Änderungstext: Einfügung Löschung
Vierte Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung
Vom 18. Oktober 1999
(BGBl. I 1999 S. 2059)
Auf Grund, auch in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288),
Artikel 1
Änderung der Gefahrstoffverordnung*)
Neufassung 12/2004
Die Gefahrstoffverordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1782, 2049), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50), wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe " § 1 Grundsatz" wird die Angabe
" § 1a Bezugnahme auf Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften" eingefügt.
b) Die Angabe " § 8 Kennzeichnung von Erzeugnissen" wird durch die Angabe " § 8 (weggefallen)" ersetzt.
c) Die Angabe " § 9 Ausführung der Kennzeichnung" wird durch die Angabe " § 9 (weggefallen)" ersetzt.
d) Die Angabe " § 11 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht" wird durch die Angabe " § 11 (weggefallen)" ersetzt.
e) Die Angabe " § 12 Zusätzliche Anforderungen an die Kennzeichnung und Verpackung von bestimmten Stoffen und Zubereitungen" wird durch die Angabe " § 12 Weitere Anforderungen an die Kennzeichnung und Verpackung" ersetzt.
f) Die Angabe " § 13 Zusätzliche Anforderungen an die Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind" wird durch die Angabe " § 13 (weggefallen)" ersetzt.
g) Die Angabe " § 53 ISO- und DIN-Normen" wird durch die Angabe " § 53 (weggefallen)" ersetzt.
h) Nach der Angabe "Anhang I" werden die Überschrift und die Nummern 1 bis 5 durch die Angabe "In Bezug genommene Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften" ersetzt.
i) Nach der Angabe "Anhang II" werden die Überschrift und die Nummern 1 und 2 durch die Angabe "(weggefallen)" ersetzt.
j) Nach der Angabe "Anhang III" werden die Überschrift und die Nummern 1 bis 15 durch die Angabe "(weggefallen)" ersetzt.
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: " wie eingefügt"
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 2. für Stoffe und Zubereitungen nach Anhang III," wie eingefügt"
bb) Nummer 3 wird aufgehoben: für die in § 8 aufgeführten Erzeugnisse.
b) In Absatz 3 Satz 2 :
Der Sechste Abschnitt gilt zusätzlich für den Umgang mit krebserzeugenden und erbgutverändernden Gefahrstoffen nach § 35 mit Ausnahme von solchen der Kategorie 3 nach Anhang I Nr. 1.4.2.1 und 1.4.2.2 (Stoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugende oder erbgutverändernde Wirkung) Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG
4. In § 4 Abs. 1 Satz 1: Gefährlich sind Stoffe und Zubereitungen, die eine oder mehrere der in § 3a Abs. 1 des Chemikaliengesetzes genannten und in Anhang I Nr. 1 Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG näher bestimmten Eigenschaften aufweisen.
5. § 4a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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| (1) Stoffe, die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 16. August 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 196 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/32/EWG (ABl. EG Nr. L 154 S. 1) aufgeführt sind, veröffentlicht das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesanzeiger. Für die Stoffe, die im Bundesanzeiger bekanntgegeben sind, gilt die dort festgelegte Einstufung. | "(1) Für Stoffe, die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt sind, gilt die dort festgelegte Einstufung." |
b) Absatz 2 wird aufgehoben: Wird Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG im Verfahren nach ihren Artikeln 28 und 29 an den technischen Fortschritt angepaßt, so gilt er in der geänderten, im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung.
Die Änderungen sind spätestens vom ersten Tage des neunten auf die Veröffentlichung im Bundesanzeiger folgenden Monats an anzuwenden.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1: Stoffe, die nicht in der Bekanntmachung nach § 4a Abs. 1 Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt sind, muß der Hersteller oder Einführer nach Anhang I Nr. 1 dieser Verordnung Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG einstufen.
bb) In Satz 3: Ferner hat er für alte Stoffe im Sinne des § 3 Nr.2 des Chemikaliengesetzes, die noch nicht in der Bekanntmachung nach Abs. 1 Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt sind, Nachforschungen anzustellen, um sich die einschlägigen und zugänglichen Angaben zu den Eigenschaften dieser Stoffe zu beschaffen.
d) Absatz 4 wird aufgehoben: Stoffe, die Verunreinigungen, Beimengungen oder einzelne Bestandteile enthalten, werden nach Anhang I Nr. 1 eingestuft.
e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Die Absätze 1 bis 4 und 3 gelten entsprechend bei der Ermittlung nach § 16 Abs. 1.
6. § 4b wird wie folgt gefasst:
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| § 4b Einstufung von Zubereitungen
(1) Zubereitungen, die einen Stoff mit mindestens einem Gefährlichkeitsmerkmal nach § 4 enthalten, sind nach Anhang II Nr. 1 in Verbindung mit Anhang I Nr. 1 einzustufen. (2) Abweichend von Absatz 1 sind Schädlingsbekämpfungsmittel nach Anhang II Nr. 2 einzustufen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei der Ermittlung nach § 16 Abs. l. | " § 4b Einstufung von Zubereitungen
(1) Zubereitungen, die einen Stoff mit mindestens einem Gefährlichkeitsmerkmal nach § 4 enthalten, sind nach der Richtlinie 88/379/EWG einzustufen. (2) Abweichend von Absatz 1 sind Schädlingsbekämpfungsmittel im Sinne der Richtlinie 78/631/EWG nach dieser Richtlinie mit Ausnahme von deren Artikel 3 Abs. 3 einzustufen. Schädlingsbekämpfungsmittel, die mehrere Wirkstoffe enthalten, sind nach Anhang II der Richtlinie 78/631/EWG einzustufen, wenn im übrigen die Voraussetzungen des Artikels 3 Abs. 2 dieser Richtlinie vorliegen. Schädlingsbekämpfungsmittel sind im Hinblick auf die Eigenschaften nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5, 9 und 10 ergänzend nach Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG einzustufen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei der Ermittlung nach § 16 Abs. 1." |
7. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3: (3) Stuft der Hersteller oder Einführer einen alten Stoff im Sinne des § 3 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes, der nicht in der Bekanntmachung nach § 4a Abs. 1 Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt ist, aufgrund der Kriterien in Anhang I Nr. 1 Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend ein, so hat er die seiner Einstufung zugrunde liegenden Daten unverzüglich der Anmeldestelle nach dem Chemikaliengesetz mitzuteilen.
b) In Absatz 4: (4) Verfügt der Hersteller oder Einführer zu alten Stoffen im Sinne des § 3 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes, die in der Bekanntmachung nach § 4a Abs. 1 Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt sind, über neue Daten, die für eine Einstufung als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend von Bedeutung sind, hat er diese Daten unverzüglich der Anmeldestelle nach dem Chemikaliengesetz mitzuteilen.
