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BbgKOG - Brandenburgisches Kurortegesetz
Gesetz über die Anerkennung als Kurort und Erholungsort im Land Brandenburg
- Brandenburg -
Vom 14. Februar 1994
(GVBL. I Nr. 2 S. 10; 30.04.2019 Nr. 12; 21.06.2024 Nr. 31)
Abschnitt 1
Staatliche Anerkennung
§ 1 Grundsätze
(1) Gemeinden können auf Antrag als Orte mit einer der folgenden Artbezeichnungen staatlich anerkannt werden, wenn sie die in diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen erfüllen:
(2) Die staatliche Anerkennung kann der antragstellenden Gemein de auch erteilt werden, wenn einzelne Voraussetzungen nur zusammen mit einer oder mehreren angrenzenden Gemeinden erfüllt werden.
(3) Die staatliche Anerkennung kann auf einen Teil oder mehrere Teile des Gemeindegebietes begrenzt werden.
(4) Im Ausnahmefall kann die Anerkennung auf zwei der in Absatz 1 genannten Bezeichnungen erstreckt werden.
(5) Für die staatliche Anerkennung mit einer der unter Absatz 1 genannten Artbezeichnung ist es erforderlich, dass die Belange des Ortes hinsichtlich des Schutzes der Umwelt, der landschaftlichen Eigenart sowie des artgemäßen Ortscharakters in der Verkehrs-, Bau- und Bauleitplanung berücksichtigt sind. Der Kur- und Erholungsbereich muss als Sondergebiet entsprechend § 11 der Baunutzungsverordnung ausgewiesen sein. Die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung sind zu berücksichtigen.
Abschnitt 2
Voraussetzungen für die Artbezeichnungen
§ 2 Gemeinsame Bestimmungen
(1) Für Kur- und Erholungsorte nach §§ 3 bis 9 gelten folgende Anforderungen:
kleineren Beherbergungseinrichtungen und Privatzimmern zur Verfügung stehen. Die Betriebe sollen ihre Ausstattungs- beziehungsweise Servicequalitäten durch entsprechende Ergebnisse offizieller Qualitätsbeziehungsweise Klassifizierungsmaßnahmen nachweisen.
(2) Gemeinden werden als Kurorte mit einer Artbezeichnung nach den §§ 3 bis 7 auf der Grundlage balneologischkurmedizinischer Grundsätze anerkannt. Die Gemeinden nach Satz 1 müssen ferner verfügen über:
(3) Voraussetzung für die Anerkennung ist die Bekanntmachung von Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen.
§ 3 Heilbad
Die Artbezeichnung als Heilbad oder spezifiziert als Mineral-, Thermal-, Sole-, Moorheilbad setzt neben der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 2 voraus:
§ 4 Ort mit Heilquellen-, Sole-, Peloid-Kurbetrieb
Die Artbezeichnung als Ort mit Heilquellen-, Sole-, Peloid-Kurbetrieb setzt neben der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 2 voraus:
§ 5 Kneipp-Heilbad
Die Artbezeichnung als Kneipp-Heilbad setzt neben der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 2 voraus:
§ 6 Kneipp-Kurort
Die Artbezeichnung als Kneipp-Kurort setzt neben der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 2 voraus:
§ 7 Heilklimatischer Kurort
Die Artbezeichnung als Heilklimatischer Kurort setzt neben der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 2 voraus:
§ 8 Luftkurort
Die Artbezeichnung als Luftkurort setzt neben der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 2 Abs. 1 voraus:
§ 9 Erholungsort
Die Artbezeichnung als Erholungsort setzt neben der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 2 Abs. 1 voraus:
Abschnitt 3
Verfahren
§ 10 Anerkennungsverfahren und Zuständigkeit
(1) Über die staatliche Anerkennung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 entscheidet das für Gesundheit zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium. Über die staatliche Anerkennung nach § 1 Absatz 1 Nummer 7 entscheidet das für Wirtschaft zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium.
