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Grundsätze für die Anerkennung von Einrichtungen nach § 11 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Chemikalien-Verbotsverordnung

Vom 25.Mai 2018
(Publikationen BLAC - Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit)



1. Einleitung

Mit der Verordnung zur Neuregelung nationaler Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Abgabe von Chemikalien vom 20.01.2017 (BGBl. I S. 94) wurde die Chemikalien-Verbotsverordnung ( ChemVerbotsV) neu gefasst. Die Neufassung geht davon aus, dass nicht nur die zuständigen Behörden, sondern auch behördlich anerkannte Einrichtungen (im Folgenden "Einrichtungen" bzw."Fortbildungseinrichtungen" genannt) sowohl die Sachkundeprüfung selbst abnehmen als auch turnusmäßige Fortbildungsveranstaltungen durchführen können. Voraussetzung hierfür ist eine entsprechende Anerkennung durch die zuständige Behörde.

Im Zuge der neuen Möglichkeit einer Anerkennung von Einrichtungen für die Durchführung von Sachkundeprüfungen entfällt die bisherige Sonderregelung für im Rahmen eines Hochschulstudiums durchgeführte Prüfungen, die einer Sachkundeprüfung entsprachen.

Neu eingeführt wurde zudem die Verpflichtung, die Sachkunde durch den Besuch von regelmäßigen Fortbildungsveranstaltungen aufrechtzuerhalten. Die

Fortbildungsveranstaltung kann bei einer zuständigen Behörde oder bei einer von der zuständigen Behörde anerkannten Fortbildungseinrichtung absolviert werden. Um Staueffekten vorzubeugen, wurde für die Durchführung dieser Fortbildungsregelung eine Übergangsfrist bis zum 01.06.2019 festgelegt.

Mit den vorliegenden Grundsätzen werden Rahmenbedingungen formuliert, die eine einheitliche Anerkennung von Einrichtungen für die Abnahme von Sachkundeprüfungen und von Fortbildungseinrichtungen für die Durchführung von turnusmäßigen Fortbildungsveranstaltungen ermöglichen.

2. Rechtliche Grundsätze

§ 11 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ChemVerbotsV begründen jeweils eine Befugnis der Behörde, selbst Prüfungen bzw. Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen, und eröffnen zugleich die Möglichkeit, Einrichtungen hierfür anzuerkennen. Die Anerkennung bezieht sich dabei nach dem Wortlaut der Vorschrift auf die Einrichtung als solche und ihre Prüf- respektive Fortbildungsstätigkeit, nicht auf die einzelne Prüfung bzw. Fortbildungsveranstaltung. Eine Eingrenzung der in Betracht kommenden Prüf- oder Fortbildungseinrichtungen, etwa nach privater oder öffentlicher Rechtsform oder Art ihrer sonstigen Tätigkeit, enthält die Vorschrift nicht. Die Verordnungsbegründung lässt jedoch erkennen, dass sich mit der Überführung der Regelungen für Prüfungen im Rahmen eines Hochschulstudiums, die ausdrücklich neben der eigentlichen Prüfung auch eine Teilnahme an einer Lehrveranstaltung vorsahen, der Verordnungsgeber weiterhin an dem Grundgedanken einer in ein Kursprogramm integrierten Prüfung orientiert. Daher ist es wünschenswert, dass Einrichtungen, die Sachkundeprüfungen abnehmen, entsprechende Kurse zur Prüfungsvorbereitung anbieten. Dies kann auch für die Beurteilung der Qualität der Einrichtung und der Sachkundeprüfungen herangezogen werden.

Einrichtungen oder Fortbildungseinrichtungen, die eine Anerkennung nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 ChemVerbotsV beantragen, haben Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung durch die zuständige Behörde.

Aus § 11 ChemVerbotsV ergeben sich für die Anerkennungsbehörde keine über die Anforderungen der abzudeckenden Prüfungsgebiete und die Dauer von Fortbildungsveranstaltungen hinausgehenden inhaltlichen Bindungen ihres Ermessens. Sie hat die allgemeinen Voraussetzungen einer pflichtgemäßen Ermessensausübung zu beachten und ihre Entscheidungspraxis auf sachgerechte Ermessenserwägungen zu stützen.

Die Behörde kann aufgrund sachgerechter Ermessenserwägungen die Anerkennung von Prüf- oder Fortbildungseinrichtungen, insbesondere unter Qualitätsgesichtspunkten, auf bestimmte Einrichtungen beschränken.