8. § 6 wird wie folgt gefasst:
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(1) Als Kennzeichnung müssen angegeben werden:
(2)Die in der Bekanntmachung nach Abs. 1 aufgeführten Stoffe sind mit den dort festgelegten Angaben zu kennzeichnen. (3) Die in der Bekanntmachung nach Abs. 1 nicht aufgeführten Stoffe sind entsprechend der nach den Kriterien in Anhang I Nr. 1 erfolgten Einstufung zu kennzeichnen. (4) Stoffe, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes von der Anmeldepflicht ausgenommen oder nach § 7a des Chemikaliengesetzes nur eingeschränkt angemeldet worden sind und deren Eigenschaften nicht hinreichend bekannt sind, sind mit dem Satz "Achtung - noch nicht vollständig geprüfter Stoff" zu kennzeichnen. (5) Werden Metalle mit gefährlichen Eigenschaften in kompakter Form in den Verkehr gebracht und stellen sie in dieser Form keine Gesundheitsgefahr für den Menschen durch Einatmen, Verschlucken oder Hautkontakt dar, ist eine Kennzeichnung nach Absatz 1 nicht erforderlich- Der für das lnverkehrbringen Verantwortliche hat den Abnehmern alle Informationen, die in der Kennzeichnung hätten aufgeführt werden müssen, in dem Sicherheitsdatenblatt nach § 14 zu übermitteln. Satz 2 gilt nicht für die private Abnahme. | " § 6 Kennzeichnung von Stoffen
(1) Stoffe müssen nach Artikel 23, 24 Abs. 1 bis 4 und 6 Satz 1 und Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG gekennzeichnet werden. Die in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten Stoffe sind mit den dort festgelegten Angaben zu kennzeichnen. Die dort nicht aufgeführten Stoffe sind entsprechend der Einstufung nach § 4a Abs. 3 zu kennzeichnen. (2) Stoffe, die nach § 5 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes von der Anmeldung ausgenommen und deren Eigenschaften nicht hinreichend bekannt sind, sind nach Artikel 13 Abs. 3 der Richtlinie 67/548/EWG zu kennzeichnen. Zusätzlich ist eine Kennzeichnung nach Absatz 1 anzubringen, soweit die Angaben bekannt sind." |
9. § 7 wird wie folgt gefasst:
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| § 7 Kennzeichnung von Zubereitungen
(1) Als Kennzeichnung müssen nach Maßgabe des Anhangs II angegeben werden:
(2) Die Auswahl der chemischen Bezeichnung des Stoffes, der Gefahrensymbole und der R- Sätze nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 hat nach den Bestimmungen des Anhangs II Nr. 1 in Verbindung mit Anhang I Nr. 1 zu erfolgen. Die Auswahl der S-Sätze nach Absatz 1 Nr. 5 hat nach den Bestimmungen des Anhang I Nr. 1 zu erfolgen. (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann im Hinblick auf die Auswahl der chemischen Bezeichnungen sensibilisierender Stoffe
(4) Für Schädlingsbekämpfungsmittel nach Anhang II Nr. 2 hat die Auswahl der chemischen Bezeichnung des Stoffes, der Gefahrensymbole, der R-Sätze und S-Sätze nach Absatz 1 Nr. 2, 3, 4 und 5 nach den in Anhang II Nr.2 festgelegten Bestimmungen in Verbindung mit Anhang I Nr. 1 zu erfolgen. (5) Werden Legierungen, Mischungen von Polymeren oder Mischungen von Elastomeren mit gefährlichen Eigenschaften in den Verkehr gebracht und stellen sie in dieser Form keine Gesundheitsgefahr für den Menschen durch Einatmen, Verschlucken oder Hautkontakt dar, ist eine Kennzeichnung nach Absatz 1 nicht erforderlich. Der für das Inverkehrbringen Verantwortliche hat den Abnehmern alle Informationen, die in der Kennzeichnung hätten aufgeführt werden müssen, in dem Sicherheitsdatenblatt nach § 14 zu übermitteln. Satz 2 gilt nicht für die private Abnahme. (6) Kann der Hersteller oder Einführer von Zubereitungen nach Anhang II Nr. 1 nachweisen, daß seine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse dadurch gefährdet werden, daß die chemische Identität eines gesundheitsschädlichen Stoffes auf dem Etikett angegeben wird, so ist er befugt, den Hinweis auf diesen Stoff mittels einer Bezeichnung für die wichtigsten funktionellen chemischen Gruppen oder mittels einer anderen Bezeichnung vorzunehmen. Satz 1 gilt nicht für Zubereitungen mit Stoffen, denen einer oder mehrere der R-Sätze 39, 40, 42, 43, 42/43,45, 46, 48, 49, 60, 61, 62 oder 63 zugeteilt sind. (7) Der Hersteller oder Einführer muß die ursprüngliche und die abweichende Kennzeichnung sowie den Nachweis nach Absatz 6 der Anmeldestelle nach dem Chemikaliengesetz vorlegen, soweit das erstmalige Inverkehrbringen der Zubereitung im Geltungsbereich dieser Verordnung erfolgt. Die Angaben des Herstellers oder Einführers sind vertraulich zu behandeln. (8) Enthält eine Zubereitung einen Stoff, der nach § 6 Abs. 4 den Hinweis "Achtung - noch nicht vollständig geprüfter Stoff" trägt, in einer Konzentration größer oder gleich 1 Hundertteil, so ist diese Zubereitung, unbeschadet einer Kennzeichnung nach Absatz 1, zusätzlich mit dem Satz "Achtung - diese Zubereitung enthält einen noch nicht vollständig geprüften Stoff" zu kennzeichnen. | " § 7 Kennzeichnung von Zubereitungen
(1) Zubereitungen im Sinne der Richtlinie 88/379/EWG müssen nach dieser Richtlinie mit Ausnahme von deren Artikel 8 Abs. 4 und deren Artikel 9 gekennzeichnet werden. (2) Abweichend von Absatz 1 müssen Schädlingsbekämpfungsmittel im Sinne der Richtlinie 78/631/EWG nach dieser Richtlinie mit Ausnahme von deren Artikel 7 Abs. 4 gekennzeichnet werden. (3) Beabsichtigt der Hersteller oder Einführer von der in Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 88/379/EWG festgelegten Möglichkeit zur abweichenden Bezeichnung von gefährlichen Stoffen bei der Kennzeichnung von Zubereitungen Gebrauch zu machen, hat er der Anmeldestelle nach dem Chemikaliengesetz die erforderlichen Informationen und Nachweise vorzulegen." |
10. Die §§ 8, 9 und 11 werden aufgehoben.:
§ 8 Kennzeichnung von Erzeugnissen(1) Asbesthaltige Erzeugnisse sind nach Anhang III Nr. 1 zu kennzeichnen.
(2) Erzeugnisse, die Formaldehyd freisetzen, sind nach Anhang III Nr. 9 zu kennzeichnen.
(3) Erzeugnisse, die trichlorierte, höher chlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT) oder deren Zubereitungen enthalten, sind nach Anhang III Nr. 11 zu kennzeichnen.
