Änderungstext

Zweite Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die
Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Chemikalienrechts

Vom 2. Februar 2007
(GVBl. Nr. 3 vom 28.02.2007 S. 52)



Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Chemikalienrechts vom 31. Oktober 1995 (GVBl. S. 437), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2004 (GVBl. S. 515), BS 8053-1, wird wie folgt geändert:

Die Anlage wird wie folgt geändert:

1. Lfd. Nr. 1.8.4 erhält folgende Fassung:

"1.8.4 Absätze 1, 2, 3, 4 und 6 Überwachung der Durchführung der nach den §§ 17 und 19 erlassenen Rechtsverordnungen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Abs. 3, 4 und 6 Bei Begasungen im Rahmen des Pflanzen- und Vorratsschutzes sowie zur Schädlingsbekämpfung mit Ausnahme der in Nummer 10.22 des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504) in der jeweils geltenden Fassung genannten Anlagen:
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Rheinhessen-Nahe-Hunsrück; im Übrigen: SGD/LGB".

2. Lfd. Nr. 2 erhält folgende Fassung:

"2 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758) in der jeweils geltenden Fassung   Vorbemerkung:

Vereinbarungen nach § 21 Abs. 4 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung bleiben von den folgenden Zuständigkeitsregelungen unberührt.

2.1 Vierter Abschnitt    
2.1.1 § 11 Abs. 4 Satz 2 Anerkennung von Verfahren oder Geräten zur Luftreinigung LUWG/OBA
2.1.2 § 14 Abs. 4 Nr. 4 Zugriff auf das Beschäftigtenverzeichnis SGD/LGB
2.1.3 § 16 Abs. 5 Satz 3 Entgegennahme der Mitteilung SGD/LGB
2.1.4 § 16 Abs. 5 Satz 4 Entscheidung über das Untersuchungsergebnis LUWG
2.2 Sechster Abschnitt    
2.2.1 § 19 Abs. 1 Satz 1 Entgegennahme der Mitteilung SGD/LGB
2.2.2 § 19 Abs. 1 Satz 2 Entgegennahme der Durchschriftgleichwertiger Mitteilungen nach anderen Rechtsvorschriften SGD/LGB
2.2.3 § 19 Abs. 2 Satz 1 Verlangen und Entgegennahme der Mitteilung SGD/LGB
2.2.4 § 19 Abs. 2 Satz 2 Verlangen und Entgegennahme der Mitteilung SGD/LGB
2.2.5 § 19 Abs. 3 Verlangen und Entgegennahme der Kopie der Vorsorgekartei SGD/LGB
2.2.6 § 19 Abs. 4 Verlangen und Entgegennahme des Fachkundenachweises SGD/LGB
2.2.7 § 20 Abs. 1 Satz 1 Erteilung von Ausnahmen bei unverhältnismäßiger Härte SGD/OBA
2.2.8 § 20 Abs. 3 Satz 1 Zulassung der Nichtanwendung von Vorschriften des § 5 Abs. 4 und des Anhangs II Nr. 1 SGD/OBA
2.2.9 § 20 Abs. 4 Satz 1 Anordnung von Maßnahmen, die über die nach § 23 ChemG möglichen hinausgehen SGD/LGB
2.2.10 § 20 Abs. 5 Untersagung von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen SGD/LGB
2.3 Anhang III    
2.3.1 Nr. 2.4.2 Abs. 1 Satz 1 Entgegennahme der Mitteilung SGD/LGB
2.3.2 Nr. 2.4.2 Abs. 3 Satz 3 Anerkennung eines Sachkundelehrgangs für Tätigkeiten mit Asbest LUWG
2.3.3 Nr. 2.4.2 Abs. 4 Satz 1 Zulassung von Fachbetrieben SGD
2.3.4 Nr. 4.4 Abs. 1 Entgegennahme der Mitteilung Bei Begasungen im Rahmen des Pflanzen- und Vorratsschutzes sowie zur Schädlingsbekämpfung mit Ausnahme der in Nummer 10.22 des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504) in der jeweils geltenden Fassung genannten Anlagen:
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Rheinhessen-Nahe-Hunsrück; im Übrigen: SGD/LGB
2.3.5 Nr. 4.4 Abs. 3 Entgegennahme der Mitteilung über Änderungen Die in lfd. Nr.2.3.4 genannten Behörden
2.3.6 Nr. 4.4 Abs. 5 Satz 2 Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Prüfung oder Ausbildung LUWG
2.3.7 Nr. 4.4 Abs. 5 Satz 3 Anerkennung der Eignung einer Prüfung oder Ausbildung LUWG
2.3.8 Nr. 4.6 Entgegennahme der Mitteilung Die in lfd. Nr. 2.3.4 genannten Behörden
2.3.9 Nr. 4.7 Satz 2 Verlangen und Entgegennahme der Aufzeichnungen Die in lfd. Nr. 2.3.4 genannten Behörden
2.3.10 Nr. 5.2 Abs. 2 Satz 1 Erteilung der Erlaubnis Die in lfd. Nr. 2.3.4 genannten Behörden
2.3.11 Nr. 5.2 Abs. 3 Satz 2 Verlangen einer Prüfung Die in lfd. Nr. 2.3.4 genannten Behörden
2.3.12 Nr. 5.3 Abs. 1 Nr. 2 Entgegennahme der Anzeige Die in lfd. Nr. 2.3.4 genannten Behörden
2.3.13 Nr. 5.3 Abs. 2 Satz 1 Erteilung von Befähigungsscheinen Die in lfd. Nr. 2.3.4 genannten Behörden
2.3.14 Nr. 5.3 Abs. 2 Satz 2 Anerkennung von Lehrgängen LUWG/OBA/ Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Rheinhessen-Nahe-Hunsrück
2.3.15 Nr. 5.3 Abs. 2 Satz 4 Abnahme einer Prüfung Die in lfd. Nr. 2.3.4 genannten Behörden
2.3.16 Nr. 5.3 Abs. 4 Entgegennahme eines neuen Zeugnisses Die in lfd. Nr. 2.3.4 genannten Behörden
2.3.17 Nr. 5.3.2 Abs. 1 Satz 1 Entgegennahme der Anzeige Die in lfd. Nr. 2.3.4 genannten Behörden
2.3.18  

