Änderungstext

Bekanntmachung der Änderungen des Vertrags nach § 11 des Transplantationsgesetzes

Vom 6. April 2017s
(BAnz AT 04.05.2017 B2)



Die Vertragsparteien nach § 11 des Transplantationsgesetzes (TPG) vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2304), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2015/566 und (EU) 2015/565 zur Einfuhr und zur Kodierung menschlicher Gewebe und Gewebezubereitungen vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2623) geändert worden ist, haben die Anlage zu § 7 Absatz 5 des Vertrags nach § 11 TPG (Bekanntmachung der Änderung des Vertrags nach § 12 Absatz 3 des Transplantationsgesetzes vom 15. Februar 2016, BAnz AT vom 18.02.2016 B2, AT 26.02.2016 B3) für die Jahre 2017 bis 2019 geändert. Die Änderung ist mit Bescheid des Bundesministeriums für Gesundheit vom 3. April 2017 (Az. 312 - 4090 - 11/1) gemäß § 11 Absatz 3 Satz 1 und 2 TPG genehmigt worden. Die Vertragsänderungen werden nachfolgend gemäß § 11 Absatz 3 Satz 1 TPG bekannt gemacht.

Siehe Anlage 5

Alt

Vereinbarung zur Tätigkeit und Finanzierung von Transplantationsbeauftragten

zwischen

der Deutschen Stiftung Organtransplantation, Frankfurt am Main

- im Folgenden DSO genannt - und

der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Berlin

- im Folgenden DKG genannt - und

der Bundesärztekammer, Berlin

- im Folgenden BÄK genannt - sowie

dem GKV-Spitzenverband, Berlin

- im Folgenden GKV-Spitzenverband genannt -

im Einvernehmen mit

dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln

- im Folgenden PKV genannt -

§ 1 Zweck der Vereinbarung

Für die Bestellung von Transplantationsbeauftragten erhalten Entnahmekrankenhäuser nach § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 TPG einen angemessenen pauschalen Zuschlag. Die Höhe der pauschalen Zuschläge, die Abrechnungsbestimmungen zur Auskehrung dieser Beträge auf die Entnahmekrankenhäuser sowie die durch die Entnahmekrankenhäuser zu erhebenden Angaben über die Tätigkeiten der Transplantationsbeauftragten gemäß § 5 Absatz 2 des Vertrags nach § 11 Absatz 2 TPG werden in der folgenden Vereinbarung geregelt.

Finanzierungsgrundsätze

§ 2 Höhe der Gesamtbeträge

(1) Für das Jahr 2014 steht zur Finanzierung von Transplantationsbeauftragten gemäß Nummer 4 der Anlage 4 des Vertrags nach § 11 Absatz 2 TPG für das Jahr 2014 (DSO-Budget 2014) ein Gesamtbetrag von 12.000 000,00 Euro zur Verfügung. Für die Jahre 2015 und 2016 steht zur Finanzierung von Transplantationsbeauftragten ein Gesamtbetrag von jeweils 18.000 000,00 Euro zur Verfügung.

(2) Die Aufwandserstattung für Transplantationsbeauftragte besteht aus einem einheitlichen Sockelbetrag und einer volumenabhängigen Komponente. Für den Sockelbetrag stehen für das Jahr 2014 gemäß dem DSO-Budget 2014 4.800 000,00 Euro (40 Prozent des Gesamtbetrages) und für die volumenabhängige Komponente 7.200 000,00 Euro (60 Prozent des Gesamtbetrags) zur Verfügung. Für die Jahre 2015 und 2016 stehen unter entsprechender Anwendung der voranstehenden Prozentsätze für den Sockelbetrag jeweils 7.200 000,00 Euro und für die volumenabhängige Komponente jeweils 10.800 000,00 Euro zur Verfügung.

§ 3 Berechnung der Aufwandserstattungen

(1) Der einheitliche Sockelbetrag wird zu gleichen Teilen auf alle abrechnungsberechtigten Krankenhäuser umgelegt. Abrechnungsberechtigt sind alle im jeweiligen Abrechnungsjahr nach § 9a Absatz 1 TPG behördlich benannten Entnahmekrankenhäuser (abrechnungsberechtigtes Krankenhaus), sofern diese nicht nach § 9b Absatz 3 Satz 4 TPG von der verpflichtenden Bestellung eines Transplantationsbeauftragten freigestellt sind. Sofern die landesrechtlichen Voraussetzungen zur Benennung von Entnahmekrankenhäusern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung noch nicht abschließend vorliegen, sind in denn entsprechenden Bundesland alle zugelassenen Krankenhäuser abrechnungsberechtigt, die nach ihrer räumlichen und personellen Ausstattung entsprechend § 9a Absatz 1 TPG in der Lage sind, Organentnahmen zu ermöglichen. Dies ist gegenüber der DSO in geeigneter Weise nachzuweisen. Das Vorliegen einer behördlichen Benennung nach § 9a Absatz 1 TPG als Entnahmekrankenhaus ist in diesem Fall keine Abrechnungsvoraussetzung.

(2) Die DSO schreibt die ihr bekannten Entnahmekrankenhäuser an und informiert sie über das jährlich maßgebliche Verfahren zur Berechnung und Ausschüttung der Aufwandserstattungen. Ergänzend informiert die DKG die Krankenhäuser über ihre Mitgliedsverbände.

(3) Die Berechnung der volumenabhängigen Komponente erfolgt auf Basis der in Anlage 1 der Richtlinie der Bundesärztekammer gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 TPG zur ärztlichen Beurteilung nach § 9a Absatz 2 Nummer 1 TPG (bis zum 31. Juli 2012 § 11 Absatz 4 Satz 2 TPG) in der jeweils gültigen Fassung aufgeführten Erkrankungen ICD-Kodes). Abrechnungsberechtigt sind alle Krankenhäuser gemäß Absatz 1. Eine Liste dieser ICD-Kodes wird durch die DSO auf der Internetseite der DSO zum Abruf bereitgestellt. Berechnungsgrundlage ist die nach diesen ICD-Kodes ("Möglicherweise zum Hirntod führende akute schwere Erkrankungen oder Schäden des Gehirns") ermittelte Anzahl der verstorbenen Fälle in den Krankenhäusern nach Absatz 1. Zur Ermittlung der Anzahl der Fälle durch das Krankenhaus werden die Daten im Datenformat der Vereinbarung nach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes des dem jeweiligen Abrechnungsjahr vorangehenden Jahres herangezogen. Die abrechnungsberechtigten Krankenhäuser übermitteln der DSO mittels eines standardisierten Formulars bis zum 31. März des Abrechnungsjahres die Anzahl der ermittelten Fälle des vorangehenden Jahres. Für das Abrechnungsjahr 2014 erfolgt davon abweichend die Übermittlung dieser Angaben an die DSO bis spätestens 30. November 2014. Die DSO stellt den abrechnungsberechtigten Krankenhäusern in Abstimmung mit den Auftraggebern jeweils das entsprechende Formular zur Verfügung.