§ 9 Ausführung der Kennzeichnung
(1) Die Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen muß auf der Verpackung haltbar angegeben und in deutscher Sprache abgefaßt sein. Die Angaben müssen groß genug und deutlich lesbar sein. Die Abmessungen der Kennzeichnung müssen bei einem Rauminhalt der Verpackung
- bis zu 0,25 Liter einem Format in angemessener Größe,
- von mehr als 0,25 Liter bis 3 Liter mindestens dem Format 52 mm x 74 mm,
- von mehr als 3 Liter bis 50 Liter mindestens dem Format 74 mm x 105 mm,
- von mehr als 50 Liter bis 500 Liter mindestens dem Format 105 mm x 148 mm,
- von mehr als 500 Liter mindestens dem Format 148 mm x 210 mm
entsprechen. Die Gefahrensymbole sind in schwarzem Aufdruck auf orangegelbem Untergrund anzubringen. Jedes Gefahrensymbol muß mindestens 1 cm2 groß sein und mindestens ein Zehntel der von der Kennzeichnung eingenommenen Fläche ausmachen. Die Kennzeichnung darf außer den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben ergänzende Angaben zur Hygiene und Sicherheit sowie in anderen Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung vorgeschriebene Angaben enthalten; in diesem Falle sind die Abmessungen nach Satz 3 entsprechend zu vergrößern.
(2) Ist nach der Einstufung eines Stoffes oder einer Zubereitung die Zuordnung mehrerer Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen erforderlich, kann
- bei Kennzeichnung mit dem Symbol T oder T+ die Kennzeichnung mit dem Symbol Xi, Xn oder C entfallen,
- bei Kennzeichnung mit dem Symbol C die Kennzeichnung mit dem Symbol Xi oder Xn entfallen und
- bei Kennzeichnung mit dem Symbol E die Kennzeichnung mit dem Symbol F, F + oder O entfallen,
soweit die Bekanntmachung nach § 4a nichts anderes vorsieht. Ist ein Stoff oder eine Zubereitung gleichzeitig als gesundheitsschädlich und reizend einzustufen, ist der Stoff oder die Zubereitung mit dem Symbol Xn zu kennzeichnen; zur Kennzeichnung der gesundheitsschädlichen und reizenden Eigenschaften sind die entsprechenden R-Sätze nach Anhang I Nr. 1.3 zu verwenden.
(3) Die Kennzeichnung ist auf einer oder mehreren Flächen der Verpackung so anzubringen, daß die Angaben gelesen werden können, wenn die Verpackung in der vorgesehenen Weise abgestellt oder abgelegt wird. Ein Kennzeichnungsschild muß mit seiner ganzen Fläche auf der Verpackung haften. Die Kennzeichnung darf auf einem mit der Verpackung verbundenen Schild angebracht sein, wenn Beschaffenheit und Abmessungen der Verpackung das Anbringen einer Kennzeichnung nach Absatz 1 nicht zulassen.
(4) Ist ein gefährlicher Stoff oder eine gefährliche Zubereitung mehrfach verpackt, so muß jede Verpackung gekennzeichnet sein. Für die Außenverpackung (Versandverpackung) genügt die Kennzeichnung nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften. Satz 1 gilt nicht für eine durchsichtige Verpackung, unter der sich eine Verpackung mit einer auch von außen lesbaren Kennzeichnung befindet.
(5) Werden gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach § 10 Abs. 2 unverpackt in den Verkehr gebracht, ist jeder Liefereinheit eine Mitteilung für den Verwender mitzugeben, die eine vollständige Kennzeichnung enthält.
(6) Ist die Verpackung eines Versandstücks die einzige Verpackung, so können die Gefahrensymbole und die zugehörigen Gefahrenbezeichnungen durch die entsprechenden gleichwertigen verkehrsrechtlichen Gefahrensymbole ersetzt werden.
(7) Abweichend von Absatz 1 können bei Druckgasflaschen für gefährliche Stoffe und Zubereitungen mit einem Volumen von bis zu 150 Litern Format und Abmessung des Kennzeichnungsschildes auch den Bestimmungen der ISO Norm ISO/DP 7225 (Beschluß vom 2. April 1993) entsprechen. In diesem Fall kann auf dem Kennzeichnungsschild der Gattungsname oder die Industrie-Handelsbezeichnung der Zubereitung aufgeführt sein, vorausgesetzt, daß die gefährlichen Bestandteile der Zubereitung auf der Gasflasche eindeutig und unverwischbar angegeben sind.
(8) Die Verpackung, die Kennzeichnung, das Sicherheitsdatenblatt oder die Mitteilung nach Absatz 5 dürfen keine die Gefahren verharmlosenden Angaben wie "Nicht giftig", "Nicht gesundheitsschädlich", "Nicht kennzeichnungspflichtig", "Nicht schädlich bei bestimmungsgemäßem Gebrauch", "Nicht umweltgefährlich" oder ähnliche Angaben aufweisen.
(9) Die Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, die ausschließlich zum Verbringen außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung bestimmt sind, muß soweit wie möglich in der Sprache oder in einer oder mehreren Hauptsprachen des Bestimmungslandes oder der vorgesehenen Einsatzgebiete abgefaßt sein. Eine Kennzeichnung in deutscher Sprache ist nicht erforderlich.
§ 11 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht
(1) Bei brandfördernden, leichtentzündlichen, entzündlichen oder reizenden Stoffen und Zubereitungen ist es nicht notwendig, auf die besonderen Gefahren hinzuweisen und Sicherheitsratschläge zu erteilen, wenn die Verpackung nicht mehr als 125 Milliliter enthält. Das gleiche gilt für gesundheitsschädliche Stoffe in der gleichen Menge, die nicht für jedermann erhältlich sind.
(2) Die Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften des Dritten Abschnitts gelten nicht für Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die zum Verbringen in Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaft bestimmt sind, wenn die Vorschriften des einführenden Bestimmungslandes sicherstellen, daß alle für die Verwendung nach dieser Verordnung erforderlichen Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltdaten angegeben sind.
11. § 12 wird wie folgt gefasst:
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| § 12 Zusätzliche Anforderungen an die Kennzeichnung und Verpackung von bestimmten Stoffen und Zubereitungen
(1) Wer als Hersteller oder Einführer die in Anhang III bezeichneten Stoffe in den Verkehr bringt, hat diese unbeschadet der Einstufung nach § 4a und der Kennzeichnungsvorschriften nach § 6 zusätzlich nach den in Anhang III festgelegten Maßgaben zu kennzeichnen. (2) Wer als Hersteller oder Einführer die in Anhang III bezeichneten Zubereitungen in den Verkehr bringt, hat diese unbeschadet der Einstufung nach § 4b und der Kennzeichnungsvorschriften nach § 7 zusätzlich entsprechend den in Anhang III festgelegten Maßgaben zu kennzeichnen. (3) Absatz 3 gestrichen (4) Aerosolpackungen und die Verpackungen der einzelnen Aerosolpackungen sind mit folgendem Hinweis zu kennzeichnen: (5) Enthalten Aerosolpackungen hochentzündliche, leichtentzündliche oder entzündliche Stoffe oder Zubereitungen, sind die Aerosolpackungen oder die Verpackungen der einzelnen Aerosolpackungen zusätzlich mit
Satz 1 gilt nicht, wenn anhand geeigneter Versuche oder Analysen nachgewiesen werden kann, daß die betreffenden Aerosolpackungen zwar entzündliche Bestandteile enthalten, aber unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen kein Entzündungsrisiko besteht.