Nr. 5.3.2 Abs. 1 Satz 2

Zulassung von Ausnahmen Die in lfd. Nr. 2.3.4 genannten Behörden
2.3.19 Nr. 5.3.3 Abs. 1 Satz 2 Verlangen und Entgegennahme einer Abschrift Die in lfd. Nr.2.3.4 genannten Behörden
2.3.20 Nr. 5.7 Abs. 1 Zulassung von Begasungen auf Schiffen Die in lfd. Nr.2.3.4 genannten Behörden
2.3.21 Nr. 6.4.2.3 Abs. 1 und 3 Entgegennahme der Anzeige SGD/LGB
2.4 Anhang IV    
2.4.1 Nr. 14 Abs. 3 Satz 2 Entgegennahme der Anzeige und Mitteilung SGD/LGB
2.4.2 Nr. 14 Abs. 3 Satz 6 und 7 Entgegennahme der Messergebnisse SGD/LGB".

3. Die lfd. Nr. 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

"4 Chemikalien-Ozonschichtverordnung vom 13. November 2006 (BGBl. I S. 2638) in der jeweils geltenden Fassung    
4.1 § 2 Abs. 4 Satz 3 Entgegennahme der Anzeige SGD/LGB
4.2 § 3 Abs. 3 Satz 2 Verlangen und Entgegennahme der Aufzeichnungen SGD/LGB
4.3 § 4 Abs. 2 Satz 5 Verlangen und Entgegennahme der Aufzeichnungen SGD/LGB
4.4 § 5 Abs. 1 Satz 3 Verlangen und Entgegennahme des Nachweises SGD/LGB
4.5 § 5 Abs. 2 Nr. 1 Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung SGD/LGB
4.6 § 5 Abs. 2 Nr. 3 Anerkennung einer Zertifizierung SGD/LGB
4.7 § 5 Abs. 3 Satz 3 Verlangen und Entgegennahme des Nachweises SGD/LGB
5 Biostoffverordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50) in der jeweils geltenden Fassung   Vorbemerkung:
Vereinbarungen nach § 21 Abs. 4 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung bleiben von den folgenden Zuständigkeitsregelungen unberührt.
5.1 § 10 Abs. 1 Satz 3 Verlangen und Entgegennahme von Nachweisen SGD/LGB
5.2 § 13 Abs. 1, 2, 5 und 6 Entgegennahme von Anzeigen SGD/LGB
5.3 § 13 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Verlangen und Entgegennahme des Verzeichnisses und der Kopien SGD/LGB
5.4 § 14 Erteilung von Ausnahmen SGD/LGB
5.5 § 15 Abs. 5 Satz 3 Verlangen und Entgegennahme der Vorsorgekartei SGD/LGB
5.6 § 15 A Abs. 7 Satz 3 Entgegennahme der Mitteilung SGD/LGB
5.7 § 15 A Abs. 7 Satz 4 Entscheidung über das Untersuchungsergebnis LUWG
5.8 § 16 Abs. 1 Verlangen und Entgegennahme einer Unterrichtung SGD/LGB
5.9 § 16 Abs. 2 Entgegennahme von Unterrichtungen und Mitteilungen SGD/LGB".

4. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 2 geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.