Änderungstext

Verordnung zur Änderung von Sanktionsvorschriften zur Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen stoffrechtliche Unionsverordnungen

Vom 15. Januar 2025
(BGBl. I vom 17.01.2025 Nr. 11)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Es verordnen auf Grund

Artikel 1
Änderung der Chemikalien-Sanktionsverordnung

Die Chemikalien-Sanktionsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1175) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 1
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

§ 1 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

§ 2 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Abschnitt 2
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008

§ 3 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008

Abschnitt 3
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012

§ 4 Straftaten nach der Verordnung (EU) Nr. 528/2012

§ 5 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 528/2012

Abschnitt 4
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 649/2012

§ 6 Straftaten nach der Verordnung (EU) Nr. 649/2012

§ 7 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 649/2012

Abschnitt 5
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2017/852

§ 8 Straftaten nach der Verordnung (EU) 2017/852

§ 9 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) 2017/852

Abschnitt 6
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2019/1021

§ 10 Straftaten nach der Verordnung (EU) 2019/1021

§ 11 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) 2019/1021

Abschnitt 7
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2024/573

§ 12 Straftaten nach der Verordnung (EU) 2024/573

§ 13 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) 2024/573

Abschnitt 8
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2024/590

§ 14 Straftaten nach der Verordnung (EU) 2024/590

§ 15 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) 2024/590".

2. Abschnitt 1

Abschnitt 1
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 850/2004

§ 1 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 850/2004

Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 7, L 229 vom 29.06.2004 S. 5, L 204 vom 04.08.2007 S. 28), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2030 (ABl. Nr. L 298 vom 14.11.2015 S. 1) geändert worden ist, einen dort genannten Stoff herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet.

§ 2 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 850/2004

Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder
  2. als Hersteller oder Besitzer entgegen Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 dort genannte Abfälle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig verwertet.

wird aufgehoben.

3. Abschnitt 3 wird Abschnitt 1.

4. § 5 wird § 1 und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 5 Straftaten nach Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 " § 1 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006".

b) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Verordnung (EU) 2016/217 (ABl. L 40 vom 17.02.2016 S. 5)" durch die Angabe "Verordnung (EU) 2024/2462 (ABl. L, 2024/2462, 20.9.2024)" ersetzt.

c) Nummer 15

15. entgegen Nummer 22 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2 Pentachlorphenol oder seine Salze oder Ester in Verkehr bringt oder verwendet,

wird aufgehoben.

d) Nummer 16 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird nach den Wörtern "einem Erzeugnis" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt und werden die Wörter "oder in einem gewerblichen Erzeugnis" gestrichen.

bb) In Buchstabe b wird nach den Wörtern "ein Erzeugnis" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt und werden die Wörter "oder ein gewerbliches Erzeugnis" gestrichen.

e) Nach Nummer 28 wird folgende Nummer 28a eingefügt:

"28a. entgegen Nummer 46a der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 der zugehörigen Spalte 2 Nonylphenolethoxylat in einem dort genannten Textilerzeugnis oder einem Teil davon in Verkehr bringt,".

f) Nummer 32a wird wie folgt gefasst:

alt neu
32a. entgegen Nummer 50 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 5 Unterabsatz 1 oder Absatz 6 der zugehörigen Spalte 2 ein dort genanntes Erzeugnis, ein dort genanntes Spielzeug oder einen dort genannten Artikel in Verkehr bringt, "32a. entgegen Nummer 50 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit
  1. Absatz 5 Unterabsatz 1 oder Absatz 6 der zugehörigen Spalte 2 ein dort genanntes Erzeugnis, ein dort genanntes Spielzeug oder einen dort genannten Artikel in Verkehr bringt, obwohl ein dort genannter Bestandteil bei unmittelbarer Berührung mit der Haut oder der Mundhöhle einen dort genannten Wert überschreitet, oder
  2. Absatz 9 oder Absatz 10 der zugehörigen Spalte 2 ein Granulat oder einen Mulch in Verkehr bringt oder verwendet,"

g) Nummer 33 wird wie folgt gefasst:

alt neu
33. entgegen Nummer 51 oder Nummer 52 der Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2, ein dort genanntes Phthalat verwendet oder ein Phthalat enthaltendes Spielzeug oder einen Phthalat enthaltenden Babyartikel in Verkehr bringt, "33. entgegen Nummer 51 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit
  1. Absatz 1 der zugehörigen Spalte 2 ein dort genanntes Phthalat verwendet oder
  2. Absatz 2 oder Absatz 3 der zugehörigen Spalte 2 ein dort genanntes Phthalat in einem Spielzeug, in einem Babyartikel oder in einem Erzeugnis in Verkehr bringt,"

h) Nach Nummer 33 wird folgende Nummer 33a eingefügt:

"33a. entgegen Nummer 52 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2 ein dort genanntes Phthalat verwendet oder ein Phthalat enthaltendes Spielzeug oder einen Phthalat enthaltenden Babyartikel in Verkehr bringt,".

i) Nummer 38 wird wie folgt gefasst:

alt neu
38. entgegen Nummer 58 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2 Ammoniumnitrat zur Verwendung als festen Ein- oder Mehrstoffdünger erstmalig in Verkehr bringt oder als Stoff oder in einem Gemisch in Verkehr bringt, "38. entgegen Nummer 58 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 der zugehörigen Spalte 2 Ammoniumnitrat zur Verwendung als festen Ein- oder Mehrstoffdünger erstmalig in Verkehr bringt,"

j) Nummer 43 wird wie folgt gefasst:

alt neu
43. entgegen Nummer 63 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 7 Unterabsatz 1 der zugehörigen Spalte 2, Blei oder eine seiner Verbindungen in Verkehr bringt oder verwendet oder "43. entgegen Nummer 63 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit
  1. Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 7 Unterabsatz 1, der zugehörigen Spalte 2 Blei oder eine seiner Verbindungen in Verkehr bringt oder verwendet,
  2. Absatz 11 Unterabsatz 1 Buchstabe a der zugehörigen Spalte 2 Schrotmunition mit einer dort genannten Bleikonzentration verschießt,
  3. Absatz 15 der zugehörigen Spalte 2 ein dort genanntes Erzeugnis in Verkehr bringt oder verwendet oder
  4. Absatz 18 Unterabsatz 2 der zugehörigen Spalte 2 Hart-PVC verwendet,"

k) In Nummer 44 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

l) Folgende Nummern 45 bis 58 werden angefügt:

"45. entgegen Nummer 65 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 Unterabsatz 1 der zugehörigen Spalte 2 ein anorganisches Ammoniumsalz in einem dort genannten Gemisch oder Erzeugnis in Verkehr bringt oder verwendet,

46. entgegen Nummer 66 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2 Bisphenol A in einem Thermopapier in Verkehr bringt,

47. entgegen Nummer 68 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit

  1. Absatz 1 der zugehörigen Spalte 2 einen dort genannten Stoff herstellt oder in Verkehr bringt oder
  2. Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, Absatz 4, Absatz 10 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 11 Satz 1, der zugehörigen Spalte 2 einen dort genannten Stoff verwendet oder in Verkehr bringt,

48. entgegen Nummer 69 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2 Methanol in den Verkehr bringt,

49. entgegen Nummer 70 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2 einen dort genannten Stoff in den Verkehr bringt oder verwendet,

50. entgegen Nummer 71 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2 1-Methyl-2-pyrrolidon als Stoff oder in einem Gemisch in den Verkehr bringt, herstellt oder verwendet,

51. entgegen Nummer 72 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 der zugehörigen Spalte 2 einen dort genannten Stoff in Verkehr bringt,

52. entgegen Nummer 73 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5, der zugehörigen Spalte 2 (3,3,4,4,5,5,6,6,7,7,8,8,8-Tridecafluoroctyl)-silantriol oder eines seiner Mono-, Di- oder Tri-O-(Alkyl)-Derivate in einem dort genannten Sprühprodukt in Verkehr bringt,

53. entgegen Nummer 74 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2 ein Diisocyanat verwendet oder in Verkehr bringt,

54. entgegen Nummer 75 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, 5 oder Absatz 6, der zugehörigen Spalte 2 einen in Spalte 1 genannten Stoff in einem Gemisch in Verkehr bringt oder ein Gemisch, das einen in Spalte 1 genannten Stoff enthält, verwendet,

55. entgegen Nummer 76 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, der zugehörigen Spalte 2 N,N-Dimethylformamid als Stoff, als Bestandteil eines anderen Stoffes oder in einem Gemisch in Verkehr bringt, herstellt oder verwendet,

56. entgegen Nummer 77 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 2 Unterabsatz 1 der zugehörigen Spalte 2 Formaldehyd oder Formaldehydabspalter in einem Erzeugnis oder in einem Straßenfahrzeug in Verkehr bringt,

57. entgegen Nummer 78 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, der zugehörigen Spalte 2 synthetische Polymermikropartikel als solche, in einem Gemisch oder für eine dort genannte Verwendung in Verkehr bringt oder

58. entgegen Nummer 79 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, 2, 4 oder Absatz 5 der zugehörigen Spalte 2 Undecafluorhexansäure, eines ihrer Salze oder einen PFHxA-verwandten Stoff in einem dort genannten Produkt, Gemisch, kosmetischen Mittel, Feuerlöschschaum oder Feuerlöschschaumkonzentrat in Verkehr bringt oder verwendet."

