Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und der Baustellenverordnung
Vom 17. Dezember 2025
(BGBl. I vom 19.12.2025 Nr. 337 EU-RA, ber. Nr 44)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Die Bundesregierung verordnet aufgrund
Artikel 1
Änderung der Gefahrstoffverordnung EU
Die Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 384) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 3 durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 3 Gefahrenklassen | " § 3 (aufgehoben)". |
2. ber. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
| alt | neu |
| 1. gefährliche Stoffe und Gemische nach § 3, | "1. gefährliche Stoffe und Gemische nach § 3a des Chemikaliengesetzes,". |
bb) Nummer 1a
1a. Stoffe oder Gemische, die über die Gefahrenklasse gewässergefährdend nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008 S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/692 (ABl. L 129 vom 03.05.2022 S. 1) geändert worden ist, hinaus umweltgefährlich sind, indem sie selbst oder deren Umwandlungsprodukte sonst geeignet sind, die Beschaffenheit des Naturhaushaltes, von Wasser, Boden oder Luft, Klima, Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen derart zu verändern, dass dadurch sofort oder später Gefahren für die Umwelt herbeigeführt werden können,
wird gestrichen.
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Gefährlich im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, Gemische und bestimmte Erzeugnisse, die den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 dargelegten Kriterien entsprechen."
§ 3 Gefahrenklassen(1) Gefährlich im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, Gemische und bestimmte Erzeugnisse, die den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 dargelegten Kriterien entsprechen.
(2) Die folgenden Gefahrenklassen geben die Art der Gefährdung wieder und werden unter Angabe der Nummerierung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgelistet:
Nummerierung nach Anhang I der
Verordnung (EG) Nr. 1272/20081. Physikalische Gefahren 2 a) Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff 2.1 b) Entzündbare Gase 2.2 c) Aerosole 2.3 d) Oxidierende Gase 2.4 e) Gase unter Druck 2.5 f) Entzündbare Flüssigkeiten 2.6 g) Entzündbare Feststoffe 2.7 h) Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische 2.8 i) Pyrophore Flüssigkeiten 2.9 j) Pyrophore Feststoffe 2.10 k) Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische 2.11 l) Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln 2.12 m) Oxidierende Flüssigkeiten 2.13 n) Oxidierende Feststoffe 2.14 o) Organische Peroxide 2.15 p) Korrosiv gegenüber Metallen 2.16 q) Desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische 2.17
2. Gesundheitsgefahren 3 a) Akute Toxizität (oral, dermal und inhalativ) 3.1 b) Ätzwirkung auf die Haut/Hautreizung 3.2 c) Schwere Augenschädigung/Augenreizung 3.3 d) Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut 3.4 e) Keimzellmutagenität 3.5 f) Karzinogenität 3.6 g) Reproduktionstoxizität 3.7 h) Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (STOT SE) 3.8 i) Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (STOT RE) 3.9 j) Aspirationsgefahr 3.10 3. Umweltgefahren 4 Gewässergefährdend (akut und chronisch) 4.1 4. Weitere Gefahren 5 Die Ozonschicht schädigend 5.1
wird gestrichen.
4. In § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe "nach § 3" gestrichen.
5. In § 11 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "in § 17 Absatz 1 genannten Ausnahmen von Beschränkungen und die" gestrichen.
6. § 11a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe "oder § 17 Absatz 1" gestrichen.
bb) In Satz 4 wird die Angabe", § 17 Absatz 1" gestrichen.
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt:
"(4a) Betriebe bedürfen einer Genehmigung durch die zuständige Behörde, wenn Abbrucharbeiten im Bereich niedrigen Risikos oder im Bereich mittleren Risikos durchgeführt werden sollen. Die Zulassung nach Absatz 3 für Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos schließt die Genehmigung nach Satz 1 ein."
