antrag ist dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Satzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Bestandskraft der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen. Rechtzeitig vor der Entscheidung über die Untersagung der Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften gegenüber dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter gibt die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Bundesamt für Logistik und Mobilität Gelegenheit zur Stellungnahme. (6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, durch die
geregelt werden. (7) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden führen dieses Gesetz, die Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009 und (EG) Nr. 1072/2009 und die auf diesem Gesetz beruhenden Verordnungen aus, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Unternehmen seine Niederlassung im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 hat. Soweit keine Niederlassung besteht, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Betroffenen. | " § 3 Gewerblicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer mit Sitz im Inland; Verordnungsermächtigung
(1) Wer als Unternehmer mit Sitz im Inland gewerblichen Güterkraftverkehr durchführt, bedarf hierfür einer von einer inländischen Behörde erteilten Gemeinschaftslizenz. (2) Eine Gemeinschaftslizenz wird einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, für die Dauer von bis zu zehn Jahren erteilt, wenn er die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 genannten Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs eines Kraftverkehrsunternehmers erfüllt. (3) Auf Antrag sind dem Unternehmer so viele beglaubigte Kopien der Gemeinschaftslizenz auszustellen, wie ihm Fahrzeuge zur Verfügung stehen und die für diese erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 gegeben ist. Stehen dem Unternehmer nach der Ausstellung der beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenz über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten weniger Fahrzeuge zur Verfügung als ihm beglaubigte Kopien der Gemeinschaftslizenz ausgestellt worden sind, so hat der Unternehmer die überzähligen beglaubigten Kopien unverzüglich der zuständigen Behörde zurückzugeben. Stellt der Unternehmer den Betrieb endgültig ein, so hat er die Gemeinschaftslizenz und alle beglaubigten Kopien unverzüglich der zuständigen Behörde zurückzugeben. (4) Eine Gemeinschaftslizenz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass ihre Erteilung hätte versagt werden müssen. Eine Gemeinschaftslizenz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Die Finanzbehörden dürfen die nach Landesrecht zuständigen Behörden davon in Kenntnis setzen, dass der Unternehmer die ihm obliegenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt hat oder eine eidesstattliche Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung abgegeben hat. (5) Rechtzeitig vor der Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf der Gemeinschaftslizenz und von beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenz gibt die nach Landesrecht zuständige Behörde den beteiligten Verbänden des Verkehrsgewerbes und der zuständigen Industrie- und Handelskammer Gelegenheit zur Stellungnahme. Vor der Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf von beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenz kann die nach Landesrecht zuständige Behörde hiervon absehen. (6) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Unternehmer, der Verkehrsleiter oder der geschäftsführende Direktor die Voraussetzungen hinsichtlich der Zuverlässigkeit nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 nicht erfüllt, kann dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften untersagt werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig vom Verlauf eines Verfahrens zum Widerruf der Gemeinschaftslizenz fortgesetzt werden. Auf Antrag ist dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Satzes 1 nicht mehr vorliegt und der Betroffene eine Prüfung nach Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 bestanden hat. Die Wiederaufnahme kann nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bestandskraft der Untersagungsverfügung gestattet werden. (7) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:
(8) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden führen dieses Gesetz, die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 und die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 und die auf diesem Gesetz beruhenden Verordnungen aus, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Unternehmen seine Niederlassung im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 hat. Soweit keine Niederlassung besteht, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Betroffenen." |
5. Die §§ 4 bis 7 werden durch die folgenden §§ 4 bis 7 ersetzt:
| alt | neu |
| § 4 Unterrichtung der Berufsgenossenschaft
Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat der zuständigen Berufsgenossenschaft unverzüglich die Erteilung der Erlaubnis mitzuteilen. Die Anzeigepflicht des Unternehmers nach § 192 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. § 5 Erlaubnispflicht und Gemeinschaftslizenz Die Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 gilt für Unternehmer, deren Unternehmenssitz im Inland liegt, als Erlaubnis nach § 3, es sei denn, es handelt sich um eine Beförderung zwischen dem Inland und einem Staat, der weder Mitglied der Europäischen Union noch anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, noch die Schweiz ist. § 6 Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr durch Gebietsfremde Ein Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz nicht im Inland hat, ist für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr von der Erlaubnispflicht nach § 3 befreit, soweit er Inhaber der jeweils erforderlichen Berechtigung ist. Berechtigungen sind die
§ 7 Mitführungs- und Aushändigungspflichten im gewerblichen Güterkraftverkehr (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei einer Güterbeförderung im Inland, für die eine Erlaubnis nach § 3 oder eine Berechtigung nach § 6 erforderlich ist, während der gesamten Fahrt folgende Dokumente und Nachweise mitgeführt werden:
Die Dokumente oder Nachweise nach Satz 1 Nummer 1 und 2 dürfen nicht in Folie eingeschweißt oder in ähnlicher Weise mit einer Schutzschicht überzogen werden. Bei Kabotagebeförderungen im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 hat der Unternehmer, der weder Sitz noch Niederlassung in Deutschland hat, dafür zu sorgen, dass Nachweise im Sinne des Artikels 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 für die grenzüberschreitende Beförderung und jede einzelne durchgeführte Kabotagebeförderung während der Dauer der Beförderung mitgeführt werden. (1a) Der Auftraggeber händigt dem Unternehmer, der für ihn die Beförderung eines Containers oder eines Wechselaufbaus durchführt, eine Erklärung aus, in der das Gewicht dieses Containers oder Wechselaufbaus angegeben ist. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass diese Erklärung während der Beförderung mitgeführt wird. (2) Das Fahrpersonal muß die erforderliche Berechtigung und die Nachweise nach den Absätzen 1 und 1a während der Fahrt mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. Das Begleitpapier oder der sonstige Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder die Erklärung nach Absatz 1a kann statt durch Aushändigen des Dokumentes auch auf andere geeignete Weise zugänglich gemacht werden. Ausländisches Fahrpersonal muss auch den Pass oder ein sonstiges zum Grenzübertritt berechtigendes Dokument mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. Langfristig Aufenthaltsberechtigte im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44) haben außerdem die langfristige Aufenthaltsberechtigung-EG mitzuführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen auszuhändigen. | " § 4 Unterrichtung der Berufsgenossenschaft
Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat der zuständigen Berufsgenossenschaft unverzüglich die Erteilung der Gemeinschaftslizenz mitzuteilen. Die Mitteilungspflichten des Unternehmers nach § 192 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt. § 5 Gewerblicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer ohne Sitz im Inland (1) Wer als Unternehmer ohne Sitz im Inland grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr durchführt, bedarf für den inländischen Teil der Beförderung
(2) Soweit sich aus Rechtsakten der Europäischen Union, internationalen Abkommen oder einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 3 nichts anderes ergibt, ist Unternehmern ohne Sitz im Inland die Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort im Inland liegt (Kabotagebeförderung), nicht gestattet. Eine einzelne Kabotagebeförderung liegt vor, wenn Güter unabhängig von der Anzahl der Be- und Entladeorte im Inland auftragsgemäß für einen einzigen Absender an einen einzigen Empfänger befördert werden. (3) Absatz 1 Nummer 1 sowie Absatz 2 gelten auch für Beförderungen mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 2,5 Tonnen haben. § 6 Gewerblicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer mit Sitz im Vereinigten Königreich (1) Wer als Unternehmer mit Sitz im Vereinigten Königreich grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr im Inland durchführt, bedarf für den inländischen Teil der Beförderung einer Lizenz des Vereinigten Königreichs. Dies gilt auch für Beförderungen mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 2,5 Tonnen haben. (2) Der Unternehmer mit Sitz im Vereinigten Königreich darf gemäß Artikel 462 Absatz 3 und 6 des Abkommens vom 30. Dezember 2020 über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (ABl. L 149 vom 30.04.2021 S. 10) vor Rückkehr ins Gebiet des Vereinigten Königreichs nicht mehr als zwei zusätzliche grenzüberschreitende Beförderungen innerhalb des Gebiets der Europäischen Union durchführen. Die erste zusätzliche grenzüberschreitende Beförderung muss auf eine Fahrt aus dem Gebiet des Vereinigten Königreichs in das Gebiet der Europäischen Union folgen. (3) Abweichend von Absatz 2 darf der Unternehmer anstelle einer der beiden grenzüberschreitenden Beförderungen eine Kabotagebeförderung im Inland nach Artikel 462 Absatz 4 des Abkommens vom 30. Dezember 2020 über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits durchführen. Diese Kabotagebeförderung muss
(4) Bei Beförderungen nach Absatz 2 oder 3 gilt § 7 Absatz 2 entsprechend. § 7 Mitführungs- und Aushändigungspflichten im gewerblichen Güterkraftverkehr (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei einer Güterbeförderung im Inland, für die eine güterkraftverkehrsrechtliche Berechtigung erforderlich ist, während der gesamten Fahrt folgende Dokumente und Nachweise mitgeführt werden:
Die Dokumente nach Satz 1 Nummer 1 und die Nachweise nach Satz 1 Nummer 2 dürfen nicht in Folie eingeschweißt oder in ähnlicher Weise mit einer Schutzschicht überzogen werden. (2) Der Unternehmer, der keinen Sitz im Inland hat, hat dafür zu sorgen, dass bei Kabotagebeförderungen nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 Nachweise mit den in Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 genannten Angaben für die grenzüberschreitende Beförderung, jede einzelne durchgeführte Kabotagebeförderung und für innerhalb des Zeitraumes nach Artikel 8 Absatz 2a der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 durchgeführte Beförderungen mitgeführt werden. (3) Der Auftraggeber händigt dem Unternehmer, der für ihn die Beförderung eines Containers oder eines Wechselaufbaus durchführt, vor der Fahrt eine Erklärung aus, in der das Gewicht dieses Containers oder Wechselaufbaus angegeben ist. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass diese Erklärung während der Beförderung mitgeführt wird. (4) Das Fahrpersonal muss die erforderlichen Dokumente und Nachweise nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und die Erklärung nach Absatz 3 Satz 1 während der Fahrt mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. Das Begleitpapier oder der sonstige Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, die Nachweise nach Absatz 2 und die Erklärung nach Absatz 3 Satz 1 können statt durch Aushändigen des Dokumentes auch auf andere geeignete Weise zugänglich gemacht werden. (5) Ausländisches Fahrpersonal muss einen anerkannten und gültigen Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitführen, sofern es nicht von der Passpflicht durch Rechtsverordnung befreit ist, und den Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. Ausländisches Fahrpersonal, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2003/109/EG in der Fassung vom 11. Mai 2011 inne hat, hat außerdem den entsprechenden Nachweis mitzuführen und diesen den Kontrollberechtigten auf Verlangen auszuhändigen. (6) Wird von der durch eine güterkraftverkehrsrechtliche oder fahrzeugtechnische Rechtsvorschrift eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Dokumente oder Nachweise nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder die Erklärung nach Absatz 3 Satz 1 anstelle der Mitführung als Schriftstück in einem elektronischen oder digitalisierten Format vorzuhalten, hat das Fahrpersonal diese bei einer Kontrolle anstelle der Aushändigung als Schriftstück elektronisch zugänglich oder auf Verlangen der Kontrollberechtigten lesbar zu machen. Für die elektronische Zugänglichmachung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verfahren zu verwenden, die die Authentizität, Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten. Personenbezogene Daten, die bei einer Kontrolle nach Satz 1 verarbeitet worden sind, haben die nach Bundes- oder Landesrecht für Verkehrs- oder Grenzkontrollen zuständigen Behörden unverzüglich zu löschen, wenn sich keine Beanstandungen ergeben oder die Daten zum Zweck der Verfolgung von festgestellten Zuwiderhandlungen an die hierfür zuständige Verwaltungsbehörde übermittelt worden sind." |
6. Nach § 7a Absatz 4 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
"Der Versicherungsnachweis kann statt durch Aushändigen des Dokumentes auch auf andere geeignete Weise zugänglich gemacht werden."