5. § 6 wird § 2 und wie folgt gefasst:

alt neu
§ 6 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 7 Absatz 2 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
  2. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig bereithält oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich aktualisiert,
  3. entgegen Artikel 9 Absatz 5 einen Stoff oder ein Erzeugnis herstellt oder einführt,
  4. einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1 zuwiderhandelt,
  5. entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4, jeweils in Verbindung mit Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2, eine Stoffsicherheitsbeurteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder einen Stoffsicherheitsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
  6. entgegen Artikel 14 Absatz 7 einen Stoffsicherheitsbericht nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung hält oder nicht oder nicht vollständig auf dem neuesten Stand hält,
  7. entgegen Artikel 17 Absatz 1 oder Artikel 18 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, ein Registrierungsdossier nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Überschreitung der dort genannten Mengenschwellen einreicht,
  8. entgegen Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 eine Registrierung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
  9. entgegen Artikel 22 Absatz 2 Satz 1 eine Aktualisierung des Registrierungsdossiers der Agentur nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterbreitet,
  10. entgegen Artikel 24 Absatz 2 als Hersteller oder Importeur eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht,
  11. entgegen Artikel 26 Absatz 1 Satz 1 sich bei der Agentur vor einer Registrierung nicht erkundigt,
  12. entgegen Artikel 31 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils in Verbindung mit Absatz 5, 6 oder Absatz 8, ein Sicherheitsdatenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
  13. entgegen Artikel 31 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die Informationen im Sicherheitsdatenblatt mit den Angaben in der Stoffsicherheitsbeurteilung übereinstimmen,
  14. entgegen Artikel 31 Absatz 7 ein Expositionsszenario zu einer identifizierten Verwendung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einbezieht oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weitergibt,
  15. entgegen Artikel 31 Absatz 9 das Sicherheitsdatenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder den früheren Abnehmern nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
  16. entgegen Artikel 32 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert,
  17. entgegen Artikel 33 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
  18. entgegen Artikel 34 Satz 1 oder Satz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich zur Verfügung stellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich weiterleitet,
  19. entgegen Artikel 35 einen Zugang nicht gewährt,
  20. entgegen Artikel 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, eine dort genannte Information nicht oder nicht mindestens zehn Jahre zur Verfügung hält,
  21. entgegen Artikel 36 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 2, eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,
  22. entgegen Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 3 Satz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt oder einem nachgeschalteten Anwender einen Stoff liefert,
  23. entgegen Artikel 37 Absatz 7 einen Stoffsicherheitsbericht nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung hält oder nicht oder nicht vollständig auf dem neuesten Stand hält,
  24. entgegen Artikel 38 Absatz 1 oder Absatz 3 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert,
  25. entgegen Artikel 38 Absatz 4 eine Einstufung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich mitteilt,
  26. entgegen Artikel 40 Absatz 4, Artikel 41 Absatz 4, Artikel 46 Absatz 2, auch in Verbindung mit Artikel 50 Absatz 4, Artikel 50 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
  27. entgegen Artikel 65 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Zulassungsnummer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in das Etikett aufnimmt oder
  28. entgegen Artikel 66 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Nummer 3 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 5 der zugehörigen Spalte 2 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Anforderungen erfüllt sind,
  2. entgegen Nummer 3 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 7 Satz 1 der zugehörigen Spalte 2 die dort genannten Daten über Alternativen nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
  3. entgegen Nummer 6 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 3 der zugehörigen Spalte 2 ein dort genanntes Erzeugnis ohne das dort genannte Etikett in Verkehr bringt,
  4. entgegen Nummer 19 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 4 Buchstabe c der zugehörigen Spalte 2 nicht gewährleistet, dass behandeltes Holz einzeln oder ein in einem Paket in Verkehr gebrachtes Holz mit der jeweils dort genannten Aufschrift versehen ist,
  5. entgegen Nummer 23 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 4 Unterabsatz 2 der zugehörigen Spalte 2 nicht gewährleistet, dass ein dort genanntes Gemisch oder ein dort genanntes Erzeugnis mit der dort genannten Aufschrift oder dem dort genannten Piktogramm versehen ist,
  6. entgegen Nummer 28, 29 oder Nummer 30 der Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung mit Absatz 1 Unterabsatz 2 der zugehörigen Spalte 2, nicht gewährleistet, dass eine dort genannte Verpackung mit der dort genannten Aufschrift versehen ist,
  7. entgegen Nummer 31 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a Unterabsatz 2 der zugehörigen Spalte 2 nicht gewährleistet, dass eine dort genannte Verpackung mit der dort genannten Aufschrift versehen ist,
  8. entgegen Nummer 32, 34, 35, 36, 37 oder Nummer 38 der Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung mit Absatz 2 Unterabsatz 1 der zugehörigen Spalte 2, nicht gewährleistet, dass eine dort genannte Verpackung mit der dort genannten Aufschrift versehen ist,
  9. entgegen Nummer 40 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2 nicht gewährleistet, dass eine dort genannte Verpackung mit der dort genannten Aufschrift versehen ist,
  10. entgegen Nummer 47 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2 nicht gewährleistet, dass auf einer dort genannten Verpackung die dort genannten Informationen angegeben sind,
  11. entgegen Nummer 55 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 3 der zugehörigen Spalte 2 nicht gewährleistet, dass eine dort genannte Farbe mit der dort genannten Aufschrift versehen ist,
  12. entgegen Nummer 57 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 3 der zugehörigen Spalte 2 nicht gewährleistet, dass ein dort genannter Kontaktklebstoff mit der dort genannten Aufschrift versehen ist oder
  13. entgegen Nummer 59 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 5 der zugehörigen Spalte 2 als Lieferant einen dort genannten Farbabbeizer nicht mit der dort genannten Aufschrift versieht.
" § 2 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 65 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Zulassungsnummer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in das Etikett aufnimmt,
  2. entgegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 3 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 5 der zugehörigen Spalte 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Anforderung erfüllt ist,
  3. entgegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 23 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 4 Unterabsatz 2 der zugehörigen Spalte 2 nicht gewährleistet, dass ein dort genanntes Gemisch mit der dort genannten Aufschrift oder dem dort genannten Piktogramm versehen ist,
  4. entgegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 28, 29 oder Nummer 30 der Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung mit Absatz 1 Unterabsatz 2 der zugehörigen Spalte 2, nicht gewährleistet, dass eine dort genannte Verpackung mit der dort genannten Aufschrift versehen ist,
  5. entgegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 31 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a Unterabsatz 2 der zugehörigen Spalte 2 nicht gewährleistet, dass eine dort genannte Verpackung mit der dort genannten Aufschrift versehen ist,
  6. entgegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 32, 34 bis 37 oder Nummer 38 der Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung mit Absatz 2 Unterabsatz 1 der zugehörigen Spalte 2, nicht gewährleistet, dass eine dort genannte Verpackung mit der dort genannten Aufschrift versehen ist,
  7. entgegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 40 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2 nicht gewährleistet, dass eine dort genannte Verpackung mit der dort genannten Aufschrift versehen ist,
  8. entgegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 47 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2 nicht gewährleistet, dass auf einer dort genannten Verpackung die dort genannten Informationen angegeben sind,
  9. entgegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 55 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 3 der zugehörigen Spalte 2 nicht gewährleistet, dass eine dort genannte Farbe mit der dort genannten Aufschrift versehen ist,
  10. entgegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 57 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 3 der zugehörigen Spalte 2 nicht gewährleistet, dass ein dort genannter Kontaktklebstoff mit der dort genannten Aufschrift versehen ist,
  11. entgegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 63 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit
    1. Absatz 18 Unterabsatz 3 Satz 1 der zugehörigen Spalte 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes PVC-Erzeugnis mit der dort genannten Angabe versehen ist, oder
    2. Absatz 18 Unterabsatz 3 Satz 2 der zugehörigen Spalte 2 eine dort genannte Kennzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor dem Inverkehrbringen auf der Verpackung anbringt,
  12. entgegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 73 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 5, der zugehörigen Spalte 2 eine dort genannte Verpackung nicht oder nicht richtig kennzeichnet,
  13. entgegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 75 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit
    1. Absatz 7 der zugehörigen Spalte 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Gemisch mit der dort genannten Kennzeichnung versehen ist, oder
    2. Absatz 8 der zugehörigen Spalte 2 ein Gemisch zu Tätowierungszwecken verwendet, dass nicht die dort genannte Angabe trägt, oder
  14. entgegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 78 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 9 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 1, 2 oder Satz 4, der zugehörigen Spalte 2 ein dort genanntes Produkt nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mit dem den dort genannten Hinweis versieht.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in Verbindung mit Nummer 19 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 4 Buchstabe c der zugehörigen Spalte 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 nicht gewährleistet, dass behandeltes Holz einzeln oder ein in einem Paket in Verkehr gebrachtes Holz mit einer dort genannten Aufschrift versehen ist.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1 über die Handhabung eines dort genannten Gemischs oder eines dort genannten Erzeugnisses zuwiderhandelt oder
  2. entgegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 65 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 Unterabsatz 3 der zugehörigen Spalte 2 nicht sicherstellt, dass bei der Verwendung des Zellstoffisoliermaterialgemischs die mitgeteilte Beladungsrate nicht überschritten wird.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer vollziehbaren Anordnung nach Nummer 63 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 18 Unterabsatz 4 Satz 1 der zugehörigen Spalte 2 zuwiderhandelt,
  2. entgegen Nummer 65 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 Unterabsatz 2 der zugehörigen Spalte 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht bei Lieferung eines dort genannten Gemisches gibt,
  3. entgegen Nummer 73 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 5, der zugehörigen Spalte 2 in ein Sicherheitsdatenblatt eine dort genannte Angabe nicht richtig aufnimmt,
  4. entgegen Nummer 74 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit
    1. Absatz 7 Satz 1 der zugehörigen Spalte 2 nicht sicherstellt, dass dort genannte Schulungsmaterialien oder Schulungen zur Verfügung gestellt werden oder
    2. Absatz 8 Satz 1 der zugehörigen Spalte 2 eine Dokumentation nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Abschluss der Schulung vornimmt,
  5. entgegen Nummer 78 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit
    1. Absatz 7 oder Absatz 8, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 10 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Unterabsatz 2, der zugehörigen Spalte 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bereitstellt oder eine Anweisung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt,
    2. Absatz 11 oder Absatz 12 der zugehörigen Spalte 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
    3. Absatz 14 Unterabsatz 2 der zugehörigen Spalte 2 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
    4. Absatz 14 Unterabsatz 3 oder Unterabsatz 4 der zugehörigen Spalte 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weiterleitet oder
  6. einer vollziehbaren Anordnung nach Nummer 78 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 14 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 15 der zugehörigen Spalte 2 zuwiderhandelt.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig bereithält oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich aktualisiert,
  2. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 2 zuwiderhandelt,
  3. entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 einen Stoffsicherheitsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
  4. entgegen Artikel 14 Absatz 7 einen Stoffsicherheitsbericht nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung hält oder nicht oder nicht vollständig auf dem neuesten Stand hält,
  5. entgegen Artikel 17 Absatz 1 oder Artikel 18 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 3, ein Registrierungsdossier nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Überschreitung der dort genannten Mengenschwellen einreicht,
  6. entgegen Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 eine Registrierung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
  7. entgegen Artikel 22 Absatz 2 Satz 1 eine Aktualisierung des Registrierungsdossiers der Agentur nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterbreitet,
  8. entgegen Artikel 24 Absatz 2 als Hersteller oder Importeur eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht,
  9. entgegen Artikel 26 Absatz 1 Satz 1 sich bei der Agentur vor einer Registrierung nicht erkundigt,
  10. entgegen Artikel 31 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils in Verbindung mit Artikel 31 Absatz 5, 6 oder Absatz 8, ein Sicherheitsdatenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
  11. entgegen Artikel 31 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die Informationen im Sicherheitsdatenblatt mit den Angaben in der Stoffsicherheitsbeurteilung übereinstimmen,
  12. entgegen Artikel 31 Absatz 7 ein Expositionsszenario zu einer identifizierten Verwendung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einbezieht oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weitergibt,
  13. entgegen Artikel 31 Absatz 9 das Sicherheitsdatenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder den früheren Abnehmern nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
  14. entgegen Artikel 32 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert,
  15. entgegen Artikel 33 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
  16. entgegen Artikel 34 Satz 1 oder Satz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich zur Verfügung stellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich weiterleitet,
  17. entgegen Artikel 35 einen Zugang nicht gewährt,
  18. entgegen Artikel 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 36 Absatz 2, eine dort genannte Information nicht oder nicht mindestens zehn Jahre zur Verfügung hält,
  19. entgegen Artikel 36 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Artikel 36 Absatz 2, eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,
  20. entgegen Artikel 37 Absatz 7 einen Stoffsicherheitsbericht nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung hält oder nicht oder nicht vollständig auf dem neuesten Stand hält,
  21. entgegen Artikel 38 Absatz 1 oder Absatz 3 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert,
  22. entgegen Artikel 38 Absatz 4 eine Einstufung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich mitteilt,
  23. entgegen Artikel 40 Absatz 4, Artikel 41 Absatz 4, Artikel 46 Absatz 2, auch in Verbindung mit Artikel 50 Absatz 4, oder entgegen Artikel 50 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
  24. entgegen Artikel 66 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 7 Absatz 2 oder Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt.