7. § 15c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe "Biozid-Produkte verwendet werden sollen," durch die Angabe "folgende Biozid-Produkte verwendet werden sollen:" ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird vor der Angabe "die eingestuft sind" die Angabe "Schädlingsbekämpfungsmittel der Hauptgruppe 3 nach Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012," eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe "Biozid-Produkten" die Angabe "der Hauptgruppe 3 nach Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012" eingefügt.
bb) In Nummer 2 wird nach der Angabe "Biozid-Produkten" die Angabe "der Hauptgruppe 3 nach Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012" eingefügt.
8. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1
(1) Für am 1. Dezember 2010 bestehende Anlagen gelten die Beschränkungen nach Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 bis zum 1. Juli 2025 nicht für das Verwenden chrysotilhaltiger Diaphragmen für die Chloralkalielektrolyse oder für das Verwenden von Chrysotil, das ausschließlich zur Wartung dieser Diaphragmen eingesetzt wird, wenn
- keine asbestfreien Ersatzstoffe, Gemische oder Erzeugnisse auf dem Markt angeboten werden oder
- die Verwendung der asbestfreien Ersatzstoffe, Gemische oder Erzeugnisse zu einer unzumutbaren Härte führen würde
und die Konzentration der Asbestfasern in der Luft am Arbeitsplatz unterhalb von 1.000 Fasern je Kubikmeter liegt. Betreiber von Anlagen, die von der Regelung nach Satz 1 Gebrauch machen, übermitteln der Bundesstelle für Chemikalien bis zum 31. Januar eines jeden Kalenderjahres einen Bericht, aus dem die Menge an Chrysotil hervorgeht, die in Diaphragmen, die unter diese Ausnahmeregelung fallen, im Vorjahr verwendet wurde. Die Ergebnisse der Arbeitsplatzmessungen sind in den Bericht aufzunehmen. Die Bundesstelle für Chemikalien übermittelt der Europäischen Kommission eine Kopie des Berichts.
wird gestrichen.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "(2)" gestrichen.
9. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird die Angabe " § 6 Absatz 9" durch die Angabe " § 6 Absatz 11" ersetzt.
b) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
"(6) Die zuständige Behörde veröffentlicht eine Liste der Betriebe mit Zulassung nach § 11a Absatz 3 oder mit Genehmigung nach § 11a Absatz 4a oder lässt diese in einer von einer zentralen Stelle geführten Liste veröffentlichen."
10. § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
| alt | neu |
| b) für jeden Stoff, für den ein Arbeitsplatzgrenzwert oder ein biologischer Grenzwert in Rechtsakten der Europäischen Union festgelegt worden ist, unter Berücksichtigung dieses Grenzwerts ein nationaler Grenzwert vorzuschlagen ist; dabei sind die entsprechenden Bestimmungen der folgenden Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen: aa) Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 131 vom 05.05.1998 S. 11), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 241) geändert worden ist, einschließlich der Richtlinien über Arbeitsplatzgrenzwerte, die nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 98/24/EG erlassen wurden, bb) Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (kodifizierte Fassung) (ABl. L 158 vom 30.04.2004 S. 50), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/431 (ABl. L 088 vom 16.03.2022 S. 1) geändert worden ist, sowie cc) Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (ABl. L 330 vom 16.12.2009 S. 28), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 241) geändert worden ist. | "b) für jeden Stoff, für den ein Arbeitsplatzgrenzwert oder ein biologischer Grenzwert in Rechtsakten der Europäischen Union festgelegt worden ist, unter Berücksichtigung dieses Grenzwerts ein nationaler Grenzwert vorzuschlagen ist; dabei sind die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinien 98/24/EG, 2004/37/EG und 2009/148/EG zu berücksichtigen." |
11. Nach § 21 Nummer 3b wird die folgende Nummer 3c eingefügt:
"3c. entgegen § 11a Absatz 4a Satz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 3.5 Absatz 2a eine Genehmigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beantragt,".
12. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 17d wird die folgende Nummer 17e eingefügt:
"17e. entgegen § 11a Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 3.3 Absatz 2 Satz 1 einen Schutzanzug nicht oder nicht richtig zur Verfügung stellt,".
b) Die bisherigen Nummern 17e und 17f werden zu den Nummern 17f und 17g.