7. § 7b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
(1) Ein Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, darf bei Fahrten im Inland im gewerblichen Güterkraftverkehr einen Angehörigen eines Staates, der weder Mitglied der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum noch Schweizer Staatsangehöriger ist, nur als Fahrpersonal einsetzen, wenn dieser im Besitz eines Aufenthaltstitels nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung ist, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eines solchen nicht bedarf (§ 4 Abs. 3 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes) oder im Besitz einer von einer inländischen Behörde ausgestellten gültigen Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 ist. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass ausländisches Fahrpersonal
mitführt. Der Aufenthaltstitel kann für Zwecke dieses Gesetzes durch eine von einer inländischen Behörde ausgestellte gültige Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 ersetzt werden. | "(1) Ein Unternehmer mit Sitz im Inland darf bei Fahrten im Inland im gewerblichen Güterkraftverkehr eine Person, die Staatsangehörige weder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union noch eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, noch Staatsangehörige der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs ist, nur als Fahrpersonal einsetzen, wenn diese Folgendes besitzt:
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das ausländische Fahrpersonal Folgendes mitführt:
Der Aufenthaltstitel kann für Zwecke dieses Gesetzes durch eine von einer inländischen Behörde ausgestellte gültige Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 ersetzt werden." |
b) In Absatz 3 wird nach der Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1072/2009" die Angabe "in der Fassung vom 15. Juli 2020" eingefügt.
8. § 7c wird durch den folgenden § 7c ersetzt:
| alt | neu |
| § 7c Verantwortung des Auftraggebers
Wer zu einem Zwecke, der seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist, einen Frachtvertrag oder einen Speditionsvertrag mit einem Unternehmen abgeschlossen hat, darf Leistungen aus diesem Vertrag nicht ausführen lassen, wenn er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass der Unternehmer
Die Wirksamkeit eines zu diesem Zwecke geschlossenen Vertrages wird durch einen Verstoß gegen Satz 1 nicht berührt. | " § 7c Verantwortung des Auftraggebers
Wer zu einem Zwecke, der seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist, einen Frachtvertrag oder einen Speditionsvertrag mit einem Unternehmen abgeschlossen hat, darf Leistungen aus diesem Vertrag nicht ausführen lassen, wenn er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass der Unternehmer
Die Wirksamkeit eines zu diesem Zwecke geschlossenen Vertrages wird durch einen Verstoß gegen Satz 1 nicht berührt." |
9. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Erlaubnis" durch die Angabe "Gemeinschaftslizenz" ersetzt.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
| alt | neu |
| (3) Im Falle der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit des Unternehmers oder des Verkehrsleiters darf ein Dritter, bei dem die Voraussetzungen nach den Artikeln 6 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 noch nicht festgestellt worden sind, die Güterkraftverkehrsgeschäfte bis zu sechs Monate nach Feststellung der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit weiterführen. Die Frist kann auf Antrag einmal um drei Monate verlängert werden. | "(3) Im Falle der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit des Unternehmers oder des Verkehrsleiters darf ein Dritter, bei dem die Voraussetzungen nach den Artikeln 6 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 noch nicht festgestellt worden sind, die Güterkraftverkehrsgeschäfte bis zu sechs Monate nach Feststellung der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit weiterführen." |
10. Nach § 8 wird der folgende § 8a eingefügt:
" § 8a Einsatz von Mietfahrzeugen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(1) Ein Unternehmer mit Sitz im Inland, der unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 fällt, darf in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ohne Fahrer gemietete und dort zugelassene Fahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2006/1/EG (Mietfahrzeuge), im gewerblichen Güterkraftverkehr nur einsetzen, soweit deren Anzahl eine Quote von 25 Prozent der Fahrzeugflotte des Unternehmers nicht übersteigt. Umfasst die Fahrzeugflotte des Unternehmers zwei bis vier Fahrzeuge, darf der Unternehmer ein einzelnes Mietfahrzeug im Sinne des Satzes 1 einsetzen.
(2) Bemessungsgrundlage für die Fahrzeugflotte nach Absatz 1 ist die Anzahl der Fahrzeuge,
(3) Ohne Fahrer gemietete Fahrzeuge, die im Inland zugelassen sind, unterliegen nicht der Quotierung nach Absatz 1 Satz 1."
11. § 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt:
| alt | neu |
| § 9 Erlaubnis- und Versicherungsfreiheit
Der Werkverkehr ist erlaubnisfrei. Es besteht keine Versicherungspflicht. | " § 9 Berechtigungs- und Versicherungsfreiheit
Der Werkverkehr bedarf keiner güterkraftverkehrsrechtlichen Berechtigung. Es besteht keine Versicherungspflicht nach § 7a." |
12. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "Digitales und" gestrichen.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "und digitale Infrastruktur" gestrichen.
13. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
| alt | neu |
| 1. in- und ausländische Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und alle anderen am Beförderungsvertrag Beteiligten die Pflichten erfüllen, die ihnen nach diesem Gesetz und den hierauf beruhenden Rechtsvorschriften obliegen, | "1. in- und ausländische Unternehmer des gewerblichen Güterkraftverkehrs und alle anderen am Beförderungsvertrag Beteiligten die Rechtsvorschriften über die Beförderung von Gütern auf der Straße beachten," |
b) In Nummer 3 Buchstabe m wird die Angabe "zur Güterbeförderung" gestrichen.
14. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe "Beauftragten" durch die Angabe "Vollzugskräfte" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe "Beauftragten" durch die Angabe "Vollzugskräften" ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 2a ersetzt:
| alt | neu |
| (2) Zur Überwachung von Rechtsvorschriften über die Beschäftigung und die Tätigkeiten des Fahrpersonals auf Kraftfahrzeugen können Beauftragte des Bundesamtes auf Antrag eines Landes auch Kraftomnibusse anhalten. | "(2) Zur Überwachung von Rechtsvorschriften über die Beschäftigung und die Tätigkeiten des Fahrpersonals auf Kraftfahrzeugen und von Rechtsvorschriften der Europäischen Union über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die am Straßenverkehr teilnehmen, können Vollzugskräfte des Bundesamtes auch Kraftomnibusse anhalten.
