TierZDV - Tierzuchtdurchführungsverordnung - Verordnung zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes
- Brandenburg -
Vom 1. Oktober 2019
(GVBl. II Nr. 81 vom 02.10.2019)
Archiv: 2013
Auf Grund
- des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und des § 28 Absatz 2 des Tierzuchtgesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 18),
- des § 6 Absatz 4 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 28 S. 2) geändert worden ist,
- des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) sowie
- des § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Tierzuchtgesetz vom 28. August 2019 (GVBl. II Nr. 70)
verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft:
§ 1
Das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft ist zuständige Behörde für:
- die Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen nach § 4 des Tierzuchtgesetzes,
- die Genehmigung von Zuchtprogrammen nach § 5 des Tierzuchtgesetzes,
- die Genehmigung von Ausnahmen bezüglich der Anforderungen an Tierzuchtbescheinigungen nach Artikel 31 und Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht ("Tierzuchtverordnung") (ABl. L Nr. 171 vom 29.06.2016 S. 66),
- die Entscheidung gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) 2016/1012 ein Zuchtprogramm bei reinrassigen Zuchttieren durchzuführen,
- die Prüfung von Zuchtprogrammen aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Tierzuchtgesetzes darauf, ob Gründe für eine Verweigerung der Durchführung des Zuchtprogramms vorliegen,
- die Befristung der Anerkennung eines Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens oder der Genehmigung eines Zuchtprogrammes sowie für die Festlegung besonderer Regelungen nach § 7 des Tierzuchtgesetzes,
- die Erteilung der Erlaubnis für den Betrieb einer Besamungsstation, einer Embryo-Entnahmeeinheit nach § 18 Absatz 1 bis 6 sowie die Zulassung von Ausnahmen nach § 18 Absatz 9 des Tierzuchtgesetzes,
- die Erteilung von Auskünften zwischen den Behörden, Datenübermittlungen und Außenverkehr nach § 21 Absatz 2 bis 4 und 6 des Tierzuchtgesetzes.
§ 2
(1) Das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung ist zuständige Behörde für:
- die Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach § 9 Absatz 2 des Tierzuchtgesetzes; es kann die Durchführung auf Dritte übertragen oder diese mit der Mitwirkung betrauen,
- die Information der Abnehmer von Zuchtprodukten über die Ergebnisse der Zuchtwertschätzung sowie die Gewährung des Zuganges der jeweils Berechtigten zu den Ergebnissen der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertschätzung nach § 8 des Tierzuchtgesetzes,
- das Monitoring im Rahmen der Erhaltung der genetischen Vielfalt nach § 10 des Tierzuchtgesetzes,
- die Zulassung der Samengewinnung außerhalb einer Besamungsstation im Einzelfall nach § 14 Absatz 3 Satz 2 des Tierzuchtgesetzes,
- die Feststellung der Gleichwertigkeit der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 15 Absatz 2 und nach § 17 Absatz 1 des Tierzuchtgesetzes,
- die Überwachung nach § 22 Absatz 1 bis 5 des Tierzuchtgesetzes,
- die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 des Tierzuchtgesetzes,
- die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Absatz 1, § 4, § 6 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz.
(2) Die mit der Durchführung der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung nach Absatz 1 Nummer 1 beliehenen oder beauftragten Stellen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Daten kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Tierzuchtdurchführungsverordnung vom 9. Juli 2013 (GVBl. II Nr. 53) außer Kraft.
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