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ChemOzonSchichtV - Chemikalien-Ozonschichtverordnung
Verordnung über ozonabbauende Stoffe und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/590

Vom 15. Februar 2012
(BGBl. Nr. 12 vom 06.03.2012 S. 409; 24.02.2012 S. 212 12; 24.04.2013 S. 944 13; 31.08.2015 S. 1474 15; 20.10.2015 S. 1739 15a; 19.06.2020 S. 1328 20; 21.04.2026 Nr. 108 26)
Gl.-Nr.: 8053-6-32



Archiv 2006 ersetzt FCKW-Halon-Verbots-Verordnung
Siehe Fn. *
Bekanntmachung siehe =>
Überschrift geändert 26

§ 1 Anzeige der Verwendung von Halonen 15 26

(1) Wer nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/590 in der Fassung vom 7. Februar 2024 für die in Anhang V der Verordnung (EU) 2024/590 aufgeführten kritischen Verwendungszwecke eine der nachstehenden Tätigkeiten durchführt, hat dies der zuständigen Behörde jährlich bis zum Ablauf des 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr mit den Angaben nach Absatz 2 schriftlich anzuzeigen:

  1. Installation von Einrichtungen, die Halone enthalten,
  2. Inverkehrbringen, Verwendung oder Lagerung von Halonen oder
  3. Einstellung des Inverkehrbringens oder der Verwendung von Halonen.

(2) Die Anzeige nach Absatz 1 erfolgt unter Angabe

  1. der Menge und der Art der installierten, verwendeten oder gelagerten Halone,
  2. der zur Verringerung ihrer Emissionen ergriffenen Maßnahmen,
  3. einer Schätzung dieser Emissionen sowie
  4. der Fortschritte bei der Bewertung und Verwendung geeigneter Alternativstoffe.

§ 2 Rückgewinnung und Rücknahme verwendeter Stoffe 26

(1) Wer nach Artikel 20 Absatz 1, 4 oder 5 der Verordnung (EU) 2024/590 ozonabbauende Stoffe zurückgewinnen oder nach Artikel 20 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/590 deren Zerstörung sicherstellen muss, kann die Erfüllung dieser Pflichten auf Dritte übertragen.

(2) Hersteller und Vertreiber von ozonabbauenden Stoffen sind verpflichtet, diese nach Gebrauch zurückzunehmen oder die Rücknahme durch einen von ihnen bestimmten Dritten sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Vorschriften der Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel vom 23. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1918), die durch Artikel 7b der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) geändert worden ist, anzuwenden sind.

(3) Betreiber einer Entsorgungsanlage nach § 49 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit Teil 3 der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die über die Entsorgung ozonabbauender Stoffe Register zu führen haben, haben jeweils wie folgt den entsorgten Stoff nach Anhang I oder II der Verordnung (EU) 2024/590 oder die entsprechende Stoffgruppe nach Anhang I der Verordnung (EU) 2024/590 im Register zu nennen und zusätzlich anzugeben, ob eine Verwertung oder Beseitigung erfolgt ist:

  1. bei der Führung des Registers nach § 24 Absatz 2 der Nachweisverordnung in den in das Register einzustellenden Begleitdokumenten im Feld "Frei für Vermerke" und
  2. bei der Führung der Register nach § 24 Absatz 4 und 5 der Nachweisverordnung bei der Angabe des Abfallschlüssels und der Abfallart.

Die Bestimmungen zur elektronischen Nachweis- und Registerführung nach den §§ 17 bis 22 der Nachweisverordnung finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die für die zusätzlichen Angaben nach Satz 2 erforderlichen Schnittstellen nach § 18 Absatz 1 Satz 2 der Nachweisverordnung vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bekannt gegeben werden.

§ 3 Verhinderung des Austritts in die Atmosphäre 26
(Vorherige Änderungen § 3 gültig bis 23.04.2026 13 15 15a 20)

Wer Einrichtungen oder Erzeugnisse, die ozonabbauende Stoffe als Kältemittel, Treibmittel in Schaumstoffen oder Löschmittel enthalten, betreibt, wartet, außer Betrieb nimmt oder entsorgt, hat ein Austreten dieser Stoffe nach dem Stand der Technik zu verhindern. Sofern das Austreten nach Satz 1 nicht verhindert werden kann, ist es auf das dem Stand der Technik entsprechende Maß zu reduzieren. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die bestimmungsgemäße Verwendung von Löschmitteln."

§ 4 Persönliche Voraussetzungen für bestimmte Tätigkeiten 26

Die Rückgewinnung von ozonabbauenden Stoffen nach Artikel 20 Absatz 1, 4 und 5 der Verordnung (EU) 2024/590 in der Fassung vom 7. Februar 2024, die Dichtheitskontrollen nach Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/590 in der Fassung vom 7. Februar 2024 und die Reparaturen von festgestellten Undichtigkeiten nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/590 in der Fassung vom 7. Februar 2024 dürfen nur von natürlichen Personen durchgeführt werden, die

  1. eine Sachkundebescheinigung für die jeweilige Tätigkeit nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 14. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 100) vorweisen können,
  2. über die für die jeweilige Tätigkeit erforderliche technische Ausstattung verfügen und
  3. zuverlässig sind.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten 26
zu den abgeleiteten Pflichten =>

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 ummer 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
  2. entgegen § 3 Satz 1 das Austreten eines dort genannten Stoffes nicht verhindert,
  3. entgegen § 3 Satz 2 das Austreten eines dort genannten Stoffes nicht reduziert oder
  4. entgegen § 4 Nummer 1 eine dort genannte Tätigkeit durchführt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 einen dort genannten Stoff nicht zurücknimmt und die Rücknahme durch einen Dritten nicht sicherstellt.

§ 6, § 7 (aufgehoben) 12 13 26

Bekanntmachung der Neufassung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung

Vom 15. Februar 2012
(BGBl. Nr. 12 vom 06.03.2012 S. 409)

Auf Grund des Artikels 4 der Verordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 892) wird nachstehend der Wortlaut der Chemikalien-Ozonschichtverordnung in der vom 21. Mai 2011 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. die am 14. Januar 2007 in Kraft getretene Verordnung vom 13. November 2006 (BGBl. I S. 2638),
  2. den am 26. Oktober 2007 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom 12. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2382),
  3. den am 1. Juni 2008 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Mai 2008 (BGBl. I S. 922),
  4. den am 16. November 2010 in Kraft getretenen Artikel 5 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504),
  5. den am 21. Mai 2011 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung.

*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.
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