Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Kostenverordnung

Vom 23. April 2014
(BGBl. I Nr. 17 vom 29.04.2014 S. 429)



Auf Grund des § 25a Absatz 2 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991) in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Chemikalien-Kostenverordnung

Die Chemikalien-Kostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 2002 (BGBl. I S. 2442), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 126 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 

alt neu
(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die sie als Bundesstelle für Chemikalien im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und als Zulassungsstelle nach § 12j Abs. 1 des Chemikaliengesetzes vornimmt, vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis. Das Robert Koch-Institut erhebt für die Erteilung einer Zulassung nach § 12c Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 12j Abs. 3 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes Gebühren nach Nummer 4.7 des anliegenden Gebührenverzeichnisses. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt
  1. für die Erteilung einer Zulassung nach § 12c Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 12j Abs. 3 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes Gebühren nach Nummer 4.7 und
  2. für die Erteilung von Ausnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abschnitt 1 Spalte 3 Satz 2 und 3 des Anhangs zu § 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung Gebühren nach Nummer 3.3 des anliegenden Gebührenverzeichnisses.

Das Bundesinstitut für Risikobewertung erhebt für die Erteilung der Bestätigung zur Guten Laborpraxis nach § 19b Abs. 2 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes Gebühren nach Nummer 3.1 des anliegenden Gebührenverzeichnisses. In die Gebührensätze sind die Auslagen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 7 und 8 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung einbezogen, soweit sich aus dem Gebührenverzeichnis nicht etwas anderes ergibt.

"(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die sie als Bundesstelle für Chemikalien nach dem Chemikaliengesetz erbringt, vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis. Das Robert Koch-Institut und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erheben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten nach § 12a Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Chemikaliengesetzes für Ausnahmezulassungen nach Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 S. 1) Gebühren nach Nummer 1.8.5 des anliegenden Gebührenverzeichnisses. Das Bundesinstitut für Risikobewertung erhebt für die Ausstellung von Bestätigungen zur Guten Laborpraxis nach § 19b Absatz 2 Nummer 3 des Chemikaliengesetzes Gebühren nach Nummer 2.1 des anliegenden Gebührenverzeichnisses. In die Gebührensätze sind die Auslagen nach § 23 Absatz 6 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 7 und 8 des Verwaltungskostengesetzes einbezogen, soweit sich aus dem Gebührenverzeichnis nicht etwas anderes ergibt." 

b) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Nummer 4 des Gebührenverzeichnisses, für die eine Rahmengebühr gilt und die im Einzelfall einen außergewöhnlichen Aufwand erfordern, kann die Gebühr nach Anhörung des Gebührenschuldners um bis zu 50 vom Hundert des im Gebührenverzeichnis bei dem jeweiligen Gebührentatbestand aufgeführten Höchstbetrages erhöht werden. Satz 2 gilt nicht für die Gebührentatbestände 4.12 und 4.15.

aufgehoben.

2. § 6 wird wie folgt gefasst: 

alt neu
§ 6 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)  " § 6 Übergangsregelung

Diese Verordnung findet auch auf individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Anwendung, die bereits ab dem 1. September 2013 beantragt oder begonnen, aber bis zum 30. April 2014 noch nicht vollständig erbracht wurden. Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die vor dem 1. September 2013 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist die Chemikalien-Kostenverordnung in der bis zum 31. August 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden. In Fällen des Satzes 2, in denen die Zulassung eines Biozidprodukts nach Artikel 91 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bereits nach Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfolgt, finden die Gebührentatbestände nach Nummer 4 des Gebührenverzeichnisses der Chemikalien-Kostenverordnung in der bis zum 31. August 2013 geltenden Fassung entsprechende Anwendung."