(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1 über die Sammlung einer verbleibenden Menge eines gefährlichen Stoffs oder eines gefährlichen Gemischs zuwiderhandelt oder
  2. entgegen Artikel 60 Absatz 10 nicht sicherstellt, dass ein zugelassener Stoff bei der Exposition auf dem dort genannten Niveau gehalten wird.

(8) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe f des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4, jeweils in Verbindung mit Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eine Stoffsicherheitsbeurteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt.

(9) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe h des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 3 Satz 1 einem nachgeschalteten Anwender einen Stoff liefert oder
  2. entgegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 6 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 3 der zugehörigen Spalte 2 ein dort genanntes Erzeugnis ohne das dort genannte Etikett in Verkehr bringt."

6. Die Abschnitte 4 bis 10 werden durch die folgenden Abschnitte 2 bis 8 ersetzt:

alt neu

Abschnitt 4
(aufgehoben)

§§ 7 und 8 (aufgehoben)

Abschnitt 5
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1102/2008

§ 9 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008

Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und -gemischen und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber (ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008 S. 75) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 1 Absatz 1 dort genanntes metallisches Quecksilber, Zinnobererz, Quecksilber-(I)- Chlorid, Quecksilber-(II)-Oxid, ein dort genanntes Gemisch oder eine Quecksilberlegierung, mit einer Quecksilberkonzentration von mindestens 95 Massenprozent, aus der Gemeinschaft ausführt oder
  2. entgegen Artikel 1 Absatz 3 ein dort genanntes Gemisch zum Zweck des Exports herstellt.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008

Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 Absatz 1 oder Absatz 2, jeweils in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008, dort genannte Daten der Kommission oder der zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

Abschnitt 6
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008

§ 11 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008

Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, L 16 vom 20.01.2011 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1221 (ABl. Nr. L 197 vom 25.07.2015 S. 10) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 4 Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Halbsatz einen dort genannten Stoff oder ein Gemisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstuft,
  2. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 die Einstufung eines dort genannten Stoffes nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
  3. entgegen Artikel 4 Absatz 4 nicht gewährleistet, dass ein als gefährlich eingestufter Stoff oder ein als gefährlich eingestuftes Gemisch vor seinem Inverkehrbringen in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet oder verpackt wird,
  4. entgegen Artikel 4 Absatz 7 ein Gemisch in Verkehr bringt,
  5. entgegen Artikel 4 Absatz 8 ein Erzeugnis als Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstuft oder als Lieferant nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig verpackt,
  6. entgegen Artikel 7 Absatz 2 einen Versuch an einem nichtmenschlichen Primaten durchführt,
  7. entgegen Artikel 8 Absatz 3 oder Absatz 5 eine Prüfung nicht richtig durchführt,
  8. entgegen Artikel 30 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 nicht dafür sorgt oder nicht gewährleistet, dass das Kennzeichnungsetikett rechtzeitig aktualisiert wird,
  9. entgegen Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Unterabsatz 1, eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig meldet,
  10. entgegen Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 eine dort genannte Information nicht in dem dort genannten Format vorlegt,
  11. entgegen Artikel 40 Absatz 2 im Anschluss an die Entscheidung, die Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes zu ändern, eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der Agentur meldet,
  12. entgegen Artikel 48 Absatz 1 für einen dort genannten Stoff wirbt,
  13. entgegen Artikel 48 Absatz 2 Unterabsatz 1 für ein dort genanntes Gemisch wirbt,
  14. entgegen Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Unterabsatz 2 oder Absatz 2, eine dort genannte Information nicht, nicht vollständig oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre zur Verfügung hält oder
  15. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 49 Absatz 3 Unterabsatz 1 zuwiderhandelt.