Die Versuchs- oder Analyseunterlagen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
In diesem Fall sind die in der Aerosolpackung enthaltenen entzündlichen Bestandteile in folgender Form anzugeben: (6) Gefährliche Zubereitungen nach Anhang II Nr. 1 und gefährliche Stoffe, die durch Verspritzen oder Versprühen aufgetragen werden, sind zusätzlich mit dem Sicherheitsratschlag S23 und mit einem der Sicherheitsratschläge S38 oder S51 nach den Maßgaben des Abhang I Nr. 1 zu kennzeichnen. (7) Enthält eine gefährliche Zubereitung nach Anhang II Nr. 1 mindestens einen Stoff, dem der R-Satz R33 zugeordnet wurde, so ist bei der Kennzeichnung der Zubereitung der R-Satz R33 anzugeben, wenn der Stoff in der Zubereitung in einer Konzentration größer oder gleich 1 vom Hundert enthalten ist, soweit in der Bekanntmachung nach § 4a Abs. 1 keine anderen Werte festgelegt sind. (8) Enthält eine Zubereitung nach Anhang II Nr. 1 mindestens einen Stoff, dem der R-Satz R64 zugeordnet wurde, so ist bei der Kennzeichnung der Zubereitung der R-Satz R64 anzugeben, wenn der Stoff in der Zubereitung in einer Konzentration größer oder gleich 1 vom Hundert enthalten ist, soweit in der Bekanntmachung nach § 4a Abs. 1 keine anderen Werte festgelegt sind. | " § 12 Weitere Anforderungen an die Kennzeichnung und Verpackung
(1) Die Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse ist in deutscher Sprache abzufassen. (2) Die in Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG genannten und mit einer Kennzeichnungsverpflichtung versehenen Stoffe und Zubereitungen müssen zusätzlich nach den Maßgaben dieser Richtlinie gekennzeichnet werden. Der Inverkehrbringer hat die in Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG genannten und mit einer Kennzeichnungsverpflichtung versehenen Erzeugnisse nach den Maßgaben dieser Richtlinie unverzüglich zu kennzeichnen. (3) Aerosolpackungen und deren Verpackungen sind zusätzlich nach der Richtlinie 75/324/EWG zu kennzeichnen. (4) Behälter mit bestimmten gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind, müssen mit kindergesicherten Verschlüssen oder fühlbaren Warnzeichen nach Artikel 22 Abs. 1 Buchstabe e und f der Richtlinie 67/548/EWG und Artikel 6 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 88/379/EWG in Verbindung mit den Richtlinien 90/35/EWG und 91/442/EWG ausgestattet sein. (5) Behälter bis zu drei Liter Fassungsvermögen für Schädlingsbekämpfungsmittel, die nach § 7 Abs. 2 als sehr giftig, giftig oder ätzend zu kennzeichnen sind, müssen mit kindergesicherten Verschlüssen ausgestattet sein. (6) Werden gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach § 10 Abs. 2 unverpackt in den Verkehr gebracht, ist jeder Liefereinheit eine Mitteilung für den Verwender mitzugeben, die eine vollständige Kennzeichnung enthält. (7) Behälter, die gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthalten und die für jedermann erhältlich sind, dürfen 1. weder eine Form oder graphische Dekoration aufweisen, die die aktive Neugierde von Kindern wecken oder fördern oder die beim Verbraucher zu Verwechslung führen kann, 2. noch Aufmachungen oder Bezeichnungen aufweisen, die für Lebensmittel, Futtermittel, Arzneimittel oder Kosmetika verwendet werden. (8) Dekontaminierte PCB-haltige Geräte im Sinne der Richtlinie 96/59/EG müssen nach dem Anhang dieser Richtlinie gekennzeichnet werden. (9) Pentachlorphenol, seine Salze und Ester sowie Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten, dürfen nur mit nachfolgender Aufschrift in den Verkehr gebracht werden: "Nur für Fachleute im Bereich Forschung und Analyse". (10) Die Verpackung von Holzschutzmitteln nach Anhang IV Nr. 13, die mehr als 50 mg/kg (ppm) Benzo(a)pyren enthalten, ist mit der Aufschrift "Verwendung nur zur Druckimprägnierung mit Schlussvakuum von Bahnschwellen und Leitungsmasten" zu versehen." |
12. § 13 wird aufgehoben.
§ 13 Zusätzliche Anforderungen an die Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind
(1) Bei der Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind, müssen die in den Absätzen 2 bis 10 genannten zusätzlichen Anforderungen erfüllt werden.
(2) Bei der Kennzeichnung gefährlicher Stoffe oder gefährlicher Zubereitungen nach Anhang II Nr. 1 sind, neben den sonst erforderlichen Sicherheitsratschlägen, die S-Sätze S1, S2, S45 oder S46 nach der Maßgabe des Anhang I Nr. 1 anzugeben.
(3) Behälter, die gefährliche Stoffe oder Zubereitungen nach Anhang II Nr. 1 enthalten, dürfen
(4) Behälter, die einen mit T+ , T oder C gekennzeichneten Stoff oder eine mit T+, T oder C gekennzeichnete Zubereitung nach Anhang II Nr. 1 enthalten, müssen ungeachtet ihres Fassungsvermögens mit kindergesicherten Verschlüssen und einem ertastbaren Warnzeichen versehen sein.
(5) Behälter folgender Zubereitungen müssen mit kindergesicherten Verschlüssen versehen sein:
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Zubereitungen in Form von Aerosolen.
(6) 98b Flüssige Zubereitungen nach Absatz 5 Nr. 1 und flüssige Stoffe, die die Kriterien des Absatzes 5 Nr. 1 erfüllen, sind zusätzlich
zu kennzeichnen. Dies gilt nicht für Aerosole.
(7) Behälter bis zu 3 Liter Fassungsvermögen, die als sehr giftig, giftig oder ätzend gekennzeichnete Schädlingsbekämpfungsmittel nach Anhang II Nr. 2 enthalten, müssen mit kindergesicherten Verschlüssen versehen sein.
(8) Behälter, die einen mit Xn, F+ oder F gekennzeichneten Stoff oder eine mit Xn, F+ oder F gekennzeichnete Zubereitung nach Anhang II Nr. 1 Nr. 1 enthalten, müssen ungeachtet ihres Fassungsvermögens mit einem ertastbaren Warnzeichen versehen sein.
(9) Die nach den Absätzen 4, 5 und 7 erforderlichen kindergesicherten Verschlüsse von wiederverschließbaren Behältern müssen den Anforderungen der Norm ISO 8317 (Ausgabe 1. Juli 1989) entsprechen. Die nach den Absätzen 4 und 8 erforderlichen, bei der Berührung ertastbaren Warnzeichen müssen den Anforderungen der Norm CEN 272 (Ausgabe 20. August 1989) entsprechen.
(10) Auf Aerosolpackungen, der Verpackung der einzelnen Aerosolpackungen und auf der Verpackung von Zubereitungen nach Anhang II Nr. 1, die als sehr giftig, giftig oder ätzend eingestuft sind, ist eine genaue und allgemeinverständliche Gebrauchsanweisung anzubringen. Falls dies technisch nicht möglich ist, ist eine entsprechende Gebrauchsanweisung beizufügen. Die Gebrauchsanweisung muß auch Informationen über die ordnungsgemäße Entsorgung der Leerverpackungen umfassen.