(2a) In Ausübung der in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 genannten Befugnisse darf das Bundesamt durch den Einsatz technischer Mittel automatisiert Bilder von Kraftfahrzeugen zur Güterbeförderung und Kraftomnibussen und deren Kennzeichen sowie Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung erheben, speichern und verwenden ohne Erfassung der Fahrzeuginsassen. Die nach Satz 1 erhobenen Daten sind sofort zu löschen,
Die nach Satz 1 erhobenen Daten dürfen in anonymisierter Form für statistische Zwecke verwendet werden. Die Vorschriften des § 7 Absatz 2 bis 3a und des § 9 Absatz 3 bis 5a des Bundesfernstraßenmautgesetzes bleiben unberührt." |
c) In Absatz 3 wird die Angabe "Beauftragten" durch die Angabe "Vollzugskräfte" ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "Beauftragte" durch die Angabe "Vollzugskräfte" ersetzt.
e) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "Beauftragten" durch die Angabe "Vollzugskräften" ersetzt.
f) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe "273," die Angabe "276a," eingefügt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe "Absatz 1" gestrichen.
cc) In Nummer 5 wird die Angabe "Tierschutzgesetzes oder" durch die Angabe "Tierschutzgesetzes," ersetzt.
dd) In Nummer 6 wird die Angabe "Kreislaufwirtschaftsgesetzes," durch die Angabe "Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder" ersetzt.
ee) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt:
"7. §§ 17 bis 19 des Außenwirtschaftsgesetzes,".
g) In Absatz 7 wird die Angabe "können das Bundesamt oder die nach § 21a zuständigen Behörden" durch die Angabe "kann das Bundesamt" ersetzt.
h) Nach Absatz 7 werden die folgenden Absätze 8 und 9 eingefügt:
"(8) Das Bundesamt kann Auskunft verlangen von demjenigen, der geschäftsmäßig eigene oder fremde digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt, über Bestandsdaten nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes. Die Auskunft nach Satz 1 darf nur verlangt werden, sofern im Einzelfall bei der Veröffentlichung von Angeboten oder Werbemaßnahmen ohne Angabe von Name und Anschrift tatsächliche Anhaltspunkte für ungenehmigten Güterkraftverkehr vorliegen und die zu erhebenden Daten zur Identifizierung des Auftraggebers erforderlich sind, um ungenehmigten Güterkraftverkehr aufzudecken. Die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen des Auskunftsverlangens nach Satz 1 sind aktenkundig zu machen. Der auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Satz 1 Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich und vollständig auf Anordnung des Bundesamtes zu übermitteln. Das Bundesamt darf die in Satz 1 genannten Daten zu den in Satz 2 genannten Zwecken erheben, speichern und verwenden. Die Löschfristen des § 19 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes gelten entsprechend. Das Bundesamt hat den Verpflichteten für ihm erteilte Auskünfte eine Entschädigung zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(9) Der nach den Absätzen 7 und 8 zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde."
15. § 13 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Das Bundesamt kann die Fortsetzung der Fahrt untersagen, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(2) Werden die in § 7b Abs. 1 Satz 2 genannten Unterlagen oder die nach den Artikeln 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 vorgeschriebene Fahrerbescheinigung nicht im Original mitgeführt oder auf Verlangen nicht zur Prüfung ausgehändigt, so können das Bundesamt sowie sonstige Kontrollberechtigte dem betroffenen Fahrpersonal die Fortsetzung der Fahrt so lange untersagen, bis diese Unterlagen vorgelegt werden. Das Bundesamt sowie sonstige Kontrollberechtigte können die Fortsetzung der Fahrt ferner untersagen, wenn
| "(1) Das Bundesamt kann die Fortsetzung einer Fahrt untersagen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Rahmen seiner Aufgaben nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 und 3 sowie § 12 Absatz 6 abzuwehren.
(2) Werden die in § 7b Absatz 1 Satz 2 genannten Unterlagen oder die nach den Artikeln 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 vorgeschriebene Fahrerbescheinigung nicht im Original mitgeführt oder auf Verlangen nicht zur Prüfung ausgehändigt, so können das Bundesamt sowie sonstige Kontrollberechtigte dem betroffenen Fahrpersonal die Fortsetzung der Fahrt so lange untersagen, bis diese Unterlagen vorgelegt werden. Das Bundesamt sowie sonstige Kontrollberechtigte können die Fortsetzung der Fahrt ferner untersagen, wenn
|
16. § 14 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Das Bundesamt beobachtet und begutachtet die Entwicklung des Marktgeschehens im Verkehr (Marktbeobachtung). Die Marktbeobachtung umfasst den Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsgüterverkehr, den Luftverkehr sowie die Logistik.
Mit der Marktbeobachtung sollen Entwicklungen auf dem Verkehrs- und Logistikmarkt frühzeitig erkannt werden.
Es besteht keine Auskunftspflicht.
(2) Das Bundesamt berichtet dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur über den jeweiligen Stand der Entwicklung des Marktgeschehens und die absehbare künftige Entwicklung. Es bereitet dazu Daten aus dem Verwaltungsvollzug auf und erstellt oder betreut kurz- und mittelfristige Prognosen zum Güter- und Personenverkehr. | "(1) Das Bundesamt hat die Entwicklung des Marktgeschehens im Verkehr zu beobachten und zu begutachten (Marktbeobachtung). Die Marktbeobachtung umfasst den Eisenbahn- und Straßengüterverkehr, die Frachtschifffahrt, den Luftverkehr, den gewerblichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen sowie die Logistik.
Mit der Marktbeobachtung sollen Entwicklungen auf dem Verkehrs- und Logistikmarkt frühzeitig erkannt und die Rahmenbedingungen des Marktgeschehens analysiert werden.
Es besteht keine Auskunftspflicht.