3. Die Anlage zu § 1 Absatz 1 (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt gefasst:

alt:

Gebüh-
ren-Nr.
Gebührentatbestand Gebühr in Euro
1. (aufgehoben)  
1.1 (aufgehoben)
1.2 (aufgehoben)
1.3 (aufgehoben)
1.4 (aufgehoben)
1.5 (aufgehoben)
2. (aufgehoben)  
2.1 (aufgehoben)
2.2 (aufgehoben)
2.3 (aufgehoben)
3. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen  
3.1 Ausstellung einer Bestätigung zur Guten Laborpraxis nach § 19b Abs. 2 Nr. 3 ChemG 60 je angefangene Arbeitsstunde eines GLP Inspektors bis 25.000
3.2 Bearbeitung einer Mitteilung nach Artikel 7 Abs. 1 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. EU Nr. L 63 S. 1) 100
3.3 Erteilung einer Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abschnitt 1 Spalte 3 Satz 2 oder Satz 3 des Anhangs zu § 1 ChemVerbotsV 50
3.4 (aufgehoben)  
3.5 (aufgehoben)  
3.6 (aufgehoben)  
4. Zulassung von Biozid-Produkten  
4.1 Zulassung eines Biozid-Produkts nach § 12a Satz 1 in Verbindung mit §§ 12b und 12d ChemG, soweit nicht auf eine Rahmenformulierung nach § 12b Abs. 4 ChemG Bezug genommen wird 10.000 bis 45.000
4.2 Zulassung eines Biozid-Produkts nach § 12a Satz 1 in Verbindung mit §§ 12b und 12d ChemG, wenn auf eine Rahmenformulierung nach § 12b Abs. 4 ChemG Bezug genommen wird 750
4.3 Feststellung nach § 12a Satz 2 Nr. 4 ChemG 500
4.4 Festlegung einer Rahmenformulierung nach § 12b Abs. 4 ChemG 500
4.5 Erneute Zulassung nach § 12b Abs. 5 ChemG 1.500 bis 17.500
4.6 Vorläufige Zulassung nach § 12c Abs. 1 ChemG (zuzüglich Gebühr nach Nummer 4.12) 10.000 bis 45.000
4.7 Zulassung zur Bekämpfung einer unvorhergesehenen Gefahr nach § 12c Abs. 2 ChemG 2000
4.8 Widerruf aufgrund eines Antrags nach § 12e Abs. 2 Satz 2 ChemG 500
4.9 Registrierung nach § 12f Abs. 1 ChemG 750
4.10 Gegenseitige Anerkennung der Zulassung nach § 12g Abs. 1 ChemG 2 500
4.11 Gegenseitige Anerkennung der Registrierung nach § 12g Abs. 1 ChemG 500
4.12 Prüfung eines Biozid-Wirkstoffes aufgrund eines Antrags nach § 12h Abs. 2 ChemG 75.000 bis 100.000
4.13 Bearbeitung der Mitteilung nach § 12i Abs. 2 Nr. 1 und 2 ChemG 2000
4.14 Genehmigung eines Versuches nach § 12i Abs. 3 ChemG (zuzüglich Gebühr nach Nummer 4.13) 500 bis 2000
4.15 Prüfung eines alten Biozid-Wirkstoffes als Berichterstatter aufgrund eines nach einer EG-Verordnung nach Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. EG Nr. L 123 S. 1) gestellten Antrags auf Aufnahme des Biozid-Wirkstoffes in Anhang I, IA oder IB der genannten Richtlinie 75.000 bis 125.000

neu:
"Anlage
(zu § 1 Absatz 1)