Zuständig für die Anerkennung von Einrichtungen, die Prüfungen abnehmen bzw. Fortbildungsveranstaltungen durchführen, ist die nach jeweiligem Landesrecht bestimmte Behörde. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des jeweiligen Landes. In der Regel wird der Antrag am Hauptsitz der Einrichtung gestellt und kann auch weitere Standorte umfassen.

Nachweise über eine bestandene Sachkundeprüfung und Teilnahmebescheinigungen über Fortbildungsveranstaltungen, die von einer zuständigen Behörde oder von einer durch die zuständige Behörde anerkannten Einrichtung durchgeführt wurden, sind bundesweit gültig. Die Anerkennung einer Einrichtung nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 ChemVerbotsV gilt auch für Prüfungen oder Fortbildungsveranstaltungen, die die betreffende Einrichtung in anderen Ländern durchführt, es sei denn, in dem Anerkennungsbescheid ist zulässigerweise eine Eingrenzung enthalten. Es ist zulässig, dass der Antragsteller seinen Antrag räumlich eingrenzt. Er kann seinen Antrag zum Beispiel auf ein Land oder mehrere Länder begrenzen.

3. Anerkennung von Einrichtungen, die Sachkundeprüfungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 ChemVerbotsV abnehmen

3.1 Anforderungen an Einrichtungen

3.1.1 Grundanforderungen

Die Anerkennung soll gewährleisten, dass die Sachkundeprüfungen in ihrer Qualität den behördlichen Prüfungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 ChemVerbotsV entsprechen. Die Sachkunde muss qualitativ auch dann gewährleistet sein, wenn sich die Behörde nicht selbst ein Bild von dem Prüfling machen kann. Zu der erforderlichen Gleichwertigkeit gehört auch die Wahrung der gebotenen Objektivität und Unabhängigkeit bei Abnahme der Prüfungen.

Hierzu muss die anzuerkennende Einrichtung unabhängig bzw. innerhalb des Unternehmens, zu dem sie gehört, organisatorisch abgegrenzt 1 sein. Die insofern erforderliche organisatorische Abgrenzung der Einrichtung von dem übrigen Unternehmen muss in einer Weise gegeben sein, welche die Unabhängigkeit der Einrichtung bei der Abnahme von Sachkundeprüfungen gewährleistet. Zur Unabhängigkeit zählt insbesondere, dass das Ergebnis der Sachkundeprüfungen nicht in einer wirtschaftlichen oder einer anderen Form von einer etwaigen Unternehmenszugehörigkeit des Prüflings oder von der Teilnahme an optional angebotenen Vorbereitungslehrgängen der Einrichtung beeinflusst wird. Die Teilnahme an Vorbereitungskursen darf keine Garantie des Bestehens der Prüfung beinhalten und die Höhe der Teilnahmegebühr nicht vom Bestehen der Prüfung abhängig sein.

Die erforderliche Unabhängigkeit ist jeweils im Einzelfall unter Anwendung der oben angegebenen Grundsätze zu prüfen. Die Unabhängigkeit wird bei öffentlichen Einrichtungen wie beispielsweise Hochschulen oder Körperschaften öffentlichen Rechts regelmäßig gegeben sein.

Für die qualifizierte Durchführung von Prüfungen muss die Einrichtung ein von ihr im Antrag darzulegendes angemessenes und wirksames Qualitätssicherungssystem 2 mit regelmäßiger interner Auditierung anwenden. Die Ergebnisse der internen Audits sind zu dokumentieren und der zuständigen Anerkennungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

Das Qualitätssicherungssystem muss dazu geeignet sein,

Die Aufbewahrungsfristen für die Prüfungsunterlagen liegen bei mindestens zehn Jahren. Darüber hinaus gehende Aufbewahrungsfristen aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.

Das Qualitätssicherungssystem umfasst auch ein Prüfungskonzept, aus dem hervorgeht, dass die Durchführung der Prüfung anhand der Vorgaben der Bekanntmachung 3 erfolgt. Im Rahmen der Anerkennung von Hochschulen können im Einzelfall bei Ablauf und Inhalt der Prüfung die Besonderheiten der akademischen Lehre berücksichtigt werden, da bei Hochschulen im Hinblick auf die Sachkundeprüfung in der Regel von qualifizierten Lehrveranstaltungs- und Prüfungskonzepten auszugehen ist.