(2) Das Bundesamt hat dem Bundesministerium für Verkehr über den jeweiligen Stand der Entwicklung des Marktgeschehens, dessen Rahmenbedingungen und die absehbare künftige Entwicklung zu berichten. Es hat Daten aus dem Verwaltungsvollzug sowie nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz gespeicherte Daten nach Maßgabe des § 9 Absatz 6 des Bundesfernstraßenmautgesetzes aufzubereiten und Studien und Marktanalysen zu erstellen oder zu betreuen, insbesondere kurz- und mittelfristige Prognosen zum Güter- und Personenverkehr." |
17. § 14a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
Das Bundesamt ist zuständig für die Durchführung von Beihilfeprogrammen des Bundes nach
| "Das Bundesamt ist zuständig für die Durchführung von Beihilfeprogrammen des Bundes nach
|
18. § 14b Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Das Bundesamt ist zuständig für die Aufgaben nach den Artikeln 4, 11, 12, 21 und 22 der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen den Mitgliedstaaten des Euroraums (ABl. Nr. L 316 vom 29.11.2011 S. 1). | "(1) Das Bundesamt ist zuständig für die Aufgaben nach den Artikeln 4, 11, 12, 21 und 22 der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 in der Fassung vom 16. November 2011." |
19. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| § 15 Datei über Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und des gewerblichen Personenverkehrs mit Kraftomnibussen (Verkehrsunternehmensdatei) | " § 15 Datei über Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und des gewerblichen Personenverkehrs mit Kraftomnibussen (Verkehrsunternehmensdatei); Verordnungsermächtigung". |
b) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Das Bundesamt führt die Verkehrsunternehmensdatei über alle im Inland niedergelassenen Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und des gewerblichen Personenverkehrs mit Kraftomnibussen, um unmittelbar feststellen zu können, über welche Berechtigungen (Erlaubnis nach § 3, Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009, CEMT-Genehmigung, CEMT-Umzugsgenehmigung, bilaterale Genehmigung für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr, Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 88) sowie Genehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz zur Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen im Linienverkehr oder im Gelegenheitsverkehr) die jeweiligen Unternehmer verfügen. | "Das Bundesamt führt die Verkehrsunternehmensdatei über alle im Inland niedergelassenen Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und des gewerblichen Personenverkehrs mit Kraftomnibussen, um unmittelbar feststellen zu können, über welche güterkraftverkehrsrechtlichen Berechtigungen, Gemeinschaftslizenzen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 in der Fassung vom 13. Mai 2013, sowie Genehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz zur Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen im Linienverkehr oder im Gelegenheitsverkehr die jeweiligen Unternehmer verfügen." |
c) In Absatz 2 wird die Angabe "zuständige Behörde übermittelt" durch die Angabe "zuständigen Behörden und die jeweiligen Unternehmer übermitteln" ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. Beantwortung von Anfragen der für die Erteilung von Genehmigungen von Rechtsgeschäften oder Handlungen nach § 8 des Außenwirtschaftsgesetzes zuständigen Behörden zum Zweck der Überprüfung
bb) In Nummer 5 wird die Angabe " § 14a und" durch die Angabe " § 14a," ersetzt.
cc) Nummer 6 wird durch die folgenden Nummern 6 bis 9 ersetzt:
| alt | neu |
| 6. Beantwortung von Anfragen von Erteilungsbehörden und zuständigen öffentlichen Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung der Zugangsvoraussetzungen zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der genannten Aufgaben erforderlich ist. | "6. Beantwortung von Anfragen von Erteilungsbehörden und zuständigen öffentlichen Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung der Zugangsvoraussetzungen zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers,
7. Beantwortung von Anfragen zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung von Verkehrs-, Grenz- und Betriebskontrollen von hierfür zuständigen Behörden und Stellen, 8. Beantwortung von Anfragen zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung von Verkehrskontrollen von hierfür zuständigen Behörden und Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sowie 9. Beantwortung von Anfragen der Zollverwaltung und für Mitteilungen an die Zollverwaltung zu Zwecken der ordnungsgemäßen Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer". |
e) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
| alt | neu |
(7) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Führung der Verkehrsunternehmensdatei zu regeln, insbesondere das Nähere
| "(7) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Führung der Verkehrsunternehmensdatei zu regeln, insbesondere
|
20. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| § 16 Datei über abgeschlossene Bußgeldverfahren | " § 16 Datei über abgeschlossene Bußgeldverfahren; Verordnungsermächtigung". |
b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Zum Zweck der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Unternehmers und der Verkehrsleiter gilt Absatz 1 entsprechend für abgeschlossene Bußgeldverfahren wegen in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2016/403 der Kommission vom 18. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Einstufung schwerwiegender Verstöße gegen die Unionsvorschriften, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit der Kraftverkehrsunternehmer führen können, sowie zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 74 vom 19.03.2016 S. 8) genannter Zuwiderhandlungen, wenn die Ordnungswidrigkeit in einem Unternehmen mit Sitz im Inland begangen wurde und die Geldbuße bis zu zweihundert Euro beträgt. | "Unter der Voraussetzung, dass die Ordnungswidrigkeit in einem Unternehmen mit Sitz im Inland begangen wurde und die Geldbuße bis zu zweihundert Euro beträgt, gilt zum Zweck der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Unternehmers und der Verkehrsleiter Absatz 1 entsprechend für abgeschlossene Bußgeldverfahren wegen Zuwiderhandlungen, die aufgeführt sind in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/403 in der Fassung vom 2. Mai 2022." |
bb) Satz 3
Die §§ 4 und 6 der Verordnung zur Durchführung der Verkehrsunternehmensdatei nach dem Güterkraftverkehrsgesetz gelten entsprechend.
wird gestrichen.
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
| alt | neu |
| (3) Das Bundesamt hat eine schwerwiegende Zuwiderhandlung der betroffenen Person und sonstige Zuwiderhandlungen des Betroffenen oder anderer Unternehmensangehöriger dem Unternehmen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde mitzuteilen, soweit Anlaß besteht, an der Zuverlässigkeit des Unternehmers oder Verkehrsleiter zu zweifeln. Zur Feststellung solcher Wiederholungsfälle hat es die Zuwiderhandlungen der Angehörigen desselben Unternehmens zusammenzuführen. | "(3) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit des Unternehmers oder der Verkehrsleiter erhalten die nach Landesrecht zuständigen Behörden Auskunft aus der Datei über abgeschlossene Bußgeldverfahren, soweit dies zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlich ist." |
d) In Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe "in- und ausländische" durch die Angabe "ausländische" ersetzt.
e) In Absatz 6 Satz 1 wird nach der Angabe "Eine Übermittlung" die Angabe "nach Absatz 4 Nummer 1a und 2" eingefügt.
f) Nach Absatz 8 wird der folgende Absatz 9 eingefügt:
"(9) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zur Führung der Datei über abgeschlossene Bußgeldverfahren zu regeln, insbesondere
21. Nach § 16 wird der folgende § 16a eingefügt:
" § 16a Risikoeinstufungssystem; Verordnungsermächtigung
(1) Jedes Unternehmen mit Sitz im Inland wird nach der relativen Anzahl und Schwere der ihm zuzurechnenden Verstöße nach Anhang I der Verordnung (EU) 2016/403 in der Fassung vom 2. Mai 2022, Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung vom 14. März 2024 und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 eingestuft (allgemeine Risikoeinstufung). Das Risikoeinstufungssystem wird vom Bundesamt betrieben.