Gebührenverzeichnis

Gebühren-Nr. Gebührentatbestand Gebühr in
Euro
1 Verfahren der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gemäß § 12a Absatz 3 und § 12b ChemG
1.1 EU-Wirkstoffgenehmigungen
1.1.1 Bewertung eines Antrags auf Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 8 oder aufgrund eines Antrags nach einer EU-Verordnung nach Artikel 28 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr nach Nr. 1.1.2 189800
1.1.2 Zusatzgebühr für jede weitere Produktart bei der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Nr. 1.1.1 47500
1.1.3 Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der eine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr nach Nr. 1.1.4 94900
1.1.4 Zusatzgebühr für jede weitere Produktart bei der Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Nr. 1.1.3 15800
1.1.5 Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der keine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr nach Nr. 1.1.6 47500
1.1.6 Zusatzgebühr für jede weitere Produktart bei der Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Nr. 1.1.5 15800
1.2 Nationale Produktzulassungen
1.2.1 Nationale Zulassung nach Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
a) eines Biozidprodukts, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nr. 1.9 50000
b) einer Biozidproduktfamilie, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nr. 1.9 75000
1.2.2 Nationale Zulassung nach Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
a) eines Biozidprodukts, welches identisch zum Referenzprodukt ist, das für die EU-Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde 14300
b) einer Biozidproduktfamilie, welche identisch zur Referenzproduktfamilie ist, die für die EU-Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde 19600
1.2.3 Vorläufige Zulassung nach Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
a) eines Biozidprodukts, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nr. 1.9 55000
b) einer Biozidproduktfamilie, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nr. 1.9 82500
1.2.4 Vorläufige Zulassung nach Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
  1. eines Biozidprodukts, welches identisch zum Referenzprodukt ist, das für die EU-Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde
19300
b) einer Biozidproduktfamilie, welche identisch zur Referenzproduktfamilie ist, die für die EU-Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde 27100
1.2.5 Nationale Zulassung nach Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in Verbindung mit Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
a)eines Biozidprodukts, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nr. 1.9 50500
b) einer Biozidproduktfamilie, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nr. 1.9 75750
1.2.6 Nationale Zulassung nach Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in Verbindung mit Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
  1. eines Biozidprodukts, welches identisch zum Referenzprodukt ist, das für die EU-Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde
14800
b) einer Biozidproduktfamilie, welche identisch zur Referenzproduktfamilie ist, die für die EU-Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde 20300
1.2.7 Verlängerung einer nationalen Zulassung nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der eine umfassende Bewertung erforderlich ist. Im Falle
a) eines Biozidprodukts 50000
b) einer Biozidproduktfamilie 75000
1.2.8 Verlängerung einer nationalen Zulassung nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der keine umfassende Bewertung erforderlich ist. Im Falle
a) eines Biozidprodukts 25000
b) einer Biozidproduktfamilie 37500
1.2.9 Registrierung eines Biozidprodukts, das zu einer Biozidproduktfamilie nach Artikel 17 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gehört 1200
1.3 Vereinfachte Produktzulassungen
1.3.1 Vereinfachte Zulassung nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
a) eines Biozidprodukts 13400
b) einer Biozidproduktfamilie 20100
1.3.2 Registrierung nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 der Bereitstellung auf dem Markt
a) eines nach dem vereinfachten Zulassungsverfahren zugelassenen Biozidprodukts 1.200
b) einer nach dem vereinfachten Zulassungsverfahren zugelassenen Biozidproduktfamilie 1.800
1.3.3 Verlängerung einer vereinfachten Zulassung
a) eines Biozidprodukts 6700
b) einer Biozidproduktfamilie 10100
1.4 Zulassung eines gleichen Biozidprodukts
1.4.1 Zulassung aufgrund einer Verordnung nach Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
a) eines gleichen Biozidprodukts 1200
b) einer gleichen Biozidproduktfamilie 1800
1.5 Gegenseitige Anerkennungen
1.5.1 Zulassung mittels gegenseitiger Anerkennung nach Artikel 33 Absatz 1, Artikel 34 Absatz 2 oder Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
a) eines Biozidprodukts 15500
b) einer Biozidproduktfamilie 23300
1.5.2 Verlängerung einer gegenseitigen Anerkennung nach Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
a) eines Biozidprodukts 3500
b) einer Biozidproduktfamilie 5300
1.6 Unionszulassungen
1.6.1 Bewertung eines Antrags auf Unionszulassung nach Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
a) eines Biozidprodukts, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nr. 1.9 60000
b) einer Biozidproduktfamilie, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nr. 1.9 90000
1.6.2 Bewertung eines Antrags auf Unionszulassung nach Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
a) eines Biozidprodukts, welches identisch zum Referenzprodukt ist, das für die EU-Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde 28500