13. Nach § 25 Absatz 8 wird der folgende Absatz 9 eingefügt:
"(9) Bei Abbrucharbeiten mit Asbest im Bereich niedrigen und mittleren Risikos ist eine Genehmigung nach § 11a Absatz 4a bis zum Ablauf des 19. Dezember 2026 nachzuweisen."
14. Anhang I wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3.2 Satz 2 wird die Angabe " § 2 Absatz 4b" durch die Angabe " § 2 Absatz 4c" ersetzt.
b) Nummer 3.5 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe "anzugeben" die Angabe "beziehungsweise vorzulegen" eingefügt.
bbb) Nach Nummer 5 werden die folgenden Nummern 5a und 5b eingefügt:
"5a. Vor- und Nachname der voraussichtlich eingesetzten Beschäftigten,
5b. einen Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anhang I Nummer 3.6 der voraussichtlich eingesetzten Beschäftigten und einen Nachweis über deren letzte arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 3 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge,".
bb) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Die Genehmigung nach § 11a Absatz 4a wird aufgrund einer unternehmensbezogenen Anzeige nach Absatz 2 erteilt, wenn der Arbeitgeber dies im Rahmen der Anzeige anfordert und nachgewiesen hat, dass
Die Genehmigung gilt nach Ablauf einer Frist von vier Wochen nach Eingang der unternehmensbezogenen Anzeige nach Absatz 2 als erteilt, sofern die Behörde in dieser Zeit keine Einwände erhebt. Die Genehmigung wird für einen Zeitraum von sechs Jahren erteilt. Sie kann mit Auflagen sowie mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Auflagen können nachträglich angeordnet werden. Sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr erfüllt sind. In begründeten Fällen kann eine kürzere Befristung als sechs Jahre festgelegt werden."
c) In Nummer 3.6 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe "umfasst" die Angabe "auch" eingefügt.
d) In Nummer 5.3 Absatz 9, Nummer 5.4.2.1 Absatz 1, Nummer 5.5.1 Satz 2 wird jeweils die Angabe "Zubereitungen" durch die Angabe "Gemische" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Baustellenverordnung
Die Baustellenverordnung vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl. 2023 I Nr. 1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Anhang II Nummer 2 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
| alt | neu |
| b) Stoffen oder Gemischen im Sinne der Gefahrstoffverordnung, die eingestuft sind als aa) akut toxisch Kategorie 1 oder 2, bb) krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch jeweils Kategorie 1A oder 1B, cc) entzündbare Flüssigkeit Kategorie 1 oder 2, dd) explosiv oder ee) Erzeugnis mit Explosivstoff, | "b) Stoffen und Gemischen, die den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 dargelegten Kriterien entsprechen für aa) Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff, bb) Entzündbare Flüssigkeiten oder Akute Toxizität (jeweils Kategorie 1 oder 2) oder cc) Keimzellmutagenität, Karzinogenität oder Reproduktionstoxizität (jeweils Kategorie 1A oder 1B)," |
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (20.12.2025) in Kraft.
EU) Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2668 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2009/148/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (ABl. L, 2023/2668, 30.11.2023; 2024/90312, 27.5.2024).
Berichtigung der Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und der Baustellenverordnung
Vom 20. Februar 2026
(BGBl. I vom 25.02.2026 Nr. 44)
Die Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und der Baustellenverordnung vom 17. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 337) wird wie folgt berichtigt: Artikel 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
| alt | neu |
| 2. § 2 Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
"1. gefährliche Stoffe und Gemische nach § 3a des Chemikaliengesetzes,". | "2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: "1. gefährliche Stoffe und Gemische nach § 3a des Chemikaliengesetzes,". bb) Nummer 1a wird gestrichen. b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt: "(1a) Gefährlich im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, Gemische und bestimmte Erzeugnisse, die den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 dargelegten Kriterien entsprechen. |
ID: 253151
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