(4) Die Berechnung der volumenabhängigen Komponente für das einzelne Krankenhaus erfolgt durch die DSO indem der Gesamtbetrag der volumenabhängigen Komponente durch die Gesamtanzahl der nach Absatz 3 gemeldeten Fälle geteilt und mit der hausindividuellen Anzahl der gemeldeten Fälle multipliziert wird. Das Ergebnis ist kaufmännisch auf zwei Stellen hinter dem Komma zu runden.

§ 4 Auszahlung der Aufwandserstattungen

(1) Die Auszahlung der Aufwandserstattungen erfolgt aus den nach den jährlichen Vereinbarungen zum DSO-Budget (Anlage 4 des Vertrags nach § 11 Absatz 2 TPG) zur Verfügung gestellten Mitteln durch die DSO an die jeweils abrechnungsberechtigten Krankenhäuser. Die Auszahlung der Aufwandserstattungen ab 2015 erfolgt in vier Teilbeträgen (zum 30. April, 31. Juli und 31. Oktober des Abrechnungsjahres sowie zum 31. Januar des Folgejahres). Dabei erfolgt die Auszahlung in Höhe des der DSO im jeweiligen Quartal tatsächlich erstatteten Gesamtbetrages aus der je transplantiertem Organ zu erstatteten Transplantationsbeauftragtenpauschale gemäß der jährlichen Vereinbarungen zum DSO-Budget (Anlage 4 des Vertrags nach § 11 Absatz 2 TPG), maximal bis zu einem Viertel des für das Abrechnungsjahr vereinbarten Gesamtbetrages nach § 2 Absatz 1. Etwaige Über- oder Unterschreitungen des Gesamtbetrages nach § 2 werden im Rahmen der letzten Auszahlung zum 31. Januar des Folgejahres zu 100 Prozent an die abrechnungsberechtigten Krankenhäuser ausgeglichen. Die Auszahlung ist daran geknüpft, dass die vollständigen Angaben nach § 3 Absatz 3 (bis zum 31. März des Abrechnungsjahres) und § 5 (bis zum 31. März des Folgejahres) fristgerecht an die DSO übermittelt wurden.

(2) Für das Jahr 2014 erfolgt bis zum 31. Dezember 2014 die Auszahlung an die abrechnungsberechtigten Krankenhäuser, die die vollständigen Angaben nach § 3 Absatz 3 und § 5 fristgerecht bis zum 30. November 2014 an die DSO übermittelt haben. Die Auszahlung erfolgt in Höhe der bis zu diesem Zeitpunkt durch die DSO über die je transplantiertem Organ zu erstattende Transplantationsbeauftragtenpauschale gemäß der Vereinbarung zum DSO-Budget, maximal bis zu dem zu diesem Zeitpunkt ermittelten Höchstbetrag. Zum 31. Januar 2015 erfolgt soweit notwendig eine Schlussrechnung für das Abrechnungsjahr 2014, mit der etwaige Unterschreitungen ausgeglichen werden.

Berichtspflichten der Entnahmekrankenhäuser

§ 5 Übermittlung von Angaben zu den Tätigkeiten der Transplantationsbeauftragten

(1) Für die Berichterstattung der DSO über die Tätigkeiten der Entnahmekrankenhäuser übermitteln die Entnahmekrankenhäuser der DSO gemäß § 5 Absatz 2 des Vertrags nach § 11 Absatz 2 TPG die erforderlichen Angaben für das jeweilige Berichtsjahr.

(2) Die für die Berichterstellung erforderlichen Angaben der Entnahmekrankenhäuser sind in Anhang 1 dargestellt. Die daraus für die Berichterstattung über die einzelnen Berichtsjahre 2013, 2014, 2015 und 2016 von den Entnahmekrankenhäusern zu übermittelnden Angaben sind in Anhang 2 dargestellt.

(3) Die Übermittlung der nach Absatz 2 geregelten Angaben an die DSO hat durch die Entnahmekrankenhäuser für die Berichtsjahre 2014, 2015 und 2016 bis spätestens zum 31. März des auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres zu erfolgen. Davon abweichend hat die Übermittlung der Angaben für das Berichtsjahr 2013 bis zum 30. November 2014 zu erfolgen.

(4) Zur Übermittlung der für die Berichtsjahre 2013 und 2014 erforderlichen Angaben durch die Entnahmekrankenhäuser erstellt die DSO in Abstimmung mit den Auftraggebern jeweils ein standardisiertes Formular. Zur Übermittlung der Angaben ab Berichtsjahr 2015 richtet die DSO im Einvernehmen mit den Auftraggebern eine elektronische Plattform ein.

§ 6 Verwendung und Veröffentlichung von Angaben der Transplantationsbeauftragten durch die DSO

(1) Die Angaben nach § 5 werden der DSO zum Zwecke der Erstellung des Tätigkeitsberichtes gemäß § 5 Absatz 2 des Vertrags nach § 11 Absatz 2 TPG übermittelt. Die Verwendung und Veröffentlichung von Angaben für diesen Zweck durch die DSO erfolgt nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) Im Rahmen der Erstellung der Tätigkeitsberichte über die Jahre 2013 bis 2016 werden durch die DSO folgende Angaben aus Anhang 1 bezogen auf das Entnahmekrankenhaus veröffentlicht:

1. Alle unter Nummer 1 (Angaben zum Entnahmekrankenhaus) enthaltenen Angaben.

2. Folgende Angaben aus Nummer 2 (Angaben zu dem/den Transplantationsbeauftragten):

2.1 Anzahl der Transplantationsbeauftragten im Berichtsjahr

2.6 Qualifikation des Transplantationsbeauftragten (Arzt/Pflegekraft)

3. Folgende Angaben aus Nummer 3 (Angaben zu Tätigkeiten des Entnahmekrankenhauses):

3.1 Anzahl der Spenderkonsile durch die DSO

3.2 Anzahl der durchgeführten Gespräche zur Entscheidung zur Organspende

3.3 Lag zum Zeitpunkt der Entscheidung zur Organspende eine schriftliche Willenserklärung vor (z.B. Organspendeausweis oder Patientenverfügung) (Anzahl Organspendeausweise oder Patientenverfügungen)?

3.4 Anzahl und Art der durchgeführten Organentnahmen nach § 9 Absatz 1 TPG, getrennt nach Organen von Spendern nach den §§ 3 und 4 TPG

3.5 Zahl und Art der verworfenen Organe

(3) Eine zusammenfassende Übersicht der vorgenannten zu veröffentlichenden Berichtsinhalte lässt sich ebenfalls Anhang 2 entnehmen.