b) einer Biozidproduktfamilie, welche identisch zur Referenzproduktfamilie ist, die für die EU-Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde 42700
1.6.3 Bewertung eines Antrags auf vorläufige Unionszulassung nach Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
a) eines Biozidprodukts, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nr. 1.9 65000
b) einer Biozidproduktfamilie, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nr. 1.9 97500
1.6.4 Bewertung eines Antrags auf vorläufige Unionszulassung nach Artikel 44 in Verbindung mit Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
a) eines Biozidprodukts, welches identisch zum Referenzprodukt ist, das für die EU-Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde 33500
b) einer Biozidproduktfamilie, welche identisch zur Referenzproduktfamilie ist, die für die EU-Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde 50200
1.6.5 Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Unionszulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der eine umfassende Bewertung erforderlich ist. Im Falle
a) eines Biozidprodukts 60000
b) einer Biozidproduktfamilie 90000
1.6.6 Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Unionszulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der keine umfassende Bewertung erforderlich ist. Im Falle
a) eines Biozidprodukts 30000
b) einer Biozidproduktfamilie 45000
1.7 Änderungen von nationalen Produktzulassungen, Unionszulassungen und gegenseitigen Anerkennungen
1.7.1 Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der verwaltungstechnische Änderungen erforderlich sind. Im Falle
a) eines Biozidprodukts 350
b) einer Biozidproduktfamilie 530
1.7.2 Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der geringfügige Änderungen erforderlich sind, sofern die Bundesstelle für Chemikalien die Änderung entsprechend des Durchführungsrechtsaktes nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet. Im Falle
a) eines Biozidprodukts 3800
b) einer Biozidproduktfamilie 5700
1.7.3 Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der wesentliche Änderungen erforderlich sind, sofern die Bundesstelle für Chemikalien die Änderung entsprechend des Durchführungsrechtsaktes nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet. Im Falle
a) eines Biozidprodukts 37100
b) einer Biozidproduktfamilie 55700
1.7.4 Änderung einer Unionszulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der wesentliche Änderungen erforderlich sind, sofern die Bundesstelle für Chemikalien die Änderung entsprechend des Durchführungsrechtsaktes nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet. Im Falle
a) eines Biozidprodukts 37100
b) einer Biozidproduktfamilie 55700
1.7.5 Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der geringfügige Änderungen erforderlich sind, sofern nach dem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 keine eigene Bewertung durch die Bundesstelle für Chemikalien erfolgt. Im Falle
a) eines Biozidprodukts 350
b) einer Biozidproduktfamilie 530
1.7.6 Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der wesentliche Änderungen erforderlich sind, sofern nach dem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 keine eigene Bewertung durch die Bundesstelle für Chemikalien erfolgt. Im Falle
a) eines Biozidprodukts 3800
b) einer Biozidproduktfamilie 5700
1.8 Sonstige Anträge und Meldungen
1.8.1 Prüfung der Zulässigkeit eines nach Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zu meldenden Experiments oder Versuchs 2900
1.8.2 Genehmigung für den Parallelhandel nach Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 230
1.8.3 Genehmigung eines Antrags auf vertrauliche Behandlung von Daten nach Artikel 66 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, je Information 120
1.8.4 Ausstellung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung 120
1.8.5 Ausnahmezulassung nach Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder nach § 12g Absatz 3 ChemG 2500
1.9 Zusatzgebühren für Produktzulassungen nach Nr. 1.2.1 oder Nr. 1.6.1
1.9.1 Je weiterem enthaltenen Wirkstoff
a) in einem Biozidprodukt 4000
b) in einer Biozidproduktfamilie 6000
1.9.2 Je weiterer Produktart
a) eines Biozidprodukts 4000
b) einer Biozidproduktfamilie 6000
1.9.3 Je weiterer Verwenderkategorie
a) eines Biozidprodukts 4000
b) einer Biozidproduktfamilie 6000
1.9.4 Vergleichende Bewertung je enthaltenem Wirkstoff
a) in einem Biozidprodukt 10000
b) in einer Biozidproduktfamilie 15000
1.9.5 Mitarbeit bei der Festlegung von Rückstandshöchstwerten nach Artikel 19 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
a) eines Biozidprodukts 5000
b) einer Biozidproduktfamilie 7500
2 Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
2.1 Ausstellung einer Bestätigung zur Guten Laborpraxis nach § 19b Absatz 2 Nummer 3 ChemG 78 je angefangene
Arbeitsstunde eines GLP-Inspektors;
höchstens 25.000
2.2 Verfahren der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 60) gemäß § 21 Absatz 2 Satz 2 ChemG
2.2.1 Prüfung und Weiterleitung einer Ausfuhrmitteilung nach Artikel 8 Absatz 2 oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 an die Europäische Kommission, sofern der Stoff ausschließlich in Anhang I Teil 1 dieser Verordnung aufgeführt ist 100
2.2.2 Prüfung und Weiterleitung einer Ausfuhrmitteilung nach Artikel 8 Absatz 2 oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 an die Europäische Kommission, sofern der Stoff zusätzlich in Anhang I Teil 2 oder 3 dieser Verordnung aufgeführt ist 250".

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Chemikalien-Kostenverordnung in der vom Inkrafttreten des Artikels 1 der Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE