Änderungstext
Fünftes Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Chemikaliengesetzes
Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 313) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Abschnitt 2b wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| Abschnitt 2b Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 | "Abschnitt 2b Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573". |
b) Die Angabe zu den §§ 12i bis 12k wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 12i Ergänzende Pflichten zu Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
§ 12j Ergänzende Pflichten zu Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 § 12k Verordnungsermächtigungen | " § 12i Ergänzende Pflichten zu Kapitel III der Verordnung (EU) 2024/573
§ 12j Ergänzende Pflichten zu Kapitel IV der Verordnung (EU) 2024/573 § 12k Ergänzende Pflichten für vorbefüllte Einrichtungen und Erzeugnisse § 12l Verordnungsermächtigungen". |
c) Die Angabe zu § 17 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 17 Verbote und Beschränkungen | " § 17 Verbote und Beschränkungen; Verordnungsermächtigung". |
d) Nach der Angabe zu § 23 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 23a Vorübergehende Verbote".
e) Die Angabe zu § 24 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 24 Vollzug im Bereich der Bundeswehr | " § 24 Vollzug im Bereich der Landesverteidigung". |
2. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 7 bis 9 werden durch die folgenden Nummern 7 bis 9 ersetzt:
| alt | neu |
| 7. Hersteller: eine natürliche oder juristische Person oder eine sonstige Personenvereinigung, die einen Stoff, ein Gemisch oder ein Erzeugnis herstellt oder gewinnt; 8. Einführer: 9. Inverkehrbringen: | "7. Hersteller: eine natürliche oder juristische Person oder eine sonstige Personenvereinigung, die einen Stoff, ein Gemisch oder ein Erzeugnis herstellt oder gewinnt oder eine Einrichtung herstellt; 8. Einführer: 9. Inverkehrbringen: |
b) In Nummer 10 wird nach der Angabe "Entfernen," die Angabe "Freisetzen," eingefügt.
3. § 12i wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe "Nr. 517/2014" durch die Angabe "2024/573" ersetzt.
b) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
| alt | neu |
(1) Es ist verboten,
Satz 1 gilt nicht, wenn die betreffenden Handlungen zur Rückgabe oder Entsorgung erfolgen. (2) Wer Erzeugnisse oder Einrichtungen, die einem Verbot nach Artikel 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 nicht unterliegen, weil sie bereits vor dem in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 genannten Verbotsdatum in den Verkehr gebracht wurden, an Dritte abgibt, hat bei der Lieferung schriftlich oder elektronisch dem Erwerber eine Erklärung mit folgenden Angaben zu übermitteln:
| "(1) Es ist verboten,
Satz 1 gilt nicht, wenn die betreffenden Handlungen zur Rückgabe oder Entsorgung erfolgen. (2) Wer Erzeugnisse oder Einrichtungen, die einem Verbot nach Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 nicht unterliegen, weil sie bereits vor dem in Anhang IV der Verordnung (EU) 2024/573 genannten Verbotsdatum in Verkehr gebracht wurden, an Dritte abgibt, hat dem Erwerber bei der Lieferung schriftlich oder elektronisch eine Erklärung mit folgenden Angaben zu übermitteln:
|
c) Die Absätze 5 und 6 werden durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
| alt | neu |
| (5) Die Vorlage der Erklärung nach Absatz 2 gegenüber der zuständigen Behörde begründet die Vermutung, dass kein Verstoß gegen Absatz 1 Satz 1 vorliegt.
(6) Wer Erzeugnisse oder Einrichtungen, die einer Kennzeichnungspflicht nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 unterliegen, erneut für Dritte bereitstellt oder an Dritte abgibt, hat sicherzustellen, dass die nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 beim Inverkehrbringen anzubringende Kennzeichnung erhalten geblieben ist oder neu angebracht wird, wenn er nicht bereits aufgrund anderer Rechtsvorschriften zur Anbringung einer derartigen Kennzeichnung verpflichtet ist. | "(5) Die Vorlage der Erklärung nach Absatz 2 gegenüber der zuständigen Behörde begründet die Vermutung, dass kein Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2024/573 vorliegt." |
4. § 12j wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| § 12j Ergänzende Pflichten zu Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 | " § 12j Ergänzende Pflichten zu Kapitel IV der Verordnung (EU) 2024/573". |
b) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Es ist verboten, teilfluorierte Kohlenwasserstoffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014, die unter Verstoß gegen die Anforderungen des Artikels 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in den Verkehr gebracht wurden, für Dritte bereitzustellen, an Dritte abzugeben oder zu erwerben. | "Es ist verboten, teilfluorierte Kohlenwasserstoffe gemäß Anhang I Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024, die unter Verstoß gegen die Anforderungen des Artikels 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 in den Verkehr gebracht wurden, für Dritte bereitzustellen, an Dritte abzugeben oder zu erwerben." |
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe "im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 517/2014" durch die Angabe "gemäß Anhang I Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024" ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe "Artikel 16 oder 18 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014" durch die Angabe "Artikel 17 oder 21 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024" ersetzt.