(4) Eine weitergehende, auf das Entnahmekrankenhaus bezogene Veröffentlichung von Angaben ist nicht zulässig. Ausschließlich nach vorheriger schriftlicher Zustimmung aller Vertragspartner darf die DSO ausgewählte Angaben aus Anhang 1 in aggregierter Form veröffentlichen. Aggregationsebenen können dabei insbesondere die jeweilige DSO-Region oder DSO-Klassifikation sein. Davon ausgenommen sind sämtliche personenbezogenen Angaben.

Schlussbestimmungen, Inkrafttreten und Laufzeit

§ 7 Schlussbestimmungen

(1) Sofern nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung durch Landesrecht Vorgaben zur Erstellung von Berichten durch Entnahmekrankenhäuser oder Transplantationsbeauftragte in Kraft treten, verpflichten sich die Vertragspartner, die Auswirkungen dieser Vorgaben auf die Inhalte dieser Vereinbarung zu prüfen. Die Vertragspartner prüfen insbesondere die Möglichkeiten einer Zusammenführung der Erhebung von Angaben der Entnahmekrankenhäuser oder Transplantationsbeauftragten.

(2) Es besteht Einvernehmen, Methoden der datengestützten Analyse des Spenderpotenzials weiterzuentwickeln. Die Vertragspartner verpflichten sich gemeinsam daran mitzuwirken. Sie prüfen überdies die Möglichkeit einer externen wissenschaftlichen Beauftragung.

§ 8 Inkrafttreten und Laufzeit

Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und endet am 31. Dezember 2016. Die Verpflichtung der Entnahmekrankenhäuser nach § 5 Absatz 3 für das Berichtsjahr 2016 bleibt unberührt. Die Verpflichtung der DSO zur Erstellung von Tätigkeitsberichten nach § 5 des Vertrags nach § 11 Absatz 2 TPG bleibt davon ebenfalls unberührt.

.

Anhang 1
(zu Anlage 5)

1 Angaben zum Entnahmekrankenhaus

1.1 Krankenhaus

Name
_____________________________
Anschrift
_____________________________
Institutionskennzeichen
_____________________________

1.2 DSO-Kategorie

Kategorie A: Universitätsklinik [ ]
Kategorie B: Krankenhaus mit Neurochirurgie [ ]
Kategorie C: Krankenhaus ohne Neurochirurgie [ ]


1.3 Anzahl vollstationär aufgestellter Betten (Ist Wert; Jahresdurchschnitt)

(Bitte entsprechend der Angaben zur Krankenhausstatistik "- Krankenhäuser - Teil I: Grunddaten" der statistischen Ämter angeben.)

______________
1.4 Anzahl Intensivstationen des Entnahmekrankenhauses ______________
1.5 Anzahl Intensivbetten (Ist-Wert; Jahresdurchschnitt)
(Bitte entsprechend der Angaben zur Krankenhausstatistik "- Krankenhäuser - Teil I: Grunddaten" der statistischen Ämter angeben. Intensivbetten sind nach der den Angaben zugrunde liegenden Definition des Statistischen Bundesamtes Betten, die zur intensivmedizinischen Behandlung in der Einrichtung aufgestellt sind. Zu den Intensivbetten zählen auch Schwerkrankenbetten mit Überwachungseinrichtungen, nicht aber Aufwachbetten.)
______________
1.6 Anzahl Intensivbetten laut Krankenhausplan (falls explizit ausgewiesen) ______________

2 Angaben zu dem/den Transplantationsbeauftragten

2.1 Anzahl der Transplantationsbeauftragten im Berichtsjahr (Stichtag 31.12.) ______________

2.2 Hauptverantwortlicher Ansprechpartner für die DSO

Name
_____________________________
Telefon
_____________________________
Telefax
_____________________________
E-Mail
_____________________________

(Die nachfolgenden Angaben sollen für alle im Berichtszeitraum tätigen Transplantationsbeauftragten ausgefüllt werden.)

2.3 Erster Transplantationsbeauftragte/r

Name
_____________________________
Titel
_____________________________


2.4 Tätigkeit als Transplantationsbeauftragter seit ______________
2.5 Falls die Tätigkeit als Transplantationsbeauftragter nicht bis zum Ende des Berichtszeitraums ausgeübt wurde, Tätigkeit wurde ausgeübt bis ______________

2.6 Qualifikation des Transplantationsbeauftragten

Arzt
[ ]
Pflegekraft
[ ]

2.7 falls Arzt, bitte ausfüllen

Funktion des ärztlichen Transplantationsbeauftragten

Chefarzt
[ ]
Oberarzt
[ ]
Assistenzarzt
[ ]
Sonstige Funktion
______________

berufliche Qualifikation des ärztlichen Transplantationsbeauftragten

abgeschlossene Weiterbildunge(n) _____________________________

_____________________________

_____________________________

(Bitte alle zum 31.12. des jeweiligen Berichtsjahrs abgeschlossenen Weiterbildungen, Schwerpunkte, Zusatz-Weiterbildungen angeben)

Fortbildunge(n) der letzten 3 Jahre mit Bezug zur Organspende _____________________________

_____________________________

_____________________________

2.8 falls Pflegekraft, bitte ausfüllen

Funktion des pflegerischen Transplantationsbeauftragten

Pflegedienstleitung
[ ]
Stationsleitung
[ ]
Pflegekraft
[ ]
Sonstige Funktion
______________

berufliche Qualifikation des pflegerischen Transplantationsbeauftragten Ausbildung

Abgeschlossene Weiterbildunge(n) _____________________________

_____________________________

_____________________________

_____________________________

Fortbildunge(n) der letzten 3 Jahre mit Bezug zur Organspende _____________________________

_____________________________

_____________________________

3 Angaben zu Tätigkeiten des Entnahmekrankenhauses

3.1 Anzahl der Spenderkonsile durch die DSO ______________
3.2 Anzahl der durchgeführten Gespräche zur Entscheidung zur Organspende

davon

______________
durch Transplantationsbeauftragten/Arzt des Krankenhauses ______________
durch Transplantationsbeauftragten/Arzt des Krankenhauses und DSO-Koordinator durch DSO-Koordinator ______________
(Ausschließlich das "letzte" Gespräch ist hier gemeint.)
3.3 Lag zum Zeitpunkt der Entscheidung zur Organspende eine schriftliche Willenserklärung vor (z.B. Organspendeausweis oder Patientenverfügung)
(Anzahl Fälle mit vorliegenden Organspendeausweisen oder Patientenverfügungen)?
______________

3.4 Anzahl und Art der realisierten Organspenden nach § 9 Absatz 1 TPG Anzahl Organspenden (Gesamt)

Anzahl Einorgan- oder Nierenentnahmen
______________
Anzahl Mehrorganentnahmen
______________
davon
von Spendern nach § 3 TPG (Entnahme mit Einwilligung des Spenders)
Anzahl Organspenden (Gesamt)
______________
Anzahl Einorgan- oder Nierenentnahmen Anzahl Mehrorganentnahmen
______________
von Spendern nach § 4 TPG (Entnahme mit Zustimmung anderer Personen)
Anzahl Organspenden (Gesamt)
______________
Anzahl Einorgan- oder Nierenentnahmen Anzahl Mehrorganentnahmen
______________
3.5 Zahl und Art der verworfenen Organe
(Zahl und Art der entnommenen und nicht transplantierten Organe.)
______________

3.6 Wird die Feststellung möglicher Organspender krankenhausintern gezielt durch elektronische Datenanalyse unterstützt (z.B. durch die Software Transplantcheck oder sonstige Filterung von Daten)?