(2) Antragsberechtigt und nachweispflichtig für die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen nach diesem Gesetz ist die Gemeinde, für deren Gebiet die Artbezeichnung erworben werden soll.
(3) Der Antrag ist zu begründen und mit einer Stellungnahme der unteren Gesundheitsbehörde über die Kommunalaufsichtsbehörde bei dem nach Absatz 1 zuständigen Ministerium einzureichen. Dem Antrag sind insbesondere beizufügen:
(4) Vor der Entscheidung über die staatliche Anerkennung ist die Stellungnahme des Landesfachbeirates für Kurorte und Erholungsorte nach § 15 einzuholen.
(5) Die staatliche Anerkennung ist im Amtsblatt bekanntzugeben.
(6) Vor der Einleitung des staatlichen Anerkennungsverfahrens kann das für die Anerkennung zuständige Ministerium nach Abstimmung mit dem Landesfachbeirat für Kurorte und Erholungsorte der Gemeinde auf Antrag mitteilen, ob die Entwicklungsvoraussetzungen für die angestrebte Artbezeichnung und staatliche Anerkennung gegeben sind.
(7) Die Gemeinde trägt die Kosten des Verfahrens nach den Absätzen 1 bis 6.
§ 11 Auflagen
(1) Die staatliche Anerkennung kann befristet und mit Auflagen verbunden werden.
(2) Zur Sicherung des Fortbestandes von Anerkennungsvoraussetzungen kann das zuständige Ministerium Auflagen nachträglich erlassen. Die Einvernehmensregelung nach § 10 Abs. 1 gilt entsprechend.
§ 12 Führen von Artbezeichnungen
(1) Eine Artbezeichnung nach § 1 Abs. 1 darf öffentlich oder im Geschäftsverkehr in Verbindung mit einem Gemeindenamen nur verwendet werden, wenn sie staatlich anerkannt ist. Der Zusatz "staatlich anerkannt" ist der jeweiligen Artbezeichnung beizufügen.
(2) Wird die Artbezeichnung einem räumlich abgegrenzten Teil der Gemeinde verliehen, dann müssen vor der Artbezeichnung mit dem Zusatz "staatlich anerkannt" der Gemeindename und die Bezeichnung des Kurbereiches oder Ortsteils aufgeführt werden.
(3) Die Verleihung von Artbezeichnungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, 4 bis 7 berechtigt nicht zu einer Änderung des Gemeindenamens. Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Bad" im Gemeindenamen aufgrund anderer Rechtsgrundlagen bleibt davon unberührt.
(4) Liegt eine Artbezeichnung im Sinne von § 1 Abs. 1 nicht vor, darf öffentlich oder im Geschäftsverkehr auch
die allgemeine Bezeichnung "Kurort" oder "Erholungsort" nicht in Verbindung mit dem Gemeindenamen verwendet werden.
(5) Andere Bezeichnungen, die mit einer Artbezeichnung nach § 1 Abs. 1 verwechselt werden können, dürfen öffentlich oder im Geschäftsverkehr in Verbindung mit einem Gemeindenamen nicht verwendet werden.
§ 13 Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen
(1) Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen wird von dem für die Anerkennung zuständigen Ministerium in der Regel nach zehn Jahren seit der Verleihung der Artbezeichnung überprüft.
(2) Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass die wesentlichen Voraussetzungen, die zur staatlichen Anerkennung geführt haben, nicht mehr erfüllt werden, hat das für die Anerkennung zuständige Ministerium das Verfahren nach § 14 einzuleiten.
(3) Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass einzelne Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung nicht mehr erfüllt werden, kann das für die Anerkennung zuständige Ministerium die Gemeinde, für deren Gebiet die Artbezeichnung gilt, auffordern, Gegenmaßnahmen zu veranlassen. Werden in einer angemessenen Frist die Gegenmaßnahmen nicht umgesetzt, kann das für die staatliche Anerkennung zuständige Ministerium das Verfahren nach § 14 einleiten.
(4) Die §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.
