Änderungstext
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe
Vom 13. Dezember 2001
(GMBl 2002, S. 263)
; 31.12.2001 GMBl. 2002 S. 263
Nach Artikel 86 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
1. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe vom 11. September 1997, GMBl 1997, Seite 450 wird wie folgt geändert:
1.1 In Nummer 1.1 werden nach den Wörtern "durch das Beratergremium für Altstoffe bei der Gesellschaft Deutscher Chemiker (GDCh-Beratergremium für Altstoffe [BUA])" die Wörter "oder durch andere Sachverständige" eingefügt.
1.2 in der Überschrift zu Nummer 8 werden die Wörter "beteiligt das GDCh-Beratergremium für Altstoffe" (BUA) durch die Wörter "kann das GDCh-Beratergremium für Altstoffe (BUA) oder andere Sachverständige beteiligen" ersetzt.
1.3 Nummer 8.4 wird wie folgt gefasst: "Innerhalb von vier Monaten ab Zugang der Aufforderung geben das BUA oder die anderen Sachverständigen gutachterliche Stellungnahmen bei der Anmeldestelle ab."
2. Diese Änderung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.