13. § 14 wird wie folgt gefasst:
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| § 14 Sicherheitsdatenblatt
(1) Wer als Hersteller, Einführer oder erneuter Inverkehrbringer gefährliche Stoffe oder Zubereitungen in den Verkehr bringt, hat den Abnehmern spätestens bei der ersten Lieferung des Stoffes oder der Zubereitung ein Sicherheitsdatenblatt nach Anhang I Nr. 5 zu übermitteln. Satz 1 gilt auch für Zubereitungen nach Anhang III Nr. 2, 3, 4, 5, 8 und 13. Für Zubereitungen mit den in § 35 Abs. 3 genannten krebserzeugenden Stoffen ist ein Sicherheitsdatenblatt zu übermitteln, wenn die Konzentration des Stoffes in der Zubereitung gleich oder größer als die dort genannte Konzentrationsgrenze ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht
Das Sicherheitsdatenblatt ist
(2) Wird das Sicherheitsdatenblatt aufgrund wichtiger neuer Informationen im Zusammenhang mit der Sicherheit, dem Gesundheitsschutz oder der Umwelt überarbeitet, ist es allen Abnehmern, die den Stoff oder die Zubereitung in den vergangenen 12 Monaten erhalten haben, zu übermitteln. Die überarbeitete Fassung des Sicherheitsdatenblattes ist mit den Angaben "überarbeitet ...(Datum)" zu versehen. (3) Das Sicherheitsdatenblatt kann als Schreiben oder auf Datenträgern übermittelt werden. (4) Das Sicherheitsdatenblatt muß nicht geliefert werden, wenn gefährliche Stoffe oder Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind, mit ausreichenden Informationen versehen sind, die es dem Benutzer ermöglichen, die erforderlichen Maßnahmen für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit zu ergreifen. Verlangt ein Abnehmer, der den Stoff oder die Zubereitung berufsmäßig verwendet, ein Sicherheitsdatenblatt, so muß ihm der Inverkehrbringer das Sicherheitsdatenblatt liefern. (5) Für die Angaben im Sicherheitsdatenblatt ist der im Sicherheitsdatenblatt aufgeführte Inverkehrbringer des Stoffes oder der Zubereitung, im Falle eines ausländischen Inverkehrbringers der im Geltungsbereich dieser Verordnung ansässige Einführer verantwortlich. (6) Sicherheitsdatenblätter für gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die ausschließlich zum Verbringen außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung bestimmt sind, müssen soweit wie möglich in der Sprache oder in einer oder mehreren Hauptsprachen des Bestimmungslandes oder der vorgesehenen Einsatzgebiete abgefaßt sein. Ein Sicherheitsdatenblatt in deutscher Sprache ist nicht erforderlich. § 11 Abs. 2 findet entsprechend Anwendung. (7) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß ihr bestimmte Sicherheitsdatenblätter vorgelegt werden. | " § 14 Sicherheitsdatenblatt
(1) Wer als Hersteller, Einführer oder erneuter Inverkehrbringer gefährliche Stoffe oder Zubereitungen in den Verkehr bringt, hat den Abnehmern spätestens bei der ersten Lieferung des Stoffes oder der Zubereitung ein Sicherheitsdatenblatt nach Artikel 27 der Richtlinie 67/548/EWG, Artikel 10 der Richtlinie 88/379/EWG sowie den Artikeln 1 und 3 der Richtlinie 91/155/EWG zu übermitteln. Das Sicherheitsdatenblatt ist an den Abnehmer kostenlos sowie in deutscher Sprache und mit Datum versehen abzugeben. (2) Für Zubereitungen mit den in § 35 Abs. 3 genannten Krebs erzeugenden Stoffen ist ein Sicherheitsdatenblatt nach Absatz 1 zu übermitteln, wenn die Konzentration des Stoffes in der Zubereitung gleich oder größer als die dort genannte Konzentrationsgrenze ist. (3) Im Sicherheitsdatenblatt zu Mineralwolle (Eintrag "No. 650-016-00-2" im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG) ist auf die besonderen Arbeitsschutzmaßnahmen nach Anhang V Nr. 7 hinzuweisen, sofern die Mineralwolle in dessen Anwendungsbereich fällt. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht 1. für die Abgabe an den privaten Endverbraucher und 2. für Schädlingsbekämpfungsmittel im Sinne der Richtlinie 78/631/EWG." |
14. In § 15c Abs. 1 wird das Wort "fruchtschädigende" durch das Wort "fortpflanzungsgefährdende" ersetzt.
15. In § 16 Abs. 3 Satz 2: Der Arbeitgeber kann, auch soweit diese Angaben nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts oder nach anderen Rechtsvorschriften nicht erforderlich sind, mindestens Angaben entsprechend Anhang I Nr. 5 Angaben entsprechend Artikel 3 der Richtlinie 91/155/EWG verlangen.
16. § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert: (3) Bei den zu treffenden Schutzmaßnahmen sind die Kennzeichnungen nach den §§ 6, 7 und 12 bis 8, insbesondere die Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze) und die Sicherheitsratschläge (S-Sätze) nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie § 7 Abs. 1 Nr. 4 und 5 sowie die Angaben in den Sicherheitsdatenblättern nach § 14 zu beachten.
17. In § 22 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 wird jeweils das Wort "fruchtschädigenden" durch das Wort "fortpflanzungsgefährdenden" ersetzt.
18. § 23 Abs. 3 Buchstabe a und b wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| a) der Bezeichnung des Stoffes nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, der Zubereitung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und der Bestandteile der Zubereitung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2, b) des Gefahrensymbols mit der zugehörigen Gefahrenbezeichnung nach Anhang I Nr. 2 | "a) der chemischen Bezeichnung des Stoffes oder der Zubereitung und der Bestandteile der Zubereitung, b) des Gefahrensymbols mit der zugehörigen Gefahrenbezeichnung". |
19. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1: Stoffe sind krebserzeugend im Sinne des Absatzes 1, wenn sie mit den Hinweisen auf besondere Gefahren R45 oder R49 gekennzeichnet sind oder in der Bekanntmachung nach § 4a Abs. 1 Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG mit R45 oder R49 bezeichnet oder aufgrund sonstiger Erkenntnisse des Arbeitgebers als krebserzeugend in die Kategorie 1 oder 2 nach Anhang I Nr. 1.4.2.1 Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG einzustufen sind.
b) In Absatz 3 Satz 1: Zubereitungen sind als krebserzeugend im Sinne des Absatzes 1 anzusehen, sofern der Massengehalt - bei gasförmigen Stoffen der Volumengehalt - an einem krebserzeugenden Stoff gleich oder größer als 0,1 vom Hundert beträgt, soweit nicht in der Bekanntmachung nach § 4a Abs. 1 Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG andere stoffspezifische Konzentrationsgrenzen festgelegt sind.
c) In Absatz 6 Satz 1: Stoffe sind erbgutverändernd im Sinne des Absatzes 1, wenn sie beim Inverkehrbringen mit den Hinweisen auf besondere Gefahren R46 gekennzeichnet oder in der Bekanntmachung nach § 4a Abs. 1 Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG mit R46 bezeichnet oder aufgrund sonstiger Erkenntnisse des Arbeitgebers nach Anhang I Nr. 1.4.2.2 Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG in die Kategorie 1 oder 2 als erbgutverändernd einzustufen sind.
d) In Absatz 7: Zubereitungen sind erbgutverändernd im Sinne des Absatzes 1, sofern der Massengehalt - bei gasförmigen Stoffen der Volumengehalt - an einem erbgutverändernden Stoff gleich oder größer als 0,1 vom Hundert beträgt, soweit nicht in der Bekanntmachung nach § 4a Abs. 1 Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG andere stoffspezifische Konzentrationsgrenzen festgelegt sind.