§ 14 Rücknahme und Widerruf der staatlichen Anerkennung
(1) Die staatliche Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn zum Zeitpunkt der Anerkennung oder der Überprüfung nach § 13 eine der in §§ 1 bis 9 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt war.
(2) Das für die Anerkennung zuständige Ministerium kann die staatliche Anerkennung widerrufen, wenn
(3) Die staatliche Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine wesentliche Voraussetzung für die staatliche Anerkennung nicht nur vorübergehend entfallen ist.
(4) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf durch das für die staatliche Anerkennung zuständige Ministerium sind die Gemeinde, für deren Gebiet die Artbezeichnung gilt, und der Landesfachbeirat nach § 15 anzuhören. Die Einvernehmensregelung nach § 10 Abs. 1 gilt entsprechend.
(5) Kosten, die im Zusammenhang mit nach Absatz 2 Nr. 3 geforderten Gutachten oder Nachweisen entstehen, trägt die Gemeinde.
Abschnitt 4
Landesfachbeirat für Kurorte und Erholungsorte
§ 15 Errichtung, Zusammensetzung und Tätigkeit
(1) Bei den für Gesundheit und Wirtschaft zuständigen Ministerien wird ein gemeinsamer Landesfachbeirat für Kurorte und Erholungsorte errichtet. Der Landesfachbeirat berät diese Ministerien in allen das Kur und Bäderwesen sowie die Erholungsorte betreffenden Angelegenheiten.
(2) In dem Landesfachbeirat nach Absatz 1 sind mit je einem Mitglied vertreten
Der Landesfachbeirat kann um Mitglieder aus dem wissenschaftlichen Bereich erweitert werden. Den Vorsitz haben das für Gesundheit und das für Wirtschaft zuständige Mitglied des Landesfachbeirates.
(3) Die Berufung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Landesfachbeirates erfolgt auf Vorschlag der in Absatz 2 genannten Behörden und Verbände gemeinsam durch das für Gesundheit und das für Wirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung.
(4) Die Mitglieder des Landesfachbeirates werden für fünf Jahre berufen. Erneute Berufungen sind zulässig.
(5) Der Landesfachbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Die Tätigkeit im Landesfachbeirat ist ehrenamtlich. Die Mitglieder werden für Reisekosten nach Maßgabe der §§ 4 bis 7 des Bundesreisekostengesetzes sowie für erforderliche Aufwendungen für die Tätigkeit im Landesfachbeirat entschädigt.
Abschnitt 5
Ermächtigungsgrundlage
§ 16 Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
(1) Das für Gesundheit und das für Wirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung werden ermächtigt, gemeinsam durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Anerkennungsvoraussetzungen, des Verfahrens zur Prüfung der Antragsunterlagen sowie zur Anerkennung der Artbezeichnung zu regeln.
(2) Das für Gesundheit und das für Wirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Umwelt zuständigen Mitglied der Landesregierung zum Schutz der natürlichen Heilmittel Rechtsverordnungen zur Neufestlegung von Schutzgebieten für Peloide und für das Bioklima zu erlassen.
(3) Das für Gesundheit und das für Wirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung werden ermächtigt, gemeinsam für die Durchführung des Gesetzes Verwaltungsvorschriften zu erlassen.
Abschnitt 6
Überleitungs-, Bußgeld- und Schlussbestimmungen
§ 17 Überleitungsbestimmungen
(1) Vor dem 1. Mai 2019 erteilte staatliche Anerkennungen nach § 1 Absatz 1 bleiben unter ihrer bisherigen Artbezeichnung aufrechterhalten, wenn
(2) Innerhalb der Frist nach Absatz 1 Nummer 2 sind die betroffenen Gemeinden nach Aufforderung des für die Anerkennung zuständigen Ministeriums verpflichtet, über den Stand der Erfüllung der Voraussetzungen für die geführte Artbezeichnung zu berichten. Der Bericht soll nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem 1. Mai 2019 abgefordert werden.
§ 18 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
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