Abschnitt 7
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009

§ 12 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009

Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. Nr. L 286 vom 31.10.2009 S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 744/2010 (ABl. Nr. L 218 vom 19.08.2010 S. 2) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 4 einen geregelten Stoff produziert,
  2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 einen geregelten Stoff in den Verkehr bringt oder verwendet,
  3. entgegen Artikel 5 Absatz 2 einen geregelten Stoff in einem Einwegbehälter in den Verkehr bringt,
  4. entgegen Artikel 6 Absatz 1 erster Halbsatz ein dort genanntes Produkt oder eine dort genannte Einrichtung in den Verkehr bringt,
  5. entgegen Artikel 6 Absatz 2 eine Brandschutzeinrichtung oder einen Feuerlöscher mit Halonen einsetzt,
  6. entgegen Artikel 15 Absatz 1 einen geregelten Stoff, ein dort genanntes Produkt oder eine dort genannte Einrichtung einführt,
  7. entgegen Artikel 17 Absatz 1 einen geregelten Stoff, ein dort genanntes Produkt oder eine dort genannte Einrichtung ausführt,
  8. entgegen Artikel 20 Absatz 1 einen geregelten Stoff, ein dort genanntes Produkt oder eine dort genannte Einrichtung aus einem Nichtvertragsstaat einführt oder in einen Nichtvertragsstaat ausführt oder
  9. entgegen Artikel 24 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten neuen Stoff produziert, einführt, in den Verkehr bringt, verwendet oder ausführt.

Nach Satz 1 Nummer 6 wird nicht bestraft, wer ein Fertigarzneimittel im Sinne des § 4 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes einführt, sofern die Voraussetzungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 sowie Absatz 3a Satz 1 bis 3 des Arzneimittelgesetzes erfüllt sind, das Arzneimittel im Einzelfall der Behandlung einer lebensbedrohlichen Erkrankung dient und ein gleichwertiges, nach dem Arzneimittelgesetz zugelassenes oder als zugelassen geltendes Arzneimittel nicht verfügbar ist.

§ 13 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009

Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Hersteller oder Einführer entgegen Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2, Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 2 oder Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2, einen dort genannten Behälter nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mit der dort genannten Kennzeichnung versieht,
  2. als Hersteller oder Einführer entgegen Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 3, Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 3 oder Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2, einen dort genannten Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig in den dort genannten Abschnitt für ergänzende Informationen auf der Kennzeichnung aufnimmt,
  3. entgegen Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2, einen dort genannten Stoff in Verkehr bringt oder weitergibt,
  4. entgegen Artikel 10 Absatz 5, auch in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2, den geschätzten Bedarf nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig meldet,
  5. entgegen Artikel 11 Absatz 6 eine dort genannte Kälte- oder Klimaanlage oder eine Wärmepumpe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mit einer dort genannten Kennzeichnung versieht,
  6. entgegen Artikel 11 Absatz 7 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
  7. entgegen Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 Methylbromid verwendet,
  8. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 nicht sicherstellt, dass der berechnete Umfang des dort genannten Methylbromids den dort genannten Durchschnitt nicht übersteigt,
  9. als Unternehmen entgegen Artikel 13 Absatz 3 ein dort genanntes Brandschutzsystem oder einen dort genannten Feuerlöscher nicht oder nicht rechtzeitig außer Betrieb nimmt,
  10. als Hersteller oder Einführer entgegen Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 die Übertragung des dort genannten Rechts der Kommission nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,
  11. als Betreiber, Besitzer oder Dritter, dem vom Betreiber oder Besitzer die Erfüllung ihrer Verpflichtungen übertragen wurde, entgegen Artikel 22 Absatz 1 oder Absatz 4 einen dort genannten geregelten Stoff nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zurückgewinnt,
  12. entgegen Artikel 22 Absatz 2 einen in Anhang VII genannten geregelten Stoff oder ein in Anhang VII genanntes Produkt nicht mit Hilfe einer in Anhang VII zugelassenen Technologie zerstört,
  13. entgegen Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 1 nicht gewährleistet, dass eine ortsfeste Anlage oder ein System rechtzeitig auf Undichtigkeit überprüft oder eine entdeckte Undichtigkeit rechtzeitig repariert wird,
  14. entgegen Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 2 eine Einrichtung oder eine Vorrichtung nach der Reparatur einer Undichtigkeit nicht oder nicht rechtzeitig auf eine erneute Undichtigkeit überprüft,
  15. entgegen Artikel 23 Absatz 3 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der zuständigen Behörde oder der Kommission zur Verfügung stellt,
  16. entgegen Artikel 27 Absatz 1 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
  17. entgegen Artikel 27 Absatz 7 über die Art der Verwendung, die verbrauchte, gelagerte, rezyklierte, aufgearbeitete oder zerstörte Menge oder die dort genannte Menge an Produkten und Einrichtungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig berichtet.

Abschnitt 8
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012

§ 14 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 528/2012

Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 S. 1, L 303 vom 20.11.2015 S. 109), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 334/2014 (ABl. Nr. L 103 vom 05.04.2014 S. 22, L 305 vom 21.11.2015 S. 55) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 17 Absatz 1 ein nicht zugelassenes Biozidprodukt auf dem Markt bereitstellt oder verwendet,
  2. einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 22 Absatz 1 zuwiderhandelt,
  3. entgegen Artikel 17 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
  4. entgegen Artikel 27 Absatz 1 Satz 2 den betreffenden Mitgliedstaat nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
  5. entgegen Artikel 47 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, oder entgegen Artikel 59 Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
  6. entgegen Artikel 56 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein dort genanntes Experiment oder einen dort genannten Versuch durchführt,
  7. entgegen Artikel 58 Absatz 2 eine behandelte Ware in den Verkehr bringt, ohne dass die in der Ware enthaltenen Wirkstoffe genehmigt oder zugelassen sind,
  8. entgegen Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1 oder Satz 2 nicht sicherstellt, dass das Etikett die dort genannten Informationen umfasst,
  9. entgegen Artikel 58 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1 oder Satz 2 eine behandelte Ware nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,
  10. entgegen Artikel 58 Absatz 5 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
  11. entgegen Artikel 65 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gewährleistet,
  12. entgegen Artikel 68 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
  13. entgegen Artikel 68 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
  14. entgegen Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, nicht sicherstellt, dass ein Biozidprodukt in Einklang mit der genehmigten Zusammenfassung eingestuft, verpackt und gekennzeichnet wird,
  15. entgegen Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Biozidprodukt einen dort genannten Bestandteil enthält,
  16. als Zulassungsinhaber entgegen Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, ein dort genanntes Produkt nicht richtig verpackt,
  17. entgegen Artikel 69 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, nicht sicherstellt, dass das Etikett nicht irreführend ist oder die dort genannten Angaben oder Hinweise nicht enthält,
  18. entgegen Artikel 69 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe a bis n, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, nicht sicherstellt, dass das Etikett die dort genannten Angaben enthält,
  19. als für die Werbung verantwortliche Person entgegen Artikel 72 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, einen dort genannten Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig hinzufügt,
  20. entgegen Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, ein Biozidprodukt in der Werbung darstellt oder
  21. entgegen Artikel 95 Absatz 2 in Verbindung mit der Liste nach Artikel 95 Absatz 1 1 ein dort genanntes Biozidprodukt auf dem Markt bereitstellt.