Abweichend von Satz 1 gelten für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Stoffe die dort zugeordneten besonderen Gehaltsgrenzen.
20. § 36 Abs. 6 Nr. 7 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Buchstaben A und b wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| a) der Bezeichnung des Stoffes, der Zubereitung und der Bestandteile der Zubereitung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und
b) der Gefahrensymbole und der dazugehörigen Gefahrenbezeichnungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 und § 7 Abs. 1 Nr. 3 | "a) der Bezeichnung des Stoffes oder der Zubereitung und der Bestandteile der Zubereitung und
b) der Gefahrensymbole und der dazugehörigen Gefahrenbezeichnungen". |
b) In Satz 3: Bei Behältern für Abfälle aus Laboratorien, die krebserzeugende Gefahrstoffe enthalten, kann die Kennzeichnung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 entfallen
21. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 9 wird aufgehoben.
(9) Die zuständige Behörde kann, soweit es zum Schutz von Leben und Gesundheit des Menschen oder zum Schutz der Umwelt erforderlich ist, dem Arbeitgeber die Anwendung von Verfahren untersagen, bei denen die in Anhang V Nr. 3.1 Abs. 1 genannten Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse den dort festgesetzten Grenzwert überschreiten.
Satz 1 gilt nicht, wenn die genannten Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse zum Zwecke der Forschung hergestellt oder verwendet werden oder zum Zwecke der Prüfung ihrer Eigenschaften oder als Vergleichssubstanz für analytische Untersuchungen verwendet werden.
b) Folgender Absatz 11 wird angefügt: " wie angefügt"
"(11) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr Sicherheitsdatenblätter nach § 14 vorgelegt werden."
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall zulassen, daß die Vorschriften der §§ 6 und 7 und 9 Abs. 1 bis 6 auf das Inverkehrbringen von Stoffen oder Zubereitungen ganz oder teilweise nicht angewendet werden, ...
23. § 48 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 48 Chemikaliengesetz - Kennzeichnung und Verpackung
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 5c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. | " § 48 Chemikaliengesetz - Kennzeichnung und Verpackung
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 ein dort genanntes Erzeugnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet, 2. entgegen § 14 Abs. 1 oder 2 ein Sicherheitsdatenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 3. entgegen § 14 Abs. 3 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt." |
24. In § 49 Abs. 2 Nr. 1: entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V Nr. 2.4.2.3 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3, oder Nr. 3.2 Abs. 1, 2 oder 4 oder Nr. 5.2 Abs. 1 Satz 2 oder Nr. 5.2.2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder Nr. 6.3.2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder
25. § 50 Abs. 1 Nr. 10 wird aufgehoben.
10. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V Nr. 3.3 die dort genannten Schutzmaßnahmen nicht beachtet,
§ 53 ISO- und DlN-Normen
ISO- und DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig niedergelegt.
27. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1, 3, 5 bis 9 und 11 bis 20 werden aufgehoben.
(1) Anhang IV Nr. 1 Abs. 1, § 15a Abs. 1 und § 37 Abs. 2 Nr. 4 gelten bis zum 31. Dezember 1993 nicht für die Herstellung und bis zum 31. Dezember 1994 nicht für das Verwenden folgender chrysotilhaltiger Zubereitungen und Erzeugnisse einschließlich der zu ihrer Herstellung benötigten asbesthaltigen Rohstoffe:
(3) Abweichend von Anhang IV Nr. 13.1 Abs. 2 dürfen die dort genannten Erzeugnisse, die bis zum 1. April 1992 in den Verkehr gebracht worden sind, weiter verwendet werden.
(5) Die Verbote für die in Anhang IV Nr. 17.1 Abs. 1 Nr. 7 bis 16 und Abs. 2 genannten Ausgangsstoffe und Zubereitungen gelten nicht bis zum 31. Dezember 1995. Die Verbote in Anhang IV Nr. 17.2 Abs. 1 gelten nicht bis zum 30. Juni 1994. Die Verbote in Anhang IV Nr. 17.3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe f bis l gelten nicht bis zum 30. Juni 1995.
(6) Das Verbot in Anhang IV Nr. 18 Abs. 1 gilt für Monomethyltetrachlordiphenylmethan (Ugilec 141) sowie die diesen Stoff enthaltenden Zubereitungen und Erzeugnisse bis zum 18. Juni 1994 nicht. Abweichend von Satz 1 gilt dieses Verbot für Monomethyltetrachlordiphenylmethan (Ugilec 141 ) bis zum 31. Dezember 1996 nicht für Anlagen, die sich am 18. Juni 1994 bereits im Betrieb befanden.
(7) Wer gefährliche Stoffe oder Zubereitungen in den Verkehr bringt oder verwendet, darf diese vom l. November 1993 nach den Vorschriften der Verordnung zur Novellierung der Gefahrstoffverordnung, zur Aufhebung der Gefährlichkeitsmerkmaleverordnung und zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I, S. 1782) kennzeichnen. Vor dem l. November 1993 in den Verkehr gebrachte gefährliche Stoffe und Zubereitungen dürfen noch bis zum 30. April 1994 nach den bis 31. Oktober 1993 geltenden Vorschriften gekennzeichnet sein. Wer gefährliche Stoffe oder Zubereitungen in den Verkehr bringt oder verwendet, für die bis zum 31. Oktober 1993 eine Kennzeichnungspflicht nicht bestand, muß diese spätestens vom 1. Mai 1994 an kennzeichnen.
(8) Das Sicherheitsdatenblatt nach § 14 muß spätestens vom 1. Mai 1994 an mitgeliefert werden.
(9) Eine außerbetriebliche Meßstelle, die nach den bisher geltenden Vorschriften in ein vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgemachtes Verzeichnis aufgenommen worden ist und einem Erfahrungsaustauschkreis angehört, gilt bis zum 31. Dezember 1996 als anerkannte Meßstelle nach § 18 Abs. 2.
(11) Die §§ 5, 6, 9 und 10 gelten bis zum 30. April 1997 nicht für bewegliche Gasbehälter, die Butan, Propan oder Flüssiggas enthalten.
(12) Abweichend von § 15d Abs. 4 Satz 2 darf Ethylenoxid bis zum 31. Dezember 1994 auch in Begasungsanlagen verwendet werden, die nicht vollautomatisch arbeiten.