(2) Die allgemeine Risikoeinstufung eines Unternehmens erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/695 in der Fassung vom 2. Mai 2022. Häufigkeit und Intensität von Verkehrs-, Grenz- und Betriebskontrollen sind abhängig von der allgemeinen Risikoeinstufung eines Unternehmens.
(3) Zum Zweck der allgemeinen Risikoeinstufung eines Unternehmens übermitteln dem Bundesamt
Das Bundesamt darf die in Satz 1 genannten Daten zu dem in Satz 1 genannten Zweck erheben, speichern und verwenden. Die Daten sind mit Ablauf von zwei Jahren ab dem Tag der Speicherung automatisiert zu löschen.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zur Führung des Risikoeinstufungssystems zu regeln, insbesondere
22. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 4 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 4 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Das Bundesamt ist nationale Kontaktstelle nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009.
(2) Das Bundesamt übermittelt als nationale Kontaktstelle Daten über schwerwiegende Verstöße gegen Gemeinschaftsvorschriften in den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannten Bereichen, die in einem Güter- oder Personenkraftverkehrsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz begangen wurden, von Amts wegen an die nationale Kontaktstelle des Niederlassungsmitgliedstaates. Hierzu übermitteln Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten dem Bundesamt nach Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder des Bußgeldbescheides die erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten. Das Bundesamt übermittelt Mitteilungen aus dem Niederlassungsmitgliedstaat über anlässlich des übermittelten Verstoßes veranlasste Maßnahmen im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 und des Artikels 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 an die übermittelnde deutsche Stelle . (3) Das Bundesamt übermittelt als nationale Kontaktstelle Mitteilungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz über schwerwiegende Verstöße gegen Gemeinschaftsvorschriften in den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannten Bereichen, die in einem Güter- oder Personenkraftverkehrsunternehmen mit Sitz im Inland begangen wurden, von Amts wegen an die jeweils zuständige Erteilungsbehörde. Das Bundesamt übermittelt Mitteilungen der zuständigen Landesbehörde über anlässlich des übermittelten Verstoßes veranlasste Maßnahmen im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 und des Artikels 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 an die nationale Kontaktstelle des mitteilenden Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des mitteilenden anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz. (4) Das Bundesamt übermittelt als nationale Kontaktstelle von Amts wegen Anfragen von zuständigen Landesbehörden zu bestandskräftigen Entscheidungen von Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, durch die einer bestimmten Person nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 2 und des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 die Führung von Kraftverkehrsgeschäften wegen Unzuverlässigkeit untersagt wird, an nationale Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Das Bundesamt übermittelt an die anfragende Landesbehörde in diesem Zusammenhang eingegangene Antworten aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz. | "(1) Das Bundesamt ist nationale Kontaktstelle nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 sowie nach Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 2006/1/EG in der Fassung vom 6. April 2022.
(2) Das Bundesamt übermittelt als nationale Kontaktstelle Daten über Verstöße nach den Anhang I der Verordnung (EU) 2016/403, Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, die in einem Güter- oder Personenkraftverkehrsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz begangen wurden, von Amts wegen an die nationale Kontaktstelle des Niederlassungsstaates. Hierzu übermitteln Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten dem Bundesamt nach Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder des Bußgeldbescheides die erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten. Das Bundesamt übermittelt Mitteilungen aus dem Niederlassungsmitgliedstaat über anlässlich des übermittelten Verstoßes veranlasste Maßnahmen im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 und des Artikels 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 in der Fassung vom 13. Mai 2013 an die übermittelnde deutsche Stelle. Das Bundesamt darf die in Satz 1 genannten Daten zum Zweck der Risikoeinstufung nach Artikel 9 der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung vom 14. März 2024 und der Überprüfung der Zuverlässigkeit nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 erheben, speichern und verwenden und hat die Daten unverzüglich nach ihrer Übermittlung zu löschen. Die in Satz 3 genannten Daten darf das Bundesamt zum Zweck der Überprüfung der Zuverlässigkeit nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 erheben, speichern und verwenden und hat sie unverzüglich nach ihrer Übermittlung zu löschen. (2a) Das Bundesamt hat als nationale Kontaktstelle Informationen über Kontrollen von Nutzfahrzeugen, die von einem Güter- oder Personenkraftverkehrsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz eingesetzt worden sind, bei denen keine in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/403, Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG oder Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannten Verstöße festgestellt worden sind, von Amts wegen an die nationale Kontaktstelle des Niederlassungsstaates zu übermitteln. Hierzu haben die nach Bundes- oder Landesrecht für Kontrollen zuständigen Behörden dem Bundesamt die erforderlichen Informationen zu übermitteln. Das Bundesamt darf die in Satz 1 genannten Daten zum Zweck der Risikoeinstufung erheben, speichern und verwenden und hat die Daten unverzüglich nach ihrer Übermittlung an die nationale Kontaktstelle des Niederlassungsmitgliedstaates zu löschen. (3) Das Bundesamt übermittelt als nationale Kontaktstelle Mitteilungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder dem Vereinigten Königreich oder der Schweiz über Verstöße nach den Anhang I der Verordnung (EU) 2016/403, Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, die in einem Güter- oder Personenkraftverkehrsunternehmen mit Sitz im Inland begangen wurden, von Amts wegen an die jeweils zuständige Erteilungsbehörde und speichert sie im Risikoeinstufungssystem nach § 16a. Das Bundesamt übermittelt Mitteilungen der zuständigen Landesbehörde über anlässlich des übermittelten Verstoßes veranlasste Maßnahmen im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 und des Artikels 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 in der Fassung vom 13. Mai 2013 an die nationale Kontaktstelle des mitteilenden Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des mitteilenden anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz. Das Bundesamt darf die in Satz 1 genannten Daten zum Zweck der Risikoeinstufung nach Artikel 9 der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung vom 14. März 2024 und der Überprüfung der Zuverlässigkeit nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 und die in Satz 2 genannten Daten zum Zweck der Mitteilung über ergriffene Verwaltungsmaßnahmen nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 und nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 in der Fassung vom 13. Mai 2013 erheben, speichern und verwenden. Das Bundesamt hat die in Satz 1 genannten Daten, die zum Zweck der Überprüfung der Zuverlässigkeit nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 gespeichert worden sind sowie die in Satz 2 genannten Daten unverzüglich nach ihrer jeweiligen Übermittlung zu löschen. Für die Löschung der nach Satz 1 zum Zweck der Risikoeinstufung gespeicherten Daten nach Artikel 9 der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung vom 14. März 2024 gilt § 16a Absatz 3 Satz 3. (3a) Mitteilungen, die das Bundesamt als nationale Kontaktstelle aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erhält über Kontrollen von Nutzfahrzeugen, die von einem Güter- oder Personenkraftverkehrsunternehmen mit Sitz im Inland eingesetzt worden sind, bei denen keine in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/403, Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG oder Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannten Verstöße festgestellt worden sind, speichert das Bundesamt im Risikoeinstufungssystem nach § 16a. (4) Das Bundesamt übermittelt als nationale Kontaktstelle von Amts wegen Anfragen von zuständigen Landesbehörden zu bestandskräftigen Entscheidungen von Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz, durch die einer bestimmten Person nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 2 und des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 die Führung von Kraftverkehrsgeschäften wegen Unzuverlässigkeit untersagt wird, an nationale Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz. Das Bundesamt übermittelt an die anfragende Landesbehörde in diesem Zusammenhang eingegangene Antworten aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz. Das Bundesamt darf die in den Sätzen 1 und 2 genannten Daten zum Zweck der Überprüfung der Zuverlässigkeit nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 2 und des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 erheben, speichern und verwenden und hat die Daten unverzüglich nach ihrer jeweiligen Übermittlung zu löschen." |
b) In Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe "Europäischen Wirtschaftsraum oder" die Angabe "des Vereinigten Königreichs oder" eingefügt.
c) In Absatz 7 wird die Angabe "und digitale Infrastruktur" gestrichen.
23. In § 17a wird die Angabe "und digitale Infrastruktur" gestrichen.
24. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1b wird durch die folgende Nummer 1b ersetzt:
| alt | neu |
| 1b. ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 gewerblichen Güterkraftverkehr betreibt, | "1b. ohne Gemeinschaftslizenz nach § 3 Absatz 1 gewerblichen Güterkraftverkehr durchführt," |
bb) Nummer 1c
1c. einer vollziehbaren Auflage nach § 3 Absatz 4 zuwiderhandelt,
wird gestrichen.
cc) Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 bis 2c ersetzt:
| alt | neu |
| 2. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Dokument oder ein dort genannter Nachweis mitgeführt wird, | "2. einer Rechtsverordnung nach
2a. ohne Gemeinschaftslizenz nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, oder ohne Genehmigung oder Lizenz nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 gewerblichen Güterkraftverkehr durchführt, 2b. ohne Lizenz nach § 6 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, gewerblichen Güterkraftverkehr durchführt, 2c. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 eine Beförderung durchführt," |
dd) In Nummer 3 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Absatz 2, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 4," ersetzt.
ee) In den Nummern 4a und 4b wird jeweils die Angabe "Absatz 1a" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.
ff) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
| alt | neu |
5. entgegen
| "5. entgegen
|
gg) Nach Nummer 6e wird die folgende Nummer 6f eingefügt:
"6f. entgegen § 8a Absatz 1 Satz 1 ein Fahrzeug einsetzt,".
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 72)" durch die Angabe "in der Fassung vom 15. Juli 2020" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe "stellt oder" am Ende durch die Angabe "stellt," ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe "vorzeigt." durch die Angabe "vorzeigt oder" ersetzt.
dd) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. entgegen Artikel 8 Absatz 2a eine Kabotagebeförderung durchführt."
c) In Absatz 2a wird in der Angabe vor Nummer 1 nach der Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1072/2009" die Angabe "in der Fassung vom 15. Juli 2020" eingefügt.
d) In Absatz 4 wird jeweils nach der Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1072/2009" die Angabe "in der Fassung vom 15. Juli 2020" eingefügt.
e) In Absatz 5 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen den Mitgliedstaaten des Euroraums (ABl. L 316 vom 29.11.2011 S. 1)" durch die Angabe "in der Fassung vom 16. November 2011" ersetzt.
f) In Absatz 6 wird jeweils nach der Angabe "Verordnung (EU) Nr. 1214/2011" die Angabe "in der Fassung vom 16. November 2011" eingefügt.
g) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "Absatzes 1 Nr. 1b, 12" durch die Angabe "Absatzes 1 Nummer 1b, 6f, 12" sowie die Angabe "fünftausend" durch die Angabe "zehntausend" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes" durch die Angabe "im Ausland" ersetzt.
25. Nach § 19 wird der folgende § 19a eingefügt:
" § 19a Bußgeldkatalog; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit zu bestimmen, in welchen Fällen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe das Verwarnungsgeld zu erheben oder die Geldbuße festzusetzen ist, und wie sich die Ordnungswidrigkeit auf die Risikoeinstufung eines Kraftverkehrsunternehmers auswirkt."
26. In § 20 wird jeweils die Angabe "Beauftragten" durch die Angabe "Vollzugskräfte" ersetzt.
27. In § 21 Absatz 3 wird die Angabe " § 19 Absatz 1" durch die Angabe " § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b," ersetzt.
28. Nach § 21a Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
"(4) Für die nach Absatz 1 zuständigen Behörden gilt § 12 Absatz 7 und 8 entsprechend."
29. In § 22 Absatz 2 wird jeweils die Angabe "und digitale Infrastruktur" gestrichen.
30. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe "und digitale Infrastruktur" gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe "und digitale Infrastruktur" gestrichen.
bbb) Nach Nummer 1a wird die folgende Nummer 1b eingefügt:
"1b. für die Durchführung internationaler Abkommen das nationale Verfahren für die Erteilung und Verwendung elektronisch erteilter Genehmigungen und die Verwaltung des deutschen CEMT-Genehmigungskontingents im Rahmen eines von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung betriebenen IT-Systems geregelt wird, insbesondere
ccc) In Nummer 3 wird die Angabe "eingeführt und" durch die Angabe "eingeführt," ersetzt.
ddd) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 3a eingefügt:
"3a. Marktstörungen im Bereich des innerstaatlichen Straßengüterverkehrs eingedämmt oder beseitigt werden, sofern die Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 zur Ergreifung der dort genannten Maßnahmen befugt sind, unter Beachtung der dort näher bezeichneten Voraussetzungen und".
bb) In Satz 2 wird die Angabe "3" durch die Angabe "3a" ersetzt.
c) In den Absätzen 4 und 5 wird jeweils die Angabe "und digitale Infrastruktur" gestrichen.