Abschnitt 9
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 649/2012

§ 15 Straftaten nach der Verordnung (EU) Nr. 649/2012

Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 60), die durch die delegierte Verordnung (EU) 2015/2229 (ABl. Nr. L 317 vom 03.12.2015 S. 13) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. ohne Zustimmung nach Artikel 14 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a einen dort genannten Stoff oder ein dort genanntes Gemisch ausführt oder
  2. entgegen Artikel 15 Absatz 2 eine Chemikalie oder einen Artikel ausführt.

§ 16 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 649/2012

Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Satz 2, jeweils in Verbindung mit Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 oder Artikel 15 Absatz 1, die bezeichnete nationale Behörde über die Ausfuhr einer Chemikalie oder eines Artikels nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
  2. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit Satz 4, eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
  3. entgegen Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
  4. entgegen Artikel 14 Absatz 4 einer dort genannten Entscheidung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  5. entgegen Artikel 14 Absatz 10 Satz 1 eine Chemikalie später als sechs Monate vor dem Verfallsdatum ausführt,
  6. entgegen Artikel 14 Absatz 11 Satz 1 bei der Ausfuhr von Pestiziden nicht sicherstellt, dass das Etikett die dort genannten Informationen enthält,
  7. entgegen Artikel 16 Absatz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
  8. entgegen Artikel 17 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ein Sicherheitsdatenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
  9. entgegen Artikel 19 Absatz 1 oder Absatz 2 eine Kennnummer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig angibt oder
  10. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 19 Absatz 3 zuwiderhandelt.

Abschnitt 10
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und die auf ihrer Grundlage fortgeltenden Kommissionsverordnungen (EG) Nr. 1497/2007 und Nr. 1516/2007

§ 17 Straftaten nach der Verordnung (EU) Nr. 517/2014

Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. Nr. L 150 vom 20.05.2014 S. 195) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 ein dort genanntes fluoriertes Treibhausgas oder ein dort genanntes Gas in Verkehr bringt,
  2. entgegen Artikel 11 Absatz 1 ein dort genanntes Erzeugnis oder eine dort genannte Einrichtung in Verkehr bringt,
  3. entgegen Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Unterabsatz 1 Schwefelhexafluorid oder ein dort genanntes Treibhausgas verwendet oder
  4. entgegen Artikel 14 Absatz 1 eine dort genannte Kälteanlage, Klimaanlage oder Wärmepumpe in Verkehr bringt.

§ 18 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und den auf ihrer Grundlage fortgeltenden Kommissionsverordnungen (EG) Nr. 1497/2007 und Nr. 1516/2007

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Einrichtung repariert wird,
  2. entgegen Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 nicht gewährleistet, dass eine dort genannte Einrichtung von einer zertifizierten natürlichen Person geprüft wird,
  3. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1, jeweils in Verbindung mit Absatz 2 Unterabsatz 1 oder Absatz 3, nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Einrichtung kontrolliert wird,
  4. entgegen Artikel 5 Absatz 1 oder Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Einrichtung mit einem dort genannten Leckage-Erkennungssystem versehen ist,
  5. entgegen Artikel 5 Absatz 3 oder Absatz 4 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Leckage-Erkennungssystem kontrolliert wird,
  6. entgegen Artikel 6 Absatz 1 oder Absatz 3 Unterabsatz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
  7. entgegen Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b oder Absatz 3 Unterabsatz 2 eine dort genannte Aufzeichnung oder Kopie nicht oder nicht mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Erstellung der Aufzeichnung oder nach Erhalt der Kopie aufbewahrt,
  8. entgegen Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Unterabsatz 3 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
  9. entgegen Artikel 8 Absatz 1 die Rückgewinnung dort genannter Gase nicht sicherstellt,
  10. entgegen Artikel 8 Absatz 2 für die Rückgewinnung dort genannter Gasreste nicht sorgt,
  11. entgegen Artikel 12 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, 7, 8, 9, 10, 11 oder Absatz 12, jeweils in Verbindung mit Absatz 3, 4 oder Absatz 13, jeweils in Verbindung mit Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068 der Kommission vom 17. November 2015 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Form der Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten (ABl. Nr. L 301 vom 18.11.2015 S. 39), ein dort genanntes Erzeugnis oder eine dort genannte Einrichtung in Verkehr bringt,
  12. entgegen Artikel 12 Absatz 5 Satz 1
    1. in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder Unterabsatz 2 oder Absatz 13 oder
    2. in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 4 Unterabsatz 2 oder Absatz 13, jeweils in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068, einen dort genannten Schaum, ein dort genanntes Polyol-Vorgemisch oder eine Schaumplatte in Verkehr bringt,
  13. entgegen Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 die dort genannte Dokumentation nicht gewährleistet oder die dort genannte Konformitätserklärung nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt,
  14. entgegen Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Richtigkeit der dort genannten Dokumentation oder der dort genannten Konformitätserklärung bestätigt wird,
  15. entgegen Artikel 14Absatz 2 Unterabsatz 3 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
  16. entgegen Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 3 Satz 2 nicht sicherstellt, dass er erfasst wird,
  17. entgegen Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, nicht gewährleistet, dass die dort genannte berechnete Menge an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen die dort genannte zugewiesene oder übertragene Quote nicht überschreitet,
  18. entgegen Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 sich nicht oder nicht rechtzeitig registriert,
  19. entgegen Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2, auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 3, einem anderen Unternehmen erlaubt, die dort genannte Quote zu nutzen,
  20. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 3, zuwiderhandelt,
  21. entgegen Artikel 19 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 1 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 3, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
  22. entgegen Artikel 19 Absatz 2, 3 oder Absatz 4, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 3, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
  23. entgegen Artikel 19 Absatz 5, auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 3, das dort genannte Prüfdokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
  24. entgegen Artikel 19 Absatz 6 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 3, nicht gewährleistet, dass die Richtigkeit der dort genannten Daten bestätigt wird,
  25. entgegen Artikel 19 Absatz 6 Unterabsatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 3, den dort genannten Prüfbericht nicht oder nicht mindestens fünf Jahre nach dessen Eingang beim Unternehmen aufbewahrt oder
  26. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 19 Absatz 6 Unterabsatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 3, zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber entgegen Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1497/2007 der Kommission vom 18. Dezember 2007 zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit ortsfester Brandschutzsysteme, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 333 vom 19.12.2007 S. 4) ein neu installiertes System nicht oder nicht rechtzeitig auf Dichtheit kontrolliert.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber entgegen Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1516/2007 der Kommission vom 19. Dezember 2007 zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit von ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie von Wärmepumpen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 335 vom 20.12.2007 S. 10) ein neu installiertes System nicht oder nicht rechtzeitig auf Dichtheit kontrolliert.

"Abschnitt 2
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008

§ 3 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008 S. 1; L 16 vom 20.01.2011 S. 1; L 94 vom 10.04.2015 S. 9; L 349 vom 21.12.2016 S. 1; L 190 vom 27.07.2018 S. 20; L 55 vom 25.02.2019 S. 18; L 117 vom 03.05.2019 S. 8), die zuletzt durch die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1434 (ABl. L 176 vom 11.07.2023 S. 3) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 4 Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Halbsatz einen dort genannten Stoff oder ein Gemisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstuft,
  2. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 die Einstufung eines dort genannten Stoffes nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
  3. entgegen Artikel 4 Absatz 4 nicht gewährleistet, dass ein als gefährlich eingestufter Stoff oder ein als gefährlich eingestuftes Gemisch vor seinem Inverkehrbringen in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet oder verpackt wird,
  4. entgegen Artikel 4 Absatz 8 ein Erzeugnis als Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstuft oder als Lieferant nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig verpackt oder
  5. entgegen Artikel 30 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 nicht dafür sorgt oder nicht gewährleistet, dass das Kennzeichnungsetikett rechtzeitig aktualisiert wird.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Unterabsatz 1, eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig meldet,
  2. entgegen Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 3 eine dort genannte Information nicht in dem dort genannten Format vorlegt,
  3. entgegen Artikel 40 Absatz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der Agentur meldet,
  4. entgegen Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Unterabsatz 2 oder Absatz 2, eine dort genannte Information nicht, nicht vollständig oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre zur Verfügung hält,
  5. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 49 Absatz 3 Unterabsatz 1 zuwiderhandelt oder
  6. entgegen Anhang VIII Teil A Abschnitt 3.2 eine dort genannte Information oder Klärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig liefert.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe g des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 48 Absatz 1 für einen dort genannten Stoff wirbt oder
  2. entgegen Artikel 48 Absatz 2 Unterabsatz 1 für ein dort genanntes Gemisch wirbt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe h des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 4 Absatz 7 oder
  2. entgegen Artikel 4 Absatz 10 in Verbindung mit
    1. Anhang VIII Teil A Abschnitt 3.1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Abschnitt 4.4, oder
    2. Anhang VIII Teil A Abschnitt 3.5 in Verbindung mit Teil B Abschnitt 4.2
      ein Gemisch in Verkehr bringt.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe i des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 7 Absatz 2 einen Versuch an einem nichtmenschlichen Primaten durchführt oder
  2. entgegen Artikel 8 Absatz 3 oder Absatz 5 eine Prüfung nicht richtig durchführt.