(13) Anhang IV Nr. 11 Abs. 1 gilt bis zum l. Januar 1996 nicht für Tetrachlormethan in Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die in fester Form im gewerblichen Bereich verwendet werden.
(14) § 15e in Verbindung mit Anhang V Nr. 6 tritt 6 Monate nach dem l. November 1993 in Kraft.
Abweichend von Anhang V Nr. 6.3.2 Abs. 5 darf, wer bisher Schädlingsbekämpfung durchgeführt hat, seine Tätigkeit bis zum Ablauf von 2 Jahren nach dem 1. November 1993 weiter ausüben.
(15) Für Betriebe, die bis zum 30. Oktober 1993 regelmäßig Arbeiten nach § 39 Abs. l ausgeführt haben, ist die Zulassung innerhalb von 6 Monaten nach dem 30. Oktober 1993 zu beantragen.
Bis zur Entscheidung über den Antrag gelten sie als zugelassen.
(16) Gesundheitsschädliche Stoffe und Zubereitungen dürfen bis zum 31. Juli 1995 noch mit der bisherigen Gefahrenbezeichnung "mindergiftig" gekennzeichnet werden.
Stoffe und Zubereitungen, die vor diesem Zeitpunkt mit der Gefahrenbezeichnung "mindergiftig" gekennzeichnet worden sind, dürfen weiterhin mit dieser Kennzeichnung in den Verkehr gebracht werden, sofern die Kennzeichnung nicht aus einem anderen Grund geändert oder erneuert werden muß.
(17) Stoffe und Zubereitungen nach § 13 Abs. 6, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits mit Warnhinweisen versehen sind, die den in § 13 Abs. 6 Nr. 2 vorgeschriebenen Warnhinweisen vergleichbar sind, oder deren Art und Weise der Kennzeichnung zwar nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, aber eine vergleichbare Unterrichtung des Verbrauchers gewährleistet, dürfen noch bis zum 1. Dezember 1994 mit einer derartigen Kennzeichnung in den Verkehr gebracht werden.
(18) Abweichend von § 12 Abs. 5 Satz 1 Nr.3 dürfen Aerosolpackungen bis zum 30. November 1996 noch nach den bis zum 19. Juni 1996 geltenden Vorschriften gekennzeichnet werden.
Vor dem 1. Dezember 1996 in den Verkehr gebrachte Aerosolpackungen dürfen noch bis zum 1. Februar 1997 nach den bis zum zum 19. Juni 1996 geltenden Vorschriften gekennzeichnet sein.
(19) Wer gefährliche Stoffe oder Zubereitungen in Rohrleitungen transportiert, muß diese spätestens 6 Monate nach Inkrafttreten dieser Vorschrift entsprechend § 23 Abs. 1a kennzeichnen.
(20) Abweichend von Anhang III Nr. 7, 10, 14 und 15 dürfen die dort genannten Verpackungen bis zum 31. August 1996 noch nach den bis zum 19. Juni 1996 geltenden Vorschriften gekennzeichnet werden.
Vor dem 1. September 1996 in den Verkehr gebrachte Verpackungen dürfen noch bis zum 1. November 1996 nach den bis zum 19. Juni 1996 geltenden Vorschriften gekennzeichnet sein.
b) Die bisherigen Absätze 2, 4, 10 und 21 werden Absätze 1 bis 4.
c) Im neuen Absatz 3 wird die Angabe "1. Januar 2000" durch die Angabe "31. Dezember 2000" ersetzt.
28. Anhang I wird wie folgt gefasst: " wie eingefügt"
29. Die Anhänge II und III werden aufgehoben.
30. In Anhang IV Nr. 1 wird in Abs. 2 folgende Nr. 7 angefügt: "wie eingfügt"
31. In Anhang IV Nr. 21 Abs. 1: Hexachlorethan darf zur Herstellung oder Verarbeitung von Nichteisenmetallen nicht hergestellt oder verwendet werden.
Artikel 2
Änderungen anderer Verordnungen
1. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751), die zuletzt durch Artikel 3 Nr. 7 der Verordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1782, 2049) geändert worden ist, wird das Wort "fruchtschädigenden" durch das Wort "fortpflanzungsgefährdenden" ersetzt.
2. § 14 Abs. 5 der Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), die zuletzt durch § 36 des Gesetzes vom 1. Juli 1998 (BGBl. I S. 1752) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"(5) Arzneimittel mit gefährlichen physikalischen Eigenschaften, die keine Fertigarzneimittel sind, sind in entsprechender Anwendung der Gefahrstoffverordnung mit einem Gefahrensymbol, der Gefahrenbezeichnung, den Hinweisen auf die besonderen Gefahren und den Sicherheitsratschlägen zu kennzeichnen."
3. Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. I 1998 S. 5), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. November 1998 (BGBl. I S. 3492), wird wie folgt geändert:
a) In der Anlage 1 Nr. 5 Spalte 3 wird die Angabe " § 4a oder § 4b" gestrichen.
b) In der Anlage 9 werden die Nummern 2 und 3 angefügt
4. In § 6 Abs. 3 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 269) wird die Angabe "Anhang I Nr. 1.2 bis 1.4" gestrichen.
5. Die Emissionserklärungsverordnung vom 12. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2213), Neufassung 2004 geändert durch Artikel 3 Nr. 4 der Verordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1782, 2049), wird wie folgt geändert:
a) In § 4 Abs. 3 Satz 1: Die zuständige Behörde legt bis sechs zwölf Monate vor Ablauf eines Erklärungszeitraumes fest, welche Formulare für die Abgabe der Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2 und nach § 5 zu verwenden sind.
b) In § 5 Satz 1: Der Betreiber hat die Emissionserklärung alle zwei vier Jahre nach den Anforderungen dieser Verordnung zu ergänzen.
c) Die Erläuterungen zu den Anhängen 1 und 2 werden wie folgt geändert:
aa) In dem Abschnitt "Zu Position Gehandhabte Stoffe" wird Satz 3 gestrichen:
Die gehandhabten Stoffe sind für jede Betriebseinheit getrennt anzugeben.
bb) In dem Abschnitt "Zu Positionen Emissionsverursachende Betriebsvorgänge und Emissionen" wird Satz 4 wie folgt gefasst:
Der Abgasstrom und die Massenkonzentration sind feucht trocken für den Normzustand (273 K, 1013 hPa) unter Angabe des Feuchtegehaltes anzugeben.
cc) Die Fußnote 1 ist wie folgt zu fassen: "1) Es gelten die Begriffsbestimmungen des § 4 der Gefahrstoffverordnung."