Einrichtungen, die Prüfungen abnehmen, müssen entsprechend den Festlegungen in ihrem Qualitätssicherungssystem fachlich geeignetes und qualifiziertes Personal vorhalten oder auf dieses zurückgreifen können. Fachlich geeignet sind in der Regel nur Personen, die auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit und Ausbildung besondere Kenntnisse und Erfahrungen in dem jeweiligen Themenbereich besitzen und in der Lage sind, diese Kenntnisse anderen zu vermitteln, die Prüfungen qualifiziert durchzuführen sowie die Aktualität und Korrektheit der Prüfungsfragen aus dem GFK 4] zu beurteilen.

Als qualifiziert können Personen angesehen werden, die

3.1.2 Durchführung von Prüfungen

Die Durchführung von Prüfungen richtet sich nach den Vorgaben in der Bekanntmachung.

3.1.3 Zeugnis

Über die bestandene Prüfung wird entsprechend Anhang IV der Bekanntmachung ein Zeugnis ausgestellt.

3.1.4 Information der zuständigen Behörden

Der Prüfungsort und die Prüfungstermine sind der für den Prüfungsort zuständigen Behörde spätestens vier Wochen vor Prüfung mitzuteilen. Erstmalig, danach auf Verlangen, ist der Mitteilung der Anerkennungsbescheid beizulegen. Der genannten Behörde wird grundsätzlich die Teilnahme an den Sachkundeprüfungen ermöglicht.

Relevante Änderungen, die Auswirkungen auf die Anerkennung haben (z.B. Einstellung der Geschäftstätigkeit o. ä.) sind der Anerkennungsbehörde mitzuteilen. (Hinweis: Anerkennungen können nicht auf andere Rechtspersonen übertragen werden).

3.2 Anerkennungsverfahren

3.2.1 Antragstellung

Die Anerkennung von Einrichtungen, die Prüfungen abnehmen, erfolgt auf Antrag. Dem Antrag sind Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen aus 3.1 beizufügen. Hierzu zählen insbesondere die Unterlagen zum Qualitätssicherungssystem, z.B. zum Prüfungskonzept, zur Qualifizierung des Personals und zur Dokumentation. Ferner ist die Unabhängigkeit/Unparteilichkeit der Einrichtung nachzuweisen.

3.2.2 Bescheid

Die Anerkennung der Einrichtung erfolgt durch Bescheid der Anerkennungsbehörde entsprechend den Anforderungen des einschlägigen Verwaltungsrechts. Der Bescheid kann mit Auflagen versehen werden. Folgende Auflage ist stets aufzunehmen:

Hinweis: Bei der Anerkennung einer Hochschule können insoweit zusätzliche Auflagen sinnvoll sein, die die Einhaltung vorgesehener, von den Regelvorgaben der Bekanntmachung abweichender gleichwertiger Prüfungskonzepte sicherstellen, beispielsweise hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Prüfungen im Rahmen der Einbettung in das Kursprogramm.

Weitere Auflagen für den Anerkennungsbescheid können beispielsweise sein:

Regelungen zu treffen. Der Herausgabeanspruch ist erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Anerkennungsbehörde ist über Täuschungsfälle unverzüglich zu informieren.

Außerdem kann ein Auflagenvorbehalt zur Sicherstellung der Grundanforderungen in den Bescheid aufgenommen werden.

Der Bescheid sollte mit einem Widerrufsvorbehalt versehen werden. Der Bescheid kann nach Ermessen befristet ergehen.

4. Anerkennung von Einrichtungen, die Fortbildungsveranstaltungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 ChemVerbotsV durchführen

4.1 Anforderungen an Fortbildungseinrichtungen

4.1.1 Grundanforderungen

Fortbildungsveranstaltungen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 2 ChemVerbotsV bestehen aus der Vermittlung von Kenntnissen über die wesentlichen Eigenschaften der in Anlage 2 der ChemVerbotsV aufgeführten Stoffe und Gemische, die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren und der Kenntnis der sie betreffenden Vorschriften (siehe hierzu auch Anhänge I, II und III der Bekanntmachung). Ein Schwerpunkt sollte insbesondere auf relevanten Änderungen und Entwicklungen der zu beachtenden europäischen und nationalen Rechtsgrundlagen und der fachlichen Erkenntnisgrundlagen im Bereich der Chemikaliensicherheit und angrenzender Rechtsbereiche (wie z.B. Pflanzenschutzmittelrecht) liegen.