bbb) Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
| alt | neu |
| b) dass für die Stoffe oder Gemische eine konkret anzugebende Ausnahme von der Quotenpflicht für das Inverkehrbringen nach Artikel 15 Absatz 2 oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 vorliegt oder | "b) dass für die Stoffe oder Gemische eine konkret anzugebende Ausnahme von der Quotenpflicht für das Inverkehrbringen nach Artikel 16 Absatz 2 oder 4 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 vorliegt oder". |
d) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Wer teilfluorierte Kohlenwasserstoffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 zur eigenen Verwendung oder zur Abgabe an Dritte von einem Lieferanten aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bezieht, ohne von diesem eine Erklärung nach Absatz 2 zu erhalten, hat die in Absatz 2 genannten Angaben zu ermitteln. | "Wer teilfluorierte Kohlenwasserstoffe gemäß Anhang I Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 zur Verwendung oder zur Abgabe an Dritte von einem Lieferanten aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bezieht, ohne von diesem eine Erklärung nach Absatz 2 zu erhalten, hat die in Absatz 2 genannten Angaben zu ermitteln." |
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014" durch die Angabe "Artikel 12 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/573" ersetzt.
bb) In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe "Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014" durch die Angabe "Artikel 12 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/573" ersetzt.
f) In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe "Artikels 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014" durch die Angabe "Artikels 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573" ersetzt.
g) Nach Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt:
"(8) Absatz 2, Absatz 3 Satz 2 sowie Absatz 4 gelten nicht für die Abgabe durch Befüllung eines Erzeugnisses oder einer Einrichtung zum bestimmungsgemäßen endgültigen Einsatz."
5. Nach § 12j wird der folgende § 12k eingefügt:
" § 12k Ergänzende Pflichten für vorbefüllte Einrichtungen und Erzeugnisse
Es ist verboten, Erzeugnisse und Einrichtungen, die unter Verstoß gegen Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 in den Verkehr gebracht wurden, für Dritte bereitzustellen oder an Dritte abzugeben. Satz 1 gilt nicht, wenn vor der Bereitstellung oder der Abgabe die entsprechende Menge der bereitgestellten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe von Genehmigungen zur Nutzung von Quoten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 abgedeckt sind. Wer nach Satz 2 Erzeugnisse oder Einrichtungen bereitstellt oder abgibt, hat die zuständige Behörde zu benachrichtigen und sicherzustellen, dass die Genehmigungen zur Nutzung von Quoten nicht erneut für das Inverkehrbringen vorbefüllter Erzeugnisse und Einrichtungen genutzt werden können."
6. Der bisherige § 12k wird durch den folgenden § 12l ersetzt:
| alt | neu |
| § 12k Verordnungsermächtigungen
Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit unionsrechtlich zulässig, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
| " § 12l Verordnungsermächtigungen
Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit unionsrechtlich zulässig, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
|
7. § 16f Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2
2. den Grund für die Aufnahme des Stoffes in die Liste nach Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,
wird gestrichen.
b) Die Nummern 3 bis 10 werden zu den Nummern 2 bis 9.
8. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| § 17 Verbote und Beschränkungen | " § 17 Verbote und Beschränkungen; Verordnungsermächtigung". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt:
| alt | neu |
| c. nur unter bestimmten Voraussetzungen oder nur an bestimmte Personen abgegeben oder nur unter bestimmten Voraussetzungen oder nur bestimmten Personen angeboten werden dürfen, | "c) nur unter bestimmten Voraussetzungen angeboten, verkauft, abgegeben oder erworben werden dürfen oder nur bestimmten Personen angeboten, nur an bestimmte Personen verkauft oder abgegeben oder nur von bestimmten Personen erworben werden dürfen," |
bb) Nummer 2 Buchstabe d wird durch den folgenden Buchstaben d ersetzt:
| alt | neu |
| d) seine Sachkunde in einem näher festzulegenden Verfahren nachzuweisen hat, | "d) die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse nachzuweisen und an Auffrischungskursen teilzunehmen hat, einschließlich insbesondere Regelungen zu treffen über
". |
9. Nach § 19b Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Die Bescheinigung nach Absatz 1 ist auf höchstens drei Jahre zu befristen. Wird vor Ablauf der Befristung ein neuer Antrag nach Absatz 1 Satz 1 gestellt, gilt die Bescheinigung bis zur Entscheidung über den Antrag fort. Die Erteilung der Bescheinigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden."
10. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe "Personen" die Angabe ", auch gemeinsam mit von ihnen hinzugezogenen Sachverständigen," eingefügt.
b) In Absatz 6a Satz 1 wird die Angabe "und Erzeugnisse" durch die Angabe ", Erzeugnisse und Einrichtungen" ersetzt.
11. In § 21a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe "und Erzeugnisse" durch die Angabe ", Erzeugnisse und Einrichtungen" ersetzt.
12. § 23 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) Die zuständige Landesbehörde kann für eine Dauer von höchstens drei Monaten anordnen, dass ein gefährlicher Stoff, ein gefährliches Gemisch oder ein Erzeugnis, das einen gefährlichen Stoff oder ein gefährliches Gemisch freisetzen kann oder enthält, nicht, nur unter bestimmten Voraussetzungen, nur in bestimmter Beschaffenheit oder nur für bestimmte Zwecke hergestellt, in den Verkehr gebracht oder verwendet werden darf, soweit Anhaltspunkte, insbesondere ein nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse begründeter Verdacht dafür vorliegen, dass von dem Stoff, dem Gemisch oder dem Erzeugnis eine erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgeht. Die zuständige Landesbehörde kann diese Anordnung aus wichtigem Grund um bis zu einem Jahr verlängern. Die Sätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn Anhaltspunkte, insbesondere ein nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse begründeter Verdacht, für die Annahme bestehen, dass ein Stoff oder ein Gemisch gefährlich ist. Anordnungen nach Satz 1 und 2 können nur ergehen, soweit dies unionsrechtlich zulässig ist. | "(2) Die zuständige Landesbehörde kann für eine Dauer von höchstens drei Monaten anordnen, dass ein gefährlicher Stoff, ein gefährliches Gemisch oder ein Erzeugnis, das einen gefährlichen Stoff oder ein gefährliches Gemisch freisetzen kann oder enthält, oder eine Einrichtung nicht, nur unter bestimmten Voraussetzungen, nur in bestimmter Beschaffenheit oder nur für bestimmte Zwecke hergestellt, in den Verkehr gebracht oder verwendet werden darf, soweit Anhaltspunkte, insbesondere ein nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse begründeter Verdacht dafür vorliegen, dass von dem Stoff, dem Gemisch, dem Erzeugnis oder der Einrichtung eine erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgeht. Die zuständige Landesbehörde kann diese Anordnung aus wichtigem Grund um bis zu einem Jahr verlängern. Die Sätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn Anhaltspunkte, insbesondere ein nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse begründeter Verdacht, für die Annahme bestehen, dass ein Stoff oder ein Gemisch, ein Erzeugnis oder eine Einrichtung gefährlich ist. Anordnungen nach Satz 1 und 2 können nur ergehen, soweit dies unionsrechtlich zulässig ist." |
13. Nach § 23 wird der folgende § 23a eingefügt:
" § 23a Vorübergehende Verbote
(1) Die zuständige Landesbehörde kann demjenigen, der wiederholt oder in schwerem Maße gegen die Verordnung (EU) 2024/573 verstößt, vorübergehend bis zu einer Dauer von 36 Monaten untersagen, folgende Treibhausgase, Erzeugnisse oder Einrichtungen zu verwenden, herzustellen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu bringen:
(2) Die zuständige Landesbehörde kann demjenigen, der wiederholt oder in schwerem Maße gegen die Verordnung (EU) 2024/590 verstößt, vorübergehend bis zu einer Dauer von 36 Monaten untersagen, folgende Erzeugnisse, Einrichtungen oder ozonabbauende Stoffe zu verwenden, herzustellen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu bringen:
14. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| § 24 Vollzug im Bereich der Bundeswehr | " § 24 Vollzug im Bereich der Landesverteidigung". |