6. Die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1151), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3956), wird wie folgt geändert:
a) In § 3 Abs. 4 Satz 3 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a eingefügt: "in 2003 geändert"
b) Im Anhang werden in Abschnitt 5 Spalte 2 Nr. 2 Satz 1:
2. Stoffe oder Zubereitungen nach Spalte 1, die
- mit dem R-Satz R 65 nach den Kriterien der Richtlinie 98/98/EG vom 15. Dezember 1998 (ABl. EG L 355 S. 1) zu kennzeichnen sind,
- ...
c) Im Anhang wird in Abschnitt 20
aa) in der Spalte 1 der Satz 2 gestrichen: Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit veröffentlicht diese Stoffe im Bundesanzeiger;
bb) in der Spalte 2 die Nummer 2 wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2.Stoffe und Zubereitungen, die Stoffe nach Spalte 1 enthalten, und die in der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung nach § 4a Abs.1 der Gefahrstoffverordnung für die Einstufung als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend für diese Stoffe festgelegten Konzentrationsgrenzen erreichen oder überschreiten oder, wenn dort keine stoffspezifischen Werte festgelegt wurden, die in Anhang II Nr. 1.5.6 der Gefahrstoffverordnung festgelegten Werte erreichen oder überschreiten, dürfen nicht anden privaten Endverbraucher abgegeben werden. | "2. Stoffe und Zubereitungen, die Stoffe nach Spalte 1 enthalten, die die Konzentrationsgrenzen, wie sie in Spalte 2 der Nummern 29 bis 31 des Anhangs I der in Spalte 1 genannten Richtlinie festgelegt sind, erreichen oder überschreiten,". |
7. Die Chemikalien-Straf- und Bußgeldverordnung vom 25. April 1996 (BGBl. I S. 662) wird wie folgt geändert:
a) § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| b) sich die Zusammensetzung der betreffenden Zubereitung in einem solchen Maße geändert hat, daß auch eine Änderung ihrer Kennzeichnung nach § 13 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, des Chemikaliengesetzes, jeweils in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Nr. 3 bis 5, Abs. 8, § 12 Abs. 2, 6 bis 8 oder § 13 Abs. 6 Satz 1 der Gefahrstoffverordnung, erforderlich ist, | "b) sich die Zusammensetzung der betreffenden Zubereitung in einem solchen Maße geändert hat, dass auch eine Änderung ihrer Kennzeichnung nach § 13 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, des Chemikaliengesetzes, jeweils in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 oder § 7 Abs. 1 oder 2 der Gefahrstoffverordnung erforderlich ist,". |
bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 5. entgegen Artikel 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, des Chemikaliengesetzes, jeweils in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 bis 4, § 7 Abs. 1 bis 4, §§ 8, 9, 10 Abs. 1 oder 3, § 12 oder § 13 Abs. 1 bis 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 bis 9 oder 10 der Gefahrstoffverordnung, eine zur Ausfuhr bestimmte gefährliche Chemikalie nicht oder nicht in der vorgesehenen Weise verpackt oder kennzeichnet. | "5. entgegen Artikel 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, des Chemikaliengesetzes, jeweils in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6, § 7 Abs. 1 oder 2 oder § 10 Abs. 1 oder 3 der Gefahrstoffverordnung, eine zur Ausfuhr bestimmte gefährliche Chemikalie nicht oder nicht in der vorgesehenen Weise verpackt oder kennzeichnet." |
b) § 5 Nr. 5 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| eine Änderung der vorläufigen Kennzeichnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 oder 3, § 12 Abs. 1 oder § 13 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung oder | "c) eine Änderung der vorläufigen Kennzeichnung nach Maßgabe der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 196 S. 1) in der jeweils geltenden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung oder". |
8. Die Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379) wird wie folgt geändert:
a) § 3 Abs. 6 Nr. 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
2. Pflanzenschutzmittel im Sinne des § 2 Nr. 9 des Pflanzenschutzgesetzes, die
| "2. Pflanzenschutzmittel im Sinne des § 2 Nr. 9 des Pflanzenschutzgesetzes, die
a) als sehr giftig, giftig, ätzend, Brand fördernd oder hoch entzündlich nach der Gefahrstoffverordnung oder b) als gesundheitsschädlich und mit dem R-Satz R 40, R 62 oder R 63 nach der Gefahrstoffverordnung gekennzeichnet sind, |
| 3. Zubereitungen von Diphenylmethan-4,4-diisocyanat (MDI), soweit diese als gesundheitsschädlich (Xn) nach Anhang I Nr. 2 und mit dem R-Satz R42 nach Anhang I Nr. 3 der Gefahrstoffverordnung zu kennzeichnen sind und in Druckgaspackungen in Verkehr gebracht werden. | 3. Zubereitungen von Diphenylmethan-4,4'-diiso-cyanat (MDI), soweit diese als gesundheitsschädlich und mit dem R-Satz R 42 nach der Gefahrstoffverordnung zu kennzeichnen sind und in Druckgaspackungen in Verkehr gebracht werden." |
9. Die Biostoffverordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50) wird wie folgt geändert:
a) In § 13 Abs. 1 Satz 1: Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde spätestens 30 Tage vor Aufnahme der Tätigkeiten die erstmalige Durchführung von gezielten Tätigkeiten mit einem biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 2, 3 oder 4 anzuzeigen.
b) § 14 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers für Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten eine Ausnahme von der Pflicht zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung für gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 oder für nicht gezielte Tätigkeiten mit vergleichbarer Gefährdung erteilen. | "(2) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers für Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten eine Ausnahme von der Pflicht zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung erteilen. Satz 1 gilt nicht für gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 oder 4 sowie für nicht gezielte Tätigkeiten mit vergleichbarer Gefährdung." |
c) In § 15 Abs. 1 Satz 3: Der untersuchende Arzt kann bei gesundheitlichen Bedenken arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen in kürzeren Zeitabständen
anordnen festsetzen.
d) In Anhang IV Spalte 1 Buchstabe b) wird das Wort "Medizinprodukteherstellung" durch die Wörter "Medizinprodukte- und Arzneimittelherstellung" ersetzt.
Artikel 3
Neufassung der Gefahrstoffverordnung
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann den Wortlaut der Gefahrstoffverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des dritten auf die Verkündung (29.10.1999) folgenden Kalendermonats in Kraft.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. Richtlinie 96/54/EG der Kommission vom 30. Juli 1996 zur zweiundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 248 S.1),
2. Richtlinie 96/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. September 1996 zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 236 S. 35),
3. Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (ABl. EG Nr. L 243 S. 31) - nur teilweise -,
4. Richtlinie 96/65/EG der Kommission vom 11. Oktober 1996 zur vierten Anpassung der Richtlinie 88/379/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen an den technischen Fortschritt und zur Änderung der Richtlinie 91/442/EWG über gefährliche Zubereitungen, deren Verpackung mit kindergesicherten Verschlüssen versehen sein müssen (ABl. EG Nr. L 265 S. 15),
5. Richtlinie 96/94/EG der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Festlegung einer zweiten Liste von Richtgrenzwerten in Anwendung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 338 S. 86),
6. Richtlinie 97/69/EG der Kommission vom 5. Dezember 1997 zur dreiundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 343 S. 19),
7. Richtlinie 97/42/EG des Rates vom 27. Juni 1997 zur ersten Änderung der Richtlinie 90/394/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 179 S. 4),
8. Richtlinie 98/73/EG der Kommission vom 18. September 1998 zur vierundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 305 S. 1),
9. Richtlinie 98/98/EG der Kommission vom 15. Dezember 1998 zur fünfundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 355 S. 1),
10. Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Stoffe bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 131 S. 11) - teilweise
ENDE