Abschnitt 3
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012

§ 4 Straftaten nach der Verordnung (EU) Nr. 528/2012

Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.06.2012 S. 1; L 303 vom 20.11.2015, S 109; L 280 vom 28.10.2017 S. 57), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1398 (ABl. L, 2024/1398, 22.5.2024) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 17 Absatz 1 ein Biozidprodukt auf dem Markt bereitstellt oder verwendet,
  2. entgegen Artikel 58 Absatz 2 eine behandelte Ware in den Verkehr bringt, die mit einem Wirkstoff behandelt wurde oder die einen Wirkstoff enthält, der nicht in Anhang I Spalte 2 oder in der Liste nach Artikel 9 Absatz 21 aufgeführt ist, oder
  3. entgegen Artikel 95 Absatz 2 in Verbindung mit der Liste nach Artikel 95 Absatz 1 Unterabsatz 12 ein dort genanntes Biozidprodukt nach dem 17. Januar 2025 auf dem Markt bereitstellt.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 528/2012

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 27 Absatz 1 Satz 2 ein Biozidprodukt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,
  2. entgegen Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, nicht sicherstellt, dass ein Biozidprodukt in Einklang mit der genehmigten Zusammenfassung eingestuft, verpackt oder gekennzeichnet wird,
  3. als Zulassungsinhaber entgegen Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, ein dort genanntes Produkt nicht richtig verpackt,
  4. entgegen Artikel 69 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, nicht sicherstellt, dass das Etikett nicht irreführend ist oder die dort genannten Angaben oder Hinweise nicht enthält, oder
  5. entgegen Artikel 69 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe a bis n, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, nicht sicherstellt, dass das Etikett die dort genannten Angaben enthält.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1 oder Satz 2 nicht sicherstellt, dass das Etikett die dort genannten Informationen umfasst, oder
  2. entgegen Artikel 58 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1 oder Satz 2 eine behandelte Ware nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 17 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
  2. entgegen Artikel 27 Absatz 1 Satz 2 den betreffenden Mitgliedstaat nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
  3. entgegen Artikel 47 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, oder entgegen Artikel 59 Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
  4. entgegen Artikel 58 Absatz 5 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
  5. entgegen Artikel 65 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gewährleistet,
  6. entgegen Artikel 68 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder
  7. entgegen Artikel 68 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe g des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als für die Werbung verantwortliche Person entgegen Artikel 72 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, einen dort genannten Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig hinzufügt oder
  2. entgegen Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, ein Biozidprodukt in der Werbung darstellt.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe h des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Biozidprodukt einen dort genannten Bestandteil enthält.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe i des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 56 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein dort genanntes Experiment oder einen dort genannten Versuch durchführt.

Abschnitt 4
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 649/2012

§ 6 Straftaten nach der Verordnung (EU) Nr. 649/2012

Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.07.2012 S. 60), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1656 (ABl. L 210 vom 25.08.2023 S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. ohne Zustimmung nach Artikel 14 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a einen dort genannten Stoff oder ein dort genanntes Gemisch ausführt,
  2. entgegen Artikel 14 Absatz 10 Satz 1 eine Chemikalie später als sechs Monate vor dem Verfallsdatum ausführt oder
  3. entgegen Artikel 15 Absatz 2 eine Chemikalie oder einen Artikel ausführt.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 649/2012

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 14 Absatz 11 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 nicht sicherstellt, dass das Etikett die dort genannten Informationen enthält.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Satz 2, jeweils in Verbindung mit Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 oder Artikel 15 Absatz 1, die bezeichnete nationale Behörde über die Ausfuhr einer Chemikalie oder eines Artikels nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
  2. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit Satz 4, eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
  3. entgegen Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
  4. entgegen Artikel 14 Absatz 4 einer dort genannten Entscheidung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  5. entgegen Artikel 16 Absatz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
  6. entgegen Artikel 17 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ein Sicherheitsdatenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
  7. entgegen Artikel 19 Absatz 1 oder Absatz 2 eine Kennnummer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig angibt oder
  8. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 19 Absatz 3 zuwiderhandelt.

Abschnitt 5
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2017/852

§ 8 Straftaten nach der Verordnung (EU) 2017/852

Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (ABl. L 137 vom 24.05.2017 S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1849 (ABl. L, 2024/1849, 10.7.2024) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Quecksilber ausführt,
  2. entgegen Artikel 3 Absatz 2 oder Absatz 4 eine dort genannte Quecksilberverbindung oder ein dort genanntes Quecksilbergemisch ausführt,
  3. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 Quecksilber, ein dort genanntes Quecksilbergemisch oder dort genannte Quecksilberabfälle einführt,
  4. entgegen Artikel 4 Absatz 2 ein dort genanntes Quecksilbergemisch oder eine dort genannte Quecksilberverbindung einführt,
  5. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Quecksilber einführt,
  6. entgegen Artikel 5 Absatz 1 ein dort genanntes Produkt ausführt, einführt oder herstellt,
  7. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Quecksilber oder eine Quecksilberverbindung verwendet,
  8. entgegen Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang III Teil II Buchstabe a Quecksilber verwendet,
  9. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 einen dort genannten Herstellungsprozess anwendet,
  10. entgegen Artikel 9 Absatz 1 einen kleingewerblichen Goldbergbau oder eine kleingewerbliche Aufbereitung von Gold vornimmt,
  11. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Dentalamalgam oder Quecksilber in loser Form verwendet oder
  12. entgegen Artikel 10 Absatz 2a Unterabsatz 1 oder Absatz 7 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 Dentalamalgam verwendet, ausführt, einführt oder herstellt.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) 2017/852

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2017/852 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 10 Absatz 6 Unterabsatz 1 die Behandlung von Amalgamabfall nicht sicherstellt,
  2. als derjenige, der Quecksilberabfälle beseitigt, entgegen Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1 Quecksilberabfälle nicht oder nicht rechtzeitig umwandelt oder nicht oder nicht rechtzeitig verfestigt,
  3. entgegen Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 2 Quecksilberabfälle beseitigt oder
  4. entgegen Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass dort genannte Quecksilberabfälle in der dort genannten Weise gelagert werden.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2017/852 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 12 Absatz 1 dort genannte Daten, eine dort genannte Angabe oder eine dort genannte Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
  2. entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 2 Unterabsatz 1 ein dort genanntes Verzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
  3. entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Absatz 2 Unterabsatz 2 eine dort genannte Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt,
  4. entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3, Absatz 2 Unterabsatz 3 oder Absatz 3 Unterabsatz 2 eine Kopie einer dort genannten Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
  5. entgegen Artikel 14 Absatz 4 Satz 1 ein dort genanntes Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2017/852 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte zahnmedizinische Einrichtung mit einem dort genannten Amalgamabscheider ausgestattet ist,
  2. entgegen Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Amalgamabscheider die dort genannte Rückhaltequote leistet,
  3. entgegen Artikel 10 Absatz 6 Unterabsatz 1 die Sammlung von Amalgamabfall nicht sicherstellt oder
  4. entgegen Artikel 10 Absatz 6 Unterabsatz 2 Dentalamalgam freisetzt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe e des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2017/852 einen Amalgamabscheider nicht oder nicht zu dem nach den Anweisungen des Herstellers vorgesehenen Zeitpunkt wartet.

Abschnitt 6
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2019/1021

§ 10 Straftaten nach der Verordnung (EU) 2019/1021

Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 45; L 179I vom 09.06.2020 S. 4), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2570 (ABl. L, 2024/2570, 27.9.2024) geändert worden ist, einen dort genannten Stoff als solchen, in einem Gemisch oder in einem Erzeugnis herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) 2019/1021

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1021 dort genannte Abfälle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig verwertet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1021 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.