Für Fortbildungsveranstaltungen ist ein bei der Antragsstellung vorzulegendes Konzept zu erstellen, aus dem der Aufbau (Block I und Block II nach 4.1.3) sowie die Dauer und die zeitliche Gewichtung der Inhalte hervorgehen. Eine schriftliche oder mündliche Erfolgskontrolle kann Bestandteil der Fortbildungsveranstaltung sein, ist jedoch seitens der Verordnung nicht vorgesehen.

Der Anerkennungsbehörde bzw. der für den Fortbildungsort zuständigen Behörde ist auf Verlangen die Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen zu ermöglichen.

Für die qualifizierte Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen muss die Einrichtung ein angemessenes und wirksames Konzept qualitätssichernder Maßnahmen anwenden, das regelmäßig intern überprüft wird. Die Ergebnisse dieser Überprüfungen sind zu dokumentieren und der Anerkennungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Das Konzept qualitätssichernder Maßnahmen muss dazu geeignet sein, die fachliche Eignung der Dozenten, die Aktualität und fachliche Ausrichtung der vermittelten Lehrinhalte sowie eine ausreichende Dokumentation sicherzustellen.

Die Aufbewahrungsfristen für alle relevanten Unterlagen liegen bei mindestens zehn Jahren. Die relevanten Unterlagen sind der Anerkennungsbehörde oder der für den Fortbildungsort zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Zu den relevanten Unterlagen gehören insbesondere Teilnahmebescheinigungen, die unterschriebenen Teilnehmerlisten sowie eine Übersicht der Dozenten und der vermittelten Lehrinhalte.

Für Fortbildungsveranstaltungen sind fachlich geeignete und qualifizierte Dozenten einzusetzen. Für die fachliche Qualifikation der Dozenten ist im Rahmen der Antragsstellung ein entsprechender Nachweis zu erbringen. Als qualifizierte Personen können Personen angesehen werden, die beispielsweise

4.1.2 Inhalt und Umfang von Fortbildungsveranstaltungen

Inhalt und Umfang der Fortbildungsveranstaltungen richten sich nach Kapitel 4 der Bekanntmachung.

4.1.3 Teilnahmebescheinigung

Über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ist eine Teilnahmebescheinigung nach Anhang VI der Bekanntmachung auszustellen, der von der Fortbildungseinrichtung unterschrieben und jedem Teilnehmer ausgehändigt wird.

4.2 Anerkennungsverfahren

4.2.1 Antragstellung

Die Anerkennung einer Fortbildungseinrichtung erfolgt auf Antrag. Dem Antrag sind die zum Nachweis der Anforderungen aus 4.1 erforderlichen Unterlagen beizufügen. Diese beinhalten insbesondere das Konzept qualitätssichernder Maßnahmen sowie ein Fortbildungskonzept, aus dem Fortbildungsinhalte, -dauer und die zeitliche Gewichtung der Inhalte hervorgehen. Im Falle von Fortbildungsveranstaltungen für unterschiedliche Typen von Sachkunde (z.B. umfassende, eingeschränkte oder eingeschränkte stoffspezifische Sachkunde) ist jeder Fortbildungstyp separat darzustellen.

4.2.2 Bescheid

Die Anerkennung von Fortbildungseinrichtungen erfolgt durch Bescheid der zuständigen Anerkennungsbehörde entsprechend den Anforderungen des einschlägigen Verwaltungsrechts. Der Bescheid kann mit Auflagen versehen werden. Folgende Auflage ist stets aufzunehmen:

Weitere Auflagen für den Anerkennungsbescheid können beispielsweise sein:

durchgeführten Fortbildungsveranstaltungen und der Teilnehmer mit Angabe des Lehrgangsortes zu melden.

Außerdem kann ein Auflagenvorbehalt zur Sicherstellung der Grundanforderungen in den Bescheid aufgenommen werden.

Der Bescheid sollte mit einem Widerrufsvorbehalt versehen werden. Der Bescheid kann nach Ermessen befristet ergehen.

1) Als Einrichtung kann auch eine Abteilung eines Unternehmens anerkannt werden.

2) Hierbei muss es sich nicht zwingend um ein zertifiziertes Qualitätssicherungssystem nach einschlägigen Normen handeln.

3) Bekanntmachung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zum Sachkundenachweis gemäß ChemVerbotsV vom XY.XY.2017

4) Gemeinsamer Fragenkatalog der Länder ( GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 11 der Chemikalien-Verbotsverordnung; herausgegeben von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC)

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