Ja
[ ]
Nein
[ ]

3.7 Wurde krankenhausintern ein standardisiertes Berichtswesen zu den Ergebnissen und Prozessen der Organspende etabliert?

Nein
[ ]
Ja
[ ]
Falls ja, bitte kurze Erläuterung
[ ]

3.8 Teilnahme des Transplantationsbeauftragten an Intensivstationsvisiten?

Ja
[ ]
Nein
[ ]
Wenn ja,
täglich [ ]
wöchentlich [ ]
Monatlich [ ]
unregelmäßig [ ]
bei Bedarf ______________

Wurden darüber hinaus interne Spenderkonsile durch den/die Transplantationsbeauftragten durchgeführt?

Ja
[ ]
Nein
[ ]

3.9 Wurden klinikinterne Standard-Handlungsanweisungen (SOP) für die Organspendeprozesse im Krankenhaus erstellt?

Ja
[ ]
Nein
[ ]

3.10 Falls ja, bitte angeben, zu welchen Inhalten oder Bereichen des Organspendeprozesses die Standard-Handlungsanweisungen (SOP) erstellt wurden:

1. Titel Anweisung

Stand/letzte Aktualisierung

_____________________________

_____________________________

2. Titel Anweisung

Stand/letzte Aktualisierung

_____________________________

_____________________________

3. Titel Anweisung

Stand/letzte Aktualisierung

_____________________________

_____________________________

3.11 Wie werden die Handlungsanweisungen im Krankhaus intern kommuniziert?

Interne Fortbildung
[ ]
Regelmäßige Abteilungsbesprechungen
[ ]
Einweisung neuer Mitarbeiter
[ ]
Handbuch/Dienstanweisung
[ ]
Intranet
[ ]
Sonstiges
______________

3.12 Durchgeführte interne Fortbildungs- oder Informationsveranstaltungen mit Bezug zur Organspende im Berichtsjahr

für ärztliches Personal
[ ]
für pflegerisches Personal
[ ]
für Klinikpersonal allgemein
[ ]
für Öffentlichkeit
[ ]
Anzahl der durchgeführten Veranstaltungen (Gesamt)
______________

4 Bemerkungen/Anregungen:

_____________________________________

Ausgestellt am _________________________

.

Anhang 2
(zu Anlage 5)


Datenerhebung durch Berichtsjahr 2013/ Veröffentlichung2014 Berichtsjahr 2014/Veröffentlichung 2015 Berichtsjahr 2015/ Veröffentlichung 2016 Berichtsjahr 2016/ Veröffentlichung 2017
Abfrage Formular Veröffentlichung Abfrage Formular Veröffentlichung Abfrage Formular Veröffentlichung Abfrage Formular Veröffentlichung
1 Angaben zum Entnahmekrankenhaus
1.1 Krankenhaus: Name, Anschrift
DSO - x - x - x - x
Institutionskennzeichen EK x x x x x x x x
1.2 DSO-Kategorie
(Auswahloptionen: A, B, C)
DSO - x - x - x - x
1.3 Anzahl vollstationär aufgestellter Betten EK x x x x x x x x
1.4 Anzahl Intensivstationen des Entahmekrankenhauses EK x x x x x x x x
1.5 Anzahl Intensivbetten EK x x x x x x x x
1.6 Anzahl Intensivbetten laut Krankenhausplan EK x x x x x x x x
2 Angaben zu dem/den Transplantationsbeauftragten
2.1 Anzahl der Transplantationsbeauftragten im Berichtsjahr (Stichtag31.12.) EK x x x x x x x x
2.2 Hauptverantwortlicher Ansprechpartner für die DSO EK x - x - x - x -
2.3 Name, Titel der einzelnen Transplantationsbeauftragten EK - - - - x - x -
2.4 Tätigkeit als Transplantationsbeauftragter seit EK - - - - x - x -
2.5 Tätigkeit wurde ausgeübt bis EK - - - - x - x -
2.6 Qualifikation des Transplantationsbeauftragten (Arzt/Pflegekraft) EK x x x x x x x x
2.7 falls Arzt, Funktion (Auswahloptionen: Chefarzt, Oberarzt, Assistenzarzt, Sonstige) EK - - - - x - x -
Berufliche Qualifikation/ Abgeschlossene Weiterbildungen EK - - - - x - x -
Fortbildungen der letzten3 Jahre mit Bezug zur Organspende EK - - - - x - x -
2.8 falls Pflegekraft, Funktion (Auswahloptionen: Pflegedienstleitung, Stationsleitung, Pflegekraft, Sonstige) EK - - - - x - x -
Berufliche Qualifikation/Abgeschlossene Weiterbildungen EK - - - - x - x -
Fortbildungen der letzten 3 Jahre mit Bezug zur Organspende EK - - - - x - x -
3 Angaben zu Tätigkeiten des Entnahmekrankenhauses
3.1 Anzahl der Spenderkonsile durch die DSO DSO - x - x - x - x
3.2 Anzahl der durchgeführten Gespräche zur Entscheidung zur Organspende DSO/ab BJ 2015 EK x* x x* x x x x x
davon durch Entnahmekrankenhaus DSO/ab BJ2015 EK x* x x* x x x x x
davon durch Entnahmekrankenhaus und DSO DSO/ab BJ2015 EK x* x x* x x x x x
davon durch DSO DSO/ab BJ2015 EK x* x x* x x x x x
3.3 Lag zum Zeitpunkt der Entscheidung zur Organspende eine schriftliche Willenserklärung vor?
(Anzahl Organspendeausweise oder Patientenverfügungen)
DSO/ab BJ 2015 EK x* x x* x x x x x
3.4 Anzahl und Art der realisierten Organspenden nach § 9 Absatz 1 TPG (Differenzierung nach § 3 TPG
(Entnahme mit Einwilligung des Spenders) und § 4 TPG (Entnahme mit Zustimmung anderer Personen))
DSO - x - x - x - x
Anzahl Organspenden Gesamt DSO - x - x - x - x
Anzahl Einorgan- und Nierenentnahmen DSO - x - x - x - x
Anzahl Mehrorganentnahmen DSO - x - x - x - x
3.5 Zahl und Art der verworfenen Organe
(entnommen und nicht transplantiert)
DSO - x - x - x - x
3.6 Wird die Feststellung möglicher Organspender krankenhausintern gezielt durch elektronische Datenanalyse unterstützt? EK - - x - x - x -
3.7 Wurde krankenhausintern ein standardisiertes Berichtswesen zu den Ergebnissen und Prozessen der Organspende etabliert? EK - - x - x - x -
3.8 Teilnahme des Transplantationsbeauftragten an Intensivstationsvisiten
(Auswahloptionen: täglich, wöchentlich, monatlich, unregelmäßig, bei Bedarf)
EK - - x - x - x -
Durchführung zusätzlicher Spenderkonsile durch den Tx-Beauftragten EK - - x - x - x -
3.9 Wurden klinikinterne Standard-Handlungsanweisungen (SOP) für die Organspendeprozesse im Krankenhaus erstellt? EK - - x - x - x -
3.10 Inhalte oder Bereiche des Organspendeprozesses für die Standard-Handlungsanweisungen (SOP) erstellt wurden EK - - x - x - x -
3.11 Wie werden die Handlungsanweisungen im Krankenhaus intern kommuniziert?
(Auswahloptionen: interne Fortbildung, regelmäßige Abteilungsbesprechungen, Einweisung neuer Mitarbeiter, Handbuch/Dienstanweisung, Intranet, Sonstiges)
EK - - x - x - x -
3.12 Durchgeführte interne Fortbildungs- oder Informationsveranstaltungen mit Bezug zur Organspende
(Auswahloptionen: ärztliches Personal, pflegerisches Personal, Klinikpersonal allgemein, Öffentlichkeit)
EK - - x - x - x -
4. Bemerkungen/Anregungen EK x - x - x - x -
*) nur Daten, die bei der DSO vorliegen
BJ: Berichtsjahr
EK: Entnahmekrankenhaus


Neu

Vereinbarung zur Tätigkeit und Finanzierung von Transplantationsbeauftragten

zwischen
der Deutschen Stiftung Organtransplantation, Frankfurt am Main
- im Folgenden DSO genannt -
und
der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Berlin
- im Folgenden DKG genannt -
und
der Bundesärztekammer, Berlin
- im Folgenden BÄK genannt -
sowie
dem GKV-Spitzenverband, Berlin
- im Folgenden GKV-Spitzenverband genannt -
im Einvernehmen mit
dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln
- im Folgenden PKV genannt -

§ 1 Zweck der Vereinbarung

Für die Bestellung von Transplantationsbeauftragten erhalten Entnahmekrankenhäuser nach § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 TPG einen angemessenen pauschalen Zuschlag. Die Höhe der pauschalen Zuschläge, die Abrechnungsbestimmungen zur Auskehrung dieser Beträge auf die Entnahmekrankenhäuser sowie die durch die Entnahmekrankenhäuser zu erhebenden Angaben über die Tätigkeiten der Transplantationsbeauftragten gemäß § 5 Absatz 2 des Vertrags nach § 11 Absatz 2 TPG werden in der folgenden Vereinbarung geregelt.

Finanzierungsgrundsätze

§ 2 Höhe der Gesamtbeträge

(1) Zur Finanzierung von Transplantationsbeauftragten steht ein jährlicher Gesamtbetrag von 18.000 000,00 Euro zur Verfügung.

(2) Die Aufwandserstattung für Transplantationsbeauftragte besteht aus einem einheitlichen Sockelbetrag und einer volumenabhängigen Komponente. Für den Sockelbetrag stehen 7.200 000,00 Euro (40 Prozent des Gesamtbetrags) und für die volumenabhängige Komponente 10.800 000,00 Euro (60 Prozent des Gesamtbetrags) zur Verfügung.

(3) Sofern die Umsätze aus dieser Vereinbarung umsatzsteuerpflichtig sind oder dies werden, ist die Umsatzsteuer zusätzlich zu der in Absatz 2 geregelten und nach § 3 berechneten Aufwandserstattungen zu entrichten.

§ 3 Berechnung der Aufwandserstattungen

(1) Der einheitliche Sockelbetrag wird zu gleichen Teilen auf alle abrechnungsberechtigten Krankenhäuser umgelegt. Abrechnungsberechtigt sind alle im jeweiligen Abrechnungsjahr nach § 9a Absatz 1 TPG behördlich benannten Entnahmekrankenhäuser (abrechnungsberechtigtes Krankenhaus), sofern diese nicht nach § 9b Absatz 3 Satz 4 TPG von der verpflichtenden Bestellung eines Transplantationsbeauftragten freigestellt sind. Sofern die landesrechtlichen Voraussetzungen zur Benennung von Entnahmekrankenhäusern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung noch nicht abschließend vorliegen, sind in dem entsprechenden Bundesland alle zugelassenen Krankenhäuser abrechnungsberechtigt, die nach ihrer räumlichen und personellen Ausstattung entsprechend § 9a Absatz 1 TPG in der Lage sind, Organentnahmen zu ermöglichen. Dies ist gegenüber der DSO in geeigneter Weise nachzuweisen. Das Vorliegen einer behördlichen Benennung nach § 9a Absatz 1 TPG als Entnahmekrankenhaus ist in diesem Fall keine Abrechnungsvoraussetzung.

(2) Die DSO schreibt die ihr bekannten Entnahmekrankenhäuser an und informiert sie über das jährlich maßgebliche Verfahren zur Berechnung und Ausschüttung der Aufwandserstattungen. Ergänzend informiert die DKG die Krankenhäuser über ihre Mitgliedsverbände.

(3) Die Berechnung der volumenabhängigen Komponente erfolgt auf Basis der in Anlage 1 der Richtlinie der Bundesärztekammer gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 TPG zur ärztlichen Beurteilung nach § 9a Absatz 2 Nummer 1 TPG (bis zum 31. April 2012 § 11 Absatz 4 Satz 2 TPG) in der jeweils gültigen Fassung aufgeführten Erkrankungen (ICD-Kodes). Abrechnungsberechtigt sind alle Krankenhäuser gemäß Absatz 1. Eine Liste dieser ICD-Kodes wird durch die DSO auf der Internetseite der DSO zum Abruf bereitgestellt. Berechnungsgrundlage ist die nach diesen ICD-Kodes ("Möglicherweise zum Hirntod führende akute schwere Erkrankungen oder Schäden des Gehirns") ermittelte Anzahl der verstorbenen Fälle in den Krankenhäusern nach Absatz 1. Zur Ermittlung der Anzahl der Fälle durch das Krankenhaus werden die Daten im Datenformat der Vereinbarung nach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes des dem jeweiligen Abrechnungsjahr vorangehenden Jahres herangezogen. Die abrechnungsberechtigten Krankenhäuser übermitteln der DSO mittels eines standardisierten Formulars bis zum 31. März des Abrechnungsjahres die Anzahl der ermittelten Fälle des vorangehenden Jahres. Die DSO stellt den abrechnungsberechtigten Krankenhäusern in Abstimmung mit den Auftraggebern jeweils das entsprechende Formular zur Verfügung.

(4) Die Berechnung der volumenabhängigen Komponente für das einzelne Krankenhaus erfolgt durch die DSO indem der Gesamtbetrag der volumenabhängigen Komponente durch die Gesamtanzahl der nach Absatz 3 gemeldeten Fälle geteilt und mit der hausindividuellen Anzahl der gemeldeten Fälle multipliziert wird. Das Ergebnis ist kaufmännisch auf zwei Stellen hinter dem Komma zu runden.

§ 4 Auszahlung der Aufwandserstattungen

(1) Die Auszahlung der Aufwandserstattungen erfolgt aus den nach den jährlichen Vereinbarungen zum DSO-Budget (Anlage 4 des Vertrags nach § 11 Absatz 2 TPG) zur Verfügung gestellten Mitteln durch die DSO an die jeweils abrechnungsberechtigten Krankenhäuser. Die Auszahlung der Aufwandserstattungen erfolgt in vier Teilbeträgen (zum 30. April, 31. Juli und 31. Oktober des Abrechnungsjahres sowie zum 31. Januar des Folgejahres). Dabei erfolgt die Auszahlung in Höhe des der DSO im jeweiligen Quartal tatsächlich erstatteten Gesamtbetrags aus der je transplantiertem Organ zu erstattenden Transplantationsbeauftragtenpauschale gemäß der jährlichen Vereinbarungen zum DSO-Budget (Anlage 4 des Vertrags nach § 11 Absatz 2 TPG), maximal bis zu einem Viertel des für das Abrechnungsjahr vereinbarten Gesamtbetrags nach § 2 Absatz 1. Etwaige Über- oder Unterschreitungen des Gesamtbetrags nach § 2 werden im Rahmen der letzten Auszahlung zum 31. Januar des Folgejahres zu 100 Prozent an die abrechnungsberechtigten Krankenhäuser ausgeglichen. Im Falle einer Umsatzsteuerpflicht nach § 2 Absatz 3, wird der zusätzlich entstehende Anspruch der Entnahmekrankenhäuser auf Auszahlung des auf die Umsatzsteuer entfallenden Betrags erst dann fällig, wenn die Erstattung dieses zusätzlichen Betrags durch die Krankenkassen an die DSO erfolgt ist. Sofern notwendig, wird die DSO-Budgetvereinbarung auch unterjährig angepasst. Die Auszahlung ist daran geknüpft, dass die vollständigen Angaben nach § 3 Absatz 3 (bis zum 31. März des Abrechnungsjahres) und § 5 (bis zum 31. März des Folgejahres) fristgerecht an die DSO übermittelt wurden.

Berichtspflichten der Entnahmekrankenhäuser

§ 5 Übermittlung von Angaben zu den Tätigkeiten der Transplantationsbeauftragten

(1) Für die Berichterstattung der DSO über die Tätigkeiten der Entnahmekrankenhäuser übermitteln die Entnahmekrankenhäuser der DSO gemäß § 5 Absatz 2 des Vertrags nach § 11 Absatz 2 TPG die erforderlichen Angaben für das jeweilige Berichtsjahr.

(2) Die für die Berichterstellung erforderlichen Angaben der Entnahmekrankenhäuser sind in Anhang 1 dargestellt. Die daraus für die Berichterstattung über die einzelnen Berichtsjahre 2017, 2018 und 2019 von den Entnahmekrankenhäusern zu übermittelnden Angaben sind in Anhang 2 dargestellt.

(3) Die Übermittlung der nach Absatz 2 geregelten Angaben an die DSO hat durch die Entnahmekrankenhäuser bis spätestens zum 31. März des auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres zu erfolgen.

(4) Zur Übermittlung der erforderlichen Angaben durch die Entnahmekrankenhäuser hält die DSO im Einvernehmen mit den Auftraggebern eine elektronische Plattform vor.

§ 6 Verwendung und Veröffentlichung von Angaben der Transplantationsbeauftragten durch die DSO

(1) Die Angaben nach § 5 werden der DSO zum Zwecke der Erstellung des Tätigkeitsberichts gemäß § 5 Absatz 2 des Vertrags nach § 11 Absatz 2 TPG übermittelt. Die Verwendung und Veröffentlichung von Angaben für diesen Zweck durch die DSO erfolgt nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) Im Rahmen der Erstellung der Tätigkeitsberichte über die Jahre 2017 bis 2019 werden durch die DSO folgende Angaben aus Anhang 1 bezogen auf das Entnahmekrankenhaus veröffentlicht:

1 Alle in Nummer 1 (Angaben zum Entnahmekrankenhaus) enthaltenen Angaben.

2 Folgende Angaben aus Nummer 2 (Angaben zu dem/den Transplantationsbeauftragten):

2.1 Anzahl der Transplantationsbeauftragten im Berichtsjahr

2.6 Qualifikation des Transplantationsbeauftragten (Arzt/Pflegekraft)

3 Folgende Angaben aus Nummer 3 (Angaben zu Tätigkeiten des Entnahmekrankenhauses):

3.1 Anzahl der Spenderkonsile durch die DSO

3.2 Anzahl der durchgeführten Gespräche zur Entscheidung zur Organspende

3.3 Lag zum Zeitpunkt der Entscheidung zur Organspende eine schriftliche Willenserklärung vor (z.B. Organspendeausweis oder Patientenverfügung) (Anzahl Organspendeausweise oder Patientenverfügungen)?

3.4 Anzahl und Art der durchgeführten Organentnahmen nach § 9 Absatz 1 TPG, getrennt nach Organen von Spendern nach den §§ 3 und 4 TPG

3.5 Zahl und Art der verworfenen Organe

(3) Eine zusammenfassende Übersicht der vorgenannten zu veröffentlichenden Berichtsinhalte lässt sich ebenfalls Anhang 2 entnehmen.

(4) Eine weitergehende, auf das Entnahmekrankenhaus bezogene Veröffentlichung von Angaben ist nicht zulässig. Ausschließlich nach vorheriger schriftlicher Zustimmung aller Vertragspartner darf die DSO ausgewählte Angaben aus Anhang 1 in aggregierter Form veröffentlichen. Aggregationsebenen können dabei insbesondere die jeweilige DSO-Region oder DSO-Klassifikation sein. Davon ausgenommen sind sämtliche personenbezogenen Angaben.

Schlussbestimmungen, Inkrafttreten und Laufzeit

§ 7 Schlussbestimmungen

(1) Sofern nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung durch Landesrecht Vorgaben zur Erstellung von Berichten durch Entnahmekrankenhäuser oder Transplantationsbeauftragte in Kraft treten, verpflichten sich die Vertragspartner, die Auswirkungen dieser Vorgaben auf die Inhalte dieser Vereinbarung zu prüfen. Die Vertragspartner prüfen insbesondere die Möglichkeiten einer Zusammenführung der Erhebung von Angaben der Entnahmekrankenhäuser oder Transplantationsbeauftragten.

(2) Es besteht Einvernehmen, Methoden der datengestützten Analyse des Spenderpotenzials weiterzuentwickeln. Die Vertragspartner verpflichten sich gemeinsam daran mitzuwirken. Sie prüfen überdies die Möglichkeit einer externen wissenschaftlichen Beauftragung.

§ 8 Inkrafttreten und Laufzeit

Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und endet am 31. Dezember 2019. Die Verpflichtung der Entnahmekrankenhäuser nach § 5 Absatz 3 für das Berichtsjahr 2019 bleibt unberührt. Die Verpflichtung der DSO zur Erstellung von Tätigkeitsberichten nach § 5 des Vertrags nach § 11 Absatz 2 TPG bleibt davon ebenfalls unberührt.


____________________________________________
Deutsche Stiftung Organtransplantation
____________________________________________
Bundesärztekammer
____________________________________________
Deutsche Krankenhausgesellschaft
____________________________________________
GKV-Spitzenverband
____________________________________________
im Einvernehmen mit
____________________________________________
Verband der Privaten Krankenversicherung

.

Anhang 1
(zu Anlage 5)

1 Angaben zum Entnahmekrankenhaus

1.1 Krankenhaus
Name __________________________________________
Anschrift __________________________________________
Institutionskennzeichen __________________________________________
1.2 DSO-Kategorie
Kategorie A: Universitätsklinik [ ]
Kategorie B: Krankenhaus mit Neurochirurgie [ ]
Kategorie C: Krankenhaus ohne Neurochirurgie [ ]
1.3 Anzahl vollstationär aufgestellter Betten (Ist-Wert; Jahresdurchschnitt)
(Bitte entsprechend der Angaben zur Krankenhausstatistik"- Krankenhäuser - Teil I: Grunddaten" der statistischen Ämter angeben.)
___________________
1.4 Anzahl Intensivstationen des Entnahmekrankenhauses ___________________
1.5 Anzahl Intensivbetten (Ist-Wert; Jahresdurchschnitt)
(Bitte entsprechend der Angaben zur Krankenhausstatistik"- Krankenhäuser - Teil I: Grunddaten" der statistischen Ämter angeben. Intensivbetten sind nach der den Angaben zugrunde liegenden Definition des Statistischen Bundesamtes Betten, die zur intensivmedizinischen Behandlung in der Einrichtung aufgestellt sind. Zu den Intensivbetten zählen auch Schwerkrankenbetten mit Überwachungseinrichtungen, nicht aber Aufwachbetten.)
___________________
1.6 Anzahl Intensivbetten laut Krankenhausplan (falls explizit ausgewiesen)
2 Angaben zu dem/den Transplantationsbeauftragten ___________________
2.1 Anzahl der Transplantationsbeauftragten im Berichtsjahr (Stichtag 31. Dezember)
2.2 Hauptverantwortlicher Ansprechpartner für die DSO
Name __________________________________________
Telefon __________________________________________
Fax __________________________________________
E-Mail __________________________________________

(Die nachfolgenden Angaben sollen für alle im Berichtszeitraum tätigen Transplantationsbeauftragten ausgefüllt werden.)

2.3 Erster Transplantationsbeauftragte/r
Name __________________________________________
Titel __________________________________________
2.4 Tätigkeit als Transplantationsbeauftragter seit ___________________
2.5 Falls die Tätigkeit als Transplantationsbeauftragter nicht bis zum Ende des Berichtszeitraums ausgeübt wurde, Tätigkeit wurde ausgeübt bis ___________________
2.6 Qualifikation des Transplantationsbeauftragten
Arzt [ ]
Pflegekraft [ ]
2.7 falls Arzt, bitte ausfüllen

Funktion des ärztlichen Transplantationsbeauftragten

Chefarzt [ ]
Oberarzt [ ]
Assistenzarzt [ ]
Sonstige Funktion ___________________
berufliche Qualifikation des ärztlichen Transplantationsbeauftragten abgeschlossene Weiterbildung(en) ___________________
___________________
___________________
(Bitte alle zum 31. Dezember des jeweiligen Berichtsjahrs abgeschlossenen Weiterbildungen, Schwerpunkte, Zusatz-Weiterbildungen angeben)

Fortbildung(en) der letzten 3 Jahre mit Bezug zur Organspende

___________________

___________________
___________________
2.8 falls Pflegekraft, bitte ausfüllen

Funktion des pflegerischen Transplantationsbeauftragten

Pflegedienstleitung [ ]
Stationsleitung [ ]
Pflegekraft [ ]
Sonstige Funktion ___________________
berufliche Qualifikation des pflegerischen Transplantationsbeauftragten
Ausbildung ___________________
Abgeschlossene Weiterbildung(en) ___________________
___________________
___________________
Fortbildung(en) der letzten 3 Jahre mit Bezug zur Organspende ___________________
___________________
___________________
3 Angaben zu Tätigkeiten des Entnahmekrankenhauses
3.1 Anzahl der Spenderkonsile durch die DSO ___________________
3.2 Anzahl der durchgeführten Gespräche zur Entscheidung zur Organspende ___________________
davon
durch Transplantationsbeauftragten/Arzt des Krankenhauses ___________________
durch Transplantationsbeauftragten/Arzt des Krankenhauses und DSO-Koordinator ___________________
durch DSO-Koordinator
(Ausschließlich das "letzte" Gespräch ist hier gemeint.)
3.3 Lag zum Zeitpunkt der Entscheidung zur Organspende eine schriftliche Willenserklärung vor (z.B. Organspendeausweis oder Patientenverfügung) ?
(Anzahl Fälle mit vorliegenden Organspendeausweisen oder Patientenverfügungen)
___________________
3.4 Anzahl und Art der realisierten Organspenden nach § 9 Absatz 1 TPG ___________________
Anzahl Organspenden (Gesamt)
Anzahl Einorgan- oder Nierenentnahmen ___________________
Anzahl Mehrorganentnahmen ___________________
davon

von Spendern nach § 3 TPG (Entnahme mit Einwilligung des Spenders)

Anzahl Organspenden (Gesamt) ___________________
Anzahl Einorgan- oder Nierenentnahmen ___________________
Anzahl Mehrorganentnahmen ___________________
von Spendern nach § 4 TPG (Entnahme mit Zustimmung anderer Personen)
Anzahl Organspenden (Gesamt) ___________________
Anzahl Einorgan- oder Nierenentnahmen ___________________
Anzahl Mehrorganentnahmen ___________________
3.5 Zahl und Art der verworfenen Organe
(Zahl und Art der entnommenen und nicht transplantierten Organe.)
___________________
3.6 Wird die Feststellung möglicher Organspender krankenhausintern gezielt durch elektronische Datenanalyse unterstützt (z.B. durch die Software Transplantcheck oder sonstige Filterung von Daten)?
Ja [ ]
Nein [ ]
3.7 Wurde krankenhausintern ein standardisiertes Berichtswesen zu den Ergebnissen und Prozessen der Organspende etabliert?
Ja

[ ]

Nein

[ ]

Falls ja, bitte kurze Erläuterung

___________________

3.8 Teilnahme des Transplantationsbeauftragten an Intensivstationsvisiten?

Wenn ja

täglich

[ ]

wöchentlich

[ ]

monatlich

[ ]

unregelmäßig

[ ]

bei Bedarf

___________________

Wurden darüber hinaus interne Spenderkonsile durch den/die Transplantationsbeauftragten durchgeführt?
Ja [ ]
Nein [ ]
3.9 Wurden klinikinterne Standard-Handlungsanweisungen (SOP) für die Organspendeprozesse im Krankenhaus erstellt?
Ja [ ]
Nein [ ]
3.10 Falls ja, bitte angeben, zu welchen Inhalten oder Bereichen des Organspendeprozesses die Standard-Handlungsanweisungen (SOP) erstellt wurden:
1. Titel Anweisung
Stand/letzte Aktualisierung
___________________
2. Titel Anweisung
Stand/letzte Aktualisierung
___________________
3. Titel Anweisung
Stand/letzte Aktualisierung
___________________
3.11 Wie werden die Handlungsanweisungen im Krankhaus intern kommuniziert?
Interne Fortbildung

[ ]

Regelmäßige Abteilungsbesprechungen

[ ]

Einweisung neuer Mitarbeiter

[ ]

Handbuch/Dienstanweisung

[ ]

Intranet

[ ]

Sonstiges

___________________

3.12 Durchgeführte interne Fortbildungs- oder Informationsveranstaltungen mit Bezug zur Organspende im Berichtsjahr
für ärztliches Personal

[ ]

für pflegerisches Personal

[ ]

für Klinikpersonal allgemein

[ ]

für Öffentlichkeit

[ ]

Anzahl der durchgeführten Veranstaltungen (Gesamt) ___________________
4 Bemerkungen/Anregungen:

_______________________________________________________________________________________

Ausgestellt am

_______________________________________________________________________________________

 

.

Anhang 2
(zu Anlage 5)


Datenerhebung durch

Berichtsjahre 2017 bis 2019/ Veröffentlichung 2018 bis 2020

Abfrage Formular

Veröffentlichung

1

Angaben zum Entnahmekrankenhaus




1.1

Krankenhaus: Name, Anschrift

DSO

-

X


Institutionskennzeichen

EK

X

X

1.2

DSO-Kategorie

DSO

-

X


(Auswahloptionen: A, B, C)




1.3

Anzahl vollstationär aufgestellter Betten

EK

X

X

1.4

Anzahl Intensivstationen des Entahmekrankenhauses

EK

X

X

1.5

Anzahl Intensivbetten

EK

X

X

1.6

Anzahl Intensivbetten laut Krankenhausplan

EK

X

X

2

Angaben zu dem/den Transplantationsbeauftragten




2.1

Anzahl der Transplantationsbeauftragten im Berichtsjahr

EK

X

X


(Stichtag 31. Dezember)




2.2

Hauptverantwortlicher Ansprechpartner für die DSO

EK

X

-

2.3

Name, Titel der einzelnen Transplantationsbeauftragten

EK

X

-

2.4

Tätigkeit als Transplantationsbeauftragter seit

EK

X

-

2.5

Tätigkeit wurde ausgeübt bis

EK

X

-

2.6

Qualifikation des Transplantationsbeauftragten (Arzt/Pflegekraft)

EK

X

X

2.7

falls Arzt, Funktion (Auswahloptionen: Chefarzt, Oberarzt, Assistenzarzt, Sonstige)

EK

X

-


Berufliche Qualifikation/Abgeschlossene Weiterbildungen

EK

X

-


Fortbildungen der letzten 3 Jahre mit Bezug zur Organspende

EK

X

-

2.8

falls Pflegekraft, Funktion (Auswahloptionen: Pflegedienstleitung, Stationsleitung, Pflegekraft, Sonstige)

EK

X

-


Berufliche Qualifikation/Abgeschlossene Weiterbildungen

EK

X

-


Fortbildungen der letzten 3 Jahre mit Bezug zur Organspende

EK

X

-

3

Angaben zu Tätigkeiten des Entnahmekrankenhauses




3.1

Anzahl der Spenderkonsile durch die DSO

DSO

-

X

3.2

Anzahl der durchgeführten Gespräche zur Entscheidung zur

EK

X

X


Organspende





davon durch Entnahmekrankenhaus

EK

X

X


davon durch Entnahmekrankenhaus und DSO

EK

X

X


davon durch DSO

EK

X

X

3.3

Lag zum Zeitpunkt der Entscheidung zur Organspende eine schriftliche Willenserklärung vor? (Anzahl Organspendeausweise oder Patientenverfügungen)

EK

X

X

3.4

Anzahl und Art der realisierten Organspenden nach § 9 Absatz 1

DSO

-

X


TPG (Differenzierung nach § 3 TPG (Entnahme mit Einwilligung des Spenders) und § 4 TPG (Entnahme mit Zustimmung anderer Personen))





Anzahl Organspenden Gesamt

DSO

-

X


Anzahl Einorgan- und Nierenentnahmen

DSO

-

X


Anzahl Mehrorganentnahmen

DSO

-

X

3.5

Zahl und Art der verworfenen Organe (entnommen und nicht transplantiert)

DSO

-

X

3.6

Wird die Feststellung möglicher Organspender krankenhaus- intern gezielt durch elektronische Datenanalyse unterstützt?

EK

X

-

3.7

Wurde krankenhausintern ein standardisiertes Berichtswesen zu den Ergebnissen und Prozessen der Organspende etabliert?

EK

X

-

3.8

Teilnahme des Transplantationsbeauftragten an Intensivstationsvisiten (Auswahloptionen: täglich, wöchentlich, monatlich, unregelmäßig, bei Bedarf)

EK

X

-


Durchführung zusätzlicher Spenderkonsile durch den TX-Beauf- tragten

EK

X

-

3.9

Wurden klinikinterne Standard-Handlungsanweisungen (SOP) für die Organspendeprozesse im Krankenhaus erstellt?

EK

X

-

3.10

Inhalte oder Bereiche des Organspendeprozesses für die Standard-Handlungsanweisungen (SOP) erstellt wurden

EK

X

-

3.11

Wie werden die Handlungsanweisungen im Krankenhaus intern kommuniziert? (Auswahloptionen: interne Fortbildung, regelmäßige Abteilungsbesprechungen, Einweisung neuer Mitarbeiter, Handbuch/Dienstanweisung, Intranet, Sonstiges)

EK

X

-

3.12

Durchgeführte interne Fortbildungs- oder Informationsveranstaltungen mit Bezug zur Organspende (Auswahloptionen: ärzliches Personal, pflegerisches Personal, Klinikpersonal allgemein, Öffentlichkeit)

EK

X

-

4

Bemerkungen/Anregungen

EK

X

-

BJ: Berichtsjahr

EK: Entnahmekrankenhaus

ENDE