Abschnitt 7
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2024/573

§ 12 Straftaten nach der Verordnung (EU) 2024/573

Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (ABl. L, 2024/573, 20.2.2024) verstößt, in dem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 4 Absatz 6 Unterabsatz 1 ein fluoriertes Treibhausgas in Verkehr bringt,
  2. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 3 Satz 1 ein dort genanntes Erzeugnis, eine dort genannte Einrichtung oder ein dort genanntes Teil nach dem 17. Januar 2025 in Verkehr bringt, verwendet, liefert, zur Verfügung stellt oder ausführt,
  3. entgegen Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 einen dort genannten nicht wieder auffüllbaren Behälter nach dem 17. Januar 2025 einführt, liefert, für Dritte bereitstellt, verwendet oder ausführt,
  4. entgegen Artikel 13 Absatz 1, 2 oder Absatz 7 Unterabsatz 1 SF6 verwendet,
  5. entgegen Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1, Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Absatz 5 Unterabsatz 1 ein dort genanntes fluoriertes Treibhausgas verwendet,
  6. entgegen Artikel 13 Absatz 8 Satz 1 Desfluran verwendet,
  7. entgegen Artikel 13 Absatz 9 eine dort genannte Schaltanlage in Betrieb nimmt,
  8. entgegen Artikel 13 Absatz 19 ein dort genanntes Erzeugnis in Betrieb nimmt oder verwendet,
  9. entgegen Artikel 14 Absatz 2 einen teilfluorierten Kohlenwasserstoff produziert,
  10. entgegen Artikel 16 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, einen teilfluorierten Kohlenwasserstoff in Verkehr bringt,
  11. entgegen Artikel 19 Absatz 1 eine dort genannte Anlage, eine Wärmepumpe oder ein dort genanntes Dosier-Aerosol in Verkehr bringt,
  12. entgegen Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 1 oder Artikel 23 Absatz 12 Unterabsatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 6, einen dort genannten Schaum, ein dort genanntes Aerosol, eine dort genannte Anlage, eine dort genannte Wärmepumpe, ein dort genanntes fluoriertes Treibhausgas oder einen dort genannten teilfluorierten Kohlenwasserstoff ausführt oder
  13. entgegen Artikel 25 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 6, einen teilfluorierten Kohlenwasserstoff, ein dort genanntes Erzeugnis oder eine dort genannte Einrichtung einführt oder ausführt.

§ 13 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) 2024/573

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 8 Absatz 11 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 ein dort genanntes fluoriertes Treibhausgas, ein dort genanntes Erzeugnis oder eine dort genannte Anlagenicht in der dort vorgeschriebenen Weise zerstört.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/573 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 4 Absatz 2 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der Begasung vornimmt oder einen dort genannten Nachweis nicht oder nicht mindestens fünf Jahre nach Erstellung des Nachweises aufbewahrt,
  2. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 6 Unterabsatz 3, Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 2, Artikel 13 Absatz 7 Unterabsatz 2, Absatz 8 Satz 2, Absatz 16 oder Absatz 20, Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 3 oder Artikel 26 Absatz 8 Unterabsatz 3 zuwiderhandelt,
  3. entgegen Artikel 4 Absatz 6 Unterabsatz 3, Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 2 oder Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 3 eine dort genannte Konformitätserklärung oder eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
  4. entgegen Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 eine dort genannte Konformitätserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des dort genannten Behälters vorlegt,
  5. entgegen Artikel 13 Absatz 16 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht mindestens fünf Jahre nach Erstellung der Unterlage aufbewahrt,
  6. entgegen Artikel 13 Absatz 17 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der Inbetriebnahme der elektrischen Schaltanlage benachrichtigt,
  7. entgegen Artikel 13 Absatz 20 einen dort genannten Nachweis nicht oder nicht mindestens fünf Jahre nach Erstellung des Nachweises aufbewahrt,
  8. entgegen Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1 nicht gewährleistet, dass eine dort genannte Dokumentation erstellt ist,
  9. entgegen Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1 eine dort genannte Konformitätserklärung nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt,
  10. entgegen Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannte Konformitätserklärung oder die Richtigkeit des dort genannten Berichts bestätigt wird,
  11. entgegen Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 6, eine dort genannte Lizenz nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der Ein- oder Ausfuhr eines fluorierten Treibhausgases, eines dort genannten Erzeugnisses oder einer dort genannten Einrichtung vorlegt,
  12. entgegen Artikel 23 Absatz 3, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 6, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
  13. entgegen Artikel 23 Absatz 6, 7 oder Absatz 8, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 6, eine dort genannte Konformitätserklärung, eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  14. entgegen Artikel 23 Absatz 10 Unterabsatz 2, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 6, eine dort genannte Lizenz nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  15. entgegen Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 2, 3, 4, 5 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 Satz 1 oder Artikel 26 Absatz 6, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 6, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
  16. entgegen Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 2 auch in Verbindung mit Unterabsatz 1 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 6, nach dem 17. Januar 2025 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
  17. entgegen Artikel 26 Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 2 oder Absatz 7, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 6, eine dort genannte Angabe oder einen dort genannten Prüfbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
  18. entgegen Artikel 26 Absatz 8 Unterabsatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 6, nicht gewährleistet, dass die Richtigkeit des dort genannten Berichts bestätigt wird.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/573 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 7 Absatz 1, Absatz 3 Unterabsatz 1, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 Satz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
  2. entgegen Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1, Absatz 3 Unterabsatz 2 oder Absatz 4 Satz 2 eine dort genannte Aufzeichnung oder eine dort genannte Kopie nicht oder nicht mindestens fünf Jahre nach Erstellung der Aufzeichnung oder der Kopie aufbewahrt,
  3. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2, Absatz 3 Unterabsatz 2, Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 1, Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 2 Satz 2, Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 6, oder Artikel 18 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt oder
  4. entgegen Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 2 eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht nach Feststellung der Nichtentfernbarkeit eines dort genannten Schaums erstellt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre nach Erstellung der Unterlage aufbewahrt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Registrierung nach Artikel 20 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe d, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 6, der Verordnung (EU) 2024/573 ein fluoriertes Treibhausgas, einen teilfluorierten Kohlenwasserstoff, ein Erzeugnis oder eine Einrichtung einführt oder ausführt oder einen teilfluorierten Kohlenwasserstoff liefert.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/573 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht vor der Freisetzung eines fluorierten Treibhausgases ergreift,
  2. als Betreiber entgegen Artikel 4 Absatz 3 eine dort genannte Vorkehrung oder eine dort genannte Maßnahme nicht vor dem Betrieb einer dort genannten Einrichtung oder einer dort genannten Anlage trifft oder ergreift,
  3. als Hersteller entgegen Artikel 4 Absatz 3 eine dort genannte Vorkehrung oder eine dort genannte Maßnahme nicht vor der Herstellung einer dort genannten Einrichtung trifft oder ergreift,
  4. als Unternehmer entgegen Artikel 4 Absatz 3 eine dort genannte Vorkehrung oder eine dort genannte Maßnahme nicht vor der Beförderung oder der Lagerung einer dort genannten Einrichtung trifft oder ergreift,
  5. entgegen Artikel 4 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine dort genannte Vorkehrung nicht oder nicht rechtzeitig trifft,
  6. entgegen Artikel 4 Absatz 7 Unterabsatz 1 eine dort genannte Vorsorgemaßnahme nicht oder nicht vor der Durchführung einer dort genannten Tätigkeit trifft,
  7. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 2, 3 oder Absatz 5, nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes fluoriertes Treibhausgas rückgewonnen und recycelt, aufgearbeitet oder zerstört wird,
  8. entgegen Artikel 8 Absatz 7 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Gasrest recycelt, aufgearbeitet oder zerstört wird,
  9. entgegen Artikel 8 Absatz 8 Satz 1 oder Absatz 9 Unterabsatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Emission eines fluorierten Treibhausgases durch den dort genannten Umgang mit dem Gas vermieden wird,
  10. entgegen Artikel 8 Absatz 10 Unterabsatz 1 Satz 1 nicht für die Rückgewinnung eines dort genannten fluorierten Treibhausgases sorgt oder
  11. entgegen Artikel 8 Absatz 10 Unterabsatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass ein nicht rückgewonnenes fluoriertes Treibhausgas zerstört wird.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe e des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/573 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Einrichtung oder Anlage repariert wird,
  2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2, 3 Unterabsatz 1 oder Absatz 6 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Einrichtung einer Dichtheitskontrolle unterzogen wird,
  3. entgegen Artikel 6 Absatz 1 oder Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Einrichtung mit einem Leckage-Erkennungssystem versehen ist oder
  4. entgegen Artikel 6 Absatz 3 oder Absatz 4 nicht sicherstellt, dass das Leckage-Erkennungssystem kontrolliert wird.