31. Nach § 23 wird der folgende § 24 eingefügt:
" § 24 Erlaubnis nach § 3 in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung
Eine Erlaubnis, die nach § 3 in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung zur Durchführung gewerblichen Güterkraftverkehrs im Inland berechtigt, bleibt bis zum Ablauf ihrer Befristung gültig. § 3 Absatz 3 und 5 in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung ist anzuwenden. Eine unbefristete Erlaubnis bleibt bis zum Ablauf des 27. Februar 2036 gültig."
Artikel 2
Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3b Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 5 wird jeweils die Angabe "und digitale Infrastruktur" gestrichen.
2. In § 3c Absatz 3 wird die Angabe "und digitale Infrastruktur" gestrichen.
3. In § 11 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "und digitale Infrastruktur" gestrichen.
4. In § 15 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe "schriftlich" die Angabe "oder in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" eingefügt.
5. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Absatz 3 Satz 2 und" gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 3 wird nach der Angabe "Artikels 4 Absatz 3 Satz 2" die Angabe "oder Absatz 4" eingefügt.
6. § 20 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
(2) Die einstweilige Erlaubnis wird schriftlich erteilt.
Sie muß enthalten
| "(2) Die einstweilige Erlaubnis muss enthalten
|
7. § 25a Satz 3 und 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
| alt | neu |
| Auf Antrag ist dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter die Führung von Personenkraftverkehrsgeschäften von der Behörde, die die Führung von Personenkraftverkehrsgeschäften untersagt hat, wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Satzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Bestandskraft der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme der Führung von Personenkraftverkehrsgeschäften nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen. | "Auf Antrag ist dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter die Führung von Personenkraftverkehrsgeschäften von der Behörde, die die Führung von Personenkraftverkehrsgeschäften untersagt hat, wieder zu gestatten, wenn
Die Wiederaufnahme der Führung von Personenkraftverkehrsgeschäften kann nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bestandskraft der Untersagungsverfügung gestattet werden." |
8. In § 29 Absatz 2 wird die Angabe "und digitale Infrastruktur" gestrichen.
9. In § 52 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 wird jeweils die Angabe "und digitale Infrastruktur" gestrichen.
10. In § 53 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "und digitale Infrastruktur" gestrichen.
11. In § 54b Satz 2 wird die Angabe "Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b" durch die Angabe "Artikel 6 Absatz 2a" ersetzt.
12. In § 55 Satz 1 wird die Angabe "und digitale Infrastruktur" gestrichen.
13. § 57 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "und digitale Infrastruktur" gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Vorschriften nach Satz 1 werden vom Bundesministerium für Verkehr und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit erlassen. | "Vorschriften nach Satz 1 werden vom Bundesministerium für Verkehr und vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit erlassen." |
c) In Absatz 6 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe "und digitale Infrastruktur" gestrichen.
14. In § 66 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "und digitale Infrastruktur" gestrichen.
Artikel 3
Folgeänderungen
( 1) In § 7 Absatz 4 Satz 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 30) geändert worden ist, wird die Angabe " § 6 Satz 2 Nummer 2 oder 3" durch die Angabe " § 1 Absatz 5 Nummer 2 oder 3" ersetzt.
( 2) Die Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vom 21. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3120), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 6 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Absatz 3 wird nach der Angabe "Erlaubnis" die Angabe "nach § 3 in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung" eingefügt.
2. In § 12 wird die Angabe " § 19 Absatz 1 Nummer 2" durch die Angabe " § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a" ersetzt.
( 3) Die Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 28. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 42), die zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Nummern 1 bis 4 gestrichen.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe "im Sinne des § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes" durch die Angabe "nach § 3 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 wird nach der Angabe "Erlaubnis" die Angabe "nach § 3 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung" eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes erforderliche Erlaubnis" durch die Angabe "erforderliche Gemeinschaftslizenz nach § 3 Absatz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes oder Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung" ersetzt.
d) Absatz 5 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
| alt | neu |
| "2. § 3 Absatz 4 und". |
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 wird nach der Angabe "Erlaubnis" die Angabe "nach § 3 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes erforderliche Erlaubnis" durch die Angabe "erforderliche Gemeinschaftslizenz nach § 3 Absatz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes oder Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung" ersetzt.
c) Absatz 4 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
| alt | neu |
| "2. § 3 Absatz 4 und". |
4. In § 8 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes erforderliche Erlaubnis" durch die Angabe "erforderliche Gemeinschaftslizenz nach § 3 Absatz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes" ersetzt.
5. In § 9 wird die Angabe "Berechtigung nach § 6 Satz 2 Nummer 1 bis 3a des Güterkraftverkehrsgesetzes" durch die Angabe "in § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes genannte güterkraftverkehrsrechtliche Berechtigung" ersetzt.
6. In § 25 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe " § 19 Absatz 1 Nummer 2" durch die Angabe " § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a" ersetzt.
( 4) Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 295) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 7 Absatz 5 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Sofern für Fahrten eine Berechtigung (Erlaubnis nach dem Güterkraftverkehrsgesetz und Nachweise über die Beschäftigung und die Tätigkeiten des Fahrpersonals auf Kraftfahrzeugen, Gemeinschaftslizenz, CEMT-, CEMT-Umzugs- oder Drittstaatengenehmigung) oder ein Nachweis der Erfüllung bestimmter Technik-, Sicherheits- und Umweltanforderungen für das Kraftfahrzeug vorgeschrieben ist, gilt Satz 2 entsprechend. | "Sofern für Fahrten eine güterkraftverkehrsrechtliche Berechtigung im Sinne des § 1 Absatz 5 des Güterkraftverkehrsgesetzes, ein Nachweis über die Beschäftigung und die Tätigkeiten des Fahrpersonals auf Kraftfahrzeugen oder ein Nachweis der Erfüllung bestimmter Technik-, Sicherheits- und Umweltanforderungen für das Kraftfahrzeug vorgeschrieben ist, gilt Satz 2 entsprechend." |
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (27.02.2026) in Kraft.
EU) Dieser Artikel dient der Umsetzung
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