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für seinen Geschäftsbereich in Einzelfällen sowie für bestimmte Stoffe, Gemische und Erzeugnisse Ausnahmen von den in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften zulassen, wenn dies im Interesse der Landesverteidigung erforderlich und unionsrechtlich zulässig ist. | "(2) Das Bundesministerium der Verteidigung und das Bundesministerium des Innern können für ihren Geschäftsbereich für bestimmte Stoffe, Gemische, Erzeugnisse und Einrichtungen Ausnahmen von den in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften zulassen, wenn dies im Interesse der Landesverteidigung erforderlich und unionsrechtlich zulässig ist." |
15. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4a wird durch die folgende Nummer 4a ersetzt:
| alt | neu |
| 4a. entgegen § 12i Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 12j Absatz 1 Satz 1 eine Einrichtung, ein Erzeugnis oder einen teilfluorierten Kohlenwasserstoff für Dritte bereitstellt, an Dritte abgibt oder erwirbt, | "4a. entgegen § 12i Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine Einrichtung oder ein Erzeugnis erwirbt," |
bb) Nummer 4e wird durch die folgende Nummer 4e ersetzt:
| alt | neu |
| 4e. entgegen § 12i Absatz 6 nicht sicherstellt, dass eine Kennzeichnung erhalten geblieben ist oder neu angebracht wird, | "4e. entgegen § 12j Absatz 1 Satz 1 teilfluorierte Kohlenwasserstoffe bereitstellt, abgibt oder erwirbt," |
cc) Nach Nummer 4f wird die folgende Nummer 4g eingefügt:
"4g. entgegen § 12k Satz 1 eine Einrichtung oder ein Erzeugnis bereitstellt oder abgibt,".
dd) In Nummer 10 Buchstabe b wird die Angabe "über das Herstellen, das Inverkehrbringen oder das Verwenden von Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe "der Europäischen Gemeinschaft oder" gestrichen.
bb) In Nummer 3 Buchstabe c wird die Angabe "oder die Verwendung" durch die Angabe ", die Verwendung oder die Entgegennahme" ersetzt.
cc) In Nummer 3 Buchstabe e wird nach der Angabe "aufzuarbeiten," die Angabe "zu warten, zu sammeln," eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe "Nummer 4a, 4b" wird die Angabe", 4e" eingefügt.
bb) Nach der Angabe "Nummer 4, 4c, 4f," wird die Angabe "4g," eingefügt.
d) In Absatz 5 wird die Angabe "der Europäischen Gemeinschaft oder" gestrichen.
16. Anhang 2 wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe "(Name und Adresse der GLP-Überwachungsbehörde/Name and address of the GLP Monitoring Authority)" werden in einem neuen Absatz die folgenden Sätze eingefügt:
"Die Bescheinigung ist befristet bis zum ... [Datum der Befristung]. Sofern vor Ablauf der Befristung der Bescheinigung ein neuer Antrag nach § 19b Absatz 1 Satz 1 ChemG gestellt wird, gilt die Bescheinigung bis zur Entscheidung über den Antrag fort."
Artikel 2
Folgeänderungen
( 1) Die Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3508), die zuletzt durch Artikel 297 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe "Europäischen Union" die Angabe "oder für den Transitverkehr unter zollamtlicher Überwachung, bei dem keine Be- oder Verarbeitung erfolgt" eingefügt.
2. In § 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Satz 1 gilt nicht, soweit ein Einführer lediglich einen Transitverkehr unter zollamtlicher Überwachung durchführt, bei dem keine Be- oder Verarbeitung erfolgt."
( 2) Die Chemikalien-Verbotsverordnung vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94; 2018 I S. 1389), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 43) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 3 Absatz 3 Nummer 1 wird nach der Angabe "von Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen," die Angabe "soweit es sich lediglich um einen Transitverkehr unter zollamtlicher Überwachung, bei dem keine Be- oder Verarbeitung erfolgt, handelt oder" eingefügt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (02.04.2026) in Kraft.
1. Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (ABl. L, 2024/573, 20.2.2024; 2024/90731, 19.11.2024; 2025/90271, 24.3.2025; 2025/90393, 7.5.2025; 2025/90514, 18.6.2025)
2. Verordnung (EU) 2024/590 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 (ABl. L, 2024/590, 20.2.2024)
________________________________
EU1) Dieses Gesetz dient der Durchführung
EU2) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1).
ID 260917
| ENDE |