Abschnitt 8
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2024/590

§ 14 Straftaten nach der Verordnung (EU) 2024/590

Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/590 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 (ABl. L, 2024/590, 20.2.2024) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 einen dort genannten Stoff produziert, in Verkehr bringt, liefert, überlässt oder verwendet,
  2. entgegen Artikel 4 Absatz 2 einen dort genannten Stoff einführt oder ausführt,
  3. entgegen Artikel 5 Absatz 1 ein dort genanntes Erzeugnis oder eine dort genannte Einrichtung in Verkehr bringt, liefert oder überlässt,
  4. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Erzeugnis oder eine dort genannte Einrichtung einführt oder ausführt,
  5. entgegen Artikel 8 Absatz 6 einen dort genannten Stoff in Verkehr bringt, liefert oder überlässt,
  6. entgegen Artikel 11 Absatz 2 eine dort genannte Brandschutzeinrichtung oder einen dort genannten Feuerlöscher einsetzt oder
  7. entgegen Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 einen dort genannten Einwegbehälter einführt, in Verkehr bringt, weiterliefert, überlässt, verwendet oder ausführt.

§ 15 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) 2024/590

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als derjenige, der einen Behälter mit ozonabbauenden Stoffen in Verkehr bringt, an einen Dritten liefert oder einem Dritten überlässt, entgegen Artikel 15 Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, der Verordnung (EU) 2024/590, einen dort genannten Behälter nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor dem Inverkehrbringen, der Lieferung an einen Dritten oder der Überlassung an einen Dritten kennzeichnet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 20 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/590 einen dort genannten Stoff, ein dort genanntes Erzeugnis oder eine dort genannte Einrichtung nicht in der dort vorgeschriebenen Weise zerstört.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/590 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 8 Absatz 3 oder Absatz 4, jeweils in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 5, eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre nach der Aufzeichnung aufbewahrt,
  2. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 8 Absatz 5, Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 2, Absatz 4 Unterabsatz 3 oder Absatz 6 Unterabsatz 2 Satz 1, Artikel 16 Absatz 6 oder Absatz 7 oder Artikel 20 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 3 zuwiderhandelt,
  3. entgegen Artikel 13 Absatz 2 eine dort genannte Lizenz nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der Einfuhr vorlegt,
  4. entgegen Artikel 14 Absatz 3 eine dort genannte Lizenz nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der Ausfuhr vorlegt,
  5. entgegen Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 eine dort genannte Konformitätserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor dem Inverkehrbringen eines dort genannten Behälters vorlegt,
  6. entgegen Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 oder Satz 2, Absatz 4 Unterabsatz 3 oder Absatz 6 Unterabsatz 2 Satz 1 eine dort genannte Konformitätserklärung, einen dort genannten Nachweis, eine dort genannte Unterlage oder eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
  7. entgegen Artikel 15 Absatz 6 Unterabsatz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
  8. entgegen Artikel 16 Absatz 5 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
  9. entgegen Artikel 16 Absatz 10 Buchstabe c eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht vor der Ausfuhr eines dort genannten Stoffs ergreift,
  10. entgegen Artikel 17 Absatz 3 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der Ein- oder Ausfuhr eines dort genannten Stoffes, eines dort genannten Erzeugnisses oder einer dort genannten Einrichtung übermittelt,
  11. entgegen Artikel 17 Absatz 6, 7 oder Absatz 8 eine dort genannte Konformitätserklärung, einen dort genannten Nachweis oder eine dort genannte Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  12. entgegen Artikel 17 Absatz 10 Unterabsatz 2 eine dort genannte Lizenz nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der Ein- oder Ausfuhr vorlegt oder
  13. entgegen Artikel 20 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 2 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht mindestens fünf Jahre nach Erstellung der Unterlage aufbewahrt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/590 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 2 eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Feststellung der Nichtentfernbarkeit eines dort genannten Schaums erstellt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre nach Erstellung der Unterlage aufbewahrt,
  2. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 2 oder Artikel 21 Absatz 5 Satz 3 zuwiderhandelt,
  3. entgegen Artikel 21 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
  4. entgegen Artikel 21 Absatz 5 Satz 2 oder Satz 3 eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre nach Erstellung der Aufzeichnung oder dem Erhalt der Aufzeichnung über eine dort genannte Information aufbewahrt oder
  5. entgegen Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/590 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 ein dort genanntes Halon nicht oder nicht nach Außerbetriebnahme einer dort genannten Brandschutzeinrichtung oder eines dort genannten Feuerlöschers zurückgewinnt,
  2. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 eine nicht verwendete Menge an Methylbromid nicht oder nicht unverzüglich nach Ablauf einer Genehmigung nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 zerstört,
  3. entgegen Artikel 20 Absatz 1 oder Absatz 4 Unterabsatz 1 einen dort genannten Stoff oder ein dort genanntes Halon nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zurückgewinnt,
  4. entgegen Artikel 20 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Stoff zerstört wird,
  5. entgegen Artikel 20 Absatz 5 einen dort genannten Stoff nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach der Instandhaltung, der Wartung oder der Entfernung eines dort genannten Erzeugnisses oder einer dort genannten Einrichtung oder vor dem Abbau oder der Entsorgung eines dort genannten Erzeugnisses oder einer dort genannten Einrichtung rückgewinnt und einen solchen Stoff ohne vorherige Rückgewinnung nicht oder nicht unverzüglich nach der Instandhaltung, der Wartung oder der Entfernung eines dort genannten Erzeugnisses oder einer dort genannten Einrichtung oder vor dem Abbau oder der Entsorgung eines dort genannten Erzeugnisses oder einer dort genannten Einrichtung zerstört oder
  6. entgegen Artikel 21 Absatz 2 eine dort genannte Vorkehrung nicht oder nicht vor der Herstellung eines dort genannten Stoffes, einer Chemikalie oder einer Einrichtung, vor der Verwendung, der Lagerung oder dem Umfüllen eines Behälters oder Systems oder vor der Beförderung trifft.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe e des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/590 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Brandschutzeinrichtung oder einen dort genannten Feuerlöscher nicht oder nicht rechtzeitig außer Betrieb nimmt,
  2. entgegen Artikel 11 Absatz 3 ein dort genanntes Erzeugnis oder eine dort genannte Einrichtung nicht oder nicht rechtzeitig außer Betrieb nimmt,
  3. entgegen Artikel 21 Absatz 3 nicht gewährleistet, dass eine dort genannte ortsfeste Einrichtung oder ein dort genanntes ortsfestes System einer Dichtheitskontrolle unterzogen wird, oder
  4. entgegen Artikel 21 Absatz 4 nicht sicherstellt, dass eine festgestellte Undichtigkeit behoben wird."

Artikel 2
Änderung der Kosmetik-Verordnung

Die Kosmetik-Verordnung vom 16. Juli 2014 (BGBl. I S. 1054), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter "(ABl. L 342 vom 11.12.2009 S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EU 2015/1298 vom 28. Juli 2015 (ABl. L 199 vom 29.07.2015 S. 22)" durch die Wörter "(ABl. L 342 vom 22.12.2009 S. 59; L 318 vom 15.11.2012 S. 74; L 72 vom 15.03.2013 S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/996 (ABl. L, 2024/996, 4.4.2024)" ersetzt.

2. In § 8 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach der Angabe "Verordnung (EG) 1223/2009" die Wörter "des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009 S. 59; L 318 vom 15.11.2012 S. 74; L 72 vom 15.03.2013 S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/996 (ABl. L, 2024/996, 4.4.2024) geändert worden ist," eingefügt.

3. In § 9 Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "(ABl. L 342 vom 11.12.2009 S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EU 2015/1298 vom 28. Juli 2015 (ABl. L 199 vom 29.07.2015 S. 22)" durch die Wörter "(ABl. L 342 vom 22.12.2009 S. 59; L 318 vom 15.11.2012 S. 74; L 72 vom 15.03.2013 S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/996 (ABl. L, 2024/996, 4.4.2024)" ersetzt.

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Chemikalien-Sanktionsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (18.01.2025) in Kraft.

_____
1) Liste nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in der Fassung vom 18. Oktober 2024, in der amtlichen deutschen Übersetzung abrufbar unter: https://www.bmuv.de/DL3343

2) Liste nach Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in der Fassung vom 17.Oktober 2024, in der amtlichen deutschen Übersetzung abrufbar unter: https://www.bmuv.de/DL1796

ID: 250110


ENDE