Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser:
Anpassungen für das Berichtsjahr 2014
Vom 19. März 2015
(BAnz. AT vom 10.06.2015 B2)
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 19. März 2015 beschlossen, die Regelungen gemäß § 137 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) über Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser (Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser, Qb-R) in der Fassung vom 16. Mai 2013 (BAnz AT 24.07.2013 B5), zuletzt geändert am 19. März 2015 (BAnz AT 15.04.2015 B3), wie folgt zu ändern:
Die Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser werden wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird im 1. Spiegelstrich nach den Wörtern "einrichtungsinternes Qualitätsmanagement" die Angabe "sowie Umsetzung von Risikomanagement- und Fehlermeldesystemen in Krankenhäusern nach § 137 Absatz 1d SGB V" eingefügt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird
aa) in Satz 2 das Wort "privaten" durch das Wort "Privaten" ersetzt und
bb) Satz 4 wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Ab dem Berichtsjahr 2013 hat die Übermittlung jeweils in der Zeit vom 15. November bis zum 15. Dezember des Erstellungsjahres zu erfolgen. | "Ab dem Berichtsjahr 2014 hat die Übermittlung in der Zeit vom 15. Oktober bis zum 15. November des Erstellungsjahres zu erfolgen." |
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Angabe "Ab dem Berichtsjahr 2013 hat die" durch das Wort "Die" und das Wort "jeweils" durch das Wort "hat" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Als Satz 1 wird eingefügt:
"Nachlieferungen oder Ersatz von Berichtsteilen nach den Buchstaben a, b und c können nur solchen Krankenhäusern gewährt werden, die sich und ihre Standorte gemäß Anlage 2 registriert und angemeldet haben.".
bb) Die (neuen) Sätze 2 bis 7 erhalten die Gliederungsbezeichnung a.
cc) Die (neuen) Sätze 8 bis 15 erhalten die Gliederungsbezeichnung b.
dd) Im (neuen) Satz 14 wird die Angabe "den Sätzen 1 bis 6" durch die Angabe "Buchstabe a" ersetzt.
ee) Der (neue) Satz 16 erhält die Gliederungsbezeichnung c.
ff) Der (neue) Satz 17
Nachlieferungen oder Ersatz von Berichtsteilen nach den Sätzen 1 bis 6 und Sätzen 7 bis 15 können nur solchen Krankenhäusern gewährt werden, die sich und ihre Standorte gemäß Anlage 2 registriert und angemeldet haben.
wird gestrichen.
d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "privaten" durch das Wort "Privaten" ersetzt.
e) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "privaten" durch das Wort "Privaten" und die Wörter "der jeweiligen Lieferzeiträume" durch die Angabe "des Lieferzeitraums gemäß § 6 Absatz 2 und der Nachlieferzeiträume gemäß § 6 Absatz 3 Buchstabe a und b" ersetzt.
3. In § 9 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "privaten" durch das Wort "Privaten" ersetzt.
Die Anlage 1 der Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser wird gemäß Anlage zum Beschluss gefasst.
(Anlage 1 ist nicht abgedruckt)
Der Anhang 2 zu Anlage 1 der Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser wird wie folgt geändert:
1. Im Titel des Anhangs 2 zu Anlage 1 wird die Angabe "für das Berichtsjahr 2013" durch die Angabe "für das Berichtsjahr 2014" ersetzt.
2. Nach der "Auswahlliste "Spezielles therapeutisches Personal" (A-11.3)" werden die Auswahllisten ( A-12.2.3), ( A-12.2.3.1), ( A-12.2.3.2) und ( A-12.3.2) eingefügt:
3. Die " Auswahlliste "Besondere apparative Ausstattung" (A-13)" wird wie folgt gefasst:
| alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Auswahlliste "Besondere apparative Ausstattung" (A- 13)
| "Auswahlliste "Besondere apparative Ausstattung" (A-13)
|
4. Die " Auswahlliste "Leistungen im Katalog nach § 116b SGB V" (B-[ X].8)" wird wie folgt geändert:
a) In der Kopfzeile wird der Text in der zweiten Spalte wie folgt gefasst:
"Nr. der Anlage zur Richtlinie über die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b SGB V in der Fassung vom 20. Februar 2014"
b) Nach der letzten Zeile der Tabelle werden folgende Zeilen angefügt:
| Nr. | Nr. der Anlage zur Richtlinie über die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b SGB V in der Fassung vom 20. Februar 2014 | Angebotene Leistungen | Kommentar/Erläuterung |
| LK29 | Anlage 1a | onkologische Erkrankungen - Tumorgruppe 1: gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle | |
| LK30 | Anlage 2a | Tuberkulose und atypische Mykobakteriose |
Anlage 2 der Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser wird wie folgt geändert:
1. Im Titel der Anlage 2 wird die Angabe "für das Berichtsjahr 2013" durch die Angabe "für das Berichtsjahr 2014" ersetzt.
2. Die Tabelle unter der Überschrift Datenlieferverfahren wird wie folgt geändert:
Die mit "Anmeldung" überschriebene Spalte wird
a) in der Zeile mit der Angabe "2."
wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Für Krankenhäuser, die gemäß Teil C-1 der Anlage 1 an Verfahren der externen vergleichenden Qualitätssicherung nach § 137 SGB V teilnehmen, beginnt das Anmeldeverfahren 18 Wochen vor dem Ablauf der in § 6 Absatz 1 genannten Übermittlungsfrist für die Qualitätsberichte und endet 12 Wochen vor dem Ablauf dieser Übermittlungsfrist. Für alle anderen Krankenhäuser entspricht der Anmeldezeitraum dem Übermittlungszeitraum. | "Das Anmeldeverfahren beginnt 18 Wochen vor dem Ablauf der in § 6 Absatz 1 genannten Übermittlungsfrist für die Qualitätsberichte und endet 12 Wochen vor dem Ablauf dieser Übermittlungsfrist." |
b) in der Zeile mit der Angabe "5." wird in Satz 4 das Wort "zweiwöchigen" durch das Wort "vierwöchigen" ersetzt und Satz 5
Für Krankenhäuser, die nicht an Verfahren der externen vergleichenden Qualitätssicherung nach § 137 SGB V teilnehmen, entspricht der Anmeldezeitraum dem Übermittlungszeitraum und es findet keine Prüf- und Korrekturphase statt.
gestrichen,
c) in der Zeile mit der Angabe "6." wird folgender Satz 2 angefügt:
"Die Angaben zu den Institutionskennzeichen und Standortnummern können nur innerhalb des Anmeldeverfahrens nach Nummer 2 und der Korrekturphase nach Nummer 5 geändert werden." und
d) in der Zeile mit der Angabe "7." wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Unabhängig davon die krankenhausbezogenen Kontaktdaten innerhalb der Übermittlungsfristen nach § 6 Absatz 1 und 2 aktualisiert werden. | "Abweichend davon können die sonstigen krankenhausbezogenen Kontaktdaten jederzeit aktualisiert werden." |
Die Änderung der Regelungen tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
ID